OLG Hamm – Az.: 4 UF 86/17 -Beschluss vom 18.06.2018
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 29.3.2017 erlassene Teilfeststellungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdenscheid abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am 25.09.1995 vor dem Notar E in M zur Urkundsrollennummer geschlossene Ehevertrag nichtig ist.
Der Antragsteller wird verpflichtet, in der ersten Stufe der Antragsgegnerin in einer zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Aufstellung Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 2.10.1995 (Anfangsvermögen Eheschließung), 28.06.2014 (Trennungstag) sowie 14.04.2016 (Zustellung des Scheidungsantrages) zu erteilen und in der Auskunft die wertbildenden Faktoren der zum Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Gesellschaftsanteile mitzuteilen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 Million EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten schlossen am 2.10.1995 vor dem Standesamt D in Vermont/USA die Ehe. Aus dieser gingen die Kinder J, geboren am 04.02.1997, M2, geboren am 18.12.1998 und O, geboren am 28.03.2002, hervor. Bereits vor der Eheschließung war der gemeinsame Sohn B am 6.3.1995 zur Welt gekommen. Seit spätestens dem 28.06.2014, als der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung auszog, lebten die Beteiligten getrennt.
Der am 16.8.1968 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Kaufmann mit einem von ihm angegebenen monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 EUR. Offensichtlich hält er auch Firmenbeteiligungen im bisher nicht genau bekannten Umfang. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist er Mehrheits-, wenn nicht sogar Alleingesellschafter der T GmbH & Co. KG sowie der T VerwaltungsGmbH als Komplementärin. Das Unternehmen ist spezialisiert auf die Herstellung von Rohrleitungen für eine Vielzahl von Industriezweigen und operiert weltweit.
Die in London geborene Antragsgegnerin war vor der Ehe als ungelernte Buchhalterin in der Firma ihres Vaters tätig und ist jedenfalls spätestens seit der Geburt des ältesten Kindes und auch während der gesamten Ehezeit nicht erwerbstätig gewesen, sondern hat die vier gemeinsamen Kinder erzogen und betreut sowie den gemeinsamen Haushalt der Beteiligten geführt.
Kurz vor der Eheschließung schlossen die Beteiligten am 25.9.1995 vor dem Notar M zur Urkundsrollennummer einen notariell beurkundeten Ehevertrag. In den Eingangsbemerkungen der deutschsprachigen Niederschrift hieß es wie folgt:
„Die Erschienene zu 2. erklärte, sie sei der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig. Die Erschienenen erklärten, sie seien damit einverstanden, dass der Notar den nachfolgenden Ehevertrag übersetze. Eine vorliegende schriftliche Übersetzung des Ehevertrages wurde den Beteiligten zur Durchsicht vorgelegt. Diese Übersetzung in englischer Sprache ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. Der Notar wies darauf hin, dass auch ein Dolmetscher hinzugezogen werden könne oder eine gesonderte schriftliche Übersetzung verlangt werden könne. Die Vertragschließenden erklärten, sie seien mit der Übersetzung durch den Notar einverstanden.
Der Notar verlas sodann den nachfolgenden Ehevertrag und die als Anlage dieser Niederschrift beigefügte englische Übersetzung, die beide von den Vertragschließenden genehmigt und unter der deutschen Fassung unterschrieben wurden.“
Es folgte sodann, ebenfalls in deutscher Sprache, der eigentliche Ehevertrag, in dem zunächst für die allgemeinen Wirkungen der Ehe und insbesondere für die güterrechtlichen Wirkungen das deutsche Recht gewählt wurde.
Sodann folgte in § 2 des Vertrages folgende Regelung:
„Wir heben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung.
Wir beantragen die Eintragung in das Güterrechtsregister.
Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden. Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen, unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe. Eine Rückforderung ist nur dann möglich, wenn sie bei der Zuwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
Soweit wir im Laufe unserer Ehe aus unseren Einkünften Rücklagen bilden, sind wir darüber einig, dass dieses so gebildete Vermögen zu gleichen Anteilen jedem der Ehepartner (also je zur Hälfte) zusteht.“
Sodann folgte in § 4 des Vertrages der Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichs sowie die weitere Regelung, dass für die Ehefrau Beiträge zur deutschen Rentenversicherung während der Ehe eingezahlt würden. Unter § 5 des Vertrages folgte ein weitgehender Ausschluss des nachehelichen Unterhalts; insoweit sollte lediglich Betreuungsunterhalt sowie gegebenenfalls daran anknüpfender Anschlusskrankenunterhalt bis zum Abschluss der Betreuung eines Kindes geschuldet sein.
Unter dieser deutschen Fassung des Ehevertrages finden sich die Unterschriften der Beteiligten sowie des Notars und das Siegel des Notars.
Eine englische Übersetzung dieses Vertrages, die nicht gesondert von den Beteiligten und vom Notar unterschrieben worden ist, ist als Anlage zur Urkunde genommen worden. Die Beteiligten streiten insbesondere über eine Formulierung, die den letzten, oben aufgeführten, Absatz 3 des Paragrafen 2 des Ehevertrages übersetzt. Insoweit heißt es in der Übersetzung wörtlich:
„New property we get in our marriage belongs to us half.“
Im Jahr 2013 wies der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes M Bruttoeinkünfte des Antragstellers in Höhe von insgesamt 985.592 EUR auf, was dieser aber größtenteils auf den Verkauf eines Grundstückes zurückführt. Außerdem haben die Beteiligten während der Ehe jeweils hälftiges Miteigentum an zwei Grundstücken erworben, deren Wert sie jeweils mit 400.000 EUR angeben. Eines der Grundstücke ist unbebaut, das andere ist mit einem Haus bebaut, in dem sich die Ehewohnung befand und das weiterhin von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern bewohnt wird. Weiteres Vermögen haben die Eheleute – bis auf das auf eine Lebensversicherung angesparte Kapital – laut ihrem Vortrag nicht gebildet.
Der Antragsteller hat zunächst mit der Antragsschrift die Ehescheidung begehrt. Die Antragsgegnerin hat als Folgesache einen Antrag auf Zugewinnausgleich als Stufenantrag (Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung) sowie einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs anhängig gemacht. In der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2017 hat die Antragsgegnerin indes nur den Antrag auf erster Stufe zum Zugewinnausgleich gestellt sowie hilfsweise beantragt, Auskunft über das vom Antragsteller in der Ehezeit neu erworbene Vermögen bzw. über das in der Ehezeit ganz oder teilweise aus eigenen Einkünften erworbene Vermögen zu erteilen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass der Ehevertrag vom 25.9.1995 unwirksam sei.
Die Antragsgegnerin hat unter näherer Darlegung die Auffassung vertreten, der Ehevertrag sei aufgrund der oben dargestellten Abweichung der deutschen und der englischen Fassung wegen Dissenses nichtig. Jedenfalls sei er wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig; der Vertrag halte weder einer Wirksamkeits- noch einer Ausübungskontrolle stand. Jedenfalls in einer Gesamtwürdigung zielten die ehevertraglichen Regelungen auf eine einseitige Benachteiligung der Antragsgegnerin ab. Weder der Ausschluss von Unterhalt noch der Ausschluss eines Vermögensausgleichs in jedweder Form rechtfertige sich durch die Lebensverhältnisse der Beteiligten bei Vertragsschluss, den absehbaren Ehetypus oder sonstige berechtigte Interessen des Antragstellers. Außerdem sei die Antragsgegnerin wegen der Betreuung und Erziehung der vier Kinder am Aufbau einer eigenen beruflichen Existenz gehindert gewesen. Bereits bei Schließung der Ehe sei abzusehen gewesen, dass der Antragsteller erhebliches Vermögen aufbauen werde. Zudem sei eine angemessene Altersvorsorge der Antragsgegnerin nicht gesichert, da sie lediglich Rentenanwartschaften i.H.v. 96,83 EUR erworben habe. Zudem begründeten auch die Umstände des Vertragsschlusses einen Verstoß gegen die guten Sitten. Bei der Eheschließung sei die Antragsgegnerin aufgrund einer Erkrankung des ältesten Kindes nach der Geburt ein Schatten ihrer selbst und emotional und psychisch sehr angegriffen gewesen, was ihre Verhandlungsposition beim Abschluss geschwächt habe. Diese Situation habe der Antragsteller ausgenutzt. Hinzu komme, dass sie bei Abschluss des Ehevertrages aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache benachteiligt gewesen sei. Es komme hinzu, dass – insoweit unstreitig – der Vertrag ohne große Verhandlungen wenige Tage vor der Eheschließung geschlossen worden sei. Dieses Thema sei vom Antragsteller und dessen Vater erst eine Woche vor Abreise der Beteiligten in die USA aufgebracht worden; zu diesem Zeitpunkt hätten die Eltern der Antragsgegnerin die Hochzeit bereits gebucht. Ihr eigener Vater, der sich allenfalls im englischen Recht ausgekannt habe, habe den deutschen Vertrag kaum ernsthaft prüfen können. Auch aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts der Beteiligten bei Eheschließung habe sich die Antragsgegnerin in einer sozialen Abhängigkeit und damit stark unterlegenen Position befunden.
