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Wann entsteht die Gebühr Nr. 24200 KV GNotKG im gebührenrechtlichen Sinne

Ein Ehevertrag wird einem Mann in Lübeck teuer zu stehen kommen, obwohl er das Beratungsgespräch vorzeitig abbrach. Das Landgericht Lübeck entschied, dass bereits die Aufnahme von Informationen durch den Notar kostenpflichtig ist und bestätigte eine Gebühr von knapp 3.000 Euro. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die oft unerwarteten Kosten einer notariellen Beratung, die bereits mit dem ersten Informationsaustausch entstehen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lübeck
  • Datum: 11.11.2024
  • Aktenzeichen: 7 OH 6/24
  • Verfahrensart: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Notarkostenberechnung
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Notarrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Der Antragsteller beanstandet die Notarkostenberechnung vom 12.03.2024 und argumentiert, dass er nicht über einen Ehevertrag, sondern lediglich über die Kosten einer notariellen Beratung zum Ehevertrag informiert werden wollte. Er beantragt die Aufhebung der Kostenberechnung.
  • Antragsgegner (Notar): Der Notar behauptet, dass der Antragsteller eine Beratung über einen Ehevertrag gewünscht habe und dass die Kostenfrage erst später aufkam. Der Notar beantragt die Zurückweisung des Antrags.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Am 14.09.2023 fand eine Besprechung zwischen dem Antragsteller und dem Notar statt, in der ein Ehevertrag thematisiert wurde. Am nächsten Tag diskutierten sie telefonisch die Kosten für die notarielle Beratung. Der Notar stellte daraufhin eine Kostenberechnung über 2.904,20 Euro für eine Beratungsgebühr aus.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage ist, ob die Beratung im Sinne der Nr. 24200 KV GNotKG bereits mit der Entgegennahme von Informationen durch den Notar beginnt und ob somit die Gebühr gerechtfertigt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag auf Aufhebung der Notarkostenberechnung wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Kostenberechnung formal korrekt war und der Antragsteller der richtige Kostenschuldner ist. Die Beratung im Sinne des § 24200 KV GNotKG beginnt bereits mit der Informationsentgegennahme, und der Antragsteller wollte ursprünglich eine umfassende Beratung zu einem Ehevertrag und nicht nur zu den Kosten dieser Beratung.
  • Folgen: Der Antragsteller muss die Verfahrenskosten tragen, obwohl keine Gerichtsgebühren erhoben werden. Die Entscheidung bestätigt, dass die Entgegennahme von Informationen durch den Notar als Beginn der Beratungstätigkeit gilt, welche kostenpflichtig ist.

Notarielle Gebühren: Analyse der Gebühr Nr. 24200 im Gebührenrecht

Die Gebühr Nr. 24200 des Kostenverzeichnisses GNotKG spielt eine zentrale Rolle im Gebührenrecht von notariellen Dienstleistungen. Im gebührenrechtlichen Sinne entsteht diese Gebühr, wenn ein Notar bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringt, die in der Gebührenordnung festgelegt sind. Notarkosten sind häufig komplex und unterliegen speziellen Regelungen, die darauf abzielen, einen transparenten Gebührenanspruch für die Beteiligten zu gewährleisten.

Um die Entstehung von Gebühren zu verstehen, ist es wichtig, den Gebührenschlüssel und die Gebührenpflicht im jeweiligen Kontext zu betrachten. Steuerrechtliche Gebühren oder weitere Kosten können zusätzlich Einfluss auf die endgültige Gebührenabrechnung nehmen. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall analysiert, der die Anwendung der Gebühr Nr. 24200 näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gebührenpflicht für notarielle Beratung beginnt mit Informationsaufnahme

Mann verlässt vorzeitig Besprechung im Notarbüro während Ehevertragberatung
Der unvollendete Ehevertrag (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Lübeck hat in einem Beschluss vom 11.11.2024 (Az.: 7 OH 6/24) die Rechtmäßigkeit einer Notarkostenberechnung für ein Beratungsgespräch über einen Ehevertrag bestätigt. Ein Mandant hatte sich gegen die Berechnung einer Beratungsgebühr in Höhe von 2.904,20 Euro (inkl. USt.) gewehrt, die ein Notar für ein Gespräch über einen Ehevertrag in Rechnung gestellt hatte.

