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Zwangssicherungshypothek – nachträgliche Aufteilung auf zwei Grundstücke

Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 12 Wx 16/17 – Beschluss vom 21.07.2017

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg – Grundbuchamt – vom 14. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt bis 210.000,00 Euro.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Gläubigerin einer im Grundbuch von … Blatt …818 eingetragenen Zwangssicherungshypothek in Höhe von 211.368,35 Euro. Im Rahmen einer von ihr betriebenen Zwangsversteigerung hatte sie in Erfahrung gebracht, dass der Schuldner noch über ein weiteres in … belegenes Grundstück verfügt (Grundbuch von … Blatt …594). Darauf hat ihre Verfahrensbevollmächtigt unter dem 12. Oktober 2016 einen Antrag auf Verteilung der bereits eingetragenen Zwangssicherungshypothek auf beide Grundstücke gestellt.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verteilung einer bereits eingetragenen Zwangssicherungshypothek nur bis zur Entscheidung über den Eintragungsantrag erfolgen könne. Dies sei hier aber bereits am 17. Februar 2015 erfolgt. Zudem würden auch die formalen Voraussetzungen für eine Verteilung nicht vorliegen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 30. November 2016 hat die Antragstellerin geltend gemacht, dass es unabhängig von der Richtigkeit der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung die Verteilung einer bereits eingetragenen Zwangssicherungshypothek jedenfalls dann möglich sei, wenn ein entsprechender Verzicht über den Teil der bereits gesicherten Forderung erfolge. Ein solcher Verzicht würde sich bereits aus dem Inhalt ihres Verteilungsantrages vom 16. Oktober 2016 ergeben. Danach sollte die bereits eingetragene Zwangshypothek nur noch 1.368,03 Euro betragen und im Übrigen auf das andere Grundstück des Schuldners gebucht werden. Zumindest hätte der zuständige Rechtspfleger ihren Antrag dementsprechend auslegen müssen. Die Vollstreckungsunterlagen seien bereits bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 12. Dezember 2014 im Original eingereicht worden. Sie gehe daher davon aus, dass sich diese noch in den Akten befinden würden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein bei dem Grundbuchamt gestellter Antrag unter bestimmten Umständen zwar auch ausgelegt werden könne, allerdings sei dieser im vorliegenden Fall ausdrücklich auf eine Verteilung der eingetragenen Zwangssicherungshypothek gerichtet gewesen, sodass eine Auslegung nicht in Betracht komme. Es habe auch keine Anhaltspunkte für einen Verzicht ergeben, zumal eine solche Erklärung bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen müsse, die ebenfalls nicht eingehalten worden seien.

II.

Die nach § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Bei Vorhandensein mehrerer Grundstücke auf den Namen eines Schuldners muss der Gläubiger erklären, wie die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden soll (§ 867 Abs. 2 ZPO). Wie die Beteiligte in ihrer Beschwerdeschrift selbst ausführt, ist ihr ursprünglicher Antrag vom 10. Dezember 2014 ausschließlich auf das im Grundbuch von … Blatt …818 verzeichneten Grundstücks gerichtet gewesen. Soweit sie mit ihrem Antrag vom 10. Oktober 2016 geltend gemacht hat, dass die eingetragene Zwangssicherungshypothek nachträglich nur noch in Höhe von 1.368,35 Euro auf diesem Grundstück verbleiben und im Übrigen in Höhe von 210.000,00 Euro auf das Grundstück im Grundbuch von … Blatt …594 eingetragen werden soll, hat der Rechtspfleger zutreffend darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Verteilung einer solchen Eintragung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Wenn auf ein Grundstück des Schuldners bereits in voller Forderungshöhe eine Sicherungshypothek eingetragen wurde, sind alle künftigen Eintragungen aufgrund derselben Forderung wegen Verstoßes gegen § 867 Abs. 2 ZPO als inhaltlich unzulässig anzusehen und ggf. sogar von Amts wegen nach § 53 GBO zu löschen, da sonst eine unzulässige Umgehung des § 867 Abs. 2 ZPO vorliegen würde. Denn der mit dieser Regelung verfolgte Zweck, den Schuldner vor einer übermäßigen Sicherung des Gläubigers zu schützen und eine Benachteiligung anderer (nachrangiger) Gläubiger zu vermeiden, erfordert das Verbot der Gesamthypothek auch, wenn mehrere Grundstücke nacheinander im Wege der Zwangsvollstreckung belastet werden sollen. Eine Verteilung ist somit auch dann notwendig, wenn zunächst die Zwangssicherungshypothek auf einem Grundstück (wie hier) eingetragen worden ist und später noch auf einem anderen Grundstück des Schuldners eingetragen werden soll, da für dieselbe Forderung keine weitere Zwangssicherungshypothek eingetragen werden darf. Stellt der Gläubiger in einem solchen Fall fest, dass die zuerst eingetragene Zwangssicherungshypothek z. B. an schlechter Rangstelle eingetragen ist, ein nachträglich bekannt gewordenes Grundstück jedoch kaum oder gar unbelastet ist, muss er auf die zuerst – schlecht abgesicherte Forderung – aus der ersten Eintragung (zumindest teilweise) ausdrücklich verzichten.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten war es dem Rechtpfleger des Grundbuchamtes im vorliegenden Fall auch verwehrt, ihre ausdrücklich als Verteilungsantrag abgegebene Erklärung zugleich als (teilweisen) Forderungsverzicht auszulegen. Denn eine solche Verzichtserklärung muss gegenüber dem Grundbuchamt durch den Betroffenen selbst in der Form des § 29 GBO abgegeben bzw. erklärt werden. Obwohl der Rechtspfleger auf diesen Umstand in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 03. Februar 2017 ausdrücklich hingewiesen hat, liegt ein solcher – formgerechter – Antrag bisher nicht vor. Die Entscheidung des Grundbuchamtes ist daher nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Für den Beschwerdewert hat der Senat nach §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG den Wert der zu sichernden Forderung zugrunde gelegt.

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