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Zurückweisung von dem Eintragungsantrag: Wenn der Fiskus-Verzicht fehlt

Ein herrenloses Grundstück sichern, der Grundbuchantrag ist bereits eingereicht. Ohne die nötige Verzichtserklärung des Fiskus fehlt jedoch eine entscheidende Basis, was die angestrebte Eintragung nun juristisch ins Wanken bringt. Das OLG Rostock klärt, ob das Amt eine Nachbesserung erlauben muss oder den lückenhaften Antrag sofort endgültig ablehnen darf.
Verwildertes Areal mit morschem Zaun, bemoostem Grenzstein und verfallener Hütte unter trübem Himmel in Deutschland.
Der Verzicht des Fiskus auf sein Aneignungsrecht ist zwingende Voraussetzung für die Grundbucheintragung bei herrenlosen Grundstücken. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 W 142/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Rostock
  • Datum: 13.03.2026
  • Aktenzeichen: 3 W 142/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht
  • Streitwert: bis zu 600.000,00 €
  • Relevant für: Grundstückskäufer, Notare, Grundbuchämter

Das Grundbuchamt darf Anträge sofort zurückweisen, wenn eine notwendige Verzichtserklärung des Staates noch fehlt.
  • Fehlen wesentliche Voraussetzungen für die Eintragung, ist eine Nachbesserung per Fristsetzung nicht möglich.
  • Dies gilt besonders, wenn der Staat erst noch auf sein Aneignungsrecht verzichten muss.
  • Antragsteller müssen alle nötigen Erklärungen bereits vor Einreichung des Antrags beim Amt vorlegen.
  • Bestehende Schulden auf dem Grundstück mindern den offiziellen Wert für die Gebühren nicht.
  • Das Gericht nutzt Bodenrichtwerte als feste Grundlage für die Berechnung der anfallenden Verfahrenskosten.

Warum das OLG den Grundbuchantrag sofort zurückwies

Nach § 18 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) ist eine Zwischenverfügung durch das zuständige Grundbuchamt ausgeschlossen, wenn ein bestehendes Eintragungshindernis nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung heilbar ist. Das bedeutet konkret: Eine Zwischenverfügung ist ein gerichtlicher Hinweis, der es erlaubt, Fehler im Antrag zu korrigieren, ohne den zeitlichen Rangplatz im Grundbuch – und damit die rechtliche Priorität gegenüber anderen Anträgen – zu verlieren. Eine sofortige Zurückweisung ist rechtlich zulässig, wenn die Eintragungsgrundlagen erst noch durch ein neues Rechtsgeschäft oder eine weitere Bewilligung geschaffen werden müssen. Für eine fristsetzende Zwischenverfügung bleibt folglich kein Raum, wenn ein rechtliches Hindernis die Grundlage für die begehrte Eintragung überhaupt erst neu entstehen lässt.

Insbesondere wird der „redliche“, schutzwürdige Antragsteller mit dem „unredlichen“, nicht schutzwürdigen Antragsteller verglichen, der einen – gegebenenfalls offensichtlich – mangelhaften Antrag stellt. – so das OLG Rostock

Das Amtsgericht Wismar, Zweigstelle Grevesmühlen, wandte diese gesetzlichen Vorgaben am 26. November 2025 an und wies einen Eintragungsantrag sofort zurück. Eine Immobilieninteressentin hatte die Eintragung mehrerer Grundstücke begehrt und rügte im anschließenden Beschwerdeverfahren, dass das Gericht ihr keine angemessene Frist zur Vorlage einer zwingend erforderlichen Verzichtserklärung eingeräumt hatte. Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte unter dem Aktenzeichen 3 W 142/25 in einem Beschluss vom 13. März 2026 die Rechtmäßigkeit der sofortigen Zurückweisung und wies das Rechtsmittel der Beteiligten vollständig ab.

Entscheidungsbaum zur Grundbuchordnung: Wann eine Zwischenverfügung möglich ist und wann die Zurückweisung erfolgt.
Entscheidungsmatrix: Heilbare Mängel vs. neue Rechtsgeschäfte im Grundbuchverfahren nach § 18 GBO.

Wann scheidet eine Zwischenverfügung im Grundbuchrecht aus?

Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO dient in der Praxis dazu, behebbare Hindernisse zu beseitigen, die einer beantragten Eintragung in das Grundbuch entgegenstehen. Die rechtliche Voraussetzung für dieses Vorgehen ist, dass das bestehende Hindernis überhaupt rückwirkend geheilt werden kann. Ein erst noch vorzunehmendes einseitiges Rechtsgeschäft gilt nach den juristischen Maßstäben nicht als ein solches rückwirkend heilbares Hindernis.

Keine Heilung durch nachträgliche Dokumente

Der rechtliche Konflikt entzündete sich an der fehlenden Erklärung des Fiskus über den Verzicht auf sein Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB. Das bedeutet konkret: Der Staat (Fiskus) hat bei aufgegebenen Grundstücken ein gesetzliches Vorrecht, selbst Eigentümer zu werden, bevor Dritte zum Zug kommen können. Die Beteiligte verlangte den Erlass einer Zwischenverfügung, um dieses entscheidende Dokument noch nachreichen zu können. Das Gericht entschied jedoch, dass der fehlende Verzicht die Eintragungsgrundlage erst neu schafft und es sich um ein noch ausstehendes einseitiges Rechtsgeschäft handelte, weshalb die geforderte Zwischenverfügung zwingend ausschied.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich auch bei der Verzichtserklärung des Fiskus um ein noch vorzunehmendes (einseitiges) Rechtsgeschäft, mit dem die Grundlage für die Eintragung eines anderen, der die Aneignung des herrenlosen Grundstücks begehrt, erst geschaffen wird. – OLG Rostock

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel bei der Antragstellung

Ob das Grundbuchamt eine Frist zur Nachbesserung setzt oder den Antrag sofort ablehnt, hängt von der Art des Hindernisses ab. Der entscheidende Faktor in diesem Urteil war, dass das fehlende Dokument eine neue Willenserklärung (hier den Verzicht des Fiskus) erforderte. Solche inhaltlich neuen Erklärungen sind nicht rückwirkend heilbar. Prüfen Sie vorab, ob Sie lediglich eine bereits existierende Urkunde in der richtigen Form nachreichen müssen oder ob ein Dokument erst noch erwirkt werden muss. Letzteres führt zur sofortigen, kostenpflichtigen Zurückweisung Ihres Antrags.

Warum der Fiskus-Verzicht die Eintragungsgrundlage schafft

Bei herrenlosen Grundstücken besitzt der Fiskus von Gesetzes wegen ein Aneignungsrecht gemäß § 928 Abs. 2 BGB. Ein wirksamer Verzicht auf dieses Recht stellt eine zwingende Voraussetzung dar, um bestimmte Grundbucheintragungen zugunsten Dritter vornehmen zu können. Rein rechtlich wird dieser Verzicht als ein einseitiges Rechtsgeschäft des Staates eingeordnet.

Die von dem Verfahren betroffenen Ländereien waren in den Grundbüchern von X und Y verzeichnet. Da der zuständige Fiskus zu diesem Zeitpunkt noch nicht formell auf sein Aneignungsrecht verzichtet hatte, fehlte der Beteiligten eine wesentliche Voraussetzung für ihren Eintragungsantrag. Das bedeutet konkret: Ein Grundstück gilt als herrenlos, wenn der vorherige Eigentümer sein Eigentum offiziell gegenüber dem Grundbuchamt aufgegeben hat, ohne dass ein Nachfolger feststeht. Das Oberlandesgericht stellte in seiner Begründung zudem klar, dass herrenlose Grundstücke nicht wirtschaftlich unverwertbar sind, da das staatliche Aneignungsrecht weiterhin existiert und vom Fiskus jederzeit ausgeübt werden kann.

Geschäftswert: Warum Bodenrichtwerte trotz Verfalls zählen

Die Festsetzung des Geschäftswerts richtet sich nach den Regelungen der §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Das bedeutet konkret: Der Geschäftswert bildet die Rechengrundlage für die anfallenden Gerichts- und Notargebühren; er orientiert sich meist am aktuellen Marktpreis. Als wesentliche Grundlage für die Wertermittlung dient der Verkehrswert der betroffenen Immobilien. Die amtlich ermittelten Bodenrichtwerte gelten dabei als gerichtsbekannte Tatsachen und können zur Wertermittlung herangezogen werden. Ein Abzug bestehender Schulden ist gemäß § 38 Satz 1 GNotKG im Rahmen dieser Festsetzung ausdrücklich ausgeschlossen.

