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Wohnung schlüsselfertig: Kann der Verkäufer Eigentum wegen Mängeln verweigern?

Ein Bauträger verweigerte die Eigentumsumschreibung einer 179.000 Euro teuren Wohnung, obwohl der Käufer fast den gesamten Betrag gezahlt hatte und schon Jahre darin wohnte. Trotz offener Restzahlung und dem Versuch, den gesamten Vertrag zu annullieren, musste der Verkäufer nun die Übertragung bewilligen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 12/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Käufer zahlte fast seine gesamte Wohnung ab. Der Bauträger weigerte sich, ihm das Eigentum zu übertragen. Er behauptete, der Kaufvertrag sei von Anfang an ungültig gewesen.
  • Die Rechtsfrage: War der notarielle Kaufvertrag ungültig, weil es eine angebliche mündliche Zusatzvereinbarung gab?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht befand den Kaufvertrag für wirksam. Der Bauträger konnte die Existenz oder Relevanz der angeblichen Zusatzvereinbarung nicht beweisen.
  • Die Bedeutung: Ein Bauvertrag bleibt auch bei behaupteten mündlichen Absprachen gültig, wenn diese nicht bewiesen werden können. Käufer dürfen bei erheblichen Mängeln Zahlungen zurückhalten und trotzdem die Eigentumsübertragung verlangen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
  • Datum: 10.07.2025
  • Aktenzeichen: 12 U 12/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Käufer einer Eigentumswohnung. Er verlangte die Übertragung des Eigentums an der Wohnung.
  • Beklagte: Ein Verkäufer und Bauträger. Er wollte den Vertrag wegen angeblicher Formfehler rückgängig machen und die Wohnung zurückhaben.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Käufer bezahlte den Großteil des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung und rügte dann Mängel. Der Verkäufer trat daraufhin vom Vertrag zurück und verweigerte die Eigentumsübertragung.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War der notariell beurkundete Wohnungskaufvertrag ungültig, weil angeblich eine nicht notariell beurkundete Zusatzvereinbarung zur schlüsselfertigen Fertigstellung existierte, und durfte der Käufer die Eigentumsübertragung verlangen, obwohl er noch einen kleinen Restkaufpreis wegen Mängeln zurückhielt?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Verkäufers (Beklagten) wurde abgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die vom Verkäufer behauptete, nicht beurkundete Zusatzvereinbarung nicht nachgewiesen wurde und der Käufer berechtigt war, den Restkaufpreis wegen erheblicher Mängel zurückzuhalten.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Kläger erhält die Eigentumsübertragung der Wohnung, und der Beklagte muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Warum verweigerte ein Bauträger die Eigentumsumschreibung einer fast vollständig bezahlten Wohnung?

Ein Mann erwirbt eine Eigentumswohnung von einem Bauträger. Der notariell beurkundete Vertrag legt einen Kaufpreis von 179.000 Euro fest. Der Käufer zahlt fast die gesamte Summe, nämlich 170.050 Euro, und zieht Ende 2017 in seine neuen vier Wände ein. Es bleibt lediglich ein Restbetrag von 8.950 Euro offen. Doch als der Käufer Jahre später die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch verlangt, stellt sich der Bauträger quer. Er erklärt sogar den Rücktritt vom Vertrag und fordert die Räumung der Wohnung. Der Grund, den er anführt, ist verblüffend: Der gesamte Kaufvertrag sei von Anfang an ungültig gewesen. Der Fall landete vor dem Landgericht Flensburg und schließlich in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Schleswig.

Weshalb war der Grundstückskaufvertrag nach Ansicht des Verkäufers von Anfang an nichtig?

Eine Frau steht in einem Wohnzimmer an einer Fensterfront und schaut nach draußen.
OLG bestätigt Eintragung ins Grundbuch trotz offener Restsumme; berechtigter Einbehalt wegen Mängeln | Symbolbild: KI generiertes Bild

Der Verkäufer argumentierte, dass neben dem notariell beurkundeten Vertrag über den Rohbau eine mündliche Zusatzvereinbarung über die schlüsselfertige Erstellung für 50.000 Euro existierte. Weil diese Zusatzvereinbarung nicht notariell beurkundet wurde, sei das gesamte, aus beiden Teilen bestehende Geschäft nach § 311b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) formunwirksam und somit nichtig.

