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Zuschreibung eines Kraftfahrzeugstellplatzes zur Wohnung im Wohnungsgrundbuch

Ein erbitterter Streit um einen Stellplatz erschüttert eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Doch ein Eigentümer lässt nicht locker und zieht vor Gericht, um sein Sondernutzungsrecht durchzusetzen. Nun hat das Oberlandesgericht ein bemerkenswertes Urteil gefällt, das die Gemeinschaft in Aufruhr versetzt.

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✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Die Teilungserklärung einer Immobilie ermöglichte es, Kfz-Stellplätze durch notariell beglaubigte Erklärung einzelnen Wohnungen zuzuordnen.
  • Der Erwerber einer Wohnung erwarb auch das Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz, was jedoch nicht sofort im Grundbuch eingetragen wurde.
  • Die spätere Eintragung des Sondernutzungsrechts wurde vom Grundbuchamt abgelehnt, da die ursprüngliche Eigentümerin inzwischen aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschieden war.
  • Das Gericht entschied, dass die Eintragung des Sondernutzungsrechts auch nach dem Ausscheiden der ursprünglichen Eigentümerin erfolgen kann.
  • Die Entscheidung basierte auf der Tatsache, dass die ursprüngliche Eigentümerin ihre Ermächtigung zur Zuweisung des Stellplatzes bereits wirksam ausgeübt hatte.
  • Eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer war nicht erforderlich, da diese durch die Teilungserklärung von ihrem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossen wurden.
  • Diese Regelung wirkt auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern und bedarf keiner erneuten Bewilligung nach § 19 GBO.
  • Die Entscheidung klärt, dass die Zuweisungsbefugnis für Sondernutzungsrechte auch nach dem Ausscheiden des ursprünglichen Eigentümers aus der Gemeinschaft bestehen bleibt.
  • Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Wohnungseigentümer hinsichtlich der Zuweisung und Eintragung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen.
  • Die Klarstellung hilft Wohnungseigentümern und Verwaltern, künftige Konflikte über Sondernutzungsrechte an Stellplätzen zu vermeiden.

Gericht zwingt Eigentümergemeinschaft Sondernutzungsrecht eines Stellplatzes auf

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die rechtlichen Aspekte des gemeinschaftlichen Wohnens. Ein häufig diskutierter Bereich ist die Zuschreibung von Kfz-Stellplätzen zur Wohnung. Dieser Umstand kann für Eigentümer und Mieter von großer Bedeutung sein, da der Stellplatz über das Wohnungsgrundbuch mit der Wohnung verbunden ist und somit auch Teil des Sondereigentums wird. Die zugrunde liegenden Bestimmungen sind jedoch nicht immer eindeutig, was zu Unsicherheiten und Rechtsstreitigkeiten führen kann. Um Klarheit zu schaffen, ist es wichtig, die relevanten rechtlichen Konzepte und Vorgaben zu verstehen. Im Folgenden wird ein Gerichtsurteil vorgestellt und analysiert, das diese Thematik näher beleuchtet.

✔ Der Fall vor dem OLG Hamm


Stellplatz-Sondernutzungsrecht trotz Widerstand der Eigentümergemeinschaft eingetragen

In einem bemerkenswerten Fall hat das OLG Hamm entschieden, dass einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz ins Grundbuch eingetragen werden muss – auch gegen den Widerstand der restlichen Wohnungseigentümer.

Der Eigentümer hatte die Wohnung im Jahr 2005 erworben. In der notariellen Erwerbsurkunde wurde ihm von der damaligen Aufteilungseigentümerin auch das Sondernutzungsrecht am Stellplatz Nr. 48 zugewiesen. Dies erfolgte auf Basis eines Vorbehalts in der Teilungserklärung, wonach sich die Aufteilungseigentümerin das Recht vorbehielt, Stellplätze einzelnen Wohnungen zuzuordnen. Die übrigen Eigentümer sollten dann von der Nutzung ausgeschlossen sein.

Allerdings wurde versäumt, die Eintragung des Sondernutzungsrechts direkt zu beantragen. Als dies 2016 nachgeholt wurde, war die ursprüngliche Aufteilungseigentümerin bereits aus der Gemeinschaft ausgeschieden. Das Grundbuchamt verlangte daher die Zustimmung aller aktuellen Wohnungseigentümer zur Eintragung.

