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Vollstreckungsschutz bei Notarkosten-Beschwerde: Sofortige Beschwerde unzulässig

Ein Bürger versuchte, die drohende Zwangsvollstreckung wegen strittiger Notarkosten zu stoppen und legte eine sofortige Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen ein. Das Oberlandesgericht prüfte den Fall aber inhaltlich nicht: Der Versuch, Vollstreckungsschutz zu erhalten, scheiterte bereits an der fehlenden gesetzlichen Anfechtbarkeit.

Zum vorliegenden Urteil Az.: I-10 W 58/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 12.09.2025
  • Aktenzeichen: I-10 W 58/25
  • Verfahren: Beschwerde in Notarkostensache
  • Rechtsbereiche: Notarkosten, Zwangsvollstreckung, Verfahrensrecht

  • Das Problem: Ein Notar forderte hohe Kosten. Die Klientin legte Beschwerde ein. Sie wollte die Zwangsvollstreckung bis zur Hauptentscheidung stoppen. Das Landgericht lehnte diesen Eilantrag ab.
  • Die Rechtsfrage: Kann man die Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen Vollstreckungsstopp sofort vor einem höheren Gericht anfechten?
  • Die Antwort: Nein, die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die Ablehnung des Vollstreckungsstopps ist nur eine Zwischenentscheidung des Gerichts. Solche Zwischenentscheidungen können nicht gesondert angefochten werden, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich erlaubt.
  • Die Bedeutung: In Verfahren gegen Notarkosten ist die Ablehnung eines vorläufigen Vollstreckungsschutzes nicht sofort anfechtbar. Zudem entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger nachträglich erklärt, keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Der Fall vor Gericht


Ist die Ablehnung des vorläufigen Vollstreckungsschutzes anfechtbar?

—Ein Anfechtender prüft die gestempelte Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Notarkostenverfahren.
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Vollstreckungsschutzes war unzulässig. | Symbolbild: KI

Wenn das Haus brennt, ruft man die Feuerwehr. Wenn ein Notar mit einer Rechnung über 38.000 Euro die Zwangsvollstreckung androht, ruft man das Gericht um Soforthilfe. Eine Frau tat genau das. Sie bat das Gericht, die Vollstreckung zu stoppen, bis die Rechtmäßigkeit der Rechnung geklärt sei. Das Gericht verweigerte die Hilfe. Die Frau legte gegen diese Weigerung sofort Beschwerde ein – sie zog quasi am nächsten Feueralarm. Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste ihr erklären, warum dieser spezielle Alarmknopf im Justizgebäude gar nicht angeschlossen war.

Wie kam es zu dem juristischen Notruf?

Am Anfang stand eine Notarkostenrechnung über 38.197,22 Euro. Die Empfängerin hielt die Forderung für falsch und wehrte sich. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte in einem ersten Schritt die Rechnung des Notars. Gegen diese Entscheidung legte die Frau Beschwerde ein – das Hauptverfahren zur Klärung der Rechnung lief.

Der Notar wartete nicht. Er ließ eine Zwangssicherungshypothek auf eines der Grundstücke der Frau eintragen und kündigte per E-Mail die Zwangsversteigerung an. Die Frau stand unter Druck. Sie beantragte beim Landgericht, die Zwangsvollstreckung vorläufig zu stoppen, bis ihr Hauptverfahren entschieden ist. Juristen nennen das die „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ nach § 130 Abs. 1 Satz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Das Landgericht lehnte ihren Antrag ab. Es sah keine gewichtigen Nachteile für die Frau. Gegen diese Ablehnung zog sie mit einer sofortigen Beschwerde vor das Oberlandesgericht.

Warum war die sofortige Beschwerde unzulässig?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf prüfte die Beschwerde der Frau nicht einmal inhaltlich. Es verwarf sie als unzulässig. Der Grund liegt tief in der Architektur des Prozessrechts. Gerichtsentscheidungen sind nicht alle gleich. Es gibt Endentscheidungen, die einen Streit beenden, und Zwischenentscheidungen, die nur den Weg dorthin pflastern.

Eine Beschwerde ist laut Gesetz – hier nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) – grundsätzlich nur gegen Endentscheidungen möglich. Die Ablehnung des Vollstreckungsstopps war keine solche Endentscheidung. Sie regelte nur eine vorläufige Frage, während der eigentliche Streit um die Notarrechnung weiterlief. Sie war eine reine Zwischenentscheidung.

