Ein Großprojekt für die Energiewende ist geplant, riesige Flächen für künftige Windräder sollen gesichert werden. Doch während die Vision noch wächst und die genauen Standorte offen sind, verlangt das Gesetz absolute Präzision. Eine „Reservierung“ im Grundbuch? Das Amt sagt Nein: Derart weitreichende Pläne seien zu unbestimmt für eine Eintragung – ein juristisches Tauziehen beginnt.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Warum durfte ein Planungsbüro riesige Flächen für Windräder reservieren, obwohl noch gar nicht klar war, wo genau sie stehen sollen?
- Was genau wollte das Planungsbüro im Grundbuch eintragen lassen?
- Wieso lehnte das Grundbuchamt den Antrag als zu unbestimmt ab?
- Mit welchen Argumenten wehrte sich das Planungsbüro gegen die Ablehnung?
- Wie bewertete das Oberlandesgericht den Streit um die ‚Reservierung‘?
- War die ‚Reservierung‘ für einen unbekannten Dritten wirklich zulässig?
- Reichte die vage Beschreibung ‚benachbarte Grundstücke‘ für das Grundbuch aus?
- Wichtigste Erkenntnisse
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was ist der Zweck einer „Vormerkung“ im Grundbuch und welche rechtlichen Auswirkungen hat sie?
- Was ist eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ und wie wirkt sie sich auf ein Grundstück aus?
- Welche Anforderungen stellt der „Bestimmtheitsgrundsatz“ an Eintragungen im Grundbuch?
- Ist es möglich, Rechte im Grundbuch für zukünftige Projekte oder Nutzungen zu sichern, deren genaue Details noch nicht feststehen?
- Welche Rolle spielt die „Vormerkung“ im Zusammenhang mit einer möglichen Enteignung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 10/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 03.06.2025
- Aktenzeichen: 5 W 10/24
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht (Regeln für Eintragungen ins Grundbuch), Sachenrecht (Rechte an Grundstücken)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Unternehmen, das Windkraft- und Photovoltaikanlagen plant. Es beantragte die Eintragung von Vormerkungen im Grundbuch, um sich Rechte zur Nutzung von Grundstücken für diese Anlagen zu sichern.
- Beklagte: Das Amtsgericht – Grundbuchamt. Es hatte den Antrag der Klägerin auf Eintragung der Vormerkungen zunächst abgelehnt.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Die Klägerin wollte durch Vormerkungen im Grundbuch ihr Recht sichern, auf bestimmten Grundstücken Wind- und Solaranlagen zu bauen und zu betreiben. Zudem sollte der Grundstückseigentümer dulden, dass Rotorblätter von benachbarten Anlagen über sein Grundstück ragen und Abstandsflächen eingehalten werden.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Kann ein Recht im Grundbuch vorgemerkt werden, das dem Eigentümer eines Grundstücks vorschreibt, den Bau und Betrieb von Wind- und Solaranlagen sowie das Überfliegen des Grundstücks durch Rotoren zu dulden, wenn der genaue Standort der Anlagen und der endgültige Nutznießer des Rechts noch nicht feststehen?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Entscheidung des Grundbuchamtes, die Eintragung abzulehnen, wurde aufgehoben.
- Zentrale Begründung: Die gewünschten Vormerkungen waren trotz noch offener Details ausreichend bestimmt, da der Anspruch der Klägerin auf die späteren Nutzungsrechte klar war und die genauen Details objektiv später festgelegt werden können.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin kann die Vormerkungen für ihre geplanten Energieanlagen im Grundbuch eintragen lassen.
Der Fall vor Gericht
Warum durfte ein Planungsbüro riesige Flächen für Windräder reservieren, obwohl noch gar nicht klar war, wo genau sie stehen sollen?
Die Energiewende stellt das Recht vor neue Herausforderungen. Dieser Fall beginnt mit einem ambitionierten Plan: Ein Unternehmen, das auf die Entwicklung von Windkraft- und Photovoltaikprojekten spezialisiert ist, wollte sich die Nutzungsrechte an mehreren großen Grundstücken in Brandenburg sichern. Der Eigentümer der Ländereien war einverstanden. In einer notariellen Urkunde vom September 2023 gab er seine Zustimmung, dass das Unternehmen die Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Energieanlagen nutzen dürfe. Doch um solche weitreichenden Projekte abzusichern, reicht ein einfacher Vertrag nicht aus.