Aufteilende Eigentümerin konnte Sondernutzungsrechte auch später noch zuweisen

Das OLG Hamm sah dies jedoch anders. Es reiche aus, dass die Aufteilungseigentümerin von ihrem Zuweisungsrecht noch zu einem Zeitpunkt Gebrauch gemacht hatte, als sie selbst Mitglied der Gemeinschaft war. Damit sei die Bedingung eingetreten, ab der die übrigen Eigentümer vom Mitgebrauch des Stellplatzes ausgeschlossen seien. Dass der Eintragungsantrag erst später gestellt wurde, sei unschädlich.

Das Gericht ließ dabei offen, ob eine solche Zuordnung auch noch nach dem Ausscheiden der Aufteilungseigentümerin möglich gewesen wäre. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend bejaht, war hier aber nicht entscheidungserheblich.

Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Eintragung nicht erforderlich

Sind die Voraussetzungen der Teilungserklärung erfüllt, sind die übrigen Wohnungseigentümer automatisch vom Mitgebrauch des zugewiesenen Stellplatzes ausgeschlossen. Ihre Zustimmung zur Eintragung des Sondernutzungsrechts ist daher nicht mehr erforderlich. Ebenso wenig die Zustimmung etwaiger dinglich Berechtigter wie Grundpfandgläubiger.

Das Gericht wies daher das Grundbuchamt an, das Sondernutzungsrecht am Stellplatz Nr. 48 ohne weitere Zustimmungen im Wohnungsgrundbuch einzutragen. Damit setzte es sich über den Widerstand der Wohnungseigentümergemeinschaft hinweg.

Zuweisungsvorbehalt in Teilungserklärung ist wirksam und bindend

Die Entscheidung bestätigt die Wirksamkeit sogenannter „gestreckter“ Begründungen von Sondernutzungsrechten. Dabei behält sich der teilende Eigentümer vor, Sondernutzungsrechte an bestimmten Flächen wie Stellplätzen erst später einzelnen Wohnungen zuzuweisen. Die übrigen Eigentümer sollen dann aufschiebend bedingt vom Mitgebrauch ausgeschlossen sein.

Macht der teilende Eigentümer von seinem Zuweisungsrecht Gebrauch, entsteht das Sondernutzungsrecht, ohne dass es noch der Mitwirkung der übrigen Eigentümer bedarf. Diese sind dann an die Regelung der Teilungserklärung gebunden. Für die grundbuchliche Eintragung genügt die Bewilligung des begünstigten Sondereigentümers.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil bestätigt die Wirksamkeit einer „gestreckten“ Begründung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden Eigentümer. Macht dieser von seinem Zuweisungsrecht gemäß der Teilungserklärung Gebrauch, entsteht das Sondernutzungsrecht, ohne dass die Zustimmung der übrigen Eigentümer erforderlich ist. Diese sind dann an die Regelung gebunden, auch wenn die grundbuchliche Eintragung erst später erfolgt. Die Entscheidung stärkt somit die Gestaltungsmöglichkeiten des Aufteilenden und die Verbindlichkeit der Teilungserklärung.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Was ist ein Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz und wie wird es begründet?

Ein Sondernutzungsrecht an einem Kfz-Stellplatz gewährt einem Wohnungseigentümer das alleinige Nutzungsrecht an einem bestimmten Stellplatz, der jedoch im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft verbleibt. Im Gegensatz zum Sondereigentum, bei dem der Stellplatz eine eigene Grundbucheinheit bildet, wird das Sondernutzungsrecht lediglich im Wohnungsgrundbuch vermerkt. Der Stellplatz selbst gehört zur gemeinschaftlichen Anlage.

Ein Sondernutzungsrecht kann auf verschiedene Arten begründet werden:

Erstens kann es bereits in der Teilungserklärung bei der Aufteilung des Gebäudes in Wohnungseigentum festgelegt werden. Die Teilungserklärung regelt dann, welche Stellplätze als Sondernutzungsrecht zugeordnet sind. Dies ist die unkomplizierteste Variante.

