OLG Frankfurt – Az.: 20 W 305/16 – Beschluss vom 07.11.2016
Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Grundbuchamt angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in die jeweiligen Bestandsverzeichnisse der Grundbuchblätter von Stadt1, Blatt … bis … und … bis … zu gewähren.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 10. November 2003 als Eigentümer der im Wohnungsgrundbuch von Stadt1, Blatt … eingetragenen Wohnungseigentumseinheit. Die Eigentumswohnung gehört zu der aus insgesamt 70 Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage Straße1.
Mit Schreiben vom 18. September 2015 begehrte der Antragsteller gegenüber dem Grundbuchamt die Löschung der drei Eintragungen vom 7. November 2005 über die jeweilige Zuordnung des Sondernutzungsrechtes an den Kfz.-Abstellplätzen Nr. 28, 35 und 21 in den Grundbuchblättern …, … und …, welche gemäß Bewilligung vom 28. September 2005 eingetragen worden waren. Zur Begründung wurde in dem Antragsschreiben (Bl. 166 ff d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt, nach seiner Rechtsauffassung liege eine wirksame Begründung der Sondernutzungsrechte nicht vor, weil es an einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG fehle. Zusätzlich wurde mit weiterem Schreiben vom 4. November 2015 (Bl. 186 d.A.) geltend gemacht, die beanstandeten Eintragungen in den Grundbuchblättern seien entgegen § 44 GBO nicht unterschrieben worden und somit der Verwaltungsakt bezüglich der Eintragungen der Sondernutzungsrechte im Sinne des § 44 VwVG nichtig.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes wies mit Beschluss vom 18. Januar 2016 den Antrag des Antragstellers auf Löschung der bezeichneten Eintragungen in den drei Grundbuchblättern bezüglich der Sondernutzungsrechte an den Kfz.-Stellplätzen kostenpflichtig zurück. Auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 192 – 195 d.A.) wird Bezug genommen.
Außerdem hatte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 27. Januar 2016 an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gewandt und unter Bezugnahme auf eine beigefügte, an das Grundbuchamt gerichtete Beschwerdeschrift vom 8. September 2015 die Anweisung des Grundbuchamtes zur Löschung der vorgenannten drei Eintragungen vom 7. November 2005 betreffend die Sondernutzungsrechte in den Grundbuchblättern …, … und … begehrt. Außerdem wurde in diesem Schreiben beantragt, dem Antragsteller Einsichtnahme in die jeweiligen Grundbücher der Liegenschaft Straße1 in Stadt1, Blatt … – … zu gewähren.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat der Beschwerde vom 27. Januar 2016, die sie als gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 18. Januar 2016 gerichtet angesehen hat, mit Beschluss vom 11. Februar 2016 nicht abgeholfen. In diesem Nichtabhilfebeschluss wurde erstmals schriftlich der Antrag des Antragstellers auf Einsicht in sämtliche Grundbuchblätter der Wohnungseigentümergemeinschaft zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei das Ansinnen des Antragstellers, Rechtssicherheit zu erlangen, welche der Stellplätze sich noch im Gemeinschaftseigentum befinden, nachvollziehbar und begründet. Deshalb seien mit Eintragung vom 27. Januar 2016 bereits in sämtlichen Blättern der WEG Eintragungen erfolgt, aus denen sich ergebe, in welchen Grundbuchblättern Zuordnungen welcher Stellplätze erfolgt seien, so dass damit jedem Eigentümer der WEG aus dem eigenen Grundbuchblatt ersichtlich sei, welche der vorhandenen Stellplätze zum Zeitpunkt der Eintragung vom 27. Januar 2016 zugeordnet wurden und diese im Umkehrschluss wüssten, welche der Stellplätze noch im Gemeinschaftseigentum seien. Deshalb sei ein berechtigtes Interesse des Antragstellers auf Einsicht in sämtliche Blätter der WEG nicht gegeben und der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen.
Gegen die erstmals schriftlich erfolgte Ablehnung der Grundbucheinsicht im Beschluss des Grundbuchamtes vom 11. Februar 2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte für den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 (Unterschrift unvollständig?) Beschwerde mit dem Ziel der Gewährung von Grundbucheinsicht in die Bestandsverzeichnisse der Grundbuchblätter … bis … eingelegt.
II.
Gegen die Entscheidung der Grundbuchrechtspflegerin über die Versagung der Grundbucheinsicht ist die Beschwerde nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Der Senat sieht ausnahmsweise aus verfahrensökonomischen Gründen davon ab, die Sache zur Entscheidung über eine Abhilfe gemäß § 75 GBO nochmals dem Grundbuchamt vorzulegen, da angesichts der in dem Nichtabhilfebeschluss bezüglich der Versagung der Grundbucheinsicht ausgeführten schriftlichen Begründung mit einer Erledigung der Beschwerde im Wege der Abhilfe nicht zu rechnen ist.
