Skip to content

Zurückweisung Antrag Zwangssicherungshypothekseintragung – Angabe Gemeinschaftsverhältnis

Ein Gläubiger wollte per Gerichtsurteil eine Zwangssicherungshypothek durchsetzen, doch das Grundbuchamt spielte nicht mit. Statt der Eintragung gab es erstmal eine Rechnung – ein gefundenes Fressen für einen juristischen Streit, der die Frage aufwirft: Muss das Amt säumige Gläubiger vorab warnen, bevor es zur Kasse bittet?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Dresden
  • Datum: 15.11.2023
  • Aktenzeichen: 17 W 644/23
  • Verfahrensart: Kostenbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beteiligter: Antragsteller, der die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt hat und mit seiner Beschwerde gegen die kostenpflichtige Entscheidung vorgeht.
  • Grundbuchamt Leipzig: Behörde, die den Antrag zurückwies, weil dieser unvollständig eingereicht wurde und die erforderliche vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gemäß § 29 GBO fehlte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Antragsteller reichte am 06.09.2023 einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf ein Grundstück der Y. GmbH ein, basierend auf einem Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13.07.2023. Der Antrag wurde per Fax eingereicht und enthielt nicht die geforderte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage der Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren, nachdem der Antrag mangels der erforderlichen formalen Unterlagen zurückgewiesen worden war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Beschluss des Grundbuchamts Leipzig wurde dahingehend abgeändert, dass im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine außergerichtlichen Kosten erstattet werden.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller seinen Antrag unvollständig, nämlich lediglich per Fax ohne die notwendige vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, eingereicht hatte, wodurch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
  • Folgen: Der Antragsteller muss im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten tragen, und es erfolgt keine Erstattung außergerichtlicher Kosten. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf bis zu 200,00 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Zwangssicherungshypothek: Ablehnung des Antrags und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

Frustrierter Gläubiger in einem deutschen Amt mit abgelehntem Hypothekenantrag für ungeteilte Erbschaft.
Zurückweisung Antrag auf Zwangssicherungshypothek im Gemeinschaftsverhältnis | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dieser Artikel befasst sich mit einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 15. November 2023 (Az.: 17 W 644/23). Im Mittelpunkt steht die Frage, ob ein Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund fehlender vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen kostenpflichtig zurückweisen darf. Der Fall beleuchtet die formellen Anforderungen an einen solchen Antrag und die Möglichkeiten des Rechtsschutzes für den Antragsteller.

Der Sachverhalt: Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek und Zurückweisung durch das Grundbuchamt

Der Beteiligte, im Folgenden als Gläubiger zu bezeichnen, beantragte beim Grundbuchamt Leipzig die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (eine Sonderform der Sicherungshypothek) auf einem Grundstück, das im Eigentum der Y. GmbH steht. Grundlage für den Antrag war ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Juli 2023 (Az.: 6 O 1634/18), das der Gläubiger gegen die Y. GmbH erwirkt hatte.

Der Antrag und eine beglaubigte Abschrift des Urteils wurden per Fax beim Grundbuchamt eingereicht. Das Grundbuchamt wies den Antrag jedoch mit Beschluss vom 18. September 2023 kostenpflichtig zurück. Zur Begründung führte das Amt an, dass weder der Antrag noch das Urteil in der erforderlichen Form des § 29 der Grundbuchordnung (GBO) vorgelegt worden seien. Insbesondere fehle es an einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils mit Klausel und Zustellungsnachweis. Somit seien die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht erfüllt.

Die Beschwerde des Gläubigers: Angriff auf die Kostenentscheidung

Der Gläubiger legte gegen den Beschluss des Grundbuchamts Beschwerde ein. Ziel der Beschwerde war nicht die Aufhebung der Zurückweisung des Antrags selbst, sondern primär die Aufhebung der Kostenentscheidung des Grundbuchamts.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden: Abänderung des Beschlusses des Grundbuchamts

Das Oberlandesgericht Dresden gab der Beschwerde des Gläubigers teilweise statt. Der Beschluss des Grundbuchamts wurde abgeändert, sodass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Formelle Anforderungen an den Antrag

Das OLG Dresden stellte fest, dass das Grundbuchamt grundsätzlich berechtigt war, den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek zurückzuweisen, da die erforderlichen vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Nach § 29 GBO müssen die Tatsachen, die zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek erforderlich sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Eine einfache oder beglaubigte Abschrift des Urteils genügt hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, versehen mit der Vollstreckungsklausel und dem Nachweis der Zustellung an den Schuldner. Diese Dokumente fehlten im vorliegenden Fall.

