Formelle Anforderungen für Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen
In einem Urteil des Kammergerichts mit dem Aktenzeichen 1 W 380/22 vom 1. August 2023 wurde entschieden, dass die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung bei Wohnungseigentum nur durch Vorlage eines Versammlungsprotokolls mit öffentlich beglaubigten Unterschriften bestimmter Personen nachgewiesen werden kann. Dieses Protokoll muss neben der Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Tag der Versammlung und dem Beschlussinhalt auch das Abstimmungsergebnis zu dem einzutragenden Beschluss enthalten.
Übersicht
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Die Beschwerde gegen die Forderung des Grundbuchamts, ein vollständiges Versammlungsprotokoll vorzulegen, wurde zurückgewiesen.
- Das Gericht bestätigte, dass ein Auszug aus dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung ausreichend ist, sofern er bestimmte Informationen enthält.
- Notwendig ist die Vorlage eines Protokolls mit öffentlich beglaubigten Unterschriften gemäß § 24 Abs. 6 WEG.
- Der Beschluss muss den Tag der Versammlung, die Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft, den Beschlussinhalt und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Ziel war die Löschung einer Veräußerungsbeschränkung, die durch die Teilungserklärung in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen war.
- Das Grundbuchamt forderte die Vorlage des Protokolls mit den beglaubigten Unterschriften zur Überprüfung des Beschlusses.
- Der Beschluss zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung muss durch eine Niederschrift mit beglaubigten Unterschriften nachgewiesen werden.
- Das Gericht klärte, dass der gesamte Verlauf der Versammlung nicht dokumentiert werden muss, lediglich der relevante Beschluss und das Abstimmungsergebnis sind erforderlich.
- Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, und der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.
Veräußerungsbeschränkungen im Wohnungseigentum
Bei Immobilien im Wohnungseigentum können Veräußerungsbeschränkungen in der Teilungserklärung festgelegt werden. Diese Beschränkungen regeln die Möglichkeiten zum Verkauf oder zur Übertragung der Eigentumswohnung. Solche Klauseln dienen oftmals dazu, die Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beeinflussen und unerwünschte Käufer auszuschließen.
Allerdings ist es möglich, bestehende Veräußerungsbeschränkungen durch einen mehrheitlichen Beschluss der Eigentümerversammlung wieder aufzuheben. Hierfür gelten bestimmte formelle Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Beschlussfassung gegenüber dem Grundbuchamt. Diese Aspekte sind für Wohnungseigentümer von großer praktischer Relevanz und werden von der Rechtsprechung regelmäßig behandelt.
➜ Der Fall im Detail
Der Weg zur Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen
Im Kern dreht sich der Fall um eine Gruppe von Wohnungseigentümern, die die Löschung einer Veräußerungsbeschränkung aus ihren Wohnungsgrundbüchern anstrebt.
Diese Beschränkung war durch eine Teilungserklärung gemäß § 12 Abs. 1 WEG eingetragen. Die Eigentümer legten beim Grundbuchamt eine Urkunde vor, die auf einer Eigentümerversammlung am 5. Juli 2022 gefasst wurde. Die Urkunde enthielt die Entscheidung zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung und war von Wohnungseigentümern und der Versammlungsleiterin unterzeichnet, wobei alle Unterschriften öffentlich beglaubigt waren.
Das rechtliche Problem entstand, als das Grundbuchamt nicht nur die Bewilligung aller Wohnungseigentümer verlangte, sondern auch das Protokoll der Versammlung mit beglaubigten Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen. Die Beteiligten legten daraufhin Beschwerde ein, mit der Begründung, dass gemäß § 12 Abs. 4 S. 3 WEG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 WEG die Vorlage der Niederschrift ausreichen müsse.
Gerichtliche Klarstellung zu formalen Anforderungen
Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück, präzisierte jedoch, dass auch ein Auszug aus dem Protokoll genügen kann, sofern er die notwendigen Informationen enthält. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Niederschrift neben der Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Tag der Versammlung zwingend den Beschlussinhalt sowie das Abstimmungsergebnis zu dem einzutragenden Beschluss enthalten muss.