Kostenpflichtige Beratung trotz vorzeitigem Gesprächsende

Der Fall nahm seinen Anfang am 14.09.2023, als der Mandant nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin den Notar aufsuchte. Nach Vorlage der Personalausweise äußerte der Mandant sein Interesse an einem Ehevertrag. Als im weiteren Verlauf des Gesprächs die voraussichtlichen Kosten thematisiert wurden, brach der Mandant das Gespräch ab und wünschte keine weitere notarielle Tätigkeit mehr. Am Folgetag fand noch ein Telefonat statt, das sich ausschließlich mit der Kostenfrage befasste.

Rechtliche Grundlagen der Gebührenberechnung

Der Notar setzte für seine Tätigkeit eine 0,3-Beratungsgebühr nach Nr. 24200 KV GNotKG an, basierend auf einem Geschäftswert von 5 Millionen Euro. Das Gericht bestätigte diese Berechnung und stellte klar, dass die Gebühr bereits mit der Entgegennahme von Informationen durch den Notar entsteht, sofern diese auf die Erteilung eines Rates gerichtet sind. Diese Auslegung entspricht der gängigen Praxis bei der anwaltlichen Vergütung.

Unterscheidung zwischen Beratung und Auskunft

Das Landgericht Lübeck differenzierte in seiner Begründung zwischen der gebührenpflichtigen Beratung und der bloßen Auskunftserteilung. Während allgemeine Auskünfte zu Rechtsfragen oder Gesetzestexten keine Beratungsgebühr auslösen, beginnt die kostenpflichtige Beratung bereits mit der Aufnahme von Informationen, die der Notar für eine individuelle Beratung benötigt. Diese Tätigkeit ist Teil der notariellen Beratungsleistung und damit vergütungspflichtig, auch wenn es nicht mehr zur Erteilung konkreter Ratschläge kommt.

Pflichten des Notars als Organ der Rechtspflege

Das Gericht betonte, dass die besondere Stellung des Notars als Organ der vorsorgenden Rechtspflege keine kostenfreie Beratungstätigkeit erfordert. Die Entgegennahme von Sachverhaltsinformationen zum Zweck der Beratung ist vielmehr als eigenständiger, vergütungspflichtiger Teil der notariellen Tätigkeit zu bewerten. Der Mandant wurde als Auftraggeber der Beratung zum Kostenschuldner der notariellen Vergütung.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Landgericht Lübeck stellt klar, dass notarielle Beratungsgebühren bereits mit der Entgegennahme von Informationen entstehen, nicht erst mit der konkreten Beratung selbst. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant das Gespräch nach Kenntnisnahme der Kosten abbricht. Die Gebührenpflicht unterscheidet dabei zwischen allgemeiner Auskunft (kostenfrei) und individueller Beratung (kostenpflichtig), wobei bereits die Aufnahme persönlicher Informationen als Beginn der kostenpflichtigen Beratung gilt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Notar für eine Beratung aufsuchen, sollten Sie sich vorab über die entstehenden Kosten informieren. Sobald Sie dem Notar persönliche Informationen mitteilen – etwa durch Vorlage von Ausweisdokumenten oder Schilderung Ihrer individuellen Situation – beginnt bereits die kostenpflichtige Beratung. Die Gebühren richten sich nach dem Geschäftswert und können bei hohen Vermögenswerten mehrere tausend Euro betragen. Eine reine Auskunft über notarielle Gebühren sollten Sie daher telefonisch einholen, bevor Sie einen persönlichen Termin vereinbaren.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann beginnt die Kostenpflicht bei einem notariellen Beratungsgespräch?

Die Kostenpflicht für ein notarielles Beratungsgespräch beginnt in dem Moment, in dem der Notar konkrete Ratschläge zur Lösung eines individuellen Rechtsproblems erteilt.

