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Vormerkungseintragung zur Sicherung des Erbenanspruchs auf Übertragung von Miteigentum

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts München I, wonach die Verfügungsbeklagten, die Töchter der verstorbenen Erblasserin und ihre Miteigentümerinnen, die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung des Erbenanspruchs der Verfügungsklägerin auf Übertragung von Miteigentumsanteilen hinnehmen müssen. Die Verfügungsklägerin, als Erbin zu einem Viertel nach dem Erb- und Ehevertrag ihrer Großeltern, hatte Anspruch auf Sicherung ihres Miteigentumsanteils durch Vormerkung im Grundbuch, da die Übertragung der Grundstücke an die Beklagten die Klägerin in ihrer Erbposition beeinträchtigte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 2900/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Entscheidung des Landgerichts München I durch das OLG München.
  2. Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Erbenanspruchs auf Übertragung von Miteigentum wurde aufrecht erhalten.
  3. Die Verfügungsklägerin ist als Schlusserbin nach dem Erb- und Ehevertrag zu einem Viertel berechtigt.
  4. Vormerkung im Grundbuch dient der Sicherung des Anspruchs auf Übertragung von Miteigentumsanteilen.
  5. Die Übertragung der Grundstücke an die Verfügungsbeklagten beeinträchtigte die Erbposition der Klägerin.
  6. Kein Ausgleichsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin hinsichtlich der Schenkungen der Erblasserin.
  7. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wurde zurückgewiesen.
  8. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsbeklagten.

Vormerkung zur Sicherung von Miteigentumsanteilen: Ein wichtiges Instrument im deutschen Grundbuchrecht

Die Vormerkung zur Sicherung von Miteigentumsanteilen ist ein bedeutendes Instrument im deutschen Grundbuchrecht. Sie dient dazu, den Anspruch eines Erben auf Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück zu sichern. Eine Vormerkung kann gemäß §§ 883 ff. BGB erworben werden. Wird sie zur Sicherung eines Anspruchs auf Übertragung des Eigentums bestellt, so bezeichnet man sie als Eigentumsvormerkung. In diesem Fall dient sie der Sicherung des Anspruchs auf Übertragung eines Miteigentumsanteils von 7/32 an der Teilfläche nach Teilung.

Die Vormerkung ist ein im Grundbuch eingetragenes Sicherungsmittel und dient der dinglichen Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums oder Miteigentumsanteils. Sie gewährleistet, dass der Anspruch des Erben auf Übertragung des Miteigentumsanteils geschützt ist, auch wenn der Erblasser noch lebt oder der Erbfall noch nicht eingetreten ist. Eine Vormerkung kann auch zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs des Veräußerers sowie zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsübertragung des Miteigentumsanteils eingesetzt werden.

Insgesamt ist die Vormerkung zur Sicherung von Miteigentumsanteilen ein wichtiges Instrument im deutschen Grundbuchrecht, das dazu beiträgt, den Anspruch eines Erben auf Übertragung von Miteigentum an einem Grundstück zu schützen und zu sichern.

Im Zentrum eines erb- und immobilienrechtlichen Streits stand die Vormerkungseintragung zur Sicherung des Erbenanspruchs auf Übertragung von Miteigentum, die das Oberlandesgericht München mit dem Aktenzeichen 8 U 2900/14 am 4. Dezember 2014 zu entscheiden hatte. Die juristische Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, inwiefern die Verfügungsklägerin, als Teil der Erbengemeinschaft, Anspruch auf Sicherung ihres Miteigentumsanteils durch eine Vormerkung im Grundbuch hatte.

Ein Erbstreit um Miteigentum führt vor Gericht

Die Verfügungsklägerin, eine von vier Schlusserben, machte gegenüber den übrigen drei Erbinnen, den Verfügungsbeklagten und Töchtern der verstorbenen Erblasserin, einen Anspruch auf Übertragung von Miteigentumsanteilen geltend. Die Erblasserin hatte in einem notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag sowie dessen Nachtrag ihre vier Töchter zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt. Vor ihrem Tod übertrug die Erblasserin die umstrittenen Immobilien zu gleichen Teilen auf ihre drei Töchter, ohne eine Ausgleichungspflicht für die vierte Tochter, die Mutter der Verfügungsklägerin, zu bestimmen, welche bereits verstorben war.

Die rechtliche Komplexität der Vormerkungseintragung

Die Verfügungsbeklagten argumentierten, dass die Übertragung der Grundstücke als gemischte Schenkung zu verstehen sei, wobei die Erblasserin sich einen lebenslangen Nießbrauch vorbehielt. Das Landgericht München I folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass die Übertragung unter dem Gesichtspunkt der Schenkung mit der Absicht, die Verfügungsklägerin zu beeinträchtigen, erfolgte. Dementsprechend wurde die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Auflassung und Eintragung zu jeweils ¼ Miteigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken angeordnet.

Juristische Feinheiten bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen

Die rechtliche Herausforderung lag insbesondere in der Bewertung der Schenkung unter dem Aspekt des § 2287 Abs. 1 BGB und der damit verbundenen Beeinträchtigungsabsicht. Das Gericht stellte fest, dass die Verfügungsklägerin als Vertrags- bzw. Schlusserbin einen Anspruch auf Einräumung eines ihrer Erbquote von ¼ entsprechenden Miteigentumsanteils an den Grundstücken hat. Die Verfügungsbeklagten hafteten jedoch nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach Kopfteilen. Diese juristische Feinheit führte zu einer Anpassung der Formulierung der einstweiligen Verfügung.

Das Urteil des OLG München und seine Begründung

Das Oberlandesgericht München wies die Berufung der Verfügungsbeklagten zurück und bestätigte somit die Entscheidung des Landgerichts München I. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Übertragung der Grundstücke durch die Erblasserin an die Verfügungsbeklagten den Anspruch der Verfügungsklägerin auf ihren gerechten Erbteil beeinträchtigte. Zudem sah das Gericht die Notwendigkeit einer Vormerkungseintragung als gegeben an, um den Erbenanspruch der Verfügungsklägerin wirksam zu sichern.

