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WEG – Aufteilungsplan Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG

Eine Grundstückseigentümerin scheitert mit dem Versuch, ihr Gebäude in Eigentumswohnungen aufzuteilen, weil der Aufteilungsplan nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass die fehlenden Maßangaben im Plan ein Hindernis für die Eintragung ins Grundbuch darstellen, da die Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig geklärt sind. Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung und könnte zu einer Klärung der Anforderungen an Aufteilungspläne durch den Bundesgerichtshof führen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
  • Datum: 26.01.2024
  • Aktenzeichen: 15 Wx 2137/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren gegen Zwischenverfügung des Grundbuchamts
  • Rechtsbereiche: Immobilienrecht, Grundbuchrecht, Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragstellerin: Eigentümerin eines Grundstückes mit einem Gebäude in Erlangen; beantragt Teilung in Sondereigentum. Ihr Argument war, dass der Aufteilungsplan keine Maße benötige, da die Maße durch die Überschrift im WEG geändert wurden.
  • Amtsgericht Erlangen (Grundbuchamt): Beanstandete, dass der Aufteilungsplan Maßangaben enthalte müsse, um die rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Argumentierte, dass die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen für die Genauigkeit des Grundbuchinhalts notwendig sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Antragstellerin teilte ihr Grundstück in Sondereigentum auf und beantragte die Eintragung dieser Aufteilung im Grundbuch. Das Grundbuchamt bemängelte den fehlenden Maßangaben im Aufteilungsplan.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob Bauzeichnungen im Sinne des § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG detaillierte Maßangaben enthalten müssen, um der rechtlichen Genauigkeit von Grundbucheinträgen zu genügen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung des Grundbuchamts, zusätzliche Maßangaben zu verlangen, wurde bestätigt.
  • Begründung: Maßangaben im Aufteilungsplan sind notwendig, um die Sachenrechtliche Bestimmtheit zu erfüllen. Diese sind erforderlich, um die Größe und Lage der Sondereigentumseinheiten präzise bestimmen zu können und damit den Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchrechts einzuhalten.
  • Folgen: Die Antragstellerin muss die Maßangaben zur Eintragung der Teilung in Sondereigentum im Aufteilungsplan ergänzen. Der Rechtsstreit zeigt die Wichtigkeit eines präzisen Aufteilungsplans zur Sicherstellung der sachenrechtlichen Bestimmtheit im Grundbuch. Eine Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um rechtliche Klarheit bezüglich der Maßangabenerfordernisse in Wohnungsaufteilungsplänen zu schaffen.

Präziser Aufteilungsplan im WEG-Recht: Konflikte und rechtliche Konsequenzen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) spielen eine zentrale Rolle bei der Gestaltung von Eigentumsverhältnissen in einer Eigentümergemeinschaft. Ein wichtiger Aspekt ist der Aufteilungsplan, der die sichtbare Aufteilung der Eigentumswohnungen und gemeinschaftlichen Flächen darlegt. Die Anforderungen aus § 7 Abs. 4 WEG regeln, wie dieser Plan erstellt und ergänzt werden muss, um bauliche Veränderungen und Grundstücksteilungen rechtssicher zu dokumentieren.

Korrekte Planung und Dokumentation sind entscheidend, da ungenaue oder unklare Aufteilungspläne zu Konflikten unter den Eigentümern führen können und sogar eine Teilungsversteigerung nach sich ziehen können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher beleuchtet, der anhand dieser Anforderungen zeigt, wie wichtig ein präziser Aufteilungsplan im WEG-Recht ist.

Der Fall vor Gericht


Grundbuchamt lehnt Aufteilungsplan ohne Maßangaben bei Wohnungseigentum ab

Fehlerhafte Bauzeichnung eines deutschen Mehrfamilienhauses, Maße fehlen in mehreren Bereichen.
Maßangaben im Aufteilungsplan WEG | Symbolfoto: flux gen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Beschwerde einer Grundstückseigentümerin gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erlangen zurückgewiesen. Die Eigentümerin wollte ihr Grundstück mit einem Gebäude aus zehn Wohnungen und zwei Kfz-Stellplätzen in Wohnungseigentum aufteilen.

