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Was kostet ein Ehevertrag beim Notar und wie berechnet sich die Gebühr?

Die Notarkosten für einen Ehevertrag richten sich nach dem Reinvermögen beider Ehegatten. Die Beurkundung löst eine 2,0-Gebühr nach KV 21100 GNotKG aus. Bei einem Reinvermögen von 200.000 Euro liegen die Gesamtkosten bei rund 1.060 Euro brutto. Die Gebühren sind bundesweit einheitlich geregelt und in jeder Kanzlei gleich.

Die Notargebühr für einen Ehevertrag richtet sich nach dem Reinvermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Beurkundung. Aus diesem Geschäftswert wird eine 2,0-Beurkundungsgebühr nach KV 21100 GNotKG berechnet. Dazu kommen Auslagen und 19 Prozent Umsatzsteuer.

Maßgeblich für die Berechnung ist § 100 Abs. 1 GNotKG. Die Gebühr steigt mit dem Vermögen, aber nicht im gleichen Verhältnis wie der Geschäftswert. Notargebühren sind bundesweit einheitlich geregelt und in jeder Kanzlei gleich.

Zusatzregelungen wie ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich, Unterhaltsvereinbarungen oder eine Rechtswahl beeinflussen den Geschäftswert. Sie können die Gebühr nach oben verschieben oder unter bestimmten Voraussetzungen absenken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geschäftswert: Maßstab ist das Reinvermögen beider Ehegatten nach § 100 Abs. 1 GNotKG, nicht nur das Vermögen eines Ehegatten.
  • Gebührensatz: Die Beurkundung löst eine 2,0-Gebühr nach KV 21100 GNotKG aus, dazu kommen Portopauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer.
  • Beispielrechnung: Bei 200.000 Euro Reinvermögen entstehen rund 1.060 Euro Gesamtkosten, bei 500.000 Euro rund 2.250 Euro brutto.
  • Zusatzregelungen: Versorgungsausgleichsverzicht, Unterhalt und Rechtswahl werden dem Geschäftswert hinzugerechnet und erhöhen die Gebühr.
  • Kein Rabatt: Die Gebühren sind gesetzlich vorgegeben, ein Verhandlungsspielraum oder Mengenrabatt besteht nicht (§ 17 GNotKG).
Geschlossener Vertragsordner mit Messing-Füllfeder und Burgunderleseband auf hellem Eichenholztisch, zwei mattgoldene Trauringe weich unscharf im Hintergrund.
Der Geschäftswert nach § 100 Abs. 1 GNotKG ist die Summe der Vermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Beurkundung. (Symbolbild: KI)

Was ein Ehevertrag regelt und warum er notariell beurkundet wird

Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung zwischen Ehegatten über den Güterstand und weitere vermögensrechtliche Fragen. Rechtsgrundlage ist § 1408 BGB. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Die notarielle Beurkundung ist Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 1410 BGB). Beide Ehegatten müssen gleichzeitig vor dem Notar erscheinen. Der Notar liest den Vertrag vollständig vor und klärt über die rechtlichen Folgen auf.

Typische Regelungsinhalte sind die Wahl der Gütertrennung oder die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft. Weitere Inhalte sind Abreden zum Unterhalt, der Verzicht auf den Versorgungsausgleich oder Regelungen zum Pflichtteil. Die Bandbreite ist groß und wirkt sich direkt auf die Gebühr aus.

Wie hoch ist die Notargebühr für einen Ehevertrag?

Die Beurkundung eines Ehevertrags löst eine einheitliche Gebühr aus, die sich aus dem Gebührensatz und dem Geschäftswert zusammensetzt. Der Gebührensatz ist für Verträge im GNotKG fest vorgegeben und nicht verhandelbar.

Kernaussage:

Die Beurkundung eines Ehevertrags löst nach KV 21100 GNotKG eine 2,0-Gebühr aus, berechnet auf das Reinvermögen beider Ehegatten.

