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Zwangshypothekeintragung bei im Eigentum einer GbR stehenden Grundstück.

Schleswig-Holsteins Oberlandesgericht stärkt Gläubigerrechte: Auch nicht registrierte Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können nun leichter mit Zwangshypotheken belastet werden. Damit wird der Zugriff auf deren Grundvermögen erleichtert und ein Schlupfloch für Schuldner geschlossen. Die richtungsweisende Entscheidung könnte weitreichende Folgen für Gläubiger und GbR-Gesellschafter haben.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Eine Zwangshypothek auf das Grundstück einer GbR kann eingetragen werden, auch wenn die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
  • Das Grundbuchamt hatte ursprünglich die Eintragung verweigert, weil die GbR nicht im Register eingetragen war.
  • Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung auf und entschied, dass die Eintragung im Register nicht erforderlich ist.
  • Der Gesetzgeber hat keine spezielle Regelung für die Zwangsvollstreckung gegen eine GbR getroffen, die eine Eintragung im Gesellschaftsregister vorschreibt.
  • Eine Zwangshypothek muss möglich sein, ohne dass die GbR oder ihre Gesellschafter aktiv werden müssen.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechte der Gläubiger, indem sie den Zugang zu Vollstreckungsmaßnahmen erleichtert.
  • Der Justizgewährungsanspruch der Gläubiger wird durch die erleichterte Eintragung der Zwangshypothek gewahrt.
  • Eine Registereintragung würde den Gläubigerzugriff unnötig erschweren und der GbR ermöglichen, die Vollstreckung zu verzögern.
  • Die Entscheidung verhindert, dass die Gesellschafter durch das Unterlassen der Registereintragung die Vollstreckung vereiteln können.
  • Für Gesellschafter einer GbR bedeutet dies eine erhöhte Gefahr, dass ihr Gesellschaftsvermögen zur Schuldenbegleichung herangezogen wird, unabhängig von der Eintragung im Gesellschaftsregister.

Zwangshypothek gegen Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Rechtliche Folgen für Eigentümer

Die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch ist eine einschneidende Maßnahme, die weitreichende Folgen für den Eigentümer eines Grundstücks hat. Besonders kompliziert wird die Situation, wenn es sich bei dem Eigentümer um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt. Denn bei einer GbR liegt das Eigentum an dem Grundstück nicht bei einem einzelnen Gesellschafter, sondern bei der GbR als juristische Person. Dies wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine Zwangshypothek gegen eine GbR im Grundbuch eingetragen werden kann.

Im Fokus steht dabei die Frage, wer innerhalb der GbR für die Schulden der GbR haftet und ob im Falle einer Zwangsvollstreckung das gesamte Vermögen der GbR oder nur die Anteile der einzelnen Gesellschafter betroffen sind. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch die Rechte der einzelnen Gesellschafter beeinträchtigt. Um diese Fragen näher zu beleuchten, wollen wir einen konkreten Fall betrachten, der den rechtlichen Hintergrund dieser Problematik verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Zwangshypothek gegen GbR: OLG Schleswig-Holstein stärkt Gläubigerrechte

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem wegweisenden Beschluss die Rechte von Gläubigern bei der Eintragung von Zwangshypotheken gegen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gestärkt. Der Fall drehte sich um die Frage, ob eine Zwangshypothek auf ein Grundstück einer GbR eingetragen werden kann, ohne dass die Gesellschaft zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Hintergrund des Rechtsstreits

Eine Gläubigerin beantragte beim Amtsgericht die Eintragung einer Sicherungshypothek auf ein Grundstück, das im Eigentum einer GbR stand. Das Grundbuchamt verweigerte zunächst die Eintragung mit Verweis auf Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB. Diese Vorschrift sieht vor, dass Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer GbR betreffen, erst erfolgen sollen, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Die Gläubigerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie argumentierte, dass das Voreintragungserfordernis in Fällen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar sei. Andernfalls könnten GbRs durch Unterlassen der Registereintragung den Zugriff von Gläubigern auf ihr Grundvermögen vereiteln oder zumindest erheblich erschweren.

Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein

Das OLG Schleswig-Holstein gab der Beschwerde der Gläubigerin statt. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB im Falle der Eintragung einer Zwangshypothek nicht anwendbar sei. Dies ergebe sich aus dem Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck der Norm sowie dem verfassungsrechtlich geschützten Justizgewährungsanspruch des Gläubigers.

