Eine Pachtgesellschaft forderte die Eintragung eines Grundstücksrechts für noch zu benennenden Dritten im Grundbuch, um die Finanzierung eines Millionenprojekts zu sichern. Obwohl der endgültige Empfänger des dinglichen Rechts nicht namentlich feststand, war die Sicherung rechtlich dennoch möglich.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wie sichere ich meinen Anspruch im Grundbuch, wenn der finale Berechtigte noch nicht feststeht?
- Ist eine Vormerkung für mich gültig, wenn die Dienstbarkeit später an einen Dritten abgetreten wird?
- Welche Voraussetzungen gelten für die Eintragung einer Vormerkung zugunsten eines noch unbestimmten Dritten?
- Wann ist eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wegen fehlender Bestimmtheit der Begünstigten unzulässig?
- Welche Vorteile bietet mir die Vormerkung zur Rangreservierung bei komplexen Finanzierungen von Großprojekten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 27/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
- Datum: 29.05.2024
- Aktenzeichen: 12 Wx 27/24
- Verfahren: Beschwerdeverfahren gegen Zwischenverfügung
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht
- Das Problem: Eine Begünstigte wollte eine Vormerkung für ein Grundstücksrecht eintragen lassen. Dieses Recht sollte einer finanzierenden Bank oder einem noch zu benennenden Dritten zustehen. Das Grundbuchamt forderte, dass die Bank und der Dritte sofort namentlich genannt werden müssen.
- Die Rechtsfrage: Muss der spätere Empfänger eines gesicherten Grundstücksrechts bereits im Zeitpunkt der Vormerkung namentlich feststehen? Oder ist die Vormerkung auch für einen noch zu benennenden Dritten zulässig?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht hob die Anordnung des Grundbuchamtes auf. Die Vormerkung schützt den Anspruch desjenigen, der die Leistung fordern kann, selbst wenn der Endbegünstigte noch nicht bekannt ist.
- Die Bedeutung: Die Entscheidung erleichtert die Absicherung von Finanzierungen, bei denen der finale Leistungsempfänger erst später feststeht. Eine Vormerkung ist sofort eintragungsfähig, solange der Anspruchsinhaber selbst bestimmt ist.
Der Fall vor Gericht
Darf man im Grundbuch einen Platz für einen Unbekannten reservieren?
Eine Firma, die einen Solarpark plant, will sich im Grundbuch einen Platz sichern. Nicht für sich selbst, sondern für ihre zukünftige Finanzierungsbank – deren Namen sie aber noch nicht kennt. Es ist wie eine Tischreservierung im Restaurant für einen „wichtigen Gast“, der erst später dazustoßen wird. Das zuständige Grundbuchamt in Bitterfeld-Wolfen blockte ab: „Reservierungen nur mit Namen, bitte.“ Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt musste klären, ob das juristische „Reservierungssystem“ des Grundbuchs so starr ist oder ob ein Platzhalter für einen Unbekannten ausreicht.
Worum genau ging der Streit vor dem Grundbuchamt?
Eine Pachtgesellschaft wollte auf einem Grundstück eine große Photovoltaikanlage errichten. Dafür brauchte sie ein im Grundbuch verankertes Nutzungsrecht, eine sogenannte Beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB. Dieses Recht sichert dem Inhaber zu, das Grundstück auf eine bestimmte Weise zu nutzen. Die Eintragung dieses Rechts selbst war nicht das Problem. Der Knackpunkt lag einen Schritt davor.

Für die Finanzierung solcher Großprojekte verlangen Banken Sicherheiten. Eine übliche Sicherheit ist, dass die Bank selbst als Berechtigte der Dienstbarkeit im Grundbuch steht. Das Problem: Zum Zeitpunkt der Planung und Antragstellung stand die finanzierende Bank oft noch nicht fest. Die Pachtgesellschaft wollte vorsorgen. Sie beantragte beim Grundbuchamt die Eintragung einer Vormerkung. Diese Vormerkung (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB) sollte ihren eigenen Anspruch gegenüber dem Grundstückseigentümer absichern – den Anspruch, dass der Eigentümer die Dienstbarkeit später auf Verlangen an die Bank oder einen von der Bank benannten Dritten abtritt.
