Ein Reitunternehmen erwarb 2.000 Quadratmeter Land im Naturschutzgebiet für 2.500 Euro, doch ein staatliches Vorkaufsrecht drohte. Trotz intensiver Gegenwehr der Käufer bestätigte ein Gericht die Gültigkeit des Vertrages – und damit den Zugriff des Landes.
Übersicht
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Was war passiert – und warum war der Preis so niedrig?
- War der Kaufvertrag unwirksam?
- War der Kauf sittenwidrig, und hatte das Land die Verkäuferin ausgenutzt?
- Durfte das Land überhaupt das Vorkaufsrecht ausüben?
- Hatte das Land bei seiner Entscheidung Fehler gemacht?
- War das Vorgehen des Landes eine Art Enteignung?
- Wollte das Land bloß Ökopunkte sammeln?
- Die Urteilslogik
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum kann der Staat mein gekauftes Grundstück für den Naturschutz beanspruchen?
- Gilt das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auch für mein Grundstück im Schutzgebiet?
- Wie kann ich überprüfen, ob mein Wunschgrundstück vom staatlichen Vorkaufsrecht betroffen ist?
- Was kann ich tun, wenn das Land mein Grundstück durch Vorkaufsrecht beansprucht?
- Was muss ich beim Grundstückskauf beachten, um Probleme mit dem Vorkaufsrecht zu vermeiden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 S 655/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Ein Reitunternehmen wollte Grundstücke in einem Naturschutzgebiet erwerben. Das Land übte jedoch ein Vorkaufsrecht aus, um die Flächen selbst für den Naturschutz zu nutzen.
- Die Rechtsfrage: War das Land berechtigt, sein Vorkaufsrecht für diese Naturschutzflächen auszuüben, obwohl ein Privatunternehmen sie kaufen wollte?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte, dass der Landerwerb für die Umsetzung von Naturschutzzielen notwendig war. Das Land durfte sein Vorkaufsrecht daher ausüben.
- Die Bedeutung: Behörden können ein Vorkaufsrecht für Grundstücke ausüben, wenn dies für Naturschutzzwecke erforderlich ist. Staatliches Eigentum ermöglicht eine langfristige und effektive Sicherung solcher Maßnahmen.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg
- Datum: 09.07.2025
- Aktenzeichen: 5 S 655/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Naturschutzrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Unternehmen für heilpädagogisches Reiten. Sie wollten die Ausübung eines Vorkaufsrechts durch das Land für von ihnen gekaufte Grundstücke rückgängig machen.
- Beklagte: Der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, eine Behörde des Landes. Er hatte ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht für die Grundstücke der Kläger ausgeübt.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Die Kläger kauften zwei Grundstücke in einem Naturschutzgebiet für ihr Reitunternehmen. Das Land übte ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht aus, um die Grundstücke selbst zu erwerben.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: War es rechtmäßig, dass das Land ein Grundstück kaufte, das die Kläger für ihr Geschäft erworben hatten, um dort Naturschutz zu betreiben?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht bestätigte, dass das Vorkaufsrecht des Landes rechtmäßig ausgeübt wurde, da der ursprüngliche Kaufvertrag gültig war und der Landerwerb für Naturschutzzwecke notwendig ist.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Kläger müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und können den Kauf der Grundstücke durch das Land nicht verhindern.
Der Fall vor Gericht
Was war passiert – und warum war der Preis so niedrig?

Zwei Grundstücke in einem wertvollen Naturschutzgebiet wechselten den Besitzer für einen kaum fassbaren Preis: 2.500 Euro für über 2.000 Quadratmeter Land. Ein Geschäft, das für ein Unternehmen für heilpädagogisches Reiten wie ein Geschenk vom Himmel fiel. Doch genau dieser scheinbar unschlagbare Deal – und was sich tatsächlich hinter dem Kaufpreis verbarg – wurde zum Schauplatz eines erbitterten Streits, als das Land mit einem mächtigen Vorkaufsrecht dazwischenfunkte.
Ein Unternehmen für therapeutisches Reiten plante, zwei idyllische Flächen im Naturschutzgebiet „Pfinzquellen“ zu erwerben. Teile des größeren Grundstücks lagen zusätzlich in einem besonderen FFH-Gebiet, einem Schutzgebiet für seltene Pflanzen und Tiere. Die Gesamtfläche umfasste über 2.000 Quadratmeter. Die Käufer nutzten die Flächen als Weiden für ihre Tiere und wollten das fortsetzen.
