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Wertfestsetzung entsprechend § 79 GNotKG bei Dauerbetreuungen

In einem richtungsweisenden Beschluss hat das Landgericht Lübeck die Berechnungsgrundlage für Betreuungsgebühren bei einer Person mit Vorerbschaft neu definiert. Durch die Berücksichtigung der testamentarischen Beschränkungen des Erbes wurden die Vermögenswerte und damit die Gebühren drastisch reduziert. Der Fall wirft grundsätzliche Rechtsfragen auf und könnte weitreichende Folgen für die Praxis der Betreuungsgebühren haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lübeck
  • Datum: 28.10.2024
  • Aktenzeichen: 7 T 259/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Wertfestsetzung bei Dauerbetreuung
  • Rechtsbereiche: Betreuungsrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffene: Eine Erbin, die unter rechtlicher Betreuung steht. Sie ist Vorerbin nach ihrer verstorbenen Mutter und ihr Vermögen wird durch eine Testamentsvollstreckerin verwaltet. Die Betroffene hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Reinbek Einspruch erhoben, da sie die festgesetzte Vermögensbewertung für die Jahre 2022 und 2023 anfechtet.
  • Amtsgericht Reinbek: Das Gericht, das ursprünglich die Vermögensbewertung festgesetzt hat. Es setzte den Geschäftswert für das Jahr 2022 auf EUR 517.514,22 und für das Jahr 2023 auf EUR 494.229,15 fest.
  • Staatskasse: Beteiligte an der Diskussion um die Fristsetzung und Kapitalisierung zur Wertbestimmung und hält die Beschwerde nicht für verspätet erhoben.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Betroffene, die seit 2015 unter rechtlicher Betreuung steht, hat das Vermögen ihrer Mutter geerbt und ist im Testament als nicht befreite Vorerbin eingesetzt. Das Amtsgericht Reinbek hatte den Wert des betreuten Vermögens für die Gebührenberechnung für die Jahre 2022 und 2023 festgesetzt. Die Betroffene erhob Beschwerde gegen diese Festsetzungen, weil sie die Bewertung für unangemessen hielt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Wertfestsetzung von Vermögensbestandteilen in einem Betreuungsverfahren korrekt erfolgte und ob die dafür angewendeten Fristen bei der Beschwerde eingehalten wurden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde für das Jahr 2022 wurde als unzulässig verworfen, da die Frist überschritten war. Die Beschwerde für das Jahr 2023 wurde als zulässig anerkannt und führte zu einer Abänderung der ursprünglichen Wertfestsetzung.
  • Begründung: Die Entscheidung für 2022 wurde aufgrund der versäumten Frist nicht mehr geändert. Für das Jahr 2023 wurde die Wertfestsetzung aufgrund einer neuen Berechnungsmethode des Vermögens angepasst, die auch den Bewertungsvorschriften des Behindertentestaments gerecht wird.
  • Folgen: Das Urteil führte zu einer Abänderung der Vermögensbewertung für das Jahr 2023, was Auswirkungen auf die Kostenerfassung für diese Zeit haben könnte. Die Frage der genauen Gebührenhöhe soll in einem gesonderten Verfahren entschieden werden. Die Angelegenheit hinsichtlich der Fristsetzung und Vermögensbewertung hat grundsätzliche Bedeutung und die weitere Beschwerde wurde zugelassen.

Gebührenordnung für Dauerbetreuungen: Ein wegweisendes Urteil zur Wertfestsetzung

Die rechtliche Betreuung ist ein komplexes Rechtsgebiet, das Menschen in besonders verletzlichen Lebenssituationen schützen soll. Bei Dauerbetreuungen spielen nicht nur persönliche Aspekte eine Rolle, sondern auch finanzielle Rahmenbedingungen, die durch die Gebührenordnung des Gerichtskostengesetzes (GNotKG) geregelt werden.

Die Wertfestsetzung nach § 79 GNotKG bildet dabei eine zentrale Grundlage für die Kostenberechnung notarieller und gerichtlicher Dienstleistungen im Bereich der Betreuungsvollmacht und Vermögensverwaltung. Für Betroffene und deren Angehörige ist es wichtig zu verstehen, wie diese Bewertung konkret erfolgt und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können.