Diese Anforderung basiert auf der Intention des Gesetzgebers, eine effektive Möglichkeit zum Nachweis der Beschlussfassung zu schaffen, ohne die Bewilligung jedes einzelnen Wohnungseigentümers einholen zu müssen. Das Gericht betonte, dass der Nachweis über das Zustandekommen eines Beschlusses nicht nur durch die Bestätigung der in § 24 Abs. 6 WEG genannten Personen erfolgen kann. Vielmehr sei eine Niederschrift erforderlich, die objektive Umstände bezeugt, die auf das Zustandekommen eines Beschlusses schließen lassen.
Signifikanz der Entscheidung für die Praxis
Die Festlegung, dass auch ein Protokollauszug ausreichend sein kann, erleichtert die praktische Handhabung im Umgang mit der Löschung von Veräußerungsbeschränkungen im Grundbuch. Die Klärung, welche Inhalte die Niederschrift mindestens umfassen muss, dient der Rechtssicherheit und stellt sicher, dass die formalen Anforderungen erfüllt sind.
Bedeutung für Wohnungseigentümergemeinschaften
Für Wohnungseigentümergemeinschaften und deren Verwalter hat das Urteil direkte Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis. Es wird deutlich, dass detaillierte und formal korrekte Protokolle über Beschlüsse, insbesondere zur Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen, von entscheidender Bedeutung sind.
Zulassung der Rechtsbeschwerde
Interessant ist auch, dass das Gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, was auf die grundsätzliche Bedeutung der Klärung dieser formalen Fragen hinweist. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt, was die wirtschaftliche Relevanz des Verfahrens unterstreicht.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was ist eine Veräußerungsbeschränkung im Wohnungseigentumsrecht?
Eine Veräußerungsbeschränkung im Wohnungseigentumsrecht bedeutet, dass ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder eines Dritten veräußern darf. Dies kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden.
Der Zweck einer solchen Beschränkung ist der Schutz der Wohnungseigentümergemeinschaft vor unerwünschten oder persönlich bzw. finanziell unzuverlässigen Personen. Damit soll verhindert werden, dass problematische neue Eigentümer den Hausfrieden stören.
Ist eine Veräußerungsbeschränkung vereinbart, ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt wurde. Dies gilt auch für Schenkungen des Wohnungseigentums. Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden, z.B. wenn begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Erwerbers bestehen.
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird eine Veräußerungsbeschränkung in der Regel im Grundbuch in Abteilung II eingetragen. Dann gilt sie gegenüber jedermann. Die Wohnungseigentümer können aber auch mehrheitlich beschließen, die Veräußerungsbeschränkung wieder aufzuheben. Nach einem solchen Beschluss kann der Grundbucheintrag gelöscht werden.
Wie kann eine Veräußerungsbeschränkung aufgehoben werden?
Eine Veräußerungsbeschränkung kann durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer aufgehoben werden. Dazu sind folgende Schritte erforderlich:
- Die Wohnungseigentümer müssen in der Eigentümerversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass die Veräußerungsbeschränkung aufgehoben wird. Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, diese Beschlusskompetenz einzuschränken oder auszuschließen, ist unwirksam.
- Der Beschluss muss ordnungsgemäß gefasst und protokolliert werden. Dafür gelten die allgemeinen Regeln für Beschlüsse der Eigentümerversammlung, insbesondere zur Einberufung und Beschlussfähigkeit.
- Auf Grundlage des Beschlusses kann dann die Löschung der Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch beantragt werden. Dafür muss der Beschluss in der Form nachgewiesen werden, die § 7 Abs. 2 WEG für die Niederschrift über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vorsieht.
- Eine Bewilligung der Wohnungseigentümer nach § 19 GBO ist für die Löschung nicht erforderlich, wenn der Beschluss ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Die Vorlage der Niederschrift über den Aufhebungsbeschluss mit den notwendigen Unterschriften und Beglaubigungen reicht aus.
- Nach der Löschung im Grundbuch ist die Veräußerungsbeschränkung aufgehoben. Die Zustimmung des Verwalters oder der anderen Eigentümer ist dann für Verkäufe der Wohnungen nicht mehr erforderlich.