Streit um fehlende Maßangaben im Aufteilungsplan

In einem notariellen Vertrag vom September 2023 erklärte die Eigentümerin die Aufteilung des Grundstücks in Sondereigentum nach § 8 WEG. Die Stadt Erlangen hatte zuvor eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für die Wohnungen und Stellplätze erteilt. Das Grundbuchamt beanstandete jedoch, dass der eingereichte Aufteilungsplan keine genauen Maßangaben enthielt. Lediglich bei den Fenstern fanden sich Maßangaben, bei den Treppenhäusern waren Zahlen ohne Einheiten vermerkt.

Gericht: Maßangaben sind zwingend erforderlich

Das OLG Nürnberg bestätigte die Position des Grundbuchamts. Nach § 7 Abs. 4 WEG müsse eine Bauzeichnung dem Grundbuchamt vorgelegt werden, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie Lage und Größe der Sondereigentums- und Gemeinschaftseigentumsflächen ersichtlich sind. Eine Bauzeichnung erfordere als technische Zeichnung zwingend Maßangaben. Der bloße Maßstab (1:100) im Plan reiche nicht aus, da beim „Herausmessen“ zu große Ungenauigkeiten entstehen könnten.

Bedeutung für die Rechtssicherheit

Das Gericht betonte die besondere Bedeutung des Aufteilungsplans für die sachenrechtliche Bestimmtheit. Der Plan werde Inhalt des Grundbuchs und nehme am öffentlichen Glauben teil. Er ersetze die bei Grundstücken erforderliche Vermessung und entspreche in seiner Funktion der Flurkarte. Eine zentimetergenaue Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum sei daher unverzichtbar. Schon eine Messungenauigkeit von einem Millimeter im Plan würde in der Realität zu Abweichungen von zehn Zentimetern führen.

Praxisrelevanz der Entscheidung

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob Bauzeichnungen nach § 7 WEG Maßangaben enthalten müssen, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Gericht verwies darauf, dass zu dieser Frage bisher weder obergerichtliche Rechtsprechung ergangen noch Literaturmeinungen vorhanden seien. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 1.640.000 Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stellt klar, dass Aufteilungspläne für Wohnungseigentum präzise Maßangaben enthalten müssen, auch wenn sich die Räume innerhalb eines Gebäudes befinden. Die bloße Einzeichnung der Räume ohne Maßangaben genügt nicht den Anforderungen des Grundbuchamts. Dies gilt insbesondere für die Dokumentation von Wohnungseigentum, da der Aufteilungsplan durch die Bezugnahme Bestandteil des Grundbuchs wird und damit höchste Anforderungen an die Rechtssicherheit erfüllen muss.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Immobilie in Wohnungseigentum aufteilen möchten, müssen Sie darauf achten, dass Ihre Aufteilungspläne vollständige Maßangaben für alle Räume enthalten. Lassen Sie sich von Ihrem Architekten oder Vermesser einen maßstabsgetreuen Plan mit exakten Raummaßen erstellen. Ohne diese detaillierten Maßangaben wird das Grundbuchamt die Eintragung ablehnen, was zu zeitlichen Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen kann. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits eine Abgeschlossenheitsbescheinigung haben – der Aufteilungsplan muss trotzdem die genauen Maße ausweisen.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was macht einen rechtlich korrekten Aufteilungsplan für Wohnungseigentum aus?

Ein rechtlich korrekter Aufteilungsplan ist ein zentraler Bestandteil der Begründung von Wohnungseigentum und muss den Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) genügen. Er dient dazu, Sondereigentum (z. B. Wohnungen) eindeutig vom Gemeinschaftseigentum (z. B. Treppenhäuser) abzugrenzen und bildet die Grundlage für die Eintragung ins Grundbuch.

