Übersicht
- Pauschal oder konkret: was dem Ehegatten zusteht
- Was der Zugewinnausgleich im Todesfall bedeutet
- Die erbrechtliche Lösung: das pauschale Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB
- Die güterrechtliche Lösung: konkreter Zugewinn plus kleiner Pflichtteil
- Beispielrechnung: erbrechtliche und güterrechtliche Lösung im Vergleich
- Experten-Kommentar
- Enterbter Ehegatte: großer oder kleiner Pflichtteil
- Steuerfrei: der Zugewinnausgleich in der Erbschaftsteuer
- Worauf der überlebende Ehegatte achten sollte
- Welcher Weg sich für den überlebenden Ehegatten rechnet
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich als überlebender Ehegatte den Zugewinn überhaupt selbst berechnen?
- Wie hoch ist mein Erbteil, wenn mein Ehepartner ohne Testament stirbt?
- Lohnt es sich, die Erbschaft auszuschlagen und den Zugewinn konkret zu fordern?
- Bekomme ich den Voraus auch, wenn ich das Erbe ausschlage?
- Zahle ich auf den Zugewinnausgleich Erbschaftsteuer?
Stirbt ein Ehepartner, der ohne Ehevertrag gelebt hat, geht es beim Erbe sofort um den Zugewinnausgleich im Todesfall. Das Gesetz löst die Frage meist pauschal: Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Diese erbrechtliche Lösung verzichtet auf jede Rechnung. Anfangs- und Endvermögen der Eheleute bleiben außen vor. Wer die Erbschaft ausschlägt, also auf das Erbe verzichtet, kann stattdessen den genau berechneten Zugewinn plus einen kleinen Pflichtteil fordern (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Welcher Weg mehr bringt, zeigt sich erst am konkreten Fall. Entscheidend sind die Höhe des Zugewinns und die Frage, wer neben dem Ehegatten erbt.
Pauschal oder konkret: was dem Ehegatten zusteht
- Pauschaler Ausgleich: Lebten die Eheleute ohne Ehevertrag, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Partners pauschal um ein Viertel des Nachlasses (§ 1371 Abs. 1 BGB).
- Keine Rechnung nötig: Bei dieser erbrechtlichen Lösung spielt es keine Rolle, wie viel jeder Partner in der Ehe tatsächlich dazugewonnen hat.
- Konkrete Lösung als Alternative: Wer das Erbe ausschlägt, bekommt den genau berechneten Zugewinn und zusätzlich den kleinen Pflichtteil, einen Mindestanspruch in Geld.
- Wann sich Ausschlagen lohnt: Hatte der Verstorbene einen hohen Zugewinn und der Überlebende kaum eigenen, bringt die konkrete Berechnung oft mehr.
- Steuerlich begünstigt: Der rechnerische Zugewinnausgleich bleibt erbschaftsteuerfrei (§ 5 ErbStG), zusätzlich zu den Freibeträgen des Ehegatten.

Was der Zugewinnausgleich im Todesfall bedeutet
Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt in der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand. Das Vermögen bleibt während der Ehe getrennt. Erst am Ende wird verglichen, wer mehr dazugewonnen hat. Bei vereinbarter Gütertrennung entfällt dieser Ausgleich.
Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Partners sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen zu Beginn der Ehe, Endvermögen das beim Ende des Güterstands.
Endet die Ehe durch Tod, regelt § 1371 BGB den Ausgleich. Das Gesetz bietet zwei Wege: die erbrechtliche Lösung mit pauschalem Viertel und die güterrechtliche Lösung mit konkreter Berechnung. Der überlebende Ehegatte entscheidet durch Annahme oder Ausschlagung des Erbes, welcher Weg gilt.
Die erbrechtliche Lösung: das pauschale Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB
Nimmt der überlebende Ehegatte das Erbe an, gilt die erbrechtliche Lösung. Sein gesetzlicher Erbteil erhöht sich um ein pauschales Viertel des Nachlasses. Wie hoch der Zugewinn rechnerisch wirklich war, prüft niemand.
Kernaussage:
Bei der erbrechtlichen Lösung erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um ein Viertel, ohne dass der Zugewinn berechnet wird (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Wie viel der Ehegatte am Ende erhält, hängt davon ab, wer noch erbt. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht richtet sich nach § 1931 BGB, das pauschale Viertel kommt nach § 1371 Abs. 1 BGB hinzu.
Neben Kindern: die Hälfte des Nachlasses
Erben neben dem Ehegatten auch Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil zunächst ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 BGB). Das pauschale Zugewinnviertel kommt hinzu. Zusammen erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, die Kinder teilen sich die andere Hälfte.
Neben Eltern oder Geschwistern: drei Viertel
Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB). Mit dem pauschalen Zugewinnviertel steigt sein Anteil auf drei Viertel des Nachlasses.