Die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung beschränkt sich auf die Aufhebung einer bestehenden Veräußerungsbeschränkung. Die Einführung oder Wiedereinführung einer solchen Beschränkung können die Wohnungseigentümer dagegen nicht per Beschluss, sondern nur durch eine Vereinbarung regeln.
Welche Rolle spielt das Versammlungsprotokoll bei der Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung?
Das Versammlungsprotokoll spielt eine zentrale Rolle, wenn eine im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung durch Beschluss der Wohnungseigentümer aufgehoben werden soll. Denn das Protokoll dient dem Grundbuchamt als Nachweis, dass der Aufhebungsbeschluss wirksam gefasst wurde.
Damit das Grundbuchamt das Protokoll als ausreichenden Nachweis anerkennt, muss es bestimmte Formalien erfüllen: Es muss vom Versammlungsleiter und einem Wohnungseigentümer unterschrieben sein. Ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, muss zusätzlich dessen Vorsitzender oder sein Stellvertreter unterschreiben, sofern sie an der Versammlung teilgenommen haben.
Entscheidend ist, dass die Unterschriften in notariell beglaubigter Form vorliegen. Nur dann kann das Grundbuchamt anhand des Protokolls prüfen, ob der richtige Verwalter bestellt ist und der Aufhebungsbeschluss ordnungsgemäß zustande kam. Eine gesonderte Bewilligung der Eigentümer nach § 19 GBO ist dann nicht erforderlich.
Sind die Formalien eingehalten, ist das Protokoll eine ausreichende Grundlage, um die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch zu löschen. Die Löschung erfolgt auf Antrag, dem das Protokoll in der vorgeschriebenen Form beizufügen ist. Danach können die Wohnungen wieder frei veräußert werden, ohne dass die Zustimmung des Verwalters oder der anderen Eigentümer erforderlich ist.
Was sind öffentlich beglaubigte Unterschriften und warum sind sie wichtig?
Eine öffentlich beglaubigte Unterschrift ist das amtliche Zeugnis darüber, dass eine Unterschrift unter einem Dokument in Gegenwart einer befugten Urkundsperson, wie einem Notar, zum angegebenen Zeitpunkt von der im Dokument genannten Person geleistet oder anerkannt wurde. Durch die öffentliche Beglaubigung wird also die Echtheit einer Unterschrift amtlich bescheinigt.
Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften ist in verschiedenen Rechtsbereichen von großer Bedeutung. Sie ist immer dann erforderlich, wenn das unterzeichnete Dokument bei einer Behörde oder sonstigen Stelle vorgelegt werden muss und die Rechtssicherheit gewahrt werden soll. Das gilt beispielsweise für Anträge an das Grundbuchamt, etwa auf Löschung einer Grundschuld oder einer Veräußerungsbeschränkung.
Auch bei der Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung durch Beschluss der Wohnungseigentümer spielt die öffentliche Beglaubigung eine zentrale Rolle. Denn das Versammlungsprotokoll mit dem Aufhebungsbeschluss muss dem Grundbuchamt als Nachweis in öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden. Das bedeutet, die Unterschriften des Versammlungsleiters und eines Wohnungseigentümers bzw. des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats müssen notariell beglaubigt sein. Nur dann erkennt das Grundbuchamt das Protokoll als ausreichende Grundlage an, um die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch zu löschen.
Die öffentliche Beglaubigung dient somit als Nachweis der Echtheit von rechtserheblichen Unterschriften. Sie schafft Rechtssicherheit und ermöglicht die Durchführung von Rechtsvorgängen wie Grundbucheintragungen. Ohne die Möglichkeit der öffentlichen Beglaubigung wäre die Abwicklung vieler Rechtsgeschäfte deutlich erschwert und mit Unsicherheiten behaftet.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 12 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Regelt die Veräußerungsbeschränkungen für Wohnungseigentum. Im Kontext des Textes geht es um die Aufhebung dieser Beschränkungen, was für Eigentümer von wesentlicher Bedeutung ist, um ihre Immobilie frei veräußern zu können.
- § 24 Abs. 6 WEG: Bestimmt, wer die Niederschrift einer Wohnungseigentümerversammlung unterschreiben muss. Dies ist relevant, da die Unterschriften öffentlich beglaubigt sein müssen, um die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch zu erwirken.
