Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Beurkundung oder Beglaubigung beim Notar: zwei Kostenpfade
- Geschäftswert als Grundlage der Notargebühr
- Rechenbeispiele für die Notarkosten der Vorsorgevollmacht
- Kosten der Patientenverfügung beim Notar
- Zusatzkosten rund um den Notartermin
- Experten Kommentar
- Praktische Hinweise zu den Notarkosten bei Vorsorgeverfügungen
- Wann sich die notarielle Form der Vorsorgevollmacht auszahlt
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie viel kostet eine Vorsorgevollmacht beim Notar, wenn ich 200.000 Euro Vermögen habe?
- Ist die Beurkundung der Patientenverfügung wirklich notwendig, oder reicht eine einfache schriftliche Erklärung?
- Warum ist eine Beglaubigung so viel günstiger als eine Beurkundung?
- Kostet es extra, wenn der Notar ins Krankenhaus oder Pflegeheim kommt?
- Was kostet die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister zusätzlich?
Die Frage, was eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung beim Notar kostet, lässt sich in zwei Schritten beantworten. Für die Vorsorgevollmacht bestimmt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine Gebühr nach dem Vermögen des Vollmachtgebers. Für die Patientenverfügung sieht das Gesetz regelmäßig einen pauschalen Wert vor.
Die notarielle Form ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben. Für die Patientenverfügung reicht nach § 1827 BGB die einfache Schriftform aus. Die Vorsorgevollmacht wird dagegen häufig notariell erstellt, damit sie auch Grundstücksgeschäfte und Bankangelegenheiten abdeckt.
Die folgenden Abschnitte zeigen die konkreten Gebühren und die Unterschiede zwischen Beurkundung und Beglaubigung. Zusätzlich stehen typische Rechenbeispiele nach der Gebührentabelle B des GNotKG bereit.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage: Die Notargebühr richtet sich nach KV 21200 GNotKG (Beurkundung) oder KV 25100 GNotKG (Beglaubigung).
- Geschäftswert: Für die Vorsorgevollmacht maximal die Hälfte des Aktivvermögens, bei reiner Vorsorgewirkung oft nur 30 Prozent (§ 98 GNotKG).
- Patientenverfügung: Regelmäßig Auffangwert von 5.000 Euro, Mindestgebühr 60 Euro.
- Beglaubigung: Reine Unterschriftsbeglaubigung kostet mindestens 20 und höchstens 70 Euro.
- Zusätzliche Kosten: Auslagen (Porto, Kopien), 19 Prozent Umsatzsteuer und 26 Euro Registrierungsgebühr im Zentralen Vorsorgeregister.

Beurkundung oder Beglaubigung beim Notar: zwei Kostenpfade
Wer über die Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung nachdenkt, trifft zuerst auf zwei unterschiedliche Leistungsarten. Die Beurkundung ist die umfassendere Form mit rechtlicher Prüfung des Textes. Die Beglaubigung beschränkt sich auf die Echtheit der Unterschrift.
Kernaussage:
Die Beurkundung bestätigt Inhalt und Unterschrift, die Beglaubigung nur die Unterschrift. Beide Formen führen zu unterschiedlichen Gebühren.
Beurkundung nach KV 21200 GNotKG
Bei der Beurkundung entwirft der Notar den vollständigen Text der Urkunde. Dieser wird mit dem Vollmachtgeber besprochen, verlesen und unterzeichnet. Rechtsgrundlage der Gebühr ist die Kostenordnung KV 21200 GNotKG. Es gilt eine 1,0-Gebühr nach dem Geschäftswert mit einer Mindestgebühr von 60 Euro.
Die Beurkundung ist die rechtlich stärkste Form. Sie erfasst auch Geschäfte, für die eine notarielle Urkunde gesetzlich verlangt wird. Dazu zählen Grundstücksgeschäfte und bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge.
Beglaubigung nach KV 25100 GNotKG
Bei der Beglaubigung legt der Vollmachtgeber einen selbst verfassten oder ausgefüllten Entwurf vor. Der Notar bestätigt nur, dass die Unterschrift echt ist und von der auf der Urkunde genannten Person stammt. Der Inhalt der Urkunde wird nicht geprüft.
