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Vollziehungsfrist einstweilige Verfügung auf Widerspruchseintragung im Grundbuch

Rechtsstreit um Grundbucheintrag: Oberlandesgericht Saarbrücken korrigiert Amtsgericht

In einem komplexen Fall, der bis zum Oberlandesgericht Saarbrücken eskalierte, ging es um die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. Die Antragstellerin hatte bereits eine einstweilige Anordnung vom Amtsgericht Homburg erwirkt, die die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentumseintragung eines Grundstücks in Bexbach ermöglichen sollte. Das Grundbuchamt Saarbrücken wies jedoch den Antrag der Antragstellerin zurück. Das Hauptproblem lag in der Interpretation und Vollziehung der einstweiligen Anordnung sowie der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 33/19 >>>

Die Rolle der einstweiligen Anordnung

Das Grundbuchamt Saarbrücken hatte den Antrag der Antragstellerin auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch zurückgewiesen. Als Begründung führte das Amt an, dass die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Homburg nicht alle erforderlichen Angaben für die Eintragung enthalte. Insbesondere sei unklar, gegen wen und gegen welches Recht sich der Widerspruch richte und welches Recht bzw. welchen Berechtigten er schütze.

Vollziehungsfrist und Berichtigung des Titels

Das Grundbuchamt argumentierte weiter, dass die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abgelaufen sei. Diese Frist besagt, dass die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unstatthaft ist, wenn seit dem Tag der Verkündung oder Zustellung ein Monat verstrichen ist. Die Antragstellerin hatte jedoch eine Berichtigung des Titels erwirkt und diese dem Grundbuchamt vorgelegt.

Oberlandesgericht korrigiert die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und wies das Amtsgericht an, erneut über den Eintragungsantrag zu entscheiden. Das Gericht stellte klar, dass der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt bereits als Vollziehung der einstweiligen Anordnung gelte. Daher sei die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht abgelaufen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle. Es klärt, dass der Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch bereits als Vollziehung einer einstweiligen Anordnung gilt. Damit wird die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht überschritten, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird. Dies könnte in zukünftigen Fällen als Präzedenzfall dienen.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 33/19 – Beschluss vom 17.06.2019

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 9. Mai 2019 wird der ihren Antrag vom 11. März 2019 zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 30. April 2019 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 11. März 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Gründe

I.

Die Antragsgegner sind seit 15. November 2017 im Grundbuch von Bexbach, Blatt …, als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes – Flurstück …/…, Gebäude- und Freifläche, … pp. – eingetragen. Die Antragstellerin erwirkte mit Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 18. Februar 2019 – 17 F 403/18 RI (Bl. 2 ff. d.A.) im Wege der einstweiligen Anordnung (wörtlich) „die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentumseintragung bei dem Grundstück … pp. (Blatt …, Flurstück …/… Gebäude und Freifläche), für die Antragsgegner im Grundbuch von Bexbach, Blatt … in Abteilung II“. In Ziff. 2 dieses Beschlusses wurde das Grundbuchamt um die Eintragung des Widerspruches ersucht. Das entsprechende, durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Homburg beim Grundbuchamt eingereichte Gesuch vom 28. Februar 2019 (Bl. 8 d.A.) wurde mittlerweile mit weiterem, nicht gegenständlichen Beschluss vom 30. April 2019 (Bl. 42 f. d.A.) zurückgewiesen. Mit zum Grundbuchamt eingereichtem Schriftsatz vom 11. März 2019 (Bl. 20 d.A.) beantragte die Antragstellerin unter Vorlage der einstweiligen Anordnung vom 18. Februar 2019, in dessen Vollziehung zugunsten des vormaligen Eigentümers und Ehemannes der Antragstellerin einen Widerspruch gegen die Eigentumseintragung bei dem vorbezeichneten Grundstück einzutragen. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2019 (Bl. 37 d.A.) beanstandete das Grundbuchamt, dass die Ausfertigung der einstweiligen Anordnung nicht ordnungsgemäß verbunden sei und dass der Inhalt der einstweiligen Anordnung insoweit nicht mit dem Inhalt des Antrages vom 11. März 2019 übereinstimme, als der im Antrag als Begünstigter bezeichnete Ehemann weder Antragsteller noch Antragsgegner sei und daher evtl. noch eine Vollstreckungsklausel oder Zustellung erforderlich sei. Zur Behebung des Eintragungshindernisses setzte es der Antragstellerin eine Frist bis zum 4. April 2019. In der Folgezeit beantragte die Antragstellerin wiederholt Fristverlängerung mit dem Hinweis, sie habe bei dem Amtsgericht in Homburg unter dem 1. April 2019 eine Berichtigung des Beschlusses vom 18. Februar 2019 erwirkt, die ihr im Original noch nicht vorliege.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. April 2019 (Bl. 46 d.A.) hat das Grundbuchamt den Antrag vom 11. März 2019 auf Eintragung eines Widerspruchs zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Widerspruch den Berechtigten sowie den Berichtigungsanspruch nach seinem Inhalt anzugeben habe und dass der Beschluss des Amtsgerichts Homburg die Antragsgegner ohne Angabe eines Beteiligungsverhältnisses als Berechtigte des Widerspruchs bezeichne. Auch die Eintragung eines Amtswiderspruchs sei unter diesen Voraussetzungen nicht statthaft. Mittlerweile sei die Vollziehungsfrist des § 929 ZPO abgelaufen, die durch die am 1. April 2019 erfolgte Berichtigung des Titels nicht verlängert worden sei.

