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Vorzeitige Beendigung Beurkundungsverfahren wegen verzögerter Tätigkeit des Notars

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 265/17 – Beschluss vom 16.05.2019

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

Gründe

I.

Die Antragsteller beabsichtigten, einen Übergabevertrag abzuschließen, nach dem das der Antragstellerin gehörende Grundstück an einen ihrer Söhne übertragen werden sollte und als Ausgleich die beiden Brüder je 60.000,– EUR erhalten sollten.

Am 09.03.2015 fand eine Besprechung zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner statt. Mit Schreiben vom 23.04.2015 übersandte der Antragsgegner den Antragstellern einen Entwurf eines Übergabevertrags, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 16 ff. der Akte Bezug genommen wird. Per E-Mail vom 12.05.2015 meldete sich der vorgesehene Erwerber A und bat um einen weiteren Besprechungstermin am 12.06.2015, 17:00 Uhr, der mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigt wurde (Bl. 22, 23 der Akte). Ergebnis dieser Besprechung am 12.06.2015 war, dass der bisherige Vertragsentwurf, insbesondere die Bestimmung des § 3 als zu kompliziert erachtet wurde und abgeändert werden sollte. Insbesondere ging es darum, dass die beiden Brüder des Erwerbers nicht mitwirken sollten, Gleichstellungsgeld, Ausgleichung bei der Erbteilung und Gegenleistungen des Erwerbers nicht gezahlt werden bzw. erfolgen sollten und auch die Verfügungsrechte des Erwerbers nicht eingeschränkt werden sollten. Der Antragsgegner fertigte während dieser Besprechung handschriftlich Streichungen, Änderungen und Ergänzungen auf dem Vertragsentwurf vom 23.04.2015. Auf Bl. 16 ff. der Akte wird auch insoweit verwiesen. Per E-Mail vom 22.06.2015 übersandte der Antragsgegner dann einen zweiten Vertragsentwurf an die Antragstellerin und den Erwerber A. Wegen der Einzelheiten dieses Entwurfs wird auf Bl. 25 ff. der Akte verwiesen.

Mit E-Mail vom 30.06.2015 (Bl. 28 der Akte), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, baten die Antragsteller dann gegenüber dem Antragsgegner um Änderungen des Übergabevertrags und „kurzfristig“ um einen geänderten Übergabevertrag. Unter anderem verwiesen sie darauf, dass nach einvernehmlicher Rücksprache mit allen Beteiligten die beiden Söhne nun doch eine finanzielle Ausgleichszahlung erhalten sollten und weitere Regelungen betreffend Pflichtteilsverzicht und Grundschuldeintragung getroffen werden sollten. Bevor dieser dritte Vertragsentwurf übersandt worden war, teilte die Antragstellerin (auch im Namen des Antragstellers) dem Antragsgegner mit E-Mail vom 20.07.2015 (Bl. 29 der Akte) mit, dass dessen Dienste nicht mehr benötigt würden und die Beauftragung als beendet angesehen werde; es werde um zeitnahe Bestätigung gebeten.

Der Antragsgegner erstellte daraufhin eine Kostenwertermittlung betreffend das Hausanwesen (Bl. 30 der Akte) und sodann am 18.08.2015 den Antragstellern eine Kostenberechnung über insgesamt 1.650,53 EUR. Ausweislich dieser Kostenberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 3 der Akte verwiesen wird, machte er unter anderem nach Nr. 21302 KV-GNotKG für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens aus einem Geschäftswert von 331.500,– EUR 1.370,– EUR geltend.

