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Wandern des Ausübungsbereiches einer Grunddienstbarkeit auf andere Flächen möglich?

Ein historisches Wegerecht aus dem Jahr 1901 sorgt für juristischen Zündstoff: Das Oberlandesgericht Karlsruhe klärt, wer bei der Löschung alter Grunddienstbarkeiten wirklich mitreden darf und wer nicht. Grundstückseigentümer aufgepasst: Das Urteil könnte auch Ihnen helfen, lästige Altlasten loszuwerden!

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht beschäftigt sich mit der Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit, die seit 1901 besteht.
  • Hintergrund ist ein Antrag zur Löschung dieser Dienstbarkeit, der aufgrund fehlender Löschungsbewilligungen zunächst abgelehnt wurde.
  • Die Herausforderung liegt darin, dass die aktuellen Eigentümer der Grundstücke, die von der Dienstbarkeit betroffen sind, bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen müssen.
  • Das Gericht hat entschieden, dass das Grundbuchamt nicht berechtigt war, den Antrag auf Löschung aus den zuvor genannten Gründen abzulehnen.
  • Diese Entscheidung basiert auf der Auffassung, dass die erforderlichen Bewilligungen zur Löschung nicht notwendig sind, um den Antrag weiterzuverfolgen.
  • Es werden keine Gerichtskosten erhoben und auch keine außergerichtlichen Kosten erstattet, was eine Entlastung für die Beteiligten bedeutet.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass der Weg für die Löschung der belastenden Dienstbarkeit geebnet wird.
  • Grundbesitzer dürfen prüfen, ob ähnliche Fälle auch bei ihnen bestehen und wie sie ihre Grunddienstbarkeit rechtlich angehen können.
  • Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, klare rechtliche Grundlagen für die Löschung von Dienstbarkeiten zu schaffen.
  • Eigentümer profitieren von dieser Entscheidung, da sie möglicherweise ihre Belange einfacher regeln können und das Belastungsrisiko ihrer Grundstücke verringert wird.

Gerichtsurteil zur Grunddienstbarkeit: Rechte von Nachbarn im Fokus

Grunddienstbarkeiten
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Thema der Grunddienstbarkeit ist ein zentrales Element des Grundstücksrechts und spielt eine bedeutende Rolle im Nachbarrecht sowie im Immobilienrecht. Eine Grunddienstbarkeit, auch Servitut genannt, gewährt einem Berechtigten das Nutzungsrecht an einem Grundstück, das im Eigentum eines anderen steht. In der Praxis können solche Rechte sehr komplex sein, insbesondere wenn es um die Flächenübertragung oder die Erschwernis der Dienstbarkeit geht. Die Wanderung der Dienstbarkeit auf andere Flächen wirft diverse rechtliche Fragestellungen auf, die sowohl die Rechte des Berechtigten als auch die des Grundstückseigentümers betreffen.

Ein zentrales Anliegen ist dabei, wie sich eine Flächennutzungsänderung auf bestehende Rechte auswirkt und ob eine rechtsübertragende Änderung durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks problemlos erfolgen kann. Insbesondere Anliegerrechte sowie die Balance zwischen den Interessen der Nachbarn sind dabei von Bedeutung. Die Klärung dieser Fragen ist entscheidend für eine faire Nutzung von Grundstücken und deren Rechte.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit der Thematik der Wanderung des Ausübungsbereiches einer Grunddienstbarkeit auseinandersetzt und einschlägige Aspekte des Dienstbarkeitsrechts beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil zur Löschung einer Grunddienstbarkeit: Klärung komplexer Grundstücksfragen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 05.08.2024 über die Löschung einer Grunddienstbarkeit entschieden. Der Fall drehte sich um ein Ein- und Ausfahrtsrecht sowie Anschlussrechte an Kanalisation und Wasserleitung, die 1901 zugunsten mehrerer Grundstücke eingetragen wurden.