Die Argumentation des Bauträgers stützte sich auf einen zentralen Grundsatz des deutschen Immobilienrechts: die Beurkundungspflicht. Nach § 311b BGB muss jeder Vertrag, der den Kauf oder die Übertragung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, von einem Notar beurkundet werden. Diese strenge Formvorschrift soll die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen schützen und eine korrekte Abwicklung sicherstellen. Die entscheidende Frage war, ob die angebliche mündliche Vereinbarung über die schlüsselfertige Fertigstellung für 50.000 Euro so eng mit dem Grundstückskauf verbunden war, dass auch sie hätte beurkundet werden müssen.

Der Bauträger behauptete, genau das sei der Fall. Seiner Darstellung nach bildeten der Rohbau-Kaufvertrag und der mündliche Werkvertrag eine untrennbare wirtschaftliche Einheit. Man kann sich das wie eine Kette vorstellen: Wenn ein entscheidendes Glied – hier die mündliche Absprache – fehlt oder fehlerhaft ist, reißt die ganze Kette. Wenn eine solche Verknüpfung besteht, macht die fehlende Beurkundung des einen Teils den gesamten Vertrag nach § 125 BGB von Anfang an nichtig. Ein nichtiger Vertrag wird so behandelt, als hätte es ihn nie gegeben. Um seine Behauptung zu untermauern, bot der Bauträger einen Makler als Zeugen an und verwies auf eine E-Mail, in der eine Aufspaltung der Verträge erwogen wurde. Er deutete sogar an, man habe den Preis im notariellen Vertrag bewusst niedrig gehalten, um Grunderwerbsteuer zu sparen – eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“.

Mit welchen Argumenten forderte der Käufer die Eigentumsumschreibung trotz des offenen Restkaufpreises?

Der Käufer forderte die Eigentumsumschreibung, weil er den offenen Restkaufpreis von 8.950 Euro aufgrund erheblicher Mängel an der Wohnung zurückhielt. Ein Gutachten bezifferte die Kosten zur Mängelbeseitigung auf 24.700 Euro, was sein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB rechtfertigte.

Der Erwerber sah die Sache völlig anders. Für ihn zählte allein der schriftliche, notariell beurkundete Vertrag. Er bestritt, dass es eine verbindliche Zusatzvereinbarung über 50.000 Euro für eine schlüsselfertige Erstellung gab. Vielmehr habe er bewusst nur den Rohbau erworben, um den weiteren Ausbau selbst in die Hand zu nehmen und an andere Firmen zu vergeben.

Sein Hauptargument bezog sich aber auf den Zustand der Wohnung. Bereits im August 2018, kurz nach dem Einzug, hatte er erhebliche Mängel gerügt. Insbesondere der Schallschutz entsprach nicht dem, was bei einem Neubau üblich und erwartet werden darf. Um dies zu belegen, lag ein Sachverständigengutachten aus einem früheren Verfahren vor, das das Gericht verwerten konnte. Dieses Gutachten kam zu einem klaren Ergebnis: Die Beseitigung der Mängel würde Kosten in Höhe von rund 24.700 Euro verursachen.

Auf dieser Grundlage machte der Käufer von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Dieses Recht, geregelt in § 641 Abs. 3 BGB, erlaubt es einem Auftraggeber, einen Teil der Bezahlung zurückzuhalten, wenn das Werk Mängel aufweist. Es funktioniert wie ein Druckmittel: „Ich bezahle den Rest, sobald du deine Leistung ordnungsgemäß erbracht hast.“ Da die Mängelbeseitigungskosten den offenen Restkaufpreis von 8.950 Euro bei Weitem überstiegen, war der Einbehalt mehr als gerechtfertigt. Der Käufer forderte daher, dass der Bauträger seiner wichtigsten Vertragspflicht nachkommt: der Verschaffung des Eigentums durch die sogenannte Auflassung (die Einigung über den Eigentumsübergang) und die Bewilligung der Eintragung ins Grundbuch.