Im Hinblick auf diese Kostenberechnung haben die Antragsteller mit Schreiben vom 02.12.2015 (Bl. 1 ff. der Akte) beim Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt; sie haben gebeten, eine den Umständen entsprechende Bewertung festzustellen. Sie haben den in Rechnung gestellten Betrag als zu hoch angesetzt angesehen, weil lediglich ein Entwurf unterbreitet und keine Beurkundung vorgenommen worden sei. Überdies hätten sie den Wert des Hauses mit 180.000,– EUR angegeben. Sie haben weiter vorgebracht, dass in einem Zeitraum von über vier Monaten zwei Entwürfe vorgelegt worden seien. Nach dem ersten Entwurf sei nochmals eine Vorsprache erforderlich gewesen, da dessen Inhalt so nicht besprochen gewesen und dieser – so haben sie später gemeint – unbrauchbar gewesen sei. Der zweite Entwurf sei zwar im Wesentlichen akzeptiert worden. Er habe allerdings wiederum – so haben sie in einem späteren Schreiben vom 26.02.2016 geltend gemacht – nicht einem eindeutigen klaren Verständnis entsprochen. Zwecks Rückfrage und einer eventuellen Ergänzung hätten die Antragsteller in den darauf folgenden vier Wochen mehrmals angerufen, um den Antragsgegner zu sprechen bzw. um Rückruf gebeten. Dies habe jedoch keinen Erfolg gehabt. Deshalb hätten sie am 20.07.2015 die Beauftragung beendet. Sie seien über das Verhalten des Antragsgegners nach dem 22.06.2015 enttäuscht gewesen; ihr Vertrauen gegenüber dem Antragsgegner sei beschädigt gewesen. Sie haben die Auffassung vertreten, der Antragsgegner hätte sie im Voraus darauf hinweisen müssen, dass bei ihm mit einer Abwicklungszeit von circa einem halben Jahr zu rechnen sei. Sie hätten bereits beim ersten Termin um eine schnelle Abwicklung gebeten. Die Tatsache, dass innerhalb eines halben Jahres bzw. 4 ½ Monaten der erwünschte Abschluss nicht erreicht worden sei, sei unbefriedigend. Da es zu keinem tragfähigen Abschluss gekommen sei, könnten die Ansprüche des Antragsgegners nicht über zwei Beratungsgespräche hinausgehen.

Der Antragsgegner hat seine Kostenberechnung verteidigt. Insbesondere hat er geltend gemacht, dass die Verunsicherung der Antragsteller über den ersten Vertragsentwurf daraus hergerührt habe, dass die dortigen Regeln eine Gestaltungstiefe erreicht hätten, die für den normalen Bürger nicht ohne weiteres verständlich gewesen sei. In der zweiten Besprechung am 12.06.2015 hätten die Antragsteller sich dann auf eine von ihm beabsichtigte nähere Erläuterung bzw. Besprechung dieses Entwurfs nicht eingelassen, sondern von vornherein eine einfache Lösung gewünscht. Diese sei dann Gegenstand des zweiten Vertragsentwurfs gewesen. Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass er jede Besprechung persönlich führe und nahezu alle Urkunden, insbesondere alle Verträge und Verfügungen von Todes wegen, persönlich vorbereite, entwickle und konzipiere. Ein lediglich auf schnelle und zeitnahe Erledigung gerichtetes Ansinnen wolle und könne er nicht erfüllen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen und dessen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Landgericht hat die vorgesetzte Dienstbehörde des Antragsgegners angehört, die am 24.04.2016 Stellung genommen hat (Bl. 38 ff. der Akte). Im Hinblick darauf hat der Antragsgegner zunächst eine anderweitige Kostenermittlung betreffend das Hausgrundstück gefertigt (Bl. 47 der Akte). Hierbei hat er sich nach seinen Angaben an baden-württembergischen Wertermittlungsvorschriften orientiert, weil das betroffene Wohnhausgrundstück dort liege. Sodann hat er den Antragstellern am 06.07.2016 die nunmehr verfahrensgegenständliche Kostenberechnung über insgesamt 2.126,53 EUR erstellt (Bl. 48 der Akte), in der er nunmehr unter anderem nach Nr. 21302 KV-GNotKG für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens aus einem Geschäftswert von 451.500,– EUR 1.770,– EUR geltend gemacht hat.

