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Widerspruchseintragung gegen Eigentümerstellung aufgrund behördlichen Ersuchens

Ein Erbschein mit Folgen: Als Nacherbe fordert ein Mann sein vermeintliches Eigentum zurück und bringt damit das Grundbuchamt in Zugzwang. Doch der neue Eigentümer wehrt sich und pocht auf seinen guten Glauben. Ein Rechtsstreit um ein Grundstück, das vor Jahren restituiert wurde, nimmt seinen Lauf.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Konflikt betrifft einen Widerspruch gegen die eingetragene Eigentümerstellung im Grundbuch.
  • Der Streitfall geht auf ein behördliches Ersuchen zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch zurück.
  • Die Ursprünge des Eigentums liegen in einer Restitution aufgrund von Vermögensfragen nach der Wiedervereinigung.
  • Die Schwierigkeiten ergeben sich aus unklaren Erbschaftsverhältnissen und einem fehlenden Nacherbenvermerk im Grundbuch.
  • Das Gericht hat die Beschwerde des eingetragenen Eigentümers zurückgewiesen.
  • Die Entscheidung basierte darauf, dass formale Fehler bei der ursprünglichen Eigentumseintragung vorlagen.
  • Der eingetragene Eigentümer muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
  • Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung von Erbschaftsdokumenten und Grundbucheinträgen.
  • Betroffene müssen sich über ihre Rechte und möglichen Schritte im Fall von Unklarheiten im Grundbuch klar werden.
  • Die Entscheidung betont die Notwendigkeit rechtlicher Unterstützung bei komplexen Eigentumsfragen.

Nacherbe fordert Grundstück zurück – Behörde erzwingt Widerspruch ins Grundbuch

Die Widerspruchseintragung gegen die Eigentümerstellung ist ein häufig anzutreffendes rechtliches Phänomen, das für viele Bürger oft Verwirrung und Unsicherheit bedeutet. In solchen Fällen ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen und Hintergründe zu verstehen, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

Der Kernpunkt ist, dass Behörden unter bestimmten Umständen die Möglichkeit haben, eine Eintragung im Grundbuch zu verlangen, die den rechtmäßigen Eigentümer infrage stellt. Dies kann beispielsweise aufgrund offener Rechtsfragen oder laufender Gerichtsverfahren der Fall sein. Für die Betroffenen bedeutet dies einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte, der sorgfältig geprüft werden muss.

Im Folgenden werden wir uns daher mit einem konkreten Gerichtsfall beschäftigen, in dem die Widerspruchseintragung gegen die Eigentümerstellung im Mittelpunkt stand. Anhand dieses Beispiels lassen sich die rechtlichen Hintergründe und Folgen für die Betroffenen näher beleuchten.

Der Fall vor Gericht


Widerspruchseintragung gegen Grundbucheintragung aufgrund behördlichen Ersuchens

In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Rostock ging es um die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümerstellung im Grundbuch aufgrund eines behördlichen Ersuchens. Der eingetragene Eigentümer legte Beschwerde gegen diese Widerspruchseintragung ein.

Das betroffene Grundstück befand sich am 03.10.1990 in Volkseigentum. Mit einem bestandskräftigen Restitutionsbescheid vom 18.08.1993 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) das Grundstück an E.T. zurück, der daraufhin am 11.09.1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Die Restitutionsberechtigung des E.T. ergab sich laut Übergabeprotokoll aus einem vorgelegten Erbschein. In diesem Erbschein war E.T. jedoch nur als Vorerbe, der Beteiligte zu 2) hingegen als Nacherbe bezeichnet worden. Dies blieb im Restitutionsbescheid und Eintragungsersuchen unberücksichtigt, ein Nacherbenvermerk wurde nicht ins Grundbuch eingetragen.

E.T. veräußerte das Grundstück 2011 an seinen Sohn T.T., der als neuer Eigentümer eingetragen wurde. Nach dem Tod des E.T. und Eintritt des Nacherbfalls sah sich der Beteiligte zu 2) als Eigentümer und forderte einen Widerspruch gegen die Grundbuchrichtigkeit. T.T. berief sich auf gutgläubigen Erwerb.

Eintragungsersuchen der zuständigen Behörde gem. § 38 GBO

Die zuständige Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen ersuchte das Grundbuchamt am 15.01. und 18.02.2021 um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümereintragung des T.T. zugunsten des Beteiligten zu 2). Dem kam das Grundbuchamt am 14.04.2021 nach.

