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Wirksamkeit der Genehmigung bei Insichgeschäft: Grundbucheintragung trotz § 181?

Ein notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag wurde trotz fehlender Vollmacht nachträglich genehmigt, was die Wirksamkeit der Genehmigung bei Insichgeschäft betraf. Das Grundbuchamt blockierte die Eintragung, da der Genehmigende selbst nicht von den Verboten des § 181 BGB befreit war.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 125/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Rostock
  • Datum: 22.11.2019
  • Aktenzeichen: 3 W 125/19
  • Rechtsbereiche: Vertretungsrecht, Grundbuchrecht

  • Das Problem: Ein Vertreter schloss einen Grundstückskaufvertrag gleichzeitig für den Käufer und vollmachtlos für den Verkäufer ab. Das Grundbuchamt weigerte sich, den Eigentümerwechsel einzutragen, weil die nachträgliche Genehmigung der Verkäuferseite fehlerhaft sei.
  • Die Rechtsfrage: Muss derjenige, der im Namen der Verkäufer ein solches Geschäft nachträglich genehmigt, selbst ausdrücklich von den Beschränkungen für Geschäfte im eigenen Namen befreit worden sein?
  • Die Antwort: Nein. Die bereits erteilte notariell beglaubigte Genehmigung war wirksam und hob das Eintragungshindernis auf. Der genehmigende Vertreter muss nicht selbst von den Beschränkungen für Insichgeschäfte befreit sein.
  • Die Bedeutung: Ein wegen eines Insichgeschäfts schwebend unwirksamer Vertrag kann durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden. Die Wirksamkeit dieser Genehmigung hängt nicht von einer zusätzlichen Befreiung des genehmigenden Vertreters ab.

Der Fall vor Gericht


Kann ein Vertrag mit sich selbst nachträglich geheilt werden?

Ein Mann unterschreibt einen Grundstückskaufvertrag. Er tut das für den Käufer – mit voller Befugnis. Er tut das auch für den Verkäufer – ohne jede Befugnis. Ein Geschäft, bei dem dieselbe Person auf beiden Seiten des Tisches sitzt, ist im deutschen Recht eine heikle Angelegenheit. Das Grundbuchamt in Greifswald sah hier einen unheilbaren Fehler und legte sein Veto ein. Die Richter am Oberlandesgericht Rostock mussten klären, ob ein formaler Fehler den gesamten Deal kippen konnte oder ob eine nachträgliche Unterschrift alles rettete.

Wie kam es zu dieser ungewöhnlichen Konstellation?

Der Genehmigende beurkundet vor dem Notar die Wirksamkeit des Insichgeschäfts für die Grundbucheintragung.
OLG Rostock: Nachträgliche Genehmigung heilte schwebende Unwirksamkeit trotz Insichgeschäfts. | Symbolbild: KI

Bei der notariellen Beurkundung eines Grundstücksverkaufs trat ein Mann mit zwei Hüten auf. Für die Käufergesellschaft handelte er als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Seine Vollmacht erlaubte ihm sogar ausdrücklich, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen – eine Befreiung vom Verbot des sogenannten Insichgeschäfts nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Gesetz will mit diesem Verbot verhindern, dass ein Vertreter in einen Interessenkonflikt gerät, wenn er beide Vertragsparteien vertritt.

Gleichzeitig unterschrieb exakt derselbe Mann aber auch für die Verkäuferin. Das Problem: Hierfür besaß er keinerlei Vollmacht. Er handelte als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht. Diese doppelte Panne – ein Insichgeschäft, kombiniert mit fehlender Vollmacht auf einer Seite – schuf eine rechtlich instabile Lage. Das Geschäft war zunächst „schwebend unwirksam“. Seine Gültigkeit hing von einer nachträglichen Genehmigung ab.

Warum blockierte das Grundbuchamt die Eintragung?

Die Verkäuferin reichte die nötige Genehmigung nach. Ein Niederlassungsleiter des Unternehmens bestätigte mit notariell beglaubigter Unterschrift den Willen, den Vertrag so wie abgeschlossen gelten zu lassen. Die Käufer und Verkäufer beantragten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Das Grundbuchamt lehnte ab. Es stellte ein Eintragungshindernis gemäß § 18 der Grundbuchordnung (GBO) fest.