Für diese Leistung fällt nach KV 25100 GNotKG eine 0,2-Gebühr an. Es gilt eine Mindestgebühr von 20 Euro und eine Höchstgebühr von 70 Euro. Diese Variante ist deutlich günstiger, deckt aber nicht alle Verwendungszwecke ab.

Geschäftswert als Grundlage der Notargebühr
Für die Beurkundung einer notariellen Vorsorgevollmacht berechnet sich die Gebühr aus dem sogenannten Geschäftswert. Dieser Wert ergibt sich aus dem Vermögen des Vollmachtgebers. Die Regeln dafür stehen in § 98 GNotKG.
Kernaussage:
Der Geschäftswert für die Vorsorgevollmacht beträgt maximal die Hälfte des Aktivvermögens, bei reiner Vorsorgewirkung oft nur 30 Prozent.
Aktivvermögen als Ausgangsgröße
Als Aktivvermögen gelten die Vermögenswerte des Vollmachtgebers ohne Abzug von Verbindlichkeiten. Dazu zählen Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und bewegliches Vermögen. Schulden werden bei der Berechnung nicht gegengerechnet.
Ist die Vollmacht nur für den Vorsorgefall bestimmt, wird der Wert häufig auf 30 Prozent des Aktivvermögens reduziert. Sie soll erst bei Krankheit oder Geschäftsunfähigkeit greifen. Dieser Abschlag berücksichtigt, dass die Vollmacht zunächst nicht genutzt wird.
Mindest- und Höchstwert
Lassen sich keine belastbaren Angaben zum Vermögen ermitteln, setzt § 36 Abs. 3 GNotKG einen Auffangwert von 5.000 Euro an. Die Obergrenze liegt nach § 98 Abs. 4 GNotKG bei 1 Million Euro. Beides dient dazu, extrem niedrige oder extrem hohe Gebühren zu vermeiden.

Rechenbeispiele für die Notarkosten der Vorsorgevollmacht
Die folgende Tabelle zeigt die Notarkosten für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht nach der Gebührentabelle B des GNotKG. Ausgangspunkt ist jeweils das halbe Aktivvermögen als Geschäftswert. Die Gebühr ist netto ausgewiesen, es kommen 19 Prozent Umsatzsteuer sowie Auslagen hinzu.
| Aktivvermögen | Geschäftswert (50 %) | 1,0-Gebühr netto |
|---|---|---|
| 50.000 Euro | 25.000 Euro | 115,00 Euro |
| 100.000 Euro | 50.000 Euro | 165,00 Euro |
| 250.000 Euro | 125.000 Euro | 300,00 Euro |
| 500.000 Euro | 250.000 Euro | 535,00 Euro |
| 1.000.000 Euro | 500.000 Euro | 935,00 Euro |
Die Werte zeigen, dass die Gebühr mit steigendem Vermögen langsamer wächst als das Vermögen selbst. Das ist die degressive Staffelung der GNotKG-Tabelle, also ein Anstieg der Gebühr in immer kleineren Schritten.
Zusammenrechnung bei kombinierter Urkunde
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung werden häufig in einer einzigen Urkunde zusammengefasst. Die Geschäftswerte werden dann addiert.
Ein Aktivvermögen von 100.000 Euro führt zu einem Geschäftswert von 50.000 Euro für die Vollmacht. Dazu kommen 5.000 Euro für die Patientenverfügung, also insgesamt 55.000 Euro.
Für diesen Gesamtwert greift die nächste Staffel der Tabelle B. Die 1,0-Gebühr liegt dann bei 192 Euro netto. Die Zusammenfassung ist damit günstiger als zwei getrennte Beurkundungen.

Kosten der Patientenverfügung beim Notar
Die Patientenverfügung benötigt nach § 1827 BGB keine notarielle Beurkundung. Die einfache Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift reicht aus. Die notarielle Form ist also freiwillig.
Kernaussage:
Die Patientenverfügung muss nicht beurkundet werden. Wird sie trotzdem vom Notar erstellt, fällt die Mindestgebühr von 60 Euro an.
Warum manche Personen trotzdem zum Notar gehen
Ein notarielles Dokument liefert den Nachweis, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Erklärung einsichtsfähig war. Das kann bei späteren Zweifeln an der Geschäfts- oder Einwilligungsfähigkeit entscheidend sein.
