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Zwangssicherungshypothek zugunsten einer BGB-Gesellschaft

OLG Naumburg, Az.: 12 Wx 75/14, Beschluss vom 11.05.2015

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben – Grundbuchamt – vom 14. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.772,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

Für das im Grundbuch von R. Blatt … verzeichnete Grundstück sind der Beteiligte zu 2) und Y. Sch. jeweils als hälftige Miteigentümer eingetragen. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 29. September 2014 auf dem Grundstück – lastend auf dem ideellen Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1) – die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 2.772,25 € nebst Zinsen beantragt und zum Nachweis der Forderung die Ausfertigung eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Aschersleben vom 29. April 2014 vorgelegt, der als Antragsteller ausweist:

 

„………… + Partner

Wirtschaftsprüfer Steuerberater

. ..

gesetzlich vertreten durch:

Partner

. . “

Auf entsprechende Nachfrage hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 mitgeteilt, dass sie eine BGB-Gesellschaft sei, vertreten durch ihre Partner, .. …, geboren am 24. Oktober 19…, …, geboren am 14. März 19…, und . ., geboren am 3. Januar 19…. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen, weil keine Personenidentität habe festgestellt werden können. Ein vollstreckungsfähiger Titel liege nicht vor, weil dort sowohl die GbR als auch alle Gesellschafter mit hätten aufgeführt werden müssen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Sie werde durch die mitgeteilten Gesellschafter vertreten und firmiere wie im Vollstreckungstitel angegeben. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen hätten. Im Übrigen reiche das Rubrum des Vollstreckungstitels als Nachweis der Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Das Grundbuchamt hat durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 seinen Beschluss vom 8. Oktober 2014 aufgehoben und stattdessen die Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek Hindernisse entgegen stünden, zu deren formgerechter Behebung eine Frist von zwei Monaten gesetzt werde. Vollstreckungsgläubigerin sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese sei mit allen Gesellschaftern einzutragen. Laute der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne die Gesellschafter vollständig aufzuzeigen, sei die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht möglich. Die fehlerhafte Bezeichnung des Gläubigers eines an sich vollstreckbaren Titels sei ein grundbuchrechtliches Hindernis und im Wege der Zwischenverfügung zu beanstanden. Der Beteiligten werde daher aufgegeben, den Titel gemäß §§ 319 ff. ZPO berichtigen zu lassen und diesen mit der genauen Gläubigerbezeichnung und Bezeichnung aller Gesellschafter vorzulegen.

Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 wiederum Beschwerde eingelegt. Sie meint, die GbR der Gläubigerin sei nicht zwingend mit allen Gesellschaftern einzutragen. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde durch Beschluss vom 17. Dezember 2014 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 ist gem. § 71 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 73, 74 GBO).

Das Rechtsmittel ist in der Sache jedoch nicht begründet, da die Voraussetzungen für den Erlass der Zwischenverfügung vorgelegen haben. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht.

Dabei soll eine Eintragung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden und auch die anderweitigen Voraussetzungen der Eintragung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind.

Die Voraussetzungen der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek liegen nicht vor. Denn es mangelt an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bezeichnung der Forderungsgläubiger in den Eintragungsunterlagen. Die Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts – und damit auch einer Zwangssicherungshypothek – zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO. Soll ein Recht für eine Gesellschaft eingetragen werden, so sind auch deren sämtliche – und nicht nur die vertretungsberechtigten – Gesellschafter im Grundbuch einzutragen (z. B. OLG München, MDR 2011, 1381). Dies setzt voraus, dass die nötigen Angaben in den Eintragungsunterlagen vorhanden sind. Soll eine BGB-Gesellschaft eingetragen werden, müssen demzufolge in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein (z. B. Demharter, GBO, Rdn. 13 zu § 47 GBO). Der Nachweis der nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO einzutragenden Angaben wird durch den Vollstreckungstitel erbracht (Becker, in: Musielak/Voit, ZPO, Rdn. 6a zu § 867 ZPO). Lautet der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter (vollständig) auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich (OLG Naumburg, ZIP 2014, 2416; OLG München, a.a.O.; Böhringer, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Rdn. 254 zu § 47 GBO; Demharter, a.a.O., Rdn. 29 zu § 47 GBO; Böttcher, in: Lemke, Immobilienrecht, Rdn. 48 zu § 47 GBO). Der Gesetzgeber hat diese Konsequenz im Zusammenhang mit der Ergänzung von § 47 GBO gesehen (BT-Drucks. 16/13437, S. 24), aber in bewusster Abkehr zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 (BGH NJW 2009, 594) hingenommen (z. B. BGH NJW 2011, 615, 616), weil der zukünftige Titelgläubiger es im Erkenntnisverfahren in der Hand hat, seine grundbuchtaugliche Bezeichnung herbeizuführen und ihm andernfalls zumindest der Vollstreckungszugriff durch Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung verbleibt (z. B. OLG München, a.a.O.). Diese Voraussetzungen erfüllt der von der Beteiligten zu 1) vorgelegte Titel nicht. Denn als Gläubiger ist ausschließlich die „…….. + Partner Wirtschaftsprüfer Steuerberater“ benannt, nur ein Gesellschafter – . . – findet lediglich als „gesetzlicher Vertreter“ Erwähnung. Dies genügt für die Angabe des Gesellschafterbestandes jedoch nicht, weil der Gesellschafterbestand und der Kreis der Vertretungsberechtigten aufgrund von Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die von dem gesetzlichen Leitbild der §§ 709, 710,714 BGB abweichen, auseinanderfallen können.

Die fehlende/unvollständige Bezeichnung der Gesellschafter ist ein grundbuchrechtliches Hindernis. Es kann in Form einer Ergänzung des Aktivrubrums auf dem Weg des § 319 ZPO auf Zwischenverfügung des Grundbuchamtes hin behoben werden (z.B. OLG München, a.a.O.; Böhringer, a.a.O., Rdn. 254 zu § 47 GBO; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 4286), wie von dem Grundbuchamt mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2014 zu Recht aufgegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79Abs. 1, 61 Abs. 1,36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat die Höhe der zu sichernden Forderung zugrunde gelegt hat.

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