Mit ihrer am 9. Mai 2019 eingelegten Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrages vom 11. März 2019 verfolgt die Antragstellerin ihr Eintragungsbegehren weiter. Unter Vorlage einer Ausfertigung des am 1. April 2019 berichtigten Titels, wonach die Eintragung eines Widerspruchs nunmehr „zugunsten des vormaligen Eigentümers und Ehemannes der Antragstellerin … gegen die Eigentumseintragung bei dem Grundstück … der Antragsgegner“ erfolgen solle (Bl. 68 d.A.) und mit der Auffassung, die Vollziehung der einstweiligen Anordnung sei bereits in der Antragstellung auf Eintragung des Widerspruchs bei dem Grundbuchamt zu erblicken, beantragt sie,

den angefochtenen Beschluss des Saarländischen Grundbuchamtes vom 30. April 2019 aufzuheben und gemäß dem Antrag der Unterzeichner vom 11. März 2009 einen Widerspruch einzutragen gegen die Eigentumseintragung bei dem Grundstück: … pp. (Bl. …, Flurstück …/… Gebäude- und Freifläche) der Antragsgegner (vorbezeichnete Eigentümer) im Grundbuch von Bexbach, Bl. … in Abteilung II.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat die Akten mit Verfügung vom 17. Mai 2019 (Bl. 77 d.A.) zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

II.

Die namens der Antragstellerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigte (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. April 2019, mit dem das Grundbuchamt ihren Eintragungsantrag vom 11. März 2019 zurückgewiesen hat, führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht hätte den vorliegenden Antrag nicht, wie geschehen, wegen Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen.