Zudem berät der Notar zur Formulierung der Behandlungswünsche und grenzt sie rechtlich sauber ab.
Höhe der Gebühr bei Beurkundung
Für die Beurkundung einer eigenständigen Patientenverfügung setzt das GNotKG regelmäßig den Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG an. Dieser beträgt 5.000 Euro. Die 1,0-Gebühr aus 5.000 Euro würde bei 45 Euro liegen. Da die Mindestgebühr nach KV 21200 aber 60 Euro beträgt, wird dieser Mindestbetrag abgerechnet.

Zusatzkosten rund um den Notartermin
Neben der eigentlichen Gebühr entstehen weitere Posten, die in einer Gesamtkalkulation berücksichtigt werden sollten. Diese Posten sind gesetzlich geregelt und fallen unabhängig von der Höhe der Hauptgebühr an.
- Auslagen: Porto, Telekommunikation und Schreibauslagen werden entweder tatsächlich abgerechnet. Alternativ gilt eine Pauschale von 20 Prozent der Gebühr, maximal 20 Euro (KV 32004 GNotKG).
- Umsatzsteuer: Auf die Gebühr und die Auslagen fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an (KV 32014 GNotKG).
- Auswärtstermin: Findet die Beurkundung außerhalb der Kanzlei statt, etwa im Krankenhaus oder Pflegeheim, fällt eine Zusatzgebühr an. Diese Pauschale beträgt 50 Euro nach KV 26003 GNotKG.
- Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister: Die Eintragung kostet aktuell 26 Euro pro Person, bei Lastschriftzahlung 23,50 Euro. Jede weitere benannte Vertrauensperson verursacht 3,50 Euro Aufschlag.
Die Registergebühr wird nicht vom Notar erhoben, sondern von der Bundesnotarkammer als Träger des Zentralen Vorsorgeregisters. Sie stellt eine Drittgebühr dar und erscheint separat auf der Rechnung oder wird direkt gegenüber dem Register fällig.
Experten Kommentar
Der Notar ist als neutrale Urkundsperson weder Interessenvertreter einer Partei noch Berater im engeren Sinne. Bei der Vorsorgevollmacht prüft er die rechtliche Tragfähigkeit der Formulierungen und die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.
Die Beurkundung sichert eine spätere Verwendung der Vollmacht auch gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Gerichten. Gerade diese Verwendbarkeit in allen Lebensbereichen rechtfertigt regelmäßig den Mehraufwand gegenüber einer reinen Beglaubigung.
Praktische Hinweise zu den Notarkosten bei Vorsorgeverfügungen
Im notariellen Alltag tauchen rund um die Gebühren wiederkehrende Fragen auf. Die folgenden Hinweise fassen die wichtigsten Punkte zusammen.
- Entwurf ist enthalten: Beratung und Entwurf der Urkunde sind in der Beurkundungsgebühr enthalten, es fällt keine separate Rechnung für den Text.
- Kostentransparenz: Notare sind gesetzlich an die Gebühren des GNotKG gebunden, Nachlässe oder Pauschalen sind nicht zulässig (§ 17 GNotKG).
- Ehepaare: Erteilen beide Ehepartner in einer Urkunde wechselseitige Vollmachten, richtet sich der Geschäftswert nach dem jeweiligen Vermögen der Einzelperson.
- Widerruf: Der Widerruf einer bereits beurkundeten Vollmacht löst eine eigene Gebühr aus, die sich ebenfalls nach dem Geschäftswert bemisst.
- Nachweis für Behörden: Banken und Grundbuchämter verlangen zunehmend eine notarielle Vollmacht. Das gilt, wenn Verfügungen über Konten oder Grundstücke in Vertretung erfolgen sollen.

Wann sich die notarielle Form der Vorsorgevollmacht auszahlt
Die Notarkosten für eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind gesetzlich festgelegt. Sie richten sich nach dem Vermögen des Vollmachtgebers und der gewählten Leistungsform.
Die Bandbreite reicht von 20 Euro bei einer reinen Beglaubigung bis zu mehreren hundert Euro bei der Beurkundung größerer Vermögen.
Die notarielle Beurkundung ist überall dort sinnvoll, wo die Vollmacht auch bei Grundstücksgeschäften und Bankangelegenheiten verwendet werden soll. Das gilt ebenso gegenüber Gerichten.
