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Voraussetzungen einer Volljährigenadoption

Deutsche Gerichte setzen hohe Hürden für Erwachsenenadoptionen: Ein deutsches Ehepaar scheitert mit dem Versuch, eine ukrainische Freundin zu adoptieren. Obwohl eine enge Freundschaft bestand, reichte dies den Richtern nicht aus, um ein familiäres Eltern-Kind-Verhältnis zu erkennen. Die Entscheidung unterstreicht, dass Adoptionen in Deutschland strengen Regeln unterliegen und nicht leichtfertig gewährt werden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Beschluss des Amtsgerichts, der die Adoption einer volljährigen Person ablehnt, wurde vom Kammergericht bestätigt.
  • Die Antragsteller argumentierten, dass sie eine starke, wertvolle familiäre Bindung aufgebaut hätten, die ein Eltern-Kind-Verhältnis rechtfertige.
  • Das Gericht erkannte zwar eine enge Freundschaft und emotionale Verbundenheit an, wies jedoch darauf hin, dass dies nicht die erforderliche Intensität eines Eltern-Kind-Verhältnisses erreicht.
  • Der Oberste Gerichtshof wertete die Argumente der Antragsteller als unzureichend und betonte die Notwendigkeit eines tatsächlich bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses für eine Adoption.
  • Es wurde festgestellt, dass das Gericht nicht die Aufgabe hat, eigenständige Ermittlungen über familiäre Normen durchzuführen, sondern auf vorgelegte Beweise basieren muss.
  • Die Entscheidung spiegelt die strengen Anforderungen der Gerichte hinsichtlich der Begründung von Adoptionen wider.
  • Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Adoptionsanträge, insbesondere wenn es um die Adoption von Volljährigen geht.
  • Die klare Abgrenzung zwischen Freundschaft und Eltern-Kind-Beziehung wird durch dieses Urteil unterstrichen.
  • Mögliche zukünftige Antragsteller sollten sich bewusst sein, dass emotionale Bindungen allein nicht ausreichend sind, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
  • Die Entscheidung zeigt die Bedeutung von dokumentierten, stabilen familiären Beziehungen für den erfolgreichen Abschluss eines Adoptionsverfahrens auf.

Volljährige Adoption: Ein Blick auf rechtliche Voraussetzungen und Fallbeispiel

Die Volljährigenadoption ist ein faszinierendes und komplexes Thema im Adoptionsrecht. Sie bietet die Möglichkeit für Erwachsene, eine rechtliche Bindung zu einer anderen Person aufzubauen, die nicht mehr minderjährig ist. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie beispielsweise die Schaffung familiärer Bindungen oder die rechtliche Anerkennung von bestehenden Beziehungen. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Adoption in Deutschland legen fest, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Volljährigkeitsantrag erfolgreich einzureichen. Dazu gehören sowohl die Zustimmung des Adoptierten als auch die Einwilligung der biologischen Eltern, sofern diese noch leben und der Volljährigene nicht aus ihrer Obhut entlassen wurde.

Es gibt auch psychologische Aspekte, die in Betracht gezogen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die emotionale Bindung und die Motivation hinter der Entscheidung zur Adoption. Der Adoptionsprozess selbst kann je nach individueller Situation und familiären Verhältnissen unterschiedliche Verfahrensweisen umfassen und erfordert oft die Überprüfung durch zuständige Behörden. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die wesentlichen Voraussetzungen einer Volljährigenadoption sowie die damit verbundenen rechtlichen Aspekte näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Antrag auf Erwachsenenadoption zurück

Voraussetzungen für Volljährigeadoption in Deutschland
Der Fall einer gescheiterten Volljährigenadoption in Deutschland verdeutlicht die strengen rechtlichen Vorgaben, die eine familiäre Bindung gleichwertig zu einer leiblichen Eltern-Kind-Beziehung voraussetzen.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Antrag auf Adoption einer volljährigen ukrainischen Staatsangehörigen durch ein deutsches Ehepaar wurde vom Amtsgericht Pankow abgelehnt. Das Kammergericht Berlin bestätigte diese Entscheidung in zweiter Instanz.