- § 12 Abs. 4 S. 3 WEG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 WEG: Erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Niederschrift zur Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen ausreicht und keine Bewilligung jedes einzelnen Wohnungseigentümers nötig ist. Dies vereinfacht das Verfahren erheblich.
- GBO (Grundbuchordnung), insbesondere §§ 71 ff. und § 18 Abs. 1 S. 1, 2. Alt.: Diese Paragrafen sind wichtig für das Verständnis des gerichtlichen Verfahrens und die Rolle des Grundbuchamts bei der Eintragung oder Löschung von Veräußerungsbeschränkungen.
- § 26 Abs. 4 WEG: Verdeutlicht, dass eine Niederschrift über einen Beschluss mehr beinhalten muss als nur den Beschlussinhalt selbst. Der Gesetzestext unterstreicht die Notwendigkeit, das Abstimmungsergebnis zu dokumentieren, was für die Rechtsgültigkeit der Beschlussfassung entscheidend ist.
- § 78 Abs. 2 GBO: Erlaubt die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Grundbuchangelegenheiten. Dies zeigt die Möglichkeit auf, gegen Entscheidungen des Grundbuchamts rechtlich vorzugehen, was besonders in komplexen Fällen wie der Aufhebung von Veräußerungsbeschränkungen relevant sein kann.
Das vorliegende Urteil
KG – Az.: 1 W 380/22 – Beschluss vom 01.08.2023
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es sich bei der vorzulegenden Niederschrift der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Juli 2022 mit den öffentlich beglaubigten Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen auch um einen Auszug handeln kann, der neben der Bezeichnung der Wohnungseigentümergemeinschaft, dem Tag der Versammlung und dem Beschlussinhalt auch das Abstimmungsergebnis nur zu dem einzutragenden Beschluss enthält.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten begehren die Löschung der in ihren Wohnungsgrundbüchern eingetragenen Veräußerungsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 1 WEG. Mit ihrem Antrag vom 8. Juli 2022 haben sie eine Urkunde mit folgendem Inhalt vorgelegt:
„Auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft …-Weg … wurde am 5. Juli 2022 nachstehender Beschluss gefasst:
1. In den bei dem Amtsgericht Neukölln gebildeten Wohnungsgrundbüchern von … bis einschließlich … ist aufgrund der Teilungserklärung eine Veräußerungsbeschränkung gemäß § 12 WEG eingetragen. Diese Veräußerungsbeschränkung wird nunmehr insgesamt aufgehoben.
2. Wir bewilligen und beantragen die Löschung dieser Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch.
3. Wir ermächtigen hiermit den Notar in B.Dr. RP, für die Wohnungseigentümer alle zur Löschung der Veräußerungsbeschränkung in den Grundbüchern ggf. noch erforderlich werdenden Erklärungen abzugeben und entsprechende Anträge bei dem Grundbuchamt zu stellen.“
Die Urkunde ist mit zwei Unterschriften mit dem Klammerzusatz „Wohnungseigentümer“ und einer Unterschrift mit dem Klammerzusatz „Versammlungsleiterin“ versehen. Sämtliche Unterschriften sind öffentlich beglaubigt (UVZ-Nr. … des Notars Dr. …).
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022 aufgegeben, die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer oder das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Juli 2022 nebst beglaubigten Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen vorzulegen. Der Notar übersandte daraufhin das Versammlungsprotokoll in privatschriftlicher Form.
Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2022 wenden sich die Beteiligten zu 4 und 5 gegen die Zwischenverfügung vom 14. Juli 2022. Sie machen geltend, gemäß § 12 Abs. 4 S. 3 WEG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 WEG sei die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei dem die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, erforderlich aber auch ausreichend. Die Vorlage einer Niederschrift über den gesamten Ablauf der Wohnungseigentümerversammlung sei nicht erforderlich, weil das Grundbuchamt das Zustandekommen des Beschlusses nicht inhaltlich zu überprüfen habe. Die vorgelegte Urkunde vom 5. Juli 2022 sei deshalb ausreichend.