Wesentliche Bestandteile eines Aufteilungsplans

  • Bauzeichnung im Maßstab 1:100: Der Plan muss Grundrisse, Ansichten und Schnitte des Gebäudes enthalten, die die horizontale und vertikale Abgrenzung der Räume zeigen. Dies ermöglicht eine dreidimensionale Darstellung der Eigentumsgrenzen.
  • Kennzeichnung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum: Alle Gebäudeteile müssen klar zugeordnet werden. Bereiche, die zu einer Sondereigentumseinheit gehören, werden mit derselben Nummer versehen und oft farblich hervorgehoben.
  • Angaben zu Lage und Größe: Die genaue Lage und Größe der einzelnen Eigentumseinheiten sowie der gemeinschaftlichen Flächen müssen ersichtlich sein.
  • Nummerierung der Einheiten: Jede Einheit (z. B. Wohnung, Stellplatz) erhält eine eindeutige Nummer, die mit den Angaben in der Teilungserklärung übereinstimmen muss.
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung: Der Plan muss von der zuständigen Baubehörde geprüft und mit Unterschrift sowie Siegel oder Stempel versehen werden. Diese Bescheinigung bestätigt, dass die Einheiten baulich abgeschlossen sind.

Rechtliche Anforderungen

  • Der Aufteilungsplan ist gemäß § 7 Abs. 4 WEG zwingender Bestandteil der Teilungserklärung und Voraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch.
  • Er muss von einem qualifizierten Fachmann wie einem Architekten, Bauingenieur oder öffentlich bestellten Sachverständigen erstellt werden.
  • Die Darstellung muss so präzise sein, dass Streitigkeiten über Eigentumsgrenzen vermieden werden können. Unklare Zuordnungen führen dazu, dass Flächen als Gemeinschaftseigentum gelten könnten.

Technische Anforderungen

  • Maßstab: Der Plan wird üblicherweise im Maßstab 1:100 erstellt.
  • Zeichnerische Details: Neben Grundrissen sind auch Schnitte und Ansichten erforderlich, um die vertikalen Grenzen darzustellen (z. B. Raumhöhen).
  • Farbliche Markierungen: Oft werden Sondereigentumseinheiten farblich hervorgehoben oder schraffiert, um ihre Abgrenzung zu verdeutlichen.

Beispiel aus der Praxis

Stellen Sie sich ein Mehrfamilienhaus vor, das in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird. Der Aufteilungsplan zeigt für jede Etage den Grundriss mit den jeweiligen Wohnungen (z. B. „Wohnung 1.1“, „Wohnung 2.3“). Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäuser oder Gärten sind gesondert gekennzeichnet. Ein Parkplatz kann als Sondernutzungsrecht einer bestimmten Wohnung zugeordnet sein.

Warum ist ein korrekter Aufteilungsplan wichtig?

Ein fehlerhafter oder unvollständiger Aufteilungsplan kann erhebliche Probleme verursachen, etwa bei der Abgrenzung von Eigentumsrechten oder bei Streitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Daher ist es entscheidend, dass der Plan sowohl den gesetzlichen als auch den technischen Anforderungen entspricht.


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Welche Bedeutung haben Maßangaben im Aufteilungsplan?

Maßangaben im Aufteilungsplan sind rechtlich verpflichtend und dienen der exakten Bestimmung der Eigentumsverhältnisse. Ohne präzise Maßangaben ist die Größe der einzelnen Einheiten nicht bestimmbar, was die Eintragung ins Grundbuch unmöglich macht.

Gesetzliche Anforderungen

Der Aufteilungsplan muss nach § 7 Abs. 4 WEG die genaue Lage und Größe aller Sondereigentumseinheiten und des Gemeinschaftseigentums darstellen. Wenn Sie eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzen, ermöglichen diese Maßangaben die eindeutige Zuordnung Ihrer Räumlichkeiten.