Wieso sah das Oberlandesgericht den Kaufvertrag als wirksam an?

Das Oberlandesgericht sah den Kaufvertrag als wirksam an, weil der Verkäufer nicht beweisen konnte, dass die behauptete mündliche Zusatzvereinbarung tatsächlich existierte. Zudem fehlte der Nachweis, dass der notarielle Vertrag ohne diese Zusatzvereinbarung nicht zustande gekommen wäre.

Nachdem bereits das Landgericht Flensburg dem Käufer recht gegeben hatte, prüfte das Oberlandesgericht Schleswig die Argumente des Bauträgers in der Berufung erneut – und verwarf sie Punkt für Punkt.

Zunächst nahm sich das Gericht die zentrale Behauptung des Bauträgers vor: die angebliche mündliche Nebenabrede. Wer sich im Zivilprozess auf eine ihm günstige Tatsache beruft, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Der Bauträger hätte also zweifelsfrei beweisen müssen, dass es diesen mündlichen Vertrag über 50.000 Euro gab. Das gelang ihm nicht. Das Gericht vernahm die vom Bauträger benannten Zeugen. Die Aussage des Maklers überzeugte nicht. Ein anderer Zeuge schilderte hingegen glaubhaft, dass die Käufer den Innenausbau bewusst als eine Art „Einkaufs- und Interessengemeinschaft“ selbst organisiert hätten. Dies sprach klar gegen einen pauschalen Festpreisvertrag mit dem Bauträger.

Aber selbst wenn es diese Nebenabrede gegeben hätte, wäre der Vertrag nicht automatisch nichtig gewesen. Dafür hätte der Bauträger einen sogenannten Verknüpfungswillen nachweisen müssen. Das bedeutet, er hätte beweisen müssen, dass der Grundstückskaufvertrag für ihn nur und ausschließlich in Verbindung mit dem Zusatzauftrag über 50.000 Euro Sinn ergab. Auch diesen Beweis blieb er schuldig. Es gab keine Anzeichen dafür, dass er die Wohnung nicht auch nur als Rohbau verkauft hätte.

Schließlich führte das Gericht einen weiteren, schlagkräftigen Grund an: das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Bauträger hatte den Vertrag jahrelang als gültig behandelt, den Großteil des Kaufpreises entgegengenommen und den Käufer einziehen lassen. Sich erst spät im Streit auf eine angebliche Formnichtigkeit zu berufen, werteten die Richter als widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten. Wer einen Vertrag über lange Zeit durchführt, kann sich nicht plötzlich auf dessen angebliche Ungültigkeit berufen, nur weil es ihm im Prozess nützt. Auch das Argument der „Schwarzgeldabrede“ wies das Gericht zurück. Eine Vereinbarung zur Steuerhinterziehung macht einen Kaufvertrag nicht automatisch nichtig, solange der Leistungsaustausch – Wohnung gegen Geld – von beiden Seiten ernsthaft gewollt war.

Warum musste der Verkäufer die Eigentumsumschreibung trotz offener Zahlung bewilligen?

Der Verkäufer musste die Eigentumsumschreibung bewilligen, weil das Zurückbehaltungsrecht des Käufers wegen der Mängel berechtigt war. Da die Mängelbeseitigungskosten (24.700 €) den offenen Betrag (8.950 €) deutlich überstiegen, galt die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung als erfüllt.

Nachdem feststand, dass der Vertrag gültig war, blieb die letzte Frage: Durfte der Käufer die Eigentumsumschreibung verlangen, obwohl er den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hatte? Das Gericht bejahte dies klar. Die Feststellungen des Sachverständigen zu den Mängeln am Schallschutz waren eindeutig. Die Kosten zur Behebung von 24.700 Euro rechtfertigten das Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei einer offenen Restsumme von 8.950 Euro vollumfänglich.