Das OLG München betonte in seiner Entscheidung die Bedeutung der Vormerkungseintragung als ein Instrument zur Sicherung von Erbansprüchen im Kontext von Miteigentum. Durch dieses Urteil wurde der Verfügungsklägerin ermöglicht, ihren Anspruch auf einen gerechten Anteil am Erbe der Familie effektiv zu sichern.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht die komplexe Interaktion zwischen Erb- und Immobilienrecht und stellt die Wichtigkeit der Vormerkungseintragung im Grundbuch zur Sicherung von Erbansprüchen heraus. Es zeigt auf, dass die rechtliche Beurteilung von Schenkungen unter Lebenden, insbesondere im Kontext erbvertraglicher Bindungen, entscheidend für die Wahrung von Erbansprüchen sein kann.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist eine Vormerkungseintragung und welche Funktion hat sie im Grundbuch?

Eine Vormerkung ist im Grundbuchrecht die dingliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Eintragung oder Löschung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts. Sie dient der rechtlichen Absicherung des Käufers einer Immobilie und wird im Grundbuch eingetragen.

Die Vormerkung dient als rechtliche Zusicherung des Erwerbs zu den im notariellen Kaufvertrag festgelegten Konditionen. Der Käufer erhält somit den rechtlichen Anspruch auf einen Eigentumsübergang. Die Vormerkung kann sich in mehrfacher Hinsicht zu Gunsten des Erwerbers auswirken.

Die Eintragung der Vormerkung im Grundbuch erfolgt direkt nach Abschluss des Kaufvertrags beim Notar. Bei der Auflassungsvormerkung wird der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch vermerkt, so dass der Verkäufer keine weiteren Änderungen im Grundbuch vornehmen kann.

Die Vormerkung dient in erster Linie dem Schutz des Käufers in den letzten Schritten des Kaufprozesses. Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie noch ein weiteres Mal verkauft oder noch eine Hypothek aufnimmt.

Die Kosten für die Eintragung der Vormerkung zählen zu den Anschaffungskosten und sind vom Käufer zu tragen. Die Höhe ist abhängig vom beurkundeten Kaufpreis.

Sobald die Voraussetzungen für den Eigentumsübergang erfüllt sind, wird die Vormerkung gelöscht.

Wie wird der Erbenanspruch auf Übertragung von Miteigentum rechtlich begründet?

Der Erbenanspruch auf Übertragung von Miteigentum wird in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wenn eine Person stirbt, wird ihr Vermögen (der Nachlass) gemäß den gesetzlichen Erbfolgeregeln oder gemäß einem Testament oder Erbvertrag auf eine oder mehrere Personen (die Erben) übertragen.

Im Falle einer Erbengemeinschaft, in der mehrere Personen gemeinsam erben, wird jeder Erbe Miteigentümer des gesamten Nachlasses. Dies bedeutet, dass jeder Erbe einen Anspruch auf einen Anteil an jedem einzelnen Vermögensgegenstand im Nachlass hat, einschließlich Immobilien.

Die Übertragung von Miteigentum kann auch durch einen Überlassungsvertrag oder ein Testament erfolgen. Im Rahmen des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB kann die Übertragung des Miteigentumsanteils wirksam sein.

Es ist auch möglich, dass eine Immobilie zu Lebzeiten an einen Erben übertragen wird, beispielsweise durch eine Schenkung. In diesem Fall sollte die Schenkung notariell beurkundet und der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen werden.

In einer Erbengemeinschaft müssen grundsätzlich alle Miterben einstimmig handeln. Dies bedeutet, dass Entscheidungen nur mit Zustimmung aller Miterben getroffen werden können. Ausnahmen gelten für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung, bei denen eine Mehrheitsentscheidung ausreicht.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Erbrecht in Deutschland komplex ist und viele verschiedene Aspekte berücksichtigt werden müssen.

Was versteht man unter einer gemischten Schenkung im Erbrecht?

Unter einer gemischten Schenkung im Erbrecht versteht man eine rechtliche Transaktion, bei der ein Gegenstand oder ein Vermögenswert zum Teil entgeltlich und zum Teil unentgeltlich übertragen wird. Der Erwerber erwirbt dabei etwas „unter Wert“, das heißt, die Gegenleistung, die der Schenker erhält, entspricht nicht dem tatsächlichen Verkehrswert des übertragenen Gegenstands. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Gegenstands, wobei eine geringfügige Abweichung unerheblich ist. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wird angenommen, wenn die tatsächlich geleistete Gegenleistung um 20 bis 25 Prozent unter der angemessenen liegt.

Die gemischte Schenkung ist im deutschen Recht nicht eigenständig geregelt, sondern findet ihre Grundlage in den allgemeinen Vorschriften zur Schenkung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 516-534 BGB. Die Normen des BGB in Bezug auf die Schenkung gelten entsprechend für die gemischte Schenkung, soweit sie nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreiben oder die Besonderheiten der gemischten Schenkung eine andere Behandlung erfordern.

Steuerlich wird bei einer gemischten Schenkung der Erwerb in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Für den unentgeltlichen Teil kann Schenkungsteuer anfallen, wobei die Bereicherung durch Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert der Leistung des Schenkers ermittelt wird.

Im Kontext des Erbrechts kann eine gemischte Schenkung auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung vorgenommen hat, die nicht vollständig durch eine Gegenleistung abgegolten wurde. Der nicht abgegoltene Wert wird dann als Schenkung betrachtet, die bei der Ermittlung des Pflichtteils berücksichtigt werden kann.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 8 U 2900/14 – Urteil vom 04.12.2014

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 3.06.2014, Az.: 23 O 4973/14, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die darin aufrecht erhaltene einstweilige Verfügung (Beschluss des Landgerichts vom 12.03.2014) wie folgt neu gefasst wird:

Im Grundbuch des Amtsgerichts München, Gemarkung U., Blatt …23, wird an den Grundstücken

Flurstück …29/2, An der H.straße (BV-Nr. 2),

Flurstück Nr. …29, H.straße 68 (BV-Nr. 28), sowie

Flurstück Nr. …63/2, F. Feld (BV-Nr. 39)

jeweils zu Lasten der 1/3-Miteigentumsanteile der Verfügungsbeklagten zu 1), zu 2) und zu 3) eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Auflassung und Eintragung zu jeweils ¼ eingetragen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Verfügungsbeklagten.