Hierbei handelte es sich nicht um einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 GBO, sondern um ein behördliches Eintragungsersuchen gem. § 38 GBO. Die Voraussetzungen dafür lagen vor:

Das Grundbuchamt prüft bei einem solchen Ersuchen nur die abstrakte Befugnis der Behörde zu einem derartigen Ersuchen, die Übereinstimmung mit Eintragungsvorschriften in Form und Inhalt sowie ggf. weitere Eintragungserfordernisse. Nicht geprüft wird, ob die konkreten Voraussetzungen für das Ersuchen tatsächlich vorliegen – dafür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung.

Die Behörde war hier abstrakt befugt, das Grundbuchamt um Widerspruchseintragung zu ersuchen. Das Ersuchen entsprach den formalen Anforderungen. Dem Grundbuchamt fehlte die sichere Kenntnis, dass jede Rechtsgrundlage für das Ersuchen fehlt. Denn es konnte anhand der Akten nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ob der Restitutionsempfänger uneingeschränkt Eigentümer geworden war, die Veräußerung an T.T. unwirksam oder ein gutgläubiger Erwerb gegeben war.

Eine inhaltliche Prüfung ist dem Grundbuchamt und auch dem OLG im Beschwerdeverfahren verwehrt. Der eingetragene Eigentümer kann nur im Zivilrechtsweg auf Löschung des Widerspruchs klagen.

Beschwerde des eingetragenen Eigentümers zurückgewiesen

Das OLG wies die Beschwerde des eingetragenen Eigentümers T.T. gegen die Widerspruchseintragung zurück. Die Eintragung war aufgrund des zulässigen behördlichen Ersuchens zu Recht erfolgt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Geschäftswert wurde auf 10.000 € festgesetzt.

Geringe Prüfungsbefugnis des Grundbuchamts bei behördlichem Eintragungsersuchen

Das Urteil zeigt die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei einem behördlichen Eintragungsersuchen nach § 38 GBO. Wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind und keine gesicherte Kenntnis über das völlige Fehlen einer Rechtsgrundlage besteht, hat das Grundbuchamt dem Ersuchen nachzukommen.

Die inhaltliche Berechtigung des Ersuchens ist allein von der ersuchenden Behörde zu verantworten und ggf. vom materiell Betroffenen im Zivilrechtsweg anzugreifen. Das verdeutlicht die besondere Verantwortung der Behörden bei solchen Eintragungsersuchen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Der Beschluss verdeutlicht die begrenzte Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei behördlichen Eintragungsersuchen gem. § 38 GBO. Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt und besteht keine sichere Kenntnis über das Fehlen jeglicher Rechtsgrundlage, muss das Grundbuchamt dem Ersuchen entsprechen. Die Verantwortung für die materielle Berechtigung liegt allein bei der ersuchenden Behörde. Dies unterstreicht deren besondere Sorgfaltspflicht bei solchen Ersuchen, da der Betroffene eine ungerechtfertigte Eintragung nur noch gerichtlich angreifen kann.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind, das einst Volkseigentum war und später restituiert wurde, kann dieses Urteil Sie betreffen. Es zeigt, dass Behörden unter bestimmten Umständen einen Widerspruch gegen Ihre Eigentumsrechte im Grundbuch eintragen lassen können, ohne dass das Grundbuchamt dies eingehend prüft. Das bedeutet, dass Ihr Eigentum plötzlich mit einem Fragezeichen versehen sein kann, obwohl Sie vielleicht nichts Unrechtes getan haben.

Was können Sie tun?

Sollten Sie von einer solchen Eintragung betroffen sein, ist es wichtig, schnell zu handeln. Das Urteil zeigt, dass Sie Ihre Rechte vor Gericht verteidigen müssen, um den Widerspruch aufzuheben. Suchen Sie sich rechtlichen Beistand, um Ihre Interessen zu wahren und Ihr Eigentum zu schützen. Das Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, sich rechtlich abzusichern, wenn es um Eigentumsfragen geht, insbesondere bei Grundstücken mit einer komplexen Historie.

FAQ – Häufige Fragen

Kennen Sie das Problem der Widerspruchseintragung gegen Ihre Grundbucheintragung? Müssen Sie sich mit einer solchen unerwarteten Eintragung auseinandersetzen und fühlen sich überfordert? Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Informationen, um diese heikle Situation zu verstehen und Ihre Rechte zu wahren.