Die Richter gingen sogar noch einen Schritt weiter. Im Normalfall ist die vollständige Kaufpreiszahlung die Bedingung für die Eigentumsumschreibung. Hier hatte der Bauträger die Erfüllung dieser Bedingung aber selbst verhindert, indem er sich weigerte, die von ihm zu verantwortenden Mängel zu beseitigen. In solchen Fällen greift ein Rechtsgedanke aus § 162 BGB: Verhindert eine Partei treuwidrig den Eintritt einer Bedingung, so gilt die Bedingung als eingetreten. Einfach ausgedrückt: Weil der Bauträger die Mängelbeseitigung blockierte und damit die Zahlung des Restbetrags verhinderte, wurde der Käufer so gestellt, als hätte er bereits vollständig bezahlt.

Aus diesem Grund war auch der vom Bauträger erklärte Rücktritt vom Vertrag unwirksam. Ein Rücktritt ist laut § 323 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Ein ausstehender Betrag von nur etwa 5 % des Gesamtkaufpreises, dem zudem berechtigte Gegenansprüche in doppelter Höhe gegenüberstehen, ist keine erhebliche Pflichtverletzung.

Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Berufung des Bauträgers daher vollständig zurück. Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg wurde bestätigt. Der Käufer hat einen Anspruch darauf, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss der unterlegene Bauträger tragen.

Die Urteilslogik

Ein gerichtliches Urteil präzisiert, unter welchen Bedingungen Immobilienkaufverträge ihre Gültigkeit behalten und wann Käufer trotz Mängeln auf die Eigentumsübertragung bestehen können.

  • Vertragsbeständigkeit und Beweislast: Ein formgerecht geschlossener Immobilienkaufvertrag gilt, solange niemand nachweist, dass tatsächlich eine notariell zu beurkundende Nebenabrede existierte, die zwingend mit dem Hauptvertrag verknüpft sein sollte.
  • Grundsatz von Treu und Glauben: Eine Partei kann sich nicht widersprüchlich verhalten, indem sie einen Vertrag jahrelang durchführt und dann plötzlich seine Ungültigkeit behauptet, nur weil es ihr im Streitfall nützt.
  • Recht auf Eigentumsübertragung trotz Mängeln: Käufer dürfen einen Teil des Kaufpreises bei erheblichen Mängeln zurückhalten, und der Verkäufer muss die Eigentumsumschreibung bewilligen, wenn er die Mängelbeseitigung treuwidrig verhindert oder die offene Restzahlung im Verhältnis zu den Mängelkosten unerheblich ist.

Das Recht schützt die Beständigkeit vertraglicher Beziehungen und stellt sicher, dass sich Parteien auf getroffene Vereinbarungen verlassen können, selbst wenn Streitigkeiten über Details entstehen.


Das Urteil in der Praxis

Manchmal offenbart ein einzelner Immobilienfall die Abgründe menschlicher Dreistigkeit – und die Stärke des Rechts. Der Versuch des Bauträgers, sich durch vorgeschobene Formmängel und eine abenteuerliche Argumentation aus der Verantwortung zu winden, scheiterte hier auf ganzer Linie. Das OLG Schleswig erteilte dieser opportunistischen Taktik eine klare Absage und bestätigte das robuste Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Mängeln. Dieses Urteil ist ein klares Signal: Wer sich seinen Pflichten entziehen will, indem er das Recht pervertiert, wird dafür die Quittung bekommen und am Ende immer den Kürzeren ziehen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum ist mein Grundstückskaufvertrag ohne Notar eventuell ungültig?

Ein Grundstückskaufvertrag ohne notarielle Beurkundung ist in Deutschland grundsätzlich nichtig. Das deutsche Recht, insbesondere § 311b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), schreibt für den Erwerb von Immobilien eine strenge Form vor: Alles muss beim Notar auf den Tisch. Dieser Schutzmechanismus bewahrt Käufer und Verkäufer vor übereilten Entscheidungen und sichert die Rechtsklarheit.