Streit um Abschläge und Belastungen

Für das Beschwerdeverfahren setzte das Oberlandesgericht Rostock den Geschäftswert auf bis zu 600.000 Euro fest. Die Immobilieninteressentin versuchte im Verfahren vergeblich, angebliche Belastungen, einen Schuldenabzug sowie die wirtschaftliche Unverwertbarkeit wertmindernd geltend zu machen. Belastungen könnten laut den Richtern nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG allenfalls Rückschlüsse auf einen Mindestwert zulassen, mindern den hier herangezogenen Verkehrswert aber nicht. Ein pauschaler Risikoabschlag von bis zu 25 Prozent kommt nur bei tatsächlich vorgetragenen, wertmindernden Umständen in Betracht. Letztlich stufte das Gericht die unbestrittenen Bodenrichtwerte als zutreffend ein, bewertete die Immobilien als Bauerwartungs-, Garten- oder Unland und lehnte geforderte Abschläge wegen eines behaupteten baulichen Verfalls ab. Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens musste die Beteiligte nach § 84 FamFG tragen.

Dazu werden (eben) Bodenrichtwerte gezählt, von denen ein Risikoabschlag von bis zu 25 Prozent nur vorzunehmen ist, wenn im Einzelfall wertmindernde Umstände tatsächlich vorgetragen werden. – so das Gericht

OLG Rostock: Keine Nachbesserung bei neuen Rechtsgeschäften

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock verdeutlicht als obergerichtliche Instanz die strenge Linie bei der Grundbuchordnung: Wenn eine Eintragungsvoraussetzung erst durch ein neues Rechtsgeschäft geschaffen werden muss, darf das Amt keine Nachbesserungsfrist gewähren, sondern muss den Antrag sofort ablehnen. Diese Entscheidung ist bundesweit auf alle Fälle übertragbar, in denen Dokumente nicht nur „nachgereicht“, sondern erst noch rechtlich erwirkt werden müssen. Sie müssen daher zwingend sicherstellen, dass die rechtliche Basis Ihres Antrags bei Einreichung lückenlos abgeschlossen ist, um den Verlust der Antragsgebühren und langwierige Beschwerdeverfahren zu vermeiden.

Praxis-Tipps: So vermeiden Sie teure Ablehnungen

Prüfen Sie vor jeder Antragstellung beim Grundbuchamt, ob sämtliche Dokumente – insbesondere erforderliche Verzichtserklärungen oder Bewilligungen Dritter – bereits formwirksam vorliegen. Falls Sie einen Antrag bereits ohne diese Unterlagen gestellt haben, sollten Sie diesen zur Vermeidung hoher Gerichtskosten für die Zurückweisung gegebenenfalls aktiv zurücknehmen. Planen Sie bei der Kalkulation Ihrer Nebenkosten zudem den vollen Bodenrichtwert ein, da Schulden oder Belastungen den Geschäftswert laut diesem Urteil nicht mindern.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Der Wettlauf um den besten Rangplatz im Grundbuch verleitet regelmäßig dazu, unfertige Anträge einfach auf gut Glück einzureichen. Was dabei völlig unterschätzt wird: Staatliche Stellen brauchen im echten Leben Monate, um einen formellen Verzicht überhaupt erst intern zu prüfen. Wer hier pokert und hofft, diese neuen Erklärungen während einer gerichtlichen Nachfrist noch schnell beizubringen, läuft unweigerlich gegen eine Wand.

Das rächt sich bitter, denn die sofortige Zurückweisung blockiert den Vorgang komplett und verbrennt sinnlos das Geld der Beteiligten. Ich blocke solche eiligen Anträge zur Rangsicherung daher konsequent ab, bis die Tinte unter der staatlichen Verzichtserklärung wirklich trocken ist. Lieber wartet man im Vorfeld geduldig auf die träge Behörde, als tausende Euro an Gerichtsgebühren für einen chancenlosen Schnellschuss zu riskieren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf eine Zwischenverfügung, sofern ich die Verzichtserklärung des Fiskus bereits beantragt habe?

NEIN. Ein Anspruch auf eine Zwischenverfügung besteht nicht, da die Verzichtserklärung des Fiskus die notwendige Eintragungsgrundlage erst neu schafft und das Fehlen somit rechtlich nicht rückwirkend geheilt werden kann. Der bloße Nachweis über Ihre bereits laufenden Bemühungen beim Fiskus reicht nicht aus, um den Rangplatz Ihres Antrags im Grundbuchverfahren offen zu halten.