Zusätzlich steht dem Ehegatten als Erbe der Voraus zu (§ 1932 BGB). Das sind die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke, die er vorab aus dem Nachlass erhält.

Die güterrechtliche Lösung: konkreter Zugewinn plus kleiner Pflichtteil
Schlägt der Ehegatte das Erbe aus, greift die güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB). Jetzt wird der Zugewinn nicht mehr pauschal, sondern genau berechnet. Dazu kommt der kleine Pflichtteil.
Kernaussage:
Wer die Erbschaft ausschlägt, verlangt den konkret berechneten Zugewinnausgleich und zusätzlich den kleinen Pflichtteil (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Der konkrete Zugewinnausgleich ist die Hälfte des Überschusses (§ 1378 Abs. 1 BGB). Hatte der Verstorbene 600.000 Euro mehr dazugewonnen als der überlebende Partner, beträgt der Ausgleich 300.000 Euro.
Der kleine Pflichtteil ist die Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Erbteils. Das pauschale Zugewinnviertel bleibt hier also außen vor. Der Pflichtteil, ein gesetzlicher Mindestanspruch in Geld, wird zudem erst vom Nachlass berechnet, nachdem der Zugewinnausgleich abgezogen wurde.
Den Voraus erhält der Ehegatte bei dieser Lösung nicht, denn er steht nur dem Erben zu. Wer ausschlägt, gibt die Erbenstellung auf.
Beispielrechnung: erbrechtliche und güterrechtliche Lösung im Vergleich
Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar. Die Eheleute lebten ohne Ehevertrag, haben zwei gemeinsame Kinder, ein Testament gibt es nicht. Der Ehemann verstirbt und hinterlässt 600.000 Euro Geldvermögen ohne Schulden.
Den gesamten Betrag hat er während der Ehe erwirtschaftet, sein Anfangsvermögen war null. Die Ehefrau hatte weder Anfangs- noch Endvermögen, ihr Zugewinn ist also null. Der Zugewinn des Mannes beträgt damit volle 600.000 Euro.
| Merkmal | Erbrechtliche Lösung | Güterrechtliche Lösung |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Erbe annehmen | Erbe ausschlagen (Frist sechs Wochen) |
| Zugewinnausgleich | pauschal: Erbteil plus ein Viertel | konkret berechnet: 300.000 Euro |
| Erb- oder Pflichtteil | gesetzlicher Erbteil, zusammen die Hälfte | kleiner Pflichtteil: 37.500 Euro |
| Ergebnis für den Ehegatten | 300.000 Euro | 337.500 Euro |
So entstehen die Beträge
Bei der erbrechtlichen Lösung erhält die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses, also 300.000 Euro. Das pauschale Viertel und ihr gesetzliches Viertel ergeben zusammen diese Quote. Die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte und bekommen je 150.000 Euro.
Bei der güterrechtlichen Lösung schlägt sie aus. Der konkrete Zugewinnausgleich beträgt 300.000 Euro, die Hälfte des Überschusses von 600.000 Euro. Diese Forderung mindert den Nachlass auf 300.000 Euro.
Vom verbleibenden Nachlass errechnet sich der kleine Pflichtteil mit einem Achtel, hier 37.500 Euro. Zusammen erhält die Ehefrau 337.500 Euro, also 37.500 Euro mehr als bei der pauschalen Lösung.
Wichtig:
Die güterrechtliche Lösung lohnt vor allem dann, wenn der Verstorbene einen hohen Zugewinn hatte. Bei großem Anfangsvermögen ist meist die pauschale Lösung günstiger.
Experten-Kommentar
Die Wahl zwischen beiden Lösungen ist eine reine Rechenfrage, doch die Frist von sechs Wochen für die Ausschlagung ist kurz. Wer den konkreten Zugewinn fordern will, muss Anfangs- und Endvermögen beider Partner belegen, oft Jahrzehnte rückwirkend.
Ein Notar beurkundet die Erbverhältnisse neutral und ohne Parteiinteresse. Die notarielle Beurkundung eines Erbvertrags oder Testaments regelt den späteren Güterstand vorab verbindlich und beugt Streit unter den Erben vor.

Enterbter Ehegatte: großer oder kleiner Pflichtteil
Hat der Verstorbene den Ehegatten durch Testament enterbt, gibt es eine zweite Wahl. Auch hier wirkt sich der Güterstand aus, nur geht es jetzt um die Höhe des Pflichtteils.
Der große Pflichtteil ist die Hälfte des erhöhten gesetzlichen Erbteils, also einschließlich des pauschalen Zugewinnviertels. Neben Kindern entspricht das einem Viertel des Nachlasses. Ein konkreter Zugewinn wird dabei nicht berechnet.
Alternativ kann der enterbte Ehegatte den kleinen Pflichtteil wählen und zusätzlich den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen. Welcher Weg mehr bringt, hängt erneut von der Höhe des tatsächlichen Zugewinns ab.