Der Grund? Eine Immobilie ist keine Tüte Brötchen. Es geht um hohe Werte, oft um die Existenz. Der Notar klärt auf, verhindert Fallstricke und sorgt dafür, dass alle Vereinbarungen rechtssicher sind. Fehlt diese Form, wird der gesamte Vertrag juristisch so behandelt, als hätte er nie existiert. Man nennt dies Formunwirksamkeit.

Stellen Sie sich vor, ein Bauträger verkauft eine Rohbauwohnung notariell, vereinbart aber mündlich die schlüsselfertige Übergabe zu einem Zusatzpreis. Der Bauträger behauptete später, diese unnotarielle Zusatzvereinbarung mache den gesamten Kaufvertrag nichtig. Vor Gericht scheiterte er damit. Der Bauträger hätte beweisen müssen, dass die mündliche Vereinbarung wirklich existierte und dass der notarielle Rohbau-Kauf ohne diesen Zusatz gar nicht zustande gekommen wäre – der sogenannte Verknüpfungswille. Das Gericht forderte zudem den Nachweis einer untrennbaren wirtschaftlichen Einheit.

Immobilienkauf ist eine ernste Angelegenheit. Vertrauen Sie immer dem Notar.


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Darf ich meinen Restkaufpreis wegen Mängeln am Neubau zurückhalten?

Ja, den Restkaufpreis wegen Mängeln am Neubau dürfen Sie in vielen Fällen zurückhalten! Dieses mächtige Druckmittel, juristisch als Zurückbehaltungsrecht bekannt, greift, wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung den offenstehenden Kaufpreis übersteigen. Es schützt Käufer gezielt vor mangelhafter Bauleistung.

Die Regel lautet: Wer etwas mangelhaft liefert, kann nicht die volle Bezahlung verlangen. Das Bürgerliche Gesetzbuch, speziell § 641 Abs. 3 BGB, gibt Ihnen hier eine starke Handhabe. Liefert der Bauträger ein mangelhaftes Werk ab, sind Sie nicht verpflichtet, den gesamten Preis zu zahlen, bevor die Mängel behoben sind. Ein direktes Druckmittel zur Nachbesserung.

Gerichte bestätigen diese Linie. Ein Bauträger wollte beispielsweise einen Käufer trotz offenem Restbetrag aus der Wohnung werfen. Grund für den Zahlungsstopp: Mängel, insbesondere am Schallschutz. Ein Gutachten zeigte: Die Mängelbeseitigung würde 24.700 Euro kosten. Offen waren aber nur 8.950 Euro Restkaufpreis. Der Käufer machte sein Zurückbehaltungsrecht geltend – dies überzeugte das Oberlandesgericht Schleswig.

Das Gericht stellte klar: Die Mängelkosten überstiegen den offenen Betrag massiv. Der Einbehalt war gerechtfertigt. Der Bauträger hatte die vollständige Zahlung sogar selbst treuwidrig verhindert. Gemäß § 162 BGB gilt die Bedingung der vollständigen Zahlung dann als eingetreten. Der Käufer wurde so gestellt, als hätte er bereits alles bezahlt. Der Rücktritt des Bauträgers vom Vertrag war unwirksam.

Dokumentieren Sie Mängel stets detailliert, bevor Sie den Restkaufpreis zurückhalten.


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Gilt mein Immobilienvertrag trotz später Anfechtung durch den Verkäufer?

Ihr Immobilienvertrag behält trotz späterer Anfechtung durch den Verkäufer in der Regel seine Gültigkeit, besonders wenn dieser seine Behauptungen nicht beweisen kann und sich widersprüchlich verhält. Gerichte schützen Käufer vor solchen nachträglichen Kehrtwendungen. Entscheidend ist, ob der Verkäufer schlagkräftige Beweise für seine Anfechtungsgründe vorlegen kann.