Die Notarin informierte die zuständigen Behörden über den Verkauf. Das übliche Vorgehen: Die Ämter prüfen, ob sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht nutzen. Kurze Zeit später schritt das Land ein. Ein Landesbetrieb übte das Vorkaufsrecht aus. Begründung: Man brauche die Flächen, um Naturschutzziele zu verwirklichen – speziell, um eine seltene FFH-Mähwiese wiederherzustellen. Staatlicher Grunderwerb sorge für eine bessere und verlässlichere Durchsetzung von Pflegemaßnahmen. Die ursprünglichen Käufer, das Reitunternehmen, wollten diesen Eingriff nicht hinnehmen. Sie sahen ihren Traum platzen.
War der Kaufvertrag unwirksam?
Das Reitunternehmen griff den Kaufvertrag selbst an. Ihr Hauptargument: Der notariell beurkundete Vertrag war unvollständig. Man habe mit der Verkäuferin nicht nur den Kaufpreis vereinbart, sondern eine zusätzliche, mündliche Abmachung getroffen. Diese Abmachung umfasste wiederkehrende Pflege- und Unterstützungsleistungen, die das Reitunternehmen für die Verkäuferin erbringen sollte. Solche Nebenabreden, sagten die Käufer, hätten zwingend im Notarvertrag stehen müssen. Fehlten sie, sei der ganze Vertrag formnichtig und somit ungültig. Ein unwirksamer Vertrag würde dem Land das Vorkaufsrecht entziehen.
Das Land widersprach energisch. Die angeblichen Pflegeleistungen seien keine rechtlich bindenden Vertragsbestandteile gewesen. Es handelte sich höchstens um gute Nachbarschaftshilfe, vielleicht um Beweggründe für den niedrigen Preis – aber keine echten Gegenleistungen, die beurkundungspflichtig waren. Die Notarin hatte im Termin explizit auf die Notwendigkeit der vollständigen Beurkundung hingewiesen.
Das Gericht prüfte dies genau. Es hörte die Verkäuferin persönlich an. Ihre Aussage war eindeutig: Die Hilfeleistungen waren Nachbarschaftshilfe, keine rechtlich verpflichtende Zusage für ständige Pflege. Es gab keine Nebenabreden, die den Vertrag rechtlich konstituierten. Die Parteien wollten keine nicht beurkundeten Vereinbarungen. Das Urteil: Der Vertrag war wirksam.
War der Kauf sittenwidrig, und hatte das Land die Verkäuferin ausgenutzt?
Die Käufer hatten noch ein weiteres Argument gegen den Vertrag: Er sei sittenwidrig. Sie vermuteten, das Land habe eine Zwangslage der Verkäuferin oder ihre Unerfahrenheit ausgenutzt, um die Flächen zu einem viel zu günstigen Preis zu bekommen. Ein klarer Verstoß gegen gute Sitten.
Das Gericht wies diesen Vorwurf zurück. Eine Sittenwidrigkeit setzt ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus – die Rechtsprechung spricht von annähernd 90 Prozent Unterbewertung. Zwar lag der Kaufpreis rund ein Drittel unter dem Bodenrichtwert. Ein Drittel ist viel, aber weit entfernt von 90 Prozent. Das Land selbst war auch nicht Vertragspartei des ursprünglichen Geschäfts. Es konnte die Verkäuferin nicht ausgenutzt haben.
Durfte das Land überhaupt das Vorkaufsrecht ausüben?
Hier kam der Kern des Naturschutzrechts ins Spiel. Das Gesetz erlaubt dem Land, ein Vorkaufsrecht auszuüben, wenn der Erwerb der Grundstücke aus Naturschutzgründen erforderlich ist. Das Reitunternehmen argumentierte, diese Erforderlichkeit sei nicht gegeben.
Der Landesbetrieb hielt dagegen: Die Grundstücke liegen in einem wichtigen Naturschutzgebiet und teilweise in einem FFH-Gebiet. Man wollte eine spezielle FFH-Mähwiese wiederherstellen, die dort verloren gegangen war. Staatlicher Eigentumserwerb ist der beste Weg. Warum? Weil das Land dann Pflegemaßnahmen effektiver und dauerhaft sichern kann. Es beseitigt praktische Schwierigkeiten, die man oft hat, wenn man private Eigentümer zu bestimmten Maßnahmen anhalten muss. Das Land könnte sogar Pachtverhältnisse kündigen, wenn die Bewirtschaftung nicht naturschutzkonform läuft.