Gründe

I.

Die Verfügungsbeklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen die durch das angefochtene landgerichtliche Urteil erfolgte Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung, durch die zur Sicherung eines von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung von Miteigentum an drei Grundstücken die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch angeordnet wurde.

Die Verfügungsbeklagten sind Töchter der am 11.03.2012 verstorbenen Erblasserin Theresia D. Deren vierte Tochter war die am 6.10.2007 vorverstorbene Mutter der Verfügungsklägerin.

Die Erblasserin hatte am 5.04.1956 mit ihrem Ehemann einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag geschlossen (Anlage AS 1), in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. In einem ebenfalls notariell beurkundeten Nachtrag zu jenem Erbvertrag vom 20.10.1977 (Anlage AS2) setzten die Erblasserin und ihr Ehemann ihre vier Töchter zu unter sich gleichen Teilen als Schlusserben ein. Ferner bestimmten sie für den Fall, dass eine Schlusserbin wegfalle, deren Kinder zu unter sich gleichen Anteilen als Ersatzerben.

Jede der vier Töchter erhielt noch zu Lebzeiten der Eltern Grundstücke geschenkt, die einander ungefähr gleichwertig waren. Am 10.02.1997 starb der Ehemann der Erblasserin. Nachdem am 6.10.2007 auch die Mutter der Verfügungsklägerin starb, übertrug die Erblasserin mit notariellem Vertrag vom 22.01.2008 ihre restlichen Immobilien, unter anderem die drei hier in Rede stehenden Grundstücke, zu gleichen Teilen an die drei Verfügungsbeklagten (Anlage AS 6). In Ziffer 7) jenes Vertrags behielt sich die Erblasserin auf Lebensdauer einen unentgeltlichen Nießbrauch an den Grundstücken vor. Sie übernahm die Verpflichtung, alle mit den Grundstücken verbundenen privaten und öffentlichen Lasten, auch außerordentliche, zu tragen. Der Erblasserin sollten darüber hinaus die außergewöhnlichen und zur Substanzerhaltung erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen. In Ziffer 8 jenes Vertrages heißt es, dass der „jeweilige Erwerber den Reinwert der (…) Zuwendung (…) im Verhältnis zu den jeweils übrigen Abkömmlingen des Veräußerers nicht auszugleichen (…)“ habe. Die Verfügungsbeklagten wurden in der Folge als Miteigentümerinnen der ihnen durch den Vertrag überlassenen Immobilien zu je 1/3 im Grundbuch eingetragen.

Mit notariellen Kaufverträgen vom 1.02.2013 bzw. 24.09.2012 veräußerten die Verfügungsbeklagten zwei ihnen aufgrund des Vertrags mit der Erblasserin vom 22.01.2008 zu gleichen Teilen übertragene Eigentumswohnungen (F.straße 3 in M. und A.Straße 4 in U.). Die anwaltliche Vertreterin der Verfügungsklägerin erfuhr hiervon im März 2013.

Der Nachlasswert belief sich im Zeitpunkt des Erbfalls auf 55.813,- €.

Die Klägerin behauptet, die Übertragung der Grundstücke auf die Beklagten habe allein dazu gedient, sie in ihrer Miterbenstellung zu beeinträchtigen. Sie ist der Ansicht, dass sie von den Beklagten die Übertragung eines ihrer Erbquote von 1/4 entsprechenden Miteigentumsanteils an den drei in Rede stehenden Grundstücken gemäß § 2287 Abs. 1 BGB verlangen könne. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte sie, im Wege einstweiliger Verfügung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch.

Mit Beschluss vom 12.03.2014 erließ das Landgericht antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, wonach zu Lasten der Verfügungsbeklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Verfügungsklägerin auf Auflassung und Eintragung zu ¼ Miteigentum an den im Einzelnen bezeichneten Grundstücken einzutragen sei. Für den genauen Inhalt des Beschlusses wird auf Bl. 9 / 11 verwiesen. Das Amtsgericht München – Grundbuchamt – trug die Vormerkung in der Folge auf Antrag der Verfügungsklägerin in das Grundbuch ein (Anlagen AS 21 und AS 22).

Nach Widerspruchseinlegung durch die Verfügungsbeklagten und anschließender mündlicher Verhandlung hielt das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Endurteil vom 3.06.2014 aufrecht. Der Verfügungsanspruch resultiere aus § 2287 Abs. 1 BGB. Inhaltlich sei er nicht auf eine Ausgleichszahlung, sondern auf Einräumung eines der Erbquote der Verfügungsklägerin von ¼ entsprechenden Miteigentumsanteils gerichtet. Die Klägerin könne zur Sicherung dieses Anspruchs die Eintragung einer Vormerkung verlangen. Diesem Sicherungsanspruch könnten die Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf Schenkungen der Erblasserin an die Klägerin bzw. deren Mutter entgegen halten. Einen Verfügungsgrund habe die Klägerin gemäß § 885 Abs. 1 S. 2 BGB nicht glaubhaft machen müssen; er entfalle auch nicht dadurch, dass die Klägerin bereits seit Jahren wisse, dass es Schenkungen der Erblasserin an die Verfügungsbeklagten gegeben habe, weil sie zunächst keinen Anlass zu der Befürchtung gehabt habe, die Beklagten würden die Grundstücke veräußern.

Anlass zu entsprechender Besorgnis habe sich für die Klägerin allerdings dadurch ergeben, dass sie von der Veräußerung der beiden Eigentumswohnungen (F.straße 3 in M. und A.-Straße 4 in U.) durch die Beklagten erfuhr. Für Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 42/44) verwiesen.

