Skip to content

Zwangssicherungshypothek auf Grundstück für mehrere Gläubiger

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 132/18 – Beschluss vom 17.07.2018

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag der Beteiligten nicht mit der Begründung zurückzuweisen, hinsichtlich des Beteiligungsverhältnisses der Berechtigten seien die Eintragungsunterlagen unvollständig.

Gründe

I.

Mit Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21. November 2016 haben zwei Gläubiger, darunter die Beteiligte, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitz zu ihren Gunsten beantragt. Das Grundbuchamt hat zunächst im wesentlichen beanstandet, es sei eine Verteilungserklärung gemäß § 867 Abs. 2 ZPO (oder die Beschränkung auf ein Grundstück im Rechtssinne) erforderlich; außerdem fehle in den Titeln – Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss – die Angabe eines Beteiligungsverhältnisses der Gläubiger nach § 47 GBO, diese Angabe könne durch das Prozessgericht ergänzt oder in einem ergänzenden Antrag in der Form des § 29 GBO klargestellt werden. Nach ergebnislosem Fristablauf hat das Grundbuchamt alsdann den Eintragungsantrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel, in dem ausdrücklich erklärt wird, der Antrag werde nunmehr auf die Beteiligte beschränkt. Zur Begründung wird angeführt, aus dem Urteil ergebe sich eindeutig, dass die Kläger in Gesamtgläubigerschaft berechtigt seien. Nach weiterer Korrespondenz mit dem Grundbuchamt hat die Beteiligte erklärt, der Antrag werde dahin modifiziert, dass die Hypothek auf dem kleineren Grundstück mit einem Betrag von 751 € eingetragen werden solle und auf dem größeren Grundstück mit dem Rest.

Daraufhin hat das Grundbuchamt letztendlich mit weiterem Beschluss vom 2. Juli 2018 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar sei die fehlende Verteilung nach § 867 Abs. 2 ZPO nunmehr hinreichend klar vorgenommen worden. Unverändert sei jedoch die Unvollständigkeit bezüglich des Beteiligungsverhältnisses.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.

Es ist bereits deshalb als Grundbuchbeschwerde statthaft (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO), weil das vom Grundbuchamt ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses allein noch angeführte Eintragungshindernis aus § 47 GBO folgen soll und damit ein grundbuchrechtliches ist. Die Beschwerde ist auch im übrigen zulässig und dem Senat zur Entscheidung angefallen (§§ 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 75 GBO).

2.

In der Sache ist die Beschwerde begründet.

a)

Da das Grundbuchamt bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 ZPO als Vollstreckungsorgan handelt, hat es sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen. Grundbuchrechtlich setzt die Eintragung neben der konkreten Bezeichnung des Grundstücks (§ 28 GBO) und der Angabe der zu vollstreckenden Geldbeträge voraus, dass sich im Vollstreckungstitel bezüglich Art und Inhalt des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Gläubiger eine Grundlage findet. Soll nämlich ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, sind nach § 47 Abs. 1 GBO in der Eintragung entweder die Anteile der Beteiligten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebliche Rechtsverhältnis zu bezeichnen; diese Vorschrift gilt zwar unmittelbar nur für die Eintragung, doch müssen die nötigen Angaben in den Eintragungsunterlagen enthalten sein, so dass die Norm mittelbar auch deren Inhalt bestimmt (Demharter, GBO, 30. Aufl. 2016, § 47 Rdnr. 13 m.w.Nachw.).

Die genannten Erfordernisse sind auch hier zu beachten. Sie können nicht dadurch sozusagen umgangen werden, dass der Eintragungsantrag nur noch von der Beteiligten als einer von zwei Titelberechtigten weiterverfolgt wird. Denn es mag zwar sein, dass eine Anwendung des § 47 Abs. 1 GBO ausscheidet, wenn eine Hypothek zur Sicherung des Forderungsrechts nur eines von mehreren Gesamtgläubigern eingetragen werden soll; um diesen Fall anzunehmen zu können, müsste sich jedoch zuvor aus den Eintragungsunterlagen das Vorliegen einer Gesamtgläubigerschaft ergeben, und gerade um diese Frage geht es hier.