Praktische Bedeutung

Die Maßangaben müssen im einheitlichen Maßstab von 1:100 erfolgen und für jeden Raum eine Quadratmeterangabe enthalten. Diese Präzision ist entscheidend für die Berechnung der Miteigentumsanteile. Stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine Wohnung von 100m² in einem Gebäude mit 1000m² Gesamtfläche – dann stehen Ihnen 100/1000, also 10% der Miteigentumsanteile zu.

Rechtliche Konsequenzen

Fehlerhafte oder fehlende Maßangaben können schwerwiegende Folgen haben. Der Aufteilungsplan wird von der Baubehörde nicht genehmigt, wenn die erforderlichen Maßangaben fehlen. Die dreidimensionalen Grenzen jedes Raumes müssen sich aus dem Plan eindeutig ergeben, damit die sachenrechtlichen Grenzen des Sondereigentums klar bestimmbar sind.


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Wann kann das Grundbuchamt einen Aufteilungsplan ablehnen?

Das Grundbuchamt kann einen Aufteilungsplan in mehreren Fällen ablehnen, wenn dieser nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG entspricht.

Fehlende oder mangelhafte Maßangaben

Ein wesentlicher Ablehnungsgrund ist das Fehlen ausreichender Maßangaben in der Bauzeichnung. Die alleinige Angabe eines Maßstabs (wie 1:100) reicht nicht aus. Der Plan muss konkrete Maßangaben für alle relevanten Bereiche enthalten, nicht nur für einzelne Elemente wie Fenster.

Unzureichende Darstellung der Aufteilung

Der Aufteilungsplan wird abgelehnt, wenn die dreidimensionalen Grenzen der Räume nicht eindeutig erkennbar sind. Die Bauzeichnung muss die genaue Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der Sonder- und Gemeinschaftseigentumsflächen klar ersichtlich machen.

Formelle Mängel

Wenn Sie einen Aufteilungsplan einreichen, achten Sie auf diese formellen Anforderungen:

  • Die Kennzeichnung aller Räume muss einheitlich und eindeutig sein
  • Sondernutzungsrechte müssen klar vermerkt sein
  • Die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum muss deutlich erkennbar sein

Technische Darstellungsmängel

Ein Aufteilungsplan muss bestimmte technische Standards erfüllen. Hierzu gehört die vollständige Darstellung aller Geschosse vom Keller bis zum Dach durch Grundrisse, Schnitte und Ansichten. Die Darstellung muss dabei so präzise sein, dass die sachenrechtlichen Grenzen des Sondereigentums eindeutig bestimmbar sind.

Beachten Sie: Das Grundbuchamt prüft nicht, ob der Plan mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmt. Die Prüfung beschränkt sich auf die formellen Anforderungen und die eindeutige Bestimmbarkeit der Eigentumsverhältnisse.


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Welche Rolle spielt die Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Aufteilungsplan?

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung spielt eine zentrale Rolle im Prozess der Aufteilung einer Immobilie in separate Eigentumswohnungen. Sie ist ein rechtlich verpflichtender Bestandteil der Teilungserklärung gemäß § 7 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und dient dazu, die Abgeschlossenheit der einzelnen Wohneinheiten zu bestätigen.

Rechtliche Grundlage und Bedeutung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde ausgestellt und bestätigt, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und somit die Voraussetzungen für die Bildung von Sondereigentum erfüllt sind. Dies ist gemäß § 3 Abs. 3 WEG erforderlich, um das Eigentum rechtlich definieren zu können. Ohne diese Bescheinigung kann keine Aufteilung in Eigentumswohnungen erfolgen, da das Grundbuchamt die Eintragung der einzelnen Einheiten nicht vornehmen kann.

Zusammenhang mit dem Aufteilungsplan

Der Aufteilungsplan ist eine technische Zeichnung, die die genauen Parameter einer Immobilie abbildet und die Grenzen zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum klar darstellt. Er ist die Grundlage für die Abgeschlossenheitsbescheinigung, da er die Lage und Größe der einzelnen Einheiten sowie deren Zusammengehörigkeit durch eine eindeutige Nummerierung und farbliche Kennzeichnung festlegt.

