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Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts: BGH bestätigt die dauerhafte Zahlungspflicht

Ein Warenhausbetreiber bestritt die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts für seinen Komplex auf fünf Grundstücken und stellte nach 50 Jahren plötzlich die monatliche Zahlung von 48.000 Euro ein. Eine rechtliche Feinheit zur grenzüberschreitenden Bebauung bei einem Erbbaurecht weckte Zweifel, ob die millionenschwere Verpflichtung trotz jahrzehntelanger Praxis überhaupt jemals rechtlich wirksam war.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: V ZR 15/24

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 19.12.2025
  • Aktenzeichen: V ZR 15/24
  • Verfahren: Revision (Vollstreckungsabwehrklage)
  • Rechtsbereiche: Erbbaurecht, Sachenrecht

Nutzer müssen Erbbauzins zahlen, auch wenn das Gebäude über die Grundstücksgrenze hinausragt.

  • Gebäude auf mehreren Grundstücken dürfen ein gemeinsames Erbbaurecht erhalten
  • Nutzer müssen den vertraglich vereinbarten Zins für die Nutzung zahlen
  • Das Gesetz verbietet solche Verträge für grenzüberschreitende Gebäude nicht
  • Gläubiger dürfen das Geld für fehlende Zahlungen zwangsweise eintreiben
  • Langjährige Nutzung der Gebäude verpflichtet zur vertraglich vereinbarten Zahlung

Wer muss zahlen, wenn das Kaufhaus über die Grundstücksgrenze ragt?

Ein halbes Jahrhundert lang flossen die Gelder pünktlich. Ein großes Einkaufszentrum in der Innenstadt, errichtet in den 1960er Jahren, war das Herzstück des Streits. Doch im Februar 2021 stellten die Betreiber die Zahlungen plötzlich ein. Es ging um knapp 48.000 Euro monatlich. Die Begründung der Immobilienfirma klang wie ein juristischer Taschenspielertrick: Der uralte Vertrag sei von Anfang an nichtig gewesen, weil das Gebäude über die Grundstücksgrenze hinausragt.

Massiver Gebäudekomplex über einer scharfen Bodennaht, an der sich zwei Personen nüchtern gegenüberstehen.
Der Bundesgerichtshof bestätigt die rechtliche Zulässigkeit von Nachbarerbbaurechten bei grenzüberschreitenden Bauprojekten. | Symbolbild: KI

Der Fall landete beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Mit seinem Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. V ZR 15/24) fällte der V. Zivilsenat eine Grundsatzentscheidung, die weit über diesen Einzelfall hinausreicht. Das Gericht musste klären, ob ein sogenanntes Nachbarerbbaurecht überhaupt zulässig ist oder ob tausende solcher Verträge in Deutschland auf wackligem Boden stehen. Die Richter vollzogen dabei eine spektakuläre Kehrtwende in ihrer Rechtsprechung.

Die Vorgeschichte: Ein Vertrag aus der Wirtschaftswunderzeit

Die Wurzeln des Konflikts reichen zurück in das Jahr 1965. Damals plante die K. AG, ein großer Kaufhauskonzern, die Errichtung eines neuen Standorts. Für das Projekt benötigte das Unternehmen mehrere Grundstücke. Eines dieser Grundstücke gehörte einer Erbengemeinschaft. Anstatt das Land zu kaufen, einigten sich die Parteien auf ein Erbbaurecht.

Dieser notarielle Vertrag erlaubte es dem Konzern, auf dem Boden der Erbengemeinschaft zu bauen. Die Besonderheit dabei: Das geplante Kaufhaus sollte nicht nur auf diesem einen Grundstück stehen, sondern sich als einheitlicher Gebäudekomplex über insgesamt fünf benachbarte Parzellen erstrecken. Die Parteien vereinbarten ausdrücklich, dass die Eigentümer einer solchen „grenzüberschreitenden“ Bebauung zustimmten.

Im Jahr 1977 wurde das Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen. Ab 1983 errichtete die K. AG das Einkaufszentrum „B.“. Es entstand ein massiver Komplex, der sich über die Grenzen der Einzelgrundstücke hinwegsetzte und ohne eine Zerstörung der Bausubstanz nicht mehr teilbar war.