Auslegung des Gesetzes im Sinne des Gläubigerschutzes

Das OLG stützte seine Entscheidung auf mehrere zentrale Argumente:

  1. Der Gesetzgeber habe die Problematik bei der Vollstreckung in GbR-Grundstücke erkannt und eine vorherige Eintragung der Schuldner-GbR im Gesellschaftsregister nicht für erforderlich gehalten.
  2. Die Anwendung der Vorschrift würde in solchen Fällen dem Normzweck zuwiderlaufen. Statt einen Anreiz zur Registereintragung zu setzen, würde es GbRs ermutigen, die Eintragung zu unterlassen, um Gläubigerzugriffe zu erschweren.
  3. Der Justizgewährungsanspruch der Gläubiger wäre gefährdet, wenn sie den Zugriff auf das Grundvermögen der GbR nicht ohne Mitwirkung des Schuldners durchsetzen könnten.

Das Gericht entschied daher, dass in Fällen der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Zwangshypothek ohne vorherige Registereintragung der GbR möglich sein muss. Es wählte den Weg einer einschränkenden Auslegung des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, um dieses Ergebnis zu erreichen.

Bedeutung für Gläubiger und GbR-Gesellschafter

Die Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein hat weitreichende Konsequenzen für Gläubiger und GbR-Gesellschafter. Gläubiger können nun einfacher auf das Grundvermögen von GbRs zugreifen, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen sind. Für GbR-Gesellschafter bedeutet dies, dass sie die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nicht mehr durch bloßes Unterlassen der Registereintragung verhindern können.

Der Beschluss stellt einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Interessen von Gläubigern und Schuldnern dar. Er verhindert, dass GbRs durch Nichtregistrierung einen faktischen Vollstreckungsschutz genießen, ohne dabei den Grundsatz der freiwilligen Registereintragung für GbRs aufzugeben.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine Zwangshypothek auf ein GbR-Grundstück auch ohne vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister möglich ist. Diese Auslegung stärkt den Gläubigerschutz, indem sie verhindert, dass GbRs die Zwangsvollstreckung durch Nichtregistrierung erschweren können. Die Entscheidung wahrt den Justizgewährungsanspruch der Gläubiger und schafft einen Ausgleich zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen, ohne das Prinzip der freiwilligen GbR-Registrierung aufzugeben.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als GbR-Gesellschafter müssen Sie sich bewusst sein, dass Ihre persönlichen Vermögenswerte nun einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Das Urteil ermöglicht es Gläubigern, eine Zwangshypothek auf das GbR-Grundstück eintragen zu lassen, ohne dass die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss. Dies bedeutet, dass das gesamte GbR-Vermögen, einschließlich des Grundbesitzes, für Schulden der Gesellschaft haftbar gemacht werden kann. Auch wenn Sie persönlich nicht für die Schulden verantwortlich sind, könnte Ihr Anteil am GbR-Vermögen betroffen sein. Es ist daher ratsam, die finanzielle Situation Ihrer GbR genau zu überwachen und gegebenenfalls rechtliche Beratung einzuholen, um Ihre persönlichen Vermögenswerte bestmöglich zu schützen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie sind Unternehmer*in und haben eine GbR gegründet? Dann stellt sich vielleicht die Frage, wie eine Zwangshypothek gegen die GbR wirkt? Ob die Immobilie oder das gesamte Vermögen der Gesellschafter betroffen ist, erfahren Sie in unseren häufigen gestellten Fragen.


Können Gläubiger auf das gesamte Vermögen der GbR zugreifen oder nur auf die einzelnen Anteile der Gesellschafter?