Der Antragsteller ist dem entgegengetreten und hat den Ehevertrag für wirksam gehalten. Ein Dissens habe nicht bestanden, da die englische Übersetzung nur Anlage des Vertrags gewesen sei, nicht aber selbst eine Willenserklärung bedeute. Auch bei sachgerechter Auslegung wichen beide Vertragsabsprachen inhaltlich nicht voneinander ab.
Zudem sei der Vertrag nicht sittenwidrig. Der Ausschluss des Zugewinns werde nicht vom so genannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts umfasst. Bei dem selbstständig tätigen Antragsteller sei es legitim, wenn er danach getrachtet habe, die wirtschaftliche Substanz seines Unternehmens zu erhalten und nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen zu gefährden, zumal das Unternehmen – insoweit unstreitig – die Lebensgrundlage für die Familie darstellte. Der Vertrag sei nicht durch eine einseitige Dominanz seinerseits vorgegeben worden. Der Antragsgegnerin sei ein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt worden, den sie selbst habe prüfen können. Überdies sei ihre Familie vermögend; sie verfüge über Grundbesitz in London und auf Mallorca. Auch eine Ausübungskontrolle hindere den Antragsteller nicht daran, sich auf die ehevertraglichen Vereinbarungen zu berufen. Die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse weiche von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung nicht grundlegend ab. Ehebedingte Nachteile seien der Antragsgegnerin nicht entstanden, da sie vor der Ehe lediglich als ungelernte Gehilfin Büro- und Buchhaltungsarbeiten im Speditionsbetrieb ihres Vaters ausgeführt habe. Dass sie wegen der Ehe auf ihre eigene berufliche Zukunft verzichtet habe, sei nicht ersichtlich. Schließlich habe sie jene Tätigkeit im Falle des Scheiterns der Ehe auch wiederaufnehmen können. Wegen des Lebensversicherungsvertrages habe die Antragsgegnerin Versorgungsanwartschaften und zudem Miteigentum an zwei Grundstücken erworben, was einen Wert von insgesamt 400.000 EUR bedeute. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei für die Antragsgegnerin nur günstig, da die Eheleute bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit des Antragstellers ohne Beiträge in die gesetzlichen Rentenversicherungssysteme sowie einer abhängigen, zumindest teilschichtigen Tätigkeit der Antragsgegnerin ausgegangen seien.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Teilfeststellungsbeschluss die Anträge der Antragsgegnerin teils als unzulässig und im Hinblick auf den Feststellungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.
Die Auskunftsanträge seien wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen unzulässig. Schließlich begehre die Antragsgegnerin damit im Rahmen der Folgesache Zugewinn inzidenter die Feststellung, dass der Ehevertrag nichtig sei. Diese Feststellung sei auch für den Versorgungsausgleich als weitere Folgesache bindend, obgleich nach § 142 Abs.1 S.1 FamFG einheitlich zu entscheiden sei; in dieser Folgesache habe die Antragsgegnerin allerdings bisher keinen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt. Der Ausspruch der Auskunftsverpflichtung würde für diesen Antrag aber gleichfalls Bindungswirkung zeitigen, da mit ihm über die Wirksamkeit des Ehevertrags mitentschieden werden müsste. Diese Entscheidung sei aber bei einem Streit über die Wirksamkeit des Ehevertrags allein im Verbund zu treffen.