Hier finden Sie kompakt erklärt, was eine Widerspruchseintragung überhaupt bedeutet, unter welchen Umständen Behörden sie veranlassen können und wie Sie sich dagegen wehren können. Profitieren Sie von den Erläuterungen unserer Experten, um Klarheit in Ihren Fall zu bringen und selbstbewusst die nächsten Schritte einzuleiten. Nur wenn Sie die rechtlichen Hintergründe kennen, können Sie Ihr Eigentum effektiv schützen.


Was bedeutet eine Widerspruchseintragung im Grundbuch?

Eine Widerspruchseintragung im Grundbuch ist ein rechtliches Mittel, das dazu dient, die Richtigkeit einer Eintragung im Grundbuch anzufechten und den Schutz des wahren Berechtigten zu gewährleisten. Diese Eintragung wird vorgenommen, wenn die tatsächliche Rechtslage nicht mit der im Grundbuch eingetragenen Rechtslage übereinstimmt.

Die rechtliche Grundlage für die Widerspruchseintragung findet sich in § 899 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Widerspruch kann entweder aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder durch die Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen ist, eingetragen werden. Ein solcher Widerspruch hat zur Folge, dass der öffentliche Glaube des Grundbuchs, also die Vermutung der Richtigkeit der Eintragungen, beseitigt wird. Dies bedeutet, dass ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte verhindert wird, solange der Widerspruch eingetragen ist.

Ein Widerspruch kann auch von Amts wegen eingetragen werden, wenn das Grundbuch unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften unrichtig geworden ist. Dies dient dazu, einer möglichen Amtspflichtverletzung vorzubeugen und den Geschädigten zu schützen.

Die Eintragung eines Widerspruchs hat erhebliche Auswirkungen auf die Eigentumsrechte. Sie signalisiert, dass die im Grundbuch eingetragene Rechtslage möglicherweise nicht korrekt ist und schützt den wahren Berechtigten vor einem Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb eines Dritten. Der Widerspruch selbst beseitigt jedoch nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs, sondern verhindert lediglich, dass Dritte sich auf die Richtigkeit der Eintragung verlassen können.

Die Löschung eines Widerspruchs erfolgt entweder durch die Bewilligung des Widerspruchsberechtigten, durch den Nachweis der Unrichtigkeit der Eintragung oder nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Dies stellt sicher, dass die Eintragung im Grundbuch wieder als korrekt angesehen werden kann, sobald die Unrichtigkeit behoben ist.

Ein Widerspruch im Grundbuch ist somit ein wichtiges Instrument, um die Rechte des wahren Berechtigten zu sichern und die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch zu gewährleisten.

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Unter welchen Umständen kann eine Behörde eine Widerspruchseintragung beantragen?

Eine Behörde kann eine Widerspruchseintragung im Grundbuch beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass die eingetragene Rechtslage nicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Dies geschieht insbesondere, um den gutgläubigen Erwerb durch Dritte zu verhindern und die Rechte des wahren Berechtigten zu sichern. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Ein Widerspruch im Grundbuchrecht dient als Sicherungsmittel, das darauf hinweist, dass die eingetragene Rechtslage möglicherweise unrichtig ist. Er wird eingetragen, um den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs zu zerstören und somit den gutgläubigen Erwerb durch Dritte zu verhindern. Die Eintragung eines Widerspruchs erfolgt entweder aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund der Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist. Eine einstweilige Verfügung kann erlassen werden, ohne dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht werden muss (§ 899 Abs. 2 Satz 2 BGB) .

Die Behörde kann eine Widerspruchseintragung veranlassen, wenn sie feststellt, dass die aktuelle Eintragung im Grundbuch nicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Grundstück fälschlicherweise auf eine andere Person übertragen wurde oder wenn eine Verfügungsbeschränkung zu Unrecht gelöscht wurde. In solchen Fällen ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuchs und um die Eintragung eines Widerspruchs, um die Rechte des wahren Berechtigten zu schützen .

Der Ablauf des Verfahrens beginnt mit dem Antrag der Behörde beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt prüft den Antrag und trägt den Widerspruch ein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Eintragung des Widerspruchs hat zur Folge, dass der gutgläubige Erwerb durch Dritte verhindert wird, bis die Unrichtigkeit des Grundbuchs behoben ist. Die Löschung des Widerspruchs kann beantragt werden, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen oder die einstweilige Verfügung aufgehoben wird .