Das Grundbuchamt lehnte ab. Es erließ eine Zwischenverfügung und forderte die Pachtgesellschaft auf, binnen eines Monats die finanzierende Bank konkret zu benennen. Eine Vormerkung zugunsten eines noch völlig unbestimmten Dritten sei nicht möglich. Gegen diese Anordnung wehrte sich die Gesellschaft mit einer Beschwerde.
Warum war die Forderung des Grundbuchamts ein formeller Fehler?
Das Oberlandesgericht hob die Zwischenverfügung schon aus einem rein formellen Grund auf. Ein Grundbuchamt darf eine sogenannte Zwischenverfügung nach § 18 der Grundbuchordnung (GBO) nur dann erlassen, wenn ein Eintragungshindernis behebbar ist. Behebbar meint: Der Antragsteller kann einen Fehler korrigieren oder ein fehlendes Dokument nachreichen, ohne den ursprünglichen Antrag in seinem Kern zu verändern.
Hier lag der Fall anders. Das Grundbuchamt forderte nicht die Korrektur eines Formfehlers. Es verlangte eine inhaltliche Änderung des gesamten Rechtsgeschäfts. Die Pachtgesellschaft hätte eine neue notarielle Urkunde vorlegen müssen, in der eine konkrete Bank als Begünstigte genannt wird. Das wäre ein komplett neues Geschäft gewesen.
Das Gericht stellte klar: Ein Amt darf den Antragsteller nicht per Zwischenverfügung zwingen, sein Recht inhaltlich zu ändern. Wenn das Amt der Meinung ist, der Antrag sei in seiner eingereichten Form untauglich, muss es ihn zurückweisen. Eine Zwischenverfügung ist das falsche Werkzeug, um eine inhaltliche Neuausrichtung zu erzwingen. Sie dient der Reparatur, nicht dem Neubau.
Konnte die Vormerkung auch inhaltlich überzeugen?
Ja, das Oberlandesgericht sah auch in der Sache keine unüberwindbaren Hürden. Die Richter machten eine grundlegende Unterscheidung, die das Grundbuchamt übersehen hatte. Es ging nicht darum, eine Vormerkung für eine unbekannte Bank einzutragen. Die Vormerkung sollte für die Pachtgesellschaft selbst eingetragen werden.
Der entscheidende Punkt war die Konstruktion als Vertrag zugunsten Dritter. Die Pachtgesellschaft (der Versprechensempfänger) hatte sich vom Grundstückseigentümer (dem Versprechenden) zusichern lassen, eine Leistung – die Eintragung der Dienstbarkeit – an einen Dritten (die zukünftige Bank) zu erbringen. Die Vormerkung sicherte den Anspruch der Pachtgesellschaft auf diese Leistung.
Für die Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung müssen der Gläubiger des Anspruchs, der Schuldner und der Inhalt des Anspruchs ausreichend bestimmbar sein.
- Gläubiger: Das war die Pachtgesellschaft. Sie stand fest.
- Schuldner: Das war der Grundstückseigentümer. Er stand fest.
- Inhalt: Das war der Anspruch auf Einräumung der exakt beschriebenen Dienstbarkeit. Auch dieser war klar definiert.
Dass der endgültige Empfänger der Dienstbarkeit noch nicht feststand, änderte nichts an der Bestimmbarkeit des Anspruchs selbst. Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, hat längst anerkannt, dass der Anspruch eines Versprechensempfängers auf Leistung an einen noch zu bestimmenden Dritten durch eine Vormerkung gesichert werden kann (siehe § 335 BGB). Die Vormerkung schützt die Pachtgesellschaft vor einer anderweitigen Verfügung des Eigentümers über das Grundstück. Sie „reserviert“ die Rangstelle im Grundbuch für die spätere Eintragung der Dienstbarkeit – ganz gleich, wer der finale Empfänger sein wird. Die Auffassung des Grundbuchamts wurde damit pulverisiert. Die Beschwerde hatte Erfolg.