Streit um Löschungsbewilligungen

Das Grundbuchamt hatte zunächst die Vorlage von Löschungsbewilligungen von zahlreichen Eigentümern verlangt, deren Grundstücke es als „heute herrschende Grundstücke“ ansah. Diese Forderung basierte auf der Annahme, dass die Grunddienstbarkeit durch Grundstücksteilungen und -vereinigungen auf entfernt liegende Flächen „mitgewandert“ sei.

Rechtliche Bewertung des OLG

Das OLG Karlsruhe widersprach dieser Auffassung deutlich. Es stellte klar:

  1. Eine Grunddienstbarkeit kann sich nicht auf Flächen erstrecken, die bei ihrer Bestellung nicht als begünstigt vorgesehen waren.
  2. Veränderungen von Grundstücken lassen Art, Inhalt und Umfang bestehender Rechte unberührt.
  3. Bei Erweiterungen eines herrschenden Grundstücks bleibt die Ausübung der Dienstbarkeit auf die ursprünglich begünstigte Fläche beschränkt.

Keine Betroffenheit entfernter Grundstücke

Das Gericht betonte, dass die vom Grundbuchamt als „heute herrschend“ angesehenen Grundstücke keinerlei räumliche Überschneidung mit den ursprünglich berechtigten Flächen aufwiesen. Daher seien deren Eigentümer von der Löschung der Grunddienstbarkeit „unter keinem denkbaren Gesichtspunkt“ betroffen.

Folgen für die Löschung

Das OLG entschied, dass für die Löschung der Grunddienstbarkeit weder Löschungsbewilligungen der Eigentümer entfernt liegender Grundstücke noch ein Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO erforderlich sind. Die vom Grundbuchamt geforderten Nachweise wurden als nicht notwendig erachtet.

Bedeutung für Grundstückseigentümer

Dieser Fall verdeutlicht die Komplexität von Grunddienstbarkeiten bei sich ändernden Grundstücksverhältnissen. Für Eigentümer belasteter Grundstücke zeigt das Urteil Möglichkeiten auf, überholte Dienstbarkeiten zu löschen, ohne Zustimmungen aller möglicherweise betroffenen Nachbarn einholen zu müssen. Gleichzeitig unterstreicht es die Bedeutung der ursprünglichen räumlichen Verhältnisse bei der Beurteilung von Grunddienstbarkeiten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Karlsruhe stellt klar, dass Grunddienstbarkeiten räumlich auf die ursprünglich begünstigten Flächen beschränkt bleiben, unabhängig von späteren Grundstücksveränderungen. Diese Entscheidung erleichtert die Löschung überholter Dienstbarkeiten erheblich, da Löschungsbewilligungen von Eigentümern entfernter Grundstücke nicht erforderlich sind. Sie betont die Bedeutung der ursprünglichen räumlichen Verhältnisse und schafft Rechtssicherheit bei der Beurteilung von Grunddienstbarkeiten in komplexen Grundstückssituationen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eigentümer eines durch eine Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks eröffnet Ihnen dieses Urteil neue Möglichkeiten zur Löschung veralteter Dienstbarkeiten. Das Gericht stellt klar, dass Grunddienstbarkeiten räumlich auf die ursprünglich begünstigten Flächen beschränkt bleiben, auch wenn sich Grundstücke im Laufe der Zeit verändern. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie eine alte Grunddienstbarkeit löschen möchten, müssen Sie nicht mehr die Zustimmung von Eigentümern weit entfernter Grundstücke einholen. Dies vereinfacht den Löschungsprozess erheblich und kann Ihnen helfen, Ihr Grundstück von nicht mehr relevanten Belastungen zu befreien. Prüfen Sie die genaue Lage und Geschichte Ihrer Grunddienstbarkeit – Sie könnten mehr Handlungsspielraum haben als bisher angenommen.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen rund um das Thema Grunddienstbarkeit und Löschung. Hier beantworten wir häufige Fragen und klären zentrale Aspekte, die sowohl für Eigentümer als auch für Interessierte von Bedeutung sind. Tauchen Sie ein und erweitern Sie Ihr Verständnis für diese wichtigen juristischen Grundlagen.

