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Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen im Todesfall: Wirksamkeit ohne Frist

Der Firmenpartner stirbt, die Gesellschaft zieht seine Anteile ein, doch in der Satzung fehlt jede Frist für die Ausübung dieser Zwangseinziehung. Wegen des drohenden Schwebezustands für die Erben klärt nun das Oberlandesgericht München, ob eine solche Klausel überhaupt wirksam in das Handelsregister eingetragen werden darf.
Zwei Geschäftspartner ziehen am Konferenztisch Firmenanteile vom Platz eines verstorbenen Gesellschafters zu sich heran.
Die Einziehung von Geschäftsanteilen nach dem Tod eines Gesellschafters ist auch ohne ausdrückliche Fristsetzung in der Satzung wirksam. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 34 Wx 271/25 e

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 04.09.2025
  • Aktenzeichen: 34 Wx 271/25 e
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung der Registereintragung
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht
  • Relevant für: GmbH-Gesellschafter, Geschäftsführer, Notare bei Satzungsänderungen

GmbH-Satzungen dürfen Anteile verstorbener Gesellschafter auch ohne eine ausdrückliche Fristregelung wirksam einziehen.
  • Das Fehlen einer Frist macht die Klausel nicht automatisch sittenwidrig oder nichtig.
  • Gesellschafter müssen die Einziehung innerhalb angemessener Zeit nach dem Tod beschließen.
  • Das Registergericht darf die Eintragung der Satzung wegen fehlender Fristvorgaben nicht ablehnen.
  • Allgemeine Grundsätze wie Treu und Glauben begrenzen die Ausübung des Einziehungsrechts zeitlich.

Ist eine Einziehungsklausel ohne Frist wirksam?

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) können Geschäftsanteile einer betroffenen Person eingezogen werden. Das bedeutet konkret: Die Gesellschaft entzieht einem Gesellschafter oder dessen Erben die Anteile gegen ihren Willen, meist gegen eine Abfindung, um unerwünschte Mitgesellschafter auszuschließen. Die weitreichende Satzungsautonomie erlaubt den Beteiligten dabei die Festlegung individueller Einziehungsklauseln in der Satzung. Wenn es zu einer Satzungsänderung nach § 54 GmbHG kommt, prüft das zuständige Registergericht lediglich, ob klare Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Kontrolle der Zweckmäßigkeit findet auf dieser Ebene nicht statt.

„Die Einziehung von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.“ (§ 34 Abs. 1 u. 2 GmbHG)

Im vorliegenden Fall zeigte sich das an einer konkreten Auseinandersetzung zwischen einem Unternehmen und dem zuständigen Amtsgericht:

Eine Unternehmergesellschaft (UG) beschloss im Mai 2024 eine Erhöhung des bisherigen Stammkapitals von 2.000 Euro auf 50.000 Euro sowie eine formwechselnde Satzungsneufassung. Das Oberlandesgericht München entschied daraufhin in letzter Instanz zugunsten des Unternehmens und wies das Registergericht an, die Eintragung der Änderungen vorzunehmen. In der neuen Satzung fand sich in § 7 Nr. 2 f) die konkrete Regelung, dass ein Geschäftsanteil ohne die Zustimmung der betroffenen Person eingezogen werden kann, wenn ein Gesellschafter verstirbt. Der zuständige Geschäftsführer des Unternehmens meldete diese vorgesehenen Anpassungen am 14. Oktober 2024 formgerecht zur Eintragung in das Handelsregister an.