Zur Gebühr kommt die Portopauschale nach KV 32005 GNotKG. Sie beträgt 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro. Hinzu kommt die Umsatzsteuer von 19 Prozent auf die Gesamtsumme. Dokumente für Behörden oder weitere Ausfertigungen können zusätzliche Auslagen auslösen.

Die allgemeine Mindestgebühr nach § 34 Abs. 5 GNotKG beträgt 15 Euro. Bleiben Vermögensangaben unvollständig, greift der Auffangwert von 5.000 Euro nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Aus diesem Wert ergibt sich eine 2,0-Gebühr von 90 Euro, zuzüglich Porto und Umsatzsteuer.

Blick über die Schultern eines Paares in haferbeigen Strickpullovern an einem hellen Eichenholztisch, vor ihnen ein aufgeschlagener Kommentarband und eine Messing-Füllfeder auf burgunderrotem Leseband.
§ 1408 BGB erlaubt Ehegatten, ihre güterrechtlichen Verhältnisse abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu regeln. (Symbolbild: KI)

Welcher Geschäftswert gilt für den Ehevertrag?

Der Geschäftswert ist die Rechengröße, auf die der Gebührensatz angewendet wird. Beim Ehevertrag bestimmt ihn § 100 GNotKG. Die Vorschrift weicht von den allgemeinen Grundsätzen ab und ist für die Gebührenhöhe entscheidend.

Kernaussage:

Geschäftswert ist die Summe der Vermögen beider Ehegatten. Schulden sind bis zur Hälfte des jeweiligen Vermögens abziehbar (§ 100 GNotKG).

Reinvermögen beider Ehegatten als Ausgangspunkt

In den Geschäftswert fließt das gesamte Vermögen beider Ehegatten ein. Dazu zählen Immobilien, Bank- und Depotguthaben, Fahrzeuge, Wertgegenstände und Beteiligungen an Unternehmen. Auch eine selbstgenutzte Wohnung zählt mit ihrem Verkehrswert.

Die Vermögen werden nicht halbiert, sondern addiert. Bei einem Ehegatten mit 150.000 Euro und einem mit 50.000 Euro liegt der Ausgangswert bei 200.000 Euro. Diese Berechnung gilt unabhängig vom gewählten Güterstand.

Schulden zählen nur bis zur Hälfte des Vermögens

Verbindlichkeiten mindern den Geschäftswert, aber nur innerhalb enger Grenzen. Schulden dürfen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 GNotKG abgezogen werden. Die Grenze liegt bei der Hälfte des Vermögens des jeweiligen Ehegatten. Ein negatives Reinvermögen ist gebührenrechtlich ausgeschlossen.

Die Schulden werden je Ehegatten einzeln verrechnet. Ein Darlehen des einen Ehegatten mindert nicht das Vermögen des anderen. Diese Regel verhindert, dass hoch verschuldete Ehen den Geschäftswert künstlich auf null drücken.

Künftiges Vermögen und Lebenspartnerschaften

Ein Zuschlag von 30 Prozent kommt nach § 100 Abs. 3 GNotKG hinzu. Dies gilt, wenn künftige Vermögen einbezogen werden. Betroffen sind typische Klauseln für die Zeit nach der Ehe oder für später erworbenes Vermögen. Für Lebenspartnerschaftsverträge gelten dieselben Regeln analog (§ 100 Abs. 4 GNotKG).

Person im haferbeigen Strickpullover trägt einen DIN-A4-Manilaumschlag mit dezenter Prägung „Ehevertrag" vor der Brust, Kanzleiflur mit Olivenzweig und burgunderrotem Seidenband weich unscharf im Hintergrund.
Die Beurkundung eines Ehevertrags löst nach KV 21100 GNotKG eine 2,0-Gebühr aus, Mindestgebühr nach § 34 Abs. 5 GNotKG 15 Euro. (Symbolbild: KI)

Kostenbeispiele für typische Vermögenslagen

Grundlage ist die 2,0-Gebühr nach KV 21100 GNotKG aus der Gebührentabelle B. Hinzu kommen die gedeckelte Portopauschale von 20 Euro und 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Brutto-Gesamtkosten unterscheiden sich je nach Reinvermögen der Ehegatten deutlich.

