Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Grundschuld und Löschungsbewilligung: Juristische Zuständigkeiten im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Gerichte sind für die Löschung einer Grundschuld zuständig?
- Was sind die häufigsten Gründe für die Löschung einer Grundschuld?
- Welche Dokumente sind für die Löschung einer Grundschuld erforderlich?
- Was passiert, wenn die Klage auf Löschung der Grundschuld beim unzuständigen Gericht eingereicht wird?
- Welche Schritte sind nach der Ablehnung einer Klage wegen fehlender Zuständigkeit zu unternehmen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erklärte sich für unzuständig für eine Klage auf Löschung einer Grundschuld.
- Für Klagen auf Löschung einer Grundschuld ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt.
- Diese Regelung dient der effizienten und sachnahen Bearbeitung von Immobilienangelegenheiten.
- Die ausschließliche Zuständigkeit kann nicht durch Parteivereinbarung umgangen werden.
- Eine Klage beim unzuständigen Gericht führt zur Abweisung als unzulässig, unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung.
- Immobilienbesitzer müssen bei Löschungsanträgen besonders auf den korrekten Gerichtsstand achten.
- Ein Fehler bei der Wahl des Gerichts kann zu Zeitverlust und zusätzlichen Kosten führen.
- Die Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung der Zuständigkeitsregeln bei Grundschuldlöschungsklagen.
- Betroffene sollten sich vorab genau informieren, um eine zügige Bearbeitung ihres Anliegens sicherzustellen.
Grundschuld und Löschungsbewilligung: Juristische Zuständigkeiten im Fokus
Im deutschen Rechtssystem spielt die Grundschuld eine entscheidende Rolle, insbesondere im Bereich der Immobilienfinanzierung. Sie ermöglicht es Kreditgebern, Ansprüche auf eine Immobilie geltend zu machen, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine häufige juristische Auseinandersetzung entsteht, wenn es um die Löschung einer Grundschuld geht. Der Prozess zur Erteilung einer Löschungsbewilligung ist essenziell, um sicherzustellen, dass die finanziellen Verpflichtungen von Schuldnern ordnungsgemäß und rechtssicher dokumentiert werden.
Die Frage der Zuständigkeit für Klagen auf Löschungsbewilligungserteilung ist dabei von zentraler Bedeutung. Hierbei stellt sich oft die Herausforderung, welcher Gerichtsstand für eine solche Klage zuständig ist. Diese Problematik kann sich nicht nur auf den Ablauf des Verfahrens auswirken, sondern hat auch erhebliche Konsequenzen für die beteiligten Parteien. Das Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen und der zuständigen Gerichtsbarkeiten hilft, den komplexen Prozess der Grundschuld-Löschung nachvollziehbar zu gestalten.
Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall beleuchtet, der diese Fragestellungen aufgreift und umfassend analysiert.
Der Fall vor Gericht
Grundschuldlöschung: Amtsgericht weist Klage wegen fehlender Zuständigkeit ab
Im Zentrum eines kürzlich verhandelten Rechtsstreits stand die Frage nach der gerichtlichen Zuständigkeit für die Löschung einer Grundschuld. Der Fall, der vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin verhandelt wurde, beleuchtet die komplexen Zuständigkeitsregeln im deutschen Immobilienrecht und deren Bedeutung für Grundstückseigentümer.
Der Weg zum Gericht
Der Kläger, ein Grundstückseigentümer, hatte sich mit dem Anliegen an das Amtsgericht gewandt, eine auf seinem Grundstück lastende Grundschuld zu löschen. Diese Grundschuld war im Grundbuch eingetragen und stellte eine dingliche Belastung des Grundstücks dar. Der Eigentümer argumentierte, dass die Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld ursprünglich bestellt worden war, nicht mehr existiere. Folglich sah er keinen Grund mehr für den Fortbestand der Grundschuld und strebte deren Löschung an.
Die rechtliche Kernfrage
Die zentrale rechtliche Frage, die das Gericht zu klären hatte, betraf nicht die inhaltliche Berechtigung des Löschungsantrags, sondern die prozessuale Vorfrage der gerichtlichen Zuständigkeit. Es galt zu entscheiden, ob das angerufene Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg überhaupt die richtige Instanz für ein solches Begehren war. Diese Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da eine Klage vor einem unzuständigen Gericht in der Regel zur Abweisung führt, unabhängig von der materiellen Begründetheit des Anliegens.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg kam zu dem Schluss, dass es für die Klage auf Löschung der Grundschuld nicht zuständig sei. In seiner Begründung verwies das Gericht auf die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Gemäß § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG sind für Klagen auf Löschung einer Grundschuld ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, in deren Bezirk das belastete Grundstück liegt. Diese Regelung ist Teil der sogenannten ausschließlichen Zuständigkeit, die zwingend zu beachten ist und nicht durch Parteivereinbarung umgangen werden kann.