Die Urteilslogik
Das deutsche Grundbuchrecht gestattet die Reservierung einer Rangstelle für zukünftige dingliche Rechte, indem es den Anspruch auf Leistung an einen noch unbekannten Dritten durch eine Vormerkung sichert.
- [Sicherung des Anspruchs an Dritte]: Eine Vormerkung schützt den Anspruch auf Bestellung eines dinglichen Rechts effektiv, selbst wenn der finale Empfänger der Leistung im Grundbuchverfahren noch nicht namentlich benannt ist.
- [Bestimmbarkeit geht vor Konkretisierung]: Für die Eintragungsfähigkeit der Vormerkung zählt die hinreichende Bestimmbarkeit des zugrundeliegenden Anspruchs (Gläubiger, Schuldner, Inhalt), nicht die abschließende Konkretisierung der Person, die das daraus resultierende Recht später erhalten soll.
- [Kein Zwang zur inhaltlichen Neuausrichtung]: Das Grundbuchamt setzt die Zwischenverfügung nur zur Behebung klar definierter, behebbarer Formmängel ein; es verbietet sich strikt, das Instrument zu nutzen, um den Antragsteller zur grundlegenden inhaltlichen Änderung des Rechtsgeschäfts zu zwingen.
Die juristische Praxis muss flexible Konstruktionen wie den Vertrag zugunsten Dritter anerkennen, um die wirtschaftliche Absicherung komplexer Vorhaben im Grundbuch zu gewährleisten.
Experten Kommentar
Wenn man ein Großprojekt startet, kann man nicht warten, bis jeder Finanzierungspartner namentlich feststeht. Genau diese kaufmännische Notwendigkeit hat das Gericht hier bestätigt, indem es die starre Formalität des Grundbuchamtes kassierte. Projektentwickler können ihren wichtigen Rang im Grundbuch nun frühzeitig sichern – die Vormerkung schützt ihren Anspruch auf die Dienstbarkeit, selbst wenn diese später an eine noch zu bestimmende Bank abgetreten werden soll. Das ist eine entscheidende Erleichterung für alle komplexen Vorhaben, da die Absicherung des Grundstücks nicht länger von der finalen Namensnennung des Kreditgebers abhängt. Dieses Urteil flexibilisiert die Praxis und beschleunigt Großfinanzierungen spürbar.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie sichere ich meinen Anspruch im Grundbuch, wenn der finale Berechtigte noch nicht feststeht?
Wenn Sie als Projektentwickler unter Zeitdruck stehen, sichern Sie die Rangstelle im Grundbuch über eine Vormerkung, die auf den Namen Ihrer eigenen Gesellschaft eingetragen wird. Der juristische Hebel ist die Konstruktion eines Vertrags zugunsten Dritter. Dabei sichern Sie sich als Versprechensempfänger die Leistung (die finale Dienstbarkeit) an den später zu bestimmenden Dritten, typischerweise die finanzierende Bank. Es ist entscheidend, dass die Vormerkung zugunsten des Gläubigers des Anspruchs – also Ihrer Gesellschaft – und nicht zugunsten des unbekannten Dritten eingetragen wird.
Die Vormerkung muss den Inhalt des Anspruchs präzise definieren, auch wenn der finale Leistungsempfänger noch fehlt. Der Anspruchsinhalt umfasst die exakt beschriebene Dienstbarkeit, die später eingetragen werden soll. Solange der Gläubiger (Ihre Gesellschaft), der Schuldner (Grundstückseigentümer) und der Anspruchsinhalt bestimmt sind, ist die Vormerkung gültig. Das Grundbuchamt kann die Eintragung nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des späteren Begünstigten ablehnen.
Diese juristische Konstruktion schützt Ihren Anspruch und reserviert die Priorität im Grundbuch. Die Rangfolge wird ab dem Tag der Eintragung der Vormerkung fixiert. Dadurch können Sie die zeitintensive Bankenfindung abschließen, ohne das Risiko einzugehen, dass der Grundstückseigentümer in der Zwischenzeit das Objekt anderweitig belastet. Die Dienstbarkeit wird später mit der gesicherten Priorität auf den Namen der dann feststehenden Bank eingetragen.