Der Auslöser des Konflikts

Jahrzehntelang funktionierte die Symbiose zwischen den Grundstückseigentümern und dem Kaufhauskonzern. 1985 übernahm die K. AG sogar in einer weiteren notariellen Urkunde die volle persönliche Haftung für den Erbbauzins und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Doch die Zeiten im Einzelhandel änderten sich. Die Rechtsnachfolgerin des Konzerns und eine Streithelferin, welche das Zentrum mittlerweile betrieb, suchten nach einem Ausweg aus den Zahlungsverpflichtungen.

Im Februar 2021 stellte die Streithelferin die Überweisung des Erbbauzinses in Höhe von 47.934,96 Euro ein. Die Erbengemeinschaft fackelte nicht lange. Im April 2021 kündigte sie an, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde zu betreiben. Die Immobilienfirma reagierte mit einer Vollstreckungsabwehrklage. Ihr Argument: Der Vertrag von 1965 verstieße gegen das Erbbaurechtsgesetz und sei deshalb nie wirksam zustande gekommen.

Welche gesetzlichen Hürden stehen dem Nachbarerbbaurecht entgegen?

Um die Brisanz dieses Falls zu verstehen, muss man tief in das deutsche Sachenrecht eintauchen. Das Erbbaurecht ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Normalerweise bezieht sich dieses Recht auf ein klares, abgegrenztes Grundstück.

Die Immobilienfirma stützte ihre Weigerung auf Paragraf 1 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG). Diese Vorschrift besagt, dass das Erbbaurecht nicht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt werden kann.

Was bedeutet das Verbot der „realen Teilung“?

Historisch gesehen wollte der Gesetzgeber verhindern, dass unklare Verhältnisse entstehen, etwa wenn jemandem nur das erste Stockwerk eines Hauses „gehört“, ohne dass dies sauber wie beim Wohnungseigentum geregelt ist. Die Immobilienfirma argumentierte nun:

„Wenn ein Gebäude auf mehreren Grundstücken steht, bezieht sich das Erbbaurecht für das einzelne Grundstück zwangsläufig nur auf einen Teil des Gebäudes. Das verbietet § 1 Abs. 3 ErbbauRG. Folglich ist unser Vertrag nichtig.“

Wäre diese Argumentation korrekt, hätte das fatale Folgen. Der Vertrag wäre von Anfang an unwirksam gewesen (§ 306 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB). Es gäbe keine vertragliche Grundlage für den Erbbauzins. Die Firma hätte das Grundstück zwar Jahrzehnte genutzt, müsste aber für die Zukunft nicht mehr zahlen – zumindest nicht auf Basis dieses Titels.

Begriffsklärung: Was ist ein Nachbarerbbaurecht?

Juristen sprechen von einem Nachbarerbbaurecht, wenn sich das Erbbaurecht auf ein Gebäude bezieht, das über die Grenze des Belastungsgrundstücks hinübergebaut ist oder hinübergebaut werden soll. Es ist ein klassisches Instrument bei großen innerstädtischen Bauprojekten, Einkaufszentren oder Tiefgaragen, die sich oft über viele kleine Parzellen erstrecken.

Wie argumentierten die Parteien vor Gericht?

Der Streit vor dem Bundesgerichtshof war ein Kampf zweier Denkschulen. Auf der einen Seite stand der formale Wortlaut des Gesetzes, auf der anderen Seite die gelebte wirtschaftliche Realität.

Die Position der Immobilienfirma

Die Rechtsnachfolgerin der K. AG pochte auf die strikte Anwendung des Gesetzes. Sie führte an, dass der Bundesgerichtshof selbst in früheren Urteilen (etwa aus den Jahren 1973 und 2016) Skepsis gegenüber dem Nachbarerbbaurecht geäußert hatte. Ihre Logik war simpel:

  1. Das Gesetz verbietet die Aufspaltung von Gebäuden durch Erbbaurechte.
  2. Unser Kaufhaus steht auf fünf Grundstücken.
  3. Also ist das Recht auf jedem einzelnen Grundstück unzulässig beschränkt.
  4. Der Vertrag ist tot.

Zudem wehrte sich das Unternehmen gegen den Vorwurf, dieses Verhalten sei unmoralisch. Zwar habe man das Gebäude 50 Jahre genutzt, aber wenn ein Vertrag gegen zwingendes Recht verstößt, könne auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ihn nicht retten.