Der Gesetzgeber hat nur an ganz bestimmten Stellen erlaubt, auch Zwischenentscheidungen separat anzufechten. Ein Beispiel dafür findet sich in Registersachen (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG). Für die Entscheidung über einen vorläufigen Vollstreckungsstopp bei Notarkosten existiert eine solche Ausnahme nicht. Fehlt eine ausdrückliche Erlaubnis im Gesetz, gibt es keinen Rechtsweg. Der Alarmknopf war nicht angeschlossen.

Was wurde aus dem Argument des effektiven Rechtsschutzes?

Die Frau argumentierte, es müsse doch eine Möglichkeit geben, sich gegen eine fehlerhafte Ablehnung zu wehren. Andernfalls wäre ihr Rechtsschutz lückenhaft. Das Gericht sah das anders. Es stellte klar, dass der Gesetzgeber bewusst nicht jeden einzelnen Verfahrensschritt anfechtbar gemacht hat, um Prozesse nicht unnötig zu zerstückeln und zu verlängern. Die Logik dahinter: Kleinere prozessuale Fragen sollen im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache geklärt werden, nicht in unzähligen Nebenkriegsschauplätzen.

Die Frau verwies auf juristische Literatur, die eine Anfechtung zumindest bei ablehnenden Entscheidungen befürwortet. Das Oberlandesgericht schloss sich dieser Minderheitsmeinung nicht an. Es folgte der herrschenden Auffassung, die sich streng an den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes hält. Die Entscheidung über den Vollstreckungsstopp ist kein eigenständiges Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern ein unselbstständiger Teil des Hauptverfahrens.

Was machte die Beschwerde am Ende überflüssig?

Während das Beschwerdeverfahren lief, machte der Notar einen entscheidenden Zug. Er teilte dem Gericht schriftlich mit, dass er während des laufenden Verfahrens über die Notarkosten keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen werde. Mit dieser Erklärung war die unmittelbare Gefahr der Zwangsversteigerung vom Tisch.

Damit fehlte der Frau das, was Juristen „Rechtsschutzbedürfnis“ nennen. Sie hatte keinen akuten Grund mehr, einen gerichtlichen Stopp der Vollstreckung zu erzwingen, weil der Notar freiwillig eine Pause eingelegt hatte. Ihre Beschwerde lief ins Leere. Konsequenterweise erklärte sie ihren ursprünglichen Antrag auf Vollstreckungsschutz in einem Parallelverfahren selbst für erledigt. Selbst wenn ihre Beschwerde zulässig gewesen wäre, hätte sie spätestens an diesem Punkt keinen Erfolg mehr gehabt.

Das Oberlandesgericht verwarf die sofortige Beschwerde als unzulässig und legte der Frau die Kosten des Verfahrens auf (§§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 84 FamFG).

Die Urteilslogik

Im Prozessrecht bestimmt die Systematik des Gesetzes darüber, ob eine gerichtliche Sofortmaßnahme selbstständig angefochten werden kann.

  • [Zwischenentscheidungen sperren den Rechtsweg]: Der Gesetzgeber erlaubt die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen grundsätzlich nur dann, wenn diese das Verfahren abschließen; reine Zwischenschritte zur Verfahrensleitung sind von der sofortigen Beschwerde ausgeschlossen.
  • [Provisorischer Vollstreckungsschutz ist unselbstständig]: Verfahren, die lediglich die aufschiebende Wirkung innerhalb eines laufenden Hauptverfahrens anordnen oder ablehnen, gelten als unselbstständige Teile des Grundstreits und entziehen sich einer sofortigen Einzelanfechtung.
  • [Freiwillige Einstellung beendet das Schutzbedürfnis]: Stellt der Vollstreckungsgläubiger die Drohung der Zwangsvollstreckung durch eine formlose Erklärung freiwillig ein, entfällt das akute juristische Interesse an einer gerichtlichen Schutzanordnung.

Das Prozessrecht priorisiert die klare Struktur und die Konzentration auf die Hauptsache und unterbindet die Zersplitterung des Verfahrens in unzählige anfechtbare Nebenfragen.


