Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Neues Urteil beleuchtet die komplexen Rahmenbedingungen der Erwachsenenadoption
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Erwachsenenadoption erfüllt sein?
- Welche Kosten entstehen bei einer Erwachsenenadoption?
- Wie läuft das gerichtliche Verfahren bei einer Erwachsenenadoption ab?
- Welche rechtlichen Folgen hat eine Erwachsenenadoption für alle Beteiligten?
- Wer muss der Erwachsenenadoption zustimmen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Dachau
- Datum: 27.04.2021
- Aktenzeichen: 1 F 748/20
- Verfahrensart: Annahme als Kind (Adoptionsverfahren für Volljährige)
- Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht
Beteiligte Parteien:
- Annehmende Parteien: Ein Ehepaar, das die Anzunehmende als gemeinsames Kind annehmen möchte. Die Annehmenden haben aufgrund einer engen Beziehung zur Anzunehmenden den Antrag gestellt und beabsichtigen, ihr die Stellung eines leiblichen Kindes zu geben.
- Anzunehmende Partei: Eine volljährige Person, die aufgrund eines engen, elterlichen Verhältnisses zu den Annehmenden die Annahme als Kind beantragt hat. Sie pflegt seit mehreren Jahren eine enge Beziehung zu den Annehmenden.
- Leibliche Mutter der Anzunehmenden: Hat der Anhörung beigewohnt, keine überwiegenden Interessen entgegen der Annahme geltend gemacht.
- Tochter der Anzunehmenden: Wurde ebenfalls gehört und hat keine Einwände gegen die Annahme.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Annehmenden und die Anzunehmende haben eine über Jahre entwickelte enge Beziehung zueinander. Der Antrag wurde gestellt, um dieser Beziehung durch eine rechtliche Adoption Ausdruck zu verleihen und rechtliche Bindungen zu stärken.
- Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Annahme als Kind Sittlich gerechtfertigt ist, was der Fall ist, wenn die Beziehung der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung ähnlich ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Annahme der Anzunehmenden als gemeinsames Kind der Annehmenden wurde gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen ausgesprochen.
- Begründung: Die sittliche Rechtfertigung liegt vor, da ein inniges, dauerhaftes Verhältnis, das dem einer Eltern-Kind-Beziehung entspricht, besteht. Gegenseitiger Beistand, Zuneigung und Vertrauen sind nachgewiesen.
- Folgen: Die Anzunehmende erhält den Familiennamen der Annehmenden, und die Adoption wird mit der Beschlusszustellung wirksam. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Gerichtskosten werden von beiden Parteien jeweils zur Hälfte getragen. Der Verfahrenswert wurde auf 204.000,00 Euro festgesetzt.
Neues Urteil beleuchtet die komplexen Rahmenbedingungen der Erwachsenenadoption
Die Erwachsenenadoption ist ein komplexes Rechtsgebiet im Familienrecht, das oft missverstanden wird. Anders als die Adoption von Kindern folgt sie speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen und ermöglicht erwachsenen Personen, eine formale Eltern-Kind-Beziehung zu begründen oder zu festigen.
Rechtlich setzt eine solche Adoption bestimmte Voraussetzungen voraus: Das Einverständnis aller Beteiligten, ein erhebliches Altersunterschied zwischen Adoptierenden und Adoptierten sowie das Vorliegen besonderer persönlicher oder emotionaler Bindungen. Die Motivation kann dabei sehr unterschiedlich sein – von der Legalisierung einer langjährigen Beziehung bis zur rechtlichen Absicherung familiärer Strukturen.
Ein aktuelles Gerichtsurteil wirft nun neues Licht auf die Anforderungen und Grenzen der Erwachsenenadoption und zeigt, wie komplex diese Rechtsfrage in der Praxis sein kann.
Der Fall vor Gericht
Erwachsenenadoption nach tragischem Verlust des leiblichen Sohnes
Ein Ehepaar aus dem Amtsgerichtsbezirk Dachau hat erfolgreich die Adoption einer erwachsenen Frau beantragt. Die Annehmenden, die ihren einzigen Sohn bei einem Unfall verloren hatten, lernten die Anzunehmende zunächst über geschäftliche Beziehungen kennen. Aus diesem ersten Kontakt entwickelte sich innerhalb kürzester Zeit eine tiefe freundschaftliche Beziehung, die sich über acht Jahre kontinuierlich verfestigte.
