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Wiederholter Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuchverfahren

Miteigentümer eines Grundstücks in S. scheitert erneut mit dem Versuch, eine Grundbucheintragung aus 2017 anzufechten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe weist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Achern ab und bestätigt die Unzulässigkeit des wiederholten Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die strengen Voraussetzungen für die Eintragung von Amtswidersprüchen und die Bedeutung der Rechtssicherheit im Grundbuchwesen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das OLG Karlsruhe beschäftigte sich mit der Ablehnung eines wiederholten Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch.
  • Der Antragsteller wollte eine frühere Grundbucheintragung aus dem Jahr 2017 anfechten.
  • Der erneute Antrag wurde vom Amtsgericht Achern als unzulässig verworfen, da formelle Anforderungen nicht erfüllt wurden.
  • Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und sah keinen Grund, den Antrag erneut zuzulassen.
  • Das Gericht entschied so, weil der erneute Antrag keine neuen Fakten oder Rechtsgrundlagen vorbrachte.
  • Diese Entscheidung zeigt, dass Anträge auf Eintragung im Grundbuch sehr strikt nach formellen Kriterien geprüft werden.
  • Wiederholte Anträge können nur bei neuen, wesentlichen Informationen oder Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden.
  • Betroffene Grundstückseigentümer müssen sicherstellen, dass ihre Anträge alle erforderlichen Informationen und Begründungen enthalten, um Erfolg zu haben.
  • Die Ablehnung des wiederholten Antrags bedeutet auch Kosten für den Antragsteller.
  • Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung durch juristischen Rat vor dem Einreichen eines Antrags.

Grundbuch-Urteil: Erneuter Amtswiderspruch unzulässig

Das Grundbuch ist das zentrale Register für Eigentumsrechte an Grundstücken. Hier werden alle wichtigen Informationen zu einem Grundstück, wie zum Beispiel der Eigentümer und die Art der Belastung, eingetragen. Um Änderungen im Grundbuch eintragen zu lassen, ist ein formaler Antrag erforderlich. Manchmal kommt es jedoch zu Streitigkeiten um die Eintragung, etwa wenn ein Nachbar Einwände gegen die Eintragung erhebt. In diesen Fällen wird ein Amtswiderspruch erhoben, der eine Eintragung zunächst verhindern soll.

Doch was passiert, wenn der Antrag auf Eintragung mit einem solchen Amtswiderspruch abgelehnt wird? Kann der Antragsteller einfach einen zweiten Antrag einreichen, oder gibt es bestimmte Regeln, die zu beachten sind? Die Frage nach einem wiederholten Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuchverfahren ist komplex. Sie betrifft wichtige rechtliche Prinzipien, die sowohl Antragsteller als auch Widerpruchsführer verstehen sollten. Im Folgenden wird ein Gerichtsurteil vorgestellt, das einen Fall mit dieser Problematik behandelt und wichtige Antworten auf diese Fragen liefern kann.

Der Fall vor Gericht


Wiederholter Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch abgelehnt

Der Fall behandelt einen Rechtsstreit um die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch. Ein Beteiligter, der Miteigentümer eines Grundstücks in S. ist, wendet sich gegen eine Grundbucheintragung aus dem Jahr 2017. Diese Eintragung steht im Zusammenhang mit einer Vereinigung von anderen Miteigentumsanteilen desselben Grundstücks.

Der Kernpunkt des Rechtsstreits ist der wiederholte Versuch des Beteiligten, einen Amtswiderspruch im Grundbuch eintragen zu lassen. Ein Amtswiderspruch ist ein Rechtsbehelf, der die Richtigkeit des Grundbuchs in Frage stellt. Der Beteiligte hatte bereits zuvor einen solchen Antrag gestellt, der abgelehnt wurde. Nun versuchte er erneut, die Eintragung eines Amtswiderspruchs zu erwirken.

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall liegt in der Frage, ob ein wiederholter Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässig ist, nachdem ein vorheriger Antrag bereits abgelehnt wurde. Das Gericht musste abwägen, ob neue Tatsachen oder rechtliche Argumente vorliegen, die eine erneute Prüfung rechtfertigen, oder ob der wiederholte Antrag als unzulässig zu betrachten ist.

Gerichtliche Entscheidung zur Unzulässigkeit des wiederholten Antrags

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 30.04.2024 (Az.: 19 W 64/23 (Wx)) die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass der erneute Antrag auf „Korrektur Grundbücher“ in den Schreiben vom 5. Februar 2023 und 28. Februar 2023 als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Begründung des Gerichts stützt sich darauf, dass ein wiederholter Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs grundsätzlich unzulässig ist, wenn über einen gleichlautenden Antrag bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Gericht sieht keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung rechtfertigen würden.