Überprüfen Sie sofort die notarielle Urkunde und stellen Sie sicher, dass Sie als Anspruchsinhaber die Einräumung der Dienstbarkeit an sich oder einen von Ihnen benannten Dritten verlangen können.
Ist eine Vormerkung für mich gültig, wenn die Dienstbarkeit später an einen Dritten abgetreten wird?
Ja, die Gültigkeit Ihrer Vormerkung bleibt vollständig erhalten, selbst wenn die endgültige Dienstbarkeit später direkt auf den Namen eines Dritten, wie etwa Ihrer Bank, eingetragen wird. Die Vormerkung sichert ausschließlich Ihren ursprünglichen schuldrechtlichen Anspruch auf die Leistung. Es spielt keine Rolle, an wen diese Leistung am Ende erbracht wird.
Der Schutzmechanismus der Vormerkung bezieht sich auf den Anspruchsinhaber – also auf Sie als ursprünglichen Versprechensempfänger. Dieser Anspruch ist bereits mit der Eintragung der Vormerkung im Grundbuch ranggesichert. Juristisch stützt sich diese Sicherheit auf die Anerkennung des Vertrags zugunsten Dritter nach § 335 BGB durch den Bundesgerichtshof. Ihr Anspruch wird geschützt, und die spätere Benennung des Leistungsempfängers ändert daran nichts.
Die Rangfolge der Dienstbarkeit ist unwiderruflich durch den Tag der Vormerkungseintragung fixiert. Nehmen wir an, Sie weisen den Grundstückseigentümer an, die Dienstbarkeit später an die finanzierende Bank abzutreten. Die Bank erhält das Recht mit der Priorität des ursprünglichen Vormerkungsdatums. Vermeiden Sie den Fehler, die Vormerkung selbst auf den Namen der Bank umschreiben zu wollen, da dies unnötig ist und die Rechtslage kompliziert.
Bestätigen Sie der finanzierenden Bank aktiv, dass die bestehende Vormerkung die gesicherte Rangstelle für die künftige Dienstbarkeit garantiert, um die Kreditsicherheit sofort zu belegen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Eintragung einer Vormerkung zugunsten eines noch unbestimmten Dritten?
Die entscheidende Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung ist die ausreichende Bestimmbarkeit des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Anspruchs. Das Grundbuchamt prüft primär drei zentrale Elemente: Gläubiger, Schuldner und Inhalt des Anspruchs. Nur wenn diese klar definiert sind, kann die Vormerkung eingetragen werden. Der Dritte, der die finale Leistung später empfängt, muss zum Zeitpunkt der Eintragung nicht namentlich feststehen.
Die Regel verlangt, dass der Gläubiger des Anspruchs – also die Partei, die die Leistung vom Grundstückseigentümer fordern kann – namentlich im Antrag benannt ist. Dies ist in der Regel die Projektgesellschaft selbst. Ebenso muss der Schuldner (der Grundstückseigentümer) unzweifelhaft feststehen. Entscheidend ist die juristische Konstruktion: Die Vormerkung wird für den Gläubiger eingetragen, der sich die Leistung zugunsten eines noch zu benennenden Dritten zusichern lässt (Vertrag zugunsten Dritter, § 335 BGB).
Zwingend bestimmt sein muss der Inhalt des Anspruchs. Das bedeutet, dass die Art des später einzutragenden dinglichen Rechts exakt definiert wird, einschließlich des relevanten BGB-Paragrafen und des Umfangs. Ein bloßer Verweis auf „Sicherungsrechte“ ist unzureichend und führt zur Ablehnung. Konkret muss der Anspruch auf die Einräumung einer genau beschriebenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, beispielsweise nach § 1090 BGB, gesichert werden. Die Unbestimmtheit des späteren Begünstigten ändert nichts an der Bestimmbarkeit dieses gesicherten Anspruchs.
Erstellen Sie vor der Antragstellung eine Tabelle, in der Sie Gläubiger, Schuldner und den BGB-Paragraphen des Dienstbarkeitsinhalts abhaken, um die Bestimmbarkeit lückenlos zu dokumentieren.