Für die Patientenverfügung genügt dagegen die einfache Schriftform nach § 1827 BGB. Der Gang zum Notar bleibt hier also eine freiwillige Entscheidung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie viel kostet eine Vorsorgevollmacht beim Notar, wenn ich 200.000 Euro Vermögen habe?
Bei einem Aktivvermögen von 200.000 Euro und einem hälftigen Ansatz ergibt sich ein Geschäftswert von 100.000 Euro. Nach der Gebührentabelle B des GNotKG fällt eine 1,0-Gebühr von 273 Euro netto an.
Hinzu kommen 19 Prozent Umsatzsteuer und die Auslagenpauschale von bis zu 20 Euro. Die Gesamtrechnung liegt damit in einer Größenordnung von rund 350 Euro brutto für die reine Beurkundung.
Wird die Patientenverfügung in derselben Urkunde mitbeurkundet, steigt der Geschäftswert um den pauschalen Auffangwert von 5.000 Euro. Die nächste Staffel der Tabelle B führt dann zu einer 1,0-Gebühr von 300 Euro netto statt 273 Euro.
Ist die Beurkundung der Patientenverfügung wirklich notwendig, oder reicht eine einfache schriftliche Erklärung?
Nach § 1827 BGB genügt für die Patientenverfügung die einfache Schriftform. Das bedeutet, der Text wird eigenhändig unterschrieben, eine notarielle Form ist nicht vorgeschrieben.
Der Gang zum Notar ist also freiwillig. Er bietet dennoch Vorteile, etwa den Nachweis der Einwilligungsfähigkeit bei der Errichtung. Bei älteren oder erkrankten Personen wird dieser Nachweis später oft relevant. Ärzte oder Angehörige können die Wirksamkeit der Erklärung sonst in Zweifel ziehen.
Wer die Patientenverfügung privatschriftlich errichten möchte, findet Unterstützung. Die Bundesärztekammer und das Bundesministerium der Justiz bieten Textbausteine und Musterformulare. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister ist auch ohne notarielle Beurkundung möglich.
Warum ist eine Beglaubigung so viel günstiger als eine Beurkundung?
Die Beglaubigung bestätigt ausschließlich die Echtheit einer Unterschrift unter einem bereits vorhandenen Text. Der Notar prüft weder den Inhalt noch die rechtliche Tragfähigkeit der Erklärung. Der Aufwand ist dadurch deutlich geringer.
Die Beurkundung umfasst dagegen Entwurf, rechtliche Prüfung, Vorlesung und Erläuterung des Textes sowie die Feststellung der Geschäftsfähigkeit. Der Notar trägt die Verantwortung für den rechtlichen Bestand der Erklärung.
Aus diesem Grund liegt die Beglaubigungsgebühr nach KV 25100 GNotKG bei maximal 70 Euro. Die Beurkundungsgebühr nach KV 21200 GNotKG steigt dagegen mit dem Vermögen und kann mehrere hundert Euro erreichen.
Kostet es extra, wenn der Notar ins Krankenhaus oder Pflegeheim kommt?
Ja, für einen auswärtigen Termin sieht KV 26003 GNotKG eine pauschale Zusatzgebühr vor. Sie beträgt 50 Euro je Auftraggeber und fällt unabhängig von der Dauer oder der Entfernung an.
Diese Pauschale gilt ausdrücklich für auswärtige Beurkundungen von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Testamenten. Sie kommt zu der normalen Beurkundungsgebühr hinzu.
Daneben können tatsächliche Reisekosten anfallen, etwa Fahrtkosten oder ein Tagegeld, wenn der Termin außerhalb der Geschäftsstelle liegt. Die Einzelheiten regelt Teil 3 des GNotKG.
Was kostet die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister zusätzlich?
Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kostet 26 Euro pro Person. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren reduziert sich die Gebühr auf 23,50 Euro.
Jede weitere benannte Vertrauensperson neben der ersten löst einen Aufschlag von 3,50 Euro aus. Die Eintragung ist eine einmalige Gebühr und gilt für die gesamte Speicherdauer.
Änderungen an bereits gespeicherten Daten, die Löschung einer Eintragung und die Registrierung eines Widerrufs sind gebührenfrei. Die Registrierung sichert, dass Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte die Vollmacht im Ernstfall auffinden können.