Die zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes bzw. des an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann. (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 216; KG NJW-RR 2004, 943; BayObLG NJW-RR 1998, 1241; OLG Düsseldorf FGPrax 1997, 90 und ZEW 2011, 44; KG NJW 2002, 223; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 525; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 12 Rn. 7 ff; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 12 Rn. 6 jeweils m.w.N.; Grziwotz, MDR 2013, 433 ff). § 12 Abs.1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Jedoch genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1998, 338 und NJW 1993, 1142; OLG Hamm, DNotZ 1986, 497, 498; KG NJW2002, 223 und NJW-RR 2004, 1316 ). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht möglicherweise beeinträchtigten Berechtigten grundsätzlich vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden (BVerfG NJW 2001, 503) und ihnen von der Rechtsprechung (BGHZ 80, 126) auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird (OLG Düsseldorf ZEV 2011, 44).
Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht in die jeweiligen Grundbuchblätter der übrigen Wohnungseigentümer jeweils beschränkt auf die Bestandsverzeichnisse, wie dies mit der Beschwerdeschrift klargestellt wurde, glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller zieht die Rechtmäßigkeit der ihm bekannt gemachten und von ihm zur Löschung beantragten Eintragungen bezüglich der Zuweisung von Sondernutzungsrechten für drei andere Wohnungseigentümer in Zweifel und möchte nach seinen Darlegungen Einblick in die Bestandsverzeichnisse der übrigen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage nehmen, um sich Gewissheit darüber zu verschaffen, welche Eintragungen dort bezüglich der Zuweisung von Sondernutzungsrechten erfolgt sind. Vor diesem Hintergrund ist ein rechtliches Interesse des Antragstellers gemäß § 12 Abs. 1 GBO anzuerkennen. Ein derartiges berechtigtes Interesse wird von der Grundbuchrechtspflegerin dem Grunde nach auch in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom 18. Januar 2016 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 11. Februar 2016 durchaus anerkannt. Soweit die Grundbuchrechtspflegerin jedoch im Nichtabhilfebeschluss weiter ausführt, im Hinblick auf die am 27. Januar 2016 in sämtlichen Blättern der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgten Eintragungen, aus denen sich ergebe, in welchen Grundbuchblättern Zuordnungen welcher Stellplätze erfolgt seien und mit denen jeder Eigentümer aus dem eigenen Grundbuchblatt ersehen könne, welche der vorhandenen Stellplätze zum Zeitpunkt der Eintragung vom 27. Januar 2016 zugeordnet wurden und im Umkehrschluss, welche Stellplätze noch im Gemeinschaftseigentum seien, müsse ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers verneint werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Zwar dürfte es zutreffen, dass die Eintragungen vom 27. Januar 2016 über die Sondernutzungsrechte, so wie sie in dem Bestandsverzeichnis des eigenen Grundbuchblattes des Antragstellers vermerkt wurden, inhalts- und zeitgleich auch in den jeweiligen Wohnungsgrundbuchblättern der übrigen Wohnungseigentümer erfolgt sind. Wenn der Antragsteller jedoch bereit ist, sich der zeitlichen Mühe und ggf. der mit der Erteilung von Grundbuchabschriften verbundenen Kosten zu unterziehen, um sich aus eigener Anschauung Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Eintragungen in den Bestandsverzeichnissen der übrigen Wohnungseigentümer inhaltsgleich erfolgt sind und keine darüberhinausgehenden Eintragungen bezüglich einer etwaigen Zuweisung von Sondernutzungsrechten beinhalten, so steht ihm dies frei. Der Antragsteller muss sich insoweit nicht mit dem Hinweis des Grundbuchamtes begnügen, dass in den anderen Grundbuchblättern weitere Eintragungen im Bestandsverzeichnis bezüglich der Sondernutzungsrechte nicht erfolgt sind. Vielmehr ist es ihm unbenommen, sich hierüber durch die begehrte Einsicht in die Bestandsverzeichnisse durch eigene Anschauung Gewissheit zu verschaffen.
Mit der jedenfalls mit der Beschwerde erfolgten Beschränkung des Einsichtsbegehrens auf die jeweiligen Bestandsverzeichnisse wird zugleich sichergestellt, dass die Einsicht nur in dem sachlich gerechtfertigten Umfang zu gewähren ist. Dabei ist der Senat im Hinblick auf die Begründung davon ausgegangen, dass sich das Einsichtsbegehren nur auf die übrigen Wohnungseigentumseinheiten, nicht jedoch auf das eigene Grundbuchblatt des Antragstellers bezieht.
Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde bedarf es weder einer Entscheidung über die Kosten noch einer Wertfestsetzung. Auch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.