Die Rechte müssen im Grundbuch verankert werden, dem offiziellen Verzeichnis, das alle rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks lückenlos dokumentiert. Das Unternehmen beantragte daher, eine Art Reservierung in das Grundbuch eintragen zu lassen. Das zuständige Grundbuchamt weigerte sich jedoch. Der Grund: Die Pläne seien zu vage, die Vereinbarungen zu unbestimmt. Damit begann ein juristisches Tauziehen, das vor dem Oberlandesgericht Brandenburg landete und eine grundlegende Frage aufwarf: Wie konkret müssen Pläne für die Zukunft sein, um schon heute rechtlich abgesichert werden zu können?
Was genau wollte das Planungsbüro im Grundbuch eintragen lassen?
Um die langfristigen Rechte für ein Bauprojekt wie einen Windpark zu sichern, nutzt man in Deutschland ein zweistufiges Verfahren. Zuerst wird der Anspruch auf das Recht gesichert, danach das Recht selbst eingetragen.
Im ersten Schritt ging es um die Eintragung einer Vormerkung. Eine Vormerkung ist wie ein „Reserviert“-Schild im Grundbuch. Sie sichert den Anspruch einer Person oder Firma, zu einem späteren Zeitpunkt ein bestimmtes Recht an dem Grundstück zu erhalten. Sie schützt den Berechtigten davor, dass der Eigentümer das Grundstück zwischenzeitlich an jemand anderen verkauft oder mit Rechten belastet, die das geplante Projekt gefährden würden.
Das Recht, das hier durch die Vormerkung gesichert werden sollte, war eine sogenannte Beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Das ist das Recht, ein fremdes Grundstück in einer ganz bestimmten, festgelegten Weise zu nutzen. Man kann es sich vorstellen wie eine offizielle, dauerhafte Erlaubnis, die nicht an eine Person, sondern an das Grundstück selbst gebunden ist. Im konkreten Fall sollte diese Dienstbarkeit dem Unternehmen erlauben, auf den Grundstücken Windkraft- und Photovoltaikanlagen zu errichten, zu betreiben und zu warten.
Doch die Pläne gingen noch weiter. Sie umfassten auch die Verpflichtung des Eigentümers, bestimmte Störungen durch Anlagen auf Nachbargrundstücken zu dulden. Dazu gehörten zum einen die Einhaltung von Abstandsflächen, die von benachbarten Anlagen auf sein Grundstück fallen, und zum anderen der sogenannte Rotorüberflug – also die Duldung, dass die Rotorblätter einer Windkraftanlage auf einem Nachbargrundstück den Luftraum über seinem eigenen Land durchstreifen. Die genaue Lage der Anlagen und der betroffenen Flächen sollte erst später durch einen Lageplan festgelegt werden.
Wieso lehnte das Grundbuchamt den Antrag als zu unbestimmt ab?
Das Grundbuchamt, eine Abteilung des Amtsgerichts, prüfte den Antrag und legte sein Veto ein. Mit einem förmlichen Beschluss vom Januar 2024 wies es den Antrag zurück. Die Begründung stützte sich auf ein zentrales Prinzip des deutschen Immobilienrechts: den grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser Grundsatz verlangt, dass jede Eintragung im Grundbuch so klar und eindeutig sein muss, dass jeder Dritte – zum Beispiel ein potenzieller Käufer – die Rechtslage sofort und ohne Zweifel verstehen kann. Das Grundbuch soll Sicherheit schaffen, keine Rätsel aufgeben.
Nach Ansicht des Amtes verletzte der Antrag diesen Grundsatz gleich in zweierlei Hinsicht.