Warum die Zwangseinziehung bei Verschleppung scheitert

Ein Beschluss über den Entzug von Gesellschaftsanteilen muss zwingend innerhalb einer angemessenen Zeit nach der Kenntnis vom Einziehungsgrund gefasst werden. Die zeitliche Begrenzung der Ausübung eines solchen Rechts ergibt sich juristisch aus dem Institut der Verwirkung. Verwirkung bedeutet: Wer ein Recht zu lange nicht ausübt, verliert es endgültig, wenn die Gegenseite darauf vertrauen durfte, dass nichts mehr passiert. Für die Ausübung sind zudem stets die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich, welche verlangen, dass sich Vertragspartner im Rechtsverkehr fair und berechenbar verhalten. Diese ungeschriebenen Schranken verhindern einen rechtsfreien Raum.

Handlungspflicht für Mitgesellschafter: Wenn ein Gesellschafter stirbt, dürfen Sie mit der Zwangseinziehung nicht beliebig lange warten. Berufen Sie zeitnah eine Gesellschafterversammlung ein und fassen Sie den Einziehungsbeschluss zügig. Wenn Sie das auf die lange Bank schieben, verwirken Sie Ihr Einziehungsrecht und die Erben des Verstorbenen bleiben dauerhaft Teil der Gesellschaft.

Genau diese Frage der zeitlichen Begrenzung musste das Oberlandesgericht München klären.

Das Registergericht Kempten beanstandete die vorgelegte Neufassung, weil die Satzung keine explizite Frist enthielt, in der die Ausübung des Einziehungsrechts erfolgen muss. Das Unternehmen argumentierte dagegen, dass eine starre Frist in der Praxis völlig unpraktikabel sei. Die Gesellschaft wies darauf hin, dass sich beispielsweise Entscheidungen eines Nachlassgerichts über längere Zeiträume verzögern können. Das Oberlandesgericht München stellte in seinem Beschluss unter dem Aktenzeichen 34 Wx 271/25 e abschließend fest, dass das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Frist nicht zur Nichtigkeit der Klausel führt.

Darf das Registergericht unbefristete Einziehungsklauseln ablehnen?

Das Registergericht ist bei den Anmeldungen zur Prüfung auf offensichtliche Verstöße gegen zwingendes Recht und die guten Sitten gemäß § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet. Die gerichtliche Prüfungskompetenz erstreckt sich jedoch nicht auf die bloße Unzweckmäßigkeit oder die Optimierung unternehmensinterner Regelungen. Ein massives Eintragungshindernis besteht in der juristischen Praxis nur bei schwerwiegenden rechtlichen Mängeln. Eine bloße Anfechtbarkeit einer vertraglichen Klausel reicht für eine Zurückweisung durch die Behörde nicht aus. Anfechtbarkeit bedeutet in diesem Zusammenhang: Eine Klausel ist zunächst voll gültig und wird erst unwirksam, wenn sich ein Betroffener aktiv und erfolgreich dagegen wehrt. Das Registergericht greift hingegen nur ein, wenn ein Beschluss von Anfang an nichtig – also rechtlich völlig wertlos – ist.

„Hinsichtlich eines anfechtbaren Satzungsänderungsbeschlusses umfasst die registerrechtliche Prüfung lediglich Fälle des Verstoßes des Beschlussinhalts gegen zwingende Vorschriften des GmbHG. Demgegenüber bleibt die Geltendmachung von sonstigen zur Anfechtbarkeit führenden Verstößen den Gesellschaftern überlassen, die zu diesem Zweck Anfechtungsklage erheben können.“ – so das Oberlandesgericht München

Wehren Sie sich gegen das Registergericht: Lehnt das Registergericht Ihre Satzungsänderung ab, weil eine geplante Einziehungsklausel keine konkrete Frist enthält, müssen Sie das nicht akzeptieren. Sofern Sie die Frist im Text nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, können Sie gegen die formalistische Zurückweisung durch die Behörde Beschwerde einlegen und die Eintragung erzwingen.