Im Folgenden wird ein aktueller Gerichtsfall näher beleuchtet, der grundlegende Fragen zur Gebührenberechnung bei Dauerbetreuungen aufwirft und möglicherweise richtungsweisende Aspekte für die juristische Praxis aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Gericht reduziert Vermögenswerte bei Betreuungsgebühren deutlich

Mann und Frau besprechen rechtliche Dokumente in einem modernen Wohnzimmer, umgeben von Finanzen und Gesetzen.
Bewertung von Betreuungsgebühren bei Vorerbschaft | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Landgericht Lübeck hat in einem wegweisenden Beschluss vom 28. Oktober 2024 die Berechnung der Betreuungsgebühren für eine betreute Person mit Vorerbschaft grundlegend korrigiert. Der Fall betraf eine seit 2015 unter Betreuung stehende Person, die zur nicht befreiten Vorerbin ihrer verstorbenen Mutter eingesetzt wurde.

Umfangreiche Korrektur der Vermögenswerte für 2023

Das Gericht setzte den relevanten Vermögenswert für die Berechnung der Jahresgebühren erheblich herab. Statt der vom Amtsgericht Reinbek ursprünglich festgesetzten EUR 494.229,15 legte das Landgericht für das Jahr 2023 einen Wert von EUR 159.981,15 zugrunde. Für die spezifische Berechnung der Betreuungsgebühr wurde der Wert sogar auf EUR 21.345,15 reduziert.

Besonderheiten bei der Bewertung des Vorerbschaftsvermögens

Bei der Neubewertung berücksichtigte das Gericht besonders die Einschränkungen durch die Vorerbschaft. Die betreute Person kann aufgrund der testamentarischen Regelungen nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen. Das Gericht orientierte sich daher an den tatsächlichen jährlichen Zuwendungen durch die Testamentsvollstreckerin, die 2022 EUR 15.404 und 2023 EUR 10.676 betrugen.

Rechtliche Grundlagen der Vermögensberechnung

Das Gericht wandte bei der Bewertung des Vorerbschaftsvermögens die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes analog an. Dabei wurde nicht der volle Wert des ererbten Vermögens berücksichtigt, sondern ein nach speziellen Berechnungsvorschriften ermittelter, deutlich niedrigerer Wert. Für die Jahresgebühr 2023 zog das Gericht die Zuwendungen aus 2022 heran, da diese für den relevanten Bewertungszeitpunkt zum 1. Januar 2023 maßgeblich waren.

Beschwerdefrist und weitere Rechtsmittel

Das Gericht verwarf die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Jahr 2022 als unzulässig, da die sechsmonatige Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Die Beschwerde für 2023 wurde hingegen als zulässig erachtet. Das Landgericht ließ die weitere Beschwerde zu, da mehrere grundsätzliche Rechtsfragen noch ungeklärt sind, insbesondere zur Berechnung von Beschwerdefristen bei Dauerbetreuungen und zur generellen Zulässigkeit von Wertfestsetzungen in solchen Fällen.

Praktische Auswirkungen für die Betreuungskosten

Die deutlich niedrigere Bewertung des Vermögens wird sich erheblich auf die zu zahlenden Betreuungsgebühren auswirken. Nach der Neufestsetzung des Vermögenswertes für 2023 unter EUR 25.000 wird die betroffene Person für dieses Jahr voraussichtlich keine Jahresgebühr zahlen müssen. Die endgültige Entscheidung darüber wird in einem separaten Verfahren getroffen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht die strikte Handhabung von Beschwerdefristen bei Betreuungsverfahren, insbesondere bei der Wertfestsetzung für Jahresgebühren. Die sechsmonatige Beschwerdefrist beginnt bereits mit der Fälligkeit der Jahresgebühr, nicht erst mit der Zustellung des Beschlusses. Dies ist besonders relevant bei der Festsetzung von Vermögenswerten in Betreuungsverfahren, die sich über mehrere Jahre erstrecken. Das Gericht betont damit die Wichtigkeit der fristgerechten Einlegung von Rechtsmitteln.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als betreute Person oder deren Angehörige mit Gerichtskostenfestsetzungen nicht einverstanden sind, müssen Sie sehr zeitnah handeln. Die Beschwerdefrist von sechs Monaten läuft bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Jahresgebühr fällig wird – nicht erst ab Zustellung des Beschlusses. Bei jährlich wiederkehrenden Gebühren in Betreuungsverfahren sollten Sie daher den Gebührenbescheid sofort prüfen und gegebenenfalls rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine spätere Beschwerde könnte als verfristet zurückgewiesen werden, selbst wenn Sie den Beschluss erst später erhalten haben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden Betreuungsgebühren bei einer Vorerbschaft berechnet?