b)

Nach alledem müssen die Eintragungsunterlagen, somit bei Eintragung einer Zwangshypothek der Vollstreckungstitel, generell und im gegebenen Fall die Angaben gemäß § 47 Abs. 1 GBO enthalten. Mit anderen Worten ist Gesamtgläubigerschaft grundsätzlich im Titel als solche zu bezeichnen. Fehlt diese Angabe, besteht aber zumindest im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 GBO dann kein Eintragungshindernis, wenn sie sich durch Auslegung des Titels unzweideutig ermitteln lässt. Insbesondere ist es für das Vollstreckungsorgan möglich und geboten, einen Titel über eine teilbare Leistung ohne Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses als einen solchen für Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB zu verstehen, wenn mehrere Streitgenossen diesen durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt gleichzeitig erwirkt haben und der Titel einen einheitlichen Zahlbetrag ausweist, ohne nach unterschiedlichen Beteiligungen zu differenzieren. Bei einer teilbaren Leistung greift die – widerlegliche – gesetzliche Auslegungsregel des § 420 BGB nur ein, wenn sich aus dem Gesamtinhalt des Titels nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass von Gesamtgläubigerschaft auszugehen ist. Die bezeichnete Sicht rechtfertigt sich umso eher, als auf diese Weise das Risiko des Schuldners, unrichtig an Teilgläubiger zu leisten, entfällt (BGH Rpfleger 1985, 321 f für Kostenfestsetzungsbeschluss; LG Saarbrücken Rpfleger 2003, 498 für Vergleich; OLG München NJW-RR 2016, 464 f für Vollstreckungsbescheid).

In diesem Sinne liegen die Dinge hier. Ausweislich des – ein Gemeinschaftsverhältnis auf Klägerseite nicht ausdrücklich angebenden – Versäumnisurteils vom 22. Juli 2015 wurde es gleichzeitig durch zwei Kläger als Streitgenossen mit gemeinsamem Anwalt erwirkt, und die beiden Zahlungsbeträge nebst Zinsen sind je einheitlich ohne Differenzierung nach den beiden Klägern ausgewiesen. Sie sind im natürlichen Sinne teilbar, für eine Unteilbarkeit nach Leistungszweck oder Eigenart der konkreten Forderung gibt es keinerlei Anhalt im Titel. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Oktober 2016 befindet sich zwar nicht in Ablichtung in der dem Senat übersandten Grundakte, doch kann nach der Handhabung des Grundbuchamtes im Beschwerdeverfahren, vor allem aber nach seinen Äußerungen im Schreiben vom 28. November 2016 ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem entsprechend verhält.

c)

Lässt sich die Gesamtgläubigerschaft – wie gezeigt – durch Auslegung ermitteln, bedarf es keiner Ergänzung oder Klarstellung der Eintragungsunterlagen. Angesichts dessen kommt es auf die umstrittenen Fragen nicht mehr an, ob die in einem Vollstreckungstitel fehlende Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Gläubiger im Grundbuchverfahren von diesen Gläubigern (einseitig) nachgeholt werden kann und, bejahendenfalls, ob das in der Form des § 29 GBO geschehen muss (zum Streitstand mit gewichtigen Argumenten für die Möglichkeit einer Titelkonkretisierung durch die Gläubiger im Wege einfacher schriftlicher Erklärung zumindest im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 GBO: KG FGPrax 2018, 50 f m. zahlr. Nachw., vgl. auch BeckOK GBO – Wilsch, „Zwangssicherungshypothek“, Stand: 01.05.2018, Rdnr. 137 und 137a; kritisch demgegenüber: BeckOK GBO – Reetz, Stand: 01.05.2018, § 47 Rdnr. 65a).

III.

Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels ist eine Kostenentscheidung – es besteht kein Grund, die Beteiligte entgegen § 25 Abs. 1 GNotKG mit Gerichtskosten zu belasten – ebenso entbehrlich wie eine Geschäftswertfestsetzung, und eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beteiligte durch die vorliegende Entscheidung nicht beschwert ist.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!