Wie diese rechtlichen Prüfungsmaßstäbe in der Praxis angewendet werden, verdeutlicht der Ablauf dieses Verfahrens:

Das Amtsgericht Kempten wies in seiner Funktion als Registergericht die Anmeldung am 4. September 2025 wegen der fehlenden Fristregelung formal zurück. Die Vorinstanz sah in der offenen Formulierung ein unüberwindbares Hindernis für das Register. Die betroffene Gesellschaft legte gegen diesen Zurückweisungsbeschluss umgehend Beschwerde ein, um den Vollzug der Anmeldung rechtlich zu erzwingen. Das Oberlandesgericht München gab diesem Rechtsmittel vollumfänglich statt und wies das Registergericht bindend an, die begehrte Eintragung der Satzungsneufassung sowie der Kapitalerhöhung unverzüglich vorzunehmen.

Infografik: Gegenüberstellung, wann eine Einziehungsklausel ohne Frist zulässig ist und wann sie als sittenwidrig gilt.
Wann eine Einziehungsklausel ohne feste Frist wirksam ist und wann nicht.

Warum fehlende Fristen nicht zur Sittenwidrigkeit führen

Eine gesellschaftsvertragliche Klausel kann gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie einer völlig freien Hinauskündigungsklausel gleichkommt. Das bedeutet konkret: Es ist rechtlich unzulässig, Mitgesellschafter jederzeit völlig willkürlich und ohne sachlichen Grund aus dem Unternehmen zu werfen. Ein zeitlich völlig unbeschränktes Ausschließungsrecht kann einen unzulässigen und belastenden Schwebezustand für mögliche Erben erzeugen, da diese über Jahre hinweg nicht wüssten, ob sie dauerhaft Gesellschafter bleiben oder ihre Anteile doch noch entzogen bekommen. Nach § 139 BGB können lückenhafte Regelungen jedoch durch rechtliche Ergänzungen aufrechterhalten werden, sofern durch die Klausel keine ausdrückliche Verbotsnorm verletzt wird. Der Gesetzgeber ermöglicht damit die Rettung unvollständiger Verträge durch eine sinnvolle Auslegung.

Ein juristischer Fall aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie Gerichte solche fehlenden Vertragsdetails bewerten:

Das Amtsgericht berief sich in seiner Ablehnung auf eine ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1989, 834). Nach der Lesart der Vorinstanz sei eine klar definierte Frist zur Vermeidung einer Sittenwidrigkeit zwingend erforderlich. Das Oberlandesgericht München widerlegte diese rechtliche Interpretation jedoch in einem entscheidenden Punkt. Im zitierten BGH-Fall war eine bindende Frist vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen worden, während die vorliegende Satzung hierzu lediglich schwieg.

Praxis-Hinweis: Schweigen vs. Ausschluss einer Frist

Der entscheidende Hebel für die Bestätigung der Klausel war das bloße Schweigen der Satzung zur Ausübungsfrist. Für die Übertragbarkeit auf Ihr Anliegen bedeutet das: Eine Einziehungsklausel ohne konkrete Fristnennung ist meist eintragungsfähig, da allgemeine Rechtsgrundsätze die Lücke füllen. Kritisch wird es erst, wenn die Satzung eine zeitliche Begrenzung ausdrücklich ausschließt und dadurch einen unbegrenzten Schwebezustand für Erben erzwingt.

Wie allgemeine Rechtsgrundsätze die Satzungslücke füllen

Die Richter in München entschieden, dass der befürchtete Schwebezustand für die Erben bereits durch allgemeine Rechtsprinzipien ausreichend eingegrenzt ist. Die Anforderung, einen Beschluss über den Entzug von Gesellschaftsanteilen innerhalb einer angemessenen Zeit zu fassen, begrenzt das Recht auf eine natürliche Weise. Da die Satzung eine endlose Ausübung nicht explizit anordnete, sondern nur eine allgemeine Befugnis definierte, war für das Gericht keine Sittenwidrigkeit erkennbar. Das Fehlen der Frist stellt somit keinen Verstoß gegen das geltende Recht dar.

