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Zwangsgeld für das Nachlassverzeichnis: Wann eine Notar-Beschwerde nötig ist

Notar beauftragt, Frist verstrichen – das Zwangsgeld zahlt der Erbe, obwohl er die Verzögerung beim Nachlassverzeichnis nicht selbst verschuldet hat. Das OLG Karlsruhe klärt nun, ob man den trägen Juristen erst förmlich bei der Aufsicht melden muss, um der kostspieligen Sanktion zu entgehen.
Ein leeres, verstaubtes Bestandsbuch neben einer Taschenuhr und Perlen auf einem dunklen Holztisch in einem Arbeitszimmer.
Werden Nachlassverzeichnisse trotz Notarbeauftragung verschleppt, drohen empfindliche Zwangsgelder zur Durchsetzung der Auskunftspflicht gegenüber Miterben. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 W 4/26

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 06.03.2026
  • Aktenzeichen: 14 W 4/26
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zwangsgeld
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
  • Relevant für: Erben, Miterben, Notare

Erben müssen untätige Notare förmlich belangen, um ein gerichtliches Nachlassverzeichnis rechtzeitig vorzulegen.
  • Die bloße Beauftragung eines Notars reicht für die Erfüllung der Auskunftspflicht nicht aus.
  • Bei Verzögerungen muss der Erbe mit förmlichen Beschwerden massiven Druck auf den Notar ausüben.
  • Wer nicht alle rechtlichen Mittel gegen den Notar nutzt, zahlt ein empfindliches Zwangsgeld.
  • Ein Notar darf die Arbeit nicht einfach wegen rechtlicher Zweifel an seiner Zuständigkeit ablehnen.

Wann droht Zwangsgeld trotz Notar-Beauftragung?

Die Vollstreckung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich nach § 888 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Juristisch betrachtet handelt es sich dabei um eine sogenannte nicht vertretbare Handlung, da nur der Schuldner selbst den Notar beauftragen und antreiben kann. Ein Zwangsmittel kann vom Gericht festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete die titulierte Auskunftspflicht verschleppt oder nicht mit dem nötigen Nachdruck erfüllt. Das bedeutet konkret: „Tituliert“ ist eine Rechtspflicht dann, wenn sie bereits rechtskräftig durch ein Gerichtsurteil oder einen formellen gerichtlichen Beschluss verbindlich festgestellt wurde.

Wie ein solches Versäumnis in der Praxis geahndet wird, zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe.

Die Tochter eines im Jahr 2021 verstorbenen Mannes forderte von dessen zweiter Ehefrau ein notarielles Nachlassverzeichnis, da sie eine Aushöhlung des Erbes durch lebzeitige Schenkungen befürchtete. Weil die Witwe kein Verzeichnis beibrachte, wies das Oberlandesgericht Karlsruhe am 6. März 2026 deren Beschwerde ab und bestätigte das verhängte Zwangsgeld in letzter Instanz.

Das Landgericht Freiburg im Breisgau hatte zuvor unter dem Aktenzeichen 5 O 62/24 ein Zwangsgeld in Höhe von 200 Euro gegen die Witwe festgesetzt, für das ersatzweise Zwangshaft angeordnet wurde. Die rechtliche Grundlage der Vollstreckung bildete ein Anerkenntnisurteil vom 29. Juli 2024. Das bedeutet konkret: Die Witwe hatte der gegnerischen Forderung im Prozess freiwillig zugestimmt, woraufhin das Gericht sie verurteilte, ohne selbst inhaltlich zu prüfen, ob der Anspruch der Tochter gesetzlich überhaupt besteht. In diesem Verfahren hatte die Witwe den Anspruch der Tochter auf Auskunft anerkannt. Dennoch lag nach über einem Jahr kein Verzeichnis vor, woraufhin die Tochter gerichtliche Zwangsmittel beantragte.

Infografik: Gegenüberstellung unzureichender und zwingend erforderlicher Maßnahmen bei untätigen Notaren.
Welche Maßnahmen Erben bei untätigen Notaren ergreifen müssen, um Zwangsgelder abzuwenden.

Warum die bloße Notar-Beauftragung nicht ausreicht

Im Rahmen einer Vollstreckung nach § 888 ZPO ist der Schuldner rechtlich verpflichtet, den Willen des beauftragten Notars durch alle rechtlich möglichen Maßnahmen zu beugen. Die bloße Beauftragung eines Notarbüros oder einfache Anfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand reichen nicht aus, um die gerichtliche Einwirkungspflicht zu erfüllen. Es müssen zwingend konkrete Druckmittel eingesetzt werden, um die Wahrscheinlichkeit einer zügigen Aufgabenerledigung zu erhöhen.