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 70 ff. der Akte), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Kostenberechnung abgeändert und ausgesprochen, dass der Antragsgegner einen Gesamtbetrag von 2.007,53 EUR nach Maßgabe dieses Beschlusses zu erheben habe. In den Beschlussgründen, Seite 4, hat das Landgericht die Kostenberechnung neu aufgestellt. Ausweislich dieser Aufstellung sind unter anderem nach Nr. 21302 KV-GNotKG für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens aus einem Geschäftswert von 420.901,38 EUR 1.370,– EUR angesetzt worden. Aus diesem Betrag und weiteren Nebenforderungen von 5,50 EUR, 1,50 EUR, 2,– EUR und 8,– EUR ist sodann eine Zwischensumme von 1.687,– EUR gebildet worden, aus der das Landgericht einschließlich der berechneten Umsatzsteuer von 19 % insgesamt 2.007,13 EUR errechnet hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass von einem Beurkundungsauftrag auszugehen sei. Die Geschäftswertberechnung des Antragsgegners sei im Wesentlichen zutreffend mit Ausnahme des Umstands, dass die Wertermittlung nicht nach baden-württembergischem Recht vorzunehmen sei. Insoweit ergäbe sich für den Grundbesitz entsprechend der Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde vom 24.04.2016 lediglich ein Betrag von 240.641,10 EUR, so dass sich ein Gesamtwert von 420.801,38 EUR errechne. Der Einwand der Antragsteller, aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners sei die Kostenberechnung weitergehend zu reduzieren, sei unbeachtlich. Der Antragsgegner sei als Notar vielmehr gehalten, bereits entstandene Gebühren aufgrund des Verbots des Gebührenverzichts abzurechnen.

Nach Zustellung des Beschlusses an die Antragsteller am 24.02.2017 haben diese mit Schreiben vom 13.03.2017 (Bl. 84 ff. der Akte) Einwendungen gegen den Beschluss erhoben. Sie haben gerügt, dass in dem Beschluss auf das von ihnen dargelegte Fehlverhalten des Antragsgegners nicht eingegangen worden sei. Es liege eine Vertragsverletzung vor. Im Übrigen haben sie die Kostenfeststellung auf Seite 4 des Beschlusses und die Beschlussgründe als widersprüchlich beanstandet und um Korrektur gebeten.

Das Landgericht hat dieses Schreiben als sofortige Beschwerde der Antragsteller ausgelegt, der es ausweislich seines Beschlusses vom 13.09.2017 mit der Begründung nicht abgeholfen hat, dass die Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorgetragen hätten. Das Landgericht hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Auf Verfügung des Senats vom 26.09.2017 (Bl. 96 der Akte) haben die Antragsteller mit Schreiben vom 11.10.2017 (Bl. 99 ff. der Akte) klargestellt, dass ihr Schreiben vom 13.03.2017 als Beschwerdeschrift behandelt werden solle. Sie haben insbesondere noch einmal auf das nach ihrer Auffassung unkorrekte „Geschäftsgebaren“ des Antragsgegners und dessen unkorrektes und arrogantes Verhalten hinsichtlich ihrer telefonischen Rückfragen hingewiesen.

Der Antragsgegner hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen.

II.

Die Beschwerde, als die das Schreiben der Antragsteller vom 13.03.2017 spätestens seit der Klarstellung gegenüber dem Senat vom 11.10.2017 anzusehen ist, ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Um eine sofortige Beschwerde, wie vom Landgericht angenommen, handelt es sich nicht.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Verfahrensgegenstand des Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung sind grundsätzlich nur die gegen die Kostenberechnung gerichteten Beanstandungen des jeweiligen Kostenschuldners – hier: der Antragsteller – (vgl. Senat, Beschluss vom 25.09.2017, 20 W 71/17, zitiert nach juris). Hier geht es ausweislich der oben bezeichneten Notarkostenberechnung vom 06.07.2016 konkret lediglich um die dort abgerechneten Gebühren bei der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens, im Beschwerdeverfahren nunmehr nur noch in der Fassung des landgerichtlichen Beschlusses. Vorliegend haben die Antragsteller in ihrer Antragsschrift zunächst gerügt, der in Rechnung gestellte Betrag sei zu hoch angesetzt; auch in ihren Schreiben vom 08.08.2016 und 11.10.2016, jeweils Seite 2, haben sie gegenüber dem Landgericht hierauf nochmals abgestellt. Der Sache nach haben sie aber auch geltend gemacht, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten die Beendigung des Beurkundungsverfahrens herbeigeführt habe.