Bei der Berechnung von Betreuungsgebühren im Fall einer Vorerbschaft wird eine Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach dem Vermögen des Betreuten und wird für jedes angefangene Kalenderjahr berechnet.

Grundlegende Berechnungsformel

Jahresgebühr = 11,50 € je angefangene 5.000 € des zu berücksichtigenden Vermögens

Die Mindestgebühr beträgt dabei 230 € pro Jahr.

Freibeträge und Vermögensberechnung

Ein Freibetrag von 25.000 € wird bei der Berechnung berücksichtigt. Erst wenn das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten diesen Betrag übersteigt, werden Gebühren erhoben.

Bei der Bewertung des Vermögens gelten folgende Regeln:

  • Das Vermögen wird nach dem sozialhilferechtlichen Vermögensbegriff bewertet
  • Es wird nur das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen berücksichtigt
  • Bei einer Vorerbschaft wird der Wert unter Berücksichtigung der Verfügungsbeschränkungen nach § 52 GNotKG berechnet

Besonderheiten bei der Vorerbschaft

Bei einer Vorerbschaft ist zu beachten:

  • Der Wert der Vorerbschaft wird mit einem Nutzungswert von 5% des Gesamtwerts pro Jahr angesetzt, wenn kein anderer Wert festgestellt werden kann
  • Bei Betreuten zwischen 50 und 70 Jahren wird der Wert der ersten 10 Jahre zugrunde gelegt
  • Die Verfügungsbeschränkungen durch die Vorerbschaft werden bei der Wertermittlung berücksichtigt

Wenn Sie beispielsweise eine Vorerbschaft mit einem Wert von 100.000 € haben, wird zunächst der jährliche Nutzungswert von 5% (5.000 €) ermittelt und dieser mit dem Faktor 10 multipliziert. Nach Abzug des Freibetrags von 25.000 € ergibt sich daraus die Berechnungsgrundlage für die Jahresgebühr.


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Welche Vermögenswerte sind für die Berechnung der Jahresgebühr maßgeblich?

Für die Berechnung der Jahresgebühr bei Dauerbetreuungen wird das tatsächlich verwertbare und verfügbare Vermögen des Betreuten herangezogen.

Berücksichtigtes Vermögen

Das Vermögen wird erst dann für die Jahresgebühr relevant, wenn es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Grenze auf 10.000 Euro gesenkt.

Bei der Berechnung werden folgende Vermögenswerte berücksichtigt:

  • Bankguthaben und Bargeld
  • Wertpapiere zum aktuellen Verkehrswert
  • Fahrzeuge und andere bewegliche Vermögensgegenstände
  • Schmuck und Wertgegenstände

Nicht berücksichtigtes Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte bleiben bei der Berechnung außen vor:

Ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Betreuten selbst bewohnt wird, wird nicht in die Berechnung einbezogen. Dies entspricht der Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.

Bei einem sogenannten Behindertentestament wird das ererbte Vermögen nicht berücksichtigt, wenn es der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt und nicht der freien Verfügung des Betreuten untersteht.

Berechnung der Gebühr

Die Jahresgebühr beträgt 11,50 Euro je angefangene 5.000 Euro des zu berücksichtigenden Vermögens, mindestens jedoch 230,00 Euro. Wenn die Betreuung nicht länger als drei Monate dauert, reduziert sich die Mindestgebühr auf 100,00 Euro.

Bei einer Teilbetreuung, die nur bestimmte Vermögensteile betrifft, wird auch nur dieser Teil des Vermögens bei der Gebührenberechnung berücksichtigt.


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Welche Beschwerdefristen gelten bei der Anfechtung von Betreuungsgebühren?

Grundlegende Beschwerdefristen

Bei der Anfechtung von Betreuungsgebühren müssen Sie zwei wesentliche Fristen beachten: Die Monatsfrist und die Sechs-Monats-Frist.

Die Monatsfrist beginnt mit der Zustellung des Festsetzungsbeschlusses. Wenn Sie einen Beschluss über die Festsetzung von Betreuungsgebühren erhalten, haben Sie einen Monat Zeit, um Beschwerde einzulegen.

Die Sechs-Monats-Frist beginnt bei Dauerbetreuungen mit dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums. Bei Jahresgebühren startet die Frist am 1. Januar des Folgejahres.

Besonderheiten bei Dauerbetreuungen

Bei Dauerbetreuungen gilt für die Jahresgebühr eine besondere Regelung: Die Gebühr wird für jedes angefangene Kalenderjahr fällig. Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung muss innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Gebühr eingelegt werden.