Steuerfrei: der Zugewinnausgleich in der Erbschaftsteuer
Der Zugewinnausgleich ist auch steuerlich wichtig. Nach § 5 ErbStG bleibt der Betrag erbschaftsteuerfrei, den der überlebende Ehegatte bei güterrechtlicher Abrechnung als Ausgleich fordern könnte.
Bei der erbrechtlichen Lösung gilt das ebenso: Steuerfrei ist nicht das pauschale Viertel, sondern die rechnerische, fiktive Ausgleichsforderung. Im Beispiel oben blieben so 300.000 Euro von der Steuer ausgenommen.
Dieser Betrag kommt zu den persönlichen Freibeträgen hinzu. Der Ehegatte hat einen allgemeinen Freibetrag von 500.000 Euro (§ 16 ErbStG) und einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro (§ 17 ErbStG). In vielen Fällen fällt deshalb keine Erbschaftsteuer an.

Worauf der überlebende Ehegatte achten sollte
- Frist im Blick behalten: Die Ausschlagung ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall zu erklären (§ 1944 BGB). Wer die Frist verstreichen lässt, bleibt bei der erbrechtlichen Lösung.
- Vermögen dokumentieren: Die konkrete Berechnung verlangt Belege zu Anfangs- und Endvermögen beider Partner. Kontoauszüge und Wertgutachten helfen, den Zugewinn nachzuweisen.
- Voraus bedenken: Wer ausschlägt, verliert die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke aus dem Voraus. Das kann den rechnerischen Vorteil aufzehren.
- Gesamtbild rechnen: Erbteil, Pflichtteil, Voraus und Steuer wirken zusammen. Erst die Summe zeigt, welcher Weg im Einzelfall mehr bringt.
Welcher Weg sich für den überlebenden Ehegatten rechnet
Ob das pauschale Viertel oder die konkrete Berechnung mehr bringt, hängt an einer einzigen Größe: dem tatsächlichen Zugewinn des Verstorbenen. Je höher dieser ausfällt und je weniger der überlebende Partner selbst dazugewonnen hat, desto eher schlägt die güterrechtliche Lösung die pauschale.
Wer vor dieser Wahl steht, stellt beide Beträge samt Voraus und Steuerwirkung gegenüber, bevor die Frist von sechs Wochen für die Ausschlagung abläuft. Danach bleibt nur noch das pauschale Viertel.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich als überlebender Ehegatte den Zugewinn überhaupt selbst berechnen?
In der erbrechtlichen Lösung nicht. Der Erbteil erhöht sich pauschal um ein Viertel, eine Rechnung ist nicht nötig. Erst wer das Erbe ausschlägt und den konkreten Zugewinn fordert, muss Anfangs- und Endvermögen ermitteln.
Wie hoch ist mein Erbteil, wenn mein Ehepartner ohne Testament stirbt?
Neben gemeinsamen Kindern erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Ein Viertel ist der gesetzliche Erbteil, ein Viertel der pauschale Zugewinnausgleich (§ 1931, § 1371 Abs. 1 BGB).
Sind keine Kinder vorhanden, steigt der Anteil neben Eltern oder Geschwistern auf drei Viertel. Hinzu kommt der Voraus mit Hausrat und Hochzeitsgeschenken.
Lohnt es sich, die Erbschaft auszuschlagen und den Zugewinn konkret zu fordern?
Das hängt vom tatsächlichen Zugewinn ab. Hatte der Verstorbene viel dazugewonnen und der Überlebende kaum eigenen Zugewinn, bringt die konkrete Berechnung oft mehr.
Im Rechenbeispiel oben führt die güterrechtliche Lösung zu 337.500 Euro statt 300.000 Euro. Bei hohem Anfangsvermögen des Verstorbenen kann das Ergebnis aber umgekehrt ausfallen.
Zu bedenken ist die Frist von sechs Wochen für die Ausschlagung und der Verlust des Voraus. Die Beträge sollten vorher nebeneinandergelegt werden.
Bekomme ich den Voraus auch, wenn ich das Erbe ausschlage?
Nein. Der Voraus mit Haushaltsgegenständen und Hochzeitsgeschenken steht nur dem Ehegatten zu, der auch Erbe wird (§ 1932 BGB). Wer ausschlägt, gibt die Erbenstellung und damit den Voraus auf.
Zahle ich auf den Zugewinnausgleich Erbschaftsteuer?
Der rechnerische Zugewinnausgleich bleibt steuerfrei (§ 5 ErbStG). Steuerfrei ist dabei die konkret ermittelte Ausgleichsforderung, nicht das pauschale Viertel.
Dieser Betrag kommt zum allgemeinen Freibetrag von 500.000 Euro und zum Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro hinzu (§ 16, § 17 ErbStG). Oft bleibt der Erwerb des Ehegatten damit steuerfrei.