Die für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens gesetzlich geregelten Gebühren des Notars finden ihre Grundlage in Teil 2, Hauptabschnitt 1, Abschnitt 3, des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (KV-GNotKG). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so ist der Notar grundsätzlich verpflichtet, die sich daraus ergebenden Gebühren zu berechnen. Eine Möglichkeit, dieses Gebührenaufkommen abweichend von gesetzlichen Regelungen im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung zu mindern, wie es die Antragsteller ausweislich ihres Schreibens vom 08.08.2016 angestrebt haben, besteht nach der Gesetzeslage weder für den Notar noch für das Gericht, vgl. § 125 GNotKG. Darauf hat bereits das Landgericht hingewiesen.

Die genannten gesetzlichen Vorschriften setzen zunächst ein Beurkundungsverfahren voraus. Dies erfordert insbesondere einen Beurkundungsauftrag nach § 4 GNotKG (vgl. Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl., Vorbem. 2.1.3 Rz. 4; Deecke in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., Vorbem. 2.1 KV Rz. 5). An den Beurkundungsauftrag sind keine besonderen Formanforderungen zu stellen. Maßgeblich ist jedenfalls, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2017, V ZB 79/16, zitiert nach juris). Ein solcher Beurkundungsauftrag der Antragsteller liegt hier ohne Zweifel vor. Auf die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die Beschwerde erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.

Tritt die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens – auf die im Folgenden noch näher einzugehen sein wird – nach einem der in Nr. 21300 KV-GNotKG genannten Zeitpunkte ein, entsteht die Gebühr Nr. 21302 KV-GNotKG, wenn die Beurkundung eine 2,0-Gebühr ausgelöst hätte. Auch diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beendigung erfolgte jedenfalls nach Übermittlung eines vom Antragsgegner als Notar gefertigten Entwurfs im Sinne des Nr. 21300 Nr. 2 KV-GNotKG; hier waren der Antragstellerseite bereits zwei Entwürfe übermittelt worden. Weitere – und hier offenkundig vorliegende – Voraussetzung des damit hier einschlägigen Nr. 21302 KV-GNotKG ist es, dass der Notar einen bzw. mehrere Entwürfe gefertigt hat. Die Entwürfe genügen auch inhaltlich den zu stellenden Anforderungen. Der Antragsgegner hat damit die Protokollierung unter Berücksichtigung aller bereits verfügbaren Informationen vorbereitet. Die Antragsteller haben in ihrer Antragsschrift im landgerichtlichen Verfahren selbst erklärt, dass der zweite Entwurf im Wesentlichen akzeptiert werden konnte. Die nachfolgenden pauschalen Äußerungen der Antragsteller vermögen hieran nichts zu ändern. Sachliche Einwendungen erheben sie nicht. Die allgemeine Bewertung der Antragsteller, es handele sich um ein monströses Entwurfsgebilde, das unverhältnismäßig und unbrauchbar sei, mag – ungeachtet der Frage, auf welchen der Entwürfe es sich bezieht – ihrer subjektiven Einschätzung entsprechen, entzieht sich aber einer rechtlichen Beurteilung, die den Wegfall eines Vergütungsanspruchs rechtfertigen könnte. Zu Recht ist das Landgericht auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses hierauf nicht näher eingegangen. Soweit die Antragsteller ausweislich ihres Schreibens vom 11.10.2016 eine „unfertige Leistung“ gerügt haben, so mag diese Einschätzung ihre Ursache auch darin haben, dass sie ausweislich der E-Mail vom 30.06.2015 nach Übersendung des zweiten Entwurfs „nach einvernehmlicher Rücksprache mit allen Beteiligten“ mit dem nach wie vor beabsichtigten Vertrag nunmehr wieder andere wirtschaftliche Ziele verfolgten. Hintergrund für diesen neuerlichen Änderungswunsch waren nach dieser E-Mail offensichtlich wirtschaftliche Überlegungen, die die Beteiligten im Nachhinein angestellt hatten. Aus dieser E-Mail und auch dem Vorbringen im landgerichtlichen Verfahren ergibt sich nicht, dass dieser Änderungswunsch seine Ursache etwa in rechtlich verfehlten Regelungen des übermittelten zweiten Entwurfs hatte. Damit ist mit dem Landgericht bereits von einer vollständigen Erstellung des Entwurfs auszugehen, was zur gesetzlichen Folge hat, dass nach § 92 Abs. 2 GNotKG bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im hier vorliegenden Fall der vorzeitigen Beendigung für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben ist; dem Notar steht insoweit kein Ermessen zu (vgl. dazu Korintenberg/Diehn, a.a.O., Nr. 21302 – 21304 KV Rz. 16; § 92 Rz. 43; Heit/Schreiber in Leipziger Gerichts- & Notarkostenkommentar, a.a.O., Nr. 21302 KV Rz. 3). Ausgehend davon hatte hier der Antragsgegner für die Beurkundungsgebühr nach Nr. 21302 KV-GNotKG die Höchstgebühr von 2,0 in Ansatz zu bringen. Bereits oben wurde darauf hingewiesen, dass es rechtlich nicht zulässig ist, hiervon abzuweichen, etwa – wie die Antragsteller begehrt haben – wegen der großen zeitlichen Verzögerung einen gemäßigten Faktor oder gar einen niedrigeren Geschäftswert anzusetzen.