Die Beklagten haben gegen das ihrem anwaltlichen Vertreter am 8.07.2014 zugestellte Urteil über diesen mit Anwaltsschriftsatz vom 31.07.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht München per Telefax am selben Tag, Berufung eingelegt (Bl. 47 / 48) und das Rechtsmittel mit weiterem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht am folgenden Tag, begründet (Bl.52/64).

Die Verfügungsbeklagten vertreten unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.09.1981 (IVa ZR 185/80) die Auffassung, dass ein etwaiger Anspruch der Verfügungsklägerin aus § 2287 Abs. 1 BGB nicht auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils an den drei in Rede stehenden Grundstücken gerichtet sei, sondern lediglich auf eine Ausgleichszahlung, so dass für die Eintragung einer Vormerkung kein Raum sei.

Selbst wenn man davon ausginge, dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Einräumung von Miteigentum an den Grundstücken gerichtet wäre, hafteten die Verfügungsbeklagten ihr nicht gesamtschuldnerisch auf Übertragung von einem ¼-Miteigentumsanteil an jedem der drei Grundstücke, sondern lediglich nach Kopfteilen mit der Folge, dass jede Beklagte allenfalls die Übertragung von 1/12-Miteigentumsanteilen an den drei Grundstücken schulde. Dem trage der Wortlaut der Vormerkung nicht Rechnung.

Ferner sind die Verfügungsbeklagten der Ansicht, dass sich daraus, dass Geschenke des Erblassers i.S.v. § 2287 Abs. 1 BGB nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften herauszugeben sind, ergebe, dass die Klägerin sich Schenkungen in Höhe von 5.000,- DM, 65.000,- DM und 250.000,- DM anrechnen lassen müsse, die sie bzw. ihre Mutter von der Erblasserin erhalten hätten. Unter Berücksichtigung dessen könne die Klägerin – selbst wenn man davon ausginge, dass sich ein etwaiger Anspruch nicht auf eine Ausgleichszahlung, sondern auf Einräumung von Miteigentum an den Grundstücken richte – lediglich die Übertragung von um den Wert der Schenkungen geminderten Miteigentumsanteilen verlangen.

Auch die auf Seiten der Verfügungsbeklagten durch Zahlung von Schenkungssteuer in Höhe von 334.613,- € eingetretene Entreicherung müsse aufgrund des Verweises von § 2287 Abs. 1 BGB auf § 818 Abs. 3 BGB Berücksichtigung finden. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Erblasserin den Verfügungsbeklagten die in Rede stehenden Grundstücke nur unter Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen habe.

Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht einen Verfügungsgrund bejaht. Aus der Regelung in § 885 Abs. 1 S. 2 BGB folge lediglich, dass ein Verfügungsgrund widerleglich vermutet werde. Hier sei diese Vermutung aber dadurch widerlegt, dass die Verfügungsklägerin bereits im März 2013 von der Veräußerung der beiden Eigentumswohnungen durch die Beklagten erfahren und sodann knapp ein Jahr zugewartet habe, bis sie die einstweilige Verfügung beantragte. Soweit es in dem angefochtenen Urteil heiße, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin erst „seit einigen Monaten“ von der Veräußerung der beiden Wohnungen wisse, treffe das ausweislich des Schreibens des Beklagtenvertreters an die Klägervertreterin vom 12.03.2013 (Anlage AG2), dessen Zugang unstreitig sei, nicht zu.

Die Verfügungsbeklagten beantragen, das Endurteil des Landgerichts München I vom 3.06.2014, Az.: 23 O 4973/14, sowie die einstweilige Verfügung vom 12.03.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen (Bl. 53).

Auf die Berufungsbegründung wird Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch des Amtsgericht München Gemarkung U. Blatt …23, BV-Nr. 2 an der H.straße Flur-Stück 29/2, sowie BV-Nr. 28 H.straße 68, Flur-Stück Nr. 29, BV-Nr. 39, F. Feld Flur-Stück Nr. …63/2 mit 8859 m2, zu lasten der Berufungsklägerin zu 1) eine Vormerkung zur Sicherung der Berufungsbeklagten auf Auflassung und Eintragung zu 1/12, eingetragen wird.

im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch des Amtsgericht München Gemarkung U. Blatt …23, BV-Nr. 2 an der H.straße Flur-Stück 29/2, sowie BV-Nr. 28 H.straße 68, Flur-Stück Nr. 29, BV-Nr. 39, F. Feld Flur-Stück Nr. …63/2 mit 8859 m2, zu lasten der Berufungsklägerin zu 2) eine Vormerkung zur Sicherung der Berufungsbeklagten auf Auflassung und Eintragung zu 1/12, eingetragen wird.

im Wege der einstweiligen Verfügung im Grundbuch des Amtsgericht München Gemarkung U. Blatt …23, BV-Nr. 2 an der H.straße Flur-Stück…29/2, sowie BV-Nr. 28 H.straße 68, Flur-Stück Nr. 29, BV-Nr. 39, F. Feld Flur-Stück Nr. …63/2 mit 8859 m2, zu lasten der Berufungsklägerin zu 3) eine Vormerkung zur Sicherung der Berufungsbeklagten auf Auflassung und Eintragung zu 1/12, eingetragen wird (vgl. Bl. 78)

Auf die Berufungserwiderung wird verwiesen (Bl. 69/75).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst zugehöriger Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und vor dem Senat.

II.

Die zulässige Berufung ist im Ergebnis unbegründet und führt lediglich zu einer Neufassung des Wortlauts der einzutragenden Vormerkung.

1. Der Verfügungsanspruch der Klägerin folgt aus § 2287 Abs. 1 BGB.

a. Die Klägerin ist Vertrags- bzw. Schlusserbin i.S.v. § 2287 Abs. 1 BGB.

Bei den in dem Erbvertragsnachtrag zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann getroffenen Bestimmungen, wonach die vier Töchter der Eheleute Schlusserben nach dem letztversterbenden Ehepartner sein und bei Wegfall eines Schlusserben dessen Kinder zu unter sich gleichen Teilen Ersatzerben werden sollten, handelte es sich um eine bindende vertragsmäßige Erbeinsetzung.