Soweit dieser Erfolg von der Tätigkeit des Notars abhängt, ist ein Vollstreckungsschuldner weiter verpflichtet, alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um auf den Notar mit der gebotenen Intensität einzuwirken und diesen zu einer Erledigung des Auftrags anzuhalten. – so das OLG Karlsruhe

Welche Bemühungen genau von einem Auskunftspflichtigen erwartet werden, musste der 14. Zivilsenat detailliert klären.

Untätigkeit trotz Beauftragung

Die Witwe hatte nacheinander zwei verschiedene Notare mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragt. Einer der beiden Juristen blieb jedoch über einen Zeitraum von fast zwölf Monaten nach der letzten Mitwirkungshandlung der Frau völlig untätig. Die Erbin verteidigte sich vor Gericht mit dem Hinweis, sie habe durch die Übermittlung von Unterlagen und durch regelmäßige Sachstandsanfragen alles in ihrer Macht Stehende getan.

Gericht verlangt mehr Druck

Das OLG Karlsruhe (Az. 14 W 4/26) bewertete dieses Vorgehen als unzureichend. Das Gericht stellte klar, dass die Frau zwingend förmliche Verfahren gegen den Notar hätte einleiten müssen. Wenn ein beauftragter Amtsträger über Monate hinweg die Arbeit ruhen lässt, genügen bloße Nachfragen nicht mehr, um der eigenen Auskunftspflicht gegenüber der Miterbin genüge zu tun.

Dagegen ist für die Festsetzung einer Zwangsmaßnahme gemäß § 888 Abs. 1 ZPO bedeutungslos, ob und inwieweit der Vollstreckungsschuldner in der Vergangenheit alles Erforderliche unternommen hat, um auf eine zügige Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuwirken; auch auf eigenes Verschulden des Vollstreckungsschuldners kommt es nicht an. – so das OLG Karlsruhe

Welche Beschwerde gegen den Notar verhindert Zwangsgeld?

Zur Erfüllung der strengen Einwirkungspflichten reicht es nicht, den Notar freundlich um einen Sachstand zu bitten. Sie müssen zwingend förmliche Rechtsbehelfe einlegen: Reichen Sie eine Beschwerde gemäß § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) ein, falls der Notar die Amtstätigkeit komplett verweigert. Bleibt er über Monate untätig, stellen Sie unverzüglich eine schriftliche Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts (§ 93 Absatz 1 BNotO) oder an die regionale Notarkammer (§ 67 Absatz 1 Satz 2 BNotO). Nur so können Sie dem Vollstreckungsgericht beweisen, dass Sie den nötigen Druck ausüben, um ein Zwangsgeld abzuwenden.

Ein Blick auf den baden-württembergischen Erbstreit verdeutlicht die harte Linie der Gerichte bei diesen Eskalationsstufen.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die pflichtige Witwe keine einzige dieser gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten genutzt hatte. Die Frau versuchte im Beschwerdeverfahren zu argumentieren, dass sie schlichtweg keine weiteren rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf den externen Notar mehr habe.

Keine Ausreden bei der Einwirkungspflicht

Das Gericht wies diesen Einwand zurück und urteilte, dass die Ergreifung der Beschwerdeverfahren nach den §§ 15, 93 oder 67 BNotO zwingend erforderlich ist, um ein Zwangsgeld abzuwenden. Ob diese Maßnahmen sofort von Erfolg gekrönt sind, ist für die gerichtliche Bewertung unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die Schritte geeignet sind, den Druck auf den Notar zu erhöhen.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war das Fehlen formaler Beschwerdeverfahren gegen den Notar. Wer sich darauf berufen möchte, dass ein beauftragter Notar untätig ist, muss mehr als nur Sachstandsanfragen vorweisen. Sie liegen rechtlich nur dann ähnlich wie die erfolgreiche Klägerin, wenn Sie vom Verpflichteten den Nachweis über Dienstaufsichtsbeschwerden oder Verfahren nach der Bundesnotarordnung verlangen. Ohne diese Eskalationsstufen wertet das Gericht die Bemühungen als unzureichend.

Darf der Notar das Nachlassverzeichnis einfach ablehnen?

Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BNotO unterliegen Notare einer staatlichen Amtsgewährpflicht. Das bedeutet konkret: Im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt, der sich seine Mandanten aussuchen und Aufträge frei ablehnen darf, ist ein Notar gesetzlich gezwungen, seine Dienste grundsätzlich jedem Bürger zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst ausdrücklich auch Tätigkeiten nach den §§ 20 bis 22 BNotO, zu denen konkret die Erstellung von Nachlassverzeichnissen gehört. Ein Notar darf eine an ihn herangetragene Amtstätigkeit nur dann verweigern, wenn dafür ein ausreichend plausibler Grund vorliegt.

An diesem strengen gesetzlichen Auftrag scheiterte die Begründung des untätigen Juristen im behandelten Sachverhalt.

Späte Zweifel an der Zuständigkeit

Der beauftragte Notar hatte in einer Stellungnahme vom 22. Juli 2025 plötzlich rechtliche Bedenken geäußert. Er lehnte die weitere Erstellung des Verzeichnisses unter Hinweis auf eine vermeintliche Unzuständigkeit ab. Er vertrat die Auffassung, dass die klagende Tochter als Miterbin zur Hälfte überhaupt keinen Auskunftsanspruch aus § 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) habe und daher kein Fall vorliege, für den er tätig werden müsse.

Amtsgewährpflicht greift trotzdem

Die Richter wiesen diese Argumentation deutlich zurück. Der Notar durfte die Tätigkeit nicht verweigern, da er den Auftrag zunächst angenommen und seine angebliche Unzuständigkeit erst sehr spät behauptet hatte. Das Gericht betonte, dass die allgemeine Zuständigkeit des Notars gemäß § 20 Absatz 1 BNotO bestehen bleibt. Es ist für seine Aufgabenwahrnehmung irrelevant, ob der Anspruch der erbenden Tochter auf dem gesetzlichen § 2314 BGB beruht oder aus einer vertraglichen Vereinbarung stammt. Das setzt folgenden rechtlichen Kontext voraus: „Materielle Ansprüche“ regeln, wer laut Gesetz tatsächlich im Recht ist – hier also, ob die Tochter überhaupt ein Verzeichnis fordern darf. Für die Arbeit des Notars ist dies jedoch unerheblich, da er lediglich den formalen Auftrag seiner Mandantin (der Witwe) ausführen muss. Wenn ein Notar Ihr Mandat mit Verweis auf fehlende materielle Ansprüche ablehnt, dürfen Sie das nicht einfach hinnehmen. Verweisen Sie ihn schriftlich auf seine allgemeine Zuständigkeit nach § 20 BNotO und drohen Sie bei weiterer Weigerung umgehend eine formelle Beschwerde bei der Notarkammer an.

Vor diesem Hintergrund muss dann auch die infolge eines prozessualen Anerkenntnisses titulierte Verpflichtung einer Erbin, ein notarielles Nachlassverzeichnis beizubringen, von der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO verankerten Amtsgewährpflicht umfasst sein; schließlich hätten sich die Parteien hierauf auch vertraglich verständigen können. – so das OLG Karlsruhe

Warum inhaltliche Einwände das Zwangsgeld nicht verhindern

Einwendungen gegen den grundlegenden materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch sind im späteren Vollstreckungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Das setzt folgendes Verständnis voraus: Zivilverfahren sind streng zweigeteilt. Zuerst wird in einem sogenannten Erkenntnisverfahren abschließend geklärt, wer recht hat. In der anschließenden Vollstreckung wird dieses Urteil nur noch zwangsweise durchgesetzt – inhaltliche Diskussionen über die Richtigkeit des Anspruchs sind dann zu spät und rechtlich unzulässig. Gemäß § 767 Absatz 2 ZPO können inhaltliche Argumente nicht mehr gehört werden, wenn sie einen rechtskräftig titulierten Anspruch betreffen. Die Wirksamkeit der Zwangsvollstreckung bleibt bestehen, selbst wenn die geforderte Handlung von der unterlegenen Partei als rechtlich unmöglich behauptet wird.

Diese strikte Trennung zwischen dem eigentlichen Urteil und der Durchsetzung der Vollstreckung war für die Entscheidung des Senats ausschlaggebend.