Neben dem Beurkundungsauftrag muss – wie gesagt – das Beurkundungsverfahren auch vorzeitig im Sinne der Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 KV-GNotKG beendet worden sein. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Beurkundungsverfahren vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Die Antragsteller haben mit ihrem E-Mail-Schreiben vom 20.07.2015 deutlich gemacht, dass sie an dem Beurkundungswunsch nicht mehr festhalten. Dass sie damit den Beurkundungsauftrag zurückgenommen haben (vgl. dazu auch Korintenberg/Diehn, a.a.O., Vorbemerkung 2.1.3 Rz. 14), wird von ihnen nicht in Abrede gestellt. Nach ihrem Vorbringen haben sie die beabsichtigte Beurkundung vielmehr anderweitig vornehmen lassen.

Die Antragsteller haben jedoch bereits in erster Instanz mehrfach eingewandt, dass die Zurücknahme des Beurkundungsauftrags auf das Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen gewesen sei. Insbesondere haben sie darauf abgestellt, dass der Antragsgegner sie regelrecht dazu herausgefordert habe, die Beauftragung zu beenden. Der Antragsgegner habe, indem er zwischen dem 22.06.2015 – dem Zeitpunkt der Übersendung des zweiten Entwurfs – und dem 20.07.2015 – dem Zeitpunkt der Zurücknahme des Beurkundungsauftrags – trotz mehrfacher Versuche eine Kontaktaufnahme nicht ermöglicht habe, die Beendigung des Beurkundungsverfahrens zu vertreten.

Dass das Landgericht im angefochtenen Beschluss auf diesen Einwand, auf den auch die Beschwerde abstellt, weder auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses noch im Nichtabhilfebeschluss konkret eingegangen ist, rechtfertigt im Ergebnis eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung nicht.