Erstens war unklar, wer am Ende überhaupt der Berechtigte der Dienstbarkeit sein sollte. In der Vereinbarung stand, dass der Anspruch auf die Dienstbarkeit nicht nur dem antragstellenden Unternehmen zustehen, sondern auch auf einen noch zu benennenden Dritten übertragen werden könne. Für das Grundbuchamt war das ein entscheidendes Problem: Wenn nicht einmal feststeht, wer das Recht ausüben darf, wie kann der Anspruch dann bestimmt genug für eine Eintragung sein?
Zweitens war der Umfang der Belastung nicht ausreichend klar definiert. Die Vereinbarung sprach von Duldungspflichten, die von „benachbarten“ Grundstücken ausgehen. Welche Grundstücke das genau sein sollten, wurde aber nicht spezifiziert. Sollten alle angrenzenden Grundstücke gemeint sein oder nur bestimmte? Wo genau würden die Rotoren über das Grundstück des Eigentümers schwenken? Da der exakte Ausübungsbereich erst in einem zukünftigen Lageplan festgelegt werden sollte, sah das Amt eine unzulässige Unklarheit, die eine Eintragung der Vormerkung verhinderte.
Mit welchen Argumenten wehrte sich das Planungsbüro gegen die Ablehnung?
Das Planungsbüro legte gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes Beschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg ein. Es argumentierte, das Grundbuchamt habe grundlegende juristische Konzepte verwechselt und die Anforderungen an eine Vormerkung zu hoch angesetzt.
Das zentrale Argument des Unternehmens war, dass das Amt die Vormerkung (die Reservierung) mit der späteren Dienstbarkeit (dem endgültigen Recht) gleichsetzte. Eine Vormerkung sichert aber lediglich den schuldrechtlichen Anspruch – das ist der vertragliche Anspruch einer Person gegen eine andere, in diesem Fall der Anspruch des Unternehmens gegen den Eigentümer auf Einräumung der Dienstbarkeit.
Zum Vorwurf des unklaren Berechtigten führte das Unternehmen aus: Der zu sichernde Anspruch bestehe eindeutig zugunsten des Unternehmens selbst. Es sei der Vertragspartner des Eigentümers und damit der Inhaber des Anspruchs. Die Möglichkeit, später eine andere Firma als Betreibergesellschaft zu benennen, ändere nichts an der Klarheit dieses bestehenden Anspruchs. Dies sei vergleichbar mit jemandem, der für eine Reisegruppe ein Hotelzimmerkontingent bucht. Die Buchung ist auf seinen Namen registriert und damit gültig, auch wenn er die Namen der einzelnen Reisenden erst später mitteilt.
Auch den Vorwurf der räumlichen Unbestimmtheit wies das Unternehmen zurück. Die Pflicht, Rotorüberflüge und Abstandsflächen von „benachbarten“ Anlagen zu dulden, sei ein zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit. Es handle sich dabei um den Verzicht des Eigentümers auf bestimmte Abwehrrechte. Dass der genaue Ausübungsort noch nicht auf den Zentimeter genau festgelegt sei, sei bei großen Infrastrukturprojekten normal und rechtlich unproblematisch. Die höchstmögliche Belastung sei klar umrissen, und die Konkretisierung könne der späteren Ausübung überlassen werden.
Wie bewertete das Oberlandesgericht den Streit um die ‚Reservierung‘?
Das Oberlandesgericht Brandenburg schloss sich der Argumentation des Planungsbüros vollständig an. Es hob den Beschluss des Grundbuchamtes auf und stellte fest, dass die von der Behörde gesehenen Eintragungshindernisse nicht bestanden. Das Gericht folgte einer klaren juristischen Logik, um zu erklären, warum die Vormerkung trotz der offenen Punkte hätte eingetragen werden müssen. Es zerlegte die Bedenken des Grundbuchamtes Stück für Stück und erklärte sie für unbegründet.
War die ‚Reservierung‘ für einen unbekannten Dritten wirklich zulässig?
Das Gericht stellte klar, dass das Grundbuchamt den Fokus falsch gesetzt hatte. Die entscheidende Frage war nicht, wer in Zukunft möglicherweise die Dienstbarkeit ausüben wird, sondern wer aktuell den Anspruch auf ihre Bestellung hat. Und dieser Anspruchsinhaber war unzweifelhaft das antragstellende Unternehmen.