Da die Mutter der Verfügungsklägerin vorverstorben ist und die Verfügungsklägerin deren einziger Abkömmling, ist sie – neben den drei Verfügungsbeklagten – Schlusserbin zu ¼.

b. Der Übertragung der in Rede stehenden Grundstücke durch die Erblasserin an die Verfügungsbeklagten zu gleichen Bruchteilen lag eine gemischte Schenkung zugrunde.

Der Begriff der Schenkung gemäß § 2287 Abs. 1 BGB entspricht dem des § 516 Abs. 1 BGB. Eine Schenkung setzt danach eine unentgeltliche Bereicherung des anderen Teils sowie eine Einigung der Beteiligten über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung oder – bei einer gemischten Schenkung – über die Unentgeltlichkeit des nicht durch die Gegenleistung abgegoltenen Teiles der Zuwendung voraus.

Bei einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das über ein geringes Maß deutlich hinausgeht, spricht nach dem Bundesgerichtshof eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Schenkung (BGH Urteil vom 23.09.1981, IVa ZR 185/80).

Im vorliegenden Fall bestand ein gravierendes Missverhältnis zwischen dem Wert, der den drei Beklagten aufgrund des notariellen Vertrags mit der Erblasserin vom 22.01.2008 zugeflossen ist, und dem Wert der Gegenleistung: Der Wert der drei hier in Rede stehenden Grundstücke belief sich nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Verfügungsklägerin auf über 3 Mio. EUR, so dass den drei Verfügungsbeklagten durch deren Übertragung zu gleichen Teilen ein Wert von jeweils über 1 Mio. EUR zuwuchs. Gemäß Ziffer 7.1 des Vertrags bestand die Gegenleistung der Verfügungsbeklagten darin, dass sie der Erblasserin einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an den Vertragsobjekten einräumten. Der Kapitalwert des Nießbrauchs belief sich schon deshalb lediglich auf einen Bruchteil des Wertes der übertragenen Miteigentumsanteile, weil die Erblasserin bei Abschluss des Vertrags bereits über 80 Jahre alt war und die Laufzeit des Nießbrauchs damit angesichts der verbleibenden Lebenserwartung der Erblasserin verhältnismäßig kurz. Der Kapitalwert des Nießbrauchs war ferner dadurch vermindert, dass die Erblasserin – abweichend von § 1047 BGB – alle mit den Grundstücken verbundenen privaten und öffentlichen Lasten, auch außerordentliche, übernahm und sich zudem verpflichtete, auch außergewöhnliche und zur Substanzerhaltung erforderliche Ausbesserungen und Erneuerungen an den Grundstücken zu übernehmen. Weitere Gegenleistungen schuldeten die Beklagten gemäß Ziffer 7.2 des Vertrags ausdrücklich nicht.

Umstände, die geeignet wären, die aus dem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung resultierende Vermutung zu widerlegen, wonach sich Erblasserin und Beklagte darüber einig waren, dass der über den Kapitalwert des der Erblasserin vorbehaltenen Nießbrauchs hinausgehende Wert der Immobilien den Verfügungsbeklagten unentgeltlich zukommen sollte, haben die Verfügungsbeklagten nicht vorgetragen.

c. Die Schenkung der Erblasserin an die Verfügungsbeklagten erfolgte i.S.v. § 2287 Abs. 1 BGB in der Absicht, die Klägerin zu beeinträchtigen.

Beeinträchtigungsabsicht i.S.v. § 2287 Abs. 1 BGB setzt nach dem BGH über die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, hinaus voraus, dass der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) missbraucht hat (BGHZ 59, 343, 350 77, 264, 266). Ein solcher Missbrauch liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte. Dies ist etwa bei einer Schenkung der Fall, die der Erblasser vornimmt, um sich dadurch die Betreuung und Pflege durch den Beschenkten zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagten, denen insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt (BGHZ 66, 8, 16), haben Umstände, aus denen sich ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin ergeben hätte, ihnen die Grundstücke ohne eine über den vorbehaltenen Nießbrauch hinausgehende Gegenleistung zuzuwenden, nicht dargetan. Weder enthält der notarielle Überlassungsvertrag eine Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, die Erblasserin zu betreuen und zu versorgen, noch ist vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass die Erblasserin die Schenkung auch ohne eine entsprechende Vertragsbestimmung subjektiv an die Erwartung knüpfte, sich dadurch bei Bedarf Wart und Pflege seitens der Verfügungsbeklagten zu sichern.

d. Die Verfügungsklägerin hat als Rechtsfolge der sie beeinträchtigenden Schenkung gemäß § 2287 Abs. 1, 818 BGB einen Anspruch auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils gegen die Verfügungsbeklagten.

Gemäß § 2287 Abs. 1 BGB kann der Vertragserbe von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Geschenkt wurde den Verfügungsbeklagten das Eigentum an den drei Immobilien zu gleichen Bruchteilen von je 1/3. Demgemäß ist der Anspruch der Verfügungsklägerin inhaltlich auf Einräumung eines ihrer Erbquote von ¼ entsprechenden Miteigentumsanteils an den drei Grundstücken gerichtet. Die Beklagten trifft insoweit allerdings keine gesamtschuldnerische Haftung, vielmehr haften sie – wie die Beklagtenseite zu Recht ausführt – nach Kopfteilen. Im Einzelnen:

