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Zurückweisung Eintragungsantrag für GmbH wegen Nichtzahlung Kostenvorschuss

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 177/19 – Beschluss vom 06.12.2019

Zulassung der Rechtsbeschwerde

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.000,00 €

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 hat die betroffene Gesellschaft unter Vorlage ihrer Gründungsurkunde ihre Eintragung in das Handelsregister beantragt. Das Registergericht hat am 4. Februar 2019 einen Kostenvorschuss i.H.v. 170,00 € angefordert, der jedoch – trotz Erinnerung mit Schreiben vom 18. März 2019 – nicht eingezahlt wurde. Unter dem 23. April 2019 fragte das Registergericht bei dem Verfahrensbevollmächtigten der betroffenen Gesellschaft an, ob der Eintragungsantrag weiterverfolgt werde.

Mit Beschluss vom 28. Mai 2019 hat das Registergericht die Eintragung gemäß § 13 GNotKG von der Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses abhängig gemacht und, für den Fall dass dieser nicht binnen zwei Wochen eingezahlt werde, die Zurückweisung des Antrags angekündigt. Nachdem der Kostenvorschuss weiterhin nicht eingezahlt wurde, hat es den Antrag mit weiterem Beschluss vom 21. Juni 2019 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 8. Juli 2019, mit der sie geltend gemacht, die Kostenrechnung sei ihr nicht zugegangen.

Am 11. Juli 2019 hat das Registergericht der Gesellschaft erneut die Gerichtskostenrechnung übersandt. Nachdem der Vorschuss weiterhin nicht eingegangen war, hat es der Beschwerde mit Beschluss vom 28. August 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen eines Abhängigmachens der beantragten Eintragung von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gem. § 13 S. 1 GNotKG lagen vor. Zu Recht hat das Registergericht auch als Folge der fehlenden Einzahlung den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Zwar hat der Senat (NJW-RR 2018, 78) die Auffassung vertreten, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit komme die Zurückweisung eines Antrags wegen Nichteinzahlung des Kostenvorschusses lediglich dann in Betracht, wenn sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften das Ruhen des Verfahrens verbiete (zu § 8 Abs. 2 KostO: OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2010, 2 Wx 116/10 – zitiert nach juris, und OLG Frankfurt FamRZ 1994, 254; Klüsener, in: Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 20. Auflage 2017, § 13 Rn. 22 Klahr, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. Juni 2019, § 13 GNotKG Rn. 64). Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren stellt der Senat aber fest, dass eine Zurückweisung auch dann geboten erscheint, wenn die Rechtssicherheit eine alsbaldige Entscheidung verlangt. So liegt der Fall bei dem hier in Rede stehenden Eintragungsantrag. Denn es muss – insbesondere im Hinblick auf die Folgen für Gläubiger und Gesellschafter – alsbald erkennbar sein, ob die gegründete Gesellschaft mit der Folge der Haftungsbeschränkung eingetragen wird oder nicht (KG GmbHR 2017, 1337; vgl. zum Grundbuchverfahren Senat a.a.O. und OLG Hamm FGPrax 2000, 128).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die Entscheidungen des OLG Köln (Beschluss vom 5. August 2010, 2 Wx 116/10 – zitiert nach juris) und des OLG Frankfurt (FamRZ 1994, 254) gem. § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen.

Berichtigungsbeschluss vom 23. Dezember 2019

Der Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2019 wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass folgende Rechtsbehelfsbelehrung angefügt wird:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

 

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