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Voraussetzungen der Gebührenbefreiung für einen Erbschein

Ein Hamburger Rechtsanwalt wollte für die Auszahlung von Pflegekassenleistungen einen Erbschein – und zwar kostenlos. Doch das Oberlandesgericht Hamburg entschied: Wenn der Erbschein auch für andere Zwecke genutzt werden soll, muss er die vollen Gebühren zahlen. Der Anwalt hatte den Erbschein auch für die Grundbuchberichtigung eines geerbten Grundstücks benötigt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
  • Datum: 18.12.2023
  • Aktenzeichen: 2 W 53/23
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Erbscheinsverfahren bezüglich der Gebührenfreiheit
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Sozialrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beschwerdeführer: Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht, der die Erteilung eines Erbscheins für sich und den weiteren Beteiligten als Miterben beantragt hat. Sein Hauptargument war, dass der Erbschein zur Erstattung einer Sozialleistung (rückwirkende Pflegeleistungen) benötigt werde und daher kostenfrei sein sollte.
  • Pflegekasse: Fordert die Vorlage eines Erbscheins zur Überweisung eines Nachzahlungsbetrags der Pflegeleistungen und weist darauf hin, dass der Erbschein kostenfrei erlangt werden könne, wenn er für die Erstattung einer Sozialleistung benötigt wird.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Erbscheins für sich und seinen Bruder als Miterben der verstorbenen Mutter, um die Berichtigung des Grundbuchs und die Erstattung eines von der Pflegekasse geforderten Nachzahlungsbetrags zu ermöglichen. Der Antrag wurde vom Amtsgericht Hamburg bearbeitet, das feststellte, dass die zur Begründung notwendigen Tatsachen vorlagen. Die Justizkasse stellte dem Beschwerdeführer Gebühren in Rechnung, die sich aus dem Wert des Nachlasses ergaben. Der Beschwerdeführer legte Einspruch gegen diese Kosten ein und argumentierte, dass der Erbschein zur Erstattung einer Sozialleistung benötigt werde und deshalb kostenfrei sein sollte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Gebührenfreiheit nach § 64 SGB X auch dann gilt, wenn der Erbschein neben der Erstattung von Sozialleistungen weiteren Zwecken, wie der Grundbuchberichtigung, dient.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass die Kostenfreiheit nach § 64 SGB X nur dann greift, wenn der Erbschein ausschließlich für die Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nötig ist. Da der Erbschein auch für die Grundbuchberichtigung genutzt wurde, war die Gebührenfreiheit ausgeschlossen. Der Zweck des Gesetzes sei es, finanzielle Hindernisse bei der Beantragung von Sozialleistungen zu vermeiden, was nicht gegeben ist, wenn der Erbschein auch für andere Zwecke erforderlich ist.
  • Folgen: Der Beschwerdeführer muss die festgesetzten Kosten tragen. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass für die Kostenfreiheit nach § 64 SGB X ein ausschließlicher Bezug zur Sozialleistungserbringung notwendig ist. Weitere Rechtsmittel wurden nicht zugelassen, das Urteil ist somit endgültig.

Gebührenbefreiung für den Erbschein: Voraussetzungen und Herausforderungen im Erbrecht

Der Erbschein ist ein wichtiges Dokument im Erbrecht, das den Anspruch auf einen Nachlass belegt. Um ihn zu erhalten, müssen Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählen unter anderem die Nachweisführung über das Erbe sowie die Identifizierung der Erben. Diese bürokratischen Hürden können mit erheblichen Kosten verbunden sein, was potenzielle Erben vor Herausforderungen stellt, insbesondere in finanziell angespannten Situationen.