Die Position der Erbengemeinschaft

Die Eigentümer hielten dagegen. Sie argumentierten pragmatisch:

  • Der Vertrag sei wirksam, das „Nachbarerbbaurecht“ sei ein anerkanntes Rechtsinstitut.
  • Selbst wenn der Vertrag rechtliche Mängel hätte, sei es treuwidrig, sich nach 55 Jahren darauf zu berufen. Die Firma habe jahrzehntelang Gewinne aus dem Standort gezogen. Jetzt, wo es ans Zahlen geht, die Nichtigkeit aus dem Hut zu zaubern, sei ein Missbrauch des Rechts.
  • Die Firma habe 1985 nochmals ausdrücklich die Haftung übernommen. Darauf durften die Erben vertrauen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in der Vorinstanz der Erbengemeinschaft recht gegeben, allerdings mit der Begründung, die Berufung auf die Nichtigkeit sei treuwidrig. Die Frage, ob der Vertrag wirklich nichtig war, ließen die Düsseldorfer Richter offen. Der BGH musste nun Farbe bekennen.

Warum entschied der BGH für die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts?

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nutzte diesen Fall, um reinen Tisch zu machen. Er wies die Revision der Immobilienfirma zurück, wählte aber eine andere Begründung als die Vorinstanz. Für den BGH scheiterte die Klage nicht erst an Treu und Glauben, sondern schon daran, dass der Vertrag völlig legal war.

Die Abkehr von der alten Rechtsprechung

Der Senat räumte offen ein, dass er seine frühere Linie ändert. In der Entscheidung heißt es deutlich, dass man an der alten Auffassung, die das Nachbarerbbaurecht als problematisch ansah, nicht mehr festhalte.

Der BGH stellte klar:

„§ 1 Abs. 3 ErbbauRG verbietet die Bestellung eines sogenannten Nachbarerbbaurechts – also eines Erbbaurechts bezogen auf ein einheitliches Gebäude, dessen Bebauung sich über die Grenzen des Erbbaugrundstücks auf benachbarte Grundstücke erstreckt – nicht.“

Diese Klarstellung ist ein Paukenschlag für die Immobilienwirtschaft. Aber wie begründeten die Richter diesen Sinneswandel?

Die Auslegung des Gesetzes

Das Gericht sezierte den § 1 Abs. 3 ErbbauRG methodisch.

1. Der Wortlaut:
Die Vorschrift verbietet die Beschränkung auf einen „Teil eines Gebäudes“. Der BGH argumentierte nun: Bei einem Nachbarerbbaurecht wird das Erbbaurecht gar nicht auf einen Teil beschränkt. Es lastet auf dem gesamten Grundstück. Dass das Gebäude physisch über die Grenze ragt, ändert nichts daran, dass das Erbbaurecht das Grundstück juristisch vollumfänglich erfasst.

2. Der historische Wille des Gesetzgebers:
Die Richter blickten zurück in die Entstehungsgeschichte der Verordnung von 1919. Damals wollte man verhindern, dass durch Erbbaurechte eine Art „faktisches Stockwerkseigentum“ entsteht, ohne die strengen Regeln des Wohnungseigentumsrechts einzuhalten. Man fürchtete Streitigkeiten darüber, wem das Dach oder das Treppenhaus gehört, wenn man Etagen einzeln vergibt.
Bei einem Überbau auf ein Nachbargrundstück besteht diese Gefahr jedoch kaum. Die Grenzen sind durch das Katasteramt klar definiert. Es gibt keine „schwebenden“ Gebäudeteile, deren Zuordnung unklar wäre.

3. Systematische Argumente:
Der Senat verwies auch auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 39 Abs. 3 SachenRBerG), das für die neuen Bundesländer Regelungen für Überbauten enthält. Es wäre widersinnig, wenn im Osten Lösungen möglich wären, die im Westen strikt verboten sind, ohne dass es dafür einen zwingenden sachlichen Grund gäbe.