Voraussetzungen für Erwachsenenadoption nicht erfüllt

Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption nicht vorlagen. Nach deutschem Recht kann ein Erwachsener nur adoptiert werden, wenn die Annahme „sittlich gerechtfertigt“ ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

Keine ausreichende familiäre Bindung feststellbar

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine Beziehung feststellen, die als gleichwertig zu einer leiblichen Eltern-Kind-Beziehung gewertet werden könnte. Zwar bestand eine langjährige, enge Freundschaft und wechselseitige Zuneigung zwischen den Beteiligten. Diese erreichte jedoch nicht die erforderliche Qualität einer familiären Bindung.

Bestehende Familienbeziehungen als Hindernis

Als weiteren Grund führte das Gericht an, dass die Anzunehmende weiterhin enge Beziehungen zu ihrer leiblichen Mutter und ihrem erwachsenen Sohn unterhält. Dies spricht nach Ansicht des Gerichts gegen das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu den potenziellen Adoptiveltern.

Strenge Prüfung durch das Gericht erforderlich

Das Gericht betonte, dass es bei Adoptionsverfahren nicht ausreicht, wenn die Beteiligten selbst von einem Eltern-Kind-Verhältnis ausgehen. Vielmehr muss das Gericht positiv feststellen, dass ein solches Verhältnis besteht oder mit Sicherheit entstehen wird. Bei Zweifeln muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden.

Bedeutung für künftige Adoptionsverfahren

Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an Erwachsenenadoptionen in Deutschland. Sie zeigt, dass eine enge freundschaftliche Beziehung allein nicht ausreicht, um eine Adoption zu rechtfertigen. Gerichte prüfen streng, ob tatsächlich ein familienähnliches Verhältnis besteht, das dem zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbar ist.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht, dass für eine Erwachsenenadoption ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis objektiv nachweisbar sein muss. Eine enge Freundschaft oder Zuneigung reicht nicht aus. Das Gericht muss positiv feststellen, dass eine familiäre Bindung besteht, die der zwischen leiblichen Eltern und Kindern gleichwertig ist. Bestehende enge Beziehungen zu leiblichen Verwandten können gegen eine Adoption sprechen. Diese strenge Prüfung soll den Ausnahmecharakter der Erwachsenenadoption wahren und Missbrauch verhindern.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Volljährigenadoption anstreben, müssen Sie nachweisen können, dass zwischen Ihnen und dem zu Adoptierenden bereits ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder sich mit Sicherheit entwickeln wird. Eine langjährige Freundschaft oder enge emotionale Bindung reicht dafür nicht aus. Das Gericht prüft streng, ob Ihre Beziehung über eine freundschaftliche Verbundenheit hinausgeht und der Intensität einer biologischen Eltern-Kind-Beziehung gleichkommt. Dabei spielen gemeinsame Lebensgeschichte, Wohnsituation und familiäre Integration eine wichtige Rolle. Bestehende enge Beziehungen des zu Adoptierenden zu seinen leiblichen Eltern oder Kindern können gegen eine Adoption sprechen. Sie sollten sich bewusst sein, dass das Gericht diese Aspekte gründlich untersucht und bei Zweifeln den Antrag ablehnen wird.


FAQ – Häufige Fragen

Wer träumt nicht davon, ein Kind großzuziehen und ihm ein liebevolles Zuhause zu geben? Die Voraussetzungen für Volljährigeadoption in Deutschland sind ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. Diese FAQ-Rubrik soll Ihnen einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen und Prozesse bieten.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen für eine Volljährigenadoption in Deutschland erfüllt sein?

Für eine Volljährigenadoption in Deutschland müssen mehrere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein:

Sittliche Rechtfertigung

Die wichtigste Voraussetzung ist die sittliche Rechtfertigung der Adoption gemäß § 1767 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehen muss oder zumindest die begründete Erwartung, dass sich ein solches entwickeln wird. Wenn Sie beispielsweise Ihr Pflegekind oder Stiefkind adoptieren möchten, könnte dies als sittlich gerechtfertigt angesehen werden.

