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Vollzugsgebühr für Erwirkung einer Apostille

OLG Celle, Az.: 2 W 62/19, Beschluss vom 15.03.2019

Die am 27. Februar 2019 bei dem Landgericht Hannover eingegangene Beschwerde des Notars vom 26. Februar 2019 gegen den am 21. Februar 2019 zugestellten Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Notar auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Vollzugsgebühr für Erwirkung einer Apostille
Symbolfoto: Tashatuvango /Shutterstock.com

Am 6. September 2017 erschien der Antragsteller beim Notar und beauftragte diesen, Unterschriftsbeglaubigungen unter in serbischer Sprache verfasste Urkunden vorzunehmen und für diese nunmehr beglaubigten Urkunden sog. Apostillen einzuholen, da die Dokumente für Serbien bestimmt seien. Der Notar wurde auftragsgemäß tätig, holte insbesondere beim Präsidenten des Landgerichts Hannover die Apostillen ein.

Soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse rechnete der Notar mit Notarkostenrechnung vom 11. September 2017 in sechs Fällen für das Erwirken der Apostille jeweils eine Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG in Höhe von 25 € ab sowie eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV-GNotKG für die Übersendung der Urkunden an den Präsidenten des Landgerichts.

Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung die jeweils abgerechneten Vollzugsgebühren abgesetzt. Es hat angenommen, es fehle neben der Erwirkung der Apostille an einer darüber hinausgehenden Vollzugshandlung des Notars. Die Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG würde die gesamte Tätigkeit des Notars abdecken.

Hiergegen wendet sich der Notar mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG sei schon systematisch nicht in der Lage, eine Vollzugsgebühr auszuschließen.

II.

Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Landgericht eingegangen.

III.

Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Eine nochmalige Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars war entbehrlich, weil diese bereits in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 (Bl. 31 ff. d. A.) gegenüber dem Landgericht zu der streitigen Frage des Anfalls einer Vollzugsgebühr neben der Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG Stellung genommen hatte. Weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse waren daher im Beschwerdeverfahren von einer Stellungnahme nicht zu erwarten, zumal der Senat der vorgesetzten Dienstbehörde in der Einschätzung folgt, dass im Streitfall über die Erwirkung der Apostille hinausgehenden Tätigkeiten nicht vorgenommen worden sind und daher für den Anfall einer Vollzugsgebühr kein Raum ist.

IV.

In der Sache hat die Beschwerde des Notars keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Notar die mit der streitbefangenen Kostenberechnung geltend gemachten Vollzugsgebühren nach Nr. 22124 KV-GNotKG nicht zustehen.

Der Annahme des Notars unter Bezugnahme auf die Ansicht von Diehn (Notarkostenberechnungen, 5. Aufl., Rdnr. 199 und 2179), die Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG sei schon systematisch und dogmatisch nicht in der Lage, die Vollzugsgebühr nach 22124 KV-GNotKG auszuschließen, beide Gebühren könnten vielmehr nebeneinander geltend gemacht werden, verkennt schon im Ansatz die Gebührenvorschrift der Nr. 25207 KV-GNotKG, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat.

Der Gebührentatbestand der Nr. 25207 KV-GNotKG ist erfüllt mit der „Erwirkung der Apostille“. Was hierunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) klargestellt. Hierin heißt es (BT-Drs. 17/11471 Seite 232):

„Wird der Notar mit der Einholung einer derartigen Echtheitsbestätigung beauftragt, hatte er zunächst zu prüfen, ob und ggf. welche Form der Echtheitsbescheinigung in dem Staat verlangt wird, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Sofern eine Apostille verlangt wird, hat der Notar die Urkunde im Auftrag der Beteiligten nebst Begleitschreiben dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts vorzulegen. Dieser wird die Urkunde in aller Regel nach Beifügung der Apostille dem Notar zurücksenden, der sie dann dem Beteiligten aushändigt.“

Das bedeutet, dass das Gesetz mit dem Gebührentatbestand auch diejenige Tätigkeit des Notars hat abgelten wollen, die darin liegt, die Urkunde nebst dem Begleitschreiben dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts zum Erhalt der Apostille vorzulegen. Mithin sollte das Geschäft, mit dem der Notar beauftragt ist und für die er die Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG erhält, nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere auch die Übermittlung der Urkunde zwecks Herstellung der Apostille durch den Präsidenten des Landgerichts umfassen. Um die Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG verdienen zu können, ist daher die Übermittlung der Urkunde an den Präsidenten des Landgerichts zwingend erforderlich. Dass die Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG nur im Falle der Übermittlung der Urkunde an den Präsidenten des Landgerichts zur Fertigung der Apostille verdient sein sollte, hat der Gesetzgeber sprachlich über jeden Zweifel erhaben dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er formuliert hat, dass die Gebühr für die „Erwirkung der Apostille“ anfallen sollte. Daraus folgt, dass der Notar nur dann berechtigt sein sollte, die Gebühr zu erheben, wenn er erfolgreich dafür Sorge getragen hat, dass der Präsident des Landgerichts die erwünschte Apostille erteilt und die hiermit versehene Urkunde dem Auftraggeber übergeben worden ist. Dazu gehört aber zwingend, dem Präsidenten des Landgerichts die Urkunde zwecks Fertigung der Apostille zur Verfügung zu stellen und mithin auch, die Urkunde an diesen zu übersenden.