„Eine gesetzliche Regelung, wonach bei einer für den Todesfall eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Einziehungsmöglichkeit zugleich eine Frist zur Ausübung gesellschaftsvertraglich festgelegt werden müsse, existiert nicht. Das Gesetz sieht auch keine gesetzlichen Schranken zur Geltendmachung einer Zwangseinziehung vor.“ – so das Oberlandesgericht München

Einziehung ohne Frist: Folgen für GmbH-Geschäftsführer

Mit der Entscheidung des OLG München als Beschwerdeinstanz liegt eine starke, richtungsweisende Klärung vor, auf die sich GmbHs und UGs bundesweit berufen können. Das Urteil ist nicht auf diesen Einzelfall beschränkt, sondern gilt generell: Einziehungsklauseln für den Todesfall sind wirksam und vom Registergericht einzutragen, auch wenn sie zur Fristsetzung für die Ausübung schlichtweg schweigen.

Für Sie als Gesellschafter oder Geschäftsführer bedeutet das jetzt: Prüfen Sie Ihre Satzung. Wollen Sie im Ernstfall verhindern, dass Erben automatisch Gesellschafter werden, benötigen Sie eine Zwangseinziehungsklausel. Sie müssen diese nicht um eine starre Frist ergänzen, dürfen eine zeitliche Begrenzung aber auf keinen Fall ausdrücklich ausschließen. Tritt der Ernstfall ein, läuft ohnehin eine unsichtbare Frist: Sie müssen als verbleibende Gesellschafter den Einziehungsbeschluss zügig fassen. Tun Sie nichts, verwirken Sie das Recht und sind an die neuen Mitgesellschafter gebunden.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Der wahre Grund für gefährliche Verzögerungen nach einem Todesfall ist fast immer der Streit um das Geld. Während die verbliebenen Gesellschafter mit den Erben monatelang über den Unternehmenswert feilschen, tickt unbemerkt die juristische Uhr. Plötzlich ist das Einziehungsrecht verwirkt, weil der formale Beschluss über den bloßen Entzug schlicht vergessen wurde.

Wer in dieser Konstellation steckt, tut gut daran, den rechtlichen Schnitt strikt von der finanziellen Klärung zu trennen. Ich empfehle meist, den Einziehungsbeschluss sofort und isoliert zu fassen, um erst einmal klare Verhältnisse zu schaffen. Über die exakte Abfindung lässt sich danach viel entspannter streiten, ohne die Kontrolle über die eigene Gesellschaft zu riskieren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Einziehungsrecht auch noch, wenn die Erben bereits in der Gesellschafterliste stehen?

JA. Das Einziehungsrecht bleibt trotz Eintragung der Erben in die Gesellschafterliste bestehen, sofern der Beschluss zügig nach dem Todesfall gefasst wird. Dieser formelle Akt der Listenaktualisierung vernichtet das materielle Recht zur Zwangseinziehung gemäß § 34 GmbHG im Ergebnis keineswegs automatisch.

Der Grund hierfür ist, dass die Eintragung in die Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG lediglich den aktuellen Stand der Beteiligungsverhältnisse dokumentiert, jedoch die materiell-rechtliche Einziehungsbefugnis der Gesellschaft keinesfalls beendet. Allerdings unterliegt dieses Gestaltungsrecht dem juristischen Institut der Verwirkung, welches ein zügiges und entschlossenes Handeln der verbleibenden Mitgesellschafter nach Kenntnis des Todesfalls zwingend voraussetzt. Um einen endgültigen Rechtsverlust zu verhindern, müssen Sie daher unmittelbar nach dem Erbfall eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, um den Einziehungsbeschluss rechtssicher zu fassen.

Zudem entfaltet die Eintragung eine Legitimationswirkung gemäß § 16 GmbHG, wodurch die Erben bis zur wirksamen Einziehung alle Gesellschafterrechte vollumfänglich ausüben und somit Einfluss auf die operativen Geschicke der Gesellschaft nehmen können.