Nach der Vorschrift des § 18 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) darf das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung nur erlassen, wenn das bestehende Hindernis mit rückwirkender Kraft auf den Zeitpunkt der Antragstellung beseitigt werden kann. Dies ist jedoch rechtlich unmöglich, wenn eine notwendige Verzichtserklärung gemäß § 928 Abs. 2 BGB zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht wirksam abgegeben wurde, da sie ein konstitutives (rechtsbegründendes) Geschäft darstellt. Da diese Erklärung die materielle Basis für die begehrte Eintragung erst neu entstehen lässt, kann ihre spätere Vorlage den ursprünglichen Mangel zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr für die Vergangenheit heilen. Das Grundbuchamt muss den Antrag daher sofort zurückweisen, um die rechtliche Priorität (den Rangplatz) gegenüber anderen Anträgen zu wahren und eine unzulässige Blockierung des Registers zu verhindern. Ein Nachweis über die bloße Beantragung der Erklärung beim Fiskus ersetzt nicht das tatsächliche Vorliegen der öffentlich beglaubigten Urkunde, die für den Vollzug der Eintragung zwingend erforderlich ist.


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Muss ich die vollen Gerichtsgebühren zahlen, wenn mein Antrag ohne vorherige Warnung sofort abgelehnt wird?

JA, die vollen Gerichtsgebühren für eine Zurückweisung fallen an, da die sofortige Ablehnung bei einem unheilbaren Hindernis die rechtlich zwingende Folge der Antragstellung ist. Dies gilt auch dann, wenn das Grundbuchamt Sie nicht vorab über die Mängel informiert oder Ihnen keine Frist zur Nachbesserung eingeräumt hat.

Die Kostenpflicht ergibt sich daraus, dass die förmliche Zurückweisung eines mangelhaften Antrags eine gebührenpflichtige Amtshandlung darstellt, die durch die Einreichung Ihres Antrags unmittelbar veranlasst wurde. Das Grundbuchamt ist gemäß § 18 Abs. 1 GBO nur dann zu einer Zwischenverfügung (richterlicher Hinweis) verpflichtet, wenn ein rechtliches Hindernis mit rückwirkender Kraft heilbar ist. Liegt jedoch ein unheilbares Hindernis vor, weil etwa eine notwendige Verzichtserklärung oder eine materielle Einigung noch vollständig fehlt, muss das Amt den Antrag sofort ablehnen. Durch die Inanspruchnahme des Gerichts mit einem rechtlich unvollständigen Begehren entsteht die Gebührenschuld nach dem GNotKG daher ohne vorherige Warnpflicht.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei behebbaren Mängeln, sofern die fehlenden Unterlagen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung in der erforderlichen Form vorlagen. In diesen Fällen muss das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung zur Nachbesserung erlassen, wodurch die hohen Gebühren einer endgültigen Antragsablehnung zunächst vermieden werden.


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Wie verhindere ich eine teure Zurückweisung, wenn mir wichtige Bewilligungen Dritter bei Antragstellung noch fehlen?

Sie verhindern eine teure Zurückweisung Ihres Grundbuchantrags, indem Sie diesen aktiv gegenüber dem Grundbuchamt zurücknehmen, bevor eine formelle Entscheidung über die Ablehnung getroffen wurde. Durch diese strategische Rücknahme vermeiden Sie hohe Festgebühren und behalten die Kontrolle über das weitere Verfahren.

Gemäß § 18 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) darf das Grundbuchamt eine Nachfrist nur gewähren, wenn ein Hindernis tatsächlich rückwirkend geheilt werden kann. Fehlende Bewilligungen Dritter stellen meist inhaltlich neue Rechtsgeschäfte dar, welche zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung rechtlich noch gar nicht existent waren. Da eine solche Heilung ausgeschlossen ist, muss das Gericht den mangelhaften Antrag ohne vorherige Zwischenverfügung (gerichtlicher Hinweis mit Fristsetzung) sofort kostenpflichtig zurückweisen. Eine aktive Antragsrücknahme beendet das Verfahren vorzeitig, wodurch die anfallenden Gerichtsgebühren im Vergleich zu einer förmlichen Ablehnung meist deutlich sinken.