Die Vormerkung diente der Sicherung dieses aktuellen, bereits bestehenden Anspruchs des Unternehmens. Die vertragliche Klausel, dass die Dienstbarkeit später auch zugunsten eines Dritten bestellt werden kann, macht diesen Anspruch nicht unsicher oder unbestimmt. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht solche „Verträge zugunsten Dritter“ ausdrücklich vor. Der Anspruch des ursprünglichen Versprechensempfängers (hier: des Planungsbüros) ist ein eigenständiger, durch eine Vormerkung sicherungsfähiger Anspruch. Die Ungewissheit über die Person des zukünftigen Betreibers berührt die Bestimmtheit des jetzt zu sichernden Anspruchs nicht.
Reichte die vage Beschreibung ‚benachbarte Grundstücke‘ für das Grundbuch aus?
Auch in der Frage der räumlichen Bestimmtheit folgte das Oberlandesgericht der liberaleren, aber in der Rechtsprechung gefestigten Linie. Der Bestimmtheitsgrundsatz bedeute nicht, dass jedes Detail von Anfang an in Stein gemeißelt sein muss. Es genügt, wenn der Anspruch nach Inhalt und Gegenstand bestimmbar ist – also anhand objektiver Kriterien, die auch außerhalb des Grundbuchs liegen können, ermittelt werden kann.
Das Gericht legte die Vereinbarung so aus, wie es vernünftige Vertragspartner tun würden:
- Der Begriff „benachbartes Flurstück“: Dies ist nicht unbestimmt, sondern meint nach naheliegender Auslegung die unmittelbar an die betroffenen Grundstücke angrenzenden Flurstücke. Welche das sind, lässt sich jederzeit objektiv anhand einer amtlichen Flurkarte feststellen. Somit ist der Kreis der potenziell betroffenen Grundstücke klar umrissen.
- Die genaue Ausübungsstelle: Das Gericht bestätigte, dass es zulässig ist, die genaue Lokalisierung der Anlagen und der Nutzungsflächen der späteren tatsächlichen Ausübung zu überlassen. Die Vertragsparteien hatten in der Urkunde selbst festgehalten, dass der Standort noch nicht feststeht. Dies deutet auf ein sogenanntes Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Unternehmens hin – das vertraglich eingeräumte Recht, die Details der Nutzung später festzulegen. Der Eigentümer hatte dieser Flexibilität zugestimmt.
Das Gericht fasste seine Kernüberlegungen damit praktisch so zusammen: Die Vormerkung sichert den klar definierten Anspruch des bekannten Planungsbüros. Der Inhalt dieses Anspruchs – die spätere Dienstbarkeit – ist ebenfalls hinreichend bestimmbar, da der maximal mögliche Umfang der Belastung für das Grundstück erkennbar ist. Die Feinjustierung der Pläne ist ein normaler Teil der Projektentwicklung und steht einer frühzeitigen rechtlichen Absicherung nicht im Wege. Das Oberlandesgericht wies das Grundbuchamt daher an, die beantragten Vormerkungen in das Grundbuch einzutragen.
Wichtigste Erkenntnisse
Vormerkungen im Grundbuch dürfen nicht an übertriebenen Bestimmtheitsanforderungen scheitern, wenn der zu sichernde Anspruch selbst klar erkennbar ist.
- Vormerkungen sichern bestehende Ansprüche, nicht künftige Rechte: Eine Vormerkung schützt den aktuellen vertraglichen Anspruch des Antragstellers auf Bestellung eines dinglichen Rechts. Die Möglichkeit, dass später ein Dritter als Begünstigter benannt werden kann, macht den gegenwärtigen Anspruch nicht unbestimmt oder nicht eintragungsfähig.
- Bestimmbarkeit genügt, Detailgenauigkeit ist nicht erforderlich: Der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt nicht, dass jedes räumliche Detail von Anfang an millimetergenau feststeht. Es reicht aus, wenn sich der Umfang einer Belastung anhand objektiver Kriterien ermitteln lässt – etwa durch Bezugnahme auf „benachbarte Grundstücke“, die sich aus amtlichen Flurkarten ergeben.