Die Begründung im Detail
Das Gericht führte weiter aus, dass im vorliegenden Fall das betroffene Grundstück nicht im Bezirk des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg lag. Vielmehr befand es sich im Zuständigkeitsbereich eines anderen Amtsgerichts. Die genaue Lage des Grundstücks wurde im Urteil nicht spezifiziert, es wurde lediglich festgestellt, dass es sich außerhalb des eigenen Gerichtsbezirks befand. Diese Tatsache war für die Entscheidung ausschlaggebend, da sie die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründete.
In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht die Wichtigkeit der korrekten Bestimmung des zuständigen Gerichts in Immobilienangelegenheiten. Es wies darauf hin, dass die gesetzliche Regelung der ausschließlichen Zuständigkeit dem Zweck dient, eine einheitliche und effiziente Bearbeitung von Grundstücksangelegenheiten zu gewährleisten. Durch die Konzentration solcher Verfahren bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, soll eine sachnahe und zügige Bearbeitung sichergestellt werden.
Das Gericht sah sich aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben gezwungen, die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne auf den inhaltlichen Kern des Löschungsbegehrens einzugehen. Es betonte, dass diese Entscheidung rein prozessualer Natur sei und keine Aussage über die materielle Berechtigung des Löschungsantrags treffe. Für den Kläger bedeutet dies, dass er sein Anliegen erneut, diesmal vor dem zuständigen Amtsgericht, vorbringen muss, um eine inhaltliche Prüfung seines Löschungsbegehrens zu erreichen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung der ausschließlichen Zuständigkeit bei Grundschuldlöschungsklagen gemäß § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG. Sie verdeutlicht, dass für solche Verfahren zwingend das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt. Diese Regelung dient der effizienten und sachnahen Bearbeitung von Immobilienangelegenheiten und kann nicht umgangen werden, selbst wenn dies zur Abweisung einer möglicherweise begründeten Klage führt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Immobilienbesitzer, der eine Grundschuld löschen möchte, ist dieses Urteil für Sie von großer Bedeutung. Es macht deutlich, dass Sie bei der Einreichung Ihres Löschungsantrags besonders auf die gerichtliche Zuständigkeit achten müssen. Konkret bedeutet das: Reichen Sie Ihren Antrag ausschließlich bei dem Amtsgericht ein, in dessen Bezirk Ihr belastetes Grundstück liegt. Ein Fehler bei der Wahl des Gerichts kann zur Abweisung Ihrer Klage führen, selbst wenn Ihr Anliegen berechtigt ist. Um Zeit und Kosten zu sparen, informieren Sie sich vorab genau über den korrekten Gerichtsstand. Dies stellt sicher, dass Ihr Löschungsantrag zügig bearbeitet wird und Sie eine rechtssichere Entscheidung erhalten.
FAQ – Häufige Fragen
Sie suchen Informationen zur Grundschuldlöschung und Zuständigkeit? Dann sind Sie hier genau richtig. In unserer FAQ-Rubrik haben wir Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema zusammengestellt. Von den Voraussetzungen für eine Löschung bis hin zu den notwendigen Unterlagen – hier finden Sie alles, was Sie wissen müssen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Gerichte sind für die Löschung einer Grundschuld zuständig?
- Was sind die häufigsten Gründe für die Löschung einer Grundschuld?
- Welche Dokumente sind für die Löschung einer Grundschuld erforderlich?
- Was passiert, wenn die Klage auf Löschung der Grundschuld beim unzuständigen Gericht eingereicht wird?
- Welche Schritte sind nach der Ablehnung einer Klage wegen fehlender Zuständigkeit zu unternehmen?
Welche Gerichte sind für die Löschung einer Grundschuld zuständig?
Für die Löschung einer Grundschuld ist ausschließlich das Grundbuchamt zuständig, bei dem das betreffende Grundbuch geführt wird. Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des jeweiligen Amtsgerichts. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Lage des Grundstücks, für das die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist.