Die Rechtslage bezüglich des Zugriffs von Gläubigern auf das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eindeutig geregelt. Gläubiger können grundsätzlich auf das gesamte Vermögen der GbR zugreifen und sind nicht auf die einzelnen Anteile der Gesellschafter beschränkt. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur der GbR als Gesamthandsgemeinschaft.
Das Gesellschaftsvermögen der GbR steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Dies bedeutet, dass kein Gesellschafter über einen bestimmten Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügt, sondern alle Gesellschafter gemeinsam Inhaber des Vermögens sind. Folglich können Gläubiger der GbR auf das gesamte Gesellschaftsvermögen zugreifen, um ihre Forderungen zu befriedigen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt haften. Dies ist in § 721 BGB ausdrücklich geregelt. Die Haftung erstreckt sich nicht nur auf das Gesellschaftsvermögen, sondern auch auf das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter. Gläubiger haben somit die Möglichkeit, sowohl auf das Gesellschaftsvermögen als auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter zuzugreifen.
Bei der Vollstreckung in das Vermögen einer GbR ist zu beachten, dass seit dem 1. Januar 2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) Änderungen in Kraft getreten sind. Für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist nun ein Titel gegen die GbR als solche erforderlich. Ein Titel gegen einzelne oder alle Gesellschafter reicht für den Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen nicht mehr aus.
Im Falle einer Zwangshypothek auf ein im Eigentum der GbR stehendes Grundstück würde diese das gesamte Grundstück betreffen und nicht nur anteilig die Gesellschafter. Dies folgt aus dem Prinzip der Gesamthandschaft und der Tatsache, dass die GbR als solche Eigentümerin des Grundstücks ist.
Es ist wichtig zu verstehen, dass diese umfassende Haftung und der weitreichende Gläubigerzugriff charakteristisch für die Rechtsform der GbR sind. Gesellschafter sollten sich dieser Tragweite bewusst sein, da sie erhebliche Auswirkungen auf die persönliche Vermögenssituation haben kann. Die GbR bietet im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen wie der GmbH keinen Haftungsschutz für das Privatvermögen der Gesellschafter.
Für Gesellschafter einer GbR ist es daher ratsam, die Risiken sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz des Privatvermögens zu ergreifen. Dies könnte beispielsweise durch die Wahl einer anderen Rechtsform mit beschränkter Haftung oder durch vertragliche Vereinbarungen mit Gläubigern erfolgen, sofern diese dazu bereit sind.
Die rechtliche Situation unterstreicht die Bedeutung einer umsichtigen Geschäftsführung und eines effektiven Risikomanagements in einer GbR. Gesellschafter sollten sich der weitreichenden Haftung bewusst sein und ihre geschäftlichen Entscheidungen entsprechend treffen, um potenzielle Risiken für das Gesellschafts- und Privatvermögen zu minimieren.

Welche rechtlichen Schritte können Gesellschafter unternehmen, um ihre persönlichen Vermögenswerte zu schützen?

Gesellschafter einer GmbH können verschiedene rechtliche Schritte unternehmen, um ihre persönlichen Vermögenswerte zu schützen. Die strikte Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen ist dabei von zentraler Bedeutung. Dies erfordert eine sorgfältige Buchführung und Bilanzierung, die das Gesellschaftsvermögen klar vom Privatvermögen abgrenzt.
Ein wichtiger Schutzmechanismus ist die Vermeidung von Bürgschaften oder persönlichen Garantien für Verbindlichkeiten der GmbH. Gesellschafter sollten sehr zurückhaltend sein, wenn es darum geht, für Kredite oder andere Verpflichtungen der Gesellschaft persönlich zu haften. Ist eine persönliche Haftungsübernahme unumgänglich, sollte sie auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt und zeitlich begrenzt werden.
Die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes ist ebenfalls entscheidend. Gesellschafter müssen darauf achten, dass das Stammkapital der Gesellschaft nicht durch unzulässige Entnahmen oder Ausschüttungen angegriffen wird. Zahlungen an Gesellschafter, die das Stammkapital gefährden, können zu einer persönlichen Haftung führen.
Ein weiterer Schutzansatz ist die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Darin können Haftungsbeschränkungen und Freistellungsklauseln vereinbart werden, die das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme reduzieren. Allerdings sind solche Vereinbarungen gegenüber Dritten oft nicht wirksam und schützen primär im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern.
Die Vermeidung von Vermögensvermischungen ist ein weiterer wichtiger Aspekt. Gesellschafter sollten penibel darauf achten, dass Geschäftsvorgänge der GmbH nicht mit privaten Angelegenheiten vermischt werden. Dies betrifft insbesondere die Nutzung von Geschäftskonten für private Zwecke oder umgekehrt.
Für Gesellschafter, die gleichzeitig als Geschäftsführer tätig sind, ist die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten unerlässlich. Sie müssen die Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes führen. Dazu gehört auch, rechtzeitig auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit zu reagieren und gegebenenfalls Insolvenzantrag zu stellen.
Ein oft unterschätzter Schutzfaktor ist die angemessene Kapitalisierung der Gesellschaft. Obwohl keine gesetzliche Pflicht zur Ausstattung der GmbH mit einem bestimmten Eigenkapital besteht, kann eine deutliche Unterkapitalisierung in Extremfällen zu einer Durchgriffshaftung führen. Gesellschafter sollten daher die Kapitalausstattung der GmbH regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen.
Die Dokumentation wichtiger Entscheidungen und Geschäftsvorgänge ist ein weiterer Schutzfaktor. Gesellschafterbeschlüsse, insbesondere zu risikoreichen Geschäften, sollten schriftlich festgehalten werden. Dies kann im Streitfall dazu beitragen, den Vorwurf einer persönlichen Pflichtverletzung zu entkräften.
Gesellschafter sollten zudem die Möglichkeiten der Vermögensübertragung prüfen. Die Übertragung bestimmter Vermögenswerte auf Ehegatten oder in eine Familienstiftung kann unter Umständen einen zusätzlichen Schutz bieten. Allerdings ist hier große Vorsicht geboten, da solche Übertragungen unter bestimmten Umständen als Gläubigerbenachteiligung angesehen werden können.
Ein weiterer Ansatz ist die Nutzung von Holdingstrukturen. Durch die Gründung einer Holding-GmbH, die die Anteile an der operativen GmbH hält, kann eine zusätzliche Haftungsebene eingezogen werden. Dies kann insbesondere bei größeren Unternehmensstrukturen sinnvoll sein.
Schließlich ist die regelmäßige rechtliche Überprüfung der Unternehmensstruktur von Bedeutung. Das Gesellschaftsrecht und die Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung entwickeln sich stetig weiter. Gesellschafter sollten daher in regelmäßigen Abständen prüfen, ob ihre Schutzmaßnahmen noch den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Zwangshypothek auf das Grundstück einer GbR eingetragen werden kann?

