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Zwangsräumung aus einer notariellen Urkunde – Voraussetzungen

LG Berlin – Az.: 51 T 161/20 – Beschluss vom 29.06.2020

In Sachen hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 51 – als Einzelrichterin am 29.06.2020 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14.04.2020 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – insoweit aufgehoben, als das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten für den Räumungsauftrag in Höhe von 544,54 Euro zurückgewiesen hat und diese Kosten im Rahmen der geltend gemachten Gebühren nicht berücksichtigte.

Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsansicht des Landgerichts erneut zu entscheiden.

Gründe:

Die zulässig sofortige Beschwerde hat in der Sache auch teilweise Erfolg.

Keinen Erfolg hat die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Kosten aus der Rechnung OGV Scholz vom 13.03.2020 in Höhe von 321,09 Euro, der Rechnung OGV Mangold vom 27.11.2019 in Höhe von 32,05 Euro, der Boniversumauskunft in Höhe von 7,97 Euro sowie der Kurierkosten in Höhe von 21,42 Euro. Insoweit wird auf die vollständig zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen wird mit der sofortigen Beschwerde auch nichts vorgebracht.

Hinsichtlich der Kosten für den Räumungsauftrag teilt das Landgericht die Ansicht des Amtsgerichts allerdings nicht. Die Vollstreckung der Räumung erfolgte aus der notariellen Urkunde des Notars K. vom 10.12.2019 zur URNr. 22/19. Hierin verpflichteten sich die Schuldner zur Herausgabe der Wohnung in der S.-straße ### und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die notarielle Urkunde stellt nach Ansicht des Landgerichts gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar. Hiernach findet die Zwangsvollstreckung aus Urkunden statt, die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wurde, einen Anspruch betrifft, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich ist, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. Der Schuldner muss sich ferner in der Urkunde wegen des bezeichneten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.

Nach der Gesetzesbegründung sind mit der Ausnahme gemeint Ansprüche auf Räumung und Herausgabe, nicht jedoch Mietzinsansprüche (BT-Drs. 13/341 vom 27.01.1995). Soweit das Gesetz Ansprüche ausnimmt, die den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen, ist dies als (Fort-) Bestehen des tatsächlichen Mietgenusses in üblicher Rechtsterminologie also des Mietbesitzes zu verstehen. Ausgeschlossen sind demnach Ansprüche auf Aufgabe und Herausgabe des Mietbesitzes und auf Einschränkung des Mietbesitzes. Den Bestand des Mietverhältnisses betreffen die Ansprüche auf Räumung und Herausgabe jedoch nur dann, wenn das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde noch bestanden hat. In ihrem Anwendungsbereich greift die Unterwerfungssperre daher in allen Fällen, in denen die vollstreckbare Urkunde vor oder bei Abschluss des Mietvertrages oder während dessen Laufzeit errichtet werden soll, letzteres selbst dann, wenn die Parteien darüber einig sind, dass das Mietverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet sein soll. Sind die Parteien allerdings im Zeitpunkt der Unterwerfung einig, dass das Mietverhältnis bereits beendet ist, so greift der soziale Schutzzweck der Unterwerfungssperre nicht mehr und es besteht kein Anlass, der vollstreckbaren Urkunde die Wirksamkeit zu versagen (Münchner Kommentar/Wolfsteiner, ZPO, 5. Auflage § 794 RN 224; BeckOK ZPO Wolf/Vorwerk, 36. Edition § 794 RN 52). Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird, dass auch nach Beendigung des Mietverhältnisses dessen Bestand als Abwicklungsgeschäft betroffen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage § 794 RN 28) kann dem nicht gefolgt werden, denn es mag zwar die Abwicklung des Mietverhältnisses geregelt werden, dessen Bestand ist allerding hierdurch nicht berührt.

Vorliegend ergibt sich aus den Vorbemerkungen in der notariellen Urkunde, dass das Mietverhältnis bei Erstellung der Urkunde bereits durch fristlose außerordentliche Kündigungen vom 13.11.2019 und 27.11.2019 beendet war. Der Bestand des Mietverhältnisses war mithin nicht berührt.

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