Eine Gebührenbefreiung für den Erbschein ist jedoch möglich, wenn bestimmte Kriterien wie soziale Bedürftigkeit oder gesetzliche Vorgaben erfüllt sind. Die rechtlichen Grundlagen dafür sind oft komplex, aber grundlegend für den Zugang zu einem geregelten Nachlass. Im Folgenden wird ein konkreter Fall behandelt, der die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung des Erbscheins und deren Anwendung verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Hamburger OLG: Kostenfreier Erbschein nur bei ausschließlichem Sozialleistungszweck

Rechtsanwalt bearbeitet Pflegekassen-Dokumente und Grundbuchunterlagen an Schreibtisch
Gebührenbefreiung für Erbschein bei Sozialleistungszweck (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 18. Dezember 2023 die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung bei der Erteilung eines Erbscheins präzisiert. Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht hatte gegen einen Kostenansatz von 2.351 Euro für ein Erbscheinverfahren Beschwerde eingelegt.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Anwalt und sein Bruder sind die gesetzlichen Erben ihrer am 1. Mai 2021 verstorbenen Mutter. Die Pflegekasse hatte nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren eine rückwirkende Höherstufung vorgenommen und für die Überweisung der Nachzahlung von etwa 900 Euro die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Die Kasse wies dabei auf die Möglichkeit eines kostenfreien Erbscheins hin.

Streit um Gebührenbefreiung nach § 64 SGB X

Der Anwalt beantragte beim Nachlassgericht Hamburg die Erteilung eines Erbscheins, der beide Brüder als Miterben zu je 1/2 ausweist. Zusätzlich forderte er die Übersendung von Ausfertigungen an sich selbst sowie an das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs für ein Grundstück in Hamburg. Das Nachlassverzeichnis wies einen Nettonachlass von 608.857 Euro aus.

Rechtliche Bewertung des OLG Hamburg

Das Gericht bestätigte den Kostenansatz und wies die Beschwerde zurück. Zwar gilt die Gebührenbefreiung nach § 64 SGB X grundsätzlich auch für Erbscheinverfahren, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Erbschein ausschließlich für die Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung benötigt wird.

Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Sinn und Zweck des § 64 SGB X darin bestehe, dass ein Beteiligter nicht aus Kostengründen von der Beantragung einer Sozialleistung absieht. Dieser Zweck greife jedoch nicht mehr, wenn das Verfahren ohnehin aus anderen Gründen geführt werden müsse.

Praktische Umsetzung der Kostenbefreiung

Ein kostenfreier Erbschein muss mit einem entsprechenden Vermerk versehen und direkt an den Sozialleistungsträger übersandt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt jedoch einen Erbschein ohne Vermerk beantragt und diesen auch zur Grundbuchberichtigung nutzen wollen. Eine Kostenbefreiung kam daher nicht in Betracht.

Das Gericht sah auch keine falsche Sachbehandlung durch das Nachlassgericht, da der Antragsteller als Fachanwalt für Sozialrecht rechtskundig war und die Pflegekasse bereits auf die Möglichkeit der gebührenfreien Antragstellung hingewiesen hatte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Hamburg stellt klar, dass ein Erbschein nur dann kostenfrei beantragt werden kann, wenn er ausschließlich für die Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung benötigt wird. Ein kostenfreier Erbschein muss mit einem entsprechenden Vermerk versehen und direkt an den Sozialleistungsträger übersandt werden. Sobald der Erbschein auch für andere Zwecke verwendet werden soll – wie etwa eine Grundbuchberichtigung – entfällt die Kostenbefreiung nach § 64 SGB X komplett, selbst wenn der Erbschein auch für Sozialleistungen benötigt wird.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen kostenfreien Erbschein für Sozialleistungen benötigen, müssen Sie bei der Antragstellung ausdrücklich angeben, dass der Erbschein ausschließlich für die Beantragung oder Erstattung einer Sozialleistung verwendet werden soll. Der Erbschein wird dann direkt an die Sozialbehörde geschickt und mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Planen Sie hingegen, den Erbschein auch für andere Zwecke zu nutzen – etwa für Bankgeschäfte oder Grundbucheintragungen – müssen Sie die regulären Gebühren bezahlen. Diese richten sich nach dem Nachlasswert. Lassen Sie sich vorab von der zuständigen Sozialbehörde beraten, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für einen kostenfreien Erbschein vorliegen.

 


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundlegenden Voraussetzungen müssen für einen kostenfreien Erbschein erfüllt sein?

Ein vollständig kostenfreier Erbschein ist nur in wenigen spezifischen Fällen möglich. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

Gemeinnützige Organisationen als Erben

Wenn der Erbe eine gemeinnützige Organisation ist, kann eine Gebührenbefreiung erfolgen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Organisation selbst den Erbscheinantrag stellt – nicht wenn beispielsweise ein Testamentsvollstrecker den Antrag einreicht.