Keine Kostenpflicht bei unterbliebener Hinweiserteilung

Entscheidend für die Entscheidung des OLG war jedoch, dass das Grundbuchamt es versäumt hatte, den Gläubiger vor der kostenpflichtigen Zurückweisung des Antrags auf die fehlenden Unterlagen hinzuweisen. Nach dem Grundsatz der Amtsermittlung und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs hätte das Grundbuchamt den Gläubiger zunächst auf die fehlenden Nachweise aufmerksam machen und ihm Gelegenheit geben müssen, diese nachzureichen.

Das OLG Dresden führte aus, dass eine kostenpflichtige Zurückweisung eines Antrags dann unbillig ist, wenn das Grundbuchamt es unterlassen hat, den Antragsteller auf die behebbaren Mängel hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Behebung zu geben. In diesem Fall sei es dem Grundbuchamt möglich und zumutbar gewesen, den Gläubiger auf die fehlenden vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen hinzuweisen. Da dies unterblieben war, sei die Kostenentscheidung des Grundbuchamts aufzuheben.

Keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

Das OLG entschied, dass die Entscheidung über die Gerichtskosten auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten umfasst. Da das Grundbuchamt den Gläubiger nicht auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen hatte, sei es unbillig, ihn mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Dresden verdeutlicht die Bedeutung der formellen Anforderungen bei der Beantragung einer Zwangssicherungshypothek. Gläubiger, die eine solche Eintragung beantragen, müssen sicherstellen, dass sie die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit Klausel und Zustellungsnachweis, in der Form des § 29 GBO vorlegen.

Darüber hinaus betont die Entscheidung die Hinweispflicht des Grundbuchamts. Wenn ein Antrag formelle Mängel aufweist, die behebbar sind, muss das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit zur Behebung geben, bevor es den Antrag kostenpflichtig zurückweist. Die Entscheidung des OLG Dresden stärkt somit den Rechtsschutz des Antragstellers und trägt zu einem fairen Verfahren bei.

Hinweise für Betroffene: Was tun bei Ablehnung des Antrags?

Personen, deren Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek abgelehnt wurde, sollten zunächst prüfen, ob die Ablehnung rechtmäßig war. Insbesondere ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für den Antrag erfüllt waren und ob das Grundbuchamt seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.

Wenn der Antragsteller der Ansicht ist, dass die Ablehnung unrechtmäßig war, kann er gegen den Beschluss des Grundbuchamts Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist beim zuständigen Oberlandesgericht einzulegen.

Im Beschwerdeverfahren sollte der Antragsteller darlegen, warum er die Ablehnung für unrechtmäßig hält. Insbesondere sollte er auf die formellen Anforderungen an den Antrag und die Hinweispflicht des Grundbuchamts eingehen. Es ist ratsam, sich in diesem Verfahren von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass das Grundbuchamt vor der Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek dem Antragsteller die Möglichkeit geben muss, fehlende Unterlagen nachzureichen. Auch wenn formale Mängel vorliegen, wie etwa das Fehlen einer vollstreckbaren Ausfertigung, muss das Amt einen entsprechenden Hinweis geben. Bei Verstoß gegen diese Hinweispflicht können die Gerichtskosten erlassen werden, selbst wenn die ursprüngliche Zurückweisung inhaltlich berechtigt war.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Antrag beim Grundbuchamt stellen und dieser wegen fehlender Unterlagen abgelehnt wird, haben Sie ein Recht darauf, vorher darauf hingewiesen zu werden. Das Amt muss Ihnen die Chance geben, fehlende Dokumente nachzureichen, bevor es Ihren Antrag kostenpflichtig zurückweist. Sollte das Grundbuchamt Sie nicht auf Mängel hinweisen und Ihren Antrag direkt ablehnen, können Sie sich dagegen wehren und die Erstattung der Kosten verlangen. Dies gilt auch dann, wenn Sie später einen neuen, erfolgreichen Antrag stellen müssen. Wichtig ist aber: Reichen Sie möglichst von Anfang an alle erforderlichen Originaldokumente ein, um Verzögerungen zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die formellen Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek?

Grundlegende Voraussetzungen

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert einen vollstreckbaren Titel. Dies kann ein Gerichtsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde sein. Die Forderung muss dabei mindestens 750,01 Euro betragen.

Der Schuldner muss als Eigentümer oder Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sein. Eine Voreintragung des Schuldners nach § 39 GBO ist zwingend erforderlich.

Antragstellung und Zuständigkeit

Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk sich das zu belastende Grundstück befindet.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gläubigers und Schuldners
  • Höhe der zu sichernden Forderung
  • Genaue Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks
  • Erklärung zur Vollstreckbarkeit der Forderung

Formelle Anforderungen an die Unterlagen

Der Antrag muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Dem Antrag ist eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels beizufügen. Elektronisch eingereichte Anträge werden zwar akzeptiert, jedoch müssen die Nachweise in Originalform oder als beglaubigte Ausfertigung vorgelegt werden.