Ob die oben genannte gesetzliche Voraussetzung der Vorbemerkung 2.1.3 Abs. 1 KV-GNotKG für die Entstehung des Gebührenanspruchs, nämlich „aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen“, lediglich zur dritten Variante der Verfahrensbeendigung gehört, nämlich zur Feststellung der Verfahrensbeendigung durch den Notar, oder auch für die beiden anderen Varianten der Verfahrensbeendigung, also auch für die Auftragsrücknahme und die Auftragszurückweisung gilt (vgl. zum Streitstand Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG, Stand Dez. 2018, Vorbem. 2.1.3-21304 Rz. 65, 96, m. w. N.; vgl. auch OLG des Landes Sachsen-Anhalt NotBZ 2016, 153; LG Düsseldorf JurBüro 2017, 595, je zitiert nach juris), kann letztlich offenbleiben. Liegt nämlich die Auftragsrücknahme eines Beteiligten in der Sphäre des Notars, so könnte der Auftraggeber gegen seine Inanspruchnahme ansonsten grundsätzlich erfolgreich eine unrichtige Sachbehandlung des Notars einwenden; in beiden Fällen dürfte die Gebühr nach Nr. 21302 KV-GNotKG nicht angesetzt werden (so auch Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., Vorbem. 2.1.3-21304 Rz. 96; vgl. auch Fackelmann in NK-Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., KV GNotKG Nr. 21300-21304 Rz. 20).

Hier kann aber nach dem Vorbringen der Antragsteller weder davon ausgegangen werden, dass die von ihnen ausgesprochene Auftragsrücknahme vom Antragsgegner zu vertreten gewesen wäre, noch kann ein offen zu Tage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen angenommen werden, was Voraussetzung für unrichtige Sachbehandlung wäre. Eine vom Notar zu vertretende Verfahrensbeendigung in diesem Sinne dürfte dann vorliegen, wenn dieser eine für den Fortgang des Beurkundungsverfahrens erforderliche Tätigkeit ohne anerkennenswerten Grund verweigert (so auch Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., Vorbem. 2.1.3-21304 Rz. 97). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Dass der Antragsgegner – wie von den Antragstellern vorgetragen – nach Übersendung des zweiten Vertragsentwurfs und nochmaligen Änderungswunsch durch die Antragsteller mit E-Mail vom 30.06.2015 bis zum 20.07.2015 auf den von ihnen geäußerten Wunsch um Rückruf nicht reagierte, rechtfertigt den Schluss hierauf nicht. Auch die von den Antragstellern angenommene Hinweispflicht des Notars betreffend die Abwicklungszeit zu Beginn des Verfahrens existiert nicht, abgesehen davon, dass die Dauer eines Beurkundungsverfahrens oftmals von Aspekten abhängt, die nicht in der Person des Notars liegen und sich deshalb seiner Einschätzung entziehen.

Für den aus Sicht der Antragsteller offenkundig hier vorliegenden Fall, in dem der Notar seine Tätigkeit zwar nicht verweigert, diese – namentlich eine Terminsvergabe für eine Beurkundung oder Beratung oder wie hier Aushändigung eines Entwurfs über das angestrebte Rechtsgeschäft – jedoch für die Zwecke des Auftraggebers zu lange dauert und dieser mithin seinen Beurkundungsauftrag kostenfrei zurücknehmen will, wird in der veröffentlichten Literatur und Rechtsprechung für eine interessengerechte Lösung auf die tragenden Elemente der bürgerlich-rechtlichen Verzugsregelungen zurückgegriffen (vgl. etwa LG Frankfurt (Oder) NotBZ 2016, 474, zitiert nach juris; Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., Vorbem. 2.1.3-21304 Rz. 98, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Danach ist es erforderlich, dass der Auftraggeber dem Notar eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzt. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn die beauftragte Beurkundung offensichtlich nicht zu einem fixen Termin benötigt wurde, bei dessen Verstreichen eine Beurkundung für die Zwecke der Vertragsteile wertlos gewesen wäre (vgl. Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., Vorbem. 2.1.3-21304 Rz. 98; vgl. auch LG Frankfurt (Oder) NotBZ 2016, 474). Der Senat schließt sich dem für das vorliegende Verfahren im Grundsatz an.