Das Gericht folgte dem Landesbetrieb. Ja, der Erwerb war erforderlich. Die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und die Tatsache der verlorenen Mähwiese sprachen eine klare Sprache. Landeseigentum ist ein starkes Instrument. Es sichert die dauerhafte Durchsetzung naturschutzfachlicher Maßnahmen.
Hatte das Land bei seiner Entscheidung Fehler gemacht?
Die Käufer warfen dem Landesbetrieb vor, sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt zu haben. Konkret: Ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen – die Nutzung der Flächen für das therapeutische Reiten – seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch fehlte ein konkretes Pachtangebot, und eine mögliche Rückverpachtung würde nicht zu einer „Dauerweidefläche“ für ihren Flächennachweis taugen. Die Käufer glaubten auch, das Land hätte agrarstrukturelle Belange nach § 15a BNatSchG berücksichtigen müssen. Sie hätten zudem auf eine vertrauensschützende Nichtausübung des Vorkaufsrechts seit 2016 vertrauen dürfen.
Das Gericht sah keine Fehler beim Land. Die Interessen der Kläger waren berücksichtigt worden. Wie? Der Landesbetrieb hatte dem Reitunternehmen konkrete Rückpachtbedingungen angeboten. Zum Beispiel zweimalige Nutzung mit jeweils achtwöchiger Ruhepause, zehnmonatige Weideruhe und Anpassung der Beweidungsdauer an das Graswachstum. Das zeigt eine Abwägung.
Die Sorge um den Flächennachweis als „Dauerweidefläche“ wies das Gericht ebenfalls zurück. Auch ein unbefristeter Pachtvertrag, der ordentlich kündbar ist, kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als „auf Dauer angelegt“ gelten. In der Praxis reicht das für die erforderliche Verfügungsdauer.
Auch andere Argumente griffen nicht: § 15a BNatSchG gilt nur für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht für diesen Fall. Ein allgemeines Vertrauen in die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts kann es nicht geben. Die Verwaltung entscheidet fallbezogen.
War das Vorgehen des Landes eine Art Enteignung?
Das Reitunternehmen sah im Vorgehen des Landes eine Art enteignungsgleichen Eingriff oder sogar eine verfassungswidrige, entschädigungslose Enteignung.
Das Gericht machte hier einen klaren Schnitt. Eine Enteignung kann nur gegenüber einem Eigentümer stattfinden. Die Käufer des Reitunternehmens waren zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Grundstücke geworden, da das Vorkaufsrecht des Landes ja gerade den Abschluss des ursprünglichen Kaufs vereitelte. Der Vorwurf verpuffte.
Wollte das Land bloß Ökopunkte sammeln?
Die Käufer warfen die Frage auf, das Land verfolge fiskalische Motive – es wolle möglicherweise mit sogenannten Ökopunkten handeln.
Das Gericht wies dies als reine Spekulation zurück. Für solche Vorwürfe gab es keine konkreten Anhaltspunkte.
Die Urteilslogik
Das Gericht stärkt die Fähigkeit des Staates, Grundstücke für Naturschutzziele zu sichern, und klärt die Anforderungen an notarielle Verträge sowie die Reichweite von Vorkaufsrechten.
- Formale Vollständigkeit von Grundstückskaufverträgen: Ein Grundstückskaufvertrag bleibt unwirksam, wenn er nicht alle rechtlich bindenden Nebenabreden im Notariat festhält, da nur tatsächliche Nachbarschaftshilfe keine Beurkundung erfordert.
- Staatliches Vorkaufsrecht für Naturschutzziele: Der Staat darf ein Vorkaufsrecht ausüben, wenn der Grunderwerb notwendig ist, um Naturschutzziele effektiv und dauerhaft zu sichern, weil staatliches Eigentum die Umsetzung von Pflegemaßnahmen am besten gewährleistet.
- Keine Enteignung durch Vorkaufsrecht: Ein Käufer kann sich nicht auf eine Enteignung berufen, da das Vorkaufsrecht den Eigentumserwerb von vornherein verhindert und somit niemals Eigentum übertragen wurde.
Diese Entscheidung unterstreicht, wie wichtig der Naturschutz ist und wie streng die formalen Anforderungen im deutschen Immobilienrecht sind.
Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der Grundstücke in Schutzgebieten kaufen will, sollte dieses Urteil ab sofort zur Pflichtlektüre gehören. Es sendet eine unmissverständliche Botschaft: Wenn es um den Naturschutz geht, insbesondere in sensiblen FFH-Gebieten, zieht der Staat sein Vorkaufsrecht gnadenlos. Die Argumente des Reitunternehmens, von Formfehlern bis zur Sittenwidrigkeit, prallten an der klaren Priorität der Naturschutzziele ab. Damit wird bestätigt, dass staatlicher Grunderwerb als verlässlichstes Instrument für die dauerhafte Sicherung von Pflegemaßnahmen gilt – da hilft auch kein emotionaler Appell oder ein vermeintlich zu niedriger Preis. Wer in solchen Gebieten investiert, muss mit der harten Realität rechnen, dass öffentliche Interessen die eigenen Pläne jederzeit übertrumpfen können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum kann der Staat mein gekauftes Grundstück für den Naturschutz beanspruchen?
Der Staat kann Ihr gerade erst erworbenes Grundstück beanspruchen, wenn ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht besteht und das Land objektiv für konkrete Naturschutzzwecke erforderlich ist, um beispielsweise seltene Biotope in Schutzgebieten wiederherzustellen. Wichtig: Dies geschieht, bevor Sie rechtlich Eigentümer werden. Ihr Traum vom eigenen Land kann so kurzfristig platzen.
Juristen nennen das eine hoheitliche Maßnahme nach § 46 BNatSchG. Die Regel lautet: Ist der Erwerb aus Naturschutzgründen – etwa zur Sicherung eines FFH-Gebiets – zwingend erforderlich, darf der Staat zugreifen. Der Grund: Als Eigentümer kann das Land Pflegemaßnahmen effektiver und dauerhafter durchsetzen, als es bei privaten Verpflichtungen oft gelingt.
Klingt nach einer bitteren Pille für Ihren Traum? Juristisch ist es keine Enteignung im klassischen Sinne. Das Land tritt lediglich in Ihren Kaufvertrag ein, bevor Sie überhaupt ins Grundbuch gelangt sind. So erging es auch den Käufern eines Reitunternehmens: Das Gericht stellte klar, dass eine Enteignung nur gegenüber einem bestehenden Eigentümer stattfinden kann – diese Voraussetzung war wegen der Ausübung des Vorkaufsrechts nie erfüllt.
Prüfen Sie umgehend den genauen Wortlaut Ihres Kaufvertrags und die Notariatsmitteilung an die Behörden, um festzustellen, ob das Vorkaufsrecht tatsächlich vor Ihrer Eintragung ins Grundbuch ausgeübt wurde.
Gilt das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht auch für mein Grundstück im Schutzgebiet?
Ja, das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht kann auch für Ihr Grundstück gelten, wenn es in einem Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet oder einem ähnlichen Schutzgebiet liegt und der Erwerb durch den Staat objektiv zur Verwirklichung konkreter Naturschutzziele als erforderlich angesehen wird. Das bedeutet: Ihr „Stück Paradies“ ist nicht per se immun gegen staatliches Interesse.
Die Regel lautet: Das Vorkaufsrecht nach § 46 BNatSchG ist untrennbar mit speziellen Schutzgebietskategorien verbunden, wie Naturschutz- oder FFH-Gebieten, in denen besondere Erhaltungsziele verfolgt werden. Eine Behörde klopft also nicht willkürlich an Ihre Tür, sondern nur, wenn der Erwerb als erforderlich gilt – beispielsweise, um eine gefährdete FFH-Mähwiese wiederherzustellen oder zu sichern. Interessanterweise ist die Preisgestaltung dabei oft zweitrangig; selbst ein regulärer Kaufvertrag kann betroffen sein, solange die naturschutzrechtliche Erforderlichkeit gegeben ist.
Ein Blick in die Praxis zeigt: Notare informieren die Behörden routinemäßig über Verkäufe in solchen Gebieten, die dann das Vorkaufsrecht prüfen. Der Artikel bestätigt dies klar: „Das Gesetz erlaubt dem Land, ein Vorkaufsrecht auszuüben, wenn der Erwerb der Grundstücke aus Naturschutzgründen erforderlich ist. […] Die Grundstücke liegen in einem wichtigen Naturschutzgebiet und teilweise in einem FFH-Gebiet.“ Das ist ein Standardprozedere und kein willkürlicher Eingriff.