In Deutschland gibt es keine einheitliche Regelung zur Ansiedlung der Grundbuchämter. Je nach Bundesland können die Grundbuchämter zentral bei einem oder mehreren Amtsgerichten konzentriert oder dezentral bei allen Amtsgerichten angesiedelt sein. In einigen Bundesländern wurden die Grundbuchämter zu größeren Einheiten zusammengelegt, um die Effizienz zu steigern.
Um das zuständige Grundbuchamt zu ermitteln, können Immobilienbesitzer in der Regel die offiziellen Websites der Landesjustizverwaltungen oder spezielle Online-Tools nutzen. Diese ermöglichen es, anhand der Adresse oder der Grundbuchdaten das verantwortliche Grundbuchamt zu identifizieren.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Löschung einer Grundschuld ein Antragsverfahren ist. Das bedeutet, dass die Löschung nicht automatisch erfolgt, wenn die zugrunde liegende Kreditforderung beglichen wurde. Der Eigentümer oder der Gläubiger muss aktiv einen schriftlichen Antrag auf Löschung beim zuständigen Grundbuchamt stellen.
Für den Löschungsantrag sind bestimmte Unterlagen erforderlich. Dazu gehören der Löschungsantrag selbst, die Eigentümerzustimmung und die Löschungsbewilligung des Gläubigers. Bei einer Briefgrundschuld oder Briefhypothek muss zusätzlich der entsprechende Brief vorgelegt werden. Die Unterschriften auf diesen Dokumenten müssen in der Regel notariell beglaubigt sein.
In Fällen, in denen der Gläubiger die Löschungsbewilligung nicht freiwillig erteilt, kann es notwendig sein, vor dem zuständigen Zivilgericht auf Erteilung der Löschungsbewilligung zu klagen. Dies wäre dann ein separates Verfahren, das dem eigentlichen Löschungsvorgang beim Grundbuchamt vorgeschaltet ist.
Die Bearbeitungsdauer für die Löschung einer Grundschuld kann je nach Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamts variieren. Es können mehrere Wochen oder sogar Monate vergehen, bis der Löschungsvermerk im Grundbuch eingetragen wird.
Was sind die häufigsten Gründe für die Löschung einer Grundschuld?
Der häufigste Grund für die Löschung einer Grundschuld ist die vollständige Tilgung des zugrunde liegenden Darlehens. Wenn der Kreditnehmer seine Schuld gegenüber der Bank komplett zurückgezahlt hat, besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr. In diesem Fall stellt die Bank eine Löschungsbewilligung aus, mit der der Eigentümer die Löschung der Grundschuld im Grundbuch beantragen kann.
Ein weiterer häufiger Anlass ist der Verkauf der Immobilie. Beim Eigentumsübergang möchten viele Käufer ein lastenfreies Grundstück erwerben. Die Löschung der bestehenden Grundschuld ist dann oft Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrags. Der Verkäufer muss dafür sorgen, dass die Grundschuld gelöscht wird, bevor oder zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung.
Auch bei einer Umschuldung kann es zur Löschung der Grundschuld kommen. Wenn der Kreditnehmer zu einer anderen Bank wechselt, verlangt das neue Kreditinstitut häufig die Eintragung einer eigenen Grundschuld an erster Rangstelle. Die alte Grundschuld wird dann gelöscht und durch eine neue ersetzt.
In manchen Fällen erfolgt die Löschung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Wenn beispielsweise die Grundschuld ohne rechtliche Grundlage eingetragen wurde oder die zugrunde liegende Forderung verjährt ist, kann ein Gericht die Löschung anordnen. Der Eigentümer muss dafür in der Regel Klage erheben.
Eine Grundschuld kann auch gelöscht werden, wenn sie gegenstandslos geworden ist. Dies kann der Fall sein, wenn das belastete Grundstück durch Naturereignisse oder behördliche Maßnahmen untergegangen ist. Auch wenn die Grundschuld durch Zeitablauf erloschen ist, etwa bei einer befristeten Grundschuld, ist eine Löschung möglich.
In seltenen Fällen kommt es zur Löschung aufgrund eines Verzichts des Grundschuldgläubigers. Die Bank kann freiwillig auf ihr Sicherungsrecht verzichten, auch wenn die Forderung noch nicht vollständig getilgt ist. Dies geschieht in der Praxis jedoch äußerst selten.
Bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks werden in der Regel alle Grundpfandrechte gelöscht, die im Rang hinter dem Recht des betreibenden Gläubigers stehen. Das Vollstreckungsgericht ordnet die Löschung an, wenn diese Rechte durch den Zuschlag erlöschen.