Die Eintragung einer Zwangshypothek auf das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. Grundsätzlich muss für die Eintragung ein vollstreckbarer Titel gegen die GbR vorliegen. Dieser Titel, beispielsweise ein Gerichtsurteil oder ein notarieller Schuldtitel, bildet die rechtliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung.
Ein wichtiger Aspekt bei der Eintragung einer Zwangshypothek ist die Identifizierung der GbR im Grundbuch. Nach der aktuellen Rechtslage muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein, um als solche im Grundbuch geführt zu werden. Dies dient der Rechtssicherheit und erleichtert die Zuordnung von Vermögenswerten zur Gesellschaft.
Die Forderung, für die die Zwangshypothek eingetragen werden soll, muss einen Mindestbetrag von 750 Euro übersteigen. Diese Regelung soll verhindern, dass das Grundbuch mit Bagatellbeträgen belastet wird und dient der Verfahrensökonomie.
Ein weiterer entscheidender Punkt ist der Nachweis der Identität zwischen der im Vollstreckungstitel genannten GbR und der im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft. Dies kann in der Praxis Herausforderungen mit sich bringen, insbesondere wenn sich die Zusammensetzung der Gesellschaft seit der Eintragung im Grundbuch geändert hat.
Der Gläubiger muss einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Grundbuchamt stellen. Diesem Antrag sind der vollstreckbare Titel sowie weitere erforderliche Unterlagen beizufügen. Das Grundbuchamt prüft dann, ob alle formellen und materiellen Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangshypothek erfüllt sind.
Es ist zu beachten, dass die Eintragung einer Zwangshypothek nicht automatisch zur Befriedigung des Gläubigers führt. Sie dient vielmehr der Sicherung seiner Forderung und kann als Grundlage für weitere Vollstreckungsmaßnahmen, wie etwa eine Zwangsversteigerung, dienen.
In Fällen, in denen die GbR noch nach altem Recht im Grundbuch eingetragen ist, können besondere Übergangsregelungen zur Anwendung kommen. Hier kann der Gläubiger den Identitätsnachweis unter Rückgriff auf frühere Rechtsvorschriften erbringen, was die Eintragung einer Zwangshypothek auch ohne vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister ermöglichen kann.
Die Eintragung einer Zwangshypothek auf das Grundstück einer GbR erfordert also ein sorgfältiges Vorgehen und die Beachtung verschiedener rechtlicher Aspekte. Die korrekte Identifizierung der GbR, das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels und die Einhaltung der formellen Anforderungen sind dabei von zentraler Bedeutung.

Wie wirkt sich die fehlende Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister auf die Zwangsvollstreckung aus?