Fristberechnung und Zustellung

Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des Beschlusses. Erfolgt die Zustellung beispielsweise am 26. Februar 2024, läuft die Monatsfrist bis zum 26. März 2024.

Bei der Wertfestsetzung in Betreuungssachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Dies gilt nicht, wenn das Gericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zulässt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Beschwerdefrist kommt nur in Betracht, wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten. Die bloße Unkenntnis der Fristen reicht dafür nicht aus.

Die Rechnungslegung selbst muss grundsätzlich sogleich nach Ablauf des Rechnungslegungszeitraums in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Als angemessen gilt in der Regel eine Frist von vier Wochen.


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Ab welchem Vermögenswert fallen Jahresgebühren für die Betreuung an?

Jahresgebühren für die Betreuung fallen an, wenn das Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück oder eine selbst bewohnte Eigentumswohnung werden bei dieser Berechnung nicht mitgerechnet.

Berechnung der Jahresgebühr

Die Höhe der Jahresgebühr berechnet sich wie folgt: Jahresgebühr = 11,50 Euro × (Vermögen über 25.000 Euro ÷ 5.000 Euro)

Wenn Sie beispielsweise ein Vermögen von 35.000 Euro haben, wird die Gebühr für 10.000 Euro (35.000 – 25.000) berechnet. Dies ergibt zwei Einheiten zu je 5.000 Euro, also 23 Euro Jahresgebühr.

Mindest- und Höchstgebühren

Die Mindestgebühr beträgt seit dem 1.1.2024 230 Euro pro Jahr. Bei Betreuungen, die nicht unmittelbar das Vermögen betreffen, ist die Jahresgebühr auf höchstens 300 Euro begrenzt.

Besondere Regelungen

Für das erste und zweite Kalenderjahr der Betreuung wird nur eine einzige Jahresgebühr erhoben. Bei einer Betreuungsdauer von weniger als drei Monaten reduziert sich die Gebühr auf 100 Euro.

Die Gebühr wird zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Eine Rückerstattung oder Ermäßigung bei vorzeitiger Beendigung der Betreuung (etwa durch Tod) erfolgt nicht.


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Wie wirken sich regelmäßige Zuwendungen auf die Betreuungsgebühren aus?

Regelmäßige Zuwendungen wirken sich unmittelbar auf die Berechnung der Betreuungsgebühren aus, da sie das zu berücksichtigende Vermögen erhöhen können. Die Jahresgebühr in Betreuungssachen ist eine wertabhängige Gebühr, die sich nach dem Vermögen des Betreuten richtet.

Grundsätzliche Bewertung

Bei der Vermögensbewertung für Betreuungsgebühren gilt:

Berücksichtigtes Vermögen = Gesamtvermögen – Verbindlichkeiten – Freibetrag von 25.000 Euro

Die Jahresgebühr beträgt 11,50 Euro je angefangene 5.000 Euro des zu berücksichtigenden Vermögens, mindestens jedoch 230 Euro.

Besonderheiten bei regelmäßigen Zuwendungen

Wenn Sie regelmäßige Zuwendungen erhalten, werden diese dem Vermögen zugerechnet. Dies betrifft etwa:

  • Regelmäßige Unterhaltszahlungen
  • Wiederkehrende Leistungen aus Verträgen
  • Regelmäßige Schenkungen

Wertfestsetzung und Anpassung

Die Wertfestsetzung erfolgt durch das Betreuungsgericht. Bei regelmäßigen Zuwendungen ist zu beachten:

Eine Änderung der Wertfestsetzung ist möglich, wenn sich die Vermögensverhältnisse durch die Zuwendungen wesentlich ändern. Das Gericht kann den Wert von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten nach Verfahrensende neu festsetzen.

Die Gebühren werden jährlich zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Bei einer Vermögensbetreuung wird das gesamte verwaltete Vermögen berücksichtigt, bei einer Teilbetreuung nur der betroffene Vermögensteil.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Dauerbetreuung

Eine kontinuierliche Form der rechtlichen Betreuung, bei der ein gerichtlich bestellter Betreuer längerfristig die rechtlichen Angelegenheiten einer hilfsbedürftigen Person wahrnimmt. Die Betreuung besteht dabei nicht nur vorübergehend, sondern auf unbestimmte Zeit oder mehrere Jahre. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 1896 ff. BGB. Bei einer Dauerbetreuung fallen regelmäßig jährliche Gebühren an, die sich nach dem Vermögen des Betreuten richten. Ein typisches Beispiel ist die dauerhafte Betreuung einer Person mit einer chronischen psychischen Erkrankung.