Altersunterschied

Es muss ein angemessener Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bestehen. Dies soll die natürliche Generationenfolge widerspiegeln. In der Regel sollte der Altersunterschied mindestens 18 Jahre betragen.

Antrag und Einwilligung

Sowohl Sie als Annehmender als auch die volljährige Person, die Sie adoptieren möchten, müssen einen gemeinsamen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Dieser Antrag muss notariell beurkundet werden.

Berücksichtigung anderer Interessen

Das Gericht prüft, ob die Adoption möglicherweise die Interessen vorhandener leiblicher Kinder des Annehmenden beeinträchtigt. Wenn Sie bereits Kinder haben, wird deren Situation in die Entscheidung einbezogen.

Keine rein wirtschaftlichen Motive

Die Adoption darf nicht ausschließlich aus steuerlichen oder erbrechtlichen Gründen erfolgen. Auch wenn diese Aspekte eine Rolle spielen können, müssen sie hinter dem Wunsch nach einer familiären Bindung zurückstehen.

Einwilligung des Ehegatten

Wenn Sie verheiratet sind, ist in der Regel die Einwilligung Ihres Ehegatten erforderlich. Dies gilt auch für den Ehegatten des Anzunehmenden, falls dieser verheiratet ist.

Beachten Sie, dass die Erfüllung dieser Voraussetzungen sorgfältig vom Familiengericht geprüft wird. Die Adoption eines Erwachsenen hat weitreichende rechtliche Folgen, insbesondere im Erb- und Familienrecht. Wenn Sie eine Volljährigenadoption in Betracht ziehen, sollten Sie alle Aspekte gründlich abwägen.


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Wie definiert das deutsche Recht ein Eltern-Kind-Verhältnis bei einer Volljährigenadoption?

Das deutsche Recht definiert ein Eltern-Kind-Verhältnis bei einer Volljährigenadoption als eine enge familiäre Bindung und innere Verbundenheit zwischen den Adoptierenden und dem Anzunehmenden. Dieses Verhältnis muss entweder bereits bestehen oder es muss zu erwarten sein, dass es sich entwickeln wird.

Merkmale eines Eltern-Kind-Verhältnisses

Ein Eltern-Kind-Verhältnis zeichnet sich durch folgende Aspekte aus:

  • Gegenseitiger unbedingter Beistand: Es besteht eine dauerhafte Verbundenheit, die von gegenseitiger Unterstützung geprägt ist.
  • Bereitschaft zur langfristigen Fürsorge: Die Beteiligten erklären sich bereit, füreinander einzustehen, beispielsweise im Krankheits- oder Pflegefall.
  • Äußerlich erkennbare Manifestation: Das Verhältnis muss sich in einer für das Gericht nachprüfbaren Weise im äußeren Verhalten zeigen.

Abgrenzung zur Freundschaft

Ein Eltern-Kind-Verhältnis unterscheidet sich von einer engen Freundschaft durch die Tiefe und Dauerhaftigkeit der Beziehung. Es geht über eine reine Zuneigung hinaus und umfasst eine umfassende gegenseitige Verantwortungsübernahme, die der natürlichen Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern ähnelt.

Beurteilung durch das Gericht

Das Familiengericht prüft das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses anhand verschiedener Faktoren:

  • Dauer und Intensität der Beziehung: Wie lange besteht die Verbindung bereits und wie eng ist der Kontakt?
  • Gemeinsame Lebensgestaltung: Gibt es gemeinsame Aktivitäten oder Lebensplanungen, die auf eine familiäre Bindung hindeuten?
  • Gegenseitige Unterstützung: Inwiefern stehen die Beteiligten füreinander ein, sowohl emotional als auch praktisch?
  • Wahrnehmung durch Dritte: Wie wird die Beziehung von Außenstehenden wahrgenommen? Wird sie als elternähnlich empfunden?

Wenn Sie eine Volljährigenadoption in Betracht ziehen, ist es wichtig, dass Sie diese Aspekte des Eltern-Kind-Verhältnisses in Ihrem Fall nachweisen können. Das Gericht wird eine umfassende Prüfung vornehmen, um sicherzustellen, dass die Adoption dem Wohl aller Beteiligten dient und nicht vorrangig anderen Zwecken wie etwa der Steueroptimierung dient.