Der Zwischenantrag, die Wirksamkeit des Ehevertrags festzustellen, sei hingegen im Sinne von § 256 ZPO zulässig. Das Feststellungsinteresse folge aus der Notwendigkeit, eine der Rechtssicherheit dienende, einheitliche Entscheidung als Grundlage für den Scheidungsausspruch nebst Folgesachen zu treffen. Der Feststellungsantrag sei unbegründet. Der Ehevertrag sei wirksam.
Zunächst sei der Vertrag wegen eines Dissenses nicht unwirksam. Die Parteien hätten die deutsche Version zur Niederschrift ihrer Willenserklärungen für den Ehevertrag im Sinne von § 1410 BGB gemacht. Damit sei eindeutig festgelegt, dass die deutsche Fassung die Niederschrift im Sinne des Beurkundungsgesetzes sein solle. Objektiv hätten die Parteien damit alleinig dem Inhalt der deutschen Fassung zugestimmt. Sofern die Antragsgegnerin über deren Inhalt im Unklaren gewesen sein wolle, wäre allenfalls eine Anfechtung in Betracht gekommen, die aber mittlerweile jedenfalls verfristet wäre.
Mit umfassender Begründung, auf deren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages verneint. Im Hinblick auf den Ausschluss von Alters- und Krankheitsunterhalt sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon im Hinblick auf die Einsatzzeitpunkte zweifelhaft gewesen, ob die Antragsgegnerin nach einer Scheidung überhaupt solche Unterhaltsansprüche haben würde. Zudem sei der ehebedingte Erwerb des hälftigen Grundeigentums sowie die private Rentenversicherung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit sowie Aufstockungsunterhalt seien ehebedingte Erwerbsnachteile von der Antragsgegnerin weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Hinblick auf den Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei dieser ohnehin im System der Scheidungsfolgen nachrangig und einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Es gebe das berechtigte Interesse eines Selbstständigen, die wirtschaftliche Substanz seiner Erwerbsgrundlage zu erhalten, indem zugewinnausgleichsbedingte Ausgleichszahlungen abbedungen würden. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin schon wegen des hälftigen Anteils an den gemeinsamen Rücklagen durch Vereinbarung der Gütertrennung benachteiligt worden wäre. Dass tatsächlich keine Rücklagen gebildet worden seien, sei eine selbstbestimmte Entscheidung der Eheleute, die das Geld verkonsumiert hätten.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei nicht sittenwidrig, zumal in diesem Fall auch wirtschaftlich mit ihm allenfalls eine geringfügige Besserstellung der Antragsgegnerin einhergegangen sei. Zudem sei von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen, dass die vertraglich zugesicherten Leistungen nicht geeignet gewesen sein könnten, ihre aufgrund der durch Ehe und Kindererziehung bedingten Berufspause erlittenen Versorgungsnachteile auszugleichen. Zudem sei auch hier das erworbene Grundstücksvermögen zu berücksichtigen.
Auch eine Gesamtwürdigung aller zum Nachteil der Antragsgegnerin gereichenden Klauseln führe nicht zur Beurteilung des Vertrages als sittenwidrig. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lasse sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit sei in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen seien, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit hindeuteten. Der Vertragstext sei übersetzt worden. Auch die Länge des Textes sei für einen mit Büroarbeiten betrauten, durchschnittlich verständigen Menschen in der Übersetzung seiner Muttersprache verständlich, zumal dieser Vertrag nicht unmittelbar nach Einsichtnahme unterschrieben worden sei. Die Folgen der Vereinbarung seien daher für die Antragsgegnerin absehbar gewesen. Eine intellektuelle Unterlegenheit der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich, zumal sie ihren Vater beratend an ihrer Seite gehabt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Situation im Vorfeld der Hochzeit ausgenutzt habe, zumal zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Eheschließung mehrere Tage gelegen hätten; auch der Vertragsentwurf habe den Beteiligten vor Abschluss vorgelegen. Eine persönlich schwierige Situation im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes habe sich auf die Verhandlungsposition der Antragsgegnerin nicht entscheidend ausgewirkt. Auch das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, begründet für sich genommen noch keine Zwangslage des anderen Ehegatten. Etwas anderes gelte gegebenenfalls nur, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen sei, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde; dies sei hier nicht erkennbar.