Berechnung nach KV 21100 GNotKG (2,0-Gebühr), Gebührentabelle B in der Fassung KostRÄG 2021, zuzüglich 20 Euro Portopauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer. Gerundet auf volle Cent.
Reinvermögen (Geschäftswert) 2,0-Gebühr netto Gesamt brutto
50.000 € 330,00 € 416,50 €
100.000 € 546,00 € 673,54 €
200.000 € 870,00 € 1.059,10 €
500.000 € 1.870,00 € 2.249,10 €
1.000.000 € 3.470,00 € 4.153,10 €

Die Gesamtbeträge liegen relativ gleichmäßig bei unter einem Prozent des Reinvermögens. Bei 50.000 Euro entspricht das etwa 0,83 Prozent. Bei 500.000 Euro sind es rund 0,45 Prozent und bei einer Million rund 0,42 Prozent. Die Gebühr steigt also langsamer als das Vermögen.

Einzelne Hand mit Messing-Füllfeder zeigt auf einen Karteireiter mit dezenter Prägung „Versorgungsausgleich" in einem aufgeschlagenen Aktenordner auf hellem Eichenholz, weiches Fensterlicht von links.
Zusatzregelungen werden dem Geschäftswert hinzugerechnet, die Rechtswahl erhöht ihn nach § 104 Abs. 1 GNotKG um 30 Prozent. (Symbolbild: KI)

Welche Zusatzregelungen die Notargebühr erhöhen können

Zu den Vermögenswerten kommen häufig weitere Regelungen im Ehevertrag. Jede zusätzliche Regelung wird nach den Vorgaben des GNotKG bewertet und dem Geschäftswert hinzugerechnet. Die Gesamtgebühr steigt entsprechend.

Verzicht auf den Versorgungsausgleich

Wird der Versorgungsausgleich vollständig oder teilweise ausgeschlossen, fließt der Wert der betroffenen Anwartschaften in den Geschäftswert ein. Fehlen genaue Angaben, greift nach § 36 Abs. 3 GNotKG der Auffangwert von 5.000 Euro pro Ehegatten.

Unterhaltsvereinbarungen

Abreden zum Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt werden nach § 52 GNotKG bewertet. Maßstab ist der Jahreswert des Unterhalts, multipliziert mit einem Faktor zwischen fünf und zwanzig. Der Faktor richtet sich nach dem Alter der Beteiligten und der vereinbarten Dauer.

Rechtswahl bei internationalen Ehen

Die Ehegatten können deutsches oder ausländisches Recht für den Güterstand wählen. Diese Rechtswahl erhöht den Geschäftswert um 30 Prozent des Ausgangsbetrags (§ 104 Abs. 1 GNotKG). Bei einem Reinvermögen von 400.000 Euro kommt also ein Zuschlag von 120.000 Euro hinzu.

Pflichtteils- und Erbverzicht

Ein im Ehevertrag vereinbarter Pflichtteilsverzicht wird nach § 102 Abs. 4 GNotKG mit dem Wert des Pflichtteils bewertet. Beim Erbverzicht gilt § 102 Abs. 1 GNotKG mit dem Wert des Erbteils. Beide Regelungen werden dem Geschäftswert des Ehevertrags hinzugerechnet.

Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Ein Ehevertrag ist nicht nur ein Kostenfaktor, sondern ein Instrument der Rechtssicherheit. Die notarielle Beurkundung schützt beide Ehegatten, weil der Notar unabhängig und ohne Parteiinteresse aufklärt. Der Notar wirkt neutral, vertritt also keine der beiden Seiten, sondern prüft, dass der Vertrag ausgewogen und wirksam ist.

In der Praxis kommt es darauf an, das Reinvermögen vor der Beurkundung vollständig zu ermitteln. Fehlen Unterlagen oder werden Vermögenswerte vergessen, wird die Rechnung später korrigiert und kann höher ausfallen als erwartet.