- Einseitige Leistungsbestimmungsrechte sind grundbuchfähig: Vertragsparteien dürfen die genaue Ausübung von Dienstbarkeiten bewusst der späteren Festlegung durch eine Partei überlassen. Solche Gestaltungen stehen einer Vormerkungseintragung nicht entgegen, solange der maximal mögliche Belastungsumfang erkennbar bleibt.
Großprojekte der Energiewende erfordern flexible rechtliche Instrumente, die eine frühzeitige Absicherung von Nutzungsrechten ermöglichen, ohne dass bereits alle technischen Details feststehen müssen.
Das Urteil in der Praxis
Mit diesem Urteil setzt das OLG Brandenburg ein klares Signal: Die Energiewende darf nicht an verstaubten Formalien scheitern. Es ist ein erfrischend pragmatischer Entscheid, der die Dynamik großflächiger Infrastrukturprojekte anerkennt und dem Grundbuchrecht die notwendige Flexibilität einhaucht. Die Richter haben verstanden, dass die exakte Lokalisierung von Windrädern und Solaranlagen in der Projektfrühphase illusorisch ist, der Schutz der Fläche aber schon jetzt essenziell. Diese wegweisende Entscheidung entkräftet eine erhebliche bürokratische Hürde und beschleunigt die Sicherung kritischer Flächen für unsere zukünftige Energieversorgung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Zweck einer „Vormerkung“ im Grundbuch und welche rechtlichen Auswirkungen hat sie?
Eine Vormerkung im Grundbuch sichert den Anspruch auf ein zukünftiges Recht an einem Grundstück und schützt den Berechtigten vor zwischenzeitlichen Verfügungen des Eigentümers. Sie ist ein Instrument, das einen bestehenden vertraglichen Anspruch auf eine spätere Rechtsänderung am Grundstück verbindlich festhält.
Stellen Sie sich eine Vormerkung wie ein „Reserviert“-Schild im Grundbuch vor. Dieses Schild zeigt Dritten an, dass jemand bereits einen starken Anspruch auf dieses Grundstück hat, der nicht einfach übergangen werden kann.
Eine Vormerkung ist somit keine direkte Belastung des Grundstücks selbst, sondern sichert den Anspruch, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine bestimmte Eintragung im Grundbuch erfolgen wird. Dies kann beispielsweise die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein, welche die Nutzung des Grundstücks für spezifische Zwecke, wie die Errichtung von Windkraftanlagen, ermöglicht. Sie bietet dem Anspruchsinhaber Schutz. Ohne eine Vormerkung könnte der Eigentümer das Grundstück vor der endgültigen Eintragung des Rechts an Dritte verkaufen oder es mit anderen Rechten belasten, was den ursprünglichen Anspruch gefährden würde.
Dieser Mechanismus gewährleistet Rechtssicherheit für diejenigen, die langfristige Ansprüche an einem Grundstück haben.
Was ist eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ und wie wirkt sie sich auf ein Grundstück aus?
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das einer bestimmten Person oder einem Unternehmen die Befugnis gibt, ein fremdes Grundstück in einer festgelegten Weise zu nutzen. Dieses Recht wird im Grundbuch eingetragen und stellt eine dauerhafte Belastung für das Grundstück dar.
Man kann sich dies wie eine spezielle Erlaubnis vorstellen, die ein Grundstückseigentümer einem anderen erteilt, beispielsweise einem Energieunternehmen. Es ist vergleichbar mit einem privaten Wegerecht, das einer bestimmten Person zusteht, oder der Duldung, dass Baukräne über das eigene Grundstück schwenken dürfen.
Dieses Recht ist an eine konkrete Person oder ein Unternehmen gebunden. Es kann zudem auf einen Dritten übertragen werden. Da sie als „dingliches Recht“ direkt im Grundbuch des Grundstücks eingetragen wird, ist sie für jeden, der das Grundbuch einsehen will, sichtbar. Dies bedeutet auch, dass die Dienstbarkeit bestehen bleibt und das Grundstück belastet, selbst wenn der Eigentümer wechselt.