Wie kann ich als Grundstückseigentümer eine bestehende Grunddienstbarkeit löschen lassen?

Als Grundstückseigentümer haben Sie mehrere Möglichkeiten, eine bestehende Grunddienstbarkeit löschen zu lassen:

Einvernehmliche Löschung

Die einfachste Methode ist die einvernehmliche Löschung. Hierfür benötigen Sie die Zustimmung des Berechtigten in Form einer Löschungsbewilligung. Diese Erklärung muss notariell beglaubigt werden. Anschließend können Sie beim Grundbuchamt die Löschung der Grunddienstbarkeit beantragen.

Löschung aufgrund von Zeitablauf

Wurde die Grunddienstbarkeit befristet eingetragen, erlischt sie automatisch nach Ablauf der Frist. In diesem Fall können Sie beim Grundbuchamt die Löschung beantragen. Legen Sie dem Antrag Nachweise über den Fristablauf bei, beispielsweise die Bestellungsurkunde mit dem Befristungsvermerk.

Löschung wegen Zweckfortfalls

Ist der Zweck der Grunddienstbarkeit dauerhaft weggefallen, können Sie die Löschung verlangen. Stellen Sie sich vor, eine Grunddienstbarkeit sichert ein Wegerecht zu einem mittlerweile abgerissenen Gebäude. In solchen Fällen müssen Sie den Zweckfortfall nachweisen und den Berechtigten zur Zustimmung der Löschung auffordern.

Löschung wegen Verjährung

Eine Grunddienstbarkeit kann durch Verjährung erlöschen. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf Beseitigung einer die Dienstbarkeit beeinträchtigenden Anlage verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 10 Jahre. Beachten Sie, dass Sie die Voraussetzungen für die Verjährung genau prüfen und nachweisen müssen.

Gerichtliche Löschung

Verweigert der Berechtigte die Zustimmung zur Löschung, bleibt der Klageweg. Sie können beim zuständigen Amtsgericht eine Klage auf Zustimmung zur Löschung einreichen. Bereiten Sie sich darauf vor, die Gründe für die Löschung detailliert darzulegen und zu beweisen.

Bedenken Sie, dass die Löschung einer Grunddienstbarkeit oft komplex ist und von den spezifischen Umständen abhängt. Die genaue Prüfung der Eintragung im Grundbuch und der zugrundeliegenden Vereinbarungen ist unerlässlich. Wenn Sie eine Löschung anstreben, sollten Sie zunächst alle relevanten Dokumente sorgfältig sichten und die rechtlichen Voraussetzungen genau prüfen.

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Welche Auswirkungen haben Grundstücksteilungen oder -vereinigungen auf bestehende Grunddienstbarkeiten?

Grundstücksteilungen und -vereinigungen können erhebliche Auswirkungen auf bestehende Grunddienstbarkeiten haben. Die rechtlichen Folgen unterscheiden sich dabei je nachdem, ob das herrschende oder das dienende Grundstück betroffen ist.

Teilung des herrschenden Grundstücks

Wenn Sie als Eigentümer eines herrschenden Grundstücks dieses teilen, bleibt die Grunddienstbarkeit grundsätzlich für alle neu entstandenen Teilgrundstücke bestehen. Dies ist in § 1025 BGB geregelt. Die Dienstbarkeit erlischt nur an solchen Teilen, denen sie nicht zum Vorteil gereicht. In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie beispielsweise ein Wegerecht über das Nachbargrundstück haben und Ihr Grundstück teilen, können in der Regel beide neuen Grundstückseigentümer dieses Wegerecht weiterhin nutzen.

