OLG Jena – Az.: 3 W 409/14 – Beschluss vom 17.10.2014
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Pößneck vom 15.07.2014 – Nichtabhilfeentscheidung vom 26.08.2014 – in Ziff. 3 vollständig und in Ziff. 1 insoweit aufgehoben, als die Grundbuchrechtspflegerin einen Grundberichtigungsantrag des Erben nach G H K gefordert hat. Die Zwischenverfügung wird in Ziff. 1 dahin geändert, dass der Antragsteller Gelegenheit hat, seine Erbenstellung nach der am 07.02.2012 verstorbenen G H K durch Vorlage eines Erbscheins in Urschrift oder Ausfertigung bzw. ggf. in der Form des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO bis zum 28.11.2014 nachzuweisen. Sollte das innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgen, muss er mit Zurückweisung seines Berichtigungsantrags rechnen, soweit dieser darauf gerichtet ist, anstelle von G H K als Eigentümer eingetragen zu werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
In dem im Betreff bezeichneten Grundbuch waren bis 2007 als Eigentümer Dr. H-J K (wohnhaft in Darmstadt), V G K (wohnhaft Lynchburg, Virginia, USA) sowie R H in Erbengemeinschaft nach der am 03.01.1942 in Jena verstorbenen S K eingetragen. Durch Erbteilübertragungsvertrag vor dem Notar R mit Amtssitz in Pößneck vom 02.10.2007 übertrug V G K seinen Erbteil nach S K auf den Antragsteller, der zudem – durch Erbschein nachgewiesen – Alleinerbe der am 14.01.2007 verstorbenen R H ist. Der Antragsteller wurde am 01.11.2007 im Wege der Grundbuchberichtigung anstelle der genannten Personen neben Dr. H-J K als Grundstückseigentümer eingetragen. Mit Schreiben vom 20.05.2014 beantragte er die weitere Grundbuchberichtigung dahin, dass er auch im Übrigen als Eigentümer einzutragen sei. Dem Grundbuchamt liegt eine Ausfertigung des Erbscheins des Amtsgerichts Darmstadt vom 07.04.2011 vor; danach wurde der am 20.05.2009 verstorbene Dr. H-J K von G H K, V G K und dem Antragsteller in Erbengemeinschaft beerbt. Dem Grundbuchamt lag darüber hinaus die Ausfertigung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vor, aus dem sich ergibt, dass G H K am 07.02.2012 verstarb. Das Grundbuchamt trug am 16.06.2014 anstelle von Dr. H J K die drei in dem Erbschein vom 07.04.2011 ausgewiesenen Erben als Grundstückseigentümer ein.
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 11.07.2014 erneut Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass er allein anstelle von Dr. H-J K als Eigentümer einzutragen sei. Einen gleichlautenden Antrag stellte die Testamentsvollstreckerin des Nachlasses von G H K mit Schreiben vom 07.07.2014.
Die Grundbuchrechtspflegerin erließ am 15.07.2014 eine Zwischenverfügung gegenüber dem Antragsteller. Sie forderte unter Ziff. 1 einen Grundbuchberichtigungsantrag des Erben nach G H K sowie den Erbnachweis nach dieser Erblasserin und wies in Ziff. 2 darauf hin, dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Kosten der Grundbuchberichtigung zu tragen. Schließlich bedürfe es (Ziff. 3) eines ergänzenden Erbteilübertragungsvertrages zwischen dem Antragsteller und V G K hinsichtlich dessen Erbanteil nach Dr. H-J K. Die Grundbuchrechtspflegerin setzte zur Behebung der vermeintlichen Eintragungshindernisse eine Frist und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Zurückweisung des Antrags an.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der meint, durch die vorgenommene Eintragung sei das Grundbuch unrichtig; einzutragen sei vielmehr er selbst als Eigentümer. V G K habe seinen Erbanteil bereits im Jahre 2007 auf ihn übertragen, so dass dessen neuerliche Eintragung unverständlich sei. In Bezug auf den Anteil von G H K habe die Testamentsvollstreckerin die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Der Antragsteller hat dem Grundbuchamt schließlich mit Schreiben vom 20.08.2014 die Bestätigung eines Notary Public des Bundesstaats Virginia (USA) vom 13.08.2014 betreffend die Bevollmächtigung von H C D durch V G K, ein Schreiben des Bevollmächtigten vom 13.08.2014 (jeweils in Englisch) sowie ein als Erbteilsübertragungsvertrag bezeichnetes, an das Grundbuchamt gerichtetes privatschriftliches Schreiben (in deutscher Sprache) vom 13.08.2014, unterzeichnet von V G K und dessen Bevollmächtigten, überreicht. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „… Ich bitte darum, die Grundbucheintragung zum o.g. Grundstück (Erbengemeinschaft K, lautend auf meinen Namen, zu ändern auf: K H…“.