Das vorliegende notarielle Verfahren wird dadurch geprägt, dass es erst in einem relativ späten Zeitpunkt von den Antragstellern beendet wurde. Am 20.07.2015 hatten bereits zwei Besprechungstermine stattgefunden, die jeweils in zwei verschiedenen Vertragsentwürfen des Antragsgegners gemündet hatten. Wie bereits oben ausgeführt, hatten die Antragsteller ausweislich ihrer E-Mail vom 30.06.2015 offensichtlich aufgrund geänderter wirtschaftlicher Überlegungen einen neuerlichen Entwurf gewünscht. Auch nach Ablauf weiterer ca. drei Wochen war die Rücknahme des Beurkundungsauftrags durch die Antragsteller dann zwar ohne Zweifel rechtlich möglich. Die oben beschriebene Gesetzeslage ist jedoch so konzipiert, dass die Zurücknahme zu diesem Zeitpunkt im Grundsatz auf die Höhe des Gebührenanspruchs des Antragsgegners keine Auswirkungen mehr haben kann. Nach den gesetzlichen Vorschriften konnten die Antragsteller also nicht berechtigt davon ausgehen, dass sie mit einer bloßen Zurücknahme des Beurkundungsauftrags eine Kostenbelastung gänzlich oder teilweise vermeiden konnten. Ob die hier zu unterstellende Untätigkeit des Antragsgegners von etwa drei Wochen nach dem 30.06.2015 angesichts des Gesamtablaufs des Beurkundungsverfahrens hier bereits eine zu beanstandende Verzögerung dargestellt hätte, kann offen bleiben. Jedenfalls hätten die Antragsteller, wenn sie die gesetzliche Kostenfolge einer Zurücknahme des Auftrags zu ihren Lasten hätten vermeiden wollen, gegenüber dem Antragsgegner zunächst zumindest deutlich machen müssen, dass ein weiteres Zuwarten auf den zu fertigenden weiteren Entwurf bzw. die Beurkundung für sie nicht mehr in Frage komme und diesem ermöglichen müssen, das Beurkundungsverfahren in angemessenem Zeitraum zu beenden, dies etwa mittels der von der Rechtsprechung und Literatur für erforderlich erachteten Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Dass innerhalb einer zu setzenden Frist eine Beurkundung sinnlos gewesen wäre oder überhaupt besondere Zeitnot geherrscht hätte und dies dem Antragsgegner hätte erkennbar sein müssen, wird von den Antragstellern nicht nachvollziehbar vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die Antragsteller tragen selbst vor, im Anschluss an die Beendigung dieses Beurkundungsverfahrens die Beurkundung anderweitig beauftragt zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das Beurkundungsverfahren im Zeitpunkt seiner Beendigung immerhin bereits vier Monate andauerte, wobei es nicht darauf ankommt, auf welchen Umständen diese Dauer im Einzelnen beruhte. Die offenkundige Verärgerung der Antragsteller über das von ihnen als arrogant und herabsetzend empfundene Verhalten des Antragsgegners, der nach ihrem Vorbringen nach Übersendung des zweiten Entwurfs und neuerlichen Änderungswünschen auf ihre telefonischen Wünsche um Rückruf nicht reagiert habe, vermag daran nichts zu ändern. Dieses hier zu unterstellende Verhalten des Antragsgegners, das der Senat abgesehen von seiner rechtlichen Relevanz nicht zu beurteilen hat (vgl. auch § 1 BNotO), dessen hier anzunehmende Untätigkeit für den beschriebenen Zeitraum, aber auch die allgemeinen Beanstandungen, die die Antragsteller gegen den Ablauf des gesamten Beurkundungsverfahrens im Übrigen erheben, rechtfertigen es jedenfalls nicht, die Zurücknahme des Beurkundungsauftrages zu einem selbst gewählten und nicht angekündigten Zeitpunkt zum Anlass zu nehmen, den Gebührenanspruch, dessen gesetzliche Voraussetzungen ansonsten vorliegen, ohne weiteres, d. h. ohne jegliche Einwirkungsmöglichkeiten durch den Antragsgegner, und gänzlich in Wegfall geraten zu lassen. Eine derartige Würdigung wäre auch unter Zugrundelegung eines Vertragsverhältnisses nicht interessengerecht. Im Hinblick auf den Kostenanspruch des Notars, der aus amtlicher Tätigkeit erwächst und ein öffentlich-rechtliches Kostenschuldverhältnis begründet, kann dies nicht anders bewertet werden.

An einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch die Antragsteller vor Zurücknahme des Beurkundungsauftrags fehlt es hier, auch an jeglicher anderweitigen und ausdrücklichen Erklärung, aus der der Antragsgegner hätte entnehmen können, dass die Antragsteller beabsichtigten, den Zeitablauf zum Anlass zu nehmen, das Beurkundungsverfahren ohne jegliche Kostenbelastung für sie zu beenden. Aus dem Vorbringen der Antragsteller, nach dem es nach der Übersendung des zweiten Entwurfs zu einem telefonischen oder sonstigen Kontakt mit dem Antragsgegner nicht mehr kam, lässt sich nicht einmal entnehmen, dass der Antragsgegner überhaupt mit einer Beendigung des Beurkundungsverfahrens hätte rechnen können.

Nach alledem ist der Ansatz der Gebühr nach Nr. 21302 KV-GNotKG für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens dem Grunde nach rechtmäßig und mit dem Landgericht nicht zu beanstanden.

Allerdings rügt die Beschwerde zu Recht, dass die vom Landgericht auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses aufgestellte Neuberechnung in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist. Sie entspricht im Endbetrag von 2.007,13 EUR auch nicht dem Gesamtbetrag, den das Landgericht im Tenor – im Ergebnis allerdings zutreffend – ausgesprochen hat. Der Geschäftswert des Beurkundungsverfahrens ist auf Seite 3 des Beschlusses im drittletzten Absatz noch in anderer – und dort in zutreffender – Höhe benannt. Er beläuft sich auf 420.801,38 EUR. Er ist dort nachvollziehbar anhand der Stellungnahme der vorgesetzten Dienstbehörde vom 25.04.2016 berechnet worden; die Beschwerde erhebt insoweit auch keine konkreten Einwendungen. Soweit der Antragsgegner zuletzt einen höheren Geschäftswert in Ansatz gebracht hatte, bedarf es insoweit keiner Überprüfung, da jener Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung nicht eingelegt hat.

Lediglich zur Klarstellung und ohne inhaltliche Überprüfung der nicht beanstandeten Kostenpositionen ist die Kostenberechnung in der Folge nochmals unter Verwendung der nach Ansicht des Senats zutreffenden Beträge niederzulegen, die mit dem im Tenor des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses genannten Gesamtbetrag von 2.007,53 EUR dann auch übereinstimmt:

Nr. 21302 KV-GNotKG: Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens aus einem Geschäftswert von 420.801,38 EUR 1.670,00 EUR

Nr. 32000 KV-GNotKG: Dokumentenpauschale 5,50 EUR

Nr. 32002 KV-GNotKG: Dokumentenpauschale 1,50 EUR

Nr. 32004 KV-GNotKG: Post-und Telekommunikationsentgelte  2,00 EUR

Nr. 32011 KV-GNotKG: Auslagen für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren 8,00 EUR

Zwischensumme: 1.687,00 EUR

Nr. 32014 KV-GNotKG: Umsatzsteuer 19 % 320,53 EUR

Gesamtbetrag: 2.007,53 EUR

Die Verpflichtung der Antragsteller, die Gerichtskosten für dieses Beschwerdeverfahren zu tragen, ergibt sich bereits aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften, §§ 22, 25 GNotKG, Nrn. 19110 ff. KV GNotKG. Der Senat hat dies im Tenor lediglich deklaratorisch ausgesprochen.

Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen im Beschwerdeverfahren nach den §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 84 FamFG anzuordnen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit dem Antragsgegner, der als Notar in erster Instanz lediglich seine Notarkostenberechnungen verteidigt hat, solche überhaupt im Beschwerdeverfahren hätten entstehen können, besteht dafür schon deshalb keine Veranlassung, weil er sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat.

Von daher ist eine Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr geht es um die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf einen Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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