Wann ist eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes wegen fehlender Bestimmtheit der Begünstigten unzulässig?
Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist unzulässig, wenn sie eine inhaltliche Änderung des ursprünglichen Antrags erfordert. Nach § 18 der Grundbuchordnung (GBO) dient dieses Instrument ausschließlich der Korrektur behebbarer Formmängel. Fordert das Grundbuchamt hingegen die nachträgliche Benennung eines Begünstigten, greift dies in das materielle Recht ein und ist als Verfahrensfehler unzulässig.
Zwischenverfügungen sind nur für die Behebung geringfügiger Mängel gedacht. Die Regel: Der Fehler muss durch eine einfache Ergänzung, wie das Nachreichen eines Dokuments oder einer Unterschrift, korrigierbar sein. Entscheidend ist, dass die Korrektur das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht in seinem Kern verändert. Verlangt das Amt die namentliche Bestimmung einer zuvor unbekannten Bank, liegt eine inhaltliche Neugestaltung vor, die eine komplett neue notarielle Urkunde erfordern würde.
Ein Grundbuchamt darf den Antragsteller nicht per Zwischenverfügung zwingen, sein Recht inhaltlich zu ändern. Nehmen wir an: Sie beantragten eine Vormerkung zugunsten eines noch zu bestimmenden Dritten. Ergeht daraufhin eine Zwischenverfügung, die Sie zur Benennung der konkreten Bank auffordert, ist dieses Vorgehen rechtswidrig. Das Amt muss den Antrag wegen vermeintlicher Unbestimmtheit sofort zurückweisen, anstatt eine Korrektur zu verlangen, die rechtlich unmöglich ist.
Legen Sie gegen die Zwischenverfügung umgehend Beschwerde ein und argumentieren Sie, dass die geforderte Benennung des Begünstigten eine unbehebbare inhaltliche Änderung darstellt.
Welche Vorteile bietet mir die Vormerkung zur Rangreservierung bei komplexen Finanzierungen von Großprojekten?
Die Vormerkung ist ein essenzielles strategisches Instrument, um die Rangpriorität im Grundbuch sofort zu fixieren. Sie fungiert als rechtliche „Tischreservierung“ für die zukünftige finanzierende Bank, deren Name noch nicht feststeht. Dieser Schritt schützt das Grundstück als Kreditsicherheit von Anfang an. Sie können die zeitintensiven Verhandlungen mit der Finanzierungsbank abschließen, ohne das Risiko des Rangverlusts einzugehen.
Die größte Gefahr bei Großprojekten ist der Verlust der besten Rangstelle im Grundbuch, während die Finanzierung gesucht wird. Die Vormerkung sichert den Anspruch auf die spätere Eintragung der Dienstbarkeit oder Hypothek genau mit der Priorität des Tages, an dem die Vormerkung selbst erfolgte. Dies ist ein kritischer Faktor, da Banken nur bereit sind, Kredite zu vergeben, wenn sie eine erstklassige, vorrangige Sicherheit erhalten. Projektmanager gewinnen durch dieses Instrument entscheidende Zeitliche Flexibilität bei der Auswahl des Kreditgebers.
Der Schutz reicht über die reine Priorität hinaus und gewährleistet die gesamte Projektsicherheit. Die Vormerkung bietet einen starken Schutz vor Zwischenverfügungen Dritter. Sie verhindert, dass der Grundstückseigentümer das Grundstück in der Zwischenzeit anderweitig belastet oder gar an Dritte verkauft. Jede spätere Belastung oder Verfügung durch den Eigentümer, die den gesicherten Anspruch der Bank beeinträchtigen würde, wäre gegenüber der Vormerkung unwirksam.
Erstellen Sie stets eine Risikoanalyse, welche die monetären Auswirkungen des Verlusts der gesicherten Rangstelle quantifiziert, um die Notwendigkeit dieses Sicherungsmittels intern zu belegen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 BGB) ist ein spezielles Nutzungsrecht an einem Grundstück, das nur einer bestimmten Person zusteht und nicht verkauft oder vererbt werden kann.