Schließlich kann eine Grundschuld auch im Zuge einer Flurbereinigung gelöscht werden. Wenn das belastete Grundstück in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen wird, können Grundpfandrechte auf die neuen Grundstücke übertragen oder gegen Entschädigung aufgehoben werden.
Welche Dokumente sind für die Löschung einer Grundschuld erforderlich?
Für die Löschung einer Grundschuld aus dem Grundbuch sind mehrere Dokumente notwendig:
Die Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers ist das zentrale Dokument. Hierin erklärt der Gläubiger, meist eine Bank, sein Einverständnis zur Löschung der Grundschuld. Diese Bewilligung muss öffentlich beglaubigt sein, was in der Regel durch einen Notar erfolgt.
Ein Löschungsantrag des Grundstückseigentümers ist ebenfalls erforderlich. Dieser Antrag muss beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht werden. Bei Grundschulden in Abteilung III des Grundbuchs muss die Unterschrift des Eigentümers auf dem Antrag öffentlich beglaubigt sein.
Falls es sich um eine Briefgrundschuld handelt, ist zusätzlich der Grundschuldbrief im Original vorzulegen. Dieser wird nach der Löschung vom Grundbuchamt vernichtet.
Zur genauen Identifizierung der zu löschenden Grundschuld sind Angaben zum Grundbuch notwendig. Dazu gehören das Grundbuchblatt, Flur und Flurstück sowie die genaue Bezeichnung der Grundschuld mit Höhe und laufender Nummer.
In manchen Fällen kann das Grundbuchamt zusätzliche Nachweise über die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners der Löschungsbewilligung anfordern, insbesondere bei juristischen Personen als Gläubiger.
Bei einer Teilgrundschuld ist eine Freigabeerklärung des Gläubigers für den zu löschenden Teil erforderlich.
Sollte die Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens bestellt worden sein, kann das Grundbuchamt einen Nachweis über die vollständige Tilgung des Darlehens verlangen.
Die Vorlage dieser Dokumente ermöglicht dem Grundbuchamt die Prüfung der formellen Voraussetzungen für die Löschung der Grundschuld. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Löschungsvermerk im Grundbuch eingetragen, wodurch die Grundschuld ihre Wirksamkeit verliert.
Was passiert, wenn die Klage auf Löschung der Grundschuld beim unzuständigen Gericht eingereicht wird?
Wird eine Klage auf Löschung der Grundschuld beim unzuständigen Gericht eingereicht, ergeben sich folgende Konsequenzen:
Das angerufene Gericht prüft zunächst von Amts wegen seine Zuständigkeit. Stellt es fest, dass es sachlich oder örtlich unzuständig ist, weist es den Kläger darauf hin. Der Kläger hat dann die Möglichkeit, einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO zu stellen. Auf diesen Antrag hin erklärt sich das unzuständige Gericht durch Beschluss für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht.
Stellt der Kläger keinen Verweisungsantrag, wird die Klage als unzulässig abgewiesen. Dies führt zu zusätzlichen Kosten und Zeitverlust. Wichtig ist: Auch eine unzulässige Klage hemmt die Verjährung. Dies gilt ausdrücklich auch für Klagen vor einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht.
Bei einer Verweisung bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit erhalten. Das bedeutet, dass für die Fristwahrung der Zeitpunkt der Klageerhebung beim ursprünglich angerufenen Gericht maßgeblich ist. Allerdings muss der Kläger die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten tragen, selbst wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegt.
Für Klagen auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld ist grundsätzlich das Gericht der belegenen Sache zuständig. Dies ergibt sich aus § 24 ZPO, da es sich um eine dingliche Klage handelt. Zuständig ist somit das Amtsgericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt.
Um Fehler bei der Zuständigkeit zu vermeiden, sollten Kläger vor Klageerhebung sorgfältig prüfen, welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Gericht oder die Konsultation eines Rechtsexperten. Besondere Vorsicht ist bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug geboten, da hier komplexe Zuständigkeitsregelungen gelten können.
Bei Unsicherheit über die Zuständigkeit kann es ratsam sein, die Klage vorsorglich bei mehreren in Betracht kommenden Gerichten einzureichen. Dies verursacht zwar zunächst höhere Kosten, stellt aber sicher, dass die Klage fristwahrend erhoben wird.
Welche Schritte sind nach der Ablehnung einer Klage wegen fehlender Zuständigkeit zu unternehmen?