Intensive emotionale Bindung prägt Eltern-Kind-Verhältnis
Die Beziehung zwischen den Beteiligten vertiefte sich besonders, als die anzunehmende Frau sich von ihrem Ehemann trennte. Die Annehmenden standen ihr in dieser schwierigen Phase zur Seite und gaben ihr Halt und Trost. Im Laufe der Zeit entwickelte sich eine Beziehung, die der zwischen Eltern und ihrer leiblichen Tochter entspricht. Diese zeichnet sich durch eine tiefe emotionale Verbundenheit aus, die von unterschiedlicher Lebenserfahrung geprägt ist und sich in einem kontinuierlichen Kontakt sowie der Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand manifestiert.
Rechtliche Voraussetzungen für Adoption erfüllt
Das Amtsgericht Dachau bestätigte in seinem Beschluss, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, wie es § 1767 Abs. 1 BGB fordert. Ein besonders deutliches Zeichen des gegenseitigen Vertrauens setzten die Annehmenden bereits 2016, als sie der Anzunehmenden eine General- und Vorsorgevollmacht erteilten. Das Gericht stellte in seiner Anhörung fest, dass zwischen allen Beteiligten eine große Zuneigung und ein tiefes Vertrauen bestehen.
Familiäre Integration durch Namensänderung
Mit der Adoption erhält die angenommene Frau den Familiennamen der Adoptiveltern, wobei ihr bisheriger Familienname hinzugefügt wird. Die Wirksamkeit der Adoption tritt mit der Zustellung des Gerichtsbeschlusses ein. Vor der Entscheidung wurden alle relevanten Personen angehört, darunter die leibliche Mutter der Anzunehmenden sowie deren Tochter. Das Gericht stellte fest, dass keine überwiegenden Interessen der Tochter der Angenommenen der Adoption entgegenstehen.
Tragfähige Grundlage für dauerhafte Familienbeziehung
Nach dem Tod ihres leiblichen Sohnes fanden die Annehmenden in der Anzunehmenden eine derart enge Bezugsperson, dass das Gericht zweifelsfrei davon überzeugt war, dass sie die gleiche Stelle wie ein leibliches Kind einnehmen wird. Das Verhalten und die Aussagen aller Beteiligten während der gerichtlichen Anhörung bestätigten den ausdrücklichen Wunsch nach dieser familienrechtlichen Verbindung. Die Gerichtskosten des Verfahrens teilen sich die Annehmenden und die Angenommene zu gleichen Teilen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bestätigt, dass die Adoption eines Volljährigen möglich ist, wenn ein elternähnliches Verhältnis besteht oder dessen Entstehung zu erwarten ist. Entscheidend sind dabei eine dauerhafte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand sowie eine tiefe emotionale Verbundenheit zwischen den Beteiligten. Im konkreten Fall wurde die Adoption genehmigt, da sich über Jahre hinweg eine intensive, familiäre Beziehung zwischen den Annehmenden und der erwachsenen Anzunehmenden entwickelt hatte.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als volljährige Person können Sie adoptiert werden, wenn Sie zu den potenziellen Adoptiveltern eine enge, familienähnliche Beziehung aufgebaut haben. Diese Beziehung muss sich durch regelmäßigen Kontakt, gegenseitiges Vertrauen und die Bereitschaft zur gegenseitigen Unterstützung auszeichnen. Die Adoption kann auch erfolgen, wenn Sie bereits eigene Kinder haben, solange keine überwiegenden Interessen dieser Kinder entgegenstehen. Nach der Adoption erhalten Sie den Familiennamen der Adoptiveltern, können aber Ihren bisherigen Namen als Zusatz behalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Erwachsenenadoption erfüllt sein?
Grundvoraussetzung der sittlichen Rechtfertigung
Die Erwachsenenadoption erfordert eine sittliche Rechtfertigung nach § 1767 Abs. 1 BGB. Diese liegt vor allem dann vor, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Ein solches Verhältnis zeigt sich durch eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung, die dem Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren leiblichen Eltern entspricht.
Formelle Anforderungen
Für die Durchführung der Adoption sind notariell beurkundete Anträge sowohl des Annehmenden als auch des Anzunehmenden erforderlich. Diese Anträge dürfen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen. Zusätzlich müssen die Ehegatten beider Seiten ihre Einwilligung erteilen.