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Welche Rechte habe ich als Betroffener einer Widerspruchseintragung?

Betroffene einer Widerspruchseintragung haben verschiedene Rechte und Möglichkeiten, um sich gegen die Eintragung zu wehren und ihre Eigentumsrechte zu schützen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs kann gemäß § 899 BGB eingetragen werden, wenn die Eintragung aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder einer Bewilligung des Betroffenen erfolgt ist.

Zunächst ist es wichtig, die Rechtmäßigkeit der Eintragung zu überprüfen. Das örtliche Vollstreckungsgericht prüft die Eintragungsanordnung auf ihre Rechtmäßigkeit und darauf, ob ein Eintragungshindernis vorliegt. Ein Eintragungshindernis kann beispielsweise eine wirksame Stundungs- oder Teilzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerpartei, die nachträgliche Aufhebung des Schuldtitels oder die nachträgliche Begleichung der Schuld sein.

Falls die Eintragung als unrechtmäßig erachtet wird, kann der Betroffene einen Antrag auf Löschung des Widerspruchs stellen. Dieser Antrag muss gut begründet sein und gegebenenfalls durch entsprechende Nachweise, wie Zahlungsbelege oder Schuldtitel, unterstützt werden.

Ein weiteres Rechtsmittel ist die Erinnerung gemäß § 64 MarkenG, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbeschlusses beim DPMA eingelegt werden kann. Sollte die Erinnerung keinen Erfolg haben, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des DPMA im Erinnerungsverfahren Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) einzulegen.

Die Einlegung eines Widerspruchs hindert nicht automatisch die Eintragung in das Vermögensverzeichnisregister oder das Schuldnerverzeichnis. Um dies zu verhindern, bedarf es einer Entscheidung über die einstweilige Aussetzung oder Aufhebung der Eintragungsanordnung durch das örtliche Vollstreckungsgericht.

Betroffene sollten auch die Fristen beachten, innerhalb derer sie ihre Rechtsmittel einlegen müssen. Die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Sollte die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen oder unvollständig sein, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.

Zusammengefasst haben Betroffene verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um sich gegen eine Widerspruchseintragung zu wehren. Diese umfassen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eintragung, die Einlegung von Rechtsmitteln wie Erinnerung und Beschwerde sowie die Beantragung der Löschung des Widerspruchs. Es ist wichtig, die entsprechenden Fristen und formalen Anforderungen zu beachten, um die Erfolgsaussichten zu maximieren.

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Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei einer Widerspruchseintragung?

Das Grundbuchamt spielt eine zentrale Rolle bei der Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs kann eingetragen werden, um den gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks durch Dritte zu verhindern, wenn das Grundbuch unrichtig ist. Die Eintragung eines solchen Widerspruchs erfolgt entweder aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder einer Bewilligung des Betroffenen (§ 899 BGB) .

Das Grundbuchamt prüft zunächst, ob die formellen Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs vorliegen. Diese Prüfung umfasst die Überprüfung der eingereichten Unterlagen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Das Grundbuchamt ist jedoch nicht verpflichtet, die materielle Richtigkeit der vorgelegten Dokumente zu überprüfen. Diese Aufgabe obliegt dem Notar, der die Eintragungsfähigkeit prüft und bestätigt (§ 15 GBO) .

Wenn das Grundbuchamt feststellt, dass eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, muss es von Amts wegen einen Widerspruch eintragen (§ 53 GBO) . Dies geschieht beispielsweise, wenn eine Eintragung ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt ist oder wenn die Eintragung inhaltlich unzulässig ist. Der Amtswiderspruch dient dazu, die Rechtsposition des wahren Berechtigten zu sichern und einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte zu verhindern .

Das Grundbuchamt hat keine Befugnis, die materielle Richtigkeit der Eintragungen abschließend zu beurteilen. Diese Kompetenz liegt bei den Gerichten, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die Berechtigung des Widerspruchs entscheiden. Das Grundbuchamt kann jedoch der Beschwerde abhelfen, wenn es diese für begründet hält. Andernfalls entscheidet das Oberlandesgericht über die Beschwerde, und in bestimmten Fällen ist eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof möglich (§ 78 GBO) .