Die Logik des Amtes war strikt formal. Der ursprüngliche Vertrag war ein Insichgeschäft. Ein solches Geschäft ist nur wirksam, wenn es gestattet wurde. Die nachträgliche Genehmigung sollte diesen Makel heilen. Doch der genehmigende Niederlassungsleiter war in seiner eigenen Vollmacht nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das Amt argumentierte: Jemand, der selbst kein Insichgeschäft abschließen dürfte, kann auch kein solches Geschäft nachträglich genehmigen. Der formale Fehler pflanze sich fort. Die notariell beglaubigte Genehmigung war aus Sicht des Amtes wertlos. Eine Grundbucheintragung trotz des Verstoßes schien unmöglich.

Wie sahen die Richter am Oberlandesgericht den Fall?

Das Oberlandesgericht Rostock kassierte die Entscheidung des Grundbuchamts. Es erklärte die Beschwerde der Unternehmen für begründet und wies das Amt an, den Fall neu zu bewerten. Die Richter entwirrten die beiden juristischen Probleme und stellten die entscheidende Weiche anders.

Der Kern des Problems war aus Sicht des Gerichts nicht das Insichgeschäft, sondern das Handeln ohne Vertretungsmacht. Dieser Mangel allein machte den Vertrag bereits schwebend unwirksam. Er konnte nur durch eine Genehmigung der vertretenen Partei – der Verkäuferin – geheilt werden, wie es § 177 BGB vorsieht.

Diese Genehmigung ist ein mächtiges Instrument. Sie heilt nicht nur das Fehlen der Vollmacht. Sie bestätigt das Geschäft als Ganzes, in exakt der Form, in der es abgeschlossen wurde. Die Verkäuferin erklärte durch ihren Niederlassungsleiter im Klartext: „Wir haben gesehen, dass unser Vertreter ohne Vollmacht gehandelt und dabei ein Geschäft mit sich selbst abgeschlossen hat. Wir wollen exakt dieses Geschäft.“

Muss der Genehmigende selbst vom Insichgeschäft-Verbot befreit sein?

Hier lag der Denkfehler des Grundbuchamts. Das Oberlandesgericht stellte klar: Für die Wirksamkeit der Genehmigung bei einem Insichgeschäft ist es nicht erforderlich, dass der Genehmigende selbst von § 181 BGB befreit ist. Die Genehmigung ist kein neues Insichgeschäft. Sie ist eine einseitige Erklärung, die einen bestehenden, in der Schwebe hängenden Zustand beendet.

Die Richter folgten damit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Ein Verstoß gegen das Verbot des Insichgeschäfts führt nicht zur Nichtigkeit, sondern eben nur zu einer schwebenden Unwirksamkeit. Diese kann durch eine Genehmigung geheilt werden. Die nachträgliche Zustimmung umfasst die Gestattung des Insichgeschäfts quasi im Paket. Eine separate Befreiung des Genehmigenden von § 181 BGB verlangt das Gesetz nicht. Das vom Grundbuchamt konstruierte Hindernis existierte nicht.

Die Urteilslogik

Die nachträgliche Genehmigung wirkt als mächtiger Sanierungsmechanismus, der selbst komplexe Mängel eines vollmachtslosen Rechtsgeschäfts im Kern beseitigt.

  • [Heilung durch nachträgliche Genehmigung]: Ein wegen fehlender Vertretungsmacht oder eines Verstoßes gegen das Verbot des Insichgeschäfts zunächst schwebend unwirksames Geschäft wird durch die nachträgliche Zustimmung der vertretenen Partei vollständig geheilt.
  • [Anforderung an den Genehmigenden]: Die Person, die ein Insichgeschäft nachträglich genehmigt, muss nicht selbst von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens befreit sein, da die Erklärung keine neue Interessenkollision schafft.
  • [Grundsatz der Wirksamkeitsfiktion]: Die Zustimmung der Partei bestätigt das Rechtsgeschäft in der Form, in der es abgeschlossen wurde, und beendet den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit mit unmittelbarer Wirkung für das Grundbuchverfahren.

Das Gesetz stellt die nachträgliche Bestätigung als einseitige Erklärung über strikte formale Bedenken, um die gewollte Durchführung eines Vertrages zu ermöglichen.


Experten Kommentar

Wenn ein einziger Fehler einen großen Immobilien-Deal lahmlegt, geht es oft nur darum, die eigentliche Absicht zu retten. Das OLG Rostock zieht eine klare rote Linie gegen jene Formalität im Grundbuchverfahren, die den kommerziell gewollten Handel blockieren würde. Konkret: Eine nachträgliche Genehmigung repariert nicht nur das Handeln ohne Vollmacht, sie heilt das gesamte Insichgeschäft quasi „im Paket“. Der entscheidende Punkt ist, dass der Genehmigende selbst keine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts benötigt, weil die Zustimmung lediglich einen bestehenden Vertrag bestätigt und keine neue, eigene Gefährdung darstellt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein vollmachtsloser Vertrag (Insichgeschäft) nachträglich geheilt werden?