Voraussetzungen und Prüfung

Um eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zu erhalten, muss der Aufteilungsplan bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen:

  • Abgeschlossenheit: Die Einheiten müssen baulich vollständig voneinander getrennt sein, mit einem eigenen abschließbaren Zugang.
  • Aufteilungsplan: Dieser muss die Lage und Größe der Sondereigentumseinheiten und des Gemeinschaftseigentums genau darstellen und von der Baubehörde beglaubigt werden.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung ausschließlich nach den Kriterien des Wohnungseigentumsgesetzes. Es wird keine baurechtliche Prüfung durchgeführt, sondern nur die Abgeschlossenheit der Einheiten überprüft.

Beispiel

Stellen Sie sich vor, Sie möchten ein Mehrfamilienhaus in separate Eigentumswohnungen aufteilen. Der Aufteilungsplan zeigt, dass jede Wohnung über einen eigenen Eingang, ein eigenes WC, Bad und Küche verfügt und baulich von den anderen Einheiten getrennt ist. Die Baubehörde stellt daraufhin die Abgeschlossenheitsbescheinigung aus, die bestätigt, dass die Wohnungen in sich abgeschlossen sind und somit die Voraussetzungen für die Aufteilung in Eigentumswohnungen erfüllt sind.

Handlungsschritte

Wenn Sie eine Immobilie in Eigentumswohnungen aufteilen möchten, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  1. Erstellung des Aufteilungsplans: Lassen Sie einen detaillierten Aufteilungsplan von einem Architekten, Bauingenieur oder einem öffentlich bestellten Sachverständigen erstellen.
  2. Einreichen des Antrags: Reichen Sie den Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit dem Aufteilungsplan und weiteren erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein.
  3. Prüfung und Ausstellung: Die Bauaufsicht prüft die Unterlagen und stellt die Abgeschlossenheitsbescheinigung aus, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist somit ein unverzichtbares Dokument für die Aufteilung einer Immobilie in Eigentumswohnungen und stellt sicher, dass die einzelnen Einheiten rechtlich und baulich abgeschlossen sind.


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Wie können Fehler im Aufteilungsplan korrigiert werden?

Fehler im Aufteilungsplan können erhebliche rechtliche und praktische Konsequenzen haben. Die Korrektur solcher Fehler ist möglich, erfordert jedoch in der Regel die Zustimmung aller Wohnungseigentümer.

Identifizierung des Fehlers

Zunächst müssen Sie den Fehler im Aufteilungsplan genau identifizieren. Typische Fehler sind falsche Raumzuordnungen, fehlende Kennzeichnungen von Sondereigentum oder Abweichungen zwischen Plan und tatsächlicher Bauausführung.

Rechtliche Möglichkeiten zur Korrektur

Die Korrektur des Aufteilungsplans hängt von der Art des Fehlers ab:

  1. Offensichtliche Schreibfehler: Diese können durch das Grundbuchamt berichtigt werden.
  2. Inhaltliche Fehler: Hierfür ist in der Regel die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.
  3. Abweichungen zur Bauausführung: Wenn der tatsächliche Zustand vom Aufteilungsplan abweicht, kann unter Umständen eine Anpassung des Plans an die Realität erfolgen.

Prozess der Nachbesserung

  1. Eigentümerversammlung einberufen: Stellen Sie einen Antrag zur Korrektur des Aufteilungsplans.
  2. Beschlussfassung: Die Wohnungseigentümer müssen der Änderung zustimmen. In vielen Fällen ist Einstimmigkeit erforderlich.
  3. Neuer Aufteilungsplan: Ein Architekt oder Vermessungsingenieur muss einen korrigierten Plan erstellen.
  4. Abgeschlossenheitsbescheinigung: Diese muss von der zuständigen Behörde neu ausgestellt werden.
  5. Grundbucheintragung: Der korrigierte Plan muss beim Grundbuchamt eingereicht und eingetragen werden.