1.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch auf Grund einer vom Anspruchsberechtigten erwirkten einstweiligen Verfügung (§ 899 Abs. 2 BGB) deren Vollzug darstellt (vgl. Staudinger/Gursky (2013) BGB § 899, Rn. 65), so dass neben den Voraussetzungen des Grundbuchrechts auch die für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen bestehenden Erfordernisse gegeben sein müssen (vgl. RG, Urteil vom 17. Juni 1914 – V 21/14, RGZ 85, 163, 166; BayObLG, RPfleger 1981, 190; OLG Düsseldorf Rpfleger 1978, 216). Richtig ist weiter, dass die einstweilige Verfügung in Fällen wie den vorliegenden die Eintragungsbewilligung des § 19 GBO ersetzt (Demharter, Grundbuchordnung 31. Aufl., § 19 Rn. 9). Die Eintragung des Widerspruchs rechtfertigt sie deshalb nur dann, wenn sie alle für die Eintragungsformel des Widerspruchs erforderlichen Angaben enthält, d.h. insbesondere gegen wen und gegen welches Recht der Widerspruch sich richtet und welches Recht bzw. welchen Berechtigten er schützt (Staudinger/Gursky (2013) BGB § 899, Rn. 64, 79; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 – V ZB 5/84, NJW 1985, 3070 zu § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO; BayObLG, RPfleger 1981, 190; OLG Düsseldorf, RPfleger 1978, 216; Augustin, in: RGRK 12. Aufl., § 885 Rn. 3 jew. zu § 885 GBO). Der Senat teilt auch die bereits in der Zwischenverfügung vom 19. März 2019 geäußerte Einschätzung des Grundbuchamtes, dass der mit dem Antrag vom 11. März 2019 zunächst eingereichte Titel diesen Anforderungen nicht genügte, soweit im Tenor „die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentumseintragung bei dem Grundstück … pp. (Blatt …, Flurstück …/… Gebäude und Freifläche), für die Antragsgegner im Grundbuch von Bexbach, Blatt … in Abteilung II“ bestimmt worden war und sich diesem Ausspruch, auch unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungsgründe, nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen ließ, gegen wen und gegen welches Recht er sich richtete und welches Recht geschützt werden sollte. Ein Titel dieses Inhaltes war als Grundlage der Eintragung des begehrten Widerspruches nicht geeignet.

2.

Nachdem sich die Antragstellerin in der Folgezeit erfolgreich um eine Berichtigung des Titels bemüht hat, worüber sie das Grundbuchamt bereits mit Schreiben vom 2. April 2019 informiert hatte (Bl. 39 GA), und den sie nach mehrfachem, zuletzt nicht mehr beschiedenem Fristverlängerungsgesuch mit ihrer Beschwerde vorgelegt hat (Bl. 61 ff. d.A.), durfte das Grundbuchamt die beantragte Eintragung aber nicht wie geschehen mit der Begründung verweigern, die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei mittlerweile abgelaufen.

a)

Zwar trifft es zu, dass § 929 Abs. 2 ZPO die Vollziehung eines Arrestbefehls (bzw. einer einstweiligen Verfügung, § 936 ZPO) für unstatthaft erklärt, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Dabei gilt in den Fällen, in denen die Vollziehung – wie hier – durch Eintragung in das Grundbuch erfolgt, schon der Antrag des Gläubigers auf Eintragung beim Grundbuchamt als Vollziehung (§ 932 Abs. 3 ZPO; vgl. RG, Urteil vom 5. Februar 1913 – V 408/12, RGZ 81, 288; OLG Hamm, RPfleger 1995, 468; Vollkommer, in: Zöller, ZPO 32. Aufl., § 932 Rn. 9). Diese Regelung bringt zum Ausdruck, dass die Vollziehungsfrist als gewahrt anzusehen ist, wenn der Gläubiger durch den Antrag auf Vollziehung alles seinerseits Mögliche und Erforderliche getan hat (vgl. OLG München, FGPrax 2016, 11; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 523). Die Wahrung der Vollziehungsfrist, die auch im Falle der späteren Berichtigung des Titels nach § 319 ZPO grundsätzlich nicht erneut beginnt (vgl. OLG Koblenz, WRP 1980, 576; OLG Düsseldorf, ZIP 1981, 540; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 929 Rn. 7), ist notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckung. Ist der Antrag unvollständig oder mangelhaft, muss wie folgt unterschieden werden: Handelt es sich um grundbuchrechtliche Mängel, die mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO beanstandet werden können, wahrt der Antragseingang den Rang; vollstreckungsrechtliche Mängel, wie sie auch hier in Rede stehen, führen dagegen dazu, dass der Eintragungsantrag keine rangwahrende Wirkung nach § 17 GBO hat, sondern zurückgewiesen werden muss, wenn der Mangel nicht innerhalb der Vollziehungsfrist beseitigt wird (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2001 – V ZB 49/00, BGHZ 146, 361; OLG München, FGPrax 2016, 11; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 932 Rn. 8; Thümmel, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl., § 932 Rn. 7; zur verfassungsmäßigen Unbedenklichkeit der Regelung BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1993 – 2 BvR 1257/93, InVo 1996, 17).