Identifizieren Sie die genaue Schutzgebietskategorie Ihres Grundstücks und prüfen Sie die spezifischen Schutzziele für eine erste Einschätzung.
Wie kann ich überprüfen, ob mein Wunschgrundstück vom staatlichen Vorkaufsrecht betroffen ist?
Sie haben ein Wunschgrundstück im Auge und möchten böse Überraschungen vermeiden? Um frühzeitig herauszufinden, ob Ihr Grundstück vom staatlichen Vorkaufsrecht betroffen sein könnte, sollten Sie proaktiv das Grundbuch einsehen, die zuständigen Naturschutz- und Bauämter kontaktieren und den Notar explizit beauftragen, dies vor dem Vertragsschluss zu prüfen. Wer hier frühzeitig handelt, schützt seine Investition.
Die Regel lautet: Eigeninitiative zahlt sich aus. Oft sind es spezielle Schutzgebietskategorien wie Naturschutz- oder FFH-Gebiete, die ein Vorkaufsrecht nach § 46 BNatSchG auslösen können. Ein genauer Blick ins Grundbuch offenbart hier erste Hinweise auf solche Lasten oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen. Ebenso wichtig: die Liegenschaftskarten checken, da diese Schutzgebiete manchmal nur dort vermerkt sind.
Direkte Anfrage bei den Naturschutzbehörden oder dem Umweltamt Ihrer Gemeinde oder des Landkreises schafft Klarheit. Fragen Sie explizit nach möglichen Vorkaufsrechten für das spezifische Flurstück. Juristen nennen das proaktive Due Diligence. Zwar ist die Notarin ohnehin verpflichtet, die Behörden über den beabsichtigten Verkauf zu informieren – doch sich blind darauf verlassen? Ihre eigene frühzeitige Prüfung vor einem bindenden Angebot gibt Ihnen die entscheidende Sicherheit.
Fordern Sie beim örtlichen Grundbuchamt einen aktuellen Grundbuchauszug für Ihr Wunschgrundstück an und suchen Sie gezielt nach Einträgen unter ‚Lasten und Beschränkungen‘, die auf öffentliche Rechte oder Schutzgebiete hinweisen könnten.
Was kann ich tun, wenn das Land mein Grundstück durch Vorkaufsrecht beansprucht?
Wenn das Land Ihr Grundstück durch Vorkaufsrecht beansprucht, ist der Kampf nicht sofort verloren. Sie können die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung anfechten, indem Sie den ursprünglichen Kaufvertrag oder die naturschutzrechtliche Erforderlichkeit der Maßnahme prüfen lassen und zudem untersuchen, ob das Land sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.
Der Kern Ihrer Verteidigung liegt oft in der Anfechtung der Entscheidungsgrundlagen. Prüfen Sie zuerst, ob der ursprüngliche Kaufvertrag überhaupt wirksam war. Fehlende Beurkundung wesentlicher Nebenabreden, etwa über zusätzliche Pflegeleistungen, kann den gesamten Vertrag nichtig machen. Ein unwirksamer Vertrag entzieht dem Land die Basis für das Vorkaufsrecht.
Zweitens: Überprüfen Sie die angebliche „Erforderlichkeit“ der Maßnahme. Juristen hinterfragen hier, ob die angestrebten Naturschutzziele wirklich nur durch Landeseigentum zu erreichen sind oder ob eine Interessenabwägung fehlerhaft war. Denken Sie an Fälle, in denen private Interessen, wie etwa die Nutzung für therapeutisches Reiten, unzureichend berücksichtigt wurden, oder alternative Lösungen, wie eine Rückverpachtung, nicht ernsthaft geprüft wurden. Diese Details können entscheidend sein.
Geben Sie nicht auf. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder Umweltrecht, um Ihre Chancen gegen die Vorkaufsrechtsausübung zu bewerten.
Was muss ich beim Grundstückskauf beachten, um Probleme mit dem Vorkaufsrecht zu vermeiden?
Um Probleme mit dem Vorkaufsrecht zu vermeiden, müssen Sie vor dem Grundstückskauf eine umfassende Due Diligence durchführen, alle mündlichen Nebenabreden zwingend notariell beurkunden lassen und die mögliche Betroffenheit durch Naturschutzgebiete frühzeitig prüfen. So schützen Sie sich vor bösen Überraschungen und dem Verlust Ihres Traumgrundstücks.
Der Grund: Staatliche Vorkaufsrechte sind primär an die Lage in Schutzgebieten gekoppelt – etwa Naturschutz- oder FFH-Gebiete. Eine frühzeitige Prüfung, ob Ihr Wunschgrundstück in einem solchen Areal liegt, ist daher unerlässlich. Viel gravierender jedoch ist die Notwendigkeit, jede noch so kleine Vereinbarung, die den Wert oder die Gegenleistung des Kaufvertrags beeinflusst, explizit notariell festzuhalten.
Ein Praxisbeispiel zeigt die fatale Wirkung: Wurden neben dem Kaufpreis mündlich zusätzliche Leistungen wie Pflegehilfen vereinbart, die den eigentlichen Deal ausmachten, aber nicht beurkundet wurden, kann der gesamte Vertrag formnichtig sein. Juristen nennen das „Formnichtigkeit“ – der Kaufvertrag ist dann unwirksam, als wäre er nie geschlossen worden. Wer sich auf solche nicht beurkundeten Absprachen verlässt, schwächt seine Position massiv.
Klären Sie zudem im Vorfeld, ob bei einer möglichen Ausübung des Vorkaufsrechts Optionen wie eine Rückverpachtung unter Naturschutzauflagen bestehen. So sichern Sie zumindest eine Weiternutzung.
Suchen Sie vor dem Kauf das persönliche Gespräch mit Ihrem Notar und legen Sie ihm alle bekannten Details sowie mündliche Absprachen offen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Enteignung
Eine Enteignung nimmt Ihnen das Eigentum an einem Grundstück oder einer Sache zwangsweise weg, meist gegen eine angemessene Entschädigung durch den Staat. Der Staat nutzt dieses scharfe Schwert nur, wenn ein übergeordnetes Gemeinwohlinteresse den individuellen Besitzschutz ausnahmsweise überwiegt, und stellt sicher, dass Sie dafür einen Ausgleich erhalten.
Beispiel: Das Gericht stellte klar, dass im vorliegenden Fall keine Enteignung stattfand, da das Reitunternehmen nie Eigentümer der Flächen geworden war, bevor das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde.
Ermessen
Das Ermessen ist der Entscheidungsspielraum, den eine Behörde bei bestimmten gesetzlichen Regelungen hat, um im Einzelfall eine passende Lösung zu finden. Dieser Spielraum ermöglicht es der Verwaltung, flexibel auf unterschiedliche Situationen zu reagieren und eine gerechte oder zweckmäßige Entscheidung zu treffen, statt starr eine einzige Vorgabe anzuwenden.
Beispiel: Die Käufer warfen dem Landesbetrieb vor, sein Ermessen bei der Ausübung des Vorkaufsrechts fehlerhaft ausgeübt zu haben, indem die eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
FFH-Gebiet
Ein FFH-Gebiet ist ein nach europäischem Recht ausgewiesenes Schutzgebiet, das dem Erhalt seltener Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer natürlichen Lebensräume dient. Mit der Ausweisung solcher Gebiete will die Europäische Union die biologische Vielfalt bewahren und ein kohärentes Netzwerk von Schutzgebieten schaffen, um die Natur dauerhaft zu schützen.
Beispiel: Teile des größeren Grundstücks lagen zusätzlich in einem besonderen FFH-Gebiet, einem Schutzgebiet für seltene Pflanzen und Tiere, was die naturschutzrechtliche Relevanz im Fall erhöhte.
Formnichtigkeit
Eine Formnichtigkeit bedeutet, dass ein Vertrag unwirksam ist, weil er nicht die vom Gesetz vorgeschriebene Form, oft eine notarielle Beurkundung, eingehalten hat. Das Gesetz verlangt für bestimmte wichtige Verträge, wie Grundstückskäufe, eine besondere Form, um die Parteien vor übereilten Entscheidungen zu schützen, Beweissicherheit zu schaffen und eine fachkundige Beratung durch den Notar zu gewährleisten.
Beispiel: Die Käufer argumentierten, der Kaufvertrag sei formnichtig gewesen, da mündlich vereinbarte Pflege- und Unterstützungsleistungen nicht notariell beurkundet wurden und daher fehlten.
Sittenwidrigkeit
Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten, also das allgemeine Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, verstößt und damit moralisch verwerflich ist. Das Gesetz schützt so vor Verträgen, die aufgrund krasser Ungleichgewichte oder Ausnutzung einer Notlage die moralischen Grundfesten der Gesellschaft untergraben würden.