Warum Treu und Glauben hier keine Rolle spielte

Ein interessanter Aspekt des Urteils ist die Zurückweisung der Argumentation des Oberlandesgerichts. Die Vorinstanz hatte gesagt: „Egal ob wirksam oder nicht, nach 55 Jahren ist die Rüge verspätet.“

Der BGH warnte davor, diesen „Joker“ zu schnell zu ziehen. Bei dinglichen Rechten (Sachenrecht) herrscht ein strenger Typenzwang. Parteien können keine Rechte erfinden, die das Gesetz nicht kennt. Wenn ein Vertrag gegen diesen Typenzwang verstößt, ist er in der Regel nichtig – egal wie lange er gelebt wurde. Ein „Gewohnheitsrecht“ gegen das Gesetz gibt es im Grundbuchrecht nicht.

Die Richter führten aus:

„Die Berufung auf die Nichtigkeit wegen treuwidrigen Verhaltens ist bei Verträgen, die auf die Begründung eines dinglichen Rechts gerichtet sind, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ausgeschlossen.“

Hätte der BGH das Nachbarerbbaurecht für illegal gehalten, hätte die Immobilienfirma vermutlich gewonnen – trotz der 55 Jahre Nutzung. Doch da das Gericht die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts bejahte, kam es auf diesen Aspekt im Ergebnis nicht mehr an.

Lösung für praktische Probleme

Die Richter zeigten sich auch wirtschaftlich weitsichtig. Sie erkannten an, dass moderne Bauvorhaben oft komplexe Strukturen erfordern. Das sogenannte Gesamterbbaurecht (ein Erbbaurecht, das alle Grundstücke juristisch zusammenfasst) ist oft keine Alternative, weil es voraussetzt, dass alle Eigentümer an einem Strang ziehen und sich einig sind.

Beim Nachbarerbbaurecht kann der Investor mit jedem Nachbarn individuelle Verträge schließen. Dass dies nun höchstrichterlich abgesegnet ist, erleichtert die Projektentwicklung in dichten Innenstädten enorm.

Was passiert bei Vertragsende?

Ein Gegenargument der Kritiker war stets: Was passiert, wenn das Erbbaurecht endet? Dann gehört dem Grundstückseigentümer plötzlich ein „abgeschnittenes“ Stück eines Kaufhauses. Das ist doch unpraktisch!

Der BGH ließ dieses Argument nicht gelten. Für solche Fälle gibt es Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), etwa den Überbau (§ 912 BGB). Zudem hatten die Parteien im konkreten Fall von 1965 vorgesorgt: Der Vertrag sah vor, dass die K. AG bei Vertragsende auf ihre Kosten die Gebäude so trennen muss, dass selbstständig nutzbare Einheiten entstehen. Solche vertraglichen Lösungen sind möglich und wirksam.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Mit der Zurückweisung der Revision steht fest: Die Zwangsvollstreckung darf fortgesetzt werden. Die Immobilienfirma muss zahlen. Doch die Wirkung des Urteils geht weit über die 48.000 Euro monatlich hinaus.

1. Rechtssicherheit für Bestandsverträge

Tausende Investoren, Kommunen und Erbbaurechtsgeber können aufatmen. Viele Einkaufszentren, Tiefgaragen und Industrieanlagen in Deutschland basieren auf ähnlichen Konstruktionen. Wäre der BGH der Argumentation der Klägerseite gefolgt, hätte dies eine Welle von Nichtigkeitsklagen auslösen können. Mieter oder Erbbauberechtigte hätten versucht, aus teuren Verträgen auszusteigen. Diese Tür ist nun fest verschlossen.

2. Stärkung der Investitionssicherheit

Für Neubauprojekte schafft das Urteil Klarheit. Projektentwickler müssen nicht mehr zwingend versuchen, alle Grundstücke zu vereinigen oder komplizierte Gesamterbbaurechte zu konstruieren. Das Nachbarerbbaurecht ist ein valides, rechtssicheres Werkzeug im Baukasten der Immobilienwirtschaft.

3. Keine Flucht aus der Verantwortung

Das Urteil sendet auch ein moralisches Signal: Wer Verträge jahrzehntelang nutzt und wirtschaftliche Vorteile zieht, kann sich nicht bei wirtschaftlichem Gegenwind unter Berufung auf formale juristische Spitzfindigkeiten aus der Affäre ziehen – zumindest dann nicht, wenn das Gesetz, wie hier, eine liberalere Auslegung zulässt.