(1) Die von der Berufung unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 23.09.1981 (VI a ZR 185/80) geäußerte Auffassung, der geltend gemachte Verfügungsanspruch scheide schon dem Grunde nach aus, weil die Klägerin aus § 2287 Abs. 1 BGB keinen Anspruch auf Einräumung von Miteigentum an den Grundstücken habe, sondern nur eine Ausgleichszahlung verlangen könne, trifft nicht zu. Der BGH hat in jenem Urteil entschieden, dass § 2287 Abs. 1 BGB nicht eingreife, wenn und soweit die lebzeitige Verfügung des Erblassers außerhalb des Schutzbereichs der von ihm eingegangenen Bindungen liegt und die berechtigte Erberwartung des Vertragserben daher nicht geschmälert werde. Da der Erblasser durch einen Erbvertrag (oder – wie in dem dortigen Fall – ein gemeinschaftliches Ehegattentestament) nicht daran gehindert sei, nach dem Tod des Ehepartners eine Teilungsanordnung zu treffen, weil diese sich nicht auf die Erbanteile der Schlusserben auswirkt, habe er auch das Recht, im Wege vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten Verfügungen zu treffen, durch die bestimmte Vermögenswerte einzelnen Schlusserben zugewiesen werden, sofern er bei der Zuwendung durch eine Ausgleichungsanordnung gemäß §§ 2052, 2050 Abs. 3 BGB sicherstellt, dass andere Schlusserben nicht „zu kurz kommen“, also einen ihrer Erbquote entsprechenden Anteil am Nachlass erhalten.

Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin die in Rede stehenden Grundstücke, die – ausweislich des Umstandes, dass sich der Nachlasswert auf 55.813,- € belief – gemeinsam mit den anderen von dem Vertrag (Anlage AS 6) erfassten Immobilien ihr wesentliches Vermögen darstellten, dagegen zu gleichen Teilen auf die Beklagten übertragen, ohne eine Ausgleichungspflicht zugunsten der Klägerin anzuordnen. Vielmehr bestimmt Ziffer 8. des notariellen Überlassungsvertrags vom 22.01.2008 ausdrücklich, dass die Beklagten den „Reinwert der (…) Zuwendung (…) im Verhältnis zu den jeweils übrigen Abkömmlingen des Veräußerers nicht auszugleichen“ haben.

(2) Einem Anspruch der Kläger auf Einräumung von Miteigentum an den drei in Rede stehenden Grundstücken steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Schenkung an die Verfügungsbeklagten im Hinblick darauf, dass sich die Erblasserin in dem Vertrag einen lebenslangen Nießbrauch an den Grundstücken vorbehielt, um eine gemischte Schenkung handelte.

Nach dem BGH ist für den Inhalt des Anspruchs eines von einer gemischten Schenkung beeinträchtigten Vertrags- bzw. Schlusserbe aus § 2287 Abs. 1 BGB zu unterscheiden: Lediglich dann, wenn der entgeltliche Teil des Geschäfts überwiegt, richtet sich der Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen dem Wert des geschenkten Gegenstandes und dem der erbrachten Gegenleistung. Überwiegt dagegen der unentgeltliche Anteil, geht der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks, ggf. unter Erstattung der Gegenleistung (BGH Urteil vom 26.10.2011, IV ZR 72/11, zitiert nach juris Rn 14).

Im vorliegenden überwog der unentgeltliche Anteil des Geschäfts, weil die hier in Rede stehenden Grundstücke nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Klägerin einen Wert von über 3 Mio EUR hatten und der Kapitalwert des der Erblasserin vorbehaltenen Nießbrauchs zum einen wegen deren hohes Alter von über 80 Jahren bei Vertragsschluss und zum anderen wegen der vereinbarten Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Lastentragung zuungunsten der Erblasserin lediglich einen Bruchteil des Wertes der geschenkten Grundstücke ausmachte.

(3) Allerdings haften die Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin nicht gesamtschuldnerisch (§ 420 BGB), sondern nach Kopfteilen (§ 421 BGB), sie müssen der Verfügungsklägerin also jeweils ¼ ihrer 1/3-Miteigentumsanteile an den drei Grundstücken übertragen.

Der in dem angefochtenen Urteil aufrechterhaltene Beschluss vom 12.03.2014, mit dem das Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen hatte, war dementsprechend anzupassen.

e. Etwaige Gegenansprüche der Verfügungsbeklagten gegen die Klägerin auf Ausgleich des Wertes von Schenkungen, die der Klägerin bzw. deren Mutter im Jahr 2000 zugeflossen sind, stehen dem Verfügungsanspruch ebenso wenig entgegen, wie die von den Beklagten geltend gemachte Entreicherung.

(1) Der von den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die gezahlte Schenkungssteuer und den der Erblasserin gewährten Nießbrauch erhobene Einwand teilweiser Entreicherung greift nicht durch.

Ob eine Entreicherung der Beklagten gegebenenfalls – wie ihr anwaltlicher Vertreter meint – in Anwendung der sog. Saldotheorie zur Folge hätte, dass die Klägerin nur die Übertragung von anteilig um den Wert der Entreicherung geminderten Miteigentumsanteilen beanspruchen könnte, erscheint zweifelhaft. Aus Sicht des Senats wäre einer etwaigen Entreicherung ggf. vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass die Klägerin eine Ausgleichszahlung zu leisten hätte. Eine solche Verpflichtung ließe das Recht der Klägerin, den Anspruch auf Übertragung von ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteilen im Wege einstweiliger Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung zu sichern, unberührt.

Diese Frage kann indes offen bleiben, da sich die Verfügungsbeklagten nicht auf eine Entreicherung berufen können. Die Berufung auf eine Entreicherung ist den Beklagten schon deshalb verwehrt, weil sie gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft haften: Die verschärfte Haftung des vom Erblasser gemäß § 2287 Abs. 1 BGB Beschenkten i.S.v. § 819 Abs. 1 BGB tritt ein, sobald er von der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag und von dessen Beeinträchtigungsabsicht Kenntnis erlangt; die Kenntnis der Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine Beeinträchtigungsabsicht zu schließen ist, genügt (Münchener Kommentar zum BGB bei Beck-Online, 6. Auflage, § 2287, Rn 21). Selbst wenn die Beklagten den Erbvertrag samt Nachtrag hierzu bei Abschluss des notariellen Schenkungsvertrags vom 22.01.2008 nicht gekannt haben sollten, mussten Sie davon ausgehen, dass alle vier Erbstämme von der Erblasserin zu gleichen Teilen beerbt würden, weil dies auch der gesetzlichen Erbfolge entsprochen hätte. Nach der Lebenserfahrung besteht auch kein Zweifel daran, dass die Beklagten als Kinder der Erblasserin wussten, dass die Immobilien, die ihnen durch den Vertrag vom 22.01.2008 übertragen wurden, das wesentliche Vermögen der Erblasserin darstellten, so dass für sie aufgrund des Umstandes, dass in Ziffer 8) eine Ausgleichspflicht ausgeschlossen wurde, eine Absicht der Erblasserin, die Klägerin zu benachteiligen, sie gleichsam unter Verstoß gegen die erbvertraglichen Bindungen „auszubooten“, evident war.