Grundbuchberichtigung bei Immobilien

Bei geerbten Immobilien ist die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall kostenfrei. Diese Frist ist strikt einzuhalten – auch unverschuldete Verzögerungen führen nicht zu einer Verlängerung.

Alternative Nachweismöglichkeiten

In vielen Fällen kann auf einen kostenpflichtigen Erbschein verzichtet werden, wenn andere Dokumente als Nachweis ausreichen:

  • Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsvermerk
  • Ein beim Nachlassgericht hinterlegtes handschriftliches Testament mit Eröffnungsprotokoll
  • Eine über den Tod hinaus gültige Vorsorgevollmacht
  • Eine bestehende Kontovollmacht

Besonderheiten bei Banken

Banken dürfen nicht zwingend einen Erbschein verlangen. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch andere Nachweise wie ein eigenhändiges Testament zur Legitimation ausreichen können. Verlangt eine Bank dennoch einen Erbschein, können die dadurch entstehenden Kosten zurückgefordert werden.


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Wie muss der Antrag auf einen gebührenfreien Erbschein gestellt werden?

Basierend auf den vorliegenden Suchergebnissen gibt es keine spezifische Möglichkeit, einen gebührenfreien Erbschein zu beantragen. Die Gebühren für einen Erbschein sind gesetzlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt und richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Grundsätzliche Gebührenstruktur

Es fallen grundsätzlich zwei Gebühren an:

  • Eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins
  • Eine weitere Gebühr für die eidesstattliche Versicherung

Alternativen zur Kostenreduzierung

Statt einen kostenpflichtigen Erbschein zu beantragen, können Sie in bestimmten Fällen alternative Nachweise nutzen:

Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll wird von vielen Stellen als ausreichender Nachweis akzeptiert. Auch ein beim Nachlassgericht hinterlegtes handschriftliches Testament mit Eröffnungsvermerk kann laut Bundesgerichtshof als Nachweis genügen.

Kostenberechnung

Der Wert des reinen Nachlasses bestimmt die Gebührenhöhe. Dabei werden von den Vermögenswerten die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Bei einem Nachlasswert von 10.000 Euro betragen die Gesamtkosten etwa 150 Euro, bei 50.000 Euro circa 330 Euro.


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Was bedeutet die Beschränkung auf den ausschließlichen Sozialleistungszweck?

Ein für Sozialleistungszwecke gebührenfrei erteilter Erbschein darf ausschließlich im Zusammenhang mit der Beantragung, Erbringung oder Erstattung von Sozialleistungen verwendet werden. Der Erbschein erhält einen entsprechenden Vermerk: „Zum ausschließlichen Gebrauch für sozialrechtliche Zwecke gebührenfrei erteilt. Wird von dem Erbschein zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht, sind die Gebühren nachzuzahlen“.

Besonderheiten der Ausstellung

Die Ausfertigung wird direkt an die zuständige Sozialbehörde oder Versicherung übersandt. Sie erhalten als Antragsteller keine Ausfertigung ausgehändigt. Das Nachlassgericht benötigt dafür:

  • Die genaue Bezeichnung der Behörde
  • Die vollständige Anschrift
  • Das entsprechende Aktenzeichen

Verwendungsbeschränkungen

Die Urschrift des Erbscheins verbleibt beim Nachlassgericht. Es dürfen keine beglaubigten Abschriften oder Kopien für die Beteiligten gefertigt werden. Wenn Sie den Erbschein später für andere Zwecke benötigen, etwa für eine Bank oder das Grundbuchamt, müssen Sie einen neuen, gebührenpflichtigen Erbschein beantragen.

Gebührenpflicht bei Zweckentfremdung

Wird der gebührenfreie Erbschein entgegen seiner Zweckbestimmung verwendet, werden die regulären Gebühren nachträglich fällig. Diese richten sich nach dem Nachlasswert abzüglich der Schulden. Die Gebührenfreiheit gilt nur für die konkrete sozialrechtliche Verwendung, für die der Erbschein beantragt wurde.