b)

Jedoch finden die §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil es sich bei dem als Grundlage der begehrten Eintragung vorgelegten Titel nicht – wie an sich in § 899 BGB vorgesehen – um eine einstweilige Verfügung (§§ 935, 938 ZPO) handelt, sondern um eine – in Familienstreitsachen kraft Gesetzes an die Stelle der einstweiligen Verfügung tretende – einstweilige Anordnung nach den §§ 49 ff. FamFG (zur Problematik: Weber, FamRZ 2018, 238). Die Vorschriften über die Vollziehungsfrist, die das Grundbuchamt zur Anwendung gebracht hat, gelten nämlich unmittelbar nur für das Arrestverfahren (§§ 916 ff. ZPO), und dies gemäß § 119 Abs. 2 FamFG – mit gewissen Einschränkungen – auch in Familienstreitsachen im Sinne des § 112 FamFG; außerdem sind sie auf das Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 936 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., § 936 Rn. 2). Anders liegt es dagegen, wenn der Titel – wie hier – im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach den §§ 49 ff., 119 Abs. 1 FamFG erlassen wurde. Die Vollstreckung eines solchen Titels, dessen inhaltliche Richtigkeit das Grundbuchamt nicht zu prüfen hat (OLG Karlsruhe, JFG 3, 421; Staudinger/Gursky (2013) BGB § 899, Rn. 76), richtet sich – nur – nach den §§ 53, 119 Abs. 1 FamFG, die eine dem § 929 Abs. 2 ZPO vergleichbare Regelung zur Vollziehungsfrist nicht enthalten (Giers, in: Keidel, FamFG 19. Aufl., § 53 Rn. 1; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG 4. Aufl., § 53 Rn. 4; Soyka, in: MünchKomm-FamFG 3. Aufl., § 53 Rn. 4). Sonstige Bestimmungen, die eine entsprechende Anwendung der §§ 929 Abs. 2, 932 Abs. 3 ZPO auf dieses Verfahren ermöglichen könnten, enthält das FamFG – bei systematisch zutreffender Betrachtung – nicht: § 120 Abs. 1 FamFG, der wegen der Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen auf die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung verweist, wird durch die speziellere Regelungskette der §§ 53, 119 Abs. 1 FamFG verdrängt (Giers, in: Keidel, a.a.O., § 53 Rn. 1; Weber, FamRZ 2018, 238, 239; a.A. AG Herford, FamRZ 2013, 970 m. abl. Anm. Friederici/Sommer, FamRZ 2013, 1834). § 119 Abs. 2 FamFG, auf den das Grundbuchamt rekurriert, betrifft nur den Arrest und nicht den – hier gegebenen – Fall einer einstweiligen Anordnung.

c)

Bei dieser Sachlage durfte das Grundbuchamt, dem der berichtigte Titel spätestens mit Einlegung der Beschwerde vorlag, den Eintragungsantrag vom 11. März 2019 nicht wegen des Ablaufes der Vollziehungsfrist zurückweisen, und es wird deshalb über diesen Antrag erneut unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung zu entscheiden haben. Der Senat erachtet es unter den gegebenen Umständen für sachgerecht, die abschließende Entscheidung dem Grundbuchamt zu überantworten, nachdem die Zurückweisung des Antrages lediglich auf formale Gründe gestützt wurde und eine weitergehende Prüfung und Entscheidung in der Sache bislang nicht erfolgt ist.

4.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Nach § 25 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG ist das Verfahren im Beschwerderechtszug gebührenfrei, Aufwendungen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.

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