Experten Kommentar

Ein Notar droht mit Zwangsvollstreckung, die Betroffene will Zeit gewinnen – das ist der klassische Notfall, der zur sofortigen Beschwerde verleitet. Das OLG Düsseldorf stellt hier konsequent klar, dass selbst massivem Druck die starren Regeln der Prozessarchitektur übergeordnet sind. Die Ablehnung eines vorläufigen Vollstreckungsstopps ist lediglich eine Zwischenentscheidung, die das Gesetz nicht für eine isolierte Anfechtung freigegeben hat. Wer die Vollstreckung stoppen will, muss primär den Hauptstreit um die Notarkosten gewinnen; der Versuch, über diesen Nebenkriegsschauplatz ein separates Rechtsmittel durchzusetzen, läuft daher ins Leere.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie stoppe ich die Zwangsvollstreckung wegen einer umstrittenen Notarkostenrechnung?

Wenn ein Notar trotz Ihrer anhängigen Beschwerde die Zwangsvollstreckung einleitet, benötigen Sie einen gerichtlichen Stopp als juristischen Notruf. Sie müssen beim zuständigen Landgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Diese Sofortmaßnahme ist in § 130 Abs. 1 Satz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) geregelt.

Die Regel erfordert diesen Eilantrag, da Ihre Beschwerde gegen die Notarkosten nicht automatisch die Vollstreckung hemmt. Der Notar kann die titulierte Kostenforderung sofort durchsetzen, während das Hauptverfahren zur Rechtmäßigkeit der Rechnung noch läuft. Das Gericht gewährt den Stopp nur, wenn Sie konkreten Handlungsbedarf nachweisen. Sie müssen belegen, dass Ihnen ohne diesen vorläufigen Schutz gewichtige Nachteile drohen.

Um den Antrag erfolgreich zu gestalten, vermeiden Sie vage oder emotionale Argumente. Der Nachweis der drohenden Nachteile muss dinglicher Natur sein. Dies liegt vor, wenn der Notar beispielsweise die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek veranlasst hat oder die Zwangsversteigerung eines Grundstücks konkret ankündigt. Das Landgericht prüft, ob unumkehrbare Schritte eingeleitet wurden, die Ihr Vermögen unmittelbar gefährden.

Dokumentieren Sie sofort alle Ankündigungen des Notars zur Vollstreckung, um dem Gericht den akuten Zeitdruck und die Notwendigkeit des Schutzes klar aufzuzeigen.


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Wann kann ich die aufschiebende Wirkung gegen Notarkosten-Vollstreckung beantragen?

Sie können den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht jederzeit stellen. Der Antrag ist eine prozessuale Notbremse und setzt zwingend zwei Bedingungen voraus. Erstens muss das Hauptverfahren – Ihre Beschwerde gegen die Notarkosten – bereits laufen. Zweitens muss der Notar aktiv mit der Zwangsvollstreckung begonnen oder diese unmittelbar angedroht haben.

Die Regel: Eine Beschwerde gegen die Notarkostenbestätigung durch das Landgericht stoppt die Vollstreckung nicht automatisch. Deshalb ist der Eilantrag nach § 130 GNotKG notwendig. Dieses Verfahren dient nicht dazu, die Rechnung inhaltlich zu prüfen, sondern nur, die Vollstreckung temporär auszusetzen, bis die Klärung der Hauptsache abgeschlossen ist. Solange der Notar freiwillig auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet, fehlt Ihnen das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

Wenn der Notar lediglich die Zahlung fordert, aber keine weiteren Schritte einleitet, ist der Eilantrag verfrüht und wird wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt. Das Rechtsschutzbedürfnis entsteht erst bei harten Fakten. Konkret: Belege für den Beginn der Vollstreckung sind die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch oder die unmittelbare Ankündigung einer Zwangsversteigerung des betroffenen Grundstücks. Nur bei solchen akuten Bedrohungen greift das Gericht ein.

Prüfen Sie stets zuerst, ob in Ihrem Grundbuch bereits eine Zwangssicherungshypothek zugunsten des Notars eingetragen wurde, um den strategisch richtigen Zeitpunkt nicht zu verpassen.


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Ist die Ablehnung des vorläufigen Vollstreckungsschutzes gerichtlich anfechtbar?

Die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Vollstreckungsschutz gegen Notarkosten ist in der Regel nicht anfechtbar. Gerichte behandeln diese Entscheidung als eine unselbstständige Zwischenentscheidung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte klar, dass der Gesetzgeber hierfür keinen separaten Rechtsweg in Form einer sofortigen Beschwerde vorsieht. Das ist die herrschende juristische Auffassung.