4. Die Kostenfrage

Die unterlegene Immobilienfirma trägt nun die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens. Hinzu kommen die ausstehenden Erbbauzinsen seit Februar 2021, die sich mittlerweile auf eine Summe im Millionenbereich addiert haben dürften, zuzüglich Zinsen.

Fazit für Eigentümer und Erbbauberechtigte

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 19.12.2025 (V ZR 15/24) eine pragmatische, wirtschaftsfreundliche Linie eingeschlagen. Er hat das Gesetz entstaubt und an die Realitäten moderner Bebauung angepasst, ohne den Schutz der Grundstückseigentümer zu vernachlässigen. Das Nachbarerbbaurecht ist kein juristisches Schmuddelkind mehr, sondern eine anerkannte Gestaltungsform. Wer auf fremdem Boden baut – auch über Grenzen hinweg – muss für dieses Recht bezahlen.


Experten Kommentar

Diese Konstellation entlarvt die enorme Verzweiflung im stationären Einzelhandel, denn solche Klagen sind oft nur der letzte Versuch, liquide Mittel durch juristische Winkelzüge im Insolvenzvorfeld zu retten. Wer jahrzehntelang anstandslos zahlt und plötzlich die Nichtigkeit aus dem Hut zaubert, kämpft meist weniger um abstrakte Rechtsfragen als vielmehr um das nackte wirtschaftliche Überleben.

Was oft unterschätzt wird: Ein Sieg vor Gericht schützt den Grundeigentümer nicht vor dem existentiellen Risiko einer spezialisierten, aber leerstehenden Immobilie nach einem Heimfall. Ich sehe in solchen Fällen oft Gebäudehüllen zurückbleiben, deren Umbau in moderne Nutzungen meist teurer ist als der reine Bodenwert des Grundstücks.


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FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich den Erbbauzins einstellen wenn das Gebäude über die Grenze ragt?

Nein. Sie dürfen die Zahlungen des Erbbauzinses nicht einstellen, da der Vertrag trotz des Überbaus rechtlich voll wirksam bleibt. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Trennungsprinzip keine Nichtigkeit auslöst. Ihre Zahlungsverpflichtung besteht ohne Einschränkungen fort. Kürzungen gefährden Ihre Rechtsposition.

Der BGH entschied im Urteil V ZR 15/24, dass die Bestellung eines Nachbarerbbaurechts zulässig ist. Paragraf 1 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes verbietet diese Gestaltung nicht. Da der Vertrag rechtlich Bestand hat, müssen Sie Rückstände samt Zinsen nachzahlen. Ein „Taschenspielertrick“ zur Zahlungsbefreiung ist damit ausgeschlossen. Ohne Wirksamkeitshindernis greifen vereinbarte Zahlungsmodalitäten vollumfänglich. Eine Verweigerung führt zur Zwangsvollstreckung durch den Eigentümer.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Vertrag sofort auf eine notarielle Unterwerfungserklärung unter die Zwangsvollstreckung. Vermeiden Sie Einbehalte, um Pfändungen oder eine Kündigung zu verhindern.


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Muss man Grundstücke für ein einheitliches Bauwerk zwingend im Grundbuch verschmelzen?

Nein, eine Verschmelzung der Grundstücke im Grundbuch ist für die rechtssichere Errichtung eines einheitlichen Bauwerks heute nicht mehr zwingend erforderlich. Durch die Anerkennung des sogenannten Nachbarerbbaurechts können Sie für jede einzelne Parzelle separate Verträge schließen. Dies gilt selbst dann, wenn das Gebäude später alle Grundstücksgrenzen planmäßig überspannt.

Früher galt die rechtliche Vereinigung der Grundstücke als einzig sicherer Weg. Der Bundesgerichtshof erlaubt nun jedoch explizit das grenzüberschreitende Bauen auf Basis einzelner Erbbaurechte. Dies hilft Projekten, bei denen Eigentümer sich nicht auf ein gemeinsames Vorgehen einigen können. Ein Gesamterbbaurecht scheitert oft an mangelnder Einigkeit. Durch Einzelverträge pro Parzelle gewinnen Sie Flexibilität. Sie umgehen langwierige Konsensfindungen und bürokratische Hürden. Jedes Grundstück bleibt eigenständig, was Umschuldungen oder Teilverkäufe erleichtert.