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Welche Rolle spielt die Höhe des Nachlasses bei der Gebührenbefreiung?

Die Höhe des Nachlasses spielt bei der Gebührenbefreiung keine direkte Rolle. Die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung hängt ausschließlich von der verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser und der Art der Erbenstellung ab.

Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung

Eine Gebührenbefreiung ist möglich für:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner als Alleinerben
  • Kinder oder Eltern als Alleinerben
  • Geschwister als Alleinerben mit einer Erbquote von maximal 50%

Besonderheiten bei der Antragstellung

Wenn Sie als berechtigte Person einen Erbschein beantragen, müssen Sie dennoch den Nachlasswert angeben. Diese Angabe dient der statistischen Erfassung und der Dokumentation, auch wenn Sie von den Gebühren befreit sind.

Wirtschaftliche Aspekte

Der Nachlasswert wird weiterhin für die Berechnung der Erbschaftsteuer herangezogen, auch wenn Sie von den Erbscheingebühren befreit sind. Die Gebührenbefreiung beim Erbschein hat keinen Einfluss auf andere finanzielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erbe.


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Welche besonderen Vermerke muss ein kostenfreier Erbschein enthalten?

Ein kostenfreier Erbschein unterscheidet sich inhaltlich nicht von einem kostenpflichtigen Erbschein. Jeder Erbschein muss als amtliches Zeugnis folgende wesentliche Angaben enthalten:

Grundlegende Informationen zum Erblasser

  • Die persönlichen Daten des Verstorbenen
  • Den Zeitpunkt des Todes
  • Den letzten gewöhnlichen Aufenthalt
  • Die Staatsangehörigkeit

Angaben zur Erbenstellung

Die Erklärungen im Erbschein müssen eindeutig aufzeigen, wer aufgrund welches Rechtsgrundes Erbe geworden ist. Liegt ein Testament vor, muss darauf Bezug genommen werden. Bei gesetzlicher Erbfolge sind die Familienverhältnisse des Verstorbenen darzulegen.

Rechtliche Bestätigungen

Der Erbschein muss bestätigen, dass:

  • Die Erben die Erbschaft angenommen haben
  • Kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist
  • Die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde

Formelle Anforderungen

Der Erbschein wird als öffentliche Urkunde nach § 417 ZPO ausgestellt und muss die Unterschrift sowie das Siegel des zuständigen Nachlassgerichts tragen. Die Ausstellung erfolgt erst nach einem entsprechenden Beschluss des Nachlassgerichts.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbschein

Ein amtliches Dokument, das die Erbenstellung einer Person nachweist. Er wird vom Nachlassgericht ausgestellt und dient als offizieller Nachweis der Erbberechtigung gegenüber Behörden, Banken oder anderen Institutionen. Der Erbschein ist besonders wichtig, wenn Erben über Vermögenswerte des Verstorbenen verfügen möchten. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 2353 ff. BGB. Beispiel: Ein Erbe benötigt den Erbschein, um Zugriff auf das Bankkonto des Verstorbenen zu erhalten oder um ein geerbtes Grundstück im Grundbuch auf seinen Namen umschreiben zu lassen.


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Nachlassverzeichnis

Eine detaillierte Aufstellung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes. Es enthält sämtliche Aktiva (z.B. Bankguthaben, Immobilien, Wertgegenstände) und Passiva (z.B. offene Rechnungen, Kredite). Gesetzlich geregelt in § 2314 BGB. Das Nachlassverzeichnis dient der Feststellung des Nettonachlasses und ist wichtig für die Erbschaftssteuer sowie die Entscheidung über eine mögliche Erbausschlagung. Beispiel: Ein Nachlassverzeichnis weist ein Hausgrundstück (500.000 €), Bankguthaben (100.000 €) und Schulden (50.000 €) aus.


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Miterben

Personen, die gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden und den Nachlass gemeinschaftlich erben. Die Rechte und Pflichten der Miterben sind in §§ 2032 ff. BGB geregelt. Miterben müssen wichtige Entscheidungen über den Nachlass gemeinsam treffen und können nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. Sie haften auch gemeinsam für Nachlassverbindlichkeiten. Beispiel: Zwei Geschwister erben das Haus ihrer Eltern zu gleichen Teilen und müssen sich über dessen Nutzung oder Verkauf einigen.


