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Zwangshypothek – Eintragung bezüglich Kosten der Erteilung eines Grundbuchauszuges

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 4/19 – Beschluss vom 24.01.2019

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 24. Oktober 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1,90 Euro.

Gründe

I.

Mit Antrag vom 11. Oktober begehrte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf einen mit Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 12. März 2018 – 5 C 62/17 (51) – festgestellten Vergleich, den in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Juli 2018 sowie eine Forderungsaufstellung nebst Anlagen die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten des im Grundbuch von Neunkirchen Blatt … eingetragenen Grundbesitzes. Die Forderungsaufstellung (Bl. 91 d.A.) weist als Kosten der Zwangsvollstreckung u.a. die Gebühr für die Erteilung eines Grundbuchauszuges gemäß Gerichtskostenrechnung vom 28. September 2018 (Bl. 107 d.A.) in Höhe von 10,- Euro zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer aus diesem Betrag aus. Den Gesamtbetrag in Höhe von 11,90 Euro hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dieser mit „Kostenrechnung“ vom 11. Oktober 2018 in Rechnung gestellt (Bl. 111 d. A.).

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 108 d.A.) hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen, soweit 19 Prozent Mehrwertsteuer in Höhe von 1,90 Euro für einen Grundbuchauszug geltend gemacht wurden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gebühr für einen durch den Rechtsanwalt für seinen Mandanten angeforderten Grundbuchauszug zähle als durchlaufender Posten nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt.

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 27. November 2018 beanstanden die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die unterbliebene Berücksichtigung des Umsatzsteuerbetrages. Die Gerichtskostenrechnung sei ihnen ohne Hinweis auf die Kostenschuld ihrer Mandantin erteilt worden, weshalb sie persönlich Schuldner der Gerichtskosten gewesen seien und diese nicht als durchlaufender Posten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG a.F. = § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG n.F.) behandelt werden könne. Anderenfalls bedürfe es einer Berichtigung der Gerichtskostenrechnung.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 (Bl. 120 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

II.

Die erkennbar namens der Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte, gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen, insbesondere wertunabhängig zulässige Beschwerde gegen die teilweise Ablehnung der Eintragung der Zwangshypothek ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, unbegründet:

1.

Die Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und zugleich ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (BGH, Beschluss vom 13. September 2001 – V ZB 15/01, BGHZ 148, 392).

a)

Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO können auch die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO) Kosten der Zwangsvollstreckung zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden. Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten ist der Hauptsachetitel; ein selbständiger gesonderter Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich (BayObLG, NJW-RR 1998, 18; OLG München, Rpfleger 2014, 77; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung 32. Aufl., § 788 Rn. 14). Kosten der Zwangsvollstreckung sind jedenfalls alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141). Notwendig sind sie, wenn der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 – IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1584; OLG München, Rpfleger 2010, 434; Geimer in: Zöller, a.a.O., § 788 ZPO, Rn. 9a). Die Beantragung eines Grundbuchauszuges kann eine zur Vorbereitung der Immobiliarvollstreckung notwendige Maßnahme sein (K. Schmidt/Brinkmann, in: MünchKommZPO 5. Aufl., § 788 Rn. 30). Nicht notwendig im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO sind aber vermeidbare Mehrkosten ansonsten notwendiger Maßnahmen (K. Schmidt/Brinkmann, in: MünchKommZPO, a.a.O., § 788 Rn. 25; vgl. OLG München, NJW 1958, 1687). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden; die Kosten nicht notwendiger Maßnahmen oder vermeidbare Mehrkosten hat er selbst zu tragen (OLG Köln, RPfleger 2001, 149; OLG München, NJW 1958, 1687; Geimer, in: Zöller, a.a.O., § 788 Rn. 11). Fehler, die allein in der Sphäre des Gläubigers bzw. dessen Anwaltskanzlei gelegen sind, dürfen den Schuldner nicht belasten (vgl. OLG München, JurBüro 1992, 431).

b)

Im Verfahren zur Eintragung einer Zwangshypothek muss der Gläubiger zumindest glaubhaft machen, dass notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO angefallen sind (Seibel in: Zöller, a.a.O., § 867 ZPO, Rn. 2; Dörndorfer, in: MünchKommZPO, a.a.O., § 867 Rn. 20; noch strenger KG, OLGE 11, 101; OLG Celle NJW 1972, 1902). Fehlt es daran, liegt ein Vollstreckungsmangel vor und der Vollzug des Antrags ist insoweit ausgeschlossen (Seibel in: Zöller, a.a.O., § 867 ZPO, Rn. 4; vgl. OLG München, Rpfleger 2010, 434).

2.

Danach scheidet die Eintragung einer Zwangshypothek in Ansehung der Umsatzsteuer auf die Kosten der Erteilung des Grundbuchauszuges hier deshalb aus, weil es sich insoweit nicht um „notwendige“ Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelte. Denn die gesetzliche Verpflichtung, Umsatzsteuer auf die Kosten der Beschaffung des Grundbuchauszuges abzuführen, folgt hier daraus, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die in deren Namen verauslagten Gerichtsgebühren als Teil der Besteuerungsgrundlage behandelt haben, obschon dies nicht notwendig gewesen wäre. Wie das Amtsgericht zu Recht annimmt, hätten diese Gebühren (Nr. 17000 KV GNotKG) nämlich bei pflichtgemäßer In-Rechnung-Stellung als sog. „durchlaufender Posten“ behandelt werden dürfen. Sie hätten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG nicht mit Umsatzsteuer beaufschlagt werden müssen, so dass hier veranlasste, zur Vollstreckung angemeldete Mehrkosten in Höhe von 1,90 Euro dann nicht angefallen wären:

a)