Nach diesem im Wortlaut der Gebührenvorschrift zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist für die Annahme kein Raum, der Notar könne neben der Gebühr für die Erwirkung der Apostille auch eine Vollzugsgebühr für die Übersendung der Urkunde an den Präsidenten des Landgerichts zur Fertigung der Apostille verdienen, wenn er, wie im Streitfall, neben der Unterschriftsbeglaubigung beauftragt wird, die erforderliche Apostille zu beschaffen. Vielmehr ist der Gebührentatbestand der Nr. 22124 KV-GNotKG überhaupt nicht erfüllt. Diese Gebühr ist dann verdient, wenn sich die Tätigkeit des Notars auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten beschränkt. Es gibt im Streitfall keine Tätigkeit des Notars, die sich auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an das Landgericht beschränkt hat. Es gibt nur eine Übersendung von Unterlagen an das Landgericht, diese ist aber nicht im Rahmen einer Vollzugstätigkeit erfolgt, sondern allein und ausschließlich im Rahmen des erteilten Auftrages „Erwirkung der Apostille“. Es gibt nur eine einzige Gesamttätigkeit des Notars, für die die Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG anfallen kann und die den Anfall einer Vollzugsgebühr daneben ausschließt.

Unzutreffend ist daher die von dem Landgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20. August 2015 (RNotZ 2016, 125) vertretene Ansicht, die Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG und die Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV-GNotKG würden unterschiedliche Tätigkeiten des Notars abdecken, nämlich einerseits eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit und andererseits eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit (so auch Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 2. Aufl., Rdnr. 186). Die Gebühr für die Erwirkung eine Apostille nach Nr. 25207 KV-GNotKG setzt gerade auch eine Übermittlungstätigkeit des Notars zwingend voraus, ohne diese Tätigkeit kann der Notar die Gebühr nicht verdienen. Insofern ist der Anfall einer Vollzugsgebühr für die Übersendung einer Urkunde an den Präsidenten des Landgerichts zwecks Fertigung einer Apostille bereits denklogisch ausgeschlossen. Dass es für dieselbe Tätigkeit zwei unterschiedliche Gebührentatbestände geben kann, hat das Landgericht mit Recht nicht angenommen.

Nicht relevant ist auch die Argumentation von Diehn (a.a.O. Rdnr. 2179; auch ders. in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl, Nr. 25207 KV-GNotKG Rdnr. 11), es sei auch zu berücksichtigen, dass bei Annahme einer Konsumtion die Einholung der Apostille nur 5 Euro höhere Gebühren auslösen würde als die schlichte Übermittlung eines Antrages an ein Gericht ohne jede vorherige und weitere Prüftätigkeit, was der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nicht gewollt habe. Zutreffend dürfte sein, dass der Gesetzgeber das Spannungsverhältnis zwischen den beiden Gebührentatbeständen überhaupt nicht gesehen hat (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Nr. 25207 KV-GNotKG Rdnr. 5). Insofern erübrigt sich aber die Frage, ob der Gesetzgeber insbesondere die Prüftätigkeit lediglich mit fünf Euro vergüten wollte oder nicht. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr allein damit auseinandergesetzt, dass er erstmals einen Gebührentatbestand für die Erwirkung der Apostille hat schaffen wollen. Nach früherer Rechtslage war nämlich diese Tätigkeit vom Notar kostenfrei vorzunehmen. Im Gesetzgebungsverfahren ist daher formuliert worden (BT-Drs. 17/11471 Seite 233):

„Es erscheint nicht sachgerecht, dass der Notar die Prüfung der erforderlichen Form der Echtheitsbestätigung, die Anschreiben an die zuständigen Stellen, die Rücklaufüberwachung und häufig auch die Gebührenzahlungsvermittlung wie bisher (§ 147 Absatz 4 Nummer 4 KostO) ohne Gebühren erbringt.“

Daraus folgt, dass der Gesetzgeber gemeint hat, gegenüber der bisherigen Rechtslage seien sämtliche Tätigkeiten des Notars für das Erwirken der Apostille mit 25 € angemessen abgegolten. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers gehörte hierzu aber insbesondere auch, dass „der Notar die Urkunde im Auftrag der Beteiligten nebst Begleitschreiben dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts vorzulegen“ hat. Auch die Vorlage der Urkunde an den Landgerichtspräsidenten und damit die Übermittlung sollte daher durch die Gebühren in Höhe von 25 € abgegolten sein.

V.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG i. V. m. §§ 84, 81 FamFG, Nr. 19110 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG. Von den Kosten umfasst sind gemäß § 80 Satz 1 FamFG die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Anlass, von der in § 84 FamFG enthaltenen Regel abzuweichen, wonach das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen soll, der es eingelegt hat, bestand für den Senat nicht. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die es geboten erscheinen lassen, von der Kostenbelastung des Rechtsmittelführers ausnahmsweise ganz oder teilweise abzusehen.

Da für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 19110 KV anfällt, bedarf es keiner Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren.

2. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob neben einer Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG durch die Übersendung einer beglaubigten Urkunde an den Präsidenten des Landgerichts zur Fertigung einer Apostille durch den Notar auch eine Vollzugsgebühr nach 22124 KV-GNotKG anfallen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für den zusätzlichen Anfall einer Vollzugsgebühr: Landgericht Düsseldorf RNotZ 2016, 125; Diehn, Notarkostenberechnungen, 5. Aufl., Rdnr. 199 und 2179; ders. in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl, Nr. 22124 KV-GNotKG Rdnr. 11; Pfeiffer in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2. Aufl, Nr. 25207 KV-GNotKG Rdnr. 4; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 2. Aufl., Rdnr. 186; mit widersprüchlicher Begründung Arnold in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl., Nr. 25207 KV-GNotKG Rdnr. 15; gegen einen zusätzlichen Anfall einer Vollzugsgebühr: Fackelmann in Korintenberg, GNotKG Nr. 25207 KV-GNotKG Rdnr. 7f.; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., Nr. 25207 KV-GNotKG Rdnr. 5; Streifzug durch das GNotKG12. Aufl. Rdnr. 119 ff.).

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