Juristen nennen das die Beweislast: Wer sich auf eine Tatsache beruft, muss sie beweisen. Ein Bauträger, der einen notariellen Kaufvertrag für nichtig erklären wollte, scheiterte vor Gericht grandios. Sein Argument: Es gäbe eine geheime, mündliche Zusatzvereinbarung, die den ganzen Vertrag ungültig mache. Doch für diese angebliche Absprache fehlten alle stichhaltigen Beweise. Der Verkäufer konnte die Existenz der mündlichen Absprache nicht belegen, und noch weniger einen sogenannten Verknüpfungswillen, wonach der schriftliche Vertrag ohne die mündliche Absprache gar nicht zustande gekommen wäre.

Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Argumente des Bauträgers ab. Warum? Er konnte die behauptete mündliche Zusatzvereinbarung nicht nachweisen; die Zeugen überzeugten nicht. Besonders schwer wog jedoch sein Verhalten: Der Bauträger hatte den Käufer jahrelang im Besitz der Wohnung gelassen und den Großteil des Kaufpreises akzeptiert. Sich erst nach Jahren auf eine angebliche Formnichtigkeit zu berufen, widerspricht dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das ist ein No-Go vor Gericht.

Wer jahrelang einen Vertrag lebt, kann sich nicht plötzlich auf dessen Ungültigkeit berufen.


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Wie fordere ich meine Eigentumsumschreibung bei Mängeln ein?

Die Eigentumsumschreibung bei Mängeln durchzusetzen, ist für Käufer oft ein Kraftakt. Halten Sie Mängel detailliert fest und nutzen Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis. Gerichte wie das OLG Schleswig bestätigen: Wer die Mängelbeseitigung verweigert, darf die Eintragung ins Grundbuch nicht verhindern.

Klingt paradox, dass Sie Ihr Eigentum fordern können, obwohl Sie nicht voll bezahlt haben? Nicht vor Gericht. Juristen nennen das Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB: Haben Sie Mängel am Werk – etwa Ihrer neuen Immobilie – dürfen Sie einen angemessenen Teil der Zahlung zurückhalten.

Stellen Sie sich vor, ein Käufer hielt 8.950 Euro zurück, weil Mängel am Schallschutz 24.700 Euro Reparaturkosten verursachten. Das Oberlandesgericht Schleswig sah darin keinen Hinderungsgrund für die Eigentumsumschreibung. Der Grund: Verhindert der Verkäufer treuwidrig die Bedingung der vollständigen Zahlung – etwa durch hartnäckige Mängelverweigerung – gilt diese Bedingung als erfüllt. Dokumentieren Sie daher jeden Mangel akribisch, am besten mit einem Gutachten. Setzen Sie dem Verkäufer schriftlich Fristen zur Mängelbeseitigung und zur Bewilligung der Umschreibung. Weigert er sich, führt der Weg zum Notar und bei Bedarf vor Gericht, um Ihren Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags einzuklagen.

Zögern Sie nicht: Ein qualifizierter Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Eigentumsumschreibung bei Mängeln durchzusetzen und den Wert Ihrer Immobilie zu sichern.


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Was tun, wenn mein Bauträger mündliche Vereinbarungen bestreitet?

Wenn Ihr Bauträger mündliche Vereinbarungen bestreitet, stehen Sie vor einer steilen Wand: Sie tragen die Beweislast. Gerade bei Immobiliengeschäften ist die notarielle Beurkundung nach § 311b BGB Pflicht. Ohne schriftliche oder notarielle Fixierung haben Sie schlechte Karten, da das Gesetz hier strenge Vorgaben macht und das Gericht auf belegbare Fakten angewiesen ist.

Ein Bauträger hat es versucht: Er wollte einen Vertrag platzen lassen, indem er eine angebliche mündliche Nebenabrede ins Spiel brachte. Er behauptete, diese 50.000 Euro Zusatzvereinbarung sei nicht beurkundet worden und mache den gesamten Vertrag nichtig. Der Grund: Gemäß § 311b BGB muss der gesamte wirtschaftliche Zusammenhang notariell beurkundet werden, sonst wird alles ungültig.