Besondere Konstellationen

Bei mehreren Grundstücken ist eine Verteilungserklärung nach § 867 Abs. 2 ZPO erforderlich. Mehrere Einzelforderungen können zur Erreichung des Mindestbetrags zusammengerechnet werden. Zinsen und Säumniszuschläge müssen im Grundbuch gesondert von der Hauptforderung ausgewiesen werden.


zurück

Welche Rechtsmittel stehen mir bei Ablehnung meines Antrags zur Verfügung?

Beschwerde beim Grundbuchamt

Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie eine unbefristete Beschwerde beim Grundbuchamt einlegen. Diese Beschwerde richtet sich nach den §§ 71 ff. GBO. Bei einer Zwangssicherungshypothek ist die Beschwerde allerdings in ihrer Wirkung beschränkt – sie kann nur darauf abzielen, dass das Grundbuchamt einen Widerspruch einträgt oder eine Löschung vornimmt.

Prüfung der Ablehnungsgründe

Das Grundbuchamt muss bei Ihrer Beschwerde zunächst eine Vorprüfung durchführen. Wenn das Amt seiner Beschwerde nicht abhilft, wird die Angelegenheit automatisch dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Sie müssen in Ihrer Beschwerde substantiiert darlegen, warum die Ablehnung Ihres Antrags rechtswidrig war.

Weitere Rechtswege

Sollte das Grundbuchamt Ihrer Beschwerde nicht abhelfen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Eine Vollstreckungsabwehrklage ist möglich, sobald die Zwangssicherungshypothek eingetragen wurde
  • Bei Streitigkeiten über die Höhe der Forderung können Sie ein separates Klageverfahren vor dem zuständigen Gericht einleiten
  • In besonderen Fällen, etwa bei drohender Insolvenz, können spezielle Schutzrechte greifen

Wichtige Verfahrenshinweise

Beachten Sie bei der Einlegung Ihrer Beschwerde, dass inhaltliche Einwendungen gegen die Höhe oder das Bestehen der Forderung im Grundbuchverfahren nicht geprüft werden können. Diese müssen Sie in einem separaten Verfahren geltend machen. Die Beschwerde muss sich auf formelle Fehler bei der Eintragung oder auf grundbuchrechtliche Mängel beziehen.


zurück

Wie kann ich mich gegen eine Kostenentscheidung des Grundbuchamts wehren?

Gegen eine Kostenentscheidung des Grundbuchamts können Sie eine sofortige Beschwerde einlegen. Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kostenentscheidung erfolgen.

Rechtliche Möglichkeiten

Die Beschwerde kann auf verschiedenen Wegen eingelegt werden:

  • Schriftlich
  • Zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle
  • Elektronisch gemäß den gesetzlichen Vorgaben

Voraussetzungen für die Beschwerde

Der Beschwerdewert muss mindestens 200 Euro betragen. Sie müssen durch die Kostenentscheidung in Ihren Rechten verletzt sein. Dies ist der Fall, wenn Ihnen Kosten auferlegt wurden oder Ihnen ein Kostenerstattungsanspruch versagt wurde.

Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Das Grundbuchamt prüft zunächst selbst die Beschwerde und kann ihr abhelfen. Wenn das Grundbuchamt nicht abhilft, wird die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Das Gericht kann bei falscher Sachbehandlung die eigenen Gerichtskosten außer Ansatz lassen.

Eine Alternative zur Beschwerde ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 81 GNotKG. Diese eignet sich besonders, wenn Sie die Höhe der festgesetzten Kosten für unangemessen halten.

Bei Grundbuchberichtigungen nach einem Erbfall sollten Sie beachten: Wenn Sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall stellen, bleibt der Vorgang gebührenfrei.


zurück

Welche Dokumente müssen dem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beigefügt werden?

Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek sind folgende Dokumente zwingend erforderlich:

Vollstreckungstitel

Der Antrag muss durch einen vollstreckbaren Titel untermauert werden. Dies kann sein:

  • Ein Urteil
  • Ein Vollstreckungsbescheid
  • Ein gerichtlicher Beschluss
  • Ein Vergleich
  • Eine notarielle Urkunde

Vollstreckungsklausel und Zustellung

Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Der Titel muss dem Schuldner bereits zugestellt worden sein.

Grundbuchauszug

Ein aktueller Grundbuchauszug ist notwendig, um die Eigentumsverhältnisse nachzuweisen. Der Schuldner muss als Eigentümer oder Miteigentümer im Grundbuch eingetragen sein.

Besondere Nachweise

Bei speziellen Konstellationen sind zusätzliche Dokumente erforderlich:

Bei Gütergemeinschaft müssen Sie formwirksame öffentliche Urkunden nach § 29 GBO vorlegen, die die Voraussetzungen des § 741 ZPO nachweisen.