Kosten und Fristen

Die Kosten für die Korrektur können erheblich sein. Sie umfassen:

  • Honorar für den Architekten oder Vermessungsingenieur
  • Gebühren für die neue Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Notarkosten für die Beurkundung der Änderung
  • Grundbuchgebühren

Die Gesamtkosten können sich auf mehrere tausend Euro belaufen.

Fristen für die Korrektur gibt es grundsätzlich nicht. Allerdings sollten Sie bedenken: Je länger Sie mit der Korrektur warten, desto schwieriger kann es werden, die Zustimmung aller Eigentümer zu erhalten.

Wenn Sie einen Fehler im Aufteilungsplan Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft entdecken, sollten Sie zeitnah handeln. Eine frühzeitige Korrektur kann spätere Probleme, etwa beim Verkauf Ihrer Wohnung, vermeiden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Aufteilungsplan

Ein rechtlich verbindliches Dokument im Wohnungseigentumsrecht, das die genaue räumliche Aufteilung eines Gebäudes in einzelne Wohneinheiten und Gemeinschaftsflächen darstellt. Er ist gemäß § 7 Abs. 4 WEG zwingend erforderlich für die Begründung von Wohnungseigentum und muss als Bauzeichnung mit exakten Maßangaben erstellt werden. Der Plan zeigt detailliert, welche Bereiche als Sondereigentum (einzelne Wohnungen) und welche als Gemeinschaftseigentum definiert sind. Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus werden die einzelnen Wohnungen, Kellerräume, Treppenhäuser und Gemeinschaftsflächen mit genauen Maßen dargestellt.


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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Eine behördliche Bescheinigung, die bestätigt, dass Wohnungen oder sonstige Räume in sich abgeschlossen sind und die baulichen Voraussetzungen für eine Teilung in Wohnungseigentum erfüllen. Sie wird nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG von der zuständigen Baubehörde ausgestellt und ist Voraussetzung für die Eintragung von Wohnungseigentum im Grundbuch. Die Bescheinigung prüft insbesondere, ob jede Einheit einen separaten Zugang hat und eigenständig nutzbar ist. Beispiel: Eine Wohnung muss einen eigenen abschließbaren Eingang und alle notwendigen Einrichtungen für eine separate Nutzung (Bad, Küche) aufweisen.


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Sachenrechtliche Bestimmtheit

Ein fundamentales Rechtsprinzip im Sachenrecht, das verlangt, dass Rechtsverhältnisse an Sachen (wie Eigentum) eindeutig und klar bestimmt sein müssen. Nach §§ 873, 874 BGB müssen Rechte an Grundstücken exakt definiert und abgrenzbar sein. Im Kontext des WEG bedeutet dies, dass die Grenzen zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zentimetergenau festgelegt sein müssen. Beispiel: Die genaue Grenze zwischen einer Wohnung und dem Treppenhaus muss eindeutig festgelegt sein, um Streitigkeiten zu vermeiden.