Gerichte sehen das kritisch. Das Oberlandesgericht Schleswig wies die Berufung des Bauträgers ab, weil er die Existenz der angeblichen mündlichen Vereinbarung nicht beweisen konnte. Zeugenaussagen überzeugten nicht. Die Richter betonten: Wer sich auf eine solche Vereinbarung beruft, muss sie auch belegen. Ein weiterer Punkt? Das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Jahrelang hatte der Bauträger den Vertrag als gültig behandelt, den Großteil des Kaufpreises kassiert und den Käufer einziehen lassen. Sich dann plötzlich auf angebliche Formfehler zu berufen, ist schlichtweg treuwidrig und unglaubwürdig.

Schützen Sie sich: Halten Sie bei Bau- und Immobilienvorhaben jede Absprache schriftlich oder notariell fest – reine mündliche Vereinbarungen sind vor Gericht fast wertlos.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Auflassung

Auflassung ist die juristische Einigung zwischen Verkäufer und Käufer, dass das Eigentum an einer Immobilie übergehen soll, und muss notariell beurkundet werden. Dieses rechtliche Fundament ist unverzichtbar, weil nur durch sie die spätere Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch erfolgen kann. Das Gesetz stellt damit sicher, dass der Eigentumsübergang an einem Grundstück klar und unmissverständlich dokumentiert wird.

Beispiel: Der Käufer forderte vom Bauträger die Auflassung und die Bewilligung zur Eintragung ins Grundbuch, da er trotz offenem Restkaufpreis sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen konnte.

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Beurkundungspflicht

Die Beurkundungspflicht bedeutet, dass bestimmte wichtige Rechtsgeschäfte, insbesondere der Kauf von Immobilien, zwingend von einem Notar amtlich festgehalten werden müssen. Diese strenge Formvorschrift soll alle Beteiligten vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen bewahren und gleichzeitig die Rechtssicherheit bei besonders bedeutsamen Verträgen gewährleisten. Das Gesetz schützt so vor versteckten Fallstricken und sorgt für klare Verhältnisse.

Beispiel: Der Bauträger behauptete, eine mündliche Zusatzvereinbarung sei wegen fehlender notarieller Beurkundung unwirksam, da sie der Beurkundungspflicht unterlegen hätte.

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Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast legt fest, dass die Partei, die sich auf eine für sie günstige Tatsache beruft, diese Tatsache nicht nur detailliert schildern, sondern auch beweisen muss. Dieses Prinzip ist ein Eckpfeiler des Zivilprozesses, da es bestimmt, wer im Streitfall Fakten untermauern muss, damit das Gericht sie als wahr ansieht. Das Gericht entscheidet anhand der von den Parteien vorgelegten Beweise und der von ihnen vorgetragenen Sachverhalte.

Beispiel: Der Bauträger konnte seine Behauptung einer mündlichen Zusatzvereinbarung nicht beweisen und trug somit die Darlegungs- und Beweislast.

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Nichtigkeit

Nichtigkeit bedeutet, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an als ungültig betrachtet wird, als hätte es nie existiert. Ein nichtiger Vertrag entfaltet keinerlei rechtliche Wirkungen, und die Parteien sind so zu stellen, als hätten sie den Vertrag niemals geschlossen. Diese Rechtsfolge tritt ein, wenn grundlegende Form- oder Inhaltsvorschriften des Gesetzes verletzt wurden.

Beispiel: Der Bauträger argumentierte, die angebliche mündliche Zusatzvereinbarung mache den gesamten Kaufvertrag wegen Formunwirksamkeit nach § 125 BGB nichtig.

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Treu und Glauben

Das Prinzip von Treu und Glauben fordert von allen Vertragsparteien ein loyales und faires Verhalten im Rechtsverkehr, das sich an den üblichen Gepflogenheiten orientiert. Diese Generalklausel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dient dazu, unbillige Ergebnisse zu verhindern und widersprüchliches Handeln zu unterbinden, selbst wenn es auf den ersten Blick durch eine formelle Regel gedeckt wäre. Juristen nutzen diese Regel, um Recht und Billigkeit in Einklang zu bringen.