Auch eine Ausübungskontrolle führe nicht dazu, dass sich der Antragsteller auf die Klauseln des Ehevertrages nicht berufen könne. So lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im Verlauf der Ehe unvorhergesehene Dinge ergeben hätten, die Vertragsregelungen nunmehr in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Weder der weitreichende Ausschluss des Unterhalts noch des Zugewinns habe im Laufe der Ehe zu einer wirtschaftlichen Situation für die Antragsgegnerin geführt, die jetzt beim Scheitern der Ehe als unbillig anzusehen sei; der Vertrag sei größtenteils wie von den Eheleuten intendiert durchgeführt worden. Auch in diesem Zusammenhang sei das der Antragsgegnerin zugeflossene Grundstücksvermögen sowie die Lebensversicherung zu berücksichtigen. Der möglicherweise im Verhältnis zum Vermögenszuwachs des Antragstellers geringe Partizipationsanteil der ehelichen Vermögensbildung sei gerade Folge des Ehevertrages, nicht aber unbillig, da er die Antragsgegnerin nicht mittellos zurücklasse. Auch ehebedingte Nachteile, die sich aus der Übernahme von Risiken für das berufliche Fortkommen ergäben, seien nicht erkennbar von der Antragsgegnerin vorgetragen. Es sei gerade nicht ersichtlich, dass das Ehemodell auch bei vier gemeinsamen Kindern auf Grundlage der gemeinsamen Vermögenssituation die Antragsgegnerin gehindert habe, sich während der Ehezeit einem eigenen Vermögensaufbau oder einer beruflichen Karriere zu widmen. Im Gegenteil: Die Antragsgegnerin sei bei der Eheschließung 30 Jahre alt und ungelernt gewesen und habe statt der Aufgaben im väterlichen Betrieb die Betreuung ihrer neu gegründeten Familie übernommen.
Ein zunächst wirksam vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs halte einer Ausübungskontrolle zwar nicht stand, wenn er dazu führe, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfüge und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheine. Unter den hier obwaltenden Umständen knüpfe die Ausübungskontrolle an die Überlegung an, dass dem bei Vertragsschluss für die den Haushalt führende und die Kinder betreuende Ehefrau beabsichtigten Versorgungskonzept die Grundlage entzogen worden sei, indem tatsächlich die Antragsgegnerin keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei und so keine Rentenanwartschaften gebildet habe. Dafür sei aber der Lebensversicherungsvertrag durch den Antragsteller bedient worden. Auch für den Fall, dass dieser nicht der Antragsgegnerin unverfallbar zustehen solle, bedeute die einvernehmliche Vermögensbildung aber keine derartige Abweichung von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung, dass der Antragsteller sich auf den Ausschluss nach Treu und Glauben nicht berufen könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie ihre erstinstanzlich zuletzt gestellten Haupt- und Hilfsanträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt.
Mit Hinweisbeschluss vom 10.8.2017 hatte der Senat angekündigt, der Beschwerde der Antragsgegnerin stattzugeben unter Hinweis auf die Formnichtigkeit des Ehevertrages. Zur Begründung war im Wesentlichen darauf abgestellt, dass nicht die gesamte Niederschrift, insbesondere der Vorspann zum Ehevertrag, der einleitende Erklärungen der Beteiligten zur fehlenden Sprachkunde der Antragsgegnerin sowie den Verlese- und Übersetzungsmodalitäten enthielt, nicht übersetzt worden sei. Insoweit wird auf die Einzelheiten dieses Hinweisbeschlusses Bezug genommen.
Der Antragsteller ist diesem Hinweisbeschluss mit der Begründung entgegengetreten, dass der Notar über gute englische Sprachkenntnisse verfügt habe und auch die Einleitung übersetzt habe. Ferner führe selbst eine fehlende Übersetzung dieses Vorspanns nicht zur Formunwirksamkeit des Vertrages.