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Sondereigentum

Der einem einzelnen Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung zugewiesene Bereich in einer Wohnungseigentumsanlage gemäß § 5 WEG. Es umfasst die Wohnung selbst sowie möglicherweise zugeordnete Kellerräume oder Stellplätze. Sondereigentum unterscheidet sich vom Gemeinschaftseigentum dadurch, dass nur der jeweilige Eigentümer darüber verfügen und es nutzen darf. Beispiel: Die Innenflächen der Wände einer Wohnung gehören zum Sondereigentum, während die tragenden Wände selbst Gemeinschaftseigentum sind.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Nach dieser Vorschrift muss bei der Begründung von Wohnungseigentum eine Bauzeichnung vorgelegt werden, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile ersichtlich sind. Diese Bauzeichnung wird als Aufteilungsplan bezeichnet und muss von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel versehen sein. Maßangaben in der Bauzeichnung sind erforderlich, um die Größe der jeweiligen Einheiten eindeutig zu bestimmen.
    Im konkreten Fall hat das Grundbuchamt die vorgelegte Bauzeichnung beanstandet, da diese keine ausreichenden Maßangaben enthielt. Das Fehlen der Angaben verletze den Bestimmtheitsgrundsatz, wonach die Grenzen zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum klar erkennbar sein müssen.
  • § 3 Abs. 3 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Diese Bestimmung regelt die sondereigentumsfähigen Flächen, wie Stellplätze oder Freiflächen außerhalb des Gebäudes. Hier sind Maßangaben im Aufteilungsplan zwingend erforderlich, da das Abgeschlossenheitskriterium für diese Flächen nicht anwendbar ist. Der Gesetzgeber hat das Erfordernis der Maßangaben als Ersatz für die fehlende bauliche Abgrenzung eingeführt.
    Der Notar argumentierte im Fall, dass Maßangaben nur für Flächen außerhalb des Gebäudes notwendig seien. Das OLG Nürnberg stellte jedoch klar, dass diese Regelung nicht ausschließt, dass auch Bauzeichnungen für Innenräume Maßangaben enthalten müssen, um die Aufteilung im Sinne des § 7 Abs. 4 WEG nachvollziehbar zu machen.
  • Bestimmtheitsgrundsatz im Sachen- und Grundbuchrecht (§ 19 GBO i.V.m. § 28 GBO): Nach dem Bestimmtheitsgrundsatz müssen die im Grundbuch eingetragenen Rechtsverhältnisse zweifelsfrei erkennbar und feststellbar sein. Dieser Grundsatz verlangt eine eindeutige Abgrenzung des Sondereigentums und Gemeinschaftseigentums, insbesondere durch Maßangaben im Aufteilungsplan.
    Im vorliegenden Fall dient der Aufteilungsplan als Grundlage für die Eintragung ins Grundbuch. Da er keine ausreichenden Maßangaben enthält, lässt sich die genaue Größe und Lage der Sondereigentumseinheiten nicht eindeutig bestimmen. Das führt zur Beanstandung durch das Grundbuchamt und zur Ablehnung der Beschwerde durch das Gericht.
  • Funktion des Aufteilungsplans (§ 7 Abs. 4 WEG i.V.m. Flurkarte/§ 2 Abs. 2 GBO): Der Aufteilungsplan erfüllt eine ähnliche Funktion wie die Flurkarte für Grundstücke. Er dient der katasterähnlichen Erfassung der Eigentumsaufteilung innerhalb des Gebäudes. Damit gewährleistet er, dass jede Sondereigentumseinheit genau beschrieben und abgebildet ist.
    Im Fall wurde betont, dass Maßangaben notwendig sind, weil die bloße Angabe eines Maßstabs (z.B. 1:100) nicht ausreicht. Das Herausmessen der Maße aus einem Plan könnte zu Ungenauigkeiten führen, die den Bestimmtheitsgrundsatz verletzen.
  • AVA (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausstellung von Bescheinigungen nach dem WEG 2021): Die AVA konkretisiert die Anforderungen an die Abgeschlossenheitsbescheinigung und den Aufteilungsplan. Nach dieser Vorschrift muss der Aufteilungsplan alle Stockwerke eines Gebäudes einschließlich Ansichten und Schnitte darstellen und Maße enthalten, um die Aufteilung nachvollziehbar zu machen.
    Im konkreten Fall fehlten diese Maßangaben, was nach der Rechtsprechung und der AVA nicht ausreichend ist. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Grundbuchamtes an und stellte klar, dass ohne vollständige Maße die bauplanerischen und rechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind.

Das vorliegende Urteil


OLG Nürnberg – Az.: 15 Wx 2137/23 – Beschluss vom 26.01.2024


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