Die Witwe versuchte die Vollstreckung mit der Begründung zu stoppen, sie sei zu einer rechtlich unmöglichen Handlung verurteilt worden. Da die Norm des § 2314 BGB für Miterben nicht gelte, dürfe auch kein Zwangsmittel verhängt werden, wenn der Erfolg von einem Notar abhänge, der auf diese Rechtslage verweise.

Anerkannt ist anerkannt

Das OLG Karlsruhe entschied, dass dieser materielle Einwand im aktuellen Verfahrensstadium völlig unerheblich ist. Die Witwe wurde durch das Anerkenntnisurteil des Landgerichts rechtskräftig zur Vorlage des Verzeichnisses verpflichtet. Somit trägt allein sie das Risiko der Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Beauftragten. Solange der gerichtliche Titel in der Welt ist, muss sie das Verzeichnis beschaffen und gegen den untätigen Notar vorgehen. Andernfalls muss sie das Zwangsgeld von 200 Euro aus eigener Tasche zahlen. Geben Sie als beklagte Partei daher in einem Rechtsstreit niemals vorschnell ein Anerkenntnis ab, wenn die Pflichterfüllung von Dritten abhängt. Prüfen Sie vorab genau, ob der Auskunftsanspruch rechtlich überhaupt besteht, denn nach einem rechtskräftigen Urteil sind inhaltliche Einwände im Vollstreckungsverfahren rigoros ausgeschlossen.

Säumige Notare sofort formell beim Landgericht melden

Der in letzter Instanz ergangene Beschluss des OLG Karlsruhe formuliert eine harte, bundesweit übertragbare Pflicht für Erben: Wer ein Nachlassverzeichnis vorlegen muss, darf sich bei Verzögerungen nicht auf das Verschulden des Notars ausruhen. Sie müssen untätigen Notaren sofort schriftliche Fristen setzen und bei Verstreichen umgehend formelle Dienstaufsichtsbeschwerden beim Landgericht oder der Notarkammer einreichen. Bewahren Sie alle Sendebelege zwingend auf. Wer diese massiven Druckmittel scheut und nur höflich nachfragt, riskiert, dass das Gericht Zwangsgelder anordnet, die er aus eigener Tasche zahlen muss. Anspruchssteller wiederum sollten konsequent die Festsetzung von Zwangsgeld beantragen, sobald die Gegenseite keine echten Beschwerdenachweise vorlegt.

Praxis-Hürde: Die Rechtskraft des Titels

Dieses Urteil verdeutlicht eine kritische Grenze: Sobald ein Titel (wie ein Anerkenntnisurteil) existiert, ist die Prüfung der inhaltlichen Berechtigung abgeschlossen. Wenn Sie zur Vorlage eines Verzeichnisses verpflichtet wurden, können Sie im Zwangsgeldverfahren nicht mehr damit argumentieren, dass die gesetzliche Grundlage eigentlich gar nicht auf Ihren Fall passt. Der Hebel für den Gläubiger liegt hier allein in der Existenz des Titels, der zur Handlung zwingt, solange er nicht formell aufgehoben wurde.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Was im Streit um das Zwangsgeld gern unausgesprochen bleibt: Notarielle Nachlassverzeichnisse sind in vielen Notariaten ein absolutes rotes Tuch. Der Aufwand für die gesetzliche Eigenrecherche ist enorm, während die anfallenden Gebühren meist in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Arbeitszeit stehen. Deshalb landen diese unbeliebten Akten im Kanzleialltag häufig ganz unten im Stapel, was den auskunftspflichtigen Erben in eine gefährliche Zwickmühle treibt.

Wer hier aus falscher Scheu vor dem Amtsträger monatelang nur freundlich am Telefon nachfasst, zahlt am Ende aus eigener Tasche drauf. Ich rate dazu, direkt bei der Beauftragung einen verbindlichen Zeitplan einzufordern und jede Verzögerung sofort schriftlich zu rügen. Nur wer sich rechtzeitig als unbequemer Auftraggeber positioniert, schützt sich effektiv vor den Vollstreckungsmaßnahmen.


FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich das Zwangsgeld abwenden, wenn der Notar den Auftrag wegen rechtlicher Zweifel ablehnt?

NEIN, die bloße Ablehnung durch den Notar schützt Sie nicht vor einem Zwangsgeld, da dieser einer gesetzlichen Amtsgewährpflicht unterliegt. Sie müssen die Weigerung aktiv anfechten und bei Bedarf zwingend eine formelle Beschwerde bei der Notarkammer einreichen, um Ihre Bemühungen gegenüber dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen.