Stilles Wartezimmer einer Notarkanzlei mit zwei Mid-Century-Stühlen aus Eichenholz, daneben ein Beistelltisch mit einem burgunderroten Aktenordner und einer Messing-Leselampe, weiches Tageslicht von links.
Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung, während der Ehe oder als Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet werden. (Symbolbild: KI)

Wann der Geschäftswert reduziert ausfällt

Nicht jeder Ehevertrag wird auf das volle Reinvermögen berechnet. Ein abweichender Geschäftswert ist nach § 100 Abs. 2 GNotKG zulässig. Dies gilt, wenn sich der Vertrag nur auf einzelne Gegenstände oder Ansprüche bezieht.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dies mit Beschluss vom 14. Mai 2024 (19 W 76/23) klargestellt. Beim isolierten Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche aus § 1371 BGB zählt nur der Wert dieser Ansprüche. Fehlen Anhaltspunkte, greift der Auffangwert von 5.000 Euro nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

In diesen Konstellationen liegt die Beurkundungsgebühr deutlich niedriger als bei einer klassischen Güterstandsvereinbarung auf das volle Reinvermögen. Die rechtssichere Einordnung ist Aufgabe des Notars und wird im Einzelfall geprüft.

Ehevertrag vor der Ehe, während der Ehe oder als Scheidungsfolgenvereinbarung

Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung geschlossen werden. In diesem Fall wird er mit der Heirat wirksam. Die Gebührenhöhe berechnet sich wie bei einem Vertrag während der Ehe, weil das Reinvermögen zum Beurkundungszeitpunkt maßgeblich ist.

Während der Ehe ist eine Anpassung jederzeit möglich, etwa bei Unternehmensgründung, Immobilienerwerb oder Geburt eines Kindes. Auch Änderungen an einem bestehenden Ehevertrag erfolgen notariell und lösen die 2,0-Gebühr auf den neuen Geschäftswert aus.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist demgegenüber kein Ehevertrag im engeren Sinn. Sie regelt die Trennungs- und Scheidungsfolgen, typischerweise Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich. Die Gebühr berechnet sich nach denselben Regeln, aber oft auf andere Einzelwerte statt auf das volle Reinvermögen.

Einzelne Hand drückt einen Messing-Prägestempel auf eine cremefarbene Urkunde auf hellem Eichenholz, daneben eine Füllfeder auf burgunderrotem Leseband, weiches Fensterlicht von links.
§ 17 GNotKG verbietet Notaren, niedrigere oder höhere Gebühren als die gesetzlich vorgesehenen zu nehmen. (Symbolbild: KI)

Gibt es einen Mengenrabatt oder Verhandlungsspielraum?

Notargebühren sind keine Marktpreise, sondern gesetzlich festgelegte Abgaben. § 17 GNotKG verbietet Notaren ausdrücklich, niedrigere Gebühren als die vorgesehenen zu nehmen oder höhere zu verlangen. Ein Nachlass für Stammkunden oder eine Paket-Lösung ist rechtlich ausgeschlossen.

Kernaussage:

Notargebühren sind im GNotKG bundesweit geregelt und in jeder Kanzlei gleich. Ein Rabatt oder Verhandlungsspielraum besteht nicht.

Die Gebührenordnung schafft Kostensicherheit: Das vorab ermittelte Reinvermögen ergibt eine klar nachrechenbare Rechnung. Wird ein Kostenvoranschlag gewünscht, liefert die Notarkanzlei ihn auf Grundlage der Gebührentabelle B.

Ehevertrag bleibt mit klarer Kostenlogik planbar

Die Notarkosten für einen Ehevertrag sind nicht pauschal vorhersagbar, aber anhand des Reinvermögens beider Ehegatten exakt berechenbar. Wer das Vermögen kennt und die Zusatzregelungen vorab einordnet, erhält eine belastbare Schätzung der Gesamtkosten.

Die Beurkundung sichert die Wirksamkeit und schützt beide Seiten. Die damit verbundenen Gebühren sind im Verhältnis zur langfristigen Wirkung des Ehevertrags überschaubar und gesetzlich transparent geregelt.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Zahle ich die Notargebühr für den Ehevertrag allein oder gemeinsam?