Der Inhalt einer solchen Dienstbarkeit kann vielfältig sein. Sie kann beispielsweise die Erlaubnis umfassen, Anlagen wie Windkraft- oder Photovoltaikanlagen auf dem Grundstück zu errichten und zu betreiben. Auch die Verpflichtung des Eigentümers, bestimmte Einwirkungen wie Abstandsflächen oder den Überflug von Rotorblättern benachbarter Anlagen zu dulden, ist ein möglicher Inhalt.
Ihr Zweck ist es, langfristige Nutzungsrechte an Grundstücken transparent und rechtlich abgesichert zu gestalten, insbesondere für große Infrastrukturprojekte.
Welche Anforderungen stellt der „Bestimmtheitsgrundsatz“ an Eintragungen im Grundbuch?
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass Einträge im Grundbuch so klar und eindeutig sind, dass jeder Dritte die Rechtslage sofort und ohne Zweifel verstehen kann. Dies soll Sicherheit im Rechtsverkehr schaffen und das Vertrauen in die im Grundbuch dokumentierten Rechte schützen.
Stellen Sie sich das Grundbuch wie einen öffentlichen Stadtplan vor, auf dem alle wichtigen Informationen zu Gebäuden und Grundstücken eingezeichnet sind. Damit jeder Besucher sich ohne zusätzliche Nachfragen orientieren kann, müssen die eingezeichneten Wege und Gebäude klar erkennbar sein. Ähnlich müssen auch Grundbucheinträge verständlich und nachvollziehbar sein.
Wichtig ist dabei, dass dieser Grundsatz keine absolute, auf den Millimeter genaue Festlegung von Beginn an fordert, sondern lediglich eine ausreichende Bestimmbarkeit. Das bedeutet, dass die genauen Inhalte und der Umfang einer Belastung anhand objektiver Kriterien ermittelbar sein müssen. Diese Kriterien können auch außerhalb des Grundbuchs liegen, beispielsweise in amtlichen Karten oder anderen in Bezug genommenen Urkunden.
Entscheidend ist, dass der maximal mögliche Umfang der Belastung für das Grundstück jederzeit klar erkennbar ist, auch wenn die genaue Ausübung der Rechte erst später festgelegt wird. So kann die Möglichkeit, genaue Ausübungsorte später zu spezifizieren, oder die Definition von „benachbarten Grundstücken“ über leicht nachprüfbare Kriterien wie angrenzende Flurstücke ausreichen. Diese Anforderungen gewährleisten Transparenz und schützen das Vertrauen aller Beteiligten im Immobilienrechtsverkehr.
Ist es möglich, Rechte im Grundbuch für zukünftige Projekte oder Nutzungen zu sichern, deren genaue Details noch nicht feststehen?
Ja, es ist grundsätzlich möglich, Rechte im Grundbuch für zukünftige Projekte zu sichern, auch wenn die genauen Details noch nicht vollständig feststehen. Man kann sich dies vorstellen wie eine Buchung für ein Hotelzimmerkontingent: Die Buchung steht auf den Namen des Buchenden fest, und damit ist die Reservierung gültig, auch wenn die Namen der einzelnen Reisenden erst später mitgeteilt werden.
Für die Sicherung solcher Rechte im Grundbuch nutzt man in Deutschland eine Vormerkung. Eine Vormerkung ist wie ein „Reserviert“-Schild im Grundbuch. Sie sichert den vertraglichen Anspruch auf ein späteres dingliches Recht, etwa die Nutzung eines Grundstücks für bestimmte Anlagen. Dies schützt den Berechtigten davor, dass der Eigentümer das Grundstück anderweitig belastet oder verkauft.
Entscheidend ist hierbei, dass der zugrunde liegende Anspruch selbst klar und bestimmbar ist. Das bedeutet, der Anspruchsinhaber und der maximal mögliche Umfang der Belastung müssen feststehen. Die genaue Ausgestaltung oder die präzise räumliche Lage der späteren Nutzung kann hingegen flexibel bleiben und muss nicht schon bei der Eintragung im Detail festgelegt sein. Eine Konkretisierung der Ausübungsstelle kann der späteren tatsächlichen Nutzung überlassen werden, oft durch ein vertraglich eingeräumtes einseitiges Bestimmungsrecht.