Notare unterliegen gemäß § 15 Abs. 1 BNotO der Amtsgewährpflicht (Verpflichtung zur Übernahme von Urkundstätigkeiten) und dürfen die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht wegen inhaltlicher Zweifel ablehnen, sofern ein vollstreckbarer Titel vorliegt. In diesem Fall ruht Ihre Verpflichtung nicht, sondern Sie müssen den Notar schriftlich auf seine Zuständigkeit nach § 20 BNotO hinweisen und die Amtshandlung einfordern. Das Vollstreckungsgericht verlangt nach § 888 ZPO, dass Sie mit Nachdruck auf den Amtsträger einwirken und bei Verweigerung förmliche Rechtsbehelfe wie die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO einleiten. Nur durch diese offiziellen Verfahren dokumentieren Sie den rechtlich erforderlichen Willen zur Pflichterfüllung, um gerichtliche Zwangsmittel erfolgreich abzuwenden.

Ein Zwangsgeld entfällt nur dann, wenn Sie dem Gericht lückenlos nachweisen, dass Sie trotz sofortiger Einleitung aller verfügbaren Beschwerdeverfahren oder Dienstaufsichtsbeschwerden (§ 93 BNotO) keinen Erfolg erzielen konnten. Bloße Sachstandsanfragen oder die schlichte Weiterleitung des Ablehnungsschreibens genügen den strengen Anforderungen an Ihre Einwirkungspflicht grundsätzlich nicht.


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Muss ich das Zwangsgeld zahlen, obwohl der Notar die Verzögerung allein verschuldet hat?

JA, Sie müssen das Zwangsgeld in der Regel auch dann zahlen, wenn die Verzögerung allein auf die Untätigkeit des beauftragten Notars zurückzuführen ist. Das Vollstreckungsgericht bewertet nämlich nicht das Verschulden des externen Dienstleisters, sondern ausschließlich Ihre eigenen Bemühungen zur Durchsetzung der titulierten Auskunftspflicht.

Gemäß § 888 ZPO (Zwangsmittel bei unvertretbaren Handlungen) sind Sie rechtlich dazu verpflichtet, auf den beauftragten Notar mit der gebotenen Intensität einzuwirken, um den geschuldeten Erfolg herbeizuführen. Einfache Sachstandsanfragen oder bloße Erinnerungsschreiben reichen hierfür nicht aus, da die Rechtsprechung (z. B. OLG Karlsruhe, Az. 14 W 4/26) ein wesentlich aktiveres Vorgehen des Schuldners verlangt. Sie müssen nachweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Druckmittel ausgeschöpft haben, um den Notar zur Erledigung seiner gesetzlichen Amtspflichten zu zwingen. Ohne diesen Nachweis geht das Gericht davon aus, dass Sie die Verzögerung durch mangelnden Nachdruck selbst zu vertreten haben, da Sie das Risiko der Durchsetzung gegenüber Dritten tragen.

Eine Befreiung von der Zahlungspflicht ist nur dann möglich, wenn Sie belegen können, dass Sie bereits förmliche Verfahren gegen den Notar eingeleitet haben. Hierzu gehören insbesondere die Beschwerde wegen Verweigerung der Amtstätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 BNotO oder eine förmliche Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Landgerichtspräsidenten gemäß § 93 Abs. 1 BNotO. Nur wenn der Notar trotz dieser massiven rechtlichen Schritte weiterhin untätig bleibt, kann die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen fehlender Einwirkungsmöglichkeit erfolgreich abgewendet werden.


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Reicht eine einfache Dienstaufsichtsbeschwerde aus, um den gerichtlichen Zwangsgeldbeschluss sofort zu stoppen?

JA, das Einreichen einer formellen Dienstaufsichtsbeschwerde ist rechtlich gesehen das entscheidende Mittel, um die Vollstreckung eines Zwangsgeldes erfolgreich abzuwenden. Dieser Schritt belegt gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsgericht zweifelsfrei, dass Sie alle zumutbaren sowie rechtlich möglichen Maßnahmen zur Erfüllung Ihrer titulierten Auskunftspflicht gegenüber dem untätigen Notar rechtzeitig ergriffen haben.