Zweitens kann ein Sondernutzungsrecht nachträglich in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden, sofern diese eine sogenannte Öffnungsklausel enthält. Dann kann die Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss Sondernutzungsrechte einräumen.

Drittens ist eine Vereinbarung aller Eigentümer erforderlich, wenn weder die Teilungserklärung noch die Gemeinschaftsordnung eine Regelung vorsehen. Jeder Eigentümer muss dann einzeln zustimmen.

In der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten des Sondernutzungsberechtigten genau zu regeln, insbesondere die Kostentragung für Instandhaltung. Häufig wird bestimmt, dass der Nutzer die Kosten für „seinen“ Stellplatz selbst trägt.


Welche Rolle spielt die Teilungserklärung bei der Zuweisung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen?

Die Teilungserklärung spielt eine zentrale Rolle bei der Begründung und Zuweisung von Sondernutzungsrechten an Stellplätzen. In ihr kann der teilende Eigentümer weitreichende Regelungen treffen, die den Umfang und die Modalitäten der Sondernutzungsrechte bestimmen.

Zunächst kann der teilende Eigentümer in der Teilungserklärung festlegen, welche Stellplätze überhaupt als Sondernutzungsrechte zugewiesen werden sollen. Er hat die Möglichkeit, einzelne oder alle Stellplätze dafür vorzusehen. Darüber hinaus kann er detaillierte Bestimmungen zur konkreten Ausgestaltung der Sondernutzungsrechte treffen. Dazu gehören beispielsweise Regelungen zur Kostentragung für Instandhaltung, zu baulichen Veränderungen oder zur Übertragbarkeit auf neue Eigentümer.

Eine besondere Gestaltungsmöglichkeit ist die sogenannte „gestreckte Begründung“ von Sondernutzungsrechten. Dabei behält sich der teilende Eigentümer die endgültige Zuweisung der Sondernutzungsrechte an bestimmte Wohnungen vor. Er kann dann bei Verkauf der Einheiten individuell entscheiden, welcher Erwerber welchen Stellplatz als Sondernutzungsrecht erhält. Diese Flexibilität ist für Bauträger oder Immobilienunternehmen von großem Vorteil.

Generell hat der teilende Eigentümer durch die Regelungen in der Teilungserklärung weitreichende Befugnisse zur Ausgestaltung der Sondernutzungsrechte. Er muss dabei jedoch die Interessen aller künftigen Wohnungseigentümer angemessen berücksichtigen und darf sein Gestaltungsermessen nicht überschreiten. Die Teilungserklärung bildet die entscheidende Grundlage für Entstehung, Umfang und Übertragbarkeit der Sondernutzungsrechte an Stellplätzen.


Wann ist die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zur Eintragung eines Sondernutzungsrechts erforderlich?

Die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer ist für die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts grundsätzlich erforderlich. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Eine Ausnahme besteht, wenn die Teilungserklärung bei der ursprünglichen Begründung des Wohnungseigentums bereits Regelungen zu Sondernutzungsrechten enthält. In diesem Fall sind alle Wohnungseigentümer an diese Bestimmungen gebunden und es bedarf keiner zusätzlichen Zustimmung.

Eine weitere Ausnahme kann sich aus der Gemeinschaftsordnung ergeben. Sieht diese eine sogenannte „spezifizierte Öffnungsklausel“ vor, kann die Begründung von Sondernutzungsrechten auch durch Mehrheitsbeschluss erfolgen, ohne dass alle Eigentümer einzeln zustimmen müssen

Entscheidend ist also, ob die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung spezielle Regelungen zu Sondernutzungsrechten enthalten. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist zwingend die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.


Kann der teilende Eigentümer Sondernutzungsrechte auch noch zuweisen, wenn er bereits aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist?

Die Befugnis des teilenden Eigentümers, Sondernutzungsrechte zuzuweisen, besteht in der Regel nur bis zu seinem Ausscheiden aus der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ob er auch danach noch Zuweisungen vornehmen kann, hängt von den Regelungen in der Teilungserklärung ab.