Altersanforderungen und persönliche Voraussetzungen
Ein angemessener Altersabstand zwischen Annehmendem und Anzunehmendem ist zwingend erforderlich. Dieser sollte etwa 15 Jahre betragen. Wenn der Anzunehmende älter ist als der Annehmende, scheidet eine Adoption grundsätzlich aus.
Ausschlussgründe
Die Adoption wird nicht genehmigt, wenn:
- Sie ausschließlich aus steuerlichen Gründen erfolgen soll
- Ein sexuelles Verhältnis zwischen den Beteiligten bestand
- Die Adoption nur dem Erhalt eines Adelsnamen dienen soll
- Eine erhebliche räumliche Entfernung zwischen den Beteiligten besteht
Besondere Adoptionsformen
In bestimmten Fällen kann eine Erwachsenenadoption auch als Volladoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption durchgeführt werden. Dies ist möglich, wenn:
- Ein minderjähriger Geschwisterteil bereits adoptiert wurde
- Der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie aufgenommen wurde
- Es sich um eine Stiefkindadoption handelt
- Der Antrag noch vor der Volljährigkeit gestellt wurde
Welche Kosten entstehen bei einer Erwachsenenadoption?
Bei einer Erwachsenenadoption fallen drei wesentliche Kostenpositionen an: Notarkosten, Gerichtskosten und Kosten für erforderliche Unterlagen.
Notarkosten
Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach dem Gegenstandswert, der sich aus dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen der annehmenden Person berechnet. Die notarielle Beurkundung des Adoptionsantrags kostet mindestens 60 Euro bei einem Reinvermögen bis 7.000 Euro. Werden Einwilligungserklärung und Antrag gleichzeitig beurkundet, fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten orientieren sich am Verfahrenswert. Nach aktueller Rechtsprechung beträgt dieser 5% des gemeinsamen Vermögens von Annehmenden und Anzunehmenden. Bei einem Verfahrenswert von 5.000 Euro betragen die Gerichtsgebühren 292 Euro. Der maximale Verfahrenswert ist auf 500.000 Euro begrenzt.
Unterlagen und weitere Kosten
Zusätzliche Kosten entstehen für die Beschaffung notwendiger Dokumente wie:
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Gesundheitszeugnis
- Standesamtliche Urkunden
- Beglaubigungen
Bei einem Gegenstandswert von 500.000 Euro belaufen sich die Gesamtkosten auf etwa 800 Euro zuzüglich Steuern und Auslagen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt 4 bis 12 Monate.
Wie läuft das gerichtliche Verfahren bei einer Erwachsenenadoption ab?
Antragstellung beim Familiengericht
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung eines notariell beurkundeten Adoptionsantrags beim zuständigen Familiengericht. Zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – in dessen Bezirk die annehmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Notar benötigt für die Antragstellung folgende Unterlagen als beglaubigte Kopien:
- Einwilligungserklärungen aller Beteiligten
- Meldebescheinigungen oder Staatsangehörigkeitsnachweise
- Geburtsurkunden aller Beteiligten
- Heiratsurkunde der annehmenden Eltern
- Ärztliche Befunde
- Polizeiliches Führungszeugnis
Prüfung durch das Familiengericht
Nach Eingang prüft das Familiengericht den Antrag auf Vollständigkeit und ob die Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption vorliegen. Dabei wird insbesondere untersucht, ob ein enges familiäres Verhältnis zwischen den Beteiligten besteht.
Anhörungsverfahren
Im Rahmen des Verfahrens führt das Gericht Anhörungen mit allen Beteiligten durch. Angehört werden:
- Der anzunehmende Erwachsene
- Die Adoptiveltern
- Die Kinder der Adoptiveltern
- Die Ehegatten beider Seiten
Gerichtliche Entscheidung
Das Familiengericht entscheidet nach Abschluss der Prüfung und Anhörungen durch Beschluss, ob die Adoption als schwache oder starke Adoption ausgesprochen wird. Bei einer positiven Entscheidung wird die Adoption automatisch in das Geburtenregister eingetragen.
Das gesamte Verfahren dauert in der Regel mindestens drei Monate, kann sich aber je nach Einzelfall auch länger hinziehen. Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Berufung einzulegen.