Die Entscheidung des Gerichts hat zur Folge, dass der Beteiligte keine Möglichkeit hat, einen Amtswiderspruch im Grundbuch eintragen zu lassen. Die bestehende Grundbucheintragung bleibt somit unverändert bestehen. Zudem muss der Beteiligte die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.

Rechtliche Hintergründe zur Eintragung von Amtswidersprüchen

Um die Entscheidung des Gerichts besser zu verstehen, ist es wichtig, die rechtlichen Hintergründe zur Eintragung von Amtswidersprüchen zu kennen. Ein Amtswiderspruch dient dazu, die Richtigkeit des Grundbuchs in Frage zu stellen. Er wird eingetragen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Grundbuch unrichtig ist.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es muss eine begründete Wahrscheinlichkeit bestehen, dass das Grundbuch unrichtig ist. Bloße Vermutungen oder vage Behauptungen reichen nicht aus. Das Grundbuchamt prüft jeden Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs sorgfältig, um unbegründete Einträge zu vermeiden und die Verlässlichkeit des Grundbuchs zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht offenbar keine ausreichenden Gründe für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gesehen. Die Ablehnung des wiederholten Antrags zeigt, dass das Gericht die Stabilität und Verlässlichkeit des Grundbuchs höher gewichtet als das individuelle Interesse des Antragstellers an einer erneuten Prüfung.

Bedeutung der Entscheidung für die Grundbuchpraxis

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hat weitreichende Auswirkungen auf die Grundbuchpraxis. Sie verdeutlicht, dass wiederholte Anträge auf Eintragung eines Amtswiderspruchs ohne neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte nicht zulässig sind. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert eine übermäßige Belastung der Grundbuchämter durch wiederkehrende, gleichlautende Anträge.

Für Grundstückseigentümer und andere Beteiligte bedeutet dies, dass sie sehr sorgfältig abwägen müssen, ob und wann sie einen Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs stellen. Sie sollten sich bewusst sein, dass ein einmal abgelehnter Antrag nicht ohne Weiteres wiederholt werden kann. Es ist ratsam, vor der Antragstellung alle relevanten Fakten und rechtlichen Argumente gründlich zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

Für Grundbuchämter und Gerichte bietet die Entscheidung eine klare Handlungsanweisung im Umgang mit wiederholten Anträgen. Sie können solche Anträge als unzulässig zurückweisen, wenn keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgebracht werden. Dies kann zu einer Entlastung der Behörden und Gerichte führen und die Effizienz des Grundbuchverfahrens steigern.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des OLG Karlsruhe stärkt die Rechtssicherheit im Grundbuchverfahren, indem sie klarstellt, dass wiederholte Anträge auf Eintragung eines Amtswiderspruchs ohne neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte unzulässig sind. Dies schützt die Verlässlichkeit des Grundbuchs und verhindert eine übermäßige Belastung der Grundbuchämter. Für Beteiligte bedeutet dies, dass sie Anträge auf Amtswiderspruch sorgfältig prüfen und fundiert begründen müssen, da eine erneute Antragstellung nach Ablehnung nur in Ausnahmefällen möglich ist.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie gegen eine Grundbucheintragung Einspruch erheben möchten oder bereits erfolglos versucht haben, diese anzufechten, zeigt dieses Urteil die Bedeutung einer gründlichen Vorbereitung und rechtlichen Beratung. Ein wiederholter Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, insbesondere wenn neue Tatsachen oder rechtliche Argumente vorliegen. Ohne diese kann ein erneuter Antrag abgelehnt und mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. Es ist daher ratsam, vorab alle Möglichkeiten sorgfältig zu prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Erfolgschancen zu maximieren und unnötige Kosten zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Das Grundbuchverfahren ist ein komplexes juristisches Gebiet, dessen Beherrschung Herausforderungen birgt. Besonders im Zusammenhang mit wiederholten Anträgen auf Eintragung eines Amtswiderspruchs ist die rechtliche Situation oft unklar. Mit unserer FAQ Rubrik möchten wir Ihnen wertvolle Informationen und Antworten auf gängige Fragen zu diesem Thema liefern, damit Sie sich im Grundbuchverfahren sicher bewegen können.


Was ist ein Amtswiderspruch im Grundbuch und welche Funktion hat er?

Ein Amtswiderspruch im Grundbuch ist eine besondere Form des Widerspruchs, die vom Grundbuchamt selbst eingetragen wird. Diese Eintragung erfolgt, wenn das Grundbuchamt feststellt, dass es bei einer vorherigen Eintragung einen Fehler gemacht hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist.

