Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Ein Mieter, eine verkaufte Wohnung und eine ungewöhnliche Eigentumsform
- Der Weg zum Bundesgerichtshof: Ein Streit durch mehrere Instanzen
- Die Kernfrage: Gibt es ein Vorkaufsrecht auch bei „Teileigentum“?
- Die Entscheidung des Gerichts: Ein Vorkaufsrecht ja, aber…
- Das zweite Problem: Die entscheidende Frist
- Kann eine abgelaufene Frist wiederbelebt werden?
- Kein Schadensersatz ohne Pflichtverletzung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet das Vorkaufsrecht für mich als Mieter?
- Gilt mein Vorkaufsrecht auch, wenn die Wohnung formal als Teileigentum verkauft wird?
- Wie lange habe ich Zeit, mein Vorkaufsrecht auszuüben, und wann beginnt diese Frist?
- Kann mein Vorkaufsrecht wieder aufleben, wenn die gesetzliche Frist abgelaufen ist?
- Kann ich Schadensersatz fordern, wenn mein Vorkaufsrecht nicht beachtet oder umgangen wurde?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: VIII ZR 201/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bundesgerichtshof (VIII. Zivilsenat)
- Datum: 21.05.2025
- Aktenzeichen: VIII ZR 201/23
- Verfahrensart: Urteil
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Sachenrecht (Vorkaufsrecht, Wohnungseigentumsrecht)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Mieter, der seit 2006 Wohnräume in einem Mehrparteienhaus mietet. Er forderte Schadensersatz, da der Beklagte seiner Ansicht nach die Entstehung oder Ausübung seines Vorkaufsrechts vereitelt habe.
- Beklagte: Der Testamentsvollstrecker der verstorbenen Grundstückseigentümerin und Vermieterin, der Teileigentum an der vom Kläger gemieteten Einheit begründete und diese an einen Dritten verkaufte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger ist seit September 2006 Mieter von Wohnräumen in einem Mehrparteienhaus. Mitte Dezember 2017 wandelte der Beklagte die Einheit in Teileigentum um und verkaufte sie kurz darauf an einen Dritten. Der Kläger wurde über sein Vorkaufsrecht informiert, übte dieses jedoch erst im August 2019 aus, nachdem die gesetzliche Frist bereits abgelaufen war. Die Käuferin veräußerte die Wohnung später weiter.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob einem Mieter auch bei Umwandlung seiner Mietwohnung in Teileigentum ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht. Zudem war zu klären, ob der Mieter sein Vorkaufsrecht fristgerecht ausgeübt hatte und ob ihm Schadensersatz wegen Vereitelung dieses Rechts zustand.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wurde zurückgewiesen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass ein Vorkaufsrecht des Mieters auch bei Umwandlung in Teileigentum analog anwendbar ist. Jedoch hatte der Kläger sein Vorkaufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt, da die zweimonatige Ausschlussfrist bei seiner Erklärung im August 2019 bereits abgelaufen war und eine nachträgliche Erklärung des Beklagten daran nichts ändern konnte. Eine pflichtwidrige Verhinderung durch einen überhöhten Kaufpreis wurde zudem verneint.
- Folgen: Der Kläger konnte die Wohnung nicht erwerben und erhielt keinen Schadensersatz. Er musste die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Ein Mieter, eine verkaufte Wohnung und eine ungewöhnliche Eigentumsform
Jeder, der zur Miete wohnt, kennt die Sorge: Was passiert, wenn die eigene Wohnung verkauft wird? Muss ich dann ausziehen? Um Mieter in solchen Fällen zu schützen, gibt es in Deutschland ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Das bedeutet, wenn die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann verkauft wird, hat der Mieter das Recht, selbst in den Kaufvertrag einzusteigen und die Wohnung zu den gleichen Bedingungen zu erwerben wie der ursprüngliche Käufer. Aber was passiert, wenn der Vermieter einen juristischen Kniff anwendet?

Genau das war die Ausgangssituation in einem Fall, der bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Zivilgericht, ging. Ein Mann, den wir „den Mieter“ nennen, bewohnte seit 2006 eine von zwölf Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Nach dem Tod der Eigentümerin wurde ein Testamentsvollstrecker, also eine Person, die den letzten Willen der Verstorbenen umsetzt, für die Verwaltung des Nachlasses eingesetzt. Dieser Testamentsvollstrecker wandelte die Wohnung des Mieters Ende 2017 in sogenanntes Teileigentum um und verkaufte sie kurz darauf zusammen mit anderen Einheiten an ein Unternehmen, die „Käuferin.