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der steuerbare Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Nicht zum Entgelt gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (sog. „durchlaufende Posten“). Diese Regelung räumt dem Unternehmer letztlich ein Wahlrecht ein, ob er die im Namen und für Rechnung seiner Leistungsempfänger verauslagten Beträge als Teil der Besteuerungsgrundlage erfasst wissen will oder nicht (vgl. BFH, Urteil vom 11. Februar 1999 – V R 47/98, BFH/NV 1999, 1137; Urteil vom 3. Juli 2014 – V R 1/14, BFH/NV 2014, 2024; Feil, in: BeckOK UStG Stand: 7. Dezember 2018, § 10 Rn. 52 f.). Entscheidet er sich zugunsten eines durchlaufenden Postens, fällt keine Umsatzsteuer auf die zugrunde liegenden Beträge an.

b)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und sodann in Rechnung stellen, nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen (vgl. BFH, Urteil vom 24. August 1967 – V 239/64, BFHE 89, 494 = NJW 1968, 423; Beschluss vom 27. Februar 1989 – V B 75/88, BFH/NV 1989, 744; ebenso BGH, Urteil vom 6. April 2011 – IV ZR 232/08, VersR 2011, 877; Stadie in: Stadie, Umsatzsteuergesetz 3. Aufl., § 10 UStG Rn. 72). Unerheblich ist hingegen, ob der Behörde der Name des Mandanten ausdrücklich als Auftraggeber benannt wird (BFH, Urteil vom 24. August 1967 – V 239/64, BFHE 89, 494; BGH, Urteil vom 6. April 2011 – IV ZR 232/08, VersR 2011, 877). Auch das weitere gesetzliche Merkmal „für Rechnung“ des anderen ist nicht entscheidend, denn wer im Namen eines anderen handelt, wird stets auch für dessen Rechnung tätig, weil diesen als Vertretenen die Rechtsfolgen treffen (Stadie in: Stadie, Umsatzsteuergesetz, a.a.O., § 10 UStG, Rn. 72; vgl. auch BFH, Urteil vom 4. Oktober 1984 – IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215). Die Finanzverwaltung hat erklärt, durchlaufende Posten nach diesen Grundsätzen anzuerkennen (BMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE – vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018, BStBl I S. 1402, konsolidierte Fassung: http://www.bundesfinanzministerium.de/UStAE, dort Abschn. 10.4 Abs. 1 Satz 4 UStAE).

c)

Bei der hier in Rede stehenden Gebühr für die Beschaffung eines Grundbuchauszuges (Nr. 17000 KV GNotKG) handelt es sich um solche Kosten, die der Rechtsanwalt im Falle der Verauslagung nach den vorstehenden Grundsätzen als durchlaufende Posten ohne Beaufschlagung mit Umsatzsteuer weiterberechnen darf, weil das Gesetz insoweit den Mandanten als Kostenschuldner ausweist. Das Verfahren auf Erteilung eines Grundbuchauszuges ist ein reines Antragsverfahren, so dass sich die Frage, wer Schuldner der dadurch veranlassten Kosten ist, nach § 22 Abs. 1 GNotKG bestimmt (Klüsener, in: Korintenberg, GNotKG 20. Aufl., Nr. 17000-17003 KV GNotKG Rn. 48). Gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG schuldet die Kosten in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, grundsätzlich derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, d.h. die Person, die das Verfahren der jeweiligen Instanz durch Antragstellung bei objektiver Betrachtung in Gang gesetzt hat; Ausnahmen gelten nur für die Dokumentenpauschale (§ 26 Abs. 1 Satz 2, Nr. 31000 KV GNotKG) und die Pauschale für die Aktenversendung (§ 26 Abs. 2, Nr. 31003 KV GNotKG; dazu auch BGH, Urteil vom 6. April 2011 – IV ZR 232/08, VersR 2011, 877). Wird der Antragsteller – wie hier – durch einen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so ist dieser nicht Antragsteller im Sinne des § 22 Abs. 1 GNotKG; seine Anträge verpflichten ihn nicht persönlich; es haftet nur das Vermögen des Vertretenen (Wilsch, in: Korintenberg, a.a.O., § 22 GNotKG Rn. 5; Friedrich, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl., § 22 GNotKG Rn. 9), wobei es nach dem oben Gesagten auch nicht darauf ankommt, ob dieser im Antrag oder in der Kostenrechnung ausdrücklich benannt wurde. Soweit Abweichendes für Gebühren gilt, die im Rahmen des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens (§ 133 GBO; § 15 JVKostG) vom Notar geschuldet werden, weil nach den hierfür einschlägigen Gebührenordnungen nicht der Auftraggeber, sondern der Notar gegenüber der Justiz Gebührenschuldner ist und dieser daher die Grundbuchabrufverfahrensgebühren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bezahlt (vgl. Abschn. 10.4 Abs. 3 UStAE; Feil, in: BeckOK UStG, a.a.O., § 10 Rn. 55.4), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Deshalb hätten die Gebühren für die Beschaffung des Grundbuchauszuges hier, wie vom Amtsgericht zutreffend angenommen, als „durchlaufende Posten“ behandelt werden dürfen; dass dies nicht geschehen ist, muss unter den gegebenen Umständen dazu führen, dass hierdurch veranlasste Mehrkosten nicht als „notwendig“ im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen sind.

3.

Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Kostenfolge (§ 22 Abs. 1 GNotKG) nicht. Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG; der Senat hat insoweit den verfahrensgegenständlichen Teilbetrag der zu sichernden Hauptforderung zugrunde gelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2018 – 5 W 57/18; OLG München, Rpfleger 2010, 434).

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.

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