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Vorerbschaft

Ein erbrechtliches Konstrukt, bei dem der Erblasser bestimmt, dass das Erbe zunächst an eine Person (Vorerbe) und später an eine andere Person (Nacherbe) fallen soll. Der Vorerbe ist in seinen Verfügungsmöglichkeiten über das Erbe eingeschränkt, um die Rechte des Nacherben zu schützen. Geregelt in §§ 2100-2146 BGB. Beispiel: Eine Mutter setzt ihre Tochter als Vorerbin ein, deren Kinder sollen Nacherben werden. Die Tochter kann das geerbte Haus dann nicht verkaufen ohne Zustimmung der Nacherben.


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Wertfestsetzung

Die behördliche Bestimmung des Wertes eines Vermögens oder einer Sache als Grundlage für die Berechnung von Gebühren oder anderen rechtlichen Folgen. Bei Betreuungen erfolgt dies nach § 79 GNotKG und berücksichtigt verschiedene Faktoren wie Vermögenswerte, Einkommen und rechtliche Beschränkungen. Die Wertfestsetzung ist maßgeblich für die Höhe der Betreuungsgebühren. Beispielsweise wird bei einer Vorerbschaft nicht der volle Vermögenswert angesetzt, sondern nur der Wert der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten.


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Testamentsvollstreckerin

Eine vom Erblasser bestimmte Person, die den Nachlass verwaltet und die Verteilung des Erbes gemäß dem Testament überwacht. Sie hat umfangreiche Befugnisse bei der Verwaltung des Nachlasses und kann Zuwendungen an die Erben kontrollieren. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 2197-2228 BGB. Ein Beispiel wäre, wenn die Testamentsvollstreckerin jährlich nur bestimmte Beträge an den Vorerben auszahlt, um das Vermögen für die Nacherben zu sichern.


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Beschwerdefrist

Eine gesetzlich festgelegte Zeitspanne, innerhalb der gegen eine gerichtliche Entscheidung Beschwerde eingelegt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist wird die Entscheidung in der Regel unanfechtbar. Im Betreuungsrecht beträgt sie meist sechs Monate ab Bekanntgabe der Entscheidung (§ 63 FamFG). Verpasst beispielsweise ein Betreuter die Beschwerdefrist gegen eine Wertfestsetzung, kann er diese nicht mehr anfechten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 83 Abs. 1 Satz 3 GNotKG): Dieser Paragraph legt die Frist für die Einlegung von Beschwerden gegen Gerichtskosten fest und bestimmt, dass die Frist mit der Fälligkeit der entsprechenden Gebühren beginnt. Im vorliegenden Fall begann die Beschwerdefrist am Datum der Fälligkeit der Jahresgebühr, was entscheidend für die Zulässigkeit der Beschwerde der Betroffenen war.
  • § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG): Dieser Abschnitt regelt die Modalitäten zur Einreichung von Beschwerden gegen Kostenfestsetzungen. Er beschreibt, wie und in welcher Form Beschwerden eingereicht werden müssen. Die Betroffene hat ihre Beschwerde gemäß diesen Bestimmungen gegen die Festsetzung des Vermögenswerts für das Jahr 2022 und 2023 eingereicht.
  • Betreuungsgesetz (BtG): Das BtG definiert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Betreuung von Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Es regelt die Aufgaben des Betreuers, insbesondere die Vermögenssorge. In diesem Fall wird die Betroffene durch eine dauerhafte Betreuung vertreten, was die Festsetzung der Vermögenswerte für die Betreuungskosten relevant macht.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Erbrecht: Das BGB enthält umfassende Regelungen zum Erbrecht, einschließlich der Bestimmungen über Vorerbschaften und Testamentsvollstreckung. Die Betroffene ist als nicht befreite Vorerbin eingesetzt, wodurch die Bewertung des Nachlasses und die damit verbundene Vermögenssorge im Rahmen der gerichtlichen Festsetzungen eine Rolle spielen.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) – Beschwerdeverfahren: Die ZPO regelt das Verfahren für Beschwerden in zivilrechtlichen Angelegenheiten, einschließlich der Fristen und formalen Anforderungen. Das Beschwerdeverfahren der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reinbek erfolgt nach den Vorgaben der ZPO, insbesondere hinsichtlich der Einreichung und Bearbeitung der Beschwerde.

Das vorliegende Urteil


LG Lübeck – Az.: 7 T 259/24 – Beschluss vom 28.10.2024


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