Der Mieter fühlte sich getäuscht. Er war der Meinung, der Testamentsvollstrecker habe bewusst die Form des Teileigentums gewählt, um sein Vorkaufsrecht zu umgehen. Er klagte auf Schadensersatz in Höhe von 205.000 Euro. Doch wie konnte es überhaupt zu diesem Streit kommen und was genau ist der Unterschied zwischen den Eigentumsformen?
Der Weg zum Bundesgerichtshof: Ein Streit durch mehrere Instanzen
Der Mieter zog vor Gericht, verlor aber sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Die Richter sahen keinen Grund, dem Testamentsvollstrecker eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Doch der Mieter gab nicht auf. Er war überzeugt, dass sein Recht verletzt wurde, und legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Damit landete der Fall bei den höchsten deutschen Richtern, die grundsätzlich klären mussten, wie die Gesetze in einer solch speziellen Konstellation anzuwenden sind.
Die Kernfrage: Gibt es ein Vorkaufsrecht auch bei „Teileigentum“?
Das Herzstück des gesamten Falls war eine sehr spezifische juristische Frage. Das Gesetz (§ 577 BGB) spricht klar vom Vorkaufsrecht des Mieters, wenn „Wohnungseigentum“ begründet und verkauft wird. Wohnungseigentum ist, wie der Name schon sagt, für Wohnzwecke gedacht. Der Testamentsvollstrecker hatte hier aber „Teileigentum“ begründet. Teileigentum ist rechtlich für Räume vorgesehen, die nicht dem Wohnen dienen, also zum Beispiel für Büros, Praxen oder Läden.
Was bedeutet das konkret für den Mieter? Er bewohnte die Räume ja als Wohnung. Trotzdem war die Einheit im Grundbuch, dem offiziellen Verzeichnis aller Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse, als Teileigentum eingetragen. Die Frage für das Gericht war also: Gilt das Schutzrecht des Mieters auch dann, wenn der Vermieter die Wohnung formal als „Nicht-Wohnraum“ deklariert, obwohl sie tatsächlich bewohnt wird? Oder kann ein Vermieter das Vorkaufsrecht einfach aushebeln, indem er die falsche rechtliche Bezeichnung wählt?
Die Entscheidung des Gerichts: Ein Vorkaufsrecht ja, aber…
Der Bundesgerichtshof traf eine zweigeteilte und für Laien vielleicht überraschende Entscheidung. Zunächst stellten die Richter klar: Ja, der Mieter hatte in diesem Fall tatsächlich ein Vorkaufsrecht. Obwohl das Gesetz nur von „Wohnungseigentum“ spricht, muss die Regelung auch auf zu Wohnzwecken vermietetes „Teileigentum“ angewendet werden. Die Richter haben das Gesetz also gewissermaßen erweitert. Doch wie kamen sie zu diesem Schluss?
Warum das Gesetz hier „erweitert“ wurde: Die Analogie
Juristen nennen dieses Vorgehen eine „Analogie„. Man wendet ein Gesetz auf einen Fall an, den die Verfasser des Gesetzes nicht ausdrücklich erwähnt haben, der dem geregelten Fall aber so ähnlich ist, dass es ungerecht wäre, ihn anders zu behandeln. Stellen Sie sich vor, an einem Parkeingang steht ein Schild „Hunde verboten“. Nun kommt jemand mit einem Wolf. Der Wolf ist kein Hund, aber der Zweck des Schildes – zum Beispiel der Schutz von Kindern oder die Sauberkeit des Parks – wird durch einen Wolf genauso berührt wie durch einen Hund. Man würde die Regel also auch auf den Wolf anwenden.
Genau das taten die Richter hier. Sie stellten fest, dass das Gesetz eine „planwidrige Regelungslücke“ aufweist. Das bedeutet, der Gesetzgeber hat bei der Formulierung des Vorkaufsrechts schlicht nicht an den Fall gedacht, dass ein Vermieter eine Wohnung in Teileigentum umwandelt. Es war keine bewusste Entscheidung, den Mieter in diesem Fall schutzlos zu stellen.
Zudem ist die Interessenlage für den Mieter exakt dieselbe. Ob die Wohnung nun rechtlich als Wohnungs- oder Teileigentum gilt, ändert nichts an der Gefahr, nach einem Verkauf die Wohnung zu verlieren, etwa durch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs des neuen Eigentümers. Der Schutzzweck des Gesetzes – den Mieter vor Verdrängung zu bewahren – greift in beiden Fällen. Daher entschieden die Richter, dass dem Mieter ein Vorkaufsrecht zustand. Der Versuch des Testamentsvollstreckers, das Recht durch die Wahl der Eigentumsform zu umgehen, war damit gescheitert.
Das zweite Problem: Die entscheidende Frist
Damit war der erste Punkt zugunsten des Mieters geklärt. Er hatte ein Vorkaufsrecht. Aber hat er es auch korrekt genutzt? Und hier liegt der Haken, der den Fall letztlich zu seinen Ungunsten entschied. Das Gesetz gibt dem Mieter eine klare Frist, um sein Vorkaufsrecht auszuüben: zwei Monate. Diese Frist beginnt, sobald der Vermieter oder der Käufer dem Mieter den vollständigen Inhalt des Kaufvertrags mitgeteilt hat.
Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin dem Mieter bereits im Januar 2018 eine Kopie des Vertrags geschickt und ihn über sein Vorkaufsrecht informiert. Spätestens im März 2018, als er auch die Teilungserklärung erhielt, hatte er alle notwendigen Informationen. Die zweimonatige Frist lief also spätestens im Mai 2018 ab. Der Mieter erklärte aber erst am 30. August 2019 – also mehr als ein Jahr nach Ablauf der Frist – dass er die Wohnung kaufen wolle. Damit war er deutlich zu spät.
Kann eine abgelaufene Frist wiederbelebt werden?
Der Mieter hatte aber noch ein Argument. Der Testamentsvollstrecker hatte ihm im Dezember 2018, also lange nach Fristablauf, geschrieben, er könne es sich ja noch überlegen, die Wohnung zu erwerben. War das nicht ein Angebot, die Frist zu verlängern oder neu zu starten? Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Ansicht eine klare Absage.
Die zweimonatige Frist für das Vorkaufsrecht ist eine sogenannte „Ausschlussfrist“. Das ist ein sehr strenger juristischer Begriff. Er bedeutet, dass das Recht nach Ablauf der Frist endgültig und unwiederbringlich erlischt. Es ist nicht nur „verjährt“, sondern es existiert schlicht nicht mehr. Man kann es sich wie ein zeitlich begrenztes Sonderangebot vorstellen: Wenn der Aktionszeitraum vorbei ist, kann man das Produkt nicht mehr zum Aktionspreis verlangen. Das Recht ist weg.
Das Schreiben des Testamentsvollstreckers konnte dieses erloschene Recht nicht wiederbeleben. Es war rechtlich ohne Bedeutung. Da das Vorkaufsrecht des Mieters bereits im Mai 2018 untergegangen war, lief seine Erklärung im August 2019 ins Leere.
Kein Schadensersatz ohne Pflichtverletzung
Am Ende fasste das Gericht alles zusammen. Um Schadensersatz zu bekommen, hätte der Mieter nachweisen müssen, dass der Testamentsvollstrecker eine ihm gegenüber bestehende Pflicht verletzt hat. Eine mögliche Pflichtverletzung wäre gewesen, die Entstehung des Vorkaufsrechts zu vereiteln. Das hat der Testamentsvollstrecker laut Gericht aber nicht geschafft, denn das Recht entstand ja trotzdem (durch die Analogie).
Eine andere Pflichtverletzung wäre gewesen, dem Mieter die Wohnung nicht zu verkaufen, obwohl dieser sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Diese Pflicht bestand aber nie, weil der Mieter sein Recht nicht fristgerecht ausgeübt hatte. Da der Testamentsvollstrecker also keine Pflicht verletzte, konnte der Mieter auch keinen Schadensersatz fordern. Seine Klage wurde endgültig abgewiesen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Gericht bestätigt, dass Mieter auch bei Teileigentum (anstatt Wohnungseigentum) ein Vorkaufsrecht haben, wenn ihre Wohnung umgewandelt und verkauft wird – Vermieter können dieses Schutzrecht also nicht durch geschickte Wahl der Eigentumsform aushebeln. Allerdings ist die zweimonatige Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts sehr streng: Wer sie verpasst, verliert sein Recht endgültig und kann es auch durch spätere Gespräche mit dem Vermieter nicht wiederbeleben. Das Urteil stärkt den Mieterschutz grundsätzlich, zeigt aber auch deutlich auf, wie wichtig es für Mieter ist, bei Verkaufsmitteilungen sofort zu handeln und sich nicht auf informelle Zusagen zu verlassen. Für die Praxis bedeutet dies: Mieter sollten bei Erhalt von Verkaufsunterlagen umgehend rechtlichen Rat suchen, da bereits nach zwei Monaten alle Chancen auf den Wohnungskauf verloren sein können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet das Vorkaufsrecht für mich als Mieter?
Für Sie als Mieter bedeutet das Vorkaufsrecht eine wichtige Schutzmöglichkeit, wenn die von Ihnen bewohnte Mietwohnung verkauft werden soll. Es gibt Ihnen die Möglichkeit, die Wohnung selbst zu kaufen, bevor sie an eine dritte Person verkauft wird. Dieses Recht dient dazu, Sie vor einer möglichen Verdrängung nach einem Eigentümerwechsel zu bewahren und Ihnen so eine Absicherung Ihrer Wohnsituation zu ermöglichen.
Wann entsteht das Vorkaufsrecht?
Das Vorkaufsrecht für Mieter entsteht nicht in jedem Fall eines Wohnungsverkaufs. Es gilt nur unter einer bestimmten Voraussetzung:
- Umwandlung in Eigentumswohnungen nach Einzug: Das Vorkaufsrecht steht Ihnen zu, wenn das Mietshaus, in dem sich Ihre Wohnung befindet, nach Ihrem Einzug in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt (umgewandelt) wird und Ihre Wohnung anschließend erstmals an eine dritte Person verkauft werden soll. Wenn Sie also in einem Mehrfamilienhaus wohnen, das erst während Ihres Mietverhältnisses in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt wird, haben Sie dieses Recht beim ersten Verkauf Ihrer spezifischen Wohnung.
Wie funktioniert das Vorkaufsrecht in der Praxis?
Wenn Ihr Vermieter Ihre Mietwohnung an eine dritte Person verkaufen möchte und die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht gegeben sind, läuft der Ablauf typischerweise wie folgt ab:
- Kaufvertrag mit Dritter: Ihr Vermieter schließt zunächst einen wirksamen Kaufvertrag mit einem Interessenten ab, der nicht Sie als Mieter sind.
- Mitteilung an den Mieter: Ihr Vermieter (oder der Käufer) muss Ihnen diesen Kaufvertrag umgehend mitteilen. Er muss Ihnen alle wesentlichen Bedingungen des Vertrages offenlegen, damit Sie prüfen können, ob Sie zu denselben Konditionen kaufen möchten.
- Frist zur Entscheidung: Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von dem notariellen Kaufvertrag Kenntnis erhalten, haben Sie zwei Monate Zeit, um zu entscheiden, ob Sie Ihr Vorkaufsrecht ausüben möchten. Diese Frist ist wichtig und sollte genau beachtet werden.
- Ausübung des Vorkaufsrechts: Wenn Sie Ihr Vorkaufsrecht ausüben, treten Sie in den geschlossenen Kaufvertrag mit allen seinen Bedingungen ein. Das bedeutet, Sie kaufen die Wohnung zu genau dem Preis und den Konditionen, die Ihr Vermieter mit der dritten Person vereinbart hat. Die Ausübung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Verkäufer, die formell nicht zwingend notariell sein muss, aber für den späteren Eigentumserwerb eine notarielle Beurkundung des eigenen Kaufvertrages erforderlich macht.
- Keine Ausübung: Wenn Sie das Vorkaufsrecht nicht innerhalb der Frist ausüben oder darauf verzichten, kann der Verkauf an die dritte Person wie geplant erfolgen.
Wichtige Details und Ausnahmen
Es gibt bestimmte Situationen, in denen das Vorkaufsrecht nicht besteht oder entfällt:
- Verkauf an Familienangehörige: Wenn der Vermieter die Wohnung an nahe Familienangehörige (z.B. Eltern, Kinder, Ehepartner) verkauft, besteht kein Vorkaufsrecht für den Mieter.
- Verkauf des gesamten Hauses: Wenn nicht die einzelne Wohnung, sondern das gesamte Haus als Ganzes verkauft wird, besteht ebenfalls kein Vorkaufsrecht für den Mieter einer einzelnen Wohnung.
- Wohnung schon vor Einzug Eigentumswohnung: Wenn das Gebäude bereits vor Ihrem Einzug in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt war und Sie eine solche Wohnung angemietet haben, steht Ihnen kein Vorkaufsrecht zu.
Das Vorkaufsrecht gibt Ihnen als Mieter somit eine starke Position und eine reale Chance, Ihre Mietwohnung bei einem Eigentümerwechsel zu erwerben und so Ihre Wohnsituation langfristig zu sichern.
Gilt mein Vorkaufsrecht auch, wenn die Wohnung formal als Teileigentum verkauft wird?
Ja, Ihr Vorkaufsrecht kann auch dann gelten, wenn die Einheit, die Sie bewohnen, formal als Teileigentum verkauft wird. Der Hintergrund ist der Mieterschutz.
Der Unterschied zwischen Wohnungs- und Teileigentum
Zunächst zur Unterscheidung:
- Wohnungseigentum ist rechtlich dafür vorgesehen, als Wohnung genutzt zu werden.
- Teileigentum ist typischerweise für andere Zwecke vorgesehen, zum Beispiel als Büro, Ladenfläche oder Garage.
Ausschlaggebend ist die tatsächliche Nutzung
Wenn Sie eine Einheit bewohnen, die als Wohnung vermietet ist, dann spielt die formale Bezeichnung im Grundbuch – ob als Wohnungs- oder Teileigentum – für Ihr Vorkaufsrecht oft eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, ob die Räume tatsächlich als Wohnung genutzt werden.
Der Gesetzgeber hat das Vorkaufsrecht für Mieter (§ 577 BGB) eingeführt, um sie beim erstmaligen Verkauf einer umgewandelten Wohnung zu schützen. Dieser Schutz soll nicht durch eine rein formale Bezeichnung, die nicht der tatsächlichen Nutzung entspricht, umgangen werden können.
Wenn eine Einheit, die an Sie als Wohnung vermietet ist, zum Verkauf steht und diese Einheit tatsächlich als Wohnraum genutzt wird, dann besteht Ihr Vorkaufsrecht in der Regel. Es kommt also darauf an, wie die Einheit real genutzt wird und ob der Verkauf objektiv eine vermietete Wohnung betrifft, auch wenn sie formell als Teileigentum deklariert ist. Das Gesetz schützt Mieter davor, dass ihr Vorkaufsrecht durch solche Bezeichnungen ausgehebelt wird.
Wie lange habe ich Zeit, mein Vorkaufsrecht auszuüben, und wann beginnt diese Frist?
Wenn Sie ein Vorkaufsrecht an einer Immobilie haben, beispielsweise als Mieter einer Wohnung, die verkauft werden soll, ist die Einhaltung der Frist zur Ausübung dieses Rechts entscheidend.
Fristdauer für die Ausübung
Die Frist, innerhalb derer Sie Ihr Vorkaufsrecht ausüben können, beträgt gesetzlich zwei Monate. Diese Dauer ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) speziell für Vorkaufsrechte an Grundstücken festgelegt (§ 469 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass Sie innerhalb von 60 Tagen entscheiden und handeln müssen, ob Sie die Immobilie zu den im Kaufvertrag vereinbarten Konditionen erwerben möchten.
Beginn der Frist
Die zweimonatige Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn Sie als Vorkaufsberechtigter den vollständigen Inhalt des mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrages kennen. Es reicht also nicht aus, nur zu wissen, dass die Immobilie verkauft wurde oder dass es einen Kaufpreis gibt. Sie müssen über alle wesentlichen Details des notariell beurkundeten Kaufvertrags informiert werden. Dazu gehören insbesondere:
- Der genaue Kaufpreis.
- Alle Kaufbedingungen (z.B. Zahlungsmodalitäten, Übernahmetermine, Regelungen zu Mängeln).
- Die Vertragsparteien (also wer die Immobilie kaufen möchte).
Typischerweise übermittelt der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, Ihnen als Vorkaufsberechtigtem eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Kaufvertrages. Erst mit dem Erhalt dieser vollständigen und korrekten Informationen beginnt die zweimonatige Frist.
Wichtigkeit der Fristeinhaltung
Es ist von größter Bedeutung, diese Frist genau zu beachten und das Vorkaufsrecht innerhalb dieser Zeit auszuüben. Wenn die zweimonatige Frist ungenutzt verstreicht, erlischt Ihr Vorkaufsrecht unwiderruflich. Das bedeutet, Sie verlieren die Möglichkeit, die Immobilie zu den Konditionen des Kaufvertrages zu erwerben, und der Verkauf an den Dritten kann dann vollzogen werden. Daher ist es wichtig, den genauen Zugang des vollständigen Kaufvertrags bei Ihnen festzuhalten, um den Beginn der Frist sicher bestimmen zu können.
Kann mein Vorkaufsrecht wieder aufleben, wenn die gesetzliche Frist abgelaufen ist?
In der Regel lebt ein Vorkaufsrecht nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht wieder auf. Das Gesetz sieht für die Ausübung des Vorkaufsrechts eine sehr strenge Frist vor.
Die Natur der Vorkaufsfrist: Eine Ausschlussfrist
Die Frist, innerhalb derer Sie Ihr Vorkaufsrecht ausüben müssen, ist eine sogenannte Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass das Recht endgültig erlischt, sobald diese Frist abgelaufen ist. Es gibt keine Möglichkeit, diese Frist zu verlängern oder das Vorkaufsrecht nach ihrem Ablauf wieder aufleben zu lassen, selbst wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben.
Für Sie als Vorkaufsberechtigten bedeutet das, dass Sie innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeitspanne handeln müssen. Diese Frist beträgt bei einem Vorkaufsrecht an einem Grundstück, wie es beispielsweise für Mieter in bestimmten Fällen besteht, typischerweise zwei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie vom Abschluss des Kaufvertrages Kenntnis erlangen. Bei anderen Gegenständen kann die Frist auch kürzer sein, etwa eine Woche.
Konsequenz des Fristablaufs
Sobald die Frist abgelaufen ist, verlieren Sie Ihr Vorkaufsrecht unwiderruflich. Das bedeutet, dass der Verkauf an den Dritten, den der Eigentümer ursprünglich gefunden hat, endgültig wird und Sie keine Möglichkeit mehr haben, in den Kaufvertrag einzusteigen. Die Strenge dieser Regelung dient der Rechtssicherheit: Sowohl der Verkäufer als auch der ursprüngliche Käufer müssen sich darauf verlassen können, dass der Kaufvertrag nach Ablauf der Vorkaufsfrist endgültig ist und nicht nachträglich angegriffen werden kann.
Warum keine „zweite Chance“?
Die Gesetzgebung hat bewusst solche kurzen und starren Fristen für das Vorkaufsrecht eingeführt. Der Grund dafür ist, dass das Vorkaufsrecht einen Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellt. Um diesen Eingriff zu minimieren und die schnelle Abwicklung von Geschäften zu ermöglichen, muss innerhalb eines klar definierten Zeitraums entschieden werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Entscheidung unwiderruflich, um Klarheit und Stabilität in Rechtsbeziehungen zu gewährleisten.
Kann ich Schadensersatz fordern, wenn mein Vorkaufsrecht nicht beachtet oder umgangen wurde?
Ja, es ist grundsätzlich möglich, Schadensersatz zu fordern, wenn Ihr Vorkaufsrecht als Mieter missachtet oder gezielt umgangen wurde. Dies hängt jedoch von der genauen Situation und dem Nachweis bestimmter Voraussetzungen ab.
Ihr Vorkaufsrecht als Mieter: Was bedeutet das?
Als Mieter einer Wohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann an eine dritte Person verkauft wird, steht Ihnen nach dem Gesetz oft ein Vorkaufsrecht zu (geregelt in § 577 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Dieses Recht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Wohnung zu genau den gleichen Bedingungen zu kaufen, zu denen der Vermieter sie einem anderen Interessenten, also einem Dritten, angeboten hat. Sobald der Vermieter einen Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat, muss er Sie als Mieter darüber informieren und Ihnen eine Kopie des Kaufvertrags zukommen lassen. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie zwei Monate Zeit, um Ihr Vorkaufsrecht auszuüben und die Wohnung selbst zu erwerben.
Wann liegt eine Pflichtverletzung oder Umgehung vor?
Eine Pflichtverletzung des Vermieters liegt vor, wenn er Sie als Vorkaufsberechtigten nicht über den abgeschlossenen Kaufvertrag informiert oder Ihnen die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts vorenthält.
Auch eine Umgehung des Vorkaufsrechts kann einen Schadensersatzanspruch begründen. Stellen Sie sich vor, der Vermieter verkauft nicht direkt die Wohnung, sondern überträgt die Anteile einer Gesellschaft, die Eigentümer der Wohnung ist (oft als „Share Deal“ bezeichnet). Oder es wird ein überhöhter Kaufpreis im Vertrag mit dem Dritten angegeben, um Ihr Vorkaufsrecht unattraktiv zu machen, obwohl der tatsächliche Wert niedriger ist. Solche Vorgehensweisen können als gezielte Umgehung gewertet werden, um Ihr Vorkaufsrecht zu unterlaufen.
Welche Voraussetzungen gelten für einen Schadensersatzanspruch?
Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht, wenn der Vermieter seine gesetzliche Pflicht verletzt hat und Ihnen dadurch ein finanzieller Nachteil entstanden ist. Der entscheidende Punkt hierbei ist, dass Sie nachweisen müssen, dass Sie das Vorkaufsrecht tatsächlich auch ausgeübt hätten, wenn Sie ordnungsgemäß und fristgerecht informiert worden wären.
Für Sie als Mieter bedeutet das konkret:
- Ihr Vorkaufsrecht muss tatsächlich bestehen: Es muss ein gültiges Vorkaufsrecht für Ihre Wohnung vorgelegen haben.
- Der Vermieter hat seine Pflicht verletzt: Er hat Sie nicht informiert oder das Recht umgangen.
- Der Schaden muss durch die Pflichtverletzung verursacht worden sein: Hierbei ist es von größter Bedeutung, dass Sie plausibel darlegen können, dass Sie die Wohnung tatsächlich gekauft hätten, wenn der Vermieter Sie ordnungsgemäß benachrichtigt hätte. Das bedeutet, Sie müssten die finanziellen Mittel und den ernsthaften Willen zum Kauf zum damaligen Zeitpunkt gehabt haben. Ohne diese Bereitschaft und Fähigkeit zum Erwerb wäre Ihnen auch kein Schaden entstanden, selbst wenn das Vorkaufsrecht missachtet wurde.
- Nachweis eines konkreten Schadens: Der Schaden kann beispielsweise darin bestehen, dass Ihnen die Gelegenheit entgangen ist, die Wohnung zu einem günstigeren Preis zu erwerben, als sie später auf dem freien Markt gehandelt wird. Auch Mehrkosten für die Anmietung einer vergleichbaren, aber teureren neuen Wohnung oder Umzugskosten können unter bestimmten Voraussetzungen als erstattungsfähiger Schaden angesehen werden, wenn der Vermieter die Pflichtverletzung zu verantworten hat.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Vorkaufsrecht
Ein Vorkaufsrecht ist ein gesetzlich geregeltes Recht, das einer Person die Möglichkeit gibt, eine Immobilie oder Sache zu kaufen, bevor sie an jemand anderen verkauft wird (§ 577 BGB bei Mietwohnungen). Für Mieter bedeutet das, sie können die von ihnen bewohnte Wohnung zu den gleichen Bedingungen erwerben, die ein Dritter bereits mit dem Vermieter vereinbart hat. Dieses Recht schützt Mieter vor dem Verlust ihrer Wohnung durch Verkauf und Umwandlung in Eigentumswohnungen. Es entsteht bei erstmaligem Verkauf einer in Eigentum umgewandelten Mietwohnung und ist an strenge Fristen gebunden.
Beispiel: Wird Ihre Mietwohnung zum Eigentum umgewandelt und an jemanden verkauft, haben Sie als Mieter das Vorkaufsrecht, um selbst Kaufinteressent zu werden und die Wohnung zu den gleichen Bedingungen wie der Dritte zu erwerben.
Teileigentum
Teileigentum bezeichnet eine Form von Eigentum an bestimmten Imobilieneinheiten, die rechtlich vom sogenannten Wohnungseigentum unterschieden wird (§ 8 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). Es bezieht sich auf Räume, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, zum Beispiel Büros, Shops oder Garagen, obwohl dieselbe Immobilie verschiedene Eigentumsarten haben kann. In dem Fall kann Räume, die formal als Teileigentum eingetragen sind, trotzdem tatsächlich als Wohnung genutzt werden. Bei der Ausübung von Rechten wie dem Vorkaufsrecht ist deshalb die tatsächliche Nutzung entscheidend, nicht allein die formale Eigentumsbezeichnung.
Beispiel: Ein Büro in einem gemischt genutzten Gebäude wird als Teileigentum geführt, eine Mietwohnung als Wohnungseigentum. Wird eine Wohnung fälschlich als Teileigentum eingetragen, ist beim Mieterschutz die tatsächliche Wohnnutzung maßgeblich.
Analogie
Die Analogie ist eine juristische Auslegungsmethode, bei der eine gesetzliche Regelung auf einen ähnlichen, im Wortlaut nicht ausdrücklich geregelten Fall angewandt wird. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine sogenannte planwidrige Lücke im Gesetz besteht – das heißt, der Gesetzgeber hat einen Fall nicht bedacht, die analoge Anwendung aber gerechtfertigt erscheint. Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof das Vorkaufsrecht aus § 577 BGB auf Teileigentum übertragen, obwohl das Gesetz nur Wohnungseigentum nennt, da der daraus resultierende Mieterschutz gleichwertig ist.
Beispiel: Ein Gesetz verbietet Hunden den Zutritt zu einem Park, aber kein Verbot für Wölfe existiert. Die Analogie erlaubt es, das Verbot auch auf Wölfe auszudehnen, wenn der Zweck des Gesetzes dadurch erfüllt wird bzw. sonst unterlaufen würde.
Ausschlussfrist
Eine Ausschlussfrist ist eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf ein Recht endgültig und unwiderruflich erlischt. Im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht bedeutet das, dass der Mieter sein Recht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der vollständigen Kaufvertragsunterlagen ausüben muss. Wird die Frist versäumt, verfällt das Vorkaufsrecht endgültig; es kann danach weder wiederbelebt noch verlängert werden. Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und sorgen dafür, dass Rechtsbeziehungen schnell und verbindlich geklärt werden.
Beispiel: Ähnlich wie ein zeitlich begrenztes Sonderangebot in einem Geschäft, das nach Ablauf der Frist nicht mehr gültig ist, verliert ein Mieter sein Vorkaufsrecht, wenn er die zwei Monate verstreichen lässt.
Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Vermieter oder Testamentsvollstrecker gesetzliche Pflichten gegenüber dem Mieter nicht erfüllt, etwa die Pflicht, das Vorkaufsrecht ordnungsgemäß zu beachten und den Mieter rechtzeitig über den Kaufvertrag zu informieren (§ 577 BGB). Erst eine solche Verletzung begründet Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen. Dabei muss der Mieter beweisen, dass das Vorkaufsrecht tatsächlich bestand, eine Pflichtverletzung durch den Vermieter vorlag und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.
Beispiel: Wenn der Vermieter einem Mieter die Mitteilung über den Verkauf und das Vorkaufsrecht vorenthält, kann dies eine Pflichtverletzung sein, die den Mieter berechtigen kann, Schadensersatz zu fordern – vorausgesetzt, der Mieter hätte die Wohnung bei ordnungsgemäßer Information auch gekauft.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 577 BGB (Vorkaufsrecht bei Umwandlung in Wohnungseigentum): Regelt das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters, wenn die vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und verkauft wird. Es schützt Mieter vor Verdrängung durch den neuen Eigentümer und gewährt ihnen das Recht, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen zu kaufen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Zentral für die Frage, ob das Vorkaufsrecht auch bei Teileigentum gilt, denn das Gesetz nennt nur „Wohnungseigentum“, der Testamentsvollstrecker verwandelte die Einheit jedoch in Teileigentum.
- § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete): Besagt, dass bei Verkauf einer vermieteten Wohnung die bestehenden Mietverhältnisse bestehen bleiben. Der neue Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Stützt den Schutzgedanken hinter dem Vorkaufsrecht, da ein Käufer die Mietsituation übernimmt; ohne Vorkaufsrecht besteht die Gefahr, trotz bestehender Miete verdrängt zu werden.
- Rechtliche Unterscheidung Wohnungseigentum vs. Teileigentum (§§ 1, 3 WEG): Wohnungseigentum umfasst Räume zu Wohnzwecken, Teileigentum betrifft nicht zu Wohnzwecken genutzte Räume wie Gewerbeflächen. Die rechtliche Einstufung beeinflusst die Anwendbarkeit bestimmter Schutzvorschriften. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Testamentsvollstrecker nutzte die Teileigentumsform, um das Vorkaufsrecht auszuschließen, obwohl die Einheit praktisch als Wohnung genutzt wurde.
- Analogie (Gesetzesauslegung): Ein juristisches Mittel, das die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen nicht ausdrücklich geregelten, aber dem Regelungszweck nach ähnlichen Sachverhalt ermöglicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Bundesgerichtshof wendet das Vorkaufsrecht analog auch auf Teileigentum an, um eine planwidrige Lücke im Gesetz zu schließen und den Mieter vor einer Umgehung zu schützen.
- Ausschlussfrist (§ 588 BGB i.V.m. § 577 BGB): Frist von zwei Monaten, innerhalb derer der Mieter sein Vorkaufsrecht ausüben muss; nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht endgültig und unwiederbringlich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mieter handelte zu spät, wodurch sein Vorkaufsrecht erlosch; spätere Erklärungen oder Angebote des Testamentsvollstreckers konnten die Frist nicht verlängern oder neu setzen.
- Grundsatz der Pflichtverletzung und Schadensersatz (§ 280 BGB): Voraussetzung für Schadensersatz ist eine Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht durch den Schuldner. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Testamentsvollstrecker das Vorkaufsrecht nicht vereitelt und der Mieter das Recht nicht fristgerecht ausgeübt hatte, konnte keine Pflichtverletzung festgestellt und somit kein Schadensersatz zugesprochen werden.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIII ZR 201/23
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