Ja, die Kombination aus vollmachtsloser Vertretung und Insichgeschäft führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Ein solcher Vertrag ist lediglich schwebend unwirksam. Die Heilung dieses Zustandes erfolgt durch eine einzige, nachträgliche Genehmigung der vertretenen Partei gemäß § 177 BGB. Dadurch wird der Deal rückwirkend gültig und die investierte Zeit ist nicht verloren.

Die rechtliche Lage ist deshalb nicht aussichtslos, weil sowohl das Fehlen der Vollmacht (§ 177 BGB) als auch der Verstoß gegen das Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) heilbare Mängel darstellen. Die vertretene Partei muss das Geschäft formell bestätigen. Diese Genehmigung wirkt wie ein umfassendes „Ja“ zum gesamten Deal. Sie beseitigt nicht nur den Mangel der fehlenden Vertretungsmacht, sondern beinhaltet gleichzeitig die Gestattung des Insichgeschäfts im Paket.

Konkret bedeutet das, dass Sie keinen neuen, möglicherweise teuren notariellen Vertrag aufsetzen müssen. Durch die Genehmigung wird der Vertrag rechtlich so behandelt, als wäre er von Anfang an wirksam gewesen. Die Richter am Oberlandesgericht Rostock bestätigten diese Sichtweise. Sie sahen den Kernfehler in der fehlenden Vollmacht, die durch die Zustimmungsurkunde der Verkäuferin repariert wurde. Diese Heilung bewirkt, dass der Vertrag im Ganzen gilt.

Kontaktieren Sie unverzüglich den beurkundenden Notar, um die notariell beglaubigte Genehmigungserklärung der vertretenen Gesellschaft einzuholen.


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Welche Folgen hat es, wenn ich einen Vertrag ohne die nötige Vollmacht abschließe?

Die unmittelbare Folge ist die sogenannte schwebende Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages. Das Geschäft ist rechtlich instabil und zunächst weder endgültig gültig noch nichtig. Die Wirksamkeit des Vertrages hängt vollständig von der nachträglichen Zustimmung, der sogenannten Genehmigung, der tatsächlich vertretenen Partei ab. Die gravierendste persönliche Folge tritt für den Vertreter ohne Vollmacht ein, falls der Vertretene diese Genehmigung verweigert.

Der Gesetzgeber schützt mit dieser Regelung gleichermaßen den Vertretenen und den Vertragspartner. Die Rechtslage bleibt solange ungeklärt, bis die vertretene Person das Geschäft entweder annimmt oder ablehnt (§ 177 BGB). Der sogenannte Vertreter ohne Vertretungsmacht (VoV) sollte die vertretene Partei schnellstmöglich über das Vorgehen informieren und eine rasche Bestätigung einholen. Nur eine fristgerechte Genehmigung durch den Vertretenen schließt die persönliche Haftung des VoV sicher aus.

Lehnt der Vertretene die nachträgliche Bestätigung ab, gerät der VoV in die persönliche Haftung gegenüber dem Vertragspartner. Er muss dem Dritten den sogenannten Vertrauensschaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass dieser auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat (§ 179 BGB). Diese Haftung umfasst beispielsweise entstandene Reise- oder Notarkosten. Die Gefahr dieser persönlichen Einstandspflicht entfällt nur, wenn der Vertragspartner wusste, dass Sie keine Vollmacht besaßen.

Informieren Sie die vertretene Partei sofort über den Abschluss des Vertrages und leiten Sie unverzüglich das Verfahren zur nachträglichen Genehmigung ein.


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Muss der Genehmigende selbst von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein?

Nein, dies ist juristisch nicht erforderlich. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Rostock hat klargestellt, dass die nachträgliche Genehmigung eines schwebend unwirksamen Insichgeschäfts keine neue Vornahme eines Insichgeschäfts darstellt. Die Genehmigung ist lediglich eine einseitige Willenserklärung des Vertretenen, die auf die Herstellung der Wirksamkeit abzielt. Daher muss die Person, die diese Zustimmung abgibt, nicht selbst von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.