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Verwirke ich die Zwangseinziehung, wenn ich zunächst monatelang mit den Erben über Abfindungen verhandle?

JA. Die Gefahr der Verwirkung ist extrem hoch, wenn Sie monatelang nur verhandeln, anstatt den formellen Einziehungsbeschluss unverzüglich zu fassen. Bloße Gespräche ersetzen nicht den notwendigen Korporationsakt und schützen Sie daher nicht vor dem dauerhaften Rechtsverlust gegenüber den Erben.

Die Ausübung der Zwangseinziehung unterliegt den ungeschriebenen Schranken von Treu und Glauben, welche eine zügige Beschlussfassung nach Kenntnis des Einziehungsgrundes verlangen. Reine Verhandlungen über die Abfindungshöhe unterbrechen die für die Verwirkung maßgebliche Zeitspanne rechtlich nicht, da die Gegenseite bei Untätigkeit auf den Fortbestand ihrer Gesellschafterstellung vertrauen darf. Ein rechtssicheres Vorgehen erfordert zwingend, dass Sie zunächst den formellen Einziehungsbeschluss fassen und die monetären Details erst in einem nachgelagerten Verfahrensschritt klären. Werden diese Schritte vertauscht, verfestigt sich die Position der Erben im Unternehmen, wodurch das schärfste Schwert der Satzung dauerhaft stumpf wird.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Erben nachweislich auf die Einrede der Verwirkung verzichten oder die Satzung spezifische Hemmungen für Einigungsverhandlungen vorsieht. Ohne solche Sicherungen müssen Sie den Einziehungsbeschluss unverzüglich protokollieren, um Ihren rechtlichen Spielraum abzusichern.


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Wie wehre ich mich gegen ein Registergericht, das meine Satzungsänderung mangels Fristregelung ablehnt?

Legen Sie formell Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts ein, um die Eintragung Ihrer Satzungsänderung gerichtlich zu erzwingen. Da das bloße Fehlen einer Fristregelung keine Nichtigkeit der Klausel bewirkt, darf das Gericht die Eintragung rechtlich nicht verweigern.

Gemäß der Rechtsprechung des OLG München (Az. 34 Wx 271/25 e) darf ein Registergericht Anmeldungen nur bei offensichtlichen Verstößen gegen zwingendes Recht oder bei Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB zurückweisen. Das Fehlen einer expliziten Ausübungsfrist für eine Einziehungsklausel stellt jedoch keinen solchen Nichtigkeitsgrund dar, da allgemeine Rechtsgrundsätze wie Treu und Glauben die zeitlichen Grenzen der Ausübung markieren. Eine rein inhaltliche Kontrolle auf Zweckmäßigkeit steht dem Registergericht nicht zu, weshalb eine bloße Unvollständigkeit der Regelung kein wirksames Eintragungshindernis begründet. Sie sollten daher Ihren beauftragten Notar anweisen, umgehend Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung oder den Zurückweisungsbeschluss einzulegen.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Satzung eine zeitliche Begrenzung der Einziehung ausdrücklich ausschließt und dadurch einen unbegrenzten Schwebezustand für Erben erzwingt. In einem solchen Fall könnte das Registergericht aufgrund einer indizierten Sittenwidrigkeit die Eintragung der Satzung tatsächlich rechtmäßig verweigern.


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Was kann ich tun, wenn meine GmbH die Abfindung für eingezogene Anteile nicht zahlen kann?

Die registerrechtliche Gültigkeit einer Einziehungsklausel in der Satzung garantiert keinesfalls die finanzielle Durchführbarkeit des Anteilskaufs durch die Gesellschaft im konkreten Ernstfall. Sie müssen die Abfindung zwingend aus freiem, über dem Stammkapital liegendem Vermögen leisten, da die Einziehung sonst aufgrund zwingender Kapitalerhaltungsvorschriften rechtlich unwirksam bleibt. Ohne eine gesicherte Liquidität scheitert der beabsichtigte Ausschluss der Erben, selbst wenn der vorangegangene Einziehungsbeschluss formal korrekt gefasst wurde.