Die fehlende Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Gesellschaftsregister hat erhebliche Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung. Grundsätzlich ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister möglich, jedoch nicht verpflichtend.
Bei einer nicht eingetragenen GbR ergeben sich folgende Besonderheiten für die Zwangsvollstreckung:
Für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. Dies ergibt sich aus § 722 Abs. 1 BGB neuer Fassung. Allerdings kann die fehlende Eintragung im Gesellschaftsregister in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, da es an einer öffentlich einsehbaren Registereintragung fehlt, wie sie beispielsweise bei einer GmbH vorhanden ist.
Ein wesentlicher Punkt ist die Identifizierung der Gesellschaft: Bei einer nicht eingetragenen GbR muss besonders darauf geachtet werden, dass der im Vollstreckungstitel genannte Name und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft korrekt sind. Dies ist wichtig, um die Gesellschaft eindeutig zu identifizieren und Verwechslungen zu vermeiden.
Die Zwangsvollstreckung gegen einzelne Gesellschafter einer nicht eingetragenen GbR gestaltet sich komplexer. Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel kann nicht direkt gegen die Gesellschafter vollstreckt werden. Dies ist in § 722 Abs. 2 BGB neuer Fassung ausdrücklich geregelt. Für eine Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist daher ein separater Titel gegen den jeweiligen Gesellschafter erforderlich.
Ein besonderes Augenmerk muss auf die Übergangsregelung gelegt werden: Für Vollstreckungstitel, die vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurden, gilt eine Sonderregelung. Titel gegen alle Gesellschafter einer GbR, die bis zum 31. Dezember 2023 erwirkt wurden, behalten ihre vollstreckungsrechtliche Wirkung und verlieren diese erst nach Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist.
Die fehlende Eintragung kann auch Auswirkungen auf die Beweisführung haben: Für den Gläubiger kann es schwieriger sein, die aktuelle Zusammensetzung der Gesellschaft nachzuweisen. Dies kann insbesondere relevant werden, wenn sich die Gesellschafterstruktur seit Erlass des Vollstreckungstitels geändert hat.
Bei der Zwangsvollstreckung in Immobilien einer nicht eingetragenen GbR können sich zusätzliche Herausforderungen ergeben. Die Eintragung einer Zwangshypothek auf ein im Eigentum einer GbR stehendes Grundstück erfordert besondere Sorgfalt bei der Identifizierung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter im Grundbuch.
Es ist zu beachten, dass die fehlende Eintragung im Gesellschaftsregister die GbR nicht daran hindert, rechtsfähig zu sein. Die am Rechtsverkehr teilnehmende GbR ist gemäß § 705 Abs. 2 BGB neuer Fassung rechtsfähig, unabhängig von ihrer Eintragung. Dies bedeutet, dass sie grundsätzlich Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann und somit auch Ziel von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann.
Die fehlende Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister führt somit zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Gläubiger müssen besonders darauf achten, die Gesellschaft und ihre Gesellschafter korrekt zu identifizieren und die entsprechenden Vollstreckungstitel zu erwirken. Die Eintragung im Gesellschaftsregister würde diese Prozesse vereinfachen und mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Zwangshypothek: Eine Zwangshypothek ist eine Form der Sicherungshypothek, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf das Eigentum eines Schuldners eingetragen wird. Sie dient dazu, die Ansprüche eines Gläubigers durch das Grundstück des Schuldners abzusichern. Wenn der Schuldner seine Schulden nicht begleicht, kann der Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen.
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Eine GbR ist eine einfache Gesellschaftsform, die durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen entsteht. Die Gesellschafter haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der GbR. Das bedeutet, dass Gläubiger auch auf das Privatvermögen der Gesellschafter zugreifen können, wenn die GbR ihre Schulden nicht begleichen kann.