Die Grundbuchrechtspflegerin half der Beschwerde nicht ab und legt sie dem Oberlandesgericht vor. Auf die Stellungnahme des Antragstellers, der erneut seine Eintragung als Grundstückseigentümer beantragt, nimmt der Senat Bezug.
II.
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen Ziff. 1 und 3 der Zwischenverfügung richtet, nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Bei Ziff. 2 des Beschlusses des Grundbuchamts vom 15.07.2014 handelt es sich hingegen lediglich um einen rechtlichen Hinweis, den das Grundbuchamt bei Gelegenheit des Erlasses der Zwischenverfügung mit aufgenommen hat. Der Senat geht angesichts der Beschwerdebegründung davon aus, dass sich die Beschwerde hiergegen nicht richtet; andernfalls wäre sie insoweit unzulässig, weil derartige Hinweise keine Entscheidungen des Grundbuchamts im Sinne von § 71 GBO darstellen und deshalb nicht anfechtbar sind. Die Beschwerde hat – wenn auch aus anderen als den vom Antragsteller geltend gemachten Gründen – in Bezug auf die Zwischenverfügung überwiegend Erfolg. Die Durchsetzung des Eintragungsantrags selbst kann er hingegen in diesem Beschwerdeverfahren nicht erreichen, weil Gegenstand der Beschwerde nur die mit der Zwischenverfügung beanstandeten Eintragungshindernisse sind, nicht aber der Eintragungsantrag selbst, über den das Grundbuchamt noch gar nicht entschieden hat (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 71 Rn. 34, § 77 Rn. 12, 15 jeweils m.w.N.).
1. Soweit das Grundbuchamt ein Eintragungshindernis darin sieht, dass ein Grundbuchberichtigungsantrag des Erben nach G H K fehlt, kann der Senat das nicht nachvollziehen. Sollte der Antragsteller für sich in Anspruch nehmen, G H K beerbt zu haben – andere Gründe für seinen Eintritt in deren Rechtsstellung sind bislang nicht ansatzweise ersichtlich – läge ein Berichtigungsantrag ohne weiteres vor. Sein Begehren, durch seine Eintragung als Eigentümer das Grundbuch zu berichtigen, hat der Antragsteller unzweideutig geäußert. In diesem Fall wäre die Zwischenverfügung in Ziff. 1 im Übrigen im Grundsatz zu Recht ergangen, weil die Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO nur durch Vorlage des Erbscheins oder aber, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, durch Vorlage dieser Verfügung und der Niederschrift über ihre Eröffnung geführt werden kann. Daran fehlt es. Auch die Testamentsvollstreckerin hat bislang keinerlei Unterlagen zur Grundakte vorgelegt. Der Senat hat die Zwischenverfügung insoweit allerdings präzisiert und auf beide Möglichkeiten zur Ausräumung des Eintragungshindernisses hingewiesen. Sollte das Grundbuchamt davon ausgegangen sein, Erbe nach G H K sei nicht der Antragsteller, durfte es ihm erst recht nicht aufgeben (für einen anderen ?) einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen.
2. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung, zur Grundbuchberichtigung bedürfe es des Abschlusses eines Erbteilsübertragungsvertrages zwischen dem Antragsteller und V G K (Ziff. 3 der Zwischenverfügung) hätte das Grundbuchamt keine Zwischenverfügung erlassen dürfen, sondern den Berichtigungsantrag – möglicherweise nach vorherigem isoliert nicht anfechtbaren Hinweis in entsprechender Anwendung von § 139 ZPO – sofort zurückweisen müssen. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nach allgemeiner Meinung nur zulässig, wenn das angenommene Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft behebbar ist. Es kann daher nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, dem Antragsteller die Vorlage der Eintragungsbewilligung oder den Abschluss desjenigen Rechtsgeschäfts, das erst Grundlage der Eintragung sein soll, aufzugeben (Demharter, a.a.O., § 18 Rn. 12 m.w.N.). Der Senat hat die Zwischenverfügung daher insoweit ersatzlos aufgehoben.