Der Grund für die Unzulässigkeit liegt in der prozessualen Architektur des FamFG, das im Notarkostenverfahren Anwendung findet. Nach § 58 Abs. 1 FamFG ist eine Beschwerde grundsätzlich nur gegen eine Endentscheidung zulässig, welche den gesamten Streit abschließt. Die Ablehnung eines Vollstreckungsstopps regelt aber nur eine vorläufige Frage. Der eigentliche Streit um die Rechtmäßigkeit der Notarkosten läuft parallel weiter.

Daher gilt die Ablehnung als reine Zwischenentscheidung. Der Gesetzgeber hat keine Ausnahmeregelung geschaffen, um gerade diese spezifische prozessuale Frage separat anfechtbar zu machen. Wer trotzdem eine sofortige Beschwerde einlegt, riskiert nicht nur eine inhaltliche Verwerfung des Rechtsmittels, sondern trägt auch die Kosten dieses unnötigen Verfahrens gemäß den Regeln des GNotKG und FamFG.

Prüfen Sie vor jedem Rechtsmittel gegen eine Zwischenentscheidung, ob das relevante Verfahrensgesetz explizit die Zulässigkeit der Anfechtung vorschreibt.


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Was tun, wenn das Gericht den Stopp der Zwangsvollstreckung ablehnt?

Wenn das Landgericht Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnt, sollten Sie den Fokus sofort von der Beschwerde auf die Hauptsache verlagern. Eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung ist nach strenger juristischer Auffassung unzulässig und riskiert nur zusätzliche Kosten. Stattdessen müssen Sie das Hauptverfahren massiv verstärken oder den Notar zu einer freiwilligen Erklärung bewegen.

Die Gerichte betrachten die Ablehnung des vorläufigen Vollstreckungsschutzes als unselbstständige Zwischenentscheidung. Da der Gesetzgeber keine ausdrückliche Erlaubnis zur separaten Anfechtung dieser Entscheidung vorsieht, verwerfen Oberlandesgerichte wie das OLG Düsseldorf die eingelegte Beschwerde konsequent als unzulässig. Ziel der Prozessarchitektur ist es, die Klärung prozessualer Fragen in das Hauptverfahren zur Rechtmäßigkeit der Notarkosten zu verlagern.

Die strategisch beste Lösung, um die unmittelbare Vollstreckungsgefahr zu bannen, ist die Einholung einer schriftlichen Zusage des Notars. Bitten Sie ihn, Ihnen oder dem Gericht mitzuteilen, dass er während der Dauer des laufenden Verfahrens keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen wird. Eine solche Erklärung beseitigt das akute Rechtsschutzbedürfnis für Ihren gerichtlichen Stopp-Antrag, da die Gefahr (vorübergehend) gegenstandslos wird.

Erstellen Sie umgehend ein Protokoll aller unstrittigen Zahlungen an den Notar und legen Sie dieses, zusammen mit den stärksten Argumenten gegen die Kostenhöhe, Ihrem Anwalt vor, um die Hauptsache zu beschleunigen.


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Wie unterscheidet sich das Eilverfahren vom Hauptverfahren zur Klärung der Notarkosten?

Die beiden Verfahren haben fundamental unterschiedliche Zwecke und Rechtsfolgen in der juristischen Architektur. Das Hauptverfahren zielt auf eine Endentscheidung ab, die abschließend über die Rechtmäßigkeit der Notarkosten befindet. Im Gegensatz dazu ist das Eilverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung lediglich eine vorläufige Zwischenentscheidung, die den weiteren Weg regelt. Es dient primär dazu, schwere Nachteile abzuwenden, bis die Hauptsache geklärt ist.

Der Hauptunterschied liegt im juristischen Stellenwert der Gerichtsentscheidungen. Nur das Hauptverfahren, in dem Sie die Notarkostenrechnung anfechten, führt zu einem abschließenden Urteil, welches den Streit beendet und selbstständig anfechtbar ist. Das Eilverfahren nach § 130 GNotKG ist rechtlich unselbstständig. Es geht dort nicht um die inhaltliche Richtigkeit der Kostenhöhe, sondern ausschließlich um die prozessuale Notwendigkeit, einen sofortigen Vollstreckungsstopp zu veranlassen.

Gerichte vermeiden es bewusst, Prozesse unnötig zu zerstückeln und zu verlängern, indem sie nicht jeden einzelnen Verfahrensschritt anfechtbar machen. Eine Ablehnung des Eilantrags bedeutet daher lediglich, dass das Gericht die akute Dringlichkeit für einen sofortigen Stopp verneint. Sie dürfen diese Ablehnung strategisch niemals als eine inhaltliche Vorentscheidung über die Begründetheit Ihrer Beschwerde im Hauptverfahren interpretieren.