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Welche Rolle spielen bestehende Familienbeziehungen des Anzunehmenden bei der Beurteilung einer Volljährigenadoption?

Bestehende Familienbeziehungen des Anzunehmenden spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung einer Volljährigenadoption. Das Familiengericht prüft diese Beziehungen sorgfältig, um festzustellen, ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist.

Bedeutung des bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses

Ein intaktes Verhältnis zu den leiblichen Eltern kann die Rechtfertigung einer Volljährigenadoption erschweren. Wenn der Anzunehmende bereits in eine funktionierende Familie eingebunden ist und ein gutes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern pflegt, sehen Gerichte oft keinen Bedarf für eine zusätzliche „Ersatzfamilie“. Dies gilt besonders, wenn der Anzunehmende noch bei seinen leiblichen Eltern lebt.

Abwägung der familiären Interessen

Das Gericht muss eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten vornehmen. Dabei werden nicht nur die Interessen des Anzunehmenden und der Adoptiveltern berücksichtigt, sondern auch die der leiblichen Eltern und möglicher Kinder beider Parteien.

Einfluss auf die Art der Adoption

Die bestehenden Familienbeziehungen beeinflussen auch die Entscheidung zwischen einer schwachen und einer starken Adoption. Bei einer schwachen Adoption bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen, während es bei einer starken Adoption erlischt. Gerichte tendieren bei intakten Beziehungen zu den leiblichen Eltern eher zu einer schwachen Adoption, um bestehende familiäre Bindungen nicht zu zerstören.

Prüfung der Motivation

Gerichte untersuchen genau, ob die Adoption tatsächlich der Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses dient oder ob andere Motive im Vordergrund stehen. Wenn Sie eine Volljährigenadoption anstreben, müssen Sie nachweisen können, dass familiäre Gründe überwiegen und nicht etwa steuerliche oder erbrechtliche Vorteile ausschlaggebend sind.


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Welche Beweise oder Nachweise müssen für ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis bei einer Volljährigenadoption erbracht werden?

Für ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis bei einer Volljährigenadoption müssen konkrete Nachweise erbracht werden, die eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung zwischen den Beteiligten belegen. Das Gericht prüft dabei, ob die innere Verbundenheit durch äußeres Verhalten bewiesen wird.

Dokumentation persönlicher Kontakte

Ein wichtiger Nachweis ist die Dokumentation regelmäßiger persönlicher Kontakte. Hierzu können Sie folgende Belege sammeln:

  • Fotos von gemeinsamen Aktivitäten und Feiern
  • Einladungen zu Familienfesten
  • Reiseunterlagen von gemeinsamen Urlauben
  • Zeugenaussagen von Familienmitgliedern oder Freunden

Nachweis von Kommunikation

Die Häufigkeit und Intensität der Kommunikation ist ebenfalls relevant. Hierfür eignen sich:

  • Protokolle von Telefongesprächen oder Videoanrufen
  • E-Mail-Verläufe oder Chatprotokolle
  • Briefe oder Postkarten

Belege für gegenseitigen Beistand

Ein wichtiges Kriterium ist die Bereitschaft zu dauerhaftem, gegenseitigem und unbedingtem Beistand. Dies können Sie nachweisen durch:

  • Unterlagen über finanzielle Unterstützung
  • Dokumente über Pflege- oder Betreuungsleistungen
  • Vollmachten oder Patientenverfügungen zugunsten des jeweils anderen

Gemeinsamer Lebensmittelpunkt

Wenn Sie mit dem zu Adoptierenden zusammenleben, ist dies ein starkes Indiz für ein Eltern-Kind-Verhältnis. Legen Sie dafür vor:

  • Meldebescheinigungen
  • Mietverträge oder Grundbuchauszüge
  • Zeugenaussagen von Nachbarn