Der Senat hat daraufhin eine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Beteiligten persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2018 sowie den Berichterstattervermerk vom gleichen Tage Bezug genommen.
II. 1.Der gemäß §§ 113 Abs.1 FamFG, 256 Abs.1 ZPO zulässige Feststellungsantrag der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Es ist festzustellen, dass der am 25.09.1995 zwischen den Beteiligten geschlossene Ehevertrag nichtig ist.
a)Der Ehevertrag vom 25.09.1995 ist allerdings nicht, wie vom Senat noch in seinem Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 vertreten, gemäß § 125 S. 1 BGB in Verbindung mit § 1410 BGB formnichtig, weil keine formgerechte Beurkundung des Vertragstextes stattgefunden haben könnte.
Gemäß § 16 Abs. 2 S.1 BeurkG muss eine Niederschrift, die die Feststellung enthält, dass ein Beteiligter nach seinen Angaben der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, den Beteiligten anstelle des Vorlesens übersetzt werden. Gemäß § 16 Abs. 3 S. 1 BeurkG muss für die Übersetzung, falls der Notar nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher zugezogen werden.
Ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall der Notar E über hinreichende englische Sprachkenntnisse verfügte bzw. tatsächlich den Vorspann auch übersetzt hat, kann eine Unwirksamkeit auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt werden. Denn werden Feststellungen nicht verlesen, die nur von Soll-Vorschriften vorgeschrieben sind, so ist die Feststellung zwar nicht wirksam beurkundet. Dies beeinträchtigt die Wirksamkeit der Beurkundung jedoch ebenso wenig wie das völlige Fehlen eines durch eine Soll-Vorschrift vorgeschriebenen Vermerkes (RGZ 62, 1, 5; RGZ 63, 31, 35; RGZ 79, 366, 368; RG JW 1913, 339; Winkler, § 13 BeurkG Rn 25; Staudinger/Hertel (2017), Beurkundungsgesetz, RdNr.361).
b)Der Ehevertrag vom 25.09.1995 ist allerdings wegen eines Dissenses im Sinne des § 155 BGB in einem wesentlichen Punkt nichtig. Die Beteiligten haben sich insoweit tatsächlich nicht über die güterrechtlichen Folgen der Eheschließung geeinigt.
Zwar ist – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – in § 2 des Vertrages der nach deutschem Recht gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft abbedungen worden. Allerdings ist in Wirklichkeit keine Einigung darüber erzielt worden, wie während der Ehe erworbenes Vermögen zwischen den Beteiligten verteilt werden sollte.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich, wie von der Antragsgegnerin vertreten, um eine zweisprachige Urkunde handelt, d.h., dass sowohl die deutsche als auch die englische Version des Vertragstextes beurkundet worden sind. Die Besonderheit in der hier zu beurteilenden Konstellation liegt darin, dass der Notar E ausweislich der Einleitung der Verhandlungsniederschrift sowohl die deutschsprachige Version des Ehevertrages als auch die englische Übersetzung verlesen hat und beide Fassungen von den Beteiligten genehmigt worden sind. Zwar ist die englische Fassung von den Beteiligten sowie vom Notar nicht unterschrieben worden; allerdings enthalten die einleitenden Bemerkungen des Notars die Formulierung, dass die beiden von den Beteiligten genehmigten Fassungen unter der deutschen Fassung unterschrieben worden seien. Zwar erfolgt die Unterzeichnung durch die Beteiligten und den Notar in der Regel nach dem Schlussvermerk am Ende der Niederschrift. Weicht der Ort der Unterschrift hiervon ab, kommt es für die Wirksamkeit der Urkunde darauf an, ob sich aus dem Kontext der Urkunde erkennen lässt, dass der Unterschreibende den Willen hatte, mit der Unterschrift die gesamte Urkunde zu billigen und die Verantwortung für den Urkundstext zu übernehmen (vergleiche Piegsa in Armbrüster/Preuß/Renner, Beurkundungsgesetz, 7. Aufl., § 13, RdNr.80). Aus der genannten Formulierung des letzten Absatzes des Einleitungsvermerks ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Beteiligten einschließlich des Notars beide Fassungen des Ehevertrages durch ihre Unterschrift billigen wollten, zumal auch beide Fassungen verlesen und genehmigt worden sind.