Welche rechtlichen Folgen hat eine Erwachsenenadoption für alle Beteiligten?
Eine Erwachsenenadoption führt zu grundlegenden rechtlichen Veränderungen in den Bereichen Familie, Erbrecht, Unterhalt und Namen. Die Adoption erfolgt in der Regel als schwache Adoption, bei der familienrechtliche Beziehungen nur zwischen den Adoptiveltern und dem adoptierten Erwachsenen entstehen.
Verwandtschaftliche Beziehungen
Der adoptierte Erwachsene wird rechtlich zum Kind der Adoptiveltern. Anders als bei der Minderjährigenadoption bleiben jedoch die Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen. Die Wirkungen erstrecken sich nicht auf die weiteren Verwandten der Adoptiveltern, wie etwa Onkel oder Tanten. Ihre eigenen Kinder werden automatisch zu Enkelkindern der Adoptiveltern.
Erbrechtliche Folgen
Als adoptiertes Kind erhalten Sie die gleichen Erbrechte wie leibliche Kinder gegenüber den Adoptiveltern. Da die Beziehung zu den leiblichen Eltern fortbesteht, bleiben auch diese Erbrechte erhalten. Sie haben somit Erbansprüche gegenüber bis zu vier Elternteilen. Verstirbt der adoptierte Erwachsene kinderlos, können die leiblichen Eltern das von den Adoptiveltern geerbte Vermögen erhalten.
Unterhaltsrechtliche Verpflichtungen
Die Adoptiveltern sind vorrangig vor den leiblichen Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Wenn Sie als Erwachsener adoptiert werden, bleiben Sie auch gegenüber Ihren leiblichen Eltern unterhaltspflichtig. Dies bedeutet, dass Sie im Pflegefall sowohl für Ihre leiblichen als auch für Ihre Adoptiveltern aufkommen müssen.
Namensrechtliche Konsequenzen
Bei einer Erwachsenenadoption ändert sich grundsätzlich der Nachname des Adoptierten. Wenn die Adoptiveltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, bestimmen sie den neuen Nachnamen durch eine Erklärung gegenüber dem Familiengericht. Sind Sie verheiratet, können Sie Ihren bisherigen Ehenamen behalten.
Ausnahme: Adoption mit starken Wirkungen
In besonderen Fällen kann eine Erwachsenenadoption auch mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption erfolgen. Dies ist möglich, wenn die Adoptiveltern bereits einen minderjährigen Geschwisterteil adoptiert haben oder wenn Sie bereits als Minderjähriger in der Familie gelebt haben. In diesem Fall erlöschen die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern vollständig.
Wer muss der Erwachsenenadoption zustimmen?
Bei einer Erwachsenenadoption müssen sowohl die Adoptiveltern als auch der zu adoptierende Erwachsene einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim Familiengericht stellen.
Erforderliche Zustimmungen
Die Einwilligung der Ehegatten ist zwingend erforderlich – sowohl vom Ehepartner des Annehmenden als auch vom Ehepartner des Anzunehmenden. Dies gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Die Zustimmung der leiblichen Eltern ist bei der Erwachsenenadoption grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ausnahme besteht nur bei der starken Adoption, da hier das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt.
Rolle des Familiengerichts
Die finale Entscheidung liegt beim Familiengericht. Das Gericht prüft dabei:
- ob ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder zu erwarten ist
- ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist
- ob die Interessen vorhandener Kinder der Adoptiveltern gewahrt bleiben
Anhörungsrechte
Im Rahmen des Verfahrens werden auch die Kinder der Adoptiveltern sowie des erwachsenen Adoptionskandidaten angehört. Diese Anhörung dient dazu sicherzustellen, dass die Adoption nicht zu ihrem Nachteil erfolgt.
Wenn das Familiengericht den Adoptionsantrag ablehnt, können Sie innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung einlegen. Das Gericht wird dann seine Entscheidung erneut überprüfen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Annehmende
Die Personen, die einen anderen Menschen rechtlich als ihr Kind annehmen wollen (Adoptiveltern). Bei der Erwachsenenadoption können dies Einzelpersonen oder Ehepaare sein. Sie müssen nach § 1767 BGB einen angemessenen Altersunterschied zum Anzunehmenden aufweisen und die Adoption muss sittlich gerechtfertigt sein. Die Annehmenden übernehmen durch die Adoption rechtliche Verantwortung und treten in eine familienrechtliche Beziehung zum Angenommenen. Beispiel: Ein Ehepaar adoptiert nach dem Verlust des eigenen Kindes eine erwachsene Person, zu der eine enge emotionale Bindung besteht.