Unser Tipp: Analysieren Sie frühzeitig, ob Einzelverträge mit Nachbarn wirtschaftlich vorteilhafter sind als eine Grundstücksvereinigung. So vermeiden Sie zeitintensive Verhandlungen über ein starres Gesamterbbaurecht.


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Gilt der Erbbaurechtsvertrag auch wenn das Gebäude rechtlich nicht teilbar ist?

Ja, der Erbbaurechtsvertrag bleibt wirksam, da die physische Untrennbarkeit eines Gebäudes seine rechtliche Gültigkeit nicht berührt. Das Gesetz untersagt nur die Aufspaltung in isolierte Gebäudeteile wie Etagen ohne Wohnungseigentum. Belastet das Erbbaurecht das gesamte Grundstück, ist die bauliche Einheit über Grenzen hinweg rechtlich völlig unbedenklich.

Die rechtliche Mechanik folgt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Nachbarerbbaurecht. Das Verbot nach § 1 Abs. 3 ErbbauRG greift nur bei Begrenzung auf fiktive Gebäudeteile. Belastet der Vertrag das gesamte Grundstück, erstreckt sich die Wirkung auf den gesamten Überbau. Ohne diese Regelung wären moderne Großprojekte auf mehreren Grundstücken juristisch unmöglich. Das Eigentum am Gebäude gilt rechtlich als einheitlich.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Grundbuch, ob das Erbbaurecht das gesamte Flurstück belastet. Dann ist die physische Teilbarkeit des Gebäudes für die Vertragswirksamkeit irrelevant.


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Kann man sich nach jahrzehntelanger Nutzung erfolgreich auf die Vertragsnichtigkeit berufen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Im Sachenrecht führt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Typenzwang meist zur Nichtigkeit, unabhängig von der Nutzungsdauer. Zeit allein heilt keine rechtswidrigen Verträge. Auch nach 50 Jahren Nutzung entsteht kein Gewohnheitsrecht gegen das Gesetz. Oft scheitern Anfechtungen jedoch an der materiellen Rechtslage.

Die Berufung auf Nichtigkeit ist bei dinglichen Rechten nur in engen Ausnahmefällen ausgeschlossen. Im konkreten Fall scheiterte die Klage nicht am Zeitablauf. Der Vertrag über ein Nachbarerbbaurecht war von Beginn an rechtlich zulässig. Der BGH betonte, dass bloße lange Nutzung nicht vor Nichtigkeit schützt. Ohne Verstoß gegen den Typenzwang bleibt die Vereinbarung wirksam. Treu und Glauben rettet illegale Verträge fast nie.

Unser Tipp: Verlassen Sie sich niemals auf das Argument der langjährigen Gewohnheit. Lassen Sie stattdessen die materielle Rechtslage und den gesetzlichen Typenzwang durch einen Experten prüfen.


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Was passiert mit dem Bauwerk bei Beendigung eines Nachbarerbbaurechts?

Das Gebäude muss bei Vertragsende baulich so getrennt werden, dass rechtlich und funktional selbstständig nutzbare Einheiten auf Ihrem Grundstück entstehen. Ohne vertragliche Vereinbarungen greifen ersatzweise die gesetzlichen Regelungen zum Überbau gemäß § 912 BGB. Dies verhindert, dass Sie eine technisch wertlose Gebäuderuine auf Ihrem Boden behalten.

In der Praxis regeln Erbbaurechtsverträge diese Situation detailliert durch explizite Rückbauverpflichtungen. Im Fall der K. AG sah der Vertrag vor, dass der Nutzer bei Heimfall die Gebäude selbst trennen muss. Eine solche bauliche Trennung ist technisch aufwendig, aber rechtlich lösbar. Das Rechtssystem sieht Mechanismen vor, damit keine unlösbaren Ruinen zurückbleiben. Entweder erfolgt die Duldung gegen Rente oder die physische Teilung der Bausubstanz.

Unser Tipp: Suchen Sie in Ihrem Vertrag gezielt nach Klauseln zur baulichen Trennung oder Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei Heimfall. Sichern Sie Ihren Grundstückswert so rechtzeitig ab.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZR 15/24 – Urteil vom 19.12.2025


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