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Gebührenbefreiung nach § 64 SGB X

Eine gesetzliche Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen von der Zahlung von Verwaltungs- und Gerichtsgebühren im Sozialrecht befreit. Sie gilt für Verfahren, die der Durchsetzung von Sozialleistungsansprüchen dienen. Die Befreiung soll sicherstellen, dass niemand aus Kostengründen auf die Durchsetzung seiner sozialrechtlichen Ansprüche verzichtet. Beispiel: Ein Antragsteller benötigt einen Erbschein ausschließlich für die Auszahlung von Pflegegeld durch die Pflegekasse.


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Pflegekasse

Eine Einrichtung der Sozialversicherung, die Leistungen der Pflegeversicherung verwaltet und auszahlt. Sie ist meist der Krankenkasse angegliedert und wird durch das SGB XI geregelt. Die Pflegekasse prüft Ansprüche auf Pflegeleistungen, stuft Pflegebedürftige in Pflegegrade ein und zahlt entsprechende Leistungen aus. Beispiel: Die Pflegekasse zahlt nach dem Tod eines Pflegebedürftigen noch ausstehende Leistungen an dessen Erben aus.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 64 SGB X: Dieser Paragraph regelt die Gebührenbefreiung für Erbscheinfähige im Zusammenhang mit der Beantragung, Erbringung oder Erstattung von Sozialleistungen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Gebühren nicht zu erheben sind, wenn der Erbschein ausschließlich für diese Zwecke notwendig ist. Im vorliegenden Fall ist die kostenfreie Erteilung des Erbscheins entscheidend, da dieser für die Erstattung einer Sozialleistung von der Pflegekasse benötigt wird.
  • § 11 RPflG: Dieser Paragraph beschreibt die Regelungen zu den Rechtsmitteln bei den Verfahren der Rechtspfleger und der Zuständigkeit in der gerichtlichen Verwaltungsorganisation. Die Norm ist insofern relevant, als sie dem Beschwerdeführer das Recht einräumt, gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin in Erinnerung zu gehen. Der Beschwerdeführer legte mehrere Erinnerungen ein, um gegen die Kostenentscheidung vorzugehen, was die Notwendigkeit der genauen Auslegung der Rechtslage unterstreicht.
  • § 4 KostRG: Diese Regelung bezieht sich auf die Erhebung von Gebühren in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und legt fest, wann und in welchem Umfang Gebühren zu entrichten sind. Besonders wichtig ist, wie sich der Verfahrenswert auf die Höhe der Gebühren auswirkt. In diesem Fall wird die Berechnung der Gebühren über 2.351,00 € auf Grundlage des hohen Nachlasswerts von 608.857 € durchgeführt, was die finanzielle Belastung der Erben maßgeblich beeinflusst.
  • § 1922 BGB: Dieser Paragraph befasst sich mit der Gesamtrechtsnachfolge bei Erbfolgen und dem Rechtsübergang auf die Erben. Die Relevanz in diesem Fall ergibt sich aus der Tatsache, dass die Erben durch den Erbschein erkannt und legitimiert werden, um Ansprüche, wie etwa die der Pflegekasse, geltend zu machen. Der Erbschein ist für die Miterben notwendig, um die Erbschaft rechtswirksam anzunehmen und etwaige Sozialleistungen zu beantragen.
  • § 35 SGB XII: Der Paragraph regelt die Ansprüche auf Sozialhilfe und deckt das Verfahren zur Kostenübernahme bei Sozialleistungen ab. Die Wichtigkeit dieses Paragraphen im Kontext des Falls liegt darin, dass die Pflegekasse die Vorlage des Erbscheins verlangt hat, um eine Rückzahlung an die Erben vorzunehmen. Die korrekte Anwendung dieser Vorschrift könnte entscheidend dafür sein, ob im Rahmen der Sozialleistungen eine Kostenübernahme stattfinden kann, wenn die Erben den Erbschein kostengünstig beantragen könnten.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 2 W 53/23 – Beschluss vom 18.12.2023


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