Die gesetzlichen Regelungen zum Kapitalerhalt gemäß § 30 GmbHG untersagen es der Geschäftsführung, Zahlungen an Gesellschafter zu leisten, die eine Unterbilanz der Gesellschaft herbeiführen würden. Eine Einziehung gegen Abfindung darf daher nur vollzogen werden, wenn das Nettovermögen der GmbH nach Abzug der Verbindlichkeiten das Stammkapital noch in voller Höhe deckt. Sollte die Liquidität für eine sofortige Einmalzahlung nicht ausreichen, müssen Sie alternative Wege wie eine externe Finanzierung durch die Gesellschafter oder langfristige Ratenzahlungsmodelle prüfen. Ein fehlerhafter Vollzug trotz Unterbilanz führt zur Unwirksamkeit der Einziehung und kann eine persönliche Haftung der handelnden Geschäftsführer für die geleisteten Beträge auslösen. Eine fachliche Abstimmung mit dem Steuerberater ist hierbei zwingend erforderlich, um die Bilanzwirkung der Abfindungsverpflichtung vor dem Beschluss rechtssicher zu bewerten.

Als rechtliche Grenze gilt zudem, dass ein vollständiger Verzicht auf eine Abfindung in der Satzung meist sittenwidrig ist und zur Nichtigkeit der gesamten Klausel führt. Können Sie die Zahlung dauerhaft nicht leisten, verbleiben die Erben trotz Ihres Einziehungsrechts als vollwertige Mitgesellschafter mit allen Stimmrechten dauerhaft im Unternehmen.


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Muss ich meine Satzung anpassen, wenn eine zeitliche Begrenzung der Einziehung bisher völlig fehlt?

NEIN, eine proaktive Anpassung der Satzung ist nicht erforderlich, sofern die Klausel zur Ausübungsfrist lediglich schweigt. Die Wirksamkeit einer Einziehungsklausel setzt nach aktueller Rechtsprechung keine ausdrückliche Nennung einer zeitlichen Befristung im Gesellschaftsvertrag voraus. Das bloße Fehlen einer Fristregelung führt nicht zur Unwirksamkeit oder Sittenwidrigkeit der Bestimmung.

Der Grund hierfür liegt in der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie Treu und Glauben gemäß § 242 BGB sowie dem Institut der Verwirkung (Verlust eines Rechts durch langes Zögern). Wenn die Satzung keine eigene Frist setzt, füllen diese gesetzlichen Prinzipien die vertragliche Lücke automatisch aus und begrenzen das Einziehungsrecht auf einen angemessenen Zeitraum. Ein Registergericht darf die Eintragung einer solchen Klausel daher nicht ablehnen, da das Schweigen der Satzung keinen Verstoß gegen zwingendes Recht darstellt. Solange die Gesellschafter nach Eintritt des Einziehungsgrundes zeitnah handeln, bleibt ihr Recht zur Zwangseinziehung auch ohne statuarische Fristregelung vollumfänglich gewahrt. Teure notarielle Satzungsänderungen zur bloßen Ergänzung einer fehlenden Frist sind somit aus rein rechtlicher Sicht nicht zwingend notwendig.

Eine Anpassungspflicht besteht jedoch dann, wenn die Satzung eine zeitliche Begrenzung ausdrücklich ausschließt oder das Einziehungsrecht explizit als zeitlich völlig unbeschränkt definiert. In diesen Fällen entsteht ein rechtswidriger Schwebezustand für die Betroffenen, der zur Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB und damit zur Nichtigkeit der gesamten Klausel führen kann.


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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 34 Wx 271/25 e – Beschluss vom 4.9.2025




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