Die Hauptfunktion des Amtswiderspruchs besteht darin, einen möglichen gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, was bedeutet, dass Käufer oder andere Erwerber von Rechten an einem Grundstück grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Eintragungen im Grundbuch korrekt sind. Durch die Eintragung eines Amtswiderspruchs wird dieser öffentliche Glaube eingeschränkt.

Der Amtswiderspruch dient somit dem Schutz der tatsächlich berechtigten Person. Wenn beispielsweise irrtümlich ein falscher Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde, könnte dieser das Grundstück an einen gutgläubigen Dritten verkaufen. Ohne den Amtswiderspruch würde der Käufer das Eigentum erwerben, obwohl der Verkäufer gar nicht der wahre Eigentümer war. Der Amtswiderspruch verhindert einen solchen gutgläubigen Erwerb und schützt damit die Rechte des wahren Eigentümers.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Amtswiderspruchs ist die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen gegen das Land. Würde durch eine fehlerhafte Eintragung und einen darauf folgenden gutgläubigen Erwerb ein Schaden entstehen, könnte das Land dafür haftbar gemacht werden. Der Amtswiderspruch dient also auch dem Schutz der öffentlichen Hand vor solchen Ansprüchen.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs erfolgt von Amts wegen, das heißt, das Grundbuchamt wird selbst tätig, sobald es den Fehler bemerkt. Es bedarf keines Antrags einer betroffenen Person. Dies unterscheidet den Amtswiderspruch von anderen Formen des Widerspruchs im Grundbuch.

Im Kontext des erwähnten Verfahrens vor dem OLG Karlsruhe (Az.: 19 W 64/23 (Wx)) geht es um einen wiederholten Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs. Hier ist zu beachten, dass für einen solchen wiederholten Antrag in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das Grundbuchamt ist bereits von sich aus verpflichtet, einen Amtswiderspruch einzutragen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein erneuter Antrag einer Privatperson ist daher normalerweise nicht erforderlich und kann vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen werden.

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Unter welchen Voraussetzungen kann ein Amtswiderspruch im Grundbuch eingetragen werden?

Ein Amtswiderspruch im Grundbuch kann eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dies ergibt sich aus § 53 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO).

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs setzt voraus, dass objektiv eine Gesetzesverletzung bei der Vornahme einer Eintragung vorliegt. Es kommt nicht darauf an, ob die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes zum Zeitpunkt der Eintragung vertretbar war. Entscheidend ist allein die objektive Rechtslage.

Eine solche Gesetzesverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten nicht ausreichend geprüft hat. Auch wenn eine erforderliche Genehmigung fehlt, etwa eine Grundstücksverkehrsgenehmigung, kann dies einen Amtswiderspruch rechtfertigen.

Der Amtswiderspruch dient dazu, einen möglichen gutgläubigen Erwerb aufgrund des unrichtigen Grundbuchs zu verhindern. Er schützt damit vor Schadensersatzansprüchen gegen den Staat wegen fehlerhafter Eintragungen.

Das Grundbuchamt muss von Amts wegen einen Widerspruch eintragen, wenn es die Voraussetzungen als gegeben ansieht. Es kann aber auch auf Anregung eines Beteiligten tätig werden. Dabei prüft das Grundbuchamt selbständig, ob tatsächlich eine Gesetzesverletzung vorliegt.

Ein Amtswiderspruch kommt nicht in Betracht, wenn lediglich Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von Gesetzen bestehen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs muss sich eindeutig aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften ergeben.

Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs genügt es, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft gemacht wird. Ein voller Beweis ist nicht erforderlich. Das Grundbuchamt kann im Rahmen seiner Prüfung auch Ermittlungen im Freibeweis durchführen.

Ein Beispiel für einen erfolgreichen Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs wäre: Das Grundbuchamt hat eine Eigentumsumschreibung aufgrund eines Versäumnisurteils vorgenommen, das nur vorläufig vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig war. Dies verstößt gegen § 894 ZPO, wonach die Fiktionswirkung erst mit Rechtskraft eintritt.

Ein Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs würde dagegen abgelehnt werden, wenn sich die behauptete Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht aus der Eintragung selbst oder den vom Grundbuchamt zu berücksichtigenden Unterlagen ergibt. Außerhalb liegende Umstände dürfen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Der Amtswiderspruch ist von der Löschung einer Eintragung zu unterscheiden. Eine Löschung erfolgt nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, wenn sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist. Dies betrifft Fälle, in denen die Eintragung einen rechtlich unmöglichen Zustand wiedergibt.

Bei der Prüfung, ob ein Amtswiderspruch einzutragen ist, hat das Grundbuchamt einen Beurteilungsspielraum. Die Entscheidung kann im Beschwerdeverfahren überprüft werden. Dabei gelten die allgemeinen Regeln des Grundbuchverfahrensrechts.