  • Grundbuch: Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die damit verbundenen Rechte und Belastungen verzeichnet sind. Eintragungen im Grundbuch haben eine hohe rechtliche Sicherheit und dienen der Transparenz und dem Schutz des Rechtsverkehrs. Bei Eintragung einer Zwangshypothek wird diese öffentlich sichtbar und wirkt gegenüber jedermann.
  • Justizgewährungsanspruch: Dieser Begriff bezeichnet das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Zugang zu Gerichten und auf eine wirksame gerichtliche Durchsetzung von Rechten. Der Justizgewährungsanspruch stellt sicher, dass jeder Bürger die Möglichkeit hat, seine Ansprüche vor Gericht geltend zu machen und eine gerechte Entscheidung zu erhalten. Im Kontext der Zwangshypothek bedeutet dies, dass Gläubiger effektiv ihre Rechte durchsetzen können müssen.
  • Gesellschaftsregister: Das Gesellschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem bestimmte Gesellschaftsformen eingetragen werden, darunter auch GbRs. Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung und dient der rechtlichen Sicherheit und Publizität. Im vorliegenden Fall wurde diskutiert, ob eine GbR vor Eintragung einer Zwangshypothek im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss.
  • Vollstreckungstitel: Ein Vollstreckungstitel ist eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, die einen Anspruch eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner rechtskräftig feststellt und die Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bildet. Beispiele sind gerichtliche Urteile, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Schuldanerkenntnisse. Der Vollstreckungstitel ist notwendig, um Zwangsmaßnahmen wie die Eintragung einer Zwangshypothek durchzuführen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB: Diese Vorschrift regelt grundsätzlich, dass Eintragungen ins Grundbuch, die Rechte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreffen, erst erfolgen sollen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im vorliegenden Fall wurde die Eintragung einer Zwangshypothek auf ein Grundstück einer GbR beantragt, die noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Vorschrift im Falle der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar ist, da dies dem Zweck der Norm widersprechen und den Justizgewährungsanspruch des Gläubigers gefährden würde.
  • § 47 Abs. 2 GBO: Dieser Paragraph besagt, dass ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur eingetragen werden kann, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass diese Vorschrift auch für die Eintragung einer Zwangshypothek gelten sollte. Das Gericht entschied jedoch, dass dies nicht der Fall ist, da der Gesetzgeber bei der Vollstreckung in GbR-Grundstücke keine vorherige Eintragung der Schuldner-GbR im Gesellschaftsregister für erforderlich gehalten hat.
  • § 39 GBO: Dieser Paragraph gewährt jedem, dessen Recht von einer Eintragung im Grundbuch betroffen ist, das Recht, die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass der Gläubigerin ein solches Antragsrecht zustehen müsste, um den Justizgewährungsanspruch zu wahren. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Eintragung einer Zwangshypothek auch ohne Mitwirkung des Schuldners möglich sein muss und daher kein Antragsrecht des Gläubigers erforderlich ist.
  • Art. 19 Abs. 4 GG: Dieser Artikel garantiert den Justizgewährungsanspruch, das heißt das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine effektive gerichtliche Durchsetzung von Rechten. Im vorliegenden Fall argumentierte die Gläubigerin, dass ihr Justizgewährungsanspruch gefährdet wäre, wenn sie den Zugriff auf das Grundvermögen der GbR nicht ohne Mitwirkung des Schuldners durchsetzen könnte. Das Gericht folgte dieser Argumentation und entschied, dass die Eintragung einer Zwangshypothek auch ohne vorherige Registereintragung der GbR möglich sein muss.
  • § 124 GBO: Dieser Paragraph regelt die Zwangssicherungshypothek, eine besondere Form der Hypothek, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Sicherung einer Geldforderung eingetragen wird. Im vorliegenden Fall ging es um die Eintragung einer solchen Zwangssicherungshypothek auf ein Grundstück einer GbR. Die Entscheidung des Gerichts klärte, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auch ohne vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister möglich ist, was die Rechte von Gläubigern stärkt.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 2x W 36/24 – Beschluss vom 20.06.2024


