LG Duisburg – Az.: 4 O 404/16 – Urteil vom 11.01.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollsteckbar.
Tatbestand
Die Kläger nehmen den Beklagten als Notar auf Schadenersatz wegen Verletzung seiner Amtspflichten im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung eines aus steuerlichen Gründen fehlgeschlagenen Anlagegeschäftes in Anspruch.
Im Jahr 2009 schlossen die Kläger unter Vermittlung der Versicherungsmaklerin P mit der Firma I GmbH & Co. J KG (nachfolgend Firma I2) einen Bauträgervertrag. Der Beklagte beurkundete die Erklärung der Kläger zu der Urkundenrolle Nr. … am 31.10.2009. Die Annahmeerklärung durch die Firma I2 wurde zu einem späteren Zeitpunkt von dem federführenden Notar S in C beurkundet. Die Firma I2 errichtete in U ein Seniorenwohnheim mit einzelnen Wohneinheiten und betreibt dieses auch. Die Kläger kauften von der Firma I2 eine Wohneinheit zum Preis von 85.000,00 EUR. Zur Finanzierung nahmen die Kläger ein Darlehen bei der E über 85.000,00 EUR auf. Die Firma I2 besorgte dabei die gesamte Abwicklung. Aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften wurde den Klägern die Vorsteuer in Höhe von ca. 13.500,00 EUR vom Finanzamt erstattet. Im Jahr 2014 kam die Finanzverwaltung zu einer anderen steuerrechtlichen Beurteilung und erkannte den Vorsteuerabzug nicht mehr an. Die Kläger mussten daher 13.034,48 EUR an Vorsteuer an das Finanzamt zurückerstatten.
Eine Rückabwicklung des Anlagegeschäftes gegenüber der Firma I2 oder gegenüber der Anlageberaterin P kam nicht zustande. Die anderen Vertragsbeteiligten beriefen sich auf Verjährung. Die Kläger gehen nunmehr gegen den Beklagten vor. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beklagte habe bei der Beurkundung seine Amtspflichten verletzt. Der Beklagte habe ihnen nicht 14 Tage vorher einen Entwurf des zu beurkundenden Vertrages zugeschickt. Dadurch habe der Beklagte gegen § 17 Abs. 2a BeurkG a.F., wonach Verbrauchern idR 14 Tage vor der Beurkundung eine Abschrift des Vertrages zur Verfügung gestellt werden soll, verstoßen. Die Kläger behaupten, sie hätten das Geschäft in seiner vollen Tragweite nicht verstanden und dies sei auch dem Beklagten aufgefallen. Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagte, als ihm klar geworden sei, dass die Kläger das Geschäft in seiner Tragweite nicht verstehen, den Vertrag an diesem Tag nicht habe beurkunden dürfen und sie „zum Steuerberater habe schicken müssen.“ Der Beklagte habe insoweit gegen den Übereilungsschutz verstoßen.
Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, sie von ihr bei der E, G unter der Nr. … bestehenden Darlehensverpflichtung freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Stendal von G1 laut Aufteilungsplan.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, ihm falle keine Pflichtverletzung zur Last. Er habe bei dem gesamten Anlagegeschäft nur eine „Nebenrolle“ gespielt, da die Kläger nicht zum Zweck der Beurkundung zum eigentlich federführenden Notar S nach C hätten fahren wollen. Der Beklagte behauptet, ihm sei vom Notar S eine vollständig vorausgefüllte Urkunde zur Verfügung gestellt worden mit der Information, dass die Urkunde in Abstimmung mit den Klägern entworfen und diese auch ausführlich beraten worden seien. Die Kläger hätten vom Notar S auch eine Abschrift erhalten. Insoweit hätten die Kläger die Urkunde auch ausreichend früh bekommen. Es sei nicht erforderlich, dass gerade der beurkundende Notar die Abschrift zur Verfügung stelle. Es bestehe auch keine Pflicht des beurkundenden Notars über steuerrechtlich relevante Vorgänge zu belehren. Die übrigen Vorgänge rund um das Anlagegeschäft bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen, da er nur die Willenserklärung der Kläger beurkundet habe. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, dass ihn allenfalls eine subsidiäre Haftung treffe. Zudem wäre es auch bei unterstellter Verschiebung der Beurkundung um 14 Tage zu der gleichen Entscheidung der Kläger gekommen, da es den Klägern vorrangig um die sofortige Steuerrückerstattung im Rahmen des Anlagegeschäftes gegangen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2017, Bl. 145 ff. d.A.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1.
Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 S. 1 BnotO i. V. m. § 17 Abs. 2 a BeurkG a. F. als einziger in Betracht kommender Anspruchsgrundlage. Voraussetzung für einen derartigen Schadensersatzanspruch ist, dass der Beklagte seine Amtspflichten verletzt hat und den Klägern dadurch ein kausaler Schaden entstanden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer davon aus, dass den Klägern vor der Beurkundung ihrer Erklärung eine Abschrift des Entwurfes durch den Notar S zur Verfügung gestellt wurde und eine Amtspflichtverletzung bereits nicht vorliegt. Dass die Urkunde gerade von dem beurkundenden Notar zur Verfügung gestellt wird, ist nicht erforderlich. Der Zeuge S hat ausführlich geschildert, dass, wenn er nicht selbst die gesamte Beurkundung vorgenommen habe, die Verträge von seinem Büro umfangreich vorbereitet und auch vorausgefüllt worden seien. Es wurde von seinem Büro jeweils eine Fassung der Urkunde an den Erwerbsinteressenten und eine zweite Fassung der Urkunde an den Notar geschickt, der dann die Beurkundung vornehmen sollte. Er habe insoweit auch mit seiner ehemaligen Bürovorsteherin Rücksprache gehalten, die die eigentliche Arbeit erledigt habe. Bei dem beschriebenen Ablauf habe es sich um einen feststehenden Arbeitsablauf gehandelt, der in diesen Fällen immer so praktiziert worden sei. Zwar konnte sich der Zeuge S an den konkreten Vorgang mit den Klägern nicht mehr erinnern und diesen mangels nicht mehr vorhandener Handakten auch nicht mehr rekonstruieren. Allerdings bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall anders verfahren wurde als üblich.