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Kann ein abgelehnter Antrag auf einen Amtswiderspruch im Grundbuch erneut gestellt werden und unter welchen Bedingungen?

Ein erneuter Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch ist grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 30.04.2024 (Az. 19 W 64/23) wichtige Klarstellungen zu dieser Thematik getroffen.

Für einen wiederholten Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Dies ist der Fall, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seit der letzten Entscheidung wesentlich geändert hat. Bloße Wiederholungen bereits vorgebrachter Argumente oder eine abweichende rechtliche Bewertung des Antragstellers reichen hierfür nicht aus.

Das Gericht betont die Bedeutung der Rechtskraft vorheriger Entscheidungen. Ein rechtskräftig abgelehnter Antrag kann nicht ohne Weiteres erneut gestellt werden. Dies dient der Rechtssicherheit und verhindert eine übermäßige Belastung der Gerichte durch wiederholte gleichlautende Anträge.

Neue Tatsachen oder Beweismittel können einen erneuten Antrag rechtfertigen. Diese müssen jedoch erheblich sein und geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Beispielsweise könnte die Entdeckung einer bisher unbekannten Urkunde, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs belegt, einen neuen Antrag begründen.

Auch Änderungen der Rechtslage, etwa durch neue Gesetze oder höchstrichterliche Rechtsprechung, können einen erneuten Antrag ermöglichen. Der Antragsteller muss darlegen, inwiefern diese Änderungen für seinen Fall relevant sind und zu einer anderen Beurteilung führen könnten.

Das Gericht prüft bei einem wiederholten Antrag zunächst, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Fehlt dieses, wird der Antrag als unzulässig abgewiesen.

Bei der inhaltlichen Prüfung eines erneuten Antrags berücksichtigt das Gericht die Gründe der vorherigen Ablehnung. Es untersucht, ob die neu vorgebrachten Argumente oder Beweise tatsächlich zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Die Hürden für einen erfolgreichen wiederholten Antrag sind hoch. Das Gericht wägt sorgfältig zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Eintragung eines Amtswiderspruchs und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie ab.

Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik: Ein Grundstückseigentümer beantragt die Eintragung eines Amtswiderspruchs, weil er die Eintragung eines Nachbarn als Miteigentümer für fehlerhaft hält. Sein Antrag wird abgelehnt. Später findet er eine alte Urkunde, die seine Alleinberechtigung belegt. In diesem Fall könnte ein erneuter Antrag Erfolg haben, da die neue Urkunde eine wesentliche Änderung der Sachlage darstellt.

Antragsteller sollten vor einem erneuten Antrag sorgfältig prüfen, ob tatsächlich neue, erhebliche Gründe vorliegen. Eine gründliche rechtliche Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und unnötige Verfahren zu vermeiden.

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Welche Konsequenzen hat die Ablehnung eines erneuten Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs?

Die Ablehnung eines erneuten Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch kann verschiedene rechtliche und praktische Konsequenzen nach sich ziehen.

Zunächst ist zu beachten, dass die erneute Ablehnung die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht beseitigt. Das Grundbuch bleibt in seinem aktuellen, möglicherweise fehlerhaften Zustand bestehen. Dies kann problematisch sein, da das Grundbuch als öffentliches Register eine hohe Beweiskraft hat und Dritte auf die Richtigkeit der Eintragungen vertrauen dürfen.

Eine wesentliche Folge der Ablehnung ist, dass der Antragsteller weiterhin keine Möglichkeit hat, einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte zu verhindern. Der Amtswiderspruch dient gerade dazu, potenzielle Erwerber auf eine mögliche Unrichtigkeit des Grundbuchs hinzuweisen. Ohne diesen Widerspruch besteht die Gefahr, dass ein Dritter gutgläubig Rechte an dem Grundstück erwirbt, obwohl das Grundbuch tatsächlich unrichtig ist.

Der Antragsteller muss nun entscheiden, ob er gegen die erneute Ablehnung Rechtsmittel einlegen möchte. In der Regel ist hier die Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht statthaft. Es ist wichtig zu beachten, dass für die Einlegung der Beschwerde Fristen gelten, die unbedingt eingehalten werden müssen. Versäumt der Antragsteller diese Fristen, wird die Ablehnung des Amtswiderspruchs bestandskräftig.

Entscheidet sich der Antragsteller gegen die Einlegung von Rechtsmitteln oder bleibt auch die Beschwerde erfolglos, muss er alternative Wege zur Durchsetzung seiner Rechte in Betracht ziehen. Dies könnte beispielsweise die Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht sein. Eine solche Klage zielt darauf ab, die Unrichtigkeit des Grundbuchs gerichtlich feststellen zu lassen und eine Berichtigung zu erwirken.