Beispiel: Das Oberlandesgericht wies die Argumente des Bauträgers zurück, weil sein Versuch, sich nach Jahren auf eine Formnichtigkeit zu berufen, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieß.

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Verknüpfungswille

Verknüpfungswille ist die Absicht der Vertragsparteien, zwei scheinbar getrennte Geschäfte wirtschaftlich untrennbar miteinander zu verbinden. Wenn ein solcher Wille besteht, führt die Formunwirksamkeit eines Teils zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts, da die Parteien den einen Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen hätten. Dieses Konzept ist besonders relevant, um zu bestimmen, ob alle Teile eines zusammenhängenden Geschäfts notariell beurkundet werden mussten.

Beispiel: Der Bauträger hätte beweisen müssen, dass der notarielle Rohbau-Kaufvertrag ohne die angebliche mündliche Zusatzvereinbarung wegen fehlenden Verknüpfungswillens gar nicht zustande gekommen wäre.

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Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht erlaubt einer Vertragspartei, ihre eigene Leistung zu verweigern, solange die andere Partei ihre geschuldete Gegenleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Dieses wirksame Druckmittel dient dazu, den Vertragspartner zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, insbesondere wenn Mängel vorliegen. Das Gesetz will damit eine gerechte Abwicklung von Verträgen sicherstellen und eine Vorleistungspflicht bei Nichterfüllung der Gegenseite verhindern.

Beispiel: Der Käufer machte sein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil die Kosten zur Beseitigung der erheblichen Mängel am Schallschutz den offenen Restkaufpreis von 8.950 Euro bei Weitem überstiegen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Beurkundungspflicht für Grundstücksverträge (§ 311b Abs. 1 BGB)
    Jeder Vertrag über den Kauf oder die Übertragung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung muss von einem Notar beurkundet werden.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Bauträger argumentierte, eine angeblich mündliche Zusatzvereinbarung über die schlüsselfertige Erstellung hätte ebenfalls beurkundet werden müssen, da sie untrennbar mit dem Grundstückskauf verbunden sei.
  • Nichtigkeit wegen Formmangels (§ 125 BGB)
    Ein Rechtsgeschäft, das die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht einhält, ist von Anfang an ungültig und wird so behandelt, als hätte es nie existiert.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Bauträger behauptete, da die angeblich mündliche Zusatzvereinbarung nicht notariell beurkundet wurde, sei das gesamte Geschäft wegen dieses Formmangels nichtig.
  • Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
    Jeder Beteiligte muss sich im Rechtsverkehr fair und anständig verhalten und darf sich nicht widersprüchlich zu seinem früheren Handeln äußern.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass der Bauträger sich nicht auf eine Formnichtigkeit berufen konnte, da er den Vertrag jahrelang selbst als gültig behandelt und einen Großteil des Geldes entgegengenommen hatte.
  • Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln (§ 641 Abs. 3 BGB)
    Ein Auftraggeber darf einen Teil der geschuldeten Zahlung zurückhalten, wenn die erbrachte Leistung erhebliche Mängel aufweist.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Käufer durfte den Restbetrag des Kaufpreises zurückhalten, da die festgestellten Mängel am Schallschutz der Wohnung die offene Summe deutlich überstiegen.
  • Bedingungseintrittsfiktion (§ 162 BGB)
    Wenn eine Partei den Eintritt einer Bedingung, von der die eigene Leistung abhängt, treuwidrig verhindert, gilt diese Bedingung als erfüllt.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Weil der Bauträger die Beseitigung der Mängel verweigerte und damit die vollständige Kaufpreiszahlung durch den Käufer verhinderte, galt die Bedingung der vollständigen Zahlung für die Eigentumsumschreibung als erfüllt.

Das vorliegende Urteil


OLG Schleswig – Az.: 12 U 12/24 – Urteil vom 10.07.2025


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