Die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch hat erhebliche rechtliche Auswirkungen. Sie beseitigt den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und verhindert somit den gutgläubigen Erwerb durch Dritte. Dies bedeutet, dass ein Käufer, der das Grundstück in gutem Glauben erwirbt, nicht als Eigentümer eingetragen werden kann, solange der Widerspruch besteht .

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Wie kann ich mich als Eigentümer gegen eine ungerechtfertigte Widerspruchseintragung wehren?

Ein Eigentümer, der sich gegen eine ungerechtfertigte Widerspruchseintragung wehren möchte, hat verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Ein Widerspruch im Grundbuch kann erhebliche Auswirkungen auf die Verfügungsbefugnis des Eigentümers haben, da er den gutgläubigen Erwerb durch Dritte verhindert. Daher ist es wichtig, schnell und gezielt zu handeln.

Zunächst sollte der Eigentümer prüfen, ob die Eintragung des Widerspruchs rechtmäßig erfolgt ist. Ein Widerspruch kann nur eingetragen werden, wenn ein entsprechendes behördliches Ersuchen vorliegt oder ein Gericht dies angeordnet hat. Liegt ein solcher Grund nicht vor, kann der Eigentümer beim Grundbuchamt die Löschung des Widerspruchs beantragen. Hierbei muss er darlegen, dass die Eintragung unrechtmäßig war.

Falls das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung ablehnt, kann der Eigentümer gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Diese Beschwerde ist beim zuständigen Amtsgericht einzureichen, das über die Rechtmäßigkeit der Widerspruchseintragung entscheidet.

Ein weiterer Schritt besteht darin, eine sogenannte „Klage auf Feststellung der Unrichtigkeit“ des Grundbuchs zu erheben. Diese Klage richtet sich gegen denjenigen, der den Widerspruch veranlasst hat. Ziel der Klage ist es, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Widerspruch unberechtigt ist und das Grundbuch entsprechend zu berichtigen ist.

Während des Verfahrens kann der Eigentümer auch eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Auswirkungen des Widerspruchs vorläufig auszusetzen. Dies ist besonders dann sinnvoll, wenn dringende Verfügungen über das Grundstück notwendig sind und der Widerspruch diese behindert.

Die Kosten für diese Verfahren variieren und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Streitwert und den Anwaltsgebühren. Bei erfolgreicher Klage trägt in der Regel die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens.

Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich von der Beweislage ab. Der Eigentümer muss nachweisen, dass der Widerspruch unrechtmäßig eingetragen wurde. Dies kann durch Vorlage von Urkunden, Zeugen oder anderen Beweismitteln geschehen.