Die wiederholte Ablehnung des Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs kann auch finanzielle Konsequenzen haben. Für jeden Antrag fallen Gerichtsgebühren an, die der Antragsteller zu tragen hat. Bei mehrfachen erfolglosen Anträgen summieren sich diese Kosten. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten, wenn der Antragsteller sich rechtlich vertreten lässt.

Es ist zu bedenken, dass die mehrfache Ablehnung des Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs auch Auswirkungen auf zukünftige Verfahren haben kann. Gerichte könnten bei weiteren Anträgen oder Klagen skeptischer sein und eine besonders sorgfältige Prüfung vornehmen. Dies kann zu längeren Verfahrensdauern und möglicherweise höheren Anforderungen an die Begründung führen.

Für den Antragsteller ist es in dieser Situation ratsam, die Gründe für die wiederholte Ablehnung genau zu analysieren. Möglicherweise liegen Formfehler vor oder es fehlen entscheidende Nachweise für die behauptete Unrichtigkeit des Grundbuchs. Eine gründliche Aufarbeitung kann helfen, bei zukünftigen Anträgen oder gerichtlichen Schritten erfolgreicher zu sein.

Die Ablehnung des Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs kann auch Auswirkungen auf Dritte haben. Potenzielle Käufer oder Kreditgeber, die von der Situation Kenntnis erlangen, könnten von Geschäften mit dem betroffenen Grundstück absehen, da die Rechtslage unklar erscheint. Dies kann zu wirtschaftlichen Nachteilen für den Eigentümer führen.

Abschließend ist zu betonen, dass die wiederholte Ablehnung eines Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs eine komplexe rechtliche Situation schafft. Es empfiehlt sich daher dringend, fachkundigen rechtlichen Rat einzuholen, um die individuellen Handlungsoptionen und deren Erfolgsaussichten zu bewerten.

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Welche Möglichkeiten bestehen, wenn ein Antrag auf einen Amtswiderspruch im Grundbuch abgelehnt wurde?

Bei Ablehnung eines Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch stehen dem Antragsteller verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um gegen diese Entscheidung vorzugehen.

Der Betroffene kann zunächst Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Grundbuchamts einlegen. Diese Beschwerde ist beim Grundbuchamt selbst oder beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist beträgt in der Regel zwei Wochen ab Zustellung oder Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses. Eine fristgerechte Einlegung der Beschwerde ist entscheidend, um den Rechtsweg offenzuhalten.

Im Beschwerdeverfahren prüft das Beschwerdegericht, ob die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO tatsächlich vorlagen. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Die Darlegung dieser Umstände obliegt dem Beschwerdeführer.

Sollte die Beschwerde erfolglos bleiben, besteht die Möglichkeit, weitere Rechtsmittel einzulegen. In Betracht kommt insbesondere die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht. Allerdings ist dieses Rechtsmittel nur in bestimmten Fällen statthaft, etwa wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat oder wenn grundsätzliche Rechtsfragen zu klären sind.

Eine weitere Option stellt die Einreichung eines erneuten Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs dar. Dies kann sinnvoll sein, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die im ursprünglichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Antragsteller muss dabei beachten, dass die bloße Wiederholung des bereits abgelehnten Antrags in der Regel nicht erfolgversprechend ist.

Parallel zum Rechtsweg über die Grundbuchgerichte kann der Betroffene auch eine Klage vor dem ordentlichen Gericht in Erwägung ziehen. Eine solche Klage zielt darauf ab, die materielle Rechtslage zu klären, die dem Grundbucheintrag zugrunde liegt. Wird beispielsweise festgestellt, dass ein eingetragenes Recht tatsächlich nicht besteht, kann dies als Grundlage für einen erneuten Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs dienen.

In bestimmten Fällen kann auch die Einschaltung der Dienstaufsicht über das Grundbuchamt eine Option darstellen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Verdacht besteht, dass bei der Bearbeitung des Antrags grobe Fehler gemacht wurden oder Dienstpflichten verletzt wurden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist jedoch kein förmliches Rechtsmittel und führt nicht direkt zu einer Änderung der getroffenen Entscheidung.

Für Betroffene ist es ratsam, sich angesichts der Komplexität des Grundbuchrechts und der möglichen weitreichenden Folgen einer Ablehnung des Amtswiderspruchs juristischen Beistand zu suchen. Ein auf Immobilienrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten der verschiedenen Handlungsoptionen einschätzen und bei der Durchführung der gewählten Schritte unterstützen.

