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Wirksame Beauftragung des Notars – Handeln mit Duldungsvollmacht

LG Mönchengladbach – Az.: 13 OH 6/19 – Beschluss vom 27.01.2020

Der Antrag der Kostenschuldnerin vom 17.05.2019 auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung des Notars Q vom 15.05.2019, Nr. 19-00769, in ihrer mit Schriftsatz vom 25.11.2019 übersandten, korrigierten Fassung, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In den Jahren 2016 und 2017 beauftragte C den Antragsgegner mehrfach mit notariellen Leistungen, die dieser für die Antragstellerin erbringen sollte. So sollte der Antragsgegner im Jahre 2016 die Gründung der UG und im Jahre 2017 eine Satzungsänderung der Antragstellerin beurkunden. Bei der Vorbereitung und Abwicklung dieser beiden Vorgänge fungierte C B jeweils als Ansprechpartnerin und nahm auf Seiten der Antragstellerin auch an mehreren Besprechungsterminen mit dem Antragsgegner teil. Immer wieder verwendete sie das E-Mail-Konto „C“, um in diesem Zusammenhang Nachrichten an den Antragsgegner zu übersenden. Beide Beurkundungen wurden tatsächlich vorgenommen, wobei es jeweils L übernahm, die notwendigen Urkunden als Geschäftsführer der Antragstellerin zu unterzeichnen.

Am 06.11.2018 ging im Notariat des Antragsgegners, zu Händen einer Mitarbeiterin des Antragsgegners namens I, eine E-Mail folgenden Inhalts ein, die von dem E-Mail-Konto „C“ aus abgesandt worden war und deren Betreffzeile „C (haftungsbeschränkt)“ lautet:

„Sehr geehrte Frau ……..,

wir wollen/müssen Änderungen unserer C UG (haftungsbeschränkt) vornehmen.

Firmensitzänderung von T

Erweiterung des Gegenstandes um den Verkauf von Tiernahrung und Nahrungsergänzungsmittel für Tiere.

Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie alle Vorbereitungen getroffen haben. Dann machen wir am besten telefonisch einen Unterzeichnungstermin der Papiere fest.

Beste Grüße

C“ (Bl. 16 d.A.).

Hierauf fertigte der Antragsgegner den Entwurf einer Satzungsänderung, für dessen genauen Inhalt auf Bl. 4 bis 8 d.A. verwiesen wird, und den Entwurf einer Handelsregisteranmeldung, für deren genauen Inhalt auf Bl. 9 d.A. verwiesen wird.

Unter Bezugnahme auf die o.g. E-Mail vom 06.11.2018 teilte I der C per E-Mail vom 09.11.2018 mit, dass nun alle erforderlichen Unterlagen vorbereitet seien, und bat um telefonische Vereinbarung eines Beurkundungstermines. Mit E-Mail vom 28.11.2018 antwortete C hierauf, der neue Standort habe aktuell noch keinen Briefkasten, der Vermieter sei aber bemüht, einen solchen anbringen zu lassen. Weiter fügte sie hinzu: „Wir bitten Sie um Geduld und Aufbewahrung der Unterlagen.“ (Bl. 14 d.A.).

Auf nachfolgende E-Mails von Seiten des Antragsgegners reagierte C nicht mehr. Deshalb stellte der Antragsgegner der Antragstellerin unter dem 15.05.2019 schließlich eine Kostenrechnung mit der Nr. 19-00769. Wegen des Inhalts dieser Rechnung wird auf Bl. 11 d.A. Bezug genommen. In Reaktion auf einen Hinweis der Kammer änderte der Antragsgegner diese Rechnung später ab. Wegen des Inhalts der korrigierten Rechnung, die der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.11.2019 vorlegte, wird auf Bl. 108 d.A. Bezug genommen. Diese Rechnung endet auf einen Betrag von 117,81 EUR.

Die Kammer hat der Antragstellerin diese korrigierte Rechnung des Antragsgegners unter dem 06.12.2019 förmlich zugestellt und ihr diesbezüglich eine 2-wöchige Stellungnahmefrist gesetzt. Die Antragstellerin hat diese Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen lassen.

Die Antragstellerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer L, behauptet, sie habe weder dem Antragsgegner, noch C einen Auftrag bzgl. der Entwürfe erteilt, deren Vergütung der Antragsgegner mit der o.g. Rechnung begehrt. Satzungsänderungen sollten weder in der Vergangenheit, noch jetzt vorgenommen werden.

Die Kammer hat dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Mönchengladbach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die Notarkostenbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

In ihrer korrigierten, mit Schriftsatz vom 25.11.2019 übersandten Fassung ist die angefochtene Kostenrechnung des Antragsgegners fehlerfrei.