Teilung des dienenden Grundstücks

Bei der Teilung eines dienenden Grundstücks gilt der Grundsatz: Die Grunddienstbarkeit bleibt an allen Teilen des geteilten Grundstücks bestehen. Allerdings gibt es hier eine wichtige Ausnahme: Ist die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des dienenden Grundstücks beschränkt, werden die Teile außerhalb dieses Bereichs von der Dienstbarkeit frei (§ 1026 BGB). Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Wegerecht, das nur einen schmalen Streifen am Rand des Nachbargrundstücks betrifft. Wird dieses Grundstück geteilt, erlischt die Dienstbarkeit auf dem Teil, der nicht von dem Weg betroffen ist.

Vereinigung von Grundstücken

Bei der Vereinigung von Grundstücken gilt: Wird das herrschende Grundstück mit einem anderen Grundstück vereinigt, erstreckt sich die Grunddienstbarkeit auf das neue Gesamtgrundstück. Die Ausübung bleibt jedoch auf den ursprünglichen Teil beschränkt. Wird hingegen das dienende Grundstück mit einem anderen vereinigt, bleibt die Dienstbarkeit nur auf dem ursprünglich belasteten Teil bestehen.

Wandern des Ausübungsbereichs

Ein Wandern des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit auf andere Flächen ist grundsätzlich nicht möglich. Der Umfang und die Lage einer Grunddienstbarkeit sind im Grundbuch festgelegt und können nicht einseitig verändert werden. Allerdings kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks unter bestimmten Umständen eine Verlegung der Ausübung verlangen, wenn ihm die bisherige Lage der Ausübung besonders beschwerlich ist (§ 1023 BGB).

Für Sie als Grundstückseigentümer ist es wichtig zu wissen, dass Veränderungen an Ihrem Grundstück erhebliche rechtliche Konsequenzen haben können. Bei geplanten Grundstücksteilungen oder -vereinigungen sollten Sie daher immer die bestehenden Grunddienstbarkeiten berücksichtigen. Eine sorgfältige Prüfung der Grundbucheinträge und der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort ist unerlässlich, um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden.

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Wer muss einer Löschung von Grunddienstbarkeiten zustimmen?

Für die Löschung einer Grunddienstbarkeit ist grundsätzlich die Zustimmung des Berechtigten erforderlich. Der Berechtigte ist in der Regel der Eigentümer des herrschenden Grundstücks, also desjenigen Grundstücks, zu dessen Gunsten die Grunddienstbarkeit besteht.

Zustimmung des Berechtigten

Wenn Sie als Eigentümer des belasteten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit löschen möchten, müssen Sie die Einwilligung des Eigentümers des begünstigten Grundstücks einholen. Diese Zustimmung muss in Form einer Löschungsbewilligung erfolgen, die notariell beglaubigt werden muss.

Ausnahmen von der Zustimmungspflicht

Es gibt jedoch Situationen, in denen die Zustimmung des Berechtigten ausnahmsweise nicht erforderlich ist:

  1. Befristete Grunddienstbarkeiten: Wurde die Grunddienstbarkeit mit einer Befristung im Grundbuch eingetragen, erlischt sie automatisch mit Ablauf dieser Frist.
  2. Wegfall des Vorteils: Wenn der für das herrschende Grundstück erstrebte Vorteil objektiv weggefallen ist, kann unter Umständen die Löschung ohne Zustimmung des Berechtigten verlangt werden.
  3. Zwangsversteigerung: Bei einer Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks kann die Grunddienstbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen.

Wandern des Ausübungsbereichs

Bezüglich des Wanderns des Ausübungsbereichs einer Grunddienstbarkeit auf andere Flächen ist zu beachten: Eine solche Verlegung ist grundsätzlich nicht ohne Weiteres möglich. Die Grunddienstbarkeit ist an die im Grundbuch eingetragene Fläche gebunden. Wenn Sie den Ausübungsbereich ändern möchten, ist in der Regel eine Änderung der Grunddienstbarkeit erforderlich, die wiederum der Zustimmung aller Beteiligten und einer Neueintragung im Grundbuch bedarf.