Die Wahl der geeigneten Vorgehensweise hängt stark vom Einzelfall ab. Faktoren wie die Dringlichkeit der Angelegenheit, die Stärke der rechtlichen Position und die verfügbaren Beweismittel spielen dabei eine entscheidende Rolle. Eine sorgfältige Abwägung der Optionen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände ist unerlässlich, um die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung des Anliegens zu maximieren.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Amtswiderspruch: Ein Rechtsbehelf im Grundbuchverfahren, der die Richtigkeit einer Eintragung im Grundbuch in Frage stellt. Er wird von Amts wegen oder auf Antrag eingetragen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Grundbuchs vorliegen. Der Amtswiderspruch verhindert, dass sich jemand auf die Richtigkeit des Grundbuchs beruft und schützt so den wahren Berechtigten. Er bleibt bestehen, bis die Unrichtigkeit geklärt ist. Im Gegensatz zur Vormerkung sichert er kein schuldrechtliches, sondern ein dingliches Recht. Beispiel: Ein Erbe beantragt einen Amtswiderspruch, weil er noch nicht als Eigentümer eingetragen ist.
  • Grundbuch: Öffentliches Register, in dem Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten verzeichnet sind. Es wird vom Amtsgericht geführt und enthält Informationen wie Eigentumsverhältnisse, Belastungen und Beschränkungen. Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben, d.h. sein Inhalt gilt als richtig. Es besteht aus dem Bestandsverzeichnis, den Abteilungen I-III und der Grundakte. Nur berechtigte Personen haben Einsicht. Die Eintragungen im Grundbuch sind für die Wirksamkeit vieler Rechtsgeschäfte bezüglich Immobilien entscheidend.
  • Miteigentum: Eine Form des gemeinschaftlichen Eigentums, bei der mehrere Personen Eigentümer eines Grundstücks sind. Jeder Miteigentümer hat einen ideellen, nicht real abgegrenzten Anteil am Gesamteigentum. Diese Anteile können unabhängig voneinander veräußert oder belastet werden. Miteigentümer haben gleiche Rechte zur Nutzung des gesamten Grundstücks, müssen aber Entscheidungen gemeinsam treffen. Es entsteht oft durch Erbengemeinschaften oder beim Kauf einer Immobilie durch mehrere Personen. Im Grundbuch wird Miteigentum durch Bruchteilsangaben (z.B. 1/2, 1/3) dargestellt.
  • Rechtskraft: Beschreibt den Zustand, in dem eine gerichtliche Entscheidung endgültig und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar ist. Sie tritt ein, wenn die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln abgelaufen ist oder alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Rechtskräftige Entscheidungen sind bindend für die Parteien und Gerichte. Im Grundbuchverfahren bedeutet dies, dass eine rechtskräftig abgelehnte Eintragung nicht ohne Weiteres erneut beantragt werden kann. Die Rechtskraft dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem sie Streitigkeiten endgültig beendet.
  • Beschwerde: Ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Grundbuchämter, geregelt in §§ 71-81 GBO. Sie kann eingelegt werden, wenn ein Antrag auf Eintragung oder Löschung im Grundbuch abgelehnt wurde. Die Beschwerde muss innerhalb einer bestimmten Frist beim Grundbuchamt oder dem zuständigen Landgericht eingereicht werden. Sie hat aufschiebende Wirkung, d.h. die angefochtene Entscheidung wird nicht vollzogen. Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht oder Oberlandesgericht. Sie dient dem Rechtsschutz der Beteiligten im Grundbuchverfahren.
  • Rechtssicherheit: Ein fundamentales Prinzip der Rechtsordnung, das Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit rechtlicher Entscheidungen gewährleistet. Im Grundbuchrecht zeigt sich dies durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und strenge Voraussetzungen für Änderungen. Die Ablehnung wiederholter, inhaltsgleicher Anträge auf Amtswiderspruch dient ebenfalls der Rechtssicherheit, indem sie die Beständigkeit von Eintragungen schützt. Sie verhindert, dass das Grundbuch durch ständige Anfechtungen unsicher wird. Rechtssicherheit ist essentiell für den Immobilienverkehr und schützt das Vertrauen aller Beteiligten in die Richtigkeit des Grundbuchs.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 71 GBO (Grundbuchordnung): Regelt den Amtswiderspruch als Mittel, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend zu machen. Im konkreten Fall hat der Beteiligte versucht, einen Amtswiderspruch gegen eine Grundbucheintragung aus dem Jahr 2017 einzutragen.
  • § 82 GBO: Bestimmt die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs, insbesondere das Erfordernis konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Grundbuchs. Das Gericht hat entschieden, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
  • § 18 Abs. 1 GBO: Schreibt vor, dass das Grundbuchverfahren formgebunden ist, d.h. Anträge müssen bestimmten Formerfordernissen entsprechen. Im konkreten Fall wurde der erneute Antrag des Beteiligten als unzulässig verworfen, da er nicht den Formerfordernissen entsprach.
  • § 53 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Regelt die Beschwerde als Rechtsmittel gegen Entscheidungen in Grundbuchsachen. Der Beteiligte hat Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegt, diese wurde jedoch vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.
  • § 81 Abs. 1 GBO: Bestimmt die Rechtskraft von Grundbuchentscheidungen. Eine rechtskräftige Entscheidung kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Im konkreten Fall hat das Gericht entschieden, dass der erneute Antrag unzulässig ist, da über einen gleichlautenden Antrag bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 64/23 (Wx) – Beschluss vom 30.04.2024