Der ursprüngliche Vertrag war wegen des kombinierten Mangels (fehlende Vollmacht und Insichgeschäft) zunächst schwebend unwirksam. Die nachträgliche Genehmigung beendet diesen instabilen Zustand und heilt alle Mängel rückwirkend. Bei diesem Zustimmungsakt entsteht kein neuer Interessenkonflikt. Die Gefahr des Selbstmissbrauchs durch den bereits handelnden Vertreter ist bereits manifestiert. Der Vertretene akzeptiert durch die Genehmigung bewusst das bereits abgeschlossene Geschäft.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung im Fall des OLG Rostock ab, weil der Genehmigende nicht § 181 BGB-befreit war, sah die Richter darin einen klaren Denkfehler. Das OLG wies diese formalistische Logik zurück. Die herrschende Meinung bestätigt: Die Zustimmung umfasst die Gestattung des Insichgeschäfts quasi im Paket. Es ist irrelevant, ob der Genehmigende persönlich die Voraussetzungen für ein Insichgeschäft erfüllt hätte.

Formulieren Sie im Beschwerdeschriftsatz explizit, dass die Genehmigung lediglich eine Erklärung zur Wirksamkeitsherstellung ist und kein neues Rechtsgeschäft begründet.


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Was kann ich tun, wenn das Grundbuchamt meine Eintragung wegen Formfehlern blockiert?

Wenn das Grundbuchamt ein Eintragungshindernis feststellt, führt dies zu großem zeitlichen und finanziellen Druck. Sie sollten sich nicht in langwierige Diskussionen mit der Behörde verstricken, da diese oft starren Richtlinien folgt. Stattdessen müssen Sie unverzüglich die formelle Grundbuchbeschwerde einlegen, wie es § 18 der Grundbuchordnung (GBO) vorsieht. Dies ist der schnellste und effizienteste Weg, um die Entscheidung des Amtes durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen.

Die Grundbuchbeschwerde reichen Sie in der Regel über den beurkundenden Notar ein, welcher die korrekte Adressierung und die formalen Anforderungen sicherstellt. Das Grundbuchamt muss die Beschwerde prüfen und entweder selbst abhelfen oder sie direkt dem übergeordneten Gericht vorlegen. Nur die übergeordnete gerichtliche Instanz, das zuständige Oberlandesgericht (OLG), darf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts verbindlich korrigieren und somit das Hindernis beseitigen.

Das OLG prüft, ob die Ablehnung des Grundbuchamts tatsächlich auf einem juristisch haltbaren Argument beruht. Nehmen wir das Beispiel fehlerhafter Genehmigungserklärungen: Das OLG Rostock kassierte die Entscheidung eines Grundbuchamts, welches die Heilung eines Insichgeschäfts formal ablehnte. Im Erfolgsfall erklärt das OLG das Eintragungshindernis für beseitigt. Das Grundbuchamt ist dann angewiesen, die Eigentumsumschreibung wie gewünscht vorzunehmen.

Beauftragen Sie sofort Ihren Notar mit der Einreichung der Beschwerde und verweisen Sie auf die aktuelle Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die Ihren Standpunkt stützen.


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Wie befreie ich einen Vertreter korrekt vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB)?

Die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) erfordert eine ausdrückliche Gestattung. Fügen Sie dafür eine unmissverständliche Klausel in die Vollmacht oder den Gesellschaftsvertrag ein. Der Vertreter muss explizit „von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit“ werden. Wenn das zugrundeliegende Geschäft notariell beurkundet werden muss, muss auch die Befreiung in der entsprechenden Form vorliegen. Dies gewährleistet, dass das Geschäft nicht aufgrund formaler Mängel schwebend unwirksam wird.

Die Regel dient dazu, potenzielle Interessenkonflikte zu verhindern, indem sie Vertreter daran hindert, Verträge zu Ungunsten des Vertretenen abzuschließen. Um Geschäftsabläufe effizient zu gestalten, beispielsweise bei Transaktionen zwischen verbundenen Konzernunternehmen, ist diese präventive Befreiung jedoch oft notwendig. Die Formulierung muss den Paragraphen exakt benennen, um späteren Interpretationsspielraum für Gerichte oder Behörden auszuschließen. Nur eine klare Nennung der Gestattung stellt sicher, dass etwa das Grundbuchamt die Wirksamkeit akzeptiert.

Bei Gesellschaften, wie einer GmbH oder AG, sollte die Befreiung im Handelsregister eingetragen werden. Dies dokumentiert die Rechtswirksamkeit der Vertretungsbefugnis nach außen. Werden nur interne Protokolle genutzt oder ist die Klausel unklar, droht bei beurkundungspflichtigen Verträgen eine Blockade. Das Grundbuchamt akzeptiert bei Immobiliengeschäften ausschließlich formell gesicherte und im Register dokumentierte Befreiungen, um die Rechtssicherheit zu garantieren.