Der Senat hat die Beteiligten auf diese Rechtslage im Senatstermin vom 05.02.2018 hingewiesen. Die Einwendungen des Antragstellers in seinen nachgelassenen Schriftsätzen vom 19.02.2018 und 02.03.2018 rechtfertigen keine anderweitige Feststellung. Insbesondere die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 19.02.2018 berücksichtigen nicht die konkrete Formulierung im letzten Absatz der Eingangsbemerkungen. Soweit der Antragsteller insbesondere behauptet, dass die genannte Passage nicht zu der Schlussfolgerung führe, dass die Beteiligten davon ausgingen, zwei Niederschriften über ihre Willenserklärungen zu genehmigen, sondern der Notar – überobligatorisch – zum Ausdruck bringen habe wollen, dass insbesondere die Antragsgegnerin mit der ihr bereits zur Durchsicht vorgelegten und dann noch einmal verlesenen Übersetzung des Ehevertrages einverstanden gewesen sei, findet dies in der Urkunde keine Stütze. Insoweit ist kein Grund dafür ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht vorgetragen, aus welchem Grunde der beurkundende Notar hier hätte überobligatorische Tätigkeiten entfalten sollen. Hätte es dem Willen der Beteiligten und des Notars entsprochen, lediglich die deutschsprachige Fassung zu beurkunden, hätte es auch aus Sicht eines sachkundigen Notars nahegelegen und ausgereicht, lediglich diese Fassung von den Beteiligten genehmigen und unterschreiben zu lassen. Da der Notar aber besonders hervorgehoben hat, dass beide Fassungen von den Beteiligten genehmigt und – wenn auch unter der deutschen Fassung – unterschrieben worden sind, spricht unter der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der notariellen Urkunde, insbesondere auch der Eingangsbemerkungen, alles dafür, dass die Beteiligten sowohl die deutschsprachige als auch die englischsprachige Fassung beurkunden und zum Gegenstand ihrer ehevertraglichen Vereinbarungen machen wollten.
Unter diesen Voraussetzungen ist unzweifelhaft, dass die Erklärungen in § 3 des Vertrages in der deutschen und der englischen Version in einem wesentlichen Punkt nicht übereinstimmen. Während in der englischsprachigen Version ohne weitere Einschränkung davon die Rede ist, dass in der Ehe erworbenes neues Vermögen beiden Beteiligten je zur Hälfte zustehen sollte, findet sich in der deutschsprachigen Version eine erhebliche Einschränkung. Hiernach sollte lediglich das Vermögen den Beteiligten je zur Hälfte zustehen, soweit aus den Einkünften Rücklagen gebildet worden seien. Hiermit war nach dem insoweit unstreitigen Erklärungswillen des Antragstellers gemeint, dass nur private Vermögenszuwächse hälftig geteilt werden sollten, nicht aber etwa Vermögenszuwächse im Hinblick auf das vom Antragsteller gehaltene Geschäfts- bzw. Firmenvermögen. Diese erhebliche Einschränkung findet allerdings in der englischsprachigen Version des Vertragstextes auch nicht ansatzweise Anklang. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat dies im Senatstermin zutreffend damit beschrieben, dass in der englischen Fassung hinsichtlich des Zugewinns ein Automatismus festgelegt war, während es sich in der deutschen Fassung um eine Option handelt bzw. ein weiterer Willensakt dergestalt erforderlich ist, dass zunächst Vermögen angelegt und gebildet wird und die Rücklagen dann durch einen gemeinsamen Beschluss gebildet werden.
Die insoweit unterschiedlichen Vorstellungen der Beteiligten bei Vertragsschluss sind auch bei ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin deutlich geworden. Während der Antragsteller erklärt hat, dass mit der Formulierung in § 2 des Ehevertrages private Rücklagen wie Bargeld, Kontenstände oder Immobilien gemeint gewesen seien, die am Ende geteilt werden sollten, die Firma allerdings geschützt werden sollte, hat die Antragsgegnerin erklärt, dass der gesamte Zugewinn nach der Hochzeit nach ihrer Vorstellung zur Hälfte aufgeteilt werden sollte, da in England eine solche Regelung normal sei. Ihr Mann habe ja nur die Firma gehabt und alles immer zurück in die Firma gesetzt.