1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern – Grundbuchamt – vom 1. August 2023 – ACH015 GRG 78/2023 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erneute Antrag auf „Korrektur Grundbücher“ in den Schreiben vom 5. Februar 2023 und 28. Februar 2023 als unzulässig verworfen wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte.

3. Der Geschäftswert im Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist Miteigentümer eines Grundstücks in S. und wendet sich gegen eine Grundbucheintragung aus dem Jahr 2017, die im Zusammenhang mit einer Vereinigung von anderen Miteigentumsanteilen desselben Grundstücks steht.

Im Grundbuch von S., Blatt Nr. xxx, Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch, ist ein Miteigentumsanteil von 191,51/1.000 an dem dort näher bezeichneten Grundstück eingetragen, das verbunden ist mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung und mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit I bezeichneten Ladenraum.

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Vor der Vereinigung war der mit dem Sondereigentum an der Wohnung 1 verbundene Miteigentumsanteil (Wohnungseigentum) eingetragen auf Blatt xxx und der mit dem Sondereigentum an dem Ladenraum I verbundene Miteigentumsanteil (Teileigentum) auf Blatt yyy.

Der Beteiligte wendet sich erneut gegen diese Eintragung im Grundbuch auf Blatt xxx.

Einen entsprechenden Antrag hat das Grundbuchamt bereits im Jahr 2020 zurückgewiesen. Eine insoweit als Beschwerde ausgelegte Eingabe des Beteiligten hat das Oberlandesgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 11 W 21/20 (Wx) – zurückgewiesen (Beschwerdeantrag 6 des Beteiligten, dazu Beschluss S. 6 ff. unter II 1). Insbesondere hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass durch die Vereinigung ein gemischtes Wohnungs- und Teileigentumsrecht entstanden sei und dieses auch im Grundbuch zum Ausdruck komme. Ergänzend wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen.

Der Beteiligte hat aus Anlass eines bevorstehenden Eigentumswechsels bei dem streitgegenständlichen (vereinigten) Miteigentumsanteil seinen Antrag wiederholt und gemeint, die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2020 sei rechtswidrig und nichtig und würde einem neueren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2021 – V ZR 284/19 – widersprechen. Im Übrigen hat er an seiner Ansicht festgehalten, es liege eine unzulässige Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum vor.

Das Grundbuchamt hat den Antrag des Beteiligten zurückgewiesen. Das Grundbuch sei nicht unrichtig. Die vom Grundbuchamt vorgenommene rechtliche Vereinigung sei vorschriftsmäßig erfolgt. Auf die Gründe der Entscheidung des Oberlandesgerichts werde verwiesen. Eine Umwandlung des Teileigentums an dem Laden in Wohnungseigentum sei nicht erfolgt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte mit seinem Rechtmittel, das er als Erinnerung bezeichnet. Zur Begründung nimmt er auf die Aktenlage Bezug, insbesondere auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht zum Aktenzeichen 11 W 21/20 (Wx) und wiederholt seine Ansicht, der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2020 sei rechtswidrig und nichtig.

Das Grundbuchamt hat das Vorbringen des Beteiligten als Beschwerde ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg, weil der erneute Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig ist.

1.

Das Rechtsmittel des Beteiligten ist als Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO auszulegen.

Der Beteiligte wendet sich gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts, gegen die nach § 71 Abs. 1 GBO die Beschwerde stattfindet. Allerdings ist die Beschwerde gegen eine Eintragung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Mit diesem Ziel ist das Rechtsmittel des Beteiligten als Beschwerde statthaft und daher zu seinen Gunsten in diesem Sinne auszulegen.

Die Beschwerde des Beteiligten ist auch im Übrigen zulässig.

2.

Die Beschwerde des Beteiligten ist jedoch unbegründet.

a)

Die Beschwerde ist unbegründet, weil dem erneuten Antrag des Beteiligten bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Zwar entfaltet die Entscheidung, mit der der Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs oder auf Löschung einer unzulässigen Eintragung abgelehnt wird, keine materielle Rechtskraft. Für eine erneute Befassung der Gerichte mit dem bereits geklärten Sachverhalt besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 – II ZB 7/13, juris, Rn. 6; KG, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 1 W 528/01, juris, Rn. 11).