Trennen Sie in Ihrer Argumentation stets die Beweise für die Hauptsache (Warum ist die Rechnung falsch?) von den Belegen für das Eilverfahren (Warum droht mir jetzt ein unwiederbringlicher Schaden?).


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine gerichtliche Notbremse, die eine bereits begonnene oder unmittelbar drohende Zwangsvollstreckung temporär stoppt oder aussetzt.
Diese gesetzliche Regelung nach § 130 GNotKG soll verhindern, dass Gläubiger, wie etwa der Notar, irreversible Fakten schaffen, bevor die Rechtmäßigkeit ihrer Forderung im parallelen Hauptverfahren abschließend geklärt ist. Das Gesetz schützt den Schuldner so vor schwerwiegenden, unumkehrbaren Nachteilen.

Beispiel: Die Frau beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, um zu verhindern, dass der Notar das durch eine Zwangssicherungshypothek belastete Grundstück zwangsversteigert, solange ihr Beschwerdeverfahren über die Notarkosten noch läuft.

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Endentscheidung

Eine Endentscheidung ist ein gerichtlicher Beschluss oder Urteil, das den gesamten Streit oder zumindest einen eigenständigen Teil des gerichtlichen Verfahrens abschließend beendet.
Die Prozessarchitektur sieht vor, dass grundsätzlich nur gegen solche abschließenden Gerichtsentscheidungen ein Rechtsmittel, wie etwa die Beschwerde, zulässig ist, da der Gesetzgeber damit einen klaren Schlusspunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung festlegt.

Beispiel: Im Gegensatz zur Ablehnung des vorläufigen Vollstreckungsschutzes, die eine Zwischenentscheidung darstellt, ist die abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit der Notarkostenrechnung eine selbstständig anfechtbare Endentscheidung.

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Rechtsschutzbedürfnis

Juristen bezeichnen als Rechtsschutzbedürfnis die notwendige Voraussetzung, dass eine Partei einen akuten, schutzwürdigen Grund hat, um die Gerichte überhaupt mit ihrem Anliegen zu befassen.
Fällt der ursprüngliche Grund für den Eilantrag durch ein späteres Ereignis weg – etwa weil die beklagte Partei freiwillig die gewünschte Handlung vornimmt – dann entfällt dieser Anspruch, wodurch Gerichtsressourcen für nicht mehr aktuelle Konflikte gespart werden.

Beispiel: Als der Notar dem Gericht schriftlich mitteilte, er werde während des laufenden Hauptverfahrens keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, entfiel das Rechtsschutzbedürfnis der Frau für ihren Antrag auf gerichtlichen Vollstreckungsschutz.

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Zwischenentscheidung

Eine Zwischenentscheidung ist ein gerichtlicher Beschluss, der lediglich eine prozessuale Frage oder eine vorläufige Maßnahme im laufenden Verfahren regelt, während die Klärung des Hauptstreits um die Sache selbst weiterläuft.
Das Verfahrensrecht erlaubt die separate Anfechtung dieser Entscheidungen in der Regel nicht, da Gerichte dadurch vermeiden, dass Prozesse durch unzählige Nebenkriegsschauplätze zerstückelt und unnötig in die Länge gezogen werden.

Beispiel: Das Oberlandesgericht Düsseldorf stufte die Ablehnung des vorläufigen Vollstreckungsstopps gegen die Notarkostenrechnung als reine Zwischenentscheidung ein, weshalb die sofortige Beschwerde dagegen als unzulässig verworfen wurde.

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Zwangssicherungshypothek

Die Zwangssicherungshypothek ist die Eintragung eines dinglichen Pfandrechts in das Grundbuch des Schuldners, welche ein Gläubiger zur Sicherung seiner Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung erwirken kann.
Dieses harsche Sicherungsmittel bindet das betroffene Grundstück rechtlich an die offene Forderung und signalisiert den ersten Schritt in Richtung einer möglichen Zwangsversteigerung des Vermögenswerts.

Beispiel: Um die Frau unter Druck zu setzen, ließ der Notar nach der ersten Bestätigung seiner Rechnung sofort eine Zwangssicherungshypothek auf eines ihrer Grundstücke eintragen, wodurch die Vollstreckungsgefahr akut wurde.

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Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 58/25 – Beschluss vom 12.09.2025


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