Lassen Sie alle bestehenden Vollmachten und Gesellschaftsverträge, die § 181 BGB betreffen, umgehend von einem Notar prüfen und formal korrekt im Handelsregister eintragen, falls dies noch nicht geschehen ist.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Eintragungshindernis

Ein Eintragungshindernis ist ein formaler oder materieller Mangel, den ein Grundbuchamt feststellt und der die Eigentumsumschreibung im Grundbuch blockiert. Das Gesetz verpflichtet das Grundbuchamt (§ 18 GBO), die Rechtmäßigkeit von Anträgen streng zu prüfen, um die hohe Glaubwürdigkeit des Grundbuchs zu sichern und fehlerhafte Einträge zu verhindern.

Beispiel:
Das Grundbuchamt in Greifswald sah ein Eintragungshindernis, weil die nachträgliche Genehmigung des Insichgeschäfts ihrer Ansicht nach formell fehlerhaft war.

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Genehmigung

Juristen nennen die Genehmigung die nachträgliche, einseitige Zustimmung einer vertretenen Person zu einem Rechtsgeschäft, das ohne ihre korrekte Vollmacht abgeschlossen wurde. Mit dieser Erklärung kann ein vollmachtsloser Vertrag geheilt werden, wodurch der zunächst instabile Zustand der schwebenden Unwirksamkeit rückwirkend in endgültige Gültigkeit überführt wird (§ 177 BGB).

Beispiel:
Die Verkäuferin reichte die nötige Genehmigung durch ihren Niederlassungsleiter nach, um den Grundstückskaufvertrag trotz der ursprünglich fehlenden Vertretungsmacht wirksam zu machen.

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Grundbuchbeschwerde

Eine Grundbuchbeschwerde ist das formelle Rechtsmittel, das Betroffene einlegen, wenn das Grundbuchamt die Eintragung aufgrund eines vermeintlichen Rechtsfehlers ablehnt. Dieses Verfahren dient dazu, die starren Entscheidungen des Amtes schnell und effizient durch die nächsthöhere gerichtliche Instanz, meist das zuständige Oberlandesgericht (OLG), überprüfen zu lassen.

Beispiel:
Die Käufer und Verkäufer legten Grundbuchbeschwerde ein, nachdem das Grundbuchamt die Umschreibung des Immobilieneigentums wegen formaler Mängel verweigert hatte.

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Insichgeschäft (§ 181 BGB)

Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn eine einzige Person mit Befugnis gleichzeitig auf beiden Seiten des Tisches steht und damit ihre eigene Partei vertritt oder ein Geschäft mit sich selbst abschließt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 181 BGB) verbietet diese Konstellation grundsätzlich, um den Vertretenen vor potenziellen Interessenkonflikten und Selbstmissbrauch durch den Vertreter zu schützen.

Beispiel:
Der Geschäftsführer handelte für die Käuferin und ohne Vollmacht für die Verkäuferin, wodurch eine rechtlich instabile Lage entstand, die das Verbot des Insichgeschäfts betraf.

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Schwebende Unwirksamkeit

Wenn ein Vertrag aufgrund eines juristischen Mangels, etwa fehlender Vertretungsmacht, rechtlich instabil ist, befindet er sich in der schwebenden Unwirksamkeit – er ist vorläufig weder endgültig gültig noch nichtig. Dieser Zwischenzustand gewährt der vertretenen Partei eine Frist, um zu entscheiden, ob sie das Geschäft nachträglich billigt oder es durch Ablehnung endgültig scheitern lässt.

Beispiel:
Wegen der fehlenden Vollmacht des Mannes für die Verkäuferin war der Grundstückskaufvertrag zunächst schwebend unwirksam und hing von einer nachträglichen Genehmigung ab.

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Vertreter ohne Vertretungsmacht (VoV)

Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ist eine Person, die im Namen eines Dritten einen Vertrag schließt, obwohl sie hierfür keine wirksame Vollmacht besitzt oder ihre Befugnisse überschreitet. Diese juristische Figur regelt, dass die Wirksamkeit des Vertrages vollständig von der nachträglichen Zustimmung des Vertretenen abhängt und der VoV andernfalls in die Haftung gerät (§ 177 BGB).

Beispiel:
Da der Mann keine Befugnis hatte, für die Verkäuferin zu unterschreiben, handelte er im Hinblick auf diese Vertragspartei als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

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Das vorliegende Urteil


OLG Rostock – Az.: 3 W 125/19 – Beschluss vom 22.11.2019


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