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→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

Auf die Beschwerde vom 17.05.2024 wird die Zwischenverfügung vom 17.04.2024 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht davon abhängig zu machen, dass die Beteiligte zu 3 zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen und das Grundbuch entsprechend berichtigt wird.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3 ist als Eigentümerin des im Grundbuch von X Blatt … des Amtsgerichts X eingetragenen Grundbesitzes eingetragen. Es handelt sich um ein in der …straße … in X belegenes Grundstück.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 15.03.2024, eingegangen am 18.03.2024, beim Amtsgericht X – Vollstreckungsgericht – unter Vorlage von Vollstreckungsbescheiden beantragt, eine Sicherungshypothek zu Lasten des im Eigentum der Schuldnerin stehenden in der …straße …, 2… X belegenen Grundbesitzes einzutragen.

Am 02.04.2024 hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts X unter Bezugnahme auf Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB mitgeteilt, dass die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht erfolgen könne, solange die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und das Grundbuch entsprechend berichtigt worden sei.

Nach weiterem Schriftwechsel hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.04.2024 mitgeteilt an dem Antrag festzuhalten, es handele sich um eine Vollstreckungsmaßnahme.

Mit der angegriffenen Zwischenverfügung vom 17.04.2024 hat das Grundbuchamt des Amtsgerichts X der Antragstellerin aufgegeben, für die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister und die Voreintragung der eGbR in das Grundbuch zu sorgen. Es liege ein Fall des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB vor. Der Gesetzgeber habe keine abweichende Regelung für den Fall der Zwangsvollstreckung gegen eine GbR getroffen.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 17.05.2024 Beschwerde eingelegt. Das Voreintragungserfordernis sei nicht anwendbar, zumindest müsste der Antragstellerin ein Antragsrecht entsprechend § 39 GBO zustehen. Dies ergebe sich aus dem Justizgewährungsanspruch, der ansonsten mangels Mitwirkung der Zwangsvollstreckungsschuldnerin unterlaufen würde. Der Gesetzgeber habe das Problem durchaus gesehen, im Ergebnis sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die GbR den Zugriff durch Zwang nicht dadurch vereiteln oder verzögern könnte, dass sie keinen Antrag auf Grundbuchberichtigung stelle.

Mit Beschluss vom 22.05.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist begründet.

Das Grundbuch durfte mit der angegriffenen Zwischenverfügung nicht verlangen, dass die Beteiligte zu 3 vor einer Eintragung der Zwangssicherungshypothek in das Gesellschaftsregister eingetragen und das Grundbuch entsprechend berichtigt wird.

Das Erfordernis einer Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister und Berichtigung im Grundbuch ergibt sich vorliegend nicht aus Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB.

Grundsätzlich kann das Grundbuchamt im Anwendungsbereich des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB die (vorherige) Eintragung der GbR verlangen (dazu Ziffer 1). Die Vorschrift ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht anwendbar (dazu Ziffer 2).

1. Nach Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB sollen Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist.

Daher kann das Grundbuchamt im Anwendungsbereich des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB über § 47 Abs. 2 GBO hinaus (danach Eintragung eines Rechts „für“ die Gesellschaft nur wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist, vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 206 f.) verlangen, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen wird (und gegebenenfalls das Grundbuch berichtigt wird), bevor sie über ein Recht verfügt (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 216; sog. Voreintragungserfordernis, vgl. zur Begrifflichkeit Gesetzesbegründung aaO S. 217, 219; vgl. Bauer/Schaub/Wegmann, 5. Aufl. 2023, GBO § 47 Rn. 220).

2. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten der GbR) jedoch nicht anwendbar, auch wenn die Vorschrift ihrem Wortlaut nach greift (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 218/219). Im Ergebnis jedenfalls muss die Eintragung einer Zwangshypothek auch ohne Zutun der (Schuldner-) GbR beziehungsweise ihrer Gesellschafter möglich sein (ebenso Lorenzen, DNotZ 2024, 163, 171). Dieses Auslegungsergebnis folgt aus dem Willen des (historischen) Gesetzgebers (dazu lit. a), dem Sinn und Zweck der Norm (dazu lit. b) sowie dem Justizgewährungsanspruch des Gläubigers (dazu lit. c). Die Nichtanwendung von Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB im Wege einschränkender Auslegung ist auch der richtige Weg zur Umsetzung dieses Ergebnisses (dazu lit. d).

a) Die Nichtanwendung des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie bereits aus der Gesetzesbegründung folgt. Danach hat der Gesetzgeber die hier vorliegende Konstellation, in der ein Dritter in das Grundstück einer nach altem Recht eingetragenen GbR vollstrecken will, gesehen und eine vorherige Eintragung der Schuldner-GbR in das Gesellschaftsregister sowie Berichtigung des Grundbuchs gerade nicht für erforderlich gehalten (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 219: „In entsprechender Anwendung von § 14 GBO ist dem Vollstreckungsgläubiger daher die Möglichkeit einzuräumen, im Grundbuchverfahren die Eintragung der Zwangs- oder Arresthypothek eigenständig zu betreiben“).

b) Zudem ist eine Anwendung bei Sachverhalten wie dem vorliegenden auch nach einem der Normziele nicht angezeigt. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB bezweckt unter anderem, die Gesellschafter dazu anzuhalten, von der Möglichkeit der Eintragung der GbR Gebrauch zu machen (so ausdrücklich für § 47 Abs. 2 GBO n.F.: BT-Drs. 19/27635, S. 206; die Begründung zu Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB kann man ebenfalls in diesem Sinne verstehen, vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 216, wonach die vorherige Eintragung der GbR im Interesse des Rechtsverkehrs liegt).