Bedenken Sie, dass die Löschung oder Änderung einer Grunddienstbarkeit ein komplexer rechtlicher Vorgang sein kann. Wenn Sie eine Grunddienstbarkeit löschen oder ändern möchten, ist es ratsam, alle beteiligten Parteien frühzeitig in den Prozess einzubeziehen und die notwendigen Schritte sorgfältig zu planen.

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Wie kann ich feststellen, ob mein Grundstück von einer Grunddienstbarkeit betroffen ist?

Um herauszufinden, ob Ihr Grundstück von einer Grunddienstbarkeit betroffen ist, gibt es mehrere Möglichkeiten:

Einsicht ins Grundbuch

Die wichtigste und zuverlässigste Informationsquelle ist das Grundbuch. Grunddienstbarkeiten müssen im Grundbuch eingetragen sein, um wirksam zu sein. Als Eigentümer haben Sie das Recht, einen Grundbuchauszug für Ihr Grundstück zu beantragen. Dazu wenden Sie sich an das zuständige Grundbuchamt. In der Abteilung II des Grundbuchs finden Sie alle eingetragenen Grunddienstbarkeiten.

Kaufvertrag und Notarurkunden

Wenn Sie das Grundstück erst kürzlich erworben haben, prüfen Sie den Kaufvertrag und die zugehörigen Notarurkunden. Grunddienstbarkeiten sollten dort aufgeführt sein, da der Notar verpflichtet ist, Sie über solche Belastungen zu informieren.

Alte Verträge und Urkunden

Durchsuchen Sie alte Verträge, Urkunden oder Dokumente, die mit Ihrem Grundstück in Verbindung stehen. Manchmal finden sich dort Hinweise auf bestehende Grunddienstbarkeiten, insbesondere wenn diese schon lange bestehen.

Beobachtung der tatsächlichen Nutzung

Achten Sie auf die tatsächliche Nutzung Ihres Grundstücks durch Dritte. Wenn beispielsweise Nachbarn regelmäßig einen Weg über Ihr Grundstück nutzen, könnte dies auf ein Wegerecht hindeuten. Bedenken Sie jedoch, dass nicht jede Nutzung automatisch eine Grunddienstbarkeit bedeutet.

Wandern des Ausübungsbereichs

Es ist wichtig zu wissen, dass der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit unter bestimmten Umständen auf andere Flächen des dienenden Grundstücks wandern kann. Dies kann geschehen, wenn die ursprüngliche Ausübungsfläche nicht mehr nutzbar ist oder sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. In einem solchen Fall müssen Sie als Eigentümer des dienenden Grundstücks möglicherweise eine Verlegung der Ausübungsfläche dulden, sofern dies für Sie zumutbar ist und die Nutzbarkeit der Grunddienstbarkeit erhalten bleibt.

Sollten Sie Zweifel haben oder die Situation unklar sein, empfiehlt es sich, einen Grundbuchauszug zu beantragen. Dieser gibt Ihnen Gewissheit über bestehende Grunddienstbarkeiten und deren genauen Inhalt.

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Welche Rechte habe ich als Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks?

Als Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks haben Sie weiterhin umfassende Rechte an Ihrem Grundstück, die jedoch durch die Grunddienstbarkeit eingeschränkt sind. Sie behalten das Recht, Ihr Grundstück zu nutzen, zu vermieten oder zu verkaufen, müssen dabei aber die Rechte des begünstigten Grundstückseigentümers berücksichtigen.

Nutzungsrechte

Sie können Ihr Grundstück weiterhin nutzen, solange Sie die Ausübung der Grunddienstbarkeit nicht beeinträchtigen. Wenn beispielsweise ein Wegerecht besteht, dürfen Sie den betroffenen Bereich nicht bebauen oder anderweitig blockieren. Außerhalb des von der Grunddienstbarkeit betroffenen Bereichs können Sie Ihr Grundstück frei nutzen.

