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Volljährigenadoption eines mit den Annehmenden Verwandten, Bemessung des Verfahrenswertes

Ein kinderloses Ehepaar scheiterte mit dem Versuch, einen entfernten Verwandten zu adoptieren, nachdem ihr erster Adoptivsohn ihren Erwartungen nicht gerecht wurde. Das Amtsgericht Dachau lehnte den Antrag ab, da die erforderliche „sittlich gerechtfertigte“ Eltern-Kind-Beziehung fehlte und der 32-jährige Anzunehmende bereits ein intaktes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern hatte. Die Richter sahen in dem Vorhaben eine „reine Zweckentscheidung“ der Eheleute, die sich einen anderen Rechtsnachfolger wünschten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Dachau
  • Datum: 14.06.2019
  • Aktenzeichen: 001 F 162/18
  • Verfahrensart: Verfahren zur Volljährigenadoption
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Adoptionsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Annehmende Parteien: Die Eheleute M. und G. O. begründeten ihren Antrag damit, dass zwischen ihnen und dem Anzunehmenden eine enge menschliche Beziehung entstanden sei. Sie hatten bereits im Jahr 2009 einen anderen Sohn adoptiert, mit dem sie jedoch unzufrieden sind und suchen nun einen neuen Rechtsnachfolger.
  • Anzunehmender: S. O., ledig und Vater eines Kindes, steht in einer guten Verbindung zu seinen leiblichen Eltern und wurde vor vier Jahren enger mit den Annehmenden bekannt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Eheleute O. beantragten die Adoption von S. O. als ihr gemeinsames Kind. Zwischen ihnen und S. O. bestand jedoch erst seit vier Jahren ein engerer sozialer Kontakt, nachdem der ursprüngliche Adoptivsohn ihre Erwartungen nicht erfüllt hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Kern war, ob eine Eltern-Kind-ähnliche Beziehung entstanden ist, die die gesetzliche Voraussetzung für eine Volljährigenadoption erfüllt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antrag auf Adoption wurde zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Eheleute O. und S. O. jeweils zur Hälfte, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wurde auf 450.000 Euro festgesetzt.
  • Begründung: Eine Adoption setzt eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung voraus, die über eine enge Freundschaft hinausgeht. Da dies im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde und der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seinen leiblichen Eltern hatte, war der Antrag nicht gerechtfertigt.
  • Folgen: Die Annehmenden bleiben in ihrer rechtlichen Situation unverändert. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die sittliche Rechtfertigung für eine Volljährigenadoption.

Komplexe Volljährigenadoption: Verwandte im Fokus rechtlicher Herausforderungen

Die Volljährigenadoption ist ein komplexes Rechtsgebiet im Familienrecht, das weitaus mehr umfasst als die klassische Kindesadoption. Sie ermöglicht erwachsenen Personen, in ein familiäres Rechtsverhältnis aufgenommen zu werden, das rechtliche und emotionale Dimensionen gleichermaßen berührt. Besonders interessant sind Fälle, in denen Verwandte den Adoptionsantrag stellen, da hier besondere rechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind