Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Bauverbot im Grundbuch: OLG München verweigert Löschung ohne Voreintragung der berechtigten GbR
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum ist eine Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister vor einer Löschung von Rechten im Grundbuch erforderlich?
- Welche Konsequenzen hat die Nichtbeachtung der Voreintragungsobliegenheit für GbRs, die Rechte im Grundbuch haben?
- Was ist der Unterschied zwischen dem Gesellschaftsregister und dem Grundbuch?
- Welche Informationen muss eine GbR bei der Eintragung in das Gesellschaftsregister angeben?
- Können Gesellschafter einer GbR persönlich handeln, um die Voreintragung zu umgehen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 34 Wx 234/24 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
Hier ist die Zusammenfassung des Urteilstextes basierend auf den Vorgaben:
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 8. Oktober 2024
- Verfahrensart: Grundbuchbeschwerde
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht, Gesellschaftsrecht
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Gesellschafter einer GbR, die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ist, bewilligten und beantragten die Löschung eines auf den Grundstücken der Beteiligten zu 1 lastenden Bauverbots. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die GbR nicht im Gesellschaftsregister und Grundbuch voreingetragen sei und der Wegfall des Rechts nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen wurde. Hiergegen legten die Antragsteller Beschwerde ein.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentralen Fragen waren, ob für die Löschung eines Rechts einer GbR deren Voreintragung im Gesellschaftsregister und Grundbuch zwingend ist und ob der Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück (§ 1019 BGB) ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchamts zurück.
- Begründung: Eine Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und Grundbuch ist für Verfügungen über Rechte der GbR, einschließlich Löschungen, zwingend erforderlich und unterliegt in dieser Konstellation keiner einschränkenden Auslegung. Ein Nachweis der Bewilligungsbefugnis der Gesellschafter ist ohne Registereintrag nicht in der nötigen Form möglich. Zudem wurde der dauerhafte Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück (§ 1019 BGB) nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 29 GBO nachgewiesen.
- Folgen: Die begehrte Löschung des Bauverbots im Grundbuch wurde durch das Gericht nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Bauverbot im Grundbuch: OLG München verweigert Löschung ohne Voreintragung der berechtigten GbR
Stellen Sie sich vor, auf Ihrem Grundstück lastet ein altes Bauverbot, das vor fast hundert Jahren eingetragen wurde. Sie möchten es löschen lassen, und sogar der Eigentümer des Grundstücks, zu dessen Gunsten das Verbot besteht, ist einverstanden. Klingt einfach? Nicht unbedingt, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München zeigt. Besonders kompliziert wird es, wenn der Berechtigte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist und neue gesetzliche Regelungen zur Eintragung solcher Gesellschaften beachtet werden müssen. Das Gericht musste klären, unter welchen Voraussetzungen ein solches Bauverbot aus dem Grundbuch entfernt werden kann.
Der Streit um ein altes Bauverbot und die Tücken des neuen GbR-Rechts

Im Mittelpunkt des Falles stand Herr E. (der Eigentümer der belasteten Grundstücke), Eigentümer zweier Grundstücke, die im Grundbuchblatt 2… eingetragen sind. Diese Grundstücke waren seit dem Jahr 1927 mit einem Bauverbot belastet. Dieses Verbot war als sogenannte Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit ist ein Recht, das dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks (dem sogenannten „herrschenden Grundstück“) zusteht und ihm bestimmte Vorteile verschafft – hier das Recht zu verlangen, dass auf den Grundstücken von Herrn E. nicht gebaut wird. Die Urkunde von 1927 formulierte dies so, dass „keinerlei Gebäulichkeiten errichtet werden dürfen“.
Eigentümerin des herrschenden Grundstücks (Flst.Nr. …9/28), zu dessen Gunsten das Bauverbot bestand, war die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Gesellschaftern D. K. und M. K. (im Folgenden „die GbR K.“). Eine GbR ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen (oder auch Unternehmen), die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, hier das gemeinsame Eigentum am Grundstück.
Der Eigentümer Herr E. wollte diese Bauverbote nun aus dem Grundbuch löschen lassen. Die beiden Gesellschafter der GbR K., D. K. und M. K., stimmten der Löschung zu und gaben im Mai 2024 entsprechende notariell beglaubigte Erklärungen ab. Der von Herrn E. beauftragte Notar reichte daraufhin den Antrag auf Löschung der Bauverbote beim zuständigen Grundbuchamt ein. Damit begann ein Rechtsstreit, der die Frage aufwarf, welche formalen Hürden bei der Löschung eines solchen Rechts für eine GbR bestehen, insbesondere nach einer wichtigen Gesetzesänderung zu Jahresbeginn 2024.
Der Weg durch die Instanzen: Grundbuchamt pocht auf Formalien
Das Grundbuchamt teilte dem Notar jedoch bereits wenige Tage später mit, dass die Löschung so einfach nicht möglich sei. Der springende Punkt: Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regeln für GbRs, die im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführt wurden. Nach diesen Regeln, insbesondere dem § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung (GBO) in Verbindung mit Artikel 229 § 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), müsse eine GbR zunächst in einem neu geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen sein. Erst danach könne sie auch im Grundbuch (neu) eingetragen oder als Berechtigte über ein Recht verfügen, wie zum Beispiel der Löschung eines Rechts zustimmen. Diese sogenannte Voreintragungsobliegenheit – also die Pflicht zur vorherigen Eintragung erst im Gesellschaftsregister und dann im Grundbuch – war hier nicht erfüllt. Die GbR K. war noch nicht im Gesellschaftsregister registriert.
Der Notar versuchte zunächst einen anderen Weg und beantragte hilfsweise eine sogenannte pfandfreie Abschreibung nach § 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Vorschrift betrifft Fälle, in denen ein Grundstück geteilt wird. Der Notar zog diesen Antrag aber später zurück, und das Grundbuchamt wies ihn ohnehin als unpassend zurück, da die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben seien.
Daraufhin argumentierte der Notar im Juli 2024 erneut für die Löschung des Bauverbots. Er meinte, das Bauverbot sei ohnehin gegenstandslos geworden. Ursprünglich habe es im Zusammenhang mit einer alten Eisenbahntrasse gestanden; das herrschende Grundstück der GbR K. sei ein Bahnwärterhaus im Eigentum der damaligen Reichsbahn gewesen. Diese Trasse sei aber verlegt und die alte aufgegeben worden, was dem Amtsgericht auch bekannt sei. Mit dem Wegfall der Trasse sei auch der Vorteil für das herrschende Grundstück der GbR K. dauerhaft entfallen. Ein Recht ohne Vorteil könne aber nach § 1019 BGB nicht bestehen und müsse gelöscht werden können. Die Tatsache, dass die Eigentümer der GbR K. der Löschung zustimmten, zeige ja gerade, dass sie selbst keinen Vorteil mehr in dem Bauverbot sähen. Zudem seien die Grundstücke etwa 200 Meter voneinander entfernt. Die Pflicht zur Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister, so der Notar, sei hier übertrieben und nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die GbR selbst ein Recht aufgebe und Dritte (wie Herr E.) davon profitierten.
Doch das Grundbuchamt blieb bei seiner Haltung und wies den Antrag mit Beschluss vom 6. August 2024 endgültig zurück. Zur Löschung wegen des angeblichen Wegfalls des Vorteils fehle der notwendige Beweis in der strengen Form, die das Grundbuchrecht verlange (§ 29 GBO, der meist öffentliche Urkunden fordert). Zwar sei dem Amt bekannt, dass die Bahnstrecke nicht mehr existiere, aber ob damit alle denkbaren Zwecke des Bauverbots entfallen seien, könne das Amt nicht einfach annehmen. Das Grundbuchamt sei nicht zu umfangreichen Tatsachenermittlungen verpflichtet oder befugt. Hinsichtlich der Voreintragungspflicht der GbR verwies das Amt auf den klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Ausnahme sei nicht vorgesehen, auch nicht, wenn die GbR selbst keinen direkten Nutzen aus der Registrierung ziehe. Seit der Aufhebung des § 899a BGB (der früher eine gewisse Vermutungswirkung für die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter begründete) sei der Nachweis der Vertretungsberechtigung der GbR-Gesellschafter im Grundbuchverfahren nur noch über die Eintragung im Gesellschaftsregister möglich.
Gegen diesen Beschluss legte der Notar im Namen der Antragsberechtigten am 16. August 2024 Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein. Er hielt an seiner Argumentation fest: Die Voreintragungspflicht sei zu streng auszulegen und das Bauverbot sei wegen des Wegfalls des Vorteils für das Grundstück der GbR K. ohnehin erloschen und das Grundbuch daher zu berichtigen.
Die Entscheidung des OLG München: Keine Löschung ohne klare Formalitäten und Beweise
Das Oberlandesgericht München prüfte die Beschwerde des Notars und kam in seinem Beschluss vom 8. Oktober 2024 zu einem klaren Ergebnis: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das bedeutet, das Bauverbot darf vorerst nicht aus dem Grundbuch der Grundstücke von Herrn E. gelöscht werden. Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die Auffassung des Grundbuchamts. Für die Löschung eines solchen Rechts im Grundbuch gibt es grundsätzlich zwei Wege: Entweder liegt eine formell korrekte Zustimmung (juristisch: Bewilligung) des Berechtigten vor, oder es wird zweifelsfrei nachgewiesen, dass das Grundbuch falsch ist (juristisch: Unrichtigkeitsnachweis). Beide Wege waren hier nach Ansicht des OLG München versperrt.
Die Gründe des Gerichts im Detail – Warum die Löschung scheiterte
Das OLG München begründete seine Entscheidung ausführlich. Es legte dar, warum weder eine wirksame Löschungsbewilligung noch ein ausreichender Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit vorlagen. Um die Entscheidung nachzuvollziehen, ist es hilfreich, sich die Argumente des Gerichts genauer anzusehen, die sich um formelle und materielle Aspekte drehten.
Fehlende Zustimmung: Die Hürde der neuen GbR-Voreintragung
Zunächst prüfte das Gericht, ob eine wirksame Löschungsbewilligung der GbR K. vorlag. Nach § 19 der Grundbuchordnung (GBO) erfolgen Eintragungen im Grundbuch – und dazu zählt auch die Löschung eines Rechts nach § 46 Abs. 1 GBO – in der Regel aufgrund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist. Hier wäre das die GbR K. gewesen, deren Bauverbot gelöscht werden sollte. Zwar hatten die Gesellschafter D. K. und M. K. der Löschung zugestimmt, doch das Gericht sah hier mehrere entscheidende Probleme, die hauptsächlich mit den neuen gesetzlichen Regelungen zur GbR zusammenhingen.
Das zentrale Problem war die bereits vom Grundbuchamt monierte Voreintragungsobliegenheit der GbR. Das Gericht stellte klar: Wenn über ein Recht verfügt werden soll, das einer GbR im Grundbuch zusteht – und die Aufgabe eines Rechts wie hier die Zustimmung zur Löschung des Bauverbots ist eine solche Verfügung – dann muss die GbR vorher zwingend im neuen Gesellschaftsregister eingetragen sein. Anschließend muss diese Eintragung auch im Grundbuch selbst nachvollzogen werden, bevor die eigentliche Verfügung (hier die Löschung des Bauverbots) erfolgen kann. Diese Regelung findet sich unmissverständlich in § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des Artikel 229 § 21 Absatz 1 EGBGB. Im vorliegenden Fall war unstrittig, dass die GbR K. weder im Gesellschaftsregister noch daraufhin als registrierte GbR im Grundbuch eingetragen war. Eine Ausnahmeregelung (Art. 229 § 21 Abs. 4 EGBGB) für Anträge, die vor dem 1. Januar 2024 gestellt wurden, griff hier nicht, da der Antrag erst im Mai 2024 einging.
Der Notar hatte argumentiert, man müsse diese Pflicht zur Voreintragung einschränkend auslegen (juristisch: teleologisch reduzieren), also nicht so streng anwenden, wenn die GbR – wie hier – ein Recht aufgibt und davon nicht selbst, sondern ein Dritter (Herr E.) profitiert. Doch dieser Sichtweise erteilte das OLG eine Absage. Der Gesetzgeber, so das Gericht, sei sich dieser Problematik bewusst gewesen, habe sich aber dennoch gegen einen Verzicht auf die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister entschieden. Es gäbe keine Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber diesen Fall übersehen hätte und eine „planwidrige Regelungslücke“ bestünde, die eine solche einschränkende Auslegung rechtfertigen würde. Der abschließende Charakter der gesetzlich normierten Ausnahmen spreche dagegen.
Ein weiteres, damit zusammenhängendes Problem war der Nachweis, dass D. K. und M. K. überhaupt berechtigt waren, für die GbR K. zu handeln und die Löschung zu bewilligen. Früher gab es eine gesetzliche Vermutung (§ 899a BGB alte Fassung), dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter auch tatsächlich die Gesellschafter sind und die Gesellschaft vertreten dürfen. Diese Regelung wurde jedoch mit Wirkung zum 31. Dezember 2023 abgeschafft. Nach neuem Recht kann die Vertretungsbefugnis für eine GbR im Grundbuchverfahren im Regelfall nur noch durch die Eintragung im Gesellschaftsregister nachgewiesen werden. Aus dem Registerauszug ergibt sich dann, wer die GbR vertreten darf. Da die GbR K. dort nicht eingetragen war, fehlte dieser Nachweis in der vom Gesetz geforderten Form (§ 29 GBO, der öffentliche Urkunden oder amtliche Bescheinigungen verlangt). Kurz gesagt: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister konnte aus Sicht des Grundbuchverfahrens nicht sichergestellt werden, dass D. K. und M. K. wirklich befugt waren, für die GbR K. auf das Bauverbot zu verzichten.
Kein stichhaltiger Beweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs
Der zweite mögliche Weg zur Löschung wäre gewesen, nachzuweisen, dass das Grundbuch unrichtig ist (§ 22 Absatz 1 GBO) – also dass das Bauverbot in Wirklichkeit gar nicht mehr besteht, obwohl es noch eingetragen ist. Einen solchen Nachweis müssen die Antragsteller lückenlos und in der strengen Form des § 29 Absatz 1 Satz 2 GBO (also durch öffentliche Urkunden) erbringen. Bloße Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen reichen hier nicht aus; jede andere Möglichkeit, die der behaupteten Unrichtigkeit entgegensteht, muss ausgeräumt sein.
Der Notar hatte argumentiert, das Bauverbot sei erloschen, weil es nach § 1019 Satz 1 BGB keinen Vorteil mehr für das herrschende Grundstück der GbR K. biete. Eine Grunddienstbarkeit wie das Bauverbot ist nämlich nur gültig, solange sie dem herrschenden Grundstück irgendeinen Nutzen bringt. Fällt dieser Vorteil dauerhaft und objektiv weg, erlischt die Grunddienstbarkeit automatisch, und das Grundbuch, das sie noch ausweist, wird unrichtig.
Aber bot das Bauverbot wirklich keinen Vorteil mehr? Der Notar hatte dies mit dem Wegfall der alten Eisenbahntrasse begründet, die angeblich der alleinige Grund für die Einrichtung des Bauverbots im Jahr 1927 gewesen sei. Das Gericht war hier jedoch nicht überzeugt.
Es stellte fest, dass aus der ursprünglichen Urkunde von 1927 nicht eindeutig und zweifelsfrei hervorgehe, dass das Bauverbot ausschließlich dem Betrieb der inzwischen aufgegebenen Bahntrasse dienen sollte. Allein die Tatsache, dass die damalige Reichseisenbahn Vertragsbeteiligte und Eigentümerin des herrschenden Grundstücks war und das Bauverbot im Rahmen eines Tauschgeschäfts vereinbart wurde, bedeute nicht zwingend, dass das Bauverbot keinen anderen Zweck hatte oder haben könnte. Das Gericht hielt es für möglich, dass das Bauverbot auch anderen, heute noch relevanten Zwecken dienen könnte, beispielsweise der Gewährleistung von Abstandsflächen zu bestehenden oder geplanten Gebäuden auf dem herrschenden Grundstück (dem ehemaligen Bahnwärterhaus) oder der Sicherung von Sichtverhältnissen. Da die Urkunde keinen konkreten Zweck explizit nannte, konnten solche anderen Vorteile nicht mit der für das Grundbuchverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Auch die weiteren Argumente des Notars verfingen nicht. Die behauptete räumliche Entfernung von etwa 200 Metern zwischen den belasteten Grundstücken und dem Grundstück der GbR K. schließe einen Vorteil nicht zwingend aus; das Bestehen eines Vorteils sei nicht immer von unmittelbarer räumlicher Nähe abhängig. Zudem seien die genauen tatsächlichen Verhältnisse (wie Grundstückszuschnitte und örtliche Gegebenheiten) nicht in der geforderten Form des § 29 GBO nachgewiesen worden.
Schließlich sei auch die Tatsache, dass die Gesellschafter der GbR K. der Löschung zugestimmt hatten, kein tauglicher Beweis dafür, dass der gesetzlich geforderte Vorteil tatsächlich objektiv entfallen sei. Abgesehen davon, dass ihre Vertretungsbefugnis – wie oben dargelegt – nicht nachgewiesen war, kann die Zustimmung zur Löschung auch andere Gründe haben als den objektiven Wegfall eines Vorteils (z.B. reine Gefälligkeit oder Desinteresse).
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Das OLG München sah die Hürden für eine Löschung des Bauverbots als nicht genommen an. Einerseits scheiterte die Löschung an den formellen Anforderungen des neuen GbR-Rechts, insbesondere der fehlenden Registrierung der GbR K. im Gesellschaftsregister und dem damit verbundenen fehlenden Nachweis der Vertretungsbefugnis der handelnden Gesellschafter. Andererseits konnten die Antragsteller auch nicht in der erforderlichen Weise beweisen, dass das Bauverbot tatsächlich keinen Vorteil mehr für das Grundstück der GbR K. bot und das Grundbuch deshalb unrichtig war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Antragstellern auferlegt. Eine weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Zivilgericht, ließ das OLG München nicht zu, da die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG München verweigerte die Löschung eines fast 100-jährigen Bauverbots im Grundbuch, weil die berechtigte GbR nicht im neuen Gesellschaftsregister eingetragen war – eine seit Januar 2024 zwingende Voraussetzung für jede Verfügung über Grundbuchrechte einer GbR. Obwohl die GbR-Gesellschafter der Löschung zustimmten, konnten sie ihre Vertretungsberechtigung ohne diese Registrierung nicht nachweisen. Zusätzlich scheiterte auch der Versuch, das Bauverbot als gegenstandslos zu erklären, da nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte, dass es keinen Vorteil mehr für das begünstigte Grundstück bietet.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum ist eine Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister vor einer Löschung von Rechten im Grundbuch erforderlich?
Seit Anfang 2024 gibt es in Deutschland neue Regeln für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR. Diese Änderungen sind Teil des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, oft mit MoPeG abgekürzt.
Früher war die GbR im Rechtsverkehr weniger formalisiert. Sie konnte zwar Eigentümerin von Grundstücken sein, aber ihre Existenz und wer genau dazu gehört, war für Außenstehende oder Behörden wie das Grundbuchamt nicht immer leicht nachvollziehbar.
Um hier mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen, wurde das Gesellschaftsregister eingeführt. Dieses Register ist öffentlich einsehbar und listet wichtige Informationen über die registrierte GbR auf, zum Beispiel wer die Gesellschafter sind.
Wenn eine GbR jetzt Eigentümerin eines Grundstücks ist oder Rechte an einem Grundstück hat, die im Grundbuch eingetragen sind, und sie dieses Grundstück verkaufen oder ein Recht (wie z.B. eine Hypothek oder eine Dienstbarkeit) löschen lassen möchte, verlang das Grundbuchamt eine klare Identifizierung der GbR.
Eine spezielle gesetzliche Regelung besagt nun, dass das Grundbuchamt in solchen Fällen die GbR nur berücksichtigen darf, wenn diese zuvor im neuen Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Dies stellt sicher, dass die im Grundbuch eingetragene GbR zweifelsfrei mit der GbR identisch ist, die im Gesellschaftsregister steht und deren Existenz sowie Vertretungsverhältnisse offiziell dokumentiert sind.
Für Sie bedeutet das: Wenn eine GbR, an der Sie beteiligt sind, im Grundbuch eingetragen ist und dort eine Änderung (wie z.B. die Löschung eines Rechts) vorgenommen werden soll, ist die vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister gesetzlich vorgeschrieben. Ohne diesen Schritt kann das Grundbuchamt die gewünschte Löschung in der Regel nicht vornehmen, da die erforderliche Identifizierung und Legitimation der GbR aus Sicht des Grundbuchamts fehlt.
Diese Regelung dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Sie macht klar, wer hinter der GbR steht und wer berechtigt ist, für sie zu handeln, insbesondere wenn es um so wichtige Vermögenswerte wie Immobilien geht.
Welche Konsequenzen hat die Nichtbeachtung der Voreintragungsobliegenheit für GbRs, die Rechte im Grundbuch haben?
Wenn Ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Rechte im Grundbuch eingetragen hat, wie zum Beispiel Eigentum an einem Grundstück oder eine Grundschuld, und Sie möchten diese Rechte ändern, kann die Nichtbeachtung der sogenannten Voreintragungsobliegenheit weitreichende Folgen haben.
Die Voreintragungsobliegenheit bedeutet, dass eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, zuerst im neuen Gesellschaftsregister registriert sein muss, bevor sie Änderungen an ihren im Grundbuch eingetragenen Rechten vornehmen kann. Das Gesellschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, ähnlich dem Handelsregister für andere Unternehmensformen.
Stellen Sie sich vor, Ihre GbR besitzt ein Grundstück, das im Grundbuch auf den Namen der GbR eingetragen ist. Wenn Sie dieses Grundstück verkaufen oder mit einer Hypothek belasten möchten, müssen Sie dies im Grundbuch ändern lassen. Wenn Ihre GbR zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, wird das zuständige Grundbuchamt (die Behörde, die für das Grundbuch zuständig ist) die notwendige Eintragung im Grundbuch ablehnen.
Für Ihre GbR bedeutet das konkret: Sie ist in Bezug auf die im Grundbuch eingetragenen Rechte handlungsunfähig. Die GbR kann das Grundstück nicht wirksam verkaufen, keine Hypothek oder Grundschuld darauf eintragen lassen oder andere grundbuchbezogene Geschäfte abschließen, solange die Eintragung im Gesellschaftsregister fehlt.
Diese Blockade im Rechtsverkehr dauert so lange an, bis die GbR den Schritt zur Eintragung in das Gesellschaftsregister vollzogen hat. Erst nach erfolgreicher Registrierung kann das Grundbuchamt die gewünschten Änderungen im Grundbuch vornehmen. Die Voreintragung ist somit eine zwingende Voraussetzung geworden, um im Zusammenhang mit im Grundbuch eingetragenen Rechten einer GbR rechtssicher handeln zu können.
Was ist der Unterschied zwischen dem Gesellschaftsregister und dem Grundbuch?
Das Gesellschaftsregister und das Grundbuch sind beides öffentliche Register, die jedoch völlig unterschiedliche Informationen enthalten und unterschiedliche Zwecke erfüllen. Stellen Sie sich Register als offizielle, für jedermann einsehbare Verzeichnisse vor, die Rechtssicherheit schaffen sollen.
Das Grundbuch: Informationen über Grundstücke
Das Grundbuch ist zuständig für Grundstücke und die Rechte, die damit verbunden sind. Es ist wie eine Art „Ausweis“ für jedes einzelne Grundstück in Deutschland.
- Was steht drin? Im Grundbuch sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück eingetragen – also wem das Grundstück gehört. Es enthält auch Informationen über Belastungen oder Rechte Dritter an diesem Grundstück, zum Beispiel ein Wegerecht (das Recht, einen bestimmten Weg auf dem Grundstück zu nutzen) oder eine Grundschuld/Hypothek (eine Sicherheit für einen Kredit, die auf dem Grundstück lastet).
- Wozu dient es? Das Grundbuch sorgt für Rechtssicherheit im Immobilienverkehr. Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder eine Bank einen Kredit absichern möchte, verlässt man sich auf die Einträge im Grundbuch. Sie zeigen verbindlich, wer der rechtmäßige Eigentümer ist und welche Lasten bestehen.
Das Gesellschaftsregister: Informationen über Unternehmen
Das Gesellschaftsregister (oft ist hier das Handelsregister gemeint, welches in der Praxis die wichtigste Form ist) enthält Informationen über bestimmte Gesellschaften oder Unternehmen. Es ist wie ein öffentliches Verzeichnis für diese Wirtschaftsakteure.
- Was steht drin? Hier finden Sie wichtige Informationen über die Gesellschaft selbst, zum Beispiel:
- Den Namen und Sitz der Gesellschaft (wo sie ihren offiziellen Hauptsitz hat).
- Wer die Vertretungsberechtigten sind (z.B. die Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG).
- Die Rechtsform (ob es sich um eine GmbH, AG, OHG, KG etc. handelt).
- Grundlegende Informationen über das Stammkapital oder Grundkapital.
- Wozu dient es? Das Gesellschaftsregister macht wichtige Fakten über Unternehmen öffentlich einsehbar. Dies dient ebenfalls der Rechtssicherheit. Wenn Sie Geschäfte mit einer GmbH machen wollen, können Sie im Register prüfen, ob die Person, die Verträge unterschreibt, auch wirklich dazu berechtigt ist. Es schafft Transparenz über die rechtliche Identität und Struktur eines Unternehmens.
Warum sind beide Register wichtig?
Beide Register sind zentral für den Rechtsverkehr, aber für unterschiedliche Bereiche. Das Grundbuch regelt die Welt der Immobilien und daran geknüpften Rechte. Das Gesellschaftsregister regelt die Welt der Unternehmen und deren rechtliche Struktur.
Wenn eine Gesellschaft ein Grundstück besitzt oder kaufen will, sind beide Register relevant. Im Grundbuch wird eingetragen, dass nun die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks ist. Im Gesellschaftsregister stehen die Informationen über die Gesellschaft, die das Grundstück gekauft hat. Beide Register arbeiten in solchen Fällen zusammen, um die Rechtmäßigkeit des Vorgangs zu gewährleisten. Die Eintragung in beiden Registern ist notwendig, um die Eigentumsübertragung wirksam und nachvollziehbar zu machen.
Welche Informationen muss eine GbR bei der Eintragung in das Gesellschaftsregister angeben?
Seit Anfang 2024 gibt es für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, die Möglichkeit, sich in ein eigenes Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. In bestimmten Fällen ist diese Eintragung sogar Pflicht, zum Beispiel, wenn die GbR eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchte. Die Eintragung erfolgt immer über einen Notar.
Für die Eintragung benötigt das Registergericht bestimmte Informationen über die GbR. Diese Informationen sollen nach außen hin klar zeigen, wer zur GbR gehört und wer sie vertreten darf.
Welche Angaben sind für die Eintragung notwendig?
Bei der Eintragung in das Gesellschaftsregister müssen Sie und Ihre Mitgesellschafter dem Notar unter anderem folgende Angaben mitteilen:
- Der Name der GbR: Dieser muss klar benannt sein und künftig immer den Zusatz „GbR“ enthalten.
- Der Sitz der GbR: Hier wird der Ort eingetragen, an dem die GbR ihren Verwaltungssitz hat.
- Die Gesellschafter: Von jeder Person, die an der GbR beteiligt ist, werden persönliche Daten benötigt: der vollständige Name, das Geburtsdatum und der Wohnort. Handelt es sich bei einem Gesellschafter um eine Firma (eine juristische Person), dann sind deren Firmenname, Sitz und die Registernummer anzugeben.
- Die Vertretungsbefugnis: Hier wird festgelegt, wer die GbR rechtlich nach außen vertreten darf. Das kann zum Beispiel jeder Gesellschafter einzeln sein (Einzelvertretung) oder nur mehrere Gesellschafter gemeinsam (Gesamtvertretung). Diese Regelung wird im Register sichtbar gemacht.
Diese Angaben müssen Sie dem Notar zur Verfügung stellen. Der Notar prüft die Angaben und reicht die Anmeldung elektronisch beim zuständigen Registergericht ein.
Welche Dokumente oder Nachweise sind üblicherweise erforderlich?
Für die Anmeldung beim Notar sind in der Regel Ausweisdokumente aller Gesellschafter notwendig, um die Identität zu bestätigen. Auch der Gesellschaftsvertrag, falls vorhanden, wird vom Notar oft benötigt, um die Vertretungsbefugnis und die Gesellschafterstruktur zu prüfen. Der Vertrag selbst wird aber nicht im Register veröffentlicht.
Durch die Eintragung im Gesellschaftsregister wird die GbR offiziell für den Rechtsverkehr sichtbar gemacht. Dies schafft mehr Rechtssicherheit, insbesondere bei größeren Geschäften.
Können Gesellschafter einer GbR persönlich handeln, um die Voreintragung zu umgehen?
Nein, das ist nach der neuen Rechtslage grundsätzlich nicht möglich. Die Idee, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einfach persönlich handeln könnten, um die Pflicht zur Eintragung der GbR in das neue Gesellschaftsregister zu umgehen, funktioniert in den relevanten Fällen nicht.
Der Grund dafür ist, dass die GbR selbst – also die Gesellschaft als solche – nach dem Gesetz als Trägerin von Rechten und Pflichten angesehen wird. Sie ist damit in der Lage, beispielsweise Eigentum an Immobilien zu erwerben oder andere wichtige Rechte zu halten. Das ist ein zentraler Punkt der Gesetzesänderung.
Wenn eine GbR nun ein Geschäft tätigen will, das eine Eintragung in öffentlichen Registern erfordert – das prominenteste Beispiel ist der Erwerb von Grundeigentum oder die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch – dann muss nicht mehr die Gesamtheit der einzelnen Gesellschafter im Grundbuch stehen, sondern die GbR selbst. Damit die GbR aber ins Grundbuch eingetragen werden kann, muss sie zunächst im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
Warum persönliches Handeln hier nicht hilft
Stellen Sie sich vor, die GbR möchte ein Grundstück kaufen. Der Kaufvertrag wird mit der GbR geschlossen, und die GbR wird als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchamt verlangt in diesem Fall, dass die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurde. Die einzelnen Gesellschafter können dieses Grundstück nicht einfach „persönlich für die GbR“ erwerben, um die Eintragung der GbR zu vermeiden, weil der rechtliche Erwerber eben die GbR als solche ist.
Auch wenn die Gesellschafter versuchen würden, das Grundstück zunächst persönlich zu kaufen, um es dann der GbR zu überlassen, ändert das nichts an der grundsätzlichen Notwendigkeit der GbR-Eintragung, sobald die GbR als Rechtsträgerin öffentlich in Erscheinung treten muss (z.B. bei der Übertragung des Eigentums von den Gesellschaftern auf die GbR).
Ausnahme bei Auflösung?
Es gibt spezielle Situationen, zum Beispiel wenn sich eine GbR in der Phase der Auflösung (Liquidation) befindet. Hier gelten besondere Regeln für die Abwicklung des Vermögens und die Löschung der Gesellschaft. Aber auch das ist kein „Umgehen“ der Eintragungspflicht im Sinne einer fortbestehenden GbR, sondern betrifft die Abwicklung am Ende ihrer Existenz. Wenn im Zuge der Auflösung noch rechtliche Schritte nötig sind, die eine öffentliche Registrierung der GbR erfordern (wie z.B. der Verkauf einer zum Vermögen der GbR gehörenden Immobilie), kann auch hier die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister notwendig sein, um die Auflösung ordnungsgemäß durchführen zu können.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Sobald eine GbR Geschäfte machen will, die eine öffentliche Registrierung ihrer selbst erfordern (wie der Erwerb von Immobilien), muss sie zwingend im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Persönliches Handeln der Gesellschafter ersetzt nicht die Handlungsfähigkeit und die Eintragungspflicht der GbR als eigener Rechtsträger.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Grunddienstbarkeit
Eine Grunddienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, das einem anderen Grundstück („herrschendes Grundstück“) zugutekommt. Sie erlaubt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsvorteile, z. B. ein Wegerecht oder das Bauverbot, wie im vorliegenden Fall. Die Grunddienstbarkeit wird im Grundbuch eingetragen und ist für nachfolgende Eigentümer des belasteten Grundstücks verbindlich (§§ 1018 ff. BGB). Hier ist das Bauverbot als Grunddienstbarkeit im Grundbuch vermerkt, das dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks, einer GbR, bestimmte Rechte gewährt.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei Personen besteht, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Die GbR ist kein eigenständiges Rechtssubjekt mit beschränkter Haftung, sondern ihre Gesellschafter haften persönlich. Seit Anfang 2024 muss eine GbR mit Rechten im Grundbuch im neu eingeführten Gesellschaftsregister eingetragen sein, um ihre Vertretungsbefugnis und Existenz gegenüber Behörden wie dem Grundbuchamt nachweisen zu können (MoPeG, § 47 Abs. 2 GBO in Verbindung mit Art. 229 § 21 EGBGB). Dadurch soll Rechtssicherheit geschaffen werden.
Voreintragungsobliegenheit der GbR
Die Voreintragungsobliegenheit bezeichnet die gesetzliche Pflicht, dass eine GbR vor Eintragungen oder Änderungen im Grundbuch erst im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss. Ohne diese vorherige Registrierung kann die GbR ihre Rechte, zum Beispiel die Zustimmung zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts wie einer Grunddienstbarkeit, nicht wirksam erklären. Diese Regelung wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführt (§ 47 Abs. 2 GBO, Art. 229 § 21 EGBGB). Das soll verhindern, dass Rechte von GbRs ohne gesicherten Nachweis ihrer Existenz und Vertretung wirksam geändert werden.
Löschungsbewilligung
Eine Löschungsbewilligung ist die formelle Zustimmung des Berechtigten zur Entfernung eines Rechts aus dem Grundbuch (§ 19 GBO, § 46 Abs. 1 GBO). Für die Löschung einer Grunddienstbarkeit, hier des Bauverbots, ist demnach die wirksame Zustimmung des Berechtigten – also der GbR – erforderlich. Diese Zustimmung muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, zum Beispiel öffentlich beurkundet sein und, nach neuer Rechtslage, die GbR muss zudem in das Gesellschaftsregister eingetragen sein, damit der Vertretungsberechtigte wirksam handeln kann. Ohne diese Bewilligung oder einen anderen rechtlichen Löschungsgrund darf das Grundbuchamt die Eintragung nicht entfernen.
Unrichtigkeitsnachweis (Grundbuchunrichtigkeit)
Der Unrichtigkeitsnachweis ist ein Beweis, dass eine Grundbucheintragung sachlich falsch oder rechtlich hinfällig ist (§ 22 Abs. 1 GBO). Er ist eine alternative Grundlage für die Löschung einer Eintragung, wenn der Berechtigte nicht zustimmt. Für die Anerkennung einer Unrichtigkeit sind strenge Beweiserfordernisse vorgeschrieben (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO), meist öffentliche Urkunden. Im Fall kann die lästige Löschung des Bauverbots wegen Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück verlangt werden, wenn dieser Vorteil dauerhaft entfällt. Diese Unrichtigkeit muss jedoch klar und zweifelsfrei bewiesen werden, was das Gericht hier ablehnte.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 47 Absatz 2 Grundbuchordnung (GBO): Regelt, dass Gesellschaften, insbesondere GbRs, die Rechte im Grundbuch innehaben, vor einer Verfügung (z.B. Löschung eines Rechts) zwingend im seit dem 1. Januar 2024 bestehenden Gesellschaftsregister eingetragen sein müssen. Damit soll die Vertretungsbefugnis eindeutig nachweisbar sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die GbR K. war nicht im Gesellschaftsregister eingetragen, weshalb ihre Zustimmung zur Löschung des Bauverbots im Grundbuch nicht wirksam war und das Grundbuchamt sowie das OLG München die Löschung ablehnten.
- § 19 Grundbuchordnung (GBO): Bestimmt, dass Eintragungen und Löschungen im Grundbuch grundsätzlich aufgrund einer wirksamen Bewilligung der Berechtigten erfolgen müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Zustimmung der GbR K. zur Löschung des Bauverbots setzte wirksame Vertretungsbefugnisse voraus, die mangels Eintragung im Gesellschaftsregister nicht nachgewiesen waren, weshalb die Löschungsbewilligung formell nicht wirksam war.
- § 29 Grundbuchordnung (GBO): Legt fest, dass im Grundbuchverfahren Tatsachen, die das Recht betreffen, durch öffentliche Urkunden oder amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Nachweis für den Wegfall des Vorteils der Grunddienstbarkeit wurde nicht durch den gesetzlich geforderten Beweis geführt, weshalb das Grundbuchamt das Löschungsersuchen ablehnte.
- § 1019 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Bestimmt, dass eine Grunddienstbarkeit nur so lange besteht, wie sie dem herrschenden Grundstück einen Vorteil verschafft; fällt dieser Vorteil dauerhaft weg, erlischt die Dienstbarkeit automatisch. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Notar argumentierte mit dem Wegfall des Vorteils wegen der aufgegebenen Eisenbahntrasse, konnte jedoch nicht erforderliche Beweise vorlegen, sodass das OLG den Wegfall des Vorteils verneinte und damit die Löschung ablehnte.
- § 899a BGB (alte Fassung, bis 31.12.2023): Enthielt eine Vermutung zur Vertretungsbefugnis der im Grundbuch eingetragenen GbR-Gesellschafter. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Regelung war abgeschafft; dadurch konnte die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter D. K. und M. K. ohne Eintragung im Gesellschaftsregister nicht mehr wirksam im Grundbuchverfahren nachgewiesen werden, was ein Kernproblem für die Wirksamkeit der Löschungsbewilligung war.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 34 Wx 234/24 e – Beschluss vom 08.10.2024
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