Recht auf schonende Ausübung

Sie haben das Recht zu verlangen, dass der Berechtigte die Grunddienstbarkeit schonend ausübt. Das bedeutet, er muss Ihre Interessen als Eigentümer des dienenden Grundstücks berücksichtigen und darf die Belastung nicht über das notwendige Maß hinaus ausdehnen.

Verlegungsrecht

In bestimmten Fällen haben Sie das Recht, die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf eine andere Stelle Ihres Grundstücks zu verlegen. Dies ist möglich, wenn die ursprüngliche Ausübung für Sie besonders belastend ist und die Verlegung die Nutzung der Grunddienstbarkeit nicht wesentlich erschwert. Stellen Sie sich vor, ein Wegerecht führt direkt an Ihrem Haus vorbei – Sie könnten dann vorschlagen, den Weg an den Rand Ihres Grundstücks zu verlegen.

Entschädigungsanspruch

Wenn die Grunddienstbarkeit gegen Entgelt eingeräumt wurde, haben Sie Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. In manchen Fällen können Sie auch eine Beteiligung an den Unterhaltungskosten verlangen, etwa für die Instandhaltung eines Weges.

Beendigungsrechte

Sie haben das Recht, die Löschung der Grunddienstbarkeit zu verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn der Zweck der Grunddienstbarkeit dauerhaft weggefallen ist oder wenn sie seit langer Zeit nicht mehr ausgeübt wurde.