Den damit abgerechneten notariellen Leistungen liegt eine wirksame Auftragserteilung durch die Antragstellerin zugrunde. Diese Auftragserteilung erfolgte durch die oben zitierte E-Mail der C vom 06.11.2018. Die Antragstellerin wurde insoweit wirksam durch C vertreten.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die E-Mail vom 06.11.2018 tatsächlich von derjenigen Person stammt, die nach außen als ihr Absender erscheint, nämlich von C.

C B handelte bei der Auftragserteilung an den Antragsgegner im Namen der Antragstellerin. Dies hat sie in ihrer E-Mail vom 06.11.2018 zwar nicht ausdrücklich so erklärt. Gem. § 164 Abs. 1 S. 2 BGB genügt es aber, wenn die Umstände ergeben, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Das ist hier der Fall. In der Betreffzeile der E-Mail vom 06.11.2018 wird ausdrücklich die Antragstellerin genannt. Zudem hat C in dieser E-Mail die 1. Person Plural verwendet, indem sie schreibt: „wir wollen/müssen Änderungen unserer C UG (haftungsbeschränkt) vornehmen“ (Bl. 16 d.A.; Hervorhebung durch die Kammer). Schließlich diente der erteilte Auftrag erkennbar ausschließlich den (vermeintlichen) Belangen der Antragstellerin und jedenfalls nicht den Belangen der C persönlich, die schon früher in vergleichbaren Fällen für die Antragstellerin tätig geworden war. Aus einer Gesamtschau dieser Umstände geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Auftragserteilung im Namen der Antragstellerin und nicht etwa im eigenen Namen der C erfolgen sollte.

Ob die Antragstellerin C jemals tatsächlich dazu bevollmächtigt hat, den Antragsgegner mit der Vorbereitung und Durchführung notarieller Beurkundungen zu beauftragen, und, falls ja, in welchem Umfang, muss hier nicht näher aufgeklärt werden. Denn falls C niemals mit einer solchen Vollmacht der Antragstellerin ausgestattet gewesen sein sollte, so müsste die Antragstellerin die Auftragserteilung vom 06.11.2018 hier dennoch gegen sich gelten lassen, nämlich nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung. Denn die Auftragserteilung vom 06.11.2018 wäre dann von einer Duldungsvollmacht der C gedeckt.

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des unbefugten Dritten als Vertreter wissentlich geschehen lässt und der Geschäftsgegner diese Duldung dahin versteht und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch dahin verstehen darf, dass der Vertretene Vollmacht habe (vgl.  Schäfer in BeckOK BGB, 52. Edition, § 167 Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

C hatte in den Jahren 2016 und 2017 bereits mehrfach notarielle Leistungen für die Antragstellerin in Auftrag gegeben. Zur Überzeugung der Kammer hatte die Antragstellerin hiervon auch Kenntnis. Anders ist nämlich kaum zu erklären, weshalb der Geschäftsführer der Antragstellerin, L, in den Jahren 2016 und 2017 die jeweils durch C in Auftrag gegebenen Urkundsentwürfe des Antragsgegners tatsächlich unterzeichnet hat. Dennoch hat sie dem Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass C in Wahrheit nicht, nicht mehr oder nur in beschränktem Umfang dazu ermächtigt sei, notarielle Leistungen für sie in Auftrag zu geben. Nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte durfte der Antragsgegner diese Duldung dahingehend verstehen, dass C eine – jedenfalls im Außenverhältnis – unbeschränkte Vollmacht dazu habe, mit Wirkung für und gegen die Antragstellerin notarielle Leistungen bei ihm in Auftrag zu geben. Und so hat der Antragsgegner diese Duldung auch tatsächlich verstanden.

Die Auftragserteilung vom 06.11.2018 hielt sich im Rahmen der so begründeten Duldungsvollmacht. Insbesondere hatte der Antragsgegner keinen Grund zu der Annahme, dass C mit dieser Auftragserteilung einer (vermeintlich) im Innenverhältnis zu der Antragstellerin ausgesprochenen Beschränkung ihrer Vollmacht zuwiderhandele.

Das Handeln von C ist der Antragstellerin damit als eigenes zuzurechnen. Die Antragstellerin hat für die Kosten der am 06.11.2018 in Auftrag gegebenen Leistungen einzustehen.

Die seitens der Antragstellerin beanstandete Kostenrechnung ist nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach korrekt.

III.

Das vorliegende Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, denn weder das GNotKG, noch das über § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG anwendbare FamFG sehen hierfür einen Kostentatbestand vor. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Kammer sieht keinen Anlass dazu, hier gem. § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu treffen.

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