3. Der Senat hat von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen, weil er die Zwischenverfügung größtenteils aufgehoben und im Übrigen präzisiert hat, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Dem steht der Umstand, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren gegen die Zwischenverfügung unzulässig seinen Antrag auf Grundbuchberichtigung selbst ausdrücklich weiter verfolgt hat, nicht entgegen, weil das ersichtlich auf unverschuldeter Unkenntnis von den Einzelheiten des Grundbuchverfahrensrechts beruht. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor; der Senatsbeschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
4. Für die weitere Behandlung des Berichtigungsantrags weist der Senat auf folgendes hin:
a) Durch die Eintragung von G H K ist das Grundbuch – hiervon geht der Antragsteller im Ansatz zutreffend aus – unrichtig geworden, weil sie bereits am 07.02.2012 verstorben ist. Das war dem Grundbuchamt bei Vornahme der Eintragung aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis auch bekannt. Die Grundbuchberichtigung erfordert aber darüber hinaus, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung – des Antragstellers anstelle von G H K – richtig wird. Das setzt voraus, dass der Antragsteller entweder deren Erbe ist, was dem Grundbuchamt in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachzuweisen ist oder er in sonstiger Weise, etwa durch den Erwerb ihres Erbanteils, in ihre Stellung in der Erbengemeinschaft nach Dr. H-J K eingerückt ist. Auch insoweit fehlt derzeit jeder Nachweis, der durch öffentliche Urkunde (§ 29 Abs. 1 GBO) zu führen wäre.
b) Das Grundbuchamt geht zutreffend davon aus, dass durch die Eintragung von V G K das Grundbuch derzeit nicht unrichtig ist. Dessen Erbenstellung nach dem voreingetragenen Dr. H-J K ergibt sich aus dem Erbschein des Amtsgerichts Darmstadt vom 07.04.2011. Dieser Erbanteil ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht Gegenstand des Erbteilübertragungsvertrages vom 02.10.2007 vor dem Notar R, weil er zum damaligen Zeitpunkt – Dr. H-J K verstarb erst am 20.05.2009 – noch gar nicht existierte. Auch in der Folgezeit hat eine Übertragung dieses Erbanteils auf den Antragsteller nicht stattgefunden; insbesondere nicht durch das als Erbanteilsübertragungsvertrag bezeichnete von V G K und dessen Bevollmächtigten unterzeichnete Schreiben vom 13.08.2014. Das Schreiben stellt entgegen seiner Überschrift schon inhaltlich keinen Vertrag, sondern allenfalls eine einseitige, zudem nicht an den Antragsteller, sondern an das Grundbuchamt gerichtete Erklärung dar. Im Übrigen bedarf ein Erbteilsübertragungsvertrag nach deutschem Recht notarieller Beurkundung, § 2033 Abs. 1 S. 2 BGB. Ob auch das Recht des US-Bundesstaats Virginia den Abschluss von Erbanteilsübertragungsverträgen zulässt und welchen Formanforderungen sie materiellrechtlich unterliegen (zur Formwahrung in solchen Fällen vgl. Art. 11 Abs. 1, 2 EGBGB), bedarf derzeit keiner Erörterung. Zur Meidung künftiger Anträge ohne Erfolgsaussicht sei der Antragsteller aber darauf hingewiesen, dass dem Grundbuchamt auch ein solcher Vertrag in Form einer öffentlichen Urkunde (§ 29 Abs. 1 GBO) vorzulegen wäre. Der Inhalt des Schreibens vom 13.08.2014 legt allerdings eine Auslegung als Berichtigungsbewilligung nahe. Auch auf dieser Grundlage kann indessen derzeit die vom Antragsteller angestrebte Grundbuchberichtigung nicht erfolgen, weil auch die Berichtigungsbewilligung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen ist, § 29 Abs. 1 GBO. Zudem bedarf es auch bei der Grundbuchberichtigung des eingetragenen Eigentümers im Wege der Berichtigungsbewilligung der Glaubhaftmachung der Grundbuchunrichtigkeit (Demharter, a.a.O., § 22 Rn. 31 m.w.N.), hier also derjenigen Tatsachen, aus denen sich ein Einrücken des Antragstellers in die erbrechtliche Stellung von V G K hinsichtlich des Nachlasses nach Dr. H-J K ergibt.
c) Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat das Grundbuchamt darauf hin, dass der Berichtigungsantrag der Testamentsvollstreckerin aus nicht ersichtlichen Gründe bislang noch gar nicht behandelt wurde.