Beachten Sie, dass die genauen Rechte und Pflichten von der Art der Grunddienstbarkeit und den spezifischen Vereinbarungen abhängen. Die Eintragung im Grundbuch gibt Aufschluss über den genauen Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit. In einem solchen Fall ist es ratsam, das Grundbuch einzusehen, um Ihre konkrete Situation zu verstehen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Grunddienstbarkeit: Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das dem Eigentümer eines Grundstücks (herrschendes Grundstück) erlaubt, ein anderes Grundstück (dienendes Grundstück) in bestimmter Weise zu nutzen. Beispiele sind Wegerechte, Leitungsrechte oder Nutzungseinschränkungen. Die Grunddienstbarkeit „läuft mit dem Grundstück“, d.h. sie gilt auch für künftige Eigentümer. Sie kann nur durch Löschung im Grundbuch aufgehoben werden, was oft die Zustimmung des Berechtigten erfordert. Grunddienstbarkeiten spielen eine wichtige Rolle im Nachbarrecht und bei der Grundstücksnutzung.
  • Herrschendes Grundstück: Das herrschende Grundstück ist dasjenige, zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit besteht. Der Eigentümer dieses Grundstücks ist berechtigt, das dienende Grundstück in der durch die Grunddienstbarkeit festgelegten Weise zu nutzen. Bei einem Wegerecht wäre es beispielsweise das Grundstück, dessen Eigentümer den Weg über das Nachbargrundstück nutzen darf. Die Rechte aus der Grunddienstbarkeit sind an das Eigentum am herrschenden Grundstück gebunden und gehen bei einem Verkauf automatisch auf den neuen Eigentümer über.
  • Dienendes Grundstück: Das dienende Grundstück ist jenes, das durch eine Grunddienstbarkeit belastet wird. Sein Eigentümer muss die Nutzung durch den Eigentümer des herrschenden Grundstücks dulden oder bestimmte Handlungen unterlassen. Bei einem Leitungsrecht wäre es beispielsweise das Grundstück, durch das die Leitung verläuft. Die Belastung durch die Grunddienstbarkeit bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks kann die Löschung der Grunddienstbarkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, etwa wenn sie ihren Zweck dauerhaft verloren hat.
  • Löschungsbewilligung: Eine Löschungsbewilligung ist die notariell beglaubigte Erklärung des Berechtigten, dass er der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts zustimmt. Bei Grunddienstbarkeiten muss sie vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks erteilt werden. Die Löschungsbewilligung ist Voraussetzung für die Löschung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch. In komplexen Fällen, wie dem vorliegenden, kann unklar sein, wer löschungsbewilligungsberechtigt ist. Das OLG Karlsruhe hat hier klargestellt, dass Eigentümer entfernt liegender Grundstücke, die nicht ursprünglich begünstigt waren, keine Löschungsbewilligung erteilen müssen.
  • Unrichtigkeitsnachweis: Ein Unrichtigkeitsnachweis ist ein Dokument, das belegt, dass ein Grundbucheintrag nicht (mehr) der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Er kann als Alternative zur Löschungsbewilligung dienen, wenn diese nicht zu erlangen ist. Im vorliegenden Fall hatte das Grundbuchamt einen Unrichtigkeitsnachweis gefordert, was das OLG jedoch als unnötig erachtete. Der Unrichtigkeitsnachweis ist besonders relevant, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, ohne dass dies im Grundbuch nachvollzogen wurde. Er ermöglicht die Korrektur des Grundbuchs ohne Mitwirkung aller formal Beteiligten.
  • Grundbuchamt: Das Grundbuchamt ist die für die Führung des Grundbuchs zuständige Behörde, meist ein Teil des Amtsgerichts. Es ist verantwortlich für Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Grundbuch. Das Grundbuchamt prüft Anträge auf formelle und materielle Richtigkeit und kann bei Zweifeln weitere Nachweise fordern. Im vorliegenden Fall hatte das Grundbuchamt zunächst Löschungsbewilligungen von Eigentümern entfernt liegender Grundstücke gefordert, was das OLG Karlsruhe als nicht erforderlich erachtete. Die Entscheidungen des Grundbuchamts können erhebliche Auswirkungen auf Grundstücksrechte haben und sind gerichtlich überprüfbar.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1018 BGB (Löschung der Grunddienstbarkeit): Eine Grunddienstbarkeit kann gelöscht werden, wenn sie für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks keinen Nutzen mehr hat oder wenn die Ausübung des Rechts unmöglich geworden ist. Im vorliegenden Fall argumentiert der Antragsteller, dass die Grunddienstbarkeit aufgrund veränderter Umstände (nicht mehr vorhandene Kanalisation und Wasserleitung, fehlender Nutzen für entfernte Grundstücke) gegenstandslos und damit löschungsfähig ist.
  • § 873 BGB (Eintragung der Grunddienstbarkeit): Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch ist für ihre Wirksamkeit konstitutiv. Das bedeutet, dass die Grunddienstbarkeit erst mit der Eintragung entsteht und auch nur durch Löschung im Grundbuch erlischt. Der vorliegende Fall dreht sich um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Löschung erfolgen kann.
  • § 874 BGB (Inhalt der Grunddienstbarkeit): Diese Vorschrift regelt den Inhalt einer Grunddienstbarkeit. Sie kann darin bestehen, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks etwas dulden oder unterlassen muss oder dass er zu einem bestimmten Handeln verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall geht es um die Duldung eines Ein- und Ausfahrtsrechts sowie des Anschlusses an Kanalisation und Wasserleitung.
  • § 876 BGB (Umfang der Grunddienstbarkeit): Der Umfang der Grunddienstbarkeit wird durch den Inhalt des Grundbucheintrags und die bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit getroffenen Vereinbarungen bestimmt. Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob sich die Grunddienstbarkeit auch auf Grundstücke erstreckt, die bei ihrer Bestellung nicht als begünstigt vorgesehen waren.
  • § 22 GBO (Unrichtigkeitsnachweis): Wenn das Grundbuchamt Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs hat, kann es einen Nachweis der Unrichtigkeit verlangen. Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt die Vorlage von Löschungsbewilligungen oder eines Unrichtigkeitsnachweises verlangt, da es davon ausging, dass die Grunddienstbarkeit auf entfernt liegende Grundstücke „mitgewandert“ sei. Das OLG hat diese Auffassung jedoch zurückgewiesen und entschieden, dass kein Unrichtigkeitsnachweis erforderlich ist.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 14 W 32/24 – Beschluss vom 05.08.2024


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