Da demgemäß in diesem wesentlichen Punkt der Antragsteller seine Erklärung mit dem Inhalt des deutschsprachigen Vertragstextes und die Antragsgegnerin ihre Erklärung gemäß dem erheblich abweichenden englischsprachigen Vertragstext abgegeben hat, die Beteiligten aber zunächst davon ausgingen, dass der Vertrag geschlossen worden sei, liegt ein versteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB vor. Dieser versteckte Dissens führt dazu, dass der Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Insbesondere ist nicht im Sinne des § 155 BGB anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne die Bestimmung über diesen Punkt geschlossen worden wäre. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller (vgl. insoweit Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 155, RdNr.5) hat hierfür nichts vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus seinem Vortrag, dass es ihm sogar wesentlich darauf ankam, den Zuwachs des Firmenvermögens aus einem eventuellen güterrechtlichen Ausgleich vollständig herauszunehmen. Ungeachtet dessen ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch die Antragsgegnerin den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn sie neben dem weitgehenden Unterhaltsausschluss und dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch von den dem Antragsteller während der Ehe zukommenden Vermögenszuwächsen weitgehend ausgeschlossen worden und lediglich vom guten Willen des Antragstellers, private Rücklagen zu bilden, abhängig gewesen wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, weil schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar war, dass Rücklagen im Wesentlichen nur durch Einkünfte des Antragstellers gebildet werden konnten.
c)Angesichts dessen, dass der Ehevertrag bereits wegen Dissenses gemäß § 155 BGB nichtig ist, kommt es auf die Frage der möglichen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nicht an.
2. Da der Ehevertrag vom 25.09.1995 nichtig ist, sind sämtliche Scheidungsfolgesachen nach den gesetzlichen Vorschriften zu regeln.
Die Antragsgegnerin hat daher, da gemäß § 1363 Abs. 1 BGB der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht, gegen den Antragsteller den geltend gemachten Auskunftsanspruch für die Stichtage Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages gemäß § 1379 BGB, wobei der Senat in geringfügiger Abweichung vom Antrag der Antragsgegnerin den jedenfalls nach den amtsgerichtlichen Feststellungen unstreitigen Trennungstag 28.06.2014 zugrundegelegt hat.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs.4 S.1 FamFG und die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs.1 S.1 FamGKG.
Der Senat hält angesichts der von der Antragsgegnerin geäußerten Erwartungen einen Verfahrenswert von 1 Million EUR für sachgerecht. So hat sie in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 23.03.2016 geäußert, dass allein ihr unterhaltsrechtliches Absicherungsinteresse bei über 2,2 Millionen EUR zuzüglich eines Inflationsausgleiches liege. Ferner ist dort ausgeführt, dass eine vermögensmäßige Absicherung der Zukunft der Antragsgegnerin angesichts der Größe des Zugewinns des Antragstellers auch deutlich unter der Schwelle der Halbteilung möglich sei. Im gerichtlichen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7.10.2016 ist dargelegt, dass der Antragsteller beispielsweise im Jahr 2013 ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 700.000 EUR erzielt habe. Angesichts dieser Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf eine Ehezeit von mehr als 20 Jahren sowie die von ihr behaupteten massiven Wertsteigerungen des Unternehmenswertes einen Zugewinn des Antragstellers von mehreren Millionen Euro erwartet; ihr eigener Zugewinn dürfte dagegen im Verhältnis dazu erheblich geringer ausfallen, so dass die Antragsgegnerin auch einen Zugewinnausgleich von mehreren Millionen Euro erwartet. Zuzüglich erheblicher erwarteter Unterhaltszahlungen, die die Antragstellerin ausweislich ihres Schreibens vom 23.03.2016 mit ca. 10.000 EUR monatlich ansetzt, ist ein zusammengerechneter Wert von 1 Million EUR für den Auskunftsantrag und den Feststellungsantrag selbst unter Berücksichtigung eines entsprechenden Abschlages gerechtfertigt.
IV. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 S. 1 FamFG).