Beispiel: Die Käufer behaupteten, der Kaufvertrag sei sittenwidrig gewesen, da das Land eine Zwangslage der Verkäuferin ausgenutzt habe, um die Flächen zu einem viel zu günstigen Preis zu bekommen.
Vorkaufsrecht
Ein Vorkaufsrecht gibt einer bestimmten Person oder Behörde das Recht, bei einem Verkaufsvorhaben in einen bereits bestehenden Kaufvertrag einzutreten und die Immobilie selbst zu den vereinbarten Konditionen zu erwerben. Dieses Recht dient oft dem Schutz öffentlicher Interessen, wie Naturschutz oder städtebaulicher Entwicklung, oder auch privaten Interessen, indem es Dritten eine bevorzugte Kaufmöglichkeit einräumt, bevor der ursprünglich vorgesehene Käufer Eigentümer wird.
Beispiel: Ein Landesbetrieb übte im vorliegenden Fall das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht aus, um die Grundstücke selbst zu erwerben und Naturschutzziele zu verwirklichen, speziell eine seltene FFH-Mähwiese wiederherzustellen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Gesetzliches Vorkaufsrecht für Naturschutzzwecke (§ 66 Bundesnaturschutzgesetz)Bestimmte staatliche Behörden haben das Recht, ein Grundstück zu erwerben, selbst wenn es bereits an jemand anderen verkauft wurde, sofern der Erwerb für den Schutz der Natur oder der Landschaft erforderlich ist.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Land übte sein Vorkaufsrecht aus, weil die Grundstücke in einem Naturschutz- und FFH-Gebiet lagen und der Erwerb notwendig war, um eine seltene Mähwiese wiederherzustellen und Naturschutzziele dauerhaft zu sichern.
- Beurkundungspflicht bei Grundstücksverträgen (§ 311b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch)Ein Kaufvertrag über ein Grundstück ist nur gültig, wenn er von einem Notar beurkundet wird, und diese Pflicht umfasst auch alle wesentlichen Nebenabreden, die den Inhalt des Vertrages bestimmen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Reitunternehmen argumentierte, der Kaufvertrag sei wegen nicht beurkundeter mündlicher Absprachen über Pflegeleistungen ungültig, was dem Land das Vorkaufsrecht entzogen hätte; das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Absprachen keine beurkundungspflichtigen Vertragsbestandteile waren.
- Sittenwidrigkeit von Rechtsgeschäften (§ 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch)Ein Rechtsgeschäft ist ungültig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt, zum Beispiel wenn jemand die Notlage oder Unerfahrenheit einer anderen Person ausnutzt, um sich einen übermäßigen Vorteil zu verschaffen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Käufer behaupteten, der Kaufvertrag sei sittenwidrig, da das Land die Verkäuferin ausgenutzt und das Grundstück zu einem viel zu niedrigen Preis erhalten habe; das Gericht wies dies zurück, da das Preisgefälle nicht extrem genug war und das Land nicht Vertragspartner des ursprünglichen Geschäfts war.
- Ermessensentscheidung der Verwaltung (Allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts)Wenn eine Behörde bei ihrer Entscheidung einen Spielraum (Ermessen) hat, muss sie alle relevanten Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen und darf keine sachfremden Gründe berücksichtigen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Käufer warfen dem Land vor, ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigt und damit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt zu haben; das Gericht sah jedoch eine Abwägung, da dem Reitunternehmen konkrete Rückpachtbedingungen angeboten worden waren.
- Unterscheidung zwischen Vorkaufsrecht und Enteignung (Allgemeiner Rechtsgrundsatz, Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz)Eine Enteignung entzieht einem Eigentümer gegen Entschädigung sein bereits bestehendes Eigentum, während ein Vorkaufsrecht lediglich den Erwerb von Eigentum durch einen bestimmten Käufer verhindert, indem eine berechtigte Partei an dessen Stelle tritt.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Reitunternehmen sah im Vorgehen des Landes eine verfassungswidrige Enteignung; das Gericht stellte klar, dass die Käufer niemals Eigentümer der Grundstücke geworden waren, da das Vorkaufsrecht den Eigentumserwerb verhinderte, weshalb keine Enteignung vorlag.
Das vorliegende Urteil
VGH Baden-Württemberg – Az.: 5 S 655/24 – Urteil vom 09.07.2025
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