Beide Ehegatten haften gemeinsam für die Notarkosten, weil beide Antragsteller und Vertragspartei sind. Die Rechnung ergeht an beide gesamtschuldnerisch (§ 30 Abs. 1 GNotKG).

In der Praxis einigen sich die Ehegatten oft auf eine Aufteilung, etwa hälftig oder im Verhältnis der Vermögen. Diese Absprache ist Privatsache und ändert nichts an der gemeinsamen Haftung gegenüber dem Notar.

Wird der Vertrag einseitig gewünscht, etwa zum Schutz eines Unternehmens, übernimmt die praktische Aufteilung häufig der unternehmerisch tätige Ehegatte. Zwingend ist das jedoch nicht.


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Kann ich die Kosten senken, wenn ich nur die Gütertrennung vereinbare?

Die Gebühr bleibt bei reiner Gütertrennung grundsätzlich gleich. Der Geschäftswert erfasst nach § 100 Abs. 1 GNotKG das Reinvermögen beider Ehegatten. Eine einfachere Regelung senkt die Gebühr nicht automatisch.

Eine Ausnahme sieht § 100 Abs. 2 GNotKG für Verträge vor, die nur einzelne Ansprüche ausschließen. In diesen Fällen kann der Geschäftswert deutlich niedriger ausfallen, im Zweifel auf den Auffangwert von 5.000 Euro.

Ob eine solche Gestaltung sachlich passt, prüft der Notar im Einzelfall. Ein isolierter Anspruchs-Ausschluss ist inhaltlich etwas anderes als eine volle Güterstandsvereinbarung.


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Muss ich vor dem Notartermin einen Vermögensnachweis vorlegen?

Förmliche Vermögensnachweise wie Kontoauszüge oder Verkehrswertgutachten sind nicht zwingend vorzulegen. Der Notar legt den Geschäftswert nach den Angaben der Ehegatten fest, die wahrheitsgemäß sein müssen (§ 95 GNotKG).

Eine nachvollziehbare Vermögensaufstellung hilft jedoch, die Gebühr korrekt zu berechnen und spätere Korrekturen zu vermeiden. Typischerweise werden Immobilien, Bankvermögen, Beteiligungen und Verbindlichkeiten stichpunktartig zusammengestellt.

Werden Werte nachträglich höher beziffert, kann die Gebühr nachberechnet werden. Das Risiko einer Unterschätzung trägt der Auftraggeber.


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Wie lange dauert die Beurkundung des Ehevertrags beim Notar?

Die Beurkundung selbst dauert in der Regel 30 bis 60 Minuten, bei komplexen Eheverträgen auch länger. Die Dauer hängt vom Umfang der Regelungen und dem Aufklärungsbedarf der Beteiligten ab.

Vor dem Termin wird ein Entwurf erstellt und den Ehegatten vorab zur Prüfung zugesandt. Zwischen Entwurfsversand und Beurkundungstermin sollten einige Tage liegen, damit offene Fragen geklärt werden können.

Der Notar liest den Vertrag im Termin vollständig vor und beantwortet Rückfragen. Erst danach wird unterschrieben. Eine notarielle Beurkundung ohne Verlesung ist gesetzlich ausgeschlossen.


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Was kostet die Änderung eines bestehenden Ehevertrags?

Die Änderung eines bestehenden Ehevertrags wird wie eine Neubeurkundung behandelt. Es fällt erneut die 2,0-Gebühr nach KV 21100 GNotKG an, berechnet auf den Geschäftswert des geänderten Vertrags.

Der Geschäftswert orientiert sich am aktuellen Reinvermögen zum Zeitpunkt der Änderung. Ist das Vermögen seit dem Ursprungsvertrag gewachsen, steigt auch die Gebühr.

Nur punktuelle Änderungen ohne güterrechtliche Wirkung können nach § 100 Abs. 2 GNotKG mit einem niedrigeren Geschäftswert bewertet werden. Die Einordnung erfolgt im konkreten Fall durch den Notar.


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