Kostenfreie Erstinformationen

Ein kostenloses Erstgespräch ist möglich, wenn Sie sich beim Notar lediglich allgemein über rechtliche Möglichkeiten informieren. Wenn Sie beispielsweise allgemeine Auskünfte über Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen einholen, entstehen keine Gebühren.

Beginn der Kostenpflicht

Die Beratungsgebühr wird fällig, sobald der Notar:

  • persönlich eine individuelle Rechtsberatung durchführt
  • konkrete Handlungsempfehlungen für Ihre spezifische Situation gibt
  • auftragsgemäß Rat zur Lösung eines konkreten Problems erteilt

Besonderheit bei Beurkundungen

Wenn Sie nach der Beratung eine Beurkundung beim selben Notar vornehmen lassen, ist die vorherige Beratung in der Beurkundungsgebühr bereits enthalten. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beurkundung zeitnah erfolgt. Bei einer Verzögerung von mehr als sechs Monaten kann eine separate Beratungsgebühr entstehen.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und beträgt je nach Aufwand und Umfang der Beratung zwischen 0,3 und 1,0 des gesetzlichen Gebührensatzes.


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Wie berechnet sich die Höhe der notariellen Beratungsgebühr?

Die notarielle Beratungsgebühr richtet sich nach dem Geschäftswert und dem Gebührensatz gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Geschäftswert als Grundlage

Der Geschäftswert bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit. Wenn Sie beispielsweise eine Beratung zu einem Testament wünschen, wird Ihr Reinvermögen als Geschäftswert herangezogen, wobei Schulden nur bis zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.

Gebührensatz und Berechnung

Der Gebührensatz für eine Beratung liegt zwischen 0,3 und 1,0. Die konkrete Höhe innerhalb dieser Spanne richtet sich nach dem Umfang und der Komplexität der Beratung. Wenn Sie beispielsweise nur eine kurze Beratung in Anspruch nehmen, wird häufig der Mindestsatz von 0,3 angesetzt.

Ermittlung der konkreten Gebühr

Die finale Gebühr errechnet sich durch Multiplikation des Gebührensatzes mit dem in der Tabelle B des GNotKG für den jeweiligen Geschäftswert ausgewiesenen Betrag. Ein Beispiel: Bei einem Geschäftswert von 2.500 Euro und einem Gebührensatz von 2,0 beträgt die Gebühr 66 Euro, wobei zu beachten ist, dass Mindestgebühren gelten können.

Besonderheiten der Gebührenberechnung

Die Beratungsgebühr entfällt, wenn Sie im Anschluss an die Beratung eine Beurkundung beim selben Notar vornehmen lassen. In diesem Fall ist die Beratung bereits mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Der Notar darf für die Beratung nur dann eine separate Gebühr berechnen, wenn Sie nach der Beratung keinen Beurkundungsauftrag erteilen.


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Welche Unterschiede bestehen zwischen kostenpflichtiger Beratung und kostenfreier Auskunft?

Eine kostenfreie Auskunft beschränkt sich auf allgemeine Informationen ohne individuelle Auseinandersetzung mit einem konkreten Sachverhalt. Wenn Sie beispielsweise nach den grundsätzlichen Notargebühren oder standardisierten Verfahrensabläufen fragen, handelt es sich um eine Auskunft.

Merkmale einer kostenpflichtigen Beratung

Eine gebührenpflichtige Beratung liegt vor, wenn eine individuelle Auseinandersetzung mit Ihrem konkreten Fall stattfindet. Die Beratungsgebühr entsteht nur dann, wenn Sie als Rechtsuchender ausdrücklich nach einer Beratung verlangen und einen entsprechenden Beratungsauftrag erteilen.

Persönliche Beratungsleistung

Die Beratungsgebühr nach Nr. 24200 KV-GNotKG fällt ausschließlich an, wenn der Notar persönlich die Beratung durchführt. Erfolgt die Kommunikation nur mit Mitarbeitern der Kanzlei, entstehen keine Beratungsgebühren.