Langfristige Beziehung

Besonders überzeugend ist der Nachweis einer langjährigen Beziehung. Wenn der zu Adoptierende bereits als Minderjähriger in Ihrer Familie gelebt hat, sollten Sie dies belegen durch:

  • Pflegeelternbescheinigungen
  • Schulzeugnisse mit Ihrer Adresse
  • Alte Fotos oder Dokumente aus dieser Zeit

Beachten Sie, dass das Gericht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Je mehr verschiedene Nachweise Sie vorlegen können, desto überzeugender ist Ihr Antrag. Dokumentieren Sie Ihre Beziehung sorgfältig und bereiten Sie sich darauf vor, dem Gericht ein umfassendes Bild Ihres Eltern-Kind-Verhältnisses zu präsentieren.


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Wie unterscheidet sich die rechtliche Prüfung bei einer Volljährigenadoption von der bei einer Minderjährigenadoption?

Bei der rechtlichen Prüfung einer Volljährigenadoption legt das Gericht andere Maßstäbe an als bei einer Minderjährigenadoption. Der zentrale Unterschied liegt in der sittlichen Rechtfertigung, die bei der Adoption eines Erwachsenen zwingend erforderlich ist.

Prüfung des Kindeswohls vs. sittliche Rechtfertigung

Bei der Minderjährigenadoption steht das Kindeswohl im Mittelpunkt der gerichtlichen Prüfung. Das Gericht untersucht, ob die Adoption dem Kind dient und zu seiner Persönlichkeitsentwicklung beiträgt. Bei der Volljährigenadoption hingegen prüft das Gericht, ob eine sittliche Rechtfertigung für die Annahme als Kind vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder sich entwickeln wird.

Einwilligung der leiblichen Eltern

Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht in der Einwilligung der leiblichen Eltern. Bei der Minderjährigenadoption ist die Zustimmung der leiblichen Eltern grundsätzlich erforderlich. Bei der Volljährigenadoption hingegen ist die Einwilligung der leiblichen Eltern nicht notwendig. Das Gericht hört die leiblichen Eltern zwar an, ihre Zustimmung ist aber für die Durchführung der Adoption nicht erforderlich.

Prüfung der familiären Beziehungen

Bei der Volljährigenadoption legt das Gericht besonderen Wert auf die Prüfung der bestehenden familiären Beziehungen. Es untersucht, ob zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein gefestigtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Bei der Minderjährigenadoption hingegen geht es eher darum, ob sich ein solches Verhältnis in Zukunft entwickeln kann.

Berücksichtigung der Interessen anderer Familienmitglieder

Bei der Volljährigenadoption prüft das Gericht auch, ob überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden der Adoption entgegenstehen. Dies spielt bei der Minderjährigenadoption in der Regel keine so große Rolle. Wenn Sie also bereits eigene Kinder haben und einen Erwachsenen adoptieren möchten, wird das Gericht besonders sorgfältig prüfen, ob die Adoption die Interessen Ihrer leiblichen Kinder beeinträchtigen könnte.