Dieses Ziel würde im vorliegenden Fall durch eine Anwendung der Norm nicht nur nicht erreicht. Im Gegenteil würde in Sachverhaltskonstellationen wie der hier zugrundeliegenden gerade der gegensätzliche Anreiz gesetzt, wenn man eine Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister fordern würde, bevor Gläubiger in das Grundvermögen der GbR vollstrecken könnten: Das Unterlassen der Eintragung in das Gesellschaftsregister hätte für die nicht eingetragene GbR den Vorteil, dass der Gläubigerzugriff auf ihr Grundvermögen vereitelt oder zumindest erschwert würde.

c) Schließlich spricht der letztgenannte Aspekt auch unter dem Gesichtspunkt des (grundrechtlich geschützten) Justizgewährungsanspruches der jeweiligen Gläubiger für die hier vertretene Auffassung (vgl. auch Lorenzen aaO). Ansonsten würde für die (Schuldner-)GbR bzw. für deren Gesellschafter eine Möglichkeit eröffnet, den Gläubigerzugriff auf ihr Grundvermögen zu vereiteln oder zumindest zu erschweren, ohne dass der Gläubiger die Möglichkeit hätte ohne weiteres dagegen vorzugehen.

d) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt im Ergebnis, dass Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB in der vorliegenden Konstellation nicht greift und die Eintragung in entsprechender Anwendung nach der alten Rechtslage erfolgen kann (ebenso Lorenzen, aaO, S. 171).

Der Gesetzgeber verhält sich in der Gesetzesbegründung nicht im Einzelnen, wie das nach seiner Auffassung richtige Ergebnis (eigenständiges Betreiben der Zwangsvollstreckung) erreicht werden soll und verweist auf eine entsprechende Anwendung von § 14 GBO und eine Rechtsprechung des Senates hierzu (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 219). Der Hinweis auf § 14 GBO ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht weiterführend (ebenso Lorenzen, aaO, S. 171). Dies gilt gleichermaßen für die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, wonach das Antragsrecht zur Berichtigung des Grundbuches entsprechend § 14 GBO zu Gunsten desjenigen erweitert werden soll, der einen vollstreckbaren Titel gegen den im Grundbuch eingetragenen Berechtigten hat (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 219). Die in diesem Zusammenhang denkbare (zwangsweise) Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister auf Betreiben des Gläubigers und Berichtigung des Grundbuchs in der Folge (so etwa unter entsprechender Anwendung von § 14 GBO Demharter GBO, 33. Aufl. § 47 Rn. 45; Kramer, FGPrax 2023, 193, 197; auf eine nebenvertragliche Pflicht im Einzelfall statt auf § 14 GBO abstellend: Bauer/Schaub/Wilke, 5. Aufl. 2023, GBO § 14 Rn. 3a), ist weder im Interesse der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter noch im Interesse des Gläubigers. Der (Schuldner-)GbR bzw. deren Gesellschafter würde ansonsten eine zwar vom Gesetzgeber gewollte aber an sich freiwillige Eintragung ins Gesellschaftsregister aufgezwungen. Dem Gläubiger wiederum würde ein zeitintensives Vorverfahren (mit „Vorwarnung“ des Schuldners) aufgebürdet trotz der regelmäßig bestehenden Eilbedürftigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung (ebenso Lorenzen, aaO, S. 169). Auch der Gesetzgeber hält diesen Weg nicht für gangbar (vgl. BT-Drs. 19/27635, S. 219: „der Vollstreckungsgläubiger [hat] auf die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gesellschaftsregister aber selbst keinen Einfluss […], weil ihre Anmeldung freiwillig und durch sämtliche Gesellschafter zu bewirken ist, und es [ist] ihm nicht zuzumuten […], erst noch einen entsprechenden Titel gegen sämtliche Gesellschafter zu erwirken und zu vollstrecken“).

Demgegenüber bietet eine einschränkende Auslegung von Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB aus den vorstehend ausgeführten Gründen (Gesetzesgeschichte, Sinn und Zweck sowie Justizgewährungsanspruch der Gläubiger lit. a-c) dahingehend, dass die Vorschrift in Konstellationen wie der vorliegenden nicht anzuwenden ist, eine kohärente und tragfähige Lösung. Im Ergebnis ist die Eintragung einer Zwangshypothek in entsprechender Anwendung nach der alten Rechtslage vorzunehmen, ohne dass eine vorherige Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister erforderlich wäre.

 


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