Anrechnung der Gebühren

Wird der Beratungsgegenstand später Teil eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts, wird die Beratungsgebühr auf die späteren Gebühren angerechnet. Die Gebühr beträgt je nach Komplexität zwischen 0,3 und 1,0 der regulären Gebührensätze.

Abgrenzung in der Praxis

Ein kurzes Telefonat oder eine E-Mail-Anfrage zu allgemeinen Informationen löst noch keine Beratungsgebühr aus. Sobald Sie jedoch eine rechtliche Einschätzung Ihres individuellen Falls erhalten oder konkrete Handlungsoptionen besprochen werden, handelt es sich um eine Beratung.

Die Beratungsgebühr kann nur entstehen, wenn der besprochene Gegenstand nicht bereits Teil eines anderen kostenpflichtigen Verfahrens ist. Bei der Vorbereitung einer Beurkundung gelten besondere Gebührensätze zwischen 0,3 und 0,5.


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Welche Informationspflichten hat der Notar bezüglich der entstehenden Kosten?

Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich und bei allen Notaren in Deutschland gleich. Eine vollständige Kostenberechnung im Voraus ist jedoch oft nur eingeschränkt möglich, da die konkreten Geschäftswerte und der genaue Umfang der notariellen Tätigkeiten noch nicht feststehen können.

Vorherige Kostenauskunft

Der Notar darf nur unverbindliche Kostenauskünfte erteilen. Dies liegt daran, dass sich der tatsächliche Umfang der erforderlichen Urkundsinhalte sowie der Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten erst im Laufe des Verfahrens konkretisiert.

Formelle Kostenberechnung

Nach Durchführung der notariellen Tätigkeit muss der Notar eine formelle Kostenberechnung erstellen, die folgende Pflichtangaben enthalten muss:

  • Eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts
  • Die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses
  • Den Geschäftswert bei wertabhängigen Gebühren
  • Die Einzelbeträge der Gebühren und Auslagen
  • Die bereits gezahlten Vorschüsse

Beratungsgebühren

Eine gesonderte Beratungsgebühr (Nr. 24200 KV GNotKG) entsteht nur dann, wenn der Beratungsgegenstand nicht später Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts wird. Wird der Beratungsgegenstand später beurkundet, wird die Beratungsgebühr auf die spätere Gebühr angerechnet.

Kostenerhebung

Die Einforderung der Notarkosten darf nur aufgrund einer schriftlichen Berechnung erfolgen, die dem Kostenschuldner mitgeteilt und vom Notar unterschrieben oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde. Eine Kopie der Kostenberechnung muss der Notar zu seinen Akten nehmen oder elektronisch aufbewahren.

Die Notarkosten sind nicht verhandelbar, und der Notar darf keine Rabatte oder Preisnachlässe gewähren. Dies gewährleistet eine transparente und einheitliche Kostenstruktur für alle Beteiligten.


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Wie bindend ist eine telefonische Terminvereinbarung beim Notar?

Eine telefonische Terminvereinbarung beim Notar stellt noch keine rechtlich bindende Verpflichtung zur Durchführung des Termins dar. Die bloße Terminabsprache begründet keinen Beratungsauftrag und löst damit auch keine Gebührenpflicht aus.

Rechtliche Einordnung der Terminvereinbarung

Eine telefonische Terminabsprache ist lediglich eine organisatorische Maßnahme. Eine Beratungsgebühr nach Nr. 24200 KV-GNotKG entsteht erst, wenn der Notar persönlich eine individuelle Beratungsleistung erbringt. Allgemeine Auskünfte durch Mitarbeiter der Notarkanzlei, etwa über Kosten oder Abläufe, sind keine gebührenpflichtigen Beratungsleistungen.

Konsequenzen bei Nichterscheinen

Wenn Sie einen vereinbarten Notartermin nicht wahrnehmen können, entstehen Ihnen keine direkten rechtlichen Konsequenzen. Anders als bei anderen Dienstleistern können Notare keine Ausfallgebühren oder Entschädigungen für nicht wahrgenommene Termine in Rechnung stellen.