In den meisten Fällen erlischt die Zuweisungsbefugnis mit dem Ausscheiden aus der Gemeinschaft. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur. Der Grund liegt darin, dass die Zuweisungsmöglichkeit auf dem persönlichen Sondernutzungsrecht des teilenden Eigentümers beruht. Dieses persönliche Recht endet jedoch zwingend mit seinem Ausscheiden.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich vorsieht, dass der teilende Eigentümer auch nach seinem Ausscheiden noch Sondernutzungsrechte zuweisen darf. In diesem Fall bleibt seine Zuweisungsbefugnis über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus bestehen.

Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung in der Teilungserklärung, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Zuweisungsbefugnis mit dem Ausscheiden endet. Die Gerichte legen die Teilungserklärung in dieser Frage tendenziell restriktiv aus.

Solange der teilende Eigentümer noch Mitglied der Gemeinschaft ist, steht seiner Zuweisungsbefugnis jedoch nichts entgegen. Er kann Sondernutzungsrechte bis zu seinem Ausscheiden unproblematisch zuordnen, sofern die Teilungserklärung dies vorsieht.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 19 GBO (Grundbuchordnung): Regelung zur Eintragungsbewilligung. Im vorliegenden Fall war keine Bewilligung der übrigen Eigentümer erforderlich, da die Teilungserklärung die Nutzung des Stellplatzes eindeutig regelte.
  • § 29 GBO (Grundbuchordnung): Formvorschriften für Eintragungen. Hier wurde nachgewiesen, dass die Bedingung der Teilungserklärung erfüllt ist, wodurch die Eintragung des Sondernutzungsrechts zulässig wurde.
  • § 10 Abs. 3 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Bindung der Regelungen der Teilungserklärung an Sonderrechtsnachfolger. Dies bedeutet, dass auch neue Eigentümer an die ursprüngliche Regelung gebunden sind.
  • Sondernutzungsrecht: Das Recht, bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums allein zu nutzen. Im Fall des Stellplatzes Nr. 48 wurde dieses Recht klar zugewiesen und ins Grundbuch eingetragen.
  • Teilungserklärung: Dokument, das die Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum regelt. Hier wurde festgelegt, dass Stellplätze bestimmten Wohnungen zugewiesen werden können.
  • Ermächtigung zur Zuordnung: Recht der ursprünglichen Eigentümerin, Stellplätze einzelnen Wohnungen zuzuweisen. Diese Ermächtigung wurde wirksam genutzt, was das Gericht bestätigte.
  • Aufschiebende Bedingung: Regelung, dass die Nutzung des Stellplatzes für andere Eigentümer erst ausgeschlossen wird, wenn das Sondernutzungsrecht wirksam zugewiesen ist. Diese Bedingung wurde im vorliegenden Fall erfüllt.
  • BGH NJW 2012, 676: Rechtsprechung zur gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten. Diese Entscheidungen stützen die Wirksamkeit der im Fall angewandten Regelungen.


⇓ Das vorliegende Urteil vom OLG Hamm

OLG Hamm – Az.: I-15 W 474/16 – Beschluss vom 16.06.2017

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Arnsberg wird angewiesen, in dem oben genannten Wohnungseigentumsblatt des Grundbuches von O das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 48 einzutragen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2) teilte ihr Grundstück mit notarieller Urkunde vom 4. Mai 2001 (UR-Nr. 213/2001 des Notars T) in Wohnungs- und Teileigentum auf. Die Teilungserklärung enthält in § 2 Nr. 7 Regelungen über die Ausgestaltung und Zuweisung von Sondernutzungsrechten. Insbesondere behielt sich die Beteiligte zu 2) darin das Recht vor, durch notariell beurkundete oder beglaubigte Erklärung Kfz-Stellplätze einzelnen Wohnungs-/Teileigentumseinheiten zur alleinigen Nutzung zuzuordnen und die Zuordnung im Grundbuch zu bewirken. Die jeweils anderen Sondereigentümer sind unter der aufschiebenden Bedingung, dass der zur jeweiligen Sondernutzung eines Stellplatzes allein berechtigte Sondereigentümer in dieser Form bestimmt wird, von der Nutzung der Stellplätze ausgeschlossen und haben die unentgeltliche Sondernutzung zu dulden.