Eine wichtige Abgrenzung besteht darin, ob die Bewilligung bereits formwirksam existierte oder erst noch durch ein neues Rechtsgeschäft erwirkt werden muss. Nur bereits existierende Urkunden können oft im Wege einer Zwischenverfügung nachgereicht werden.


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Kann ich den Geschäftswert mindern, wenn das herrenlose Grundstück objektiv baufällig oder wirtschaftlich wertlos ist?

Eine Minderung des Geschäftswerts aufgrund baulichen Verfalls ist nur unter strengen Voraussetzungen und bei substantiiertem Nachweis außergewöhnlicher wertmindernder Faktoren möglich, da die amtlichen Bodenrichtwerte grundsätzlich die verbindliche Bewertungsgrundlage für das Grundbuchverfahren bilden. Ohne den detaillierten Nachweis spezifischer Mängel, die weit über den gewöhnlichen Verfall hinausgehen, lehnen die Gerichte pauschale Abschläge für vermeintlich wirtschaftlich wertlose Immobilien in der Regel konsequent ab.

Die rechtliche Begründung liegt in der Einstufung der Bodenrichtwerte als gerichtsbekannte Tatsachen, welche den Verkehrswert einer Immobilie im Sinne des § 46 GNotKG objektiv und für das Gericht verbindlich widerspiegeln. Selbst bei einem herrenlosen Grundstück wird eine wirtschaftliche Unverwertbarkeit verneint, da das gesetzliche Aneignungsrecht des Fiskus gemäß § 928 BGB den grundsätzlichen Wert des Grund und Bodens rechtlich aufrechterhält. Ein Abzug von bestehenden Schulden oder grundbuchlichen Belastungen ist zudem durch die klare gesetzliche Regelung des § 38 GNotKG ausdrücklich ausgeschlossen, was die rechtlichen Argumentationsmöglichkeiten für eine Gebührenminderung erheblich einschränkt.

In der gerichtlichen Praxis wird allenfalls ein Risikoabschlag von maximal 25 Prozent gewährt, sofern der Antragsteller konkrete Umstände beweist, welche die Werthaltigkeit des Bodens selbst massiv beeinträchtigen und den Bodenrichtwert entkräften. Zur Ermittlung einer realistischen Kostengrundlage empfiehlt sich vorab eine Abfrage der amtlichen Daten über das Informationssystem BORIS, um die drohende Gebührenlast anhand der tatsächlichen Bodenwerte für das betroffene Gebiet rechtssicher einschätzen zu können.


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Welche Auswirkungen hat die sofortige Zurückweisung auf meine vorrangige Position gegenüber anderen potenziellen Käufern?

Die sofortige Zurückweisung führt zum vollständigen Verlust Ihres zeitlichen Rangplatzes, wodurch spätere Antragsteller mit fehlerfreien Unterlagen rechtlich an Ihnen vorbeiziehen können. Ihre vorrangige Position gegenüber anderen Käufern erlischt mit dem Abbruch des Verfahrens unmittelbar und unwiderruflich. Ein neuer Antrag begründet erst ab seinem neuen Eingang eine neue Priorität im Grundbuch.

Im Grundbuchrecht gilt das strenge Prioritätsprinzip gemäß § 17 GBO, wonach die zeitliche Reihenfolge des Eingangs beim Amt über die rechtliche Rangfolge entscheidet. Wenn das Grundbuchamt einen Antrag sofort zurückweist, wird das ursprüngliche Verfahren rechtlich beendet und der damit verbundene Zeitstempel vollständig entwertet. Dies geschieht regelmäßig dann, wenn eine wesentliche Eintragungsvoraussetzung fehlt, die durch ein neues Rechtsgeschäft erst noch geschaffen werden muss. Ein später eingereichter, korrigierter Antrag erhält einen neuen Rangplatz und wird somit hinter allen zwischenzeitlich eingegangenen Anträgen anderer Personen eingestuft.

Ein Rangverlust lässt sich nur verhindern, wenn das Amt statt einer Zurückweisung eine Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO erlässt. Diese verfahrensleitende Maßnahme ermöglicht die Behebung kleinerer Mängel unter Wahrung des ursprünglichen Ranges, sofern das Hindernis rückwirkend beseitigt werden kann.


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Das vorliegende Urteil


OLG Rostock – Az.: 3 W 142/25 – Beschluss vom 13.03.2026




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