Praktische Bedeutung

Die persönliche Anwesenheit beim Notartermin ist für die rechtssichere Gestaltung von Verträgen von großer Bedeutung. Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sollten Sie diesen frühzeitig absagen. In besonderen Fällen, etwa bei Krankheit, kann der Notar Sie auch außerhalb seiner Geschäftsstelle aufsuchen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

KV GNotKG

Die Kostenordnung für Notare (GNotKG) ist das Gesetz, das die Vergütung der Notare regelt. Es legt fest, welche Gebühren für welche notariellen Tätigkeiten zu zahlen sind. Die Kostenverzeichnis-Nummer (KV) bestimmt dabei die konkrete Höhe der Gebühr für eine bestimmte Leistung. Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (§§ 1-7 GNotKG). Zum Beispiel regelt die KV 24200 die Gebühren für Beratungsleistungen des Notars. Die Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert und wird in Gebührensätzen (z.B. 0,3) ausgedrückt.


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Geschäftswert

Der Geschäftswert ist der Geldbetrag, der als Berechnungsgrundlage für die notariellen Gebühren dient. Er orientiert sich am wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit, über die der Notar berät oder beurkundet. Bei einem Ehevertrag wird der Geschäftswert anhand des Vermögens der Eheleute bestimmt (§ 36 GNotKG). Je höher der Geschäftswert, desto höher fallen die Gebühren aus. Im Beispielfall wurde ein Geschäftswert von 5 Millionen Euro zugrunde gelegt.


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Gebührenpflicht

Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Notargebühren für bestimmte Dienstleistungen. Sie entsteht bereits mit der ersten inhaltlichen Tätigkeit des Notars, wie der Aufnahme von Informationen für eine Beratung (§ 17 GNotKG). Ein bloßes Informationsgespräch über allgemeine Rechtsfragen löst noch keine Gebührenpflicht aus. Die Pflicht zur Zahlung besteht unabhängig davon, ob die Beratung vollständig durchgeführt oder vorzeitig beendet wird.


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Beratungsgebühr

Eine spezielle Vergütung für die rechtliche Beratung durch den Notar. Sie wird nach dem Kostenverzeichnis des GNotKG berechnet und in Gebührensätzen (z.B. 0,3) ausgedrückt. Die Beratungsgebühr entsteht bereits mit der Informationsaufnahme durch den Notar für eine individuelle Beratung (Nr. 24200 KV GNotKG). Sie unterscheidet sich von der bloßen Auskunftserteilung, die kostenfrei sein kann. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit.