Bei Ablehnung einer Klage wegen fehlender Zuständigkeit stehen dem Kläger mehrere Handlungsoptionen zur Verfügung:
Der Kläger kann einen Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht stellen. Gemäß § 281 Abs. 1 ZPO muss das angegangene Gericht auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit durch Beschluss an das zuständige Gericht verweisen, sofern dieses bestimmt werden kann. Der Verweisungsantrag kann auch vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Klage zurückzunehmen und sie erneut beim zuständigen Gericht einzureichen. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Kläger das zuständige Gericht bereits kennt oder ermitteln kann.
In komplexeren Fällen, insbesondere bei Unklarheiten über den richtigen Rechtsweg, kann der Kläger einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beim nächsthöheren gemeinsamen Gericht stellen. Dies ist besonders relevant, wenn verschiedene Gerichte ihre Zuständigkeit verneint haben.
Bei Zweifeln über die sachliche Zuständigkeit zwischen Amts- und Landgericht kann der Kläger nach § 17a Abs. 3 GVG beantragen, dass das Gericht, das sich für unzuständig erklärt hat, den Rechtsstreit an das im Rechtszug höhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorlegt.
In Fällen, die die Zuständigkeit für Klagen auf Löschungsbewilligungserteilung für Grundschulden betreffen, ist besondere Sorgfalt geboten. Hier kann der dingliche Gerichtsstand nach § 24 ZPO relevant sein, der sich nach der Belegenheit des Grundstücks richtet. Allerdings ist dieser Gerichtsstand nicht für alle Klagen im Zusammenhang mit Grundschulden maßgeblich.
Bei der erneuten Klageerhebung oder dem Verweisungsantrag sollte der Kläger die Gründe für die Unzuständigkeit des ursprünglich angegangenen Gerichts sorgfältig analysieren und berücksichtigen. Dies hilft, eine erneute Abweisung zu vermeiden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährung des Anspruchs durch die Klageerhebung gehemmt wird, auch wenn das Gericht unzuständig war. Diese Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens oder seiner anderweitigen Erledigung.
In jedem Fall sollte der Kläger zügig handeln, um keine Fristen zu versäumen und seinen Anspruch effektiv durchzusetzen. Eine gründliche Prüfung der Zuständigkeit vor der erneuten Klageerhebung kann helfen, weitere Verzögerungen zu vermeiden.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Grundschuld: Eine Grundschuld ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einem Gläubiger (meist einer Bank) ermöglicht, bei Nichtzahlung einer Forderung (z.B. eines Kredits) das Grundstück zu verwerten. Sie dient als Sicherheit für den Kreditgeber und kann auch auf andere übertragen werden.
- Löschungsbewilligung: Eine Löschungsbewilligung ist eine Erklärung des Gläubigers (z.B. der Bank), dass die Grundschuld nicht mehr benötigt wird und gelöscht werden kann. Dies geschieht in der Regel, wenn der Kredit zurückgezahlt wurde oder eine neue Sicherheit vereinbart wurde.
- Gerichtsstand: Der Gerichtsstand bestimmt, welches Gericht für die Verhandlung eines bestimmten Rechtsstreits zuständig ist. Im Falle einer Grundschuldlöschung ist dies das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
- Ausschließliche Zuständigkeit: Ausschließliche Zuständigkeit bedeutet, dass nur ein bestimmtes Gericht für eine bestimmte Art von Rechtsstreit zuständig ist. Im Falle von Klagen auf Löschung einer Grundschuld ist dies das Amtsgericht am Ort des Grundstücks. Andere Gerichte sind nicht befugt, solche Klagen zu entscheiden.
- Dingliche Belastung: Eine dingliche Belastung ist ein Recht, das an einem Grundstück haftet und es unabhängig vom Eigentümerwechsel belastet. Eine Grundschuld ist ein Beispiel für eine dingliche Belastung. Sie bleibt auch dann bestehen, wenn das Grundstück verkauft wird und geht auf den neuen Eigentümer über.
- Unzulässige Klage: Eine Klage ist unzulässig, wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Im vorliegenden Fall war die Klage unzulässig, weil sie bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wurde. Eine unzulässige Klage wird in der Regel ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 23 Nr. 2 Buchst. a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG): Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit deutscher Gerichte. In diesem speziellen Fall bestimmt § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG, dass für Klagen, die die Löschung einer Grundschuld zum Gegenstand haben, ausschließlich das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Im vorliegenden Fall wurde die Klage beim falschen Amtsgericht eingereicht, was zur Abweisung führte.