Die rechtliche Prüfung bei einer Volljährigenadoption ist somit in vielerlei Hinsicht komplexer und berücksichtigt andere Faktoren als bei der Adoption eines Minderjährigen. Das Gericht muss sicherstellen, dass die Adoption nicht nur formal, sondern auch inhaltlich gerechtfertigt ist und dem Wohl aller Beteiligten dient.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Volljährigenadoption: Die Adoption von Erwachsenen im deutschen Recht. Dabei wird eine rechtliche Verbindung geschaffen, ähnlich wie die zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Für eine Volljährigenadoption müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie die sittliche Rechtfertigung und das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Zudem müssen der Adoptierten und gegebenenfalls die biologischen Eltern zustimmen.
  • Sittliche Rechtfertigung: Ein zentraler Begriff im Adoptionsrecht. Er bedeutet, dass die Adoption moralisch und ethisch gerechtfertigt sein muss. Ein starkes, elternähnliches Verhältnis zwischen den Beteiligten ist meist erforderlich. Eine bloße Freundschaft oder emotionale Nähe reicht nicht aus. Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass die Adoption dem Wohl des Adoptierten dient und keine unlauteren Motive verfolgt werden.
  • Eltern-Kind-Verhältnis: Dieses Verhältnis ist eine tiefe, familiäre Bindung, vergleichbar mit der zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern. Für eine Erwachsenenadoption muss ein solches Verhältnis bereits bestehen oder sicher zu erwarten sein. Hierbei spielen gemeinsame Lebensgeschichte, Fürsorge und emotionale Bindung eine wichtige Rolle. Es muss über eine normale Freundschaft hinausgehen.
  • Einwilligung: Ein rechtliches Erfordernis, dass bestimmte Personen oder Stellen der Adoption zustimmen müssen. Bei der Volljährigenadoption müssen sowohl der zu Adoptierende als auch die leiblichen Eltern einwilligen, zumindest wenn der Volljährige nicht aus deren Obhut entlassen wurde. Ohne diese Einwilligungen kann die Adoption in der Regel nicht vollzogen werden.
  • Gemeinsame Lebensgeschichte: Ein Aspekt, der für das Zustandekommen eines Eltern-Kind-Verhältnisses wichtig ist. Gemeinsame Erlebnisse und eine längere gemeinschaftliche Lebensführung tragen entscheidend dazu bei, dass ein familiäres Band ähnlich dem zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsteht. Bei Erwachsenenadoptionen bewertet das Gericht, wie intensiv und über welchen Zeitraum solche gemeinsamen Erfahrungen bestehen.
  • Familiäre Integration: Die Eingliederung des Adoptierten in die Familie des Annehmenden wie ein leibliches Kind. Dies umfasst die emotionale und soziale Integration und geht oft mit dem Leben unter einem Dach und der gemeinsamen Bewältigung des Alltags einher. Wichtige Indikatoren sind die Rolle des Adoptierten im Familienleben und die Akzeptanz durch andere Familienmitglieder.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1744 BGB: Die Adoption eines Volljährigen setzt voraus, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits besteht oder zumindest die ernsthafte Absicht besteht, dieses zu begründen. Diese Vorschrift erfasst den Fall der Adoption eines Volljährigen, der die Voraussetzungen für die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses erfüllt. In diesem Fall geht es darum, die bestehende persönliche und emotionale Beziehung zwischen den Beteiligten rechtlich zu festigen.
  • § 1742 BGB: Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine Adoption. Dazu gehört, dass das Kind zum Zeitpunkt der Adoption volljährig sein muss. Außerdem werden die Voraussetzungen für die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses genannt. Diese müssen im konkreten Fall nachgewiesen werden. Der Fall dreht sich um die Adoption eines Volljährigen, und die Frage ist, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Annehmenden bereits besteht oder zumindest begründet werden kann.
  • § 1743 BGB: Dieser Artikel stellt die wichtigen Kriterien für die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses dar. Diese beinhalten die Nähe und Bindung zwischen den Beteiligten und die Bereitschaft des Annehmenden, die Pflichten eines Elternteils zu übernehmen. Im Fall der Adoption eines Volljährigen muss der Richter prüfen, ob die Anforderungen an die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erfüllt sind und ob die Antragsteller bereit sind, diese Pflichten zu übernehmen.
  • § 1745 BGB: Diese Vorschrift besagt, dass die Adoption nur dann zulässig ist, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Dies bedeutet, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis aus der Adoption entstehen muss. Hier geht es um die Frage, ob die Adoption der Annehmenden sittlich gerechtfertigt ist, d.h. ob die Antragsteller tatsächlich die notwendigen Kriterien für ein Eltern-Kind-Verhältnis erfüllen und dieses auch tatsächlich begründen wollen.
  • Art. 3 EGBGB: Diese Vorschrift regelt die Anwendung des deutschen Rechts auf Sachverhalte mit Auslandsberührung. Sie ist relevant, da die Anzunehmende ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt. Da der Fall eine Auslandsberührung beinhaltet, muss geprüft werden, welches Recht anzuwenden ist. Gemäß Art. 3 EGBGB ist in diesem Fall deutsches Recht anzuwenden.

Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 16 UF 98/23 – Beschluss vom 10.01.2024


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