Ein Anwalt kann den Eigentümer dabei unterstützen, die Erfolgsaussichten zu prüfen und die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Es ist ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die bestmögliche Strategie zu entwickeln und die eigenen Rechte effektiv zu verteidigen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 899 BGB (Bundesgesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Widerspruchseintragung im Grundbuch. Ein Widerspruch wird eingetragen, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs behauptet wird und kann verhindern, dass gutgläubige Dritte das Eigentum erwerben. Im vorliegenden Fall wurde ein Widerspruch gegen die Eintragung des aktuellen Eigentümers (T. T.) wegen einer behaupteten Unrichtigkeit aufgrund einer Erbschaftskonstellation und eines Restitutionsbescheids eingetragen.
  • § 892 BGB (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten): Dieser Paragraph behandelt den Schutz von gutgläubigen Erwerbern, die darauf vertrauen, dass das Grundbuch richtig ist. Der eingetragene Eigentümer argumentierte, er habe das Grundstück gutgläubig erworben. § 892 BGB schützt solche Erwerber jedoch nicht, wenn ein Widerspruch eingetragen ist.
  • Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG): Dieses Gesetz regelt die Rückübertragung von Vermögenswerten, die in der DDR enteignet wurden. Im Fall wird ein Restitutionsbescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen zitiert, der das Grundstück an E. T. zurückgab und letztlich zur umstrittenen Eintragung von T. T. führte.
  • Grundbuchordnung (GBO): Die Paragraphen der GBO regeln die Führung des Grundbuchs und die Modalitäten der Grundbuchberichtigung. Das Grundbuchamt hat gemäß den Vorschriften der GBO gehandelt, als es dem behördlichen Ersuchen stattgab und einen Widerspruch eintrug, um die behauptete Unrichtigkeit klarzustellen.
  • Erbscheinsverfahren (§§ 2353 ff. BGB): Diese Paragraphen legen fest, unter welchen Bedingungen ein Erbschein ausgestellt wird und welche Rechtswirkungen er hat. Im vorliegenden Fall wurde im Erbschein des AG R. ein Vorerbe und ein Nacherbe bestimmt, was letztlich die Grundlage für den Widerspruchsgrund bildete, da E. T. nur Vorerbe war und die Eintragung des Nacherben versäumt wurde.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Vorerbe/Nacherbe: Bei einem Erbe kann der Erblasser bestimmen, dass das Erbe nicht sofort vollständig auf den Erben übergeht, sondern zunächst nur ein Vorerbe eingesetzt wird. Dieser kann das Erbe nutzen, aber nicht darüber verfügen (z.B. verkaufen). Erst nach dem Tod des Vorerben oder einem anderen Ereignis geht das Erbe auf den Nacherben über.
  • Gutgläubiger Erwerb: Wenn jemand eine Sache (z.B. ein Grundstück) gutgläubig von einer Person erwirbt, die nicht der Eigentümer war, kann er dennoch Eigentümer werden, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Er muss zum Beispiel zum Zeitpunkt des Erwerbs davon ausgegangen sein, dass der Veräußerer der Eigentümer war und keine Kenntnis von gegenteiligen Umständen hatte.
  • Grundbuchrichtigkeit: Das Grundbuch soll den wahren Eigentümer eines Grundstücks angeben. Wenn die Eintragung im Grundbuch nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt (z.B. weil jemand als Eigentümer eingetragen ist, der es gar nicht ist), spricht man von Grundbuchunrichtigkeit.
  • Amtswiderspruch: Ein Amtswiderspruch ist ein Eintrag im Grundbuch, der auf Veranlassung einer Behörde erfolgt, wenn diese Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs hat. Der Amtswiderspruch dient dazu, die Öffentlichkeit auf mögliche Unstimmigkeiten hinzuweisen.
  • Zivilrechtsweg: Der Zivilrechtsweg ist der Weg, auf dem man seine privaten Rechte vor Gericht durchsetzen kann. Wenn beispielsweise jemand in seinen Eigentumsrechten verletzt wird, kann er auf dem Zivilrechtsweg klagen, um seine Rechte wiederherzustellen.

Das vorliegende Urteil

OLG Rostock – Az.: 3 W 3/22 – Beschluss vom 29.03.2022

1. Die Beschwerde des eingetragenen Eigentümers gegen die am 14.04.2021 zur Ordnungsnummer LDRS-2502-14 erfolgte Eintragung eines Widerspruchs im o.g. Grundbuch wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der eingetragene Eigentümer wendet sich gegen die zu seinen Lasten erfolgte Eintragung eines Widerspruchs durch das Grundbuchamt.

Das o.g. Grundstück befand sich am 03.10.1990 in Volkseigentum, frühere Eigentümerin war Frau F. T.. Das Amt zu Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) übertrug Herrn E. T. mit bestandskräftigem Restitutionsbescheid vom 18.08.1993 das Grundstück zurück. Aufgrund eines Eintragungsersuchens des ARoV vom 18.08.1993 wurde E. T. am 11.09.1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Aus dem Übergabeprotokoll vom 18.08.1993 ergibt sich, dass sich die Restitutionsberechtigung des E. T. aus einem vorgelegten Erbschein ergab. Im Erbschein des Amtsgerichtes R. vom 11.04.1991 ist E. T. indes nur als Vorerbe der ursprünglichen Grundstückseigentümerin F.
[…]

Lesen Sie jetzt den gesamten Urteilstext…

T. bezeichnet, während Nacherbe der Beteiligte zu 2) ist. Im Restitutionsbescheid vom 18.08.1993 und im Eintragungsersuchen vom 18.08.1993 wurde dies nicht berücksichtigt, auch ein Nacherbenvermerk wurde demzufolge nicht im Grundbuch eingetragen.

Der Restitutionsempfänger E. T. veräußerte das Grundstück am 03.05.2011 an seinen Sohn T. T., dieser wurde am 12.08.2011 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Tode des E. T. und dem Eintritt des Nacherbfalls ist der Beteiligte zu 2) der Auffassung, er sei Eigentümer des o.g. Grundstücks geworden und es sei ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Der eingetragene Eigentümer ist demgegenüber der Auffassung, er habe das Grundstück gutgläubig erworben.