- Zivilprozessordnung (ZPO): Die ZPO regelt das Verfahren in Zivilprozessen vor deutschen Gerichten. Sie enthält Vorschriften über die Klageerhebung, den Ablauf des Verfahrens und die Beweisaufnahme. Im vorliegenden Fall wurde die Klage aufgrund der Vorschriften der ZPO als unzulässig abgewiesen, da das angerufene Gericht nicht zuständig war.
- § 875 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Löschung einer Grundschuld. Eine Grundschuld kann gelöscht werden, wenn die gesicherte Forderung nicht mehr besteht. Im vorliegenden Fall wollte der Kläger die Grundschuld löschen lassen, da die gesicherte Forderung seiner Meinung nach nicht mehr existierte.
- § 117 Grundbuchordnung (GBO): Die GBO regelt das Verfahren zur Eintragung und Löschung von Grundschulden im Grundbuch. Im vorliegenden Fall war die Grundschuld im Grundbuch eingetragen und der Kläger beantragte deren Löschung.
- Grundbuch: Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Grundstücke und die damit verbundenen Rechte eingetragen sind. Im vorliegenden Fall war die Grundschuld im Grundbuch eingetragen und der Kläger wollte diese Eintragung löschen lassen.
Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt – Az.: 2/19 O 95/15 – Beschluss vom 27.07.2015
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Das Gericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten.
Gründe
Das Landgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig. Zuständig ist das Landgericht Kempten – § 24 ZPO).
Nach § 24 ZPO ist für Klagen, durch die die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Der dingliche Gerichtsstand ist gegeben, wenn die unbewegliche Sache Gegenstand einer solchen Klage ist. So liegt der Fall hier. Die Kläger begehren die Erteilung einer Löschungsbewilligung für ein Grundstück, das im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Kempten liegt.
Gleichgültig für die Bestimmung des Gerichtsstands ist dabei, ob die Befreiung von der Belastung lediglich aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruches verlangt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 26.06.1970 – V ZR 168/67, NJW 1970, 1789 – ausgeführt:
„Der Umstand, daß ein schuldrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, schließt allerdings nach der Rechtsprechung des RG die Anwendung des § 24 ZPO nicht von vornherein aus. Das RG hat sich schon im Urteil v. 15.12.1885 (RGZ 15, RGZ Band 15 Seite 386) vor allem wegen der damaligen sachenrechtlichen Uneinheitlichkeit im Anwendungsbereich der ZPO auf den Standpunkt gestellt, daß nicht allein dingliche Klagen, sondern auch Klagen, die persönliche Forderungsrechte verfolgen und nicht nur auf das Freisein, sondern auch die Befreiung von einer dinglichen Belastung gerichtet sind, dem ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO unterfallen.“
Das Reichsgericht (Urteil vom 15.12.1885, RGZ 15, 386) hat hierzu festgestellt:
Der dingliche Gerichtsstand soll nach § 25 CPO ausschließlich eintreten für Klagen, welche die Freiheit von einer dinglichen Belastung unbeweglicher Sachen geltend machen. Dass hierzu die Klagen auf Löschung einer Hypothek gehören, ist an sich zweifellos, geht aber aus den Vorschriften des § 26 CPO unmittelbar hervor. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen Klagen, welche persönliche Forderungsrechte verfolgen, und dinglichen Klagen. Nur darauf kommt es an, dass das Recht, dessen Beseitigung die Klage anstrebt, einem Grundstücke anhaftet, also jedem Dritten gegenüber besteht.“
Im Weiteren ist das Urteil des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig, denn es behandelt nur den Fall der Rückübertragung einer Grundschuld, nicht aber ein Löschungsbegehren. Der Bundesgerichtshof hat sich infolgedessen auch der Beantwortung der Frage, ob die Rechtsprechung über Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, dem Gerichtsstand des § 24 ZPO unterfallen, aufrechtzuerhalten ist, ausdrücklich in seinem Urteil vom 26.06.1970 (a.a.O.) enthalten.
Wesentlich ist hier, dass der Klageantrag auf Bewilligung der Löschung durch Erteilung einer Quittung („Löschungsbewilligung“) gerichtet und die Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung ist. Dies entspricht jedenfalls der ganz überwiegenden Auffassung in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.10.2014 – 11 SV 97/14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 – 1 (Z) Sa 13/14 mit weiteren Nachweisen; Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 24 ZPO Rz. 13).