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe genügt die bloße Beauftragung eines Notars oder eine einfache Sachstandsanfrage nicht, um die strengen gesetzlichen Anforderungen an die eigene Einwirkungspflicht zu erfüllen. Sie sind stattdessen verpflichtet, den Willen des Notars durch förmliche Maßnahmen wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 93 BNotO) beim zuständigen Landgerichtspräsidenten zu beugen, um ernsthafte Bemühungen nachzuweisen. Entscheidend für den Stopp des Zwangsgeldes ist dabei allein die Einleitung des Verfahrens, während die tatsächliche Reaktion des Notars für das Vollstreckungsgericht im Rahmen des § 888 ZPO rechtlich unerheblich bleibt. Mit der aktiven Vorlage des Sendebelegs beweisen Sie dem Gericht rechtssicher, dass Sie alle prozessualen Druckmittel zur Erfüllung Ihrer Pflichten vollumfänglich ausgeschöpft haben, woraufhin die Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden.


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Kann ich das gezahlte Zwangsgeld vom Notar als Schadensersatz zurückfordern, wenn er untätig blieb?

NEIN, eine Rückforderung des gezahlten Zwangsgeldes vom Notar im Wege des Schadensersatzes ist in der Praxis fast immer ausgeschlossen. Ein Regress scheitert meist am massiven Mitverschulden des Auftraggebers, da dieser den Schaden durch rechtzeitige förmliche Beschwerden gegen den Notar zwingend hätte abwenden müssen.

Das Gericht verlangt von Ihnen als Auftraggeber, dass Sie alle rechtlich zulässigen Mittel ausschöpfen, um den Notar zur zeitnahen Erledigung des titulierten Auftrags zu bewegen. Wer lediglich höfliche Sachstandsanfragen stellt und keine förmliche Dienstaufsichtsbeschwerde gemäß § 93 BNotO oder ein Verfahren wegen Amtsverweigerung nach § 15 BNotO einleitet, verletzt seine gesetzliche Schadensminderungspflicht. Da das Zwangsgeld nach § 888 ZPO den Zweck verfolgt, Sie zu genau diesem massiven Druck auf den Amtsträger zu zwingen, wertet die Rechtsprechung das Unterlassen dieser Eskalationsstufen als Ihr persönliches Versäumnis. Folglich müssen Sie die finanziellen Konsequenzen der Verzögerung selbst tragen, da der finanzielle Schaden durch ein rechtzeitiges formelles Vorgehen gegen den untätigen Notar rechtlich vermeidbar gewesen wäre.

Ein Regressanspruch kommt nur in Betracht, wenn Sie nachweislich sämtliche förmlichen Rechtsbehelfe erfolglos ausgeschöpft haben und der Notar trotz dieser massiven gerichtlichen Interventionen die Amtstätigkeit weiterhin grundlos verweigert hat. In diesen extremen Ausnahmefällen entfällt der Vorwurf des Mitverschuldens, da Sie alle Ihnen zumutbaren Druckmittel zur Schadensabwendung bereits ohne den gewünschten Erfolg eingesetzt haben.


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Verliere ich meine Verteidigungsmöglichkeiten gegen das Zwangsgeld, wenn ich den Anspruch vorher anerkenne?

JA, durch ein prozessuales Anerkenntnis verlieren Sie die Möglichkeit, die inhaltliche Berechtigung der Forderung im späteren Vollstreckungsverfahren erneut rechtlich prüfen zu lassen. Ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil schafft eine unwiderrufliche Bindungswirkung für die Parteien und das Gericht hinsichtlich der titulierten Verpflichtung.

Das deutsche Zivilprozessrecht trennt strikt zwischen dem Erkenntnisverfahren zur Feststellung eines Anspruchs und dem anschließenden Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung der titulierten Pflicht. Gemäß § 767 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind nach einem rechtskräftigen Urteil alle Einwendungen ausgeschlossen, die bereits vor dem Abschluss des Prozesses hätten vorgebracht werden können. Sie können sich im Zwangsgeldverfahren daher nicht mehr darauf berufen, dass der Gegner gesetzlich gar keinen Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis besessen hat. Da Sie die Pflicht freiwillig akzeptiert haben, müssen Sie nun zwingend liefern und tragen allein das Risiko der praktischen Umsetzung durch den beauftragten Notar.

Eine Verteidigung gegen das Zwangsgeld ist dann nur noch möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie alle rechtlich zulässigen Druckmittel wie Dienstaufsichtsbeschwerden (§ 93 BNotO) gegen einen untätigen Notar tatsächlich konsequent ergriffen haben.


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Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 4/26 – Beschluss vom 06.03.2026




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