Bei mehreren Gläubigern muss das Gemeinschaftsverhältnis in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden.

Forderungsnachweis

Der Antrag muss eine detaillierte Aufstellung der Forderung enthalten:

  • Hauptforderung (mindestens 750,01 EUR)
  • Eventuell anfallende Zinsen
  • Bereits entstandene Vollstreckungskosten

Die Dokumente müssen beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk sich das zu belastende Grundstück befindet.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Zwangssicherungshypothek

Eine besondere Form der Hypothek, die auf Antrag eines Gläubigers zwangsweise im Grundbuch eingetragen wird, um eine Geldforderung abzusichern. Sie entsteht nicht durch Vertrag, sondern durch gerichtliche Anordnung. Die rechtliche Grundlage bildet § 867 ZPO in Verbindung mit § 1184 BGB. Der Gläubiger benötigt einen vollstreckbaren Titel wie ein Gerichtsurteil.

Beispiel: Ein Handwerker hat eine rechtskräftige Geldforderung gegen einen Hausbesitzer. Um die Zahlung zu sichern, kann er eine Zwangssicherungshypothek auf dessen Haus eintragen lassen.


Zurück

Vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen

Gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann. Dazu gehören insbesondere ein vollstreckbarer Titel (z.B. Urteil oder Beschluss) und die Zustellung dieses Titels. Die Regelungen finden sich in §§ 704 ff. ZPO.

Beispiel: Bei einer Zwangssicherungshypothek muss dem Grundbuchamt die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils im Original vorgelegt werden.


Zurück

Vollstreckbare Ausfertigung

Die vom Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehene Abschrift eines Urteils oder Beschlusses. Sie ist das „amtliche Dokument“, das zur Zwangsvollstreckung berechtigt und wird auch als „Titel“ bezeichnet. Geregelt in § 724 ZPO. Nur mit dieser speziellen Ausfertigung kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten.


Zurück

Kostenbeschwerde

Ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Kostenentscheidungen. Sie ermöglicht die Überprüfung der Höhe und Rechtmäßigkeit von Gerichtskosten. Die Beschwerde muss innerhalb bestimmter Fristen eingelegt werden und richtet sich nach §§ 66 ff. GKG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung auf die Kostenforderung.

Beispiel: Ein Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten für einen abgelehnten Antrag beim Grundbuchamt.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 83 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG: Diese Vorschriften regeln die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren, insbesondere wenn die Beschwerde Erfolg hat. Das Gericht kann von der Erhebung von Gerichtskosten absehen, wenn die Entscheidung auf einem Verfahrensfehler beruht, der bei rechtzeitigem Hinweis hätte vermieden werden können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Dresden wendet diese Vorschriften entsprechend an, da das Grundbuchamt vor der Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek den Beteiligten nicht auf den fehlenden Vollstreckungstitel hingewiesen hat, was einen vermeidbaren Verfahrensfehler darstellt.
  • § 28 Abs. 2 FamFG: Diese Norm verpflichtet das Gericht, auf Bedenken gegen Anträge hinzuweisen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Dies gilt insbesondere, wenn Mängel vorliegen, die durch den Antragsteller behoben werden können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt hat es versäumt, den Beteiligten auf das Fehlen der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils hinzuweisen, bevor es den Antrag kostenpflichtig zurückwies, was eine Verletzung dieser Hinweispflicht darstellt.
  • § 29 GBO (Grundbuchordnung): Diese Vorschrift regelt die Form der für Eintragungen in das Grundbuch erforderlichen Unterlagen. Danach müssen öffentliche Urkunden oder öffentlich beglaubigte Abschriften vorgelegt werden, um Eintragungen vornehmen zu können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fehlende Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils in der Form des § 29 GBO war der ursprüngliche Grund für die Zurückweisung des Antrags durch das Grundbuchamt.
  • § 750 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung nur erfolgen darf, wenn der Titel dem Schuldner zugestellt ist oder gleichzeitig mit dem Vollstreckungsauftrag zugestellt wird. Die Zustellung muss nachgewiesen werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt argumentierte, dass eine vollstreckbare Ausfertigung mit Klausel und Zustellungsnachweis erforderlich sei, was sich auf die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen nach dieser Norm bezieht.
  • § 71 GBO (Grundbuchordnung): Regelt die Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes. Die Beschwerde ist statthaft, wenn ein Recht durch die Entscheidung des Grundbuchamtes beeinträchtigt wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beteiligte legte Beschwerde gegen die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags ein, obwohl die Zwangssicherungshypothek später eingetragen wurde, da er durch die entstandenen Kosten beschwert war.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 232/18 – Beschluss vom 07.12.2018


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!