Diese Regelung schafft wichtige Rechtssicherheit für komplexe und langfristige Projekte, indem sie frühzeitige Absicherung ermöglicht, ohne die notwendige Flexibilität in der Planungsphase einzuschränken.
Welche Rolle spielt die „Vormerkung“ im Zusammenhang mit einer möglichen Enteignung?
Die Vormerkung dient dazu, einen Anspruch auf ein späteres Recht an einem Grundstück im Grundbuch zu sichern und schützt diesen Anspruch vor bestimmten Änderungen, die ein geplantes Projekt gefährden könnten. Der vorliegende Text beschreibt die Rolle der Vormerkung in Bezug auf die Absicherung von Projektvorhaben gegen zwischenzeitliche Verkäufe oder Belastungen durch den Grundstückseigentümer, geht jedoch nicht auf ihre spezifische Rolle im Zusammenhang mit einer möglichen Enteignung ein.
Man kann sich eine Vormerkung wie ein „Reserviert“-Schild im Grundbuch vorstellen. Sie markiert, dass für dieses Grundstück ein bestimmtes Recht für eine Person oder Firma bereits vorgemerkt ist und schafft damit eine Art Vorrang.
Diese „Reservierung“ ist entscheidend, um den zukünftigen Erwerb eines Rechts, wie einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur langfristigen Nutzung des Grundstücks, abzusichern. Sie verhindert, dass der Eigentümer das Grundstück zwischenzeitlich an jemand anderen verkauft oder es mit weiteren Rechten belastet, die das geplante Projekt, beispielsweise für Windkraft- oder Photovoltaikanlagen, beeinträchtigen könnten. Die Vormerkung schützt somit den vertraglichen Anspruch auf das spätere Recht und schafft Planungssicherheit für die Projektentwicklung.
Ihr übergeordneter Zweck ist es, frühzeitig Rechtssicherheit für geplante Vorhaben zu schaffen und das Vertrauen in die zukünftige Realisierbarkeit eines Projekts zu stärken, indem sie unerwünschte private Zwischenverfügungen verhindert.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist das Recht, ein fremdes Grundstück in einer ganz bestimmten, festgelegten Weise zu nutzen. Man kann es sich vorstellen wie eine offizielle, dauerhafte Erlaubnis, die nicht an eine Person, sondern an das Grundstück selbst gebunden ist. Diese Erlaubnis wird im Grundbuch eingetragen und bleibt bestehen, auch wenn das Grundstück verkauft wird. Der Zweck ist es, langfristige Nutzungsrechte rechtlich wasserdicht zu machen.
Beispiel: Das Planungsbüro wollte sich durch eine solche Dienstbarkeit das Recht sichern, auf den Grundstücken Windkraft- und Photovoltaikanlagen zu errichten, zu betreiben und zu warten.
Bestimmtheitsgrundsatz
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass jede Eintragung im Grundbuch so klar und eindeutig sein muss, dass jeder Dritte die Rechtslage sofort und ohne Zweifel verstehen kann. Das Grundbuch soll Sicherheit schaffen, keine Rätsel aufgeben. Dieser Grundsatz schützt das Vertrauen aller Beteiligten im Immobilienrecht und sorgt dafür, dass potenzielle Käufer oder andere Interessenten die Belastungen eines Grundstücks auf einen Blick erfassen können.
Beispiel: Das Grundbuchamt berief sich auf diesen Grundsatz, als es den Antrag des Planungsbüros ablehnte, weil nicht klar war, wer genau berechtigt sein sollte und welche Grundstücke als „benachbart“ gelten.
Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht
Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ist die vertraglich eingeräumte Befugnis einer Partei, bestimmte Details der Vertragserfüllung später allein festzulegen. Dies ermöglicht Flexibilität bei komplexen Projekten, bei denen nicht alle Einzelheiten von Anfang an feststehen können. Die andere Partei stimmt dieser späteren Konkretisierung bereits im Voraus zu.
Beispiel: Das Oberlandesgericht sah in der Vereinbarung ein solches Recht des Planungsbüros, die genauen Standorte der Anlagen erst später durch einen Lageplan festzulegen, nachdem der Eigentümer dieser Flexibilität zugestimmt hatte.