Anzunehmende
Die volljährige Person, die durch die Adoption rechtlich als Kind in eine neue Familie aufgenommen werden soll. Anders als bei der Minderjährigenadoption bleiben bei der Erwachsenenadoption nach § 1770 BGB die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Verwandten bestehen. Die anzunehmende Person muss der Adoption ausdrücklich zustimmen. Beispiel: Eine erwachsene Frau wird von einem Ehepaar adoptiert, nachdem sich über Jahre eine elternähnliche Beziehung entwickelt hat.
Sittlich gerechtfertigt
Eine zentrale rechtliche Voraussetzung für die Erwachsenenadoption nach § 1767 BGB. Die Adoption muss ethisch und moralisch vertretbar sein und einem echten Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen. Das Gericht prüft dabei die Motivation der Beteiligten, die Intensität ihrer Beziehung und ob die Adoption nicht missbräuchlich erfolgt. Beispiel: Eine langjährige emotionale Bindung und gegenseitige Fürsorge können eine sittliche Rechtfertigung darstellen, rein wirtschaftliche Motive dagegen nicht.
General- und Vorsorgevollmacht
Eine rechtliche Vereinbarung, die einer Person umfassende Vertretungsbefugnisse in persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten einräumt. Sie gilt sowohl für den Fall der Geschäftsfähigkeit als auch der späteren Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers (§§ 164 ff. BGB). Die Erteilung einer solchen Vollmacht zeigt besonderes Vertrauen zwischen den Beteiligten. Beispiel: Adoptiveltern bevollmächtigen die anzunehmende Person, sie in allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1767 BGB: Dieser Paragraph regelt die Adoption von Kindern durch verheiratete Personen. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Annahme als Kind erfolgt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die sittliche Rechtfertigung für die Adoption zu gewährleisten. Insbesondere wird beschrieben, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis nachgebildet werden muss. Im vorliegenden Fall wurde die Annahme eines Volljährigen als Kind gemäß § 1767 Abs. 1 BGB ausgesprochen, da ein Verhältnis bestand, das der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nachgebildet ist.
- § 1770 BGB: Dieser Paragraph ergänzt die Bestimmungen zur Adoption und befasst sich mit der Annahme als Kind eines Volljährigen. Er stellt sicher, dass auch bei erwachsenen Adoptierten die rechtlichen Voraussetzungen und der sittliche Hintergrund gegeben sind. Im Fall des Amtsgerichts Dachau wurde die Annahme als Kind eines Volljährigen geprüft und genehmigt, da die Voraussetzungen nach § 1770 BGB erfüllt waren.
- § 1757 BGB: Dieser Paragraph regelt die Namensführung nach der Adoption. Er bestimmt, wie der Name des Adoptierten geändert wird und welche Optionen hinsichtlich der Beibehaltung oder Änderung des Familiennamens bestehen. Im vorliegenden Fall wurde der Familienname der Angenommenen gemäß § 1757 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 BGB angepasst, wobei die bisherige Familienname hinzugefügt wurde.
- § 197 FamFG: Dieser Paragraph des Familienverfahrensgesetzes legt fest, wann ein Beschluss unanfechtbar wird. Ein unanfechtbarer Beschluss kann nicht mehr durch gewöhnliche Rechtsmittel angefochten werden. In dem Fall wurde der Beschluss zur Annahme als Kind gemäß § 197 Abs. 3 Satz 1 FamFG als unanfechtbar erklärt, was die Rechtskraft der Entscheidung sicherte.
- § 81 FamFG: Dieser Paragraph befasst sich mit der Kostenentscheidung im Familienverfahren. Er regelt, wie die Gerichtskosten auf die Parteien verteilt werden. Im vorliegenden Fall entschieden die Gerichte, dass die Annehmenden und die Angenommene die Gerichtskosten je zur Hälfte tragen müssen, basierend auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Das vorliegende Urteil
AG Dachau – Az.: 1 F 748/20 – Beschluss vom 27.04.2021
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