Der Beteiligte zu 3) als zuständige Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen hat das Grundbuchamt am 15.01.2021 und 18.02.2021 um die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Grundbucheintragung des T. T. als Eigentümer zugunsten des Beteiligten zu 2) ersucht. Das Grundbuchamt ist dem am 14.04.2021 nachgekommen.

Gegen die Eintragung des Widerspruchs hat der eingetragene Eigentümer am 06.01.2022 unmittelbar beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt, mit der er eine Löschung des Widerspruchs begehrt.

II.

Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat auf Ersuchen des Beteiligten zu 3) zu Recht einen Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers eingetragen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Amtswiderspruch gem. § 53 Abs. 1 GBO, so dass es auf die Voraussetzungen eines Amtswiderspruches (Verletzung gesetzlicher Eintragungsvorschriften, Unrichtigkeit des Grundbuchs) nicht ankommt.

Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers zugunsten des Beteiligten zu 2) beruht vielmehr auf einem behördlichen Eintragungsersuchen gem. § 38 GBO. Die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 38 GBO lagen vor.

Das Grundbuchamt hat bei einem behördlichen Eintragungsersuchen nur zu prüfen, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bzgl. seiner Form und seines Inhaltes den gesetzlichen Eintragungsvorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen ggfls. nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Nicht zu prüfen ist vom Grundbuchamt dagegen, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen; hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung (vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 38 Rn. 73 f. mwN).

Der Beteiligte zu 3) ist die zuständige Landesbehörde zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem Vermögensgesetz (Vierte Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz sowie zur Schließung des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 07.07.2011, GVBl. M-V Nr. 14, S. 854). Neben der Befugnis gem. § 34 Abs. 2 VermG, das Grundbuchamt bei Rückübereignungen um die Berichtigung des Grundbuches zu ersuchen, ist der Beteiligte zu 3) abstrakt auch befugt, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs zu ersuchen, wie sich z.B. aus § 34 Abs. 1 Satz 8 VermG ergibt (vgl. Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Juli 2021, § 34 Rn. 14 ff.; Bodenstab/Sturm, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Bd. II, § 34 VermG Rn. 19). Darüber hinaus ist der Beteiligte zu 3) als zuständige Behörde auch in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 2 VermG grundsätzlich berechtigt, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Widerspruchs zu ersuchen, um den Vollzug der noch zu treffenden bzw. schon getroffenen Restitutionsentscheidung, d.h. die Eintragung des letztendlich Restitutionsberechtigten, abzusichern (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 25.03.1993 – 4 W 4/93, VIZ 1993, 405; Redeker/Hirtschulz, a.a.O., § 34 Rn. 17).

Das Grundbuchamt darf ein Eintragungsersuchen gem. § 38 GBO nur zurückweisen, wenn es sichere Kenntnis davon hat, dass dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt (Demharter, a.a.O., § 38 Rn. 74). Das ist hier nicht der Fall, da nach Aktenlage nicht abschließend und zweifelsfrei beurteilt werden kann, ob der Restitutionsempfänger durch den materiell allein maßgeblichen Restitutionsbescheid vom 18.08.1993 ohne Verfügungsbeschränkungen Grundstückseigentümer geworden ist, ob die Veräußerung des Grundstücks an den Beschwerdeführer gem. § 2113 Abs. 1 BGB unwirksam ist oder ob der Beschwerdeführer das Grundstück gem. §§ 2113 Abs. 3, 892 BGB jedenfalls gutgläubig erworben hat.

Das Eintragungsersuchen vom 18.02.2021 war formgerecht, d.h. unterschrieben und mit Siegel bzw. Stempel versehen. Das betroffene Grundbuchblatt, die ersuchte Grundbucheintragung und der hiervon Begünstigte sind korrekt bezeichnet worden.

Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 34 VermG im Einzelfall und der Richtigkeit des eingetragenen Widerspruchs ist dem Grundbuchamt und auch dem Senat im Beschwerdeverfahren verwehrt. Insoweit kann der Beschwerdeführer den Beteiligten zu 2) nur im Zivilrechtsweg auf Löschung des Widerspruchs in Anspruch nehmen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 36 GNotKG und ergibt sich aus einem Bruchteil von 1/4 des geschätzten Grundstückswertes von 40.000 €.


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