b)
Aber auch bei unterstellter Amtspflichtverletzung lässt sich nicht feststellen, dass die Pflichtverletzung für den mit der Klage geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist. Der Eintritt eines Schadens im Sinne der §§ 249 ff. BGB ist im Wege der sogenannten Differenzhypothese aufgrund eines rechnerischen Vermögensvergleiches zwischen der Vermögenslage der Geschädigten, die ohne das pflichtwidrige Verhalten des Notars bestünde, und der tatsächlichen Vermögenslage, die sich aus dem haftungsbegründenden Ereignis ergeben hat, zu ermitteln. Zu prüfen ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Notars genommen hätten und wie die Lage der Kläger in diesem Fall wäre. Da die Frage der Ursächlichkeit einer Pflichtverletzung für den dadurch entstandenen Schaden zur haftungsausfüllenden Kausalität gehört, ist für deren Nachweis der Maßstab des § 287 ZPO anzulegen, wonach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2017 – I-11 U 73/16 – juris).
Außer Frage steht insoweit, dass bei unterstelltem pflichtgemäßen Verhalten dergestalt, dass der Beklagte den Klägern eine Abschrift des Entwurfes übermittelt, eine Beurkundung am 31.10.2009 nicht erfolgt wäre, weshalb grundsätzlich ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von den Klägern geltend gemachten Schaden besteht. Jedoch geht der Zweck des § 17 Abs. 2 a BeurkG a.F. zwar dahin, zu verhindern, dass ein Verbraucher durch einen übereilten Entschluss ein ihm nachteiliges Geschäft abschließt, allerdings nicht so weit, den Notar zum Ausfallbürgen für fehlgeschlagene wirtschaftliche Investitionen zu machen (BGH, Urteil vom 25.06.2015 – III ZR 292/14, BeckRS 2015, 12162). Der Beklagte kann sich also darauf berufen, die Kläger hätten, wenn er die Beurkundung zunächst nicht vorgenommen hätte, diese nach Ablauf der Regelfrist genauso vornehmen lassen. Für diesen hypothetischen Verlauf trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Beweislast nicht überspannt werden, auch insoweit gilt das herabgesetzte Beweismaß des § 287 ZPO (vgl. BGHZ 206, S. 111).
Die Kammer ist vorliegend davon überzeugt, dass auch bei einer Verschiebung des Beurkundungstermins um 14 Tage und einer vorherigen Übersendung einer Fassung des Entwurfes es gleichwohl zum Vertragsabschluss gekommen wäre. Es fehlt an der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den Schaden. Die Kläger haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass sie auch im Rahmen der mehrmonatigen Vertragsanbahnung mit der Vermittlerin Frau P zu der Konstruktion des Anlagegeschäftes, insbesondere der Steuerrückerstattung, nicht weiter nachgefragt haben, sondern aufgrund vorheriger positiver Erfahrungen mit Frau P dieser vertraut haben und davon ausgegangen sind, dass das alles seine Richtigkeit habe. Einen Vertragsentwurf oder andere Unterlagen habe man von Frau P nicht erhalten. Diese aber auch nicht eingefordert. Ausschlaggebend und handlungsleitend für die Anlageentscheidung sei die versprochene sofortige Steuerrückerstattung in Höhe von ca. 16.000,00 EUR gewesen. Aus den Ausführungen der Kläger ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger sich bei einer vorherigen Übersendung des Vertragsentwurfes durch den Beklagten und einer Lektüre des Entwurfes 14 Tage später anders entschieden und von dem Geschäft Abstand genommen hätten. Maßgeblich für die Kläger war die sofortige Steuerrückerstattung bei kompletter Fremdfinanzierung der Anlage. Dass die Kläger durch die erstmalige Zurverfügungstellung, Lektüre des Vertragsentwurfes und einer Verschiebung der Beurkundung um 14 Tage am Ende eines mehrmonatigen Entscheidungsprozesses zu einer anderen Entscheidung gekommen wären, ist nicht ersichtlich.
Soweit die Kläger der Ansicht sind, der Beklagte hätte sie auch über die steuerrechtlichen Folgen des Geschäftes belehren müssen, ist dies nicht der Fall. Der beurkundende Notar ist regelmäßig nicht verpflichtet über die steuerrechtlichen Folgen des zu beurkundenden Geschäftes zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2007 – III 33/07 – juris). Da das gesamte Geschäft seitens der Kläger vorwiegend aus steuerlichen Gründen vorgenommen wurde, die Kläger also auch um die steuerrechtliche Komponente wussten, oblag es auch den Klägern sich rechtzeitig in steuerrechtliche Beratung zu begeben (vgl. BGH, a.a.O.).
2.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 85.000,00 EUR festgesetzt.