Dieses dingliche Recht sichert dem Inhaber zu, das fremde Grundstück auf eine spezifisch festgelegte Weise zu nutzen, beispielsweise durch die Verlegung von Leitungen oder die Errichtung einer Anlage.
Beispiel: Die Pachtgesellschaft benötigte die beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch, um die geplante große Photovoltaikanlage rechtlich auf dem fremden Grundstück zu verankern.
Bestimmbarkeit des Anspruchs
Die Bestimmbarkeit des Anspruchs ist die zwingende juristische Voraussetzung dafür, dass ein Recht im Grundbuch vorgemerkt werden kann, wobei die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie der Inhalt der Leistung unzweifelhaft feststehen müssen.
Das Gesetz verlangt diese Klarheit, damit für Dritte und das Grundbuchamt jederzeit ersichtlich ist, welche künftige Leistung genau gesichert werden soll.
Beispiel: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Bestimmbarkeit des Anspruchs gegeben war, weil der Inhalt der Dienstbarkeit und der Gläubiger feststanden, auch wenn die finale finanzierende Bank noch nicht namentlich bekannt war.
Rangpriorität
Juristen nennen die Rangpriorität die feste Reihenfolge, in der verschiedene Rechte (zum Beispiel Dienstbarkeiten oder Hypotheken) im Grundbuch eingetragen sind und die damit die zeitliche Geltung der Rechte festlegt.
Die Rangfolge ist entscheidend, da im Falle einer Zwangsverwertung des Grundstücks ältere Rechte mit besserer Priorität vor jüngeren Rechten befriedigt werden.
Beispiel: Die Vormerkung fixiert die Rangpriorität für die künftige Dienstbarkeit der Bank ab dem Tag der Eintragung, wodurch das Projekt eine erstklassige Kreditsicherheit erhält.
Vertrag zugunsten Dritter
Ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 335 BGB) liegt vor, wenn sich der Anspruchsteller (Versprechensempfänger) vom Schuldner (Versprechenden) zusichern lässt, eine Leistung nicht an sich selbst, sondern an einen dritten Begünstigten zu erbringen.
Diese Konstruktion erlaubt es, Rechtsbeziehungen flexibel zu gestalten, sodass eine Partei die Leistung zwar fordert, die tatsächliche Begünstigung aber einem anderen zufällt.
Beispiel: Die Pachtgesellschaft nutzte den Vertrag zugunsten Dritter, um sich vom Grundstückseigentümer die spätere Eintragung der Dienstbarkeit direkt für die zukünftige Finanzierungsbank zusichern zu lassen.
Vormerkung
Eine Vormerkung (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB) ist ein mächtiges Sicherungsmittel im Grundbuch, das den Anspruch auf eine künftige dingliche Rechtsänderung (etwa die Übertragung eines Rechts) für den Anspruchsinhaber festschreibt.
Dieses Instrument schützt den Gläubiger davor, dass der Grundstückseigentümer das Grundstück zwischenzeitlich anderweitig belastet oder verkauft, und sichert ihm gleichzeitig die beste Rangstelle.
Beispiel: Die Gesellschaft beantragte die Vormerkung, um ihren eigenen Anspruch auf die Einräumung der Dienstbarkeit gegenüber dem Eigentümer abzusichern und die Rangstelle für die Bank zu reservieren.
Zwischenverfügung
Die Zwischenverfügung (§ 18 GBO) ist die Anordnung des Grundbuchamtes an den Antragsteller, einen behebbaren Formmangel des Antrags innerhalb einer gesetzten Frist zu korrigieren.
Dieses Verfahrensinstrument dient der Korrektur kleinerer Fehler, wie dem Nachreichen einer Unterschrift, und soll die sofortige Zurückweisung an sich zulässiger Anträge verhindern.
Beispiel: Die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, die die Benennung der Bank forderte, war unzulässig, weil sie eine inhaltliche Änderung des gesamten Rechtsgeschäfts verlangte und keinen behebbaren Mangel betraf.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 27/24 – Beschluss vom 29.05.2024
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