So liegt der Fall hier.

aa)

Mit Schreiben vom 5. Februar 2023 und 28. Februar 2023 verlangt der Beteiligte erneut eine „Korrektur“ des Grundbuchs und wiederholt seine unzutreffende Ansicht, im Grundbuch sei eine Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum eingetragen. Dies entspricht seinem Rechtsschutzziel und seinem Vorbringen in dem durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2020 – 11 W 21/20 (Wx) – abgeschlossenen Verfahren.

Für die erneute Befassung mit diesem bereits geklärten Sachverhalt besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Oberlandesgericht hat bereits im Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 11 W 21/20 (Wx) – ausgeführt, dass durch die Vereinigung ein gemischtes Wohnungs- und Teileigentumsrecht entstanden ist und dieses auch im Grundbuch zum Ausdruck kommt.

Nochmals: Im Grundbuch eingetragen ist ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der verbunden ist mit zwei verschiedenen Sondereigentumsrechten, einem Wohnungseigentum und einem Teileigentum. Der Miteigentumsanteil von 191,51/1.000 an dem Grundstück ist verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung 1 (also mit Wohnungseigentum) und dem Sondereigentum an dem Laden I (also mit Teileigentum). Weder eine Umwandlung noch eine Umwidmung von Wohnungs- oder Teileigentum sind erfolgt.

bb)

Ein Fall, in dem gleichwohl ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen wäre, liegt nicht vor.

Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht geändert, auch nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass ein Sondereigentümer ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer sein Teileigentum nicht in Wohnungseigentum umwandeln könne (BGH, Urteil vom 16.7.2021 – V ZR 284/19, juris, LS 2, Rn. 21), ist dies im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt. Der eingetragene (vereinigte) Miteigentumsanteil ist verbunden mit Wohnungseigentum und mit Teileigentum, eine Umwandlung hat nicht stattgefunden.

Es kann auch dahin stehen, ob eine offensichtlich unzutreffende Entscheidung ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Befassung mit der Sache begründen könnte (offengelassen in KG, Beschluss vom 1. Februar 2005 – 1 W 528/01, juris, Rn. 12). Denn entgegen der Ansicht des Beteiligten ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2020 – 11 W 21/20 (Wx) – nicht offensichtlich unzutreffend. Der Beteiligte verkennt erneut, dass im Grundbuch ein gemischtes Wohnungs- und Teileigentumsrecht eingetragen ist.

Auch im Übrigen ist eine offensichtliche Unrichtigkeit der Entscheidung weder ersichtlich noch dargelegt. Im Gegenteil: Die Entscheidung ist zutreffend. Die weiteren – im vorliegenden Verfahren lediglich wiederholten – Einwendungen des Beteiligten greifen nicht durch.

Für die Eintragung im Grundbuch sind die rechtlichen Verhältnisse maßgeblich. Die tatsächliche Nutzung ist unerheblich und vom Grundbuchamt nicht zu prüfen (zutreffend bereits Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 11 W 21/20 (Wx), S. 9 unter II 1 c bb (3)). Zu ergänzen bleibt lediglich, dass selbst eine nachträgliche Aufhebung der Abgeschlossenheit den Bestand und den Umfang des in der Teilungserklärung ausgestalteten Wohnungseigentums unberührt lassen und nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2000 – V ZB 45/00, juris, Rn. 11). Darüber hinaus ist das Erfordernis der Abgeschlossenheit nicht auf den Schutz der Belange anderer Wohnungseigentümer gerichtet (ebd.).

Ein etwaiger Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 5 GBO ist schon nicht dargelegt, jedenfalls aber nicht entscheidungserheblich, weil § 5 GBO nur eine Ordnungsvorschrift enthält und ein Verstoß dagegen nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führen könnte (zutreffend bereits Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 11 W 21/20 (Wx), S. 8 unter II 1 c bb (1) unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 24. November 2005 – V ZB 23/05, juris Rn. 21).

b)

Die Beschwerde wäre darüber hinaus – wäre der Antrag nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig – unbegründet, weil die Voraussetzungen zur Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO oder zur Vornahme einer Löschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO nicht vorliegen.

Das Grundbuch ist durch die vom Beteiligten beanstandete Eintragung weder unrichtig geworden, noch ist die Eintragung nach ihrem Inhalt unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffende Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2020 – 11 W 21/20 (Wx) – Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Absatz 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor; die Rechtssache wirft insbesondere keine grundsätzlichen oder einer Rechtsfortbildung zugänglichen Fragen auf.


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