Rotorüberflug
Rotorüberflug bedeutet, dass die Rotorblätter einer Windkraftanlage über ein benachbartesGrundstück schwenken dürfen. Da moderne Windräder sehr groß sind, reichen die Rotorblätter oft über die Grenzen des Grundstücks hinaus, auf dem die Anlage steht. Der Nachbar muss dann dulden, dass diese Rotoren über sein Eigentum hinwegdrehen. Dies muss rechtlich abgesichert werden, da es sonst zu Unterlassungsansprüchen kommen könnte.
Beispiel: Das Planungsbüro wollte sich auch das Recht sichern, dass der Grundstückseigentümer Rotorüberflüge von Windanlagen auf benachbarten Grundstücken dulden muss.
Schuldrechtlicher Anspruch
Ein schuldrechtlicher Anspruch ist ein vertraglicher Anspruch einer Person gegen eine andere auf eine bestimmte Leistung. Er entsteht aus Verträgen und begründet nur Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern selbst, nicht gegenüber Dritten oder dem Grundstück direkt. Erst wenn dieser Anspruch durch eine Grundbucheintragung in ein dingliches Recht umgewandelt wird, wirkt er auch gegenüber späteren Erwerbern des Grundstücks.
Beispiel: Das Planungsbüro hatte durch den notariellen Vertrag einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Eigentümer auf Einräumung der Dienstbarkeit erworben, den es durch die Vormerkung absichern wollte.
Vormerkung
Eine Vormerkung ist wie ein „Reserviert“-Schild im Grundbuch, das den Anspruch auf ein späteres Recht sichert. Sie schützt den Berechtigten davor, dass der Eigentümer das Grundstück zwischenzeitlich an jemand anderen verkauft oder mit Rechten belastet, die das geplante Projekt gefährden würden. Die Vormerkung ist ein bewährtes Instrument, um bei mehrstufigen Verfahren frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen.
Beispiel: Das Planungsbüro beantragte eine Vormerkung, um seinen Anspruch auf die spätere Dienstbarkeit für Windkraft- und Photovoltaikanlagen rechtlich abzusichern, bevor alle Details final geklärt waren.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Grundbuchrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz (Allgemeines Rechtsprinzip)
Jede Eintragung im Grundbuch muss so klar und eindeutig sein, dass jeder Dritte die Rechtslage sofort verstehen kann.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, weil es die Pläne des Planungsbüros als zu unbestimmt ansah, während das Gericht später eine flexiblere Auslegung dieses Grundsatzes zuließ, die eine Eintragung ermöglichte.
Vormerkung (§ 883 BGB)
Eine Vormerkung sichert den Anspruch einer Person, zu einem späteren Zeitpunkt ein bestimmtes Recht an einem Grundstück zu erhalten, wie eine Reservierung.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Planungsbüro wollte eine Vormerkung eintragen lassen, um seinen Anspruch auf eine zukünftige beschränkte persönliche Dienstbarkeit abzusichern und so zu verhindern, dass die Pläne durch zwischenzeitliche Änderungen am Grundstück gefährdet werden.
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB)
Dieses Recht erlaubt einer bestimmten Person oder Firma, ein fremdes Grundstück auf eine genau festgelegte Weise zu nutzen, beispielsweise um Anlagen zu errichten und zu betreiben oder bestimmte Einwirkungen zu dulden.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vormerkung sollte den Anspruch des Planungsbüros auf die spätere Einräumung einer solchen Dienstbarkeit sichern, die das Errichten von Windrädern sowie die Duldung von Rotorüberflügen und Abstandsflächen ermöglichen sollte.
Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB)
Ein Vertrag kann so gestaltet sein, dass eine Leistung nicht an den Vertragspartner, sondern direkt an eine dritte Person erbracht werden muss.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass der Anspruch des Planungsbüros auf die Dienstbarkeit durch eine Vormerkung gesichert werden konnte, auch wenn die Dienstbarkeit später zugunsten einer anderen, noch zu benennenden Betreibergesellschaft bestellt werden sollte.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 10/24 – Beschluss vom 03.06.2025
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