Aufgrund notariellen Vertrages vom 21. Oktober 2005 (UR-Nr. 523/2005 des Notars T) erwarb der Beteiligte zu 1) die in Grundbuch O Blatt … eingetragene Eigentumswohnung Nr. 23. In § 1 Nr. 1 dieser Urkunde machte die Beteiligte zu 2) von ihrer Ermächtigung Gebrauch und wies den Stellplatz Nr. 48 als Sondernutzungsrecht dieser Wohnung zu. Zugleich bewilligte sie in dieser Urkunde die Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch.

Die Umschreibung des Miteigentumsanteils der Wohnung auf den Beteiligten zu 1) erfolgte auf Antrag des Urkundsnotars vom 15. Dezember 2005. Einen Antrag auf Zuordnung des Stellplatzes Nr. 48 als Sondernutzungsrecht der Wohnung Nr. 23 stellte der Notar zu diesem Zeitpunkt nicht.

Die Beteiligte zu 2) ist mittlerweile aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft ausgeschieden.

Mit Antrag vom 1. Juli 2016 hat der Urkundsnotar die Zuschreibung des Stellplatzes Nr. 48 als Sondernutzungsrecht zur Wohnung 23 beantragt.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass dem Antrag so nicht stattgegeben werden könne, nachdem die Beteiligte zu 2) nicht mehr aufteilende Eigentümerin sei. Nunmehr sei die Zuordnung des Sondernutzungsrechts durch sämtliche Wohnungseigentümer – mit Ausnahme des begünstigten Beteiligten zu 1 – sowie an den Miteigentumsanteilen dinglich Berechtigten in der Form des § 29 GBO zu bewilligen. Zur Vorlage der Bewilligung hat das Grundbuchamt eine Frist von 2 Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist hat das Grundbuchamt den Antrag mit Beschluss vom 7. November 2016 zurückgewiesen.

Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde der Beteiligten vom 5. Dezember 2016 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt in Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Anweisung an das Grundbuchamt, die beantragte Eintragung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz 48 vorzunehmen.

Das von dem Grundbuchrechtspfleger angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Die Zuschreibung des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 48 erfordert im gegebenen Fall keine Eintragungsbewilligungen der übrigen Wohnungseigentümer sowie der dinglich Berechtigten. Nachdem die Beteiligte zu 2) von der ihr in der Teilungserklärung eingeräumten Ermächtigung zur Zuordnung des Sondernutzungsrechts Gebrauch gemacht hat und das Sondernutzungsrecht in dem Übertragungsvertrag vom 21. Oktober 2005 dem im oben genannten Grundbuchblatt verzeichneten Wohnungseigentum zugeordnet hat, sind die übrigen Miteigentümer von ihrem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossen. Ihre Bewilligung nach § 19 GBO ist daher nicht erforderlich.

Zuweisungsvorbehalte betreffend Sondernutzungsrechte an bestimmtem Gemeinschaftsflächen, insbesondere Kellerräumen oder Stellplätzen, sind grundsätzlich rechtlich möglich (vgl. im Überblick zu den einzelnen Gestaltungen Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Auflage 2010, § 13 WEG, Rdnr. 31). Im vorliegenden Fall wurde eine Gestaltung gewählt, nach der unter der aufschiebenden Bedingung der Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an einen bestimmten Wohnungseigentümer die anderen Wohnungs- und Teileigentümer vom Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums hinsichtlich der Gegenstände des Sondernutzungsrechts ausgeschlossen sind. Auch eine solche Gestaltung wird überwiegend für zulässig erachtet (BayObLGZ 1985, 378; OLG Stuttgart, MittBayNot 2013, 306 – 308; Justiz 2002, 408; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rdnr. 2913 a mit weiteren Nachweisen in Fußnote 175; Bauer/von Oefele Grundbuchordnung, 3. Auflage, AT V 146). Die in der Teilungserklärung nebst Nachtrag getroffenen Regelungen wirken über § 10 Abs. 3 WEG auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern anderer Wohnungs- und Teileigentümer (vgl. BayObLGZ 1985, 378). Eine Eintragungsbewilligung der übrigen Eigentümer und der dinglich Berechtigten ist nicht nötig, auch wenn die Zuweisung des Gebrauchs erst nach der Eintragung der Gemeinschaftsordnung erfolgt (Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 2913a). Denn der Ausschluss aller nicht begünstigten Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch wird in der hier gewählten Gestaltung bereits durch die Teilungserklärung seinem ganzen Inhalt nach begründet (BayObLGZ 1985, 378; OLG Stuttgart, MittBayNot 2013, 306 – 308). Durch die bloße Zuordnung des Gebrauchsrechts an den Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird daher ein Gebrauchsrecht anderer Wohnungseigentümer nicht mehr beschränkt. Ihre Bewilligung ist daher entbehrlich.