Ergänzend ist anzumerken, dass eine Entreicherung i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB auch in tatbestandlicher Hinsicht sowohl bezüglich des der Erblasserin gewährten Nießbrauchs als auch bezüglich der entrichteten Schenkungssteuer ausscheidet: Es ist anerkannt, dass für den Wegfall der Bereicherung ein rein kausaler Zusammenhang zwischen dem vom Bereicherungsschuldner herauszugebenden Vermögenszuwachs und damit verknüpften Vermögensnachteilen nicht genügt, sondern vielmehr ein adäquater Zusammenhang erforderlich ist.

Nach verbreiteter Auffassung können unter diesem Gesichtspunkt nur solche Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners angerechnet werden, die er im Vertrauen auf die Beständigkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses getätigt hat. Nach diesem Kriterium könnten die Beklagten der Klägerin hier nur etwaige Verwendungen auf die in Rede stehenden Grundstücke entgegen halten, nicht aber die entrichtete Schenkungssteuer, weil deren Zahlung nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Beklagten im Vertrauen darauf beruhte, die geschenkten Miteigentumsanteile im bisherigen Umfang behalten zu können, sondern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend war.

Nach anderer Auffassung ist eine wertende Betrachtung anzustellen, welcher Partei des bereicherungsrechtlichen Ausgleichsverhältnisses das Risiko des in Rede stehenden Vermögensverlustes zugewiesen ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt müsste die Schenkungssteuer für den bereicherungsrechtlichen Ausgleich nach §§ 2287 Abs. 1, 818 BGB unberücksichtigt bleiben. Denn nachdem die Klägerin auf das Rechtsgeschäft keinen Einfluss hatte und es ihrer gezielten Benachteiligung diente, können die Beklagten nicht verlangen, dass die Klägerin sich mittelbar an der von den Beklagten entrichteten Schenkungssteuer beteiligt. Das gilt umso mehr, als die Klägerin den Wert der von ihr zu beanspruchenden Miteigentumsanteile ebenfalls zu versteuern haben wird, und die Beklagten an dieser Steuerlast ebenfalls nicht beteiligt sein werden.

Nach den geschilderten Grundsätzen können sich die Beklagten auch bezüglich des Nießbrauchs, den sich die Erblasserin an den Grundstücken vorbehalten hatte, nicht auf eine Entreicherung berufen. Entscheidend ist insoweit unter Wertungsgesichtspunkten, dass es sich um eine Minderung des Werts der Schenkung handelte, die mit Entstehung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin durch den Tod der Erblasserin wegfiel, gegenwärtig also nicht mehr besteht.

(2) Ob den Verfügungsbeklagten ihrerseits Ansprüche gegen die Klägerin aus § 2287 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Schenkungen zustehen, die der Klägerin bzw. deren Mutter im Jahr 2000 von der Erblasserin zugeflossen sind, kann dahinstehen, weil etwaige daraus resultierende Gegenansprüche auf Ausgleichszahlungen den Anspruch der Klägerin auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils an den drei Grundstücken unberührt ließen.

Die Ansicht des Beklagtenvertreters, wonach derartige Ausgleichsansprüche zur Folge hätten, dass die Verfügungsklägerin nur Einräumung eines anteilig um den Wert der betreffenden Schenkungen verminderten Miteigentumsanteils an den Grundstücken verlangen könne, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Es handelt sich um von einander getrennte Ansprüche, die ggf. separat zu befriedigen sind. Ein grundsätzlich in Bezug auf die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten in der Hauptsache denkbares Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Gegenansprüche kann dem hier geltend gemachten Recht der Verfügungsklägerin auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Hauptanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung nicht entgegen halten (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 916, Rn 5).

2. Ein Verfügungsgrund, also eine Gefährdung des Anspruchs der Klägerin auf Einräumung von Miteigentum an den drei Grundstücken, ist gegeben.

§ 885 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass für den Erlass einer auf Eintragung einer Vormerkung gerichteten einstweiligen Verfügung nicht erforderlich ist, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob durch diese Regelung die Gefährdung des Anspruchs unwiderleglich angenommen wird (so Gursky in Staudinger, BGB, 2008, Rz. 29 zu § 885; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Stand 2008, Rz. 40 zu § 648; Köhler in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, Rz. 7 zu § 885) oder es sich lediglich um eine widerlegliche Vermutung für die Gefährdung des Verfügungsanspruchs handelt (so u. a. OLG Düsseldorf Urteil vom 5.02.2013, I-21 U 123/12, 21 U 123/12 m.w.N. ). Für die letztgenannte Ansicht spricht der Wortlaut des § 885 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach lediglich die Glaubhaftmachung, nicht aber das Vorliegen eines Verfügungsgrundes entbehrlich ist. Für die erstgenannte Auffassung spricht indes, dass eine Vereitelung insbesondere von Ansprüchen auf Einräumung von Eigentum bzw. Miteigentum an einem Grundstück besonders einschneidende Folgen hat, da Grundstücke besonders hohe Werte verkörpern und äquivalenter Ersatz in natura kaum möglich ist.

Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung, da die Verfügungsbeklagten nach der herrschenden Auffassung, nach der § 885 Abs. 1 S. 2 BGB eine widerlegliche Vermutung für das Bestehen eines Verfügungsgrundes auslöst, hätten beweisen müssen, dass der Anspruch der Verfügungsklägerin auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils an den Grundstücken nicht gefährdet ist (§ 292 ZPO) und sie diesen Beweis nicht geführt haben: Anlass zu der Besorgnis, dass die Verfügungsbeklagten die drei in Rede stehenden Grundstücke unter Vereitelung des Anspruchs der Klägerin veräußern könnten, ergab sich bereits daraus, dass die Verfügungsbeklagten unstreitig zwei weitere Immobilien, die ihnen von der Erblasserin aufgrund des notariellen Vertrags vom 22.01.2008 zu gleichen Bruchteilen übertragen worden waren, nämlich die beiden Eigentumswohnungen in der F.straße 3 in München bzw. in der A.-Straße 4 in U., mit Verfügungen vom 1.02.2013 bzw. vom 24.09.2012 veräußert haben. Angesichts dessen liegt es nicht fern, dass die Verfügungsbeklagten auch Verfügungen über die drei hier inmitten stehenden Immobilien beabsichtigen könnten.

Der Umstand, dass die Klägerin von der Veräußerung jener beiden Wohnungen ausweislich des als Anlage AG 2 vorgelegten Schreibens des Beklagtenvertreters an die Klägervertreterin, dessen zeitnaher Zugang unbestritten ist, bereits seit Mitte März 2013 wusste und knapp ein Jahr zuwartete, bis sie die Eintragung einer Vormerkung an den hier inmitten stehenden Grundstücken im Wege einstweiliger Verfügung beantragte, ist für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ohne Bedeutung. Denn allein dieser Zeitablauf lässt die begründete Besorgnis, die Beklagten könnten Verfügungen auch über die hier in Rede stehenden Immobilien treffen, nicht entfallen. Ein Antragsteller verwirkt sein Antragsrecht auch nicht durch längeres Zuwarten (Münchener Kommentar zum BGB bei Beck-Online, 6. Auflage, § 885, Rn 7).

Hinzu kommt, dass die Klägerin eidesstattlich versichert hat, ihr sei von den Beklagten mitgeteilt worden, dass diese bereits mit einem namentlich benannten Bauträger (der Fa. Sch.) wegen eines erwogenen Verkaufs eines der drei hier in Rede stehenden Grundstücke (H.straße 68 in U.) in Verbindung stünden (Anlage AS15); nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht soll jenes Gespräch am 5.02.2014, also nur etwa einen Monat vor Beantragung der einstweiligen Verfügung, stattgefunden haben. Diese eidesstattliche Versicherung der Klägerin ist durch die gegenläufige Darstellung der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) im Rahmen ihrer Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht widerlegt. Die Unaufklärbarkeit dieses Umstandes geht zu Lasten der Beklagten, da sie die nach h. M. aus § 885 Abs. 1 S. 2 BGB resultierende Vermutung für eine Gefährdung des Hauptanspruchs auf Einräumung von Miteigentum an den Grundstücken hätten widerlegen müssen.

Die im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 26.11.2014 geäußerte Auffassung, aus dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 31.10.2014 ergebe sich, dass die Klägerin zu keiner Zeit Grund gehabt habe, eine Veräußerung der streitgegenständlichen Grundstücke durch die Verfügungsbeklagten zu befürchten, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat in dem genannten Schriftsatz ihrer anwaltlichen Vertreterin vortragen lassen, sie sei sich durch die im Verlauf der Berufungsverhandlung geführten Gespräche über eine gütliche Beilegung des anhängigen Verfahrens und weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien klar geworden, dass für sie eine Abgeltung ihres Anspruchs in der Hauptsache nicht in Betracht komme. Daraus lässt sich schließen, dass die Klägerin zwar zuvor den Abschluss eines Vergleichs erwogen hatte, durch den ihre Ansprüche gegen die Beklagten aus § 2287 Abs. 1 BGB durch eine Zahlung abgegolten worden wären. Die Erwägung eines Verfügungsklägers, sich unter bestimmten Voraussetzungen über den geltend gemachten Verfügungsanspruch zu vergleichen, lässt indes weder den Verfügungsgrund entfallen, noch macht sie den Verfügungsantrag rechtsmissbräuchlich. Da bei Beantragung der Verfügung völlig ungewiss war, ob die Parteien zu einer Einigung kommen würden, und der Anspruch der Klägerin aus § 2287 Abs. 1 BGB inhaltlich auf Einräumung eines ihrer Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils an den Grundstücken gerichtet ist, musste sie eben jenen Anspruch verfolgen und konnte zu dessen Sicherung die Eintragung einer Vormerkung verlangen, da aufgrund der Wohnungsveräußerungen und der eidesstattlich versicherten Äußerung der Beklagten, auch den Verkauf eines der hier in Rede stehenden Grundstücke zu erwägen, Grund zu der Besorgnis bestand, dass die Beklagten ihren Anspruch vereiteln würden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwar trug der ursprüngliche Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung, dass die Beklagten in der Hauptsache nicht gesamtschuldnerisch, sondern lediglich nach Kopfteilen haften, was für den Inhalt der einzutragenden Vormerkung zu berücksichtigen war. In ihrem zuletzt gestellten Antrag hat die Verfügungsklägerin diesem Umstand indes nach entsprechendem Hinweis des Senats Rechnung getragen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2014 Seite 3 = GA Bl. 78). Ein Teilunterliegen i.S.v. § 92 Abs. 1 ZPO, das grundsätzlich auch dann gegeben ist, wenn mehrere Beklagte nach Kopfteilen statt gesamtschuldnerisch verurteilt werden (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 92, Rn 3), liegt mithin nicht vor. Dass die Klägerin einen dem Prozessergebnis entsprechenden Antrag erst im zweiten Rechtszug stellte, rechtfertigt es auch nicht, ihr anteilig Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen, weil ein rechtlicher Hinweis bereits durch das Erstgericht hätte erfolgen müssen und die Klägerin ihren Antrag ggf. bereits dann hätte entsprechend anpassen können.

Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war nicht veranlasst, da Urteile, durch die eine einstweilige Verfügung bestätigt wird, kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind.

Über eine Revisionszulassung war ebenfalls nicht zu entscheiden, da gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO keine Revision stattfindet.

 

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