Der Senat hat den verfahrensbevollmächtigten Notar am 1. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass notwendiger Inhalt der Niederschrift auch die Anzahl der in der Beschlussabstimmung abgegebenen Ja- und Neinstimmen sei.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der beantragten Eintragung steht ein Hindernis entgegen, welches das Grundbuchamt mit der Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. GBO grundsätzlich zutreffend bezeichnet hat. Insoweit war nur die aus dem Tenor ersichtliche Klarstellung erforderlich.
Gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 WEG können die Wohnungseigentümer beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG aufgehoben wird. Ist ein solcher Beschluss gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden.
Zum Nachweis der Beschlussfassung gegenüber dem Grundbuchamt verweist § 12 Abs. 4 S. 3 WEG auf § 7 Abs. 2 WEG. Danach bedarf es der Bewilligung der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, nachgewiesen ist.
Die von den Beteiligten vorgelegte Urkunde genügt diesen Anforderungen jedoch nicht.
Mit der Möglichkeit des § 7 Abs. 2 WEG, einen einzutragenden Beschluss durch Vorlage einer Niederschrift nachweisen zu können, sollte an die bisherige Regelung zum Nachweis der Verwalterstellung angeknüpft werden (BT-Drucks. 19/18791, S. 42).
Diese ermöglicht, das Zustandekommen des Bestellungsbeschlusses und damit die Verwaltereigenschaft durch Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachzuweisen. Mit dieser Niederschrift ist nach allgemeiner Ansicht – und wie auch die Verwendung desselben Begriffes nahelegt – diejenige gemeint, die gemäß § 24 Abs. 6 WEG über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse aufzunehmen ist, und die auch als Versammlungsprotokoll bezeichnet wird. Zum Mindestinhalt des Protokolls gehört nach allgemeiner Ansicht auch das Abstimmungsergebnis, also zumindest die abgegebenen Ja- und Neinstimmen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. August 2001 – V ZB 10/01 -; Bartholome in Hogenschurz, WEG, 3. Aufl., § 24 Rdn. 133; Hoeck-Eisenbach in Elzer, Wohnungseigentumsrecht, Stichwort „Niederschrift“ Rdn. 3; Hogenschurz in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 24 WEG Rdn. 70; Merle in Bärmann, WEG, 15. Aufl., § 24 Rdn. 146; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 24 Rdn. 40; Vandenhouten in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 24 Rdn. 66). Eine bloße schriftlich Wiedergabe des Beschlussinhalts genügt zum Nachweis des Zustandekommens danach nicht. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an den Nachweis erleichtert, indem er genügen lässt, dass näher bezeichnete Personen in vorgeschriebener Form die objektiven Umstände bezeugen, die auf das Zustandekommen eines Beschlusses schließen lassen. Der Nachweis ist hingegen nicht soweit erleichtert, dass es genügen würde, wenn die in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen bestätigen, ein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt sei zustande gekommen. Dies wäre gegebenenfalls die bloße Äußerung einer Rechtsansicht und als Nachweis einer Grundbuchunrichtigkeit nicht tragfähig. Das wird auch bestätigt durch den Wortlaut des § 26 Abs. 4 WEG, denn mit einer Niederschrift „über“ den Bestellungsbeschluss ist offensichtlich auch die Abstimmung als solche und nicht nur die an diese geknüpfte Rechtsfolge gemeint. Auch wenn § 7 Abs. 2 WEG insoweit einen leicht abweichenden Wortlaut aufweist, ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber einen anderen Regelungsinhalt wollte. Vielmehr hat er die Regelung des § 7 Abs. 2 WEG als eine Entsprechung zu § 26 Abs. 3 BGB a.F. angesehen (BT-Drucks. a.a.O.).
Enthält die Niederschrift über den Beschluss den vorgenannten Mindestinhalt, so ist allerdings nicht erforderlich, dass sie den gesamten Verlauf der Eigentümerversammlung, also auch die Beschlüsse zu sonstigen Tagesordnungspunkten enthält.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Grundbuchamts in dem Abhilfebeschluss weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die angegebenen Funktionen der unterzeichnenden Personen auch dann nicht nachgewiesen werden müssen, wenn nicht das gesamte Versammlungsprotokoll, sondern nur ein Auszug daraus betreffend den nachzuweisenden Beschluss vorgelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 78 Abs. 2 GBO zugelassen.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.