Für den gegebenen Fall ist auf der Grundlage dieser Grundsätze festzustellen, dass in grundbuchmäßiger Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, dass die Bedingung eingetreten ist, von der an die übrigen Wohnungseigentümer gemäß § 2 Ziffer 7 letzter Satz der Teilungserklärung vom 4. Mai 2001 von ihrem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossen sind. Denn die Beteiligte zu 2) hat in dem Übertragungsvertrag vom 21. Oktober 2005 von der ihr in der Teilungserklärung eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht und – in der vorgeschriebenen Form der notariell beurkundeten Erklärung – das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 48 dem im oben genannten Grundbuchblatt verzeichneten Wohnungseigentum zugeordnet.

Entgegen der Auffassung des Grundbuchpflegers ist dabei unerheblich, dass die Beteiligte zu 2) mittlerweile und bei Eingang des Eintragungsantrages vom 1. Juli 2016 beim Grundbuchamt nicht mehr Miteigentümerin und Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft ist.

Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur soll bei der vorliegend gewählten Gestaltungsmöglichkeit der sog. „gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung“ – anders als im Falle der gestreckten Begründung von Sondernutzungsrechten bei anfänglichem Ausschluss aller Eigentümer (vgl. BGH NJW 2012, 676 f) – die Zuweisungsbefugnis unabhängig von der Stellung als teilender Eigentümer bestehen; sie soll in diesem Fall vom teilenden Eigentümer auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft vorgenommen werden können (vgl. OLG Frankfurt MittBayNot 2017, 48 – 51 sowie 252 – 257; OLG Stuttgart MittBayNot 2013, 306 – 308; LG München MittBayNot 2004, 366 f; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Aufl., § 13 Rdnr. 39; Häublein MittBayNot 2012, 382, 383; Schneider ZWE 2012, 171, 172). Dies wird damit begründet, dass bei der gegebenen Gestaltung der teilende Eigentümer gerade nicht persönlich sondernutzungsberechtigt sei, sondern nur zuweisungsberechtigt. Diese Befugnis bleibe – sofern nichts anderes vereinbart ist – auch nach dem Ausscheiden aus der Gemeinschaft bestehen. Auch im vorliegenden Fall belegt die Ausgestaltung der Ermächtigung, dass der teilenden Eigentümerin nur eine Zuweisungsbefugnis in diesem Sinne erteilt werden sollte. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass der Beteiligten zu 2) in der Teilungserklärung vorbehalten worden ist, die Zuweisungsbefugnis auch auf einen Dritten zu übertragen. Daraus ist erkennbar, dass die Befugnis unabhängig von einem persönlichen Sondernutzungsrecht bestehen sollte.

Ob der Senat sich dem im Einzelnen anschließt und eine Zuordnungsbefugnis der Beteiligten zu 2) auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn es ist festzustellen, dass die Beteiligte zu 2) ihre Zuweisungsbefugnis schon mit ihrer Erklärung in dem notariellen Übertragungsvertrag vom 21. Oktober 2005 noch zu einer Zeit wirksam ausgeübt hat, als sie selbst noch Mitglied der Gemeinschaft war. Damit trat die aufschiebende Bedingung, von der an die übrigen Wohnungseigentümer von ihrem Mitgebrauchsrecht ausgeschlossen sind, ein. Dass der Urkundsnotar für den Beteiligten zu 1) den Antrag auf Eintragung des Sondernutzungsrechts als Inhalt des Sondereigentums erst nach Ausscheiden der teilenden Eigentümerin aus der Gemeinschaft gestellt hat, ist daher ohne Belang.

Wegen des Erfolgs der Beschwerde ist eine Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens entbehrlich, § 25 Abs. 1 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor.

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