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Organ der Rechtspflege

Ein Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO). Er hat besondere Pflichten zur unparteiischen Beratung und Beurkundung. Trotz dieser öffentlich-rechtlichen Stellung ist er nicht zu kostenloser Rechtsberatung verpflichtet. Seine Tätigkeit unterliegt den gesetzlichen Gebührenregelungen des GNotKG. Der Notar muss seine Unabhängigkeit und Neutralität wahren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 127 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die Antragsberechtigung und die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notarkostenberechnung. Der Antragsteller kann sich aufgrund seines Beschwerderechts über die erhaltene Notarkostenberechnung an das Gericht wenden, da diese ihn als Kostenschuldner ausweist. In dem vorliegenden Fall ist der Antragsteller berechtigt, gegen die Kostenberechnung des Notars vorzugehen, da er sich selbst in seinen Rechten betroffen fühlt.
  • Nr. 24200 KV GNotKG: Diese Gebührennummer bezieht sich auf die Beratungsgebühr, die im Zusammenhang mit notariellen Dienstleistungen anfällt. Laut dieser Regelung entsteht die Gebühr bereits mit der ersten Beratung, also auch mit der Informationsentgegennahme. Im vorliegenden Fall wurde diese Gebühr aufgrund der komplexen Beratung über einen Ehevertrag fällig, was der Antragsteller jedoch nicht als erbrachte Leistung anerkennt.
  • § 19 GNotKG: In diesem Paragraphen werden die Anforderungen an die Notarkostenberechnung definiert. Es wird zwischen Muss- und Soll-Anforderungen unterschieden, wobei die Rechnung des Notars diesen Anforderungen genügen muss. Die Überprüfung der Anforderungen zeigt, dass die Notarkostenberechnung im vorliegenden Fall formal korrekt und vollständig war, was Grundlage für die gerichtliche Entscheidung war.
  • § 1 GNotKG: Dieser Paragraph legt die Grundsatzregelung des Gesetzes über Kosten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit fest und definiert den Anwendungsbereich des GNotKG. Er ist wichtig, um die allgemeinen Rahmenbedingungen der Kostenordnung zu verstehen, innerhalb derer der Notar tätig wird. Im Fall wurde die Anwendung dieser Vorschriften durch das Gericht geprüft, um die Kostenschuld des Antragstellers zu bestätigen.
  • § 220 BGB: Diese Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Vertragstyp und die Ernennung des Notars sowie die notariellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Eheverträgen. Der konkrete Fall bezieht sich auf die Auslegung der Verantwortlichkeiten und Pflichten des Notars beim Abschluss eines Ehevertrages, wobei der Antragsteller geltend macht, dass er nicht ordnungsgemäß über die Kosten informiert wurde, was Auswirkungen auf die Kostenschuld haben könnte.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Voraussetzungen für Anfall der Beratungsgebühr gemäß KV-GNotKG Nr. 24200
    Dieser Artikel erläutert, dass eine Beratungsgebühr gemäß KV-GNotKG Nr. 24200 nur anfällt, wenn die Beratung persönlich durch den Notar erfolgt. Beratungen durch Mitarbeiter des Notars lösen keine solche Gebühr aus. Zudem wird klargestellt, dass allgemeine Auskünfte ohne individuelle Auseinandersetzung mit einem konkreten Sachverhalt keine gebührenpflichtige Beratung darstellen. → → Was zählt als gebührenpflichtige notarielle Beratung?
  • Beauftragung und Genehmigung einer notariellen Beratung
    Hier wird dargelegt, dass für die Erhebung einer Beratungsgebühr ein ausdrücklicher Auftrag zur Beratung vorliegen muss. Ohne einen solchen Auftrag kann der Notar keine Gebühren erheben. Zudem haftet für die Notarkosten grundsätzlich nur, wer den Notar mit der gebührenpflichtigen Tätigkeit beauftragt hat. → → Auftragsklarheit für notarielle Gebühren
  • Notarielle Einzeltestament-Beratung: Kosten und Pflichten
    Der Artikel beschreibt, dass die Kosten für die notarielle Beratung und Beurkundung eines Testaments auf dem Wert des zu vererbenden Vermögens basieren. Es wird betont, dass eine umfassende Beratung durch den Notar sicherstellt, dass das Testament den Wünschen des Erblassers entspricht und rechtlich gültig ist. → → Kosten und rechtliche Aspekte der Testamentserstellung
  • Notarkosten für Beratungsgebühr für erbrechtliche Beratung
    In diesem Beitrag wird erläutert, dass eine Auftragserteilung zur Beratung regelmäßig durch die Vereinbarung eines Gesprächstermins und die Aufnahme des persönlichen Gesprächs mit dem Notar erfolgt. Fehlt ein solcher Auftrag, können keine Gebühren für die erbrechtliche Beratung erhoben werden. → → Keine Gebühren ohne klaren Auftrag
  • Notarkosten – Auftraggeber und Kostenschuldner des Notars
    Dieser Artikel beleuchtet, inwieweit die Teilnahme an Beratungsgesprächen oder die Einbindung in ein Projekt die Kostenschuld für notarielle Leistungen beeinflussen kann. Es wird auf die rechtlichen Verpflichtungen im Kontext notarieller Gebühren und deren Zuordnung eingegangen. → → Kostenschuldner und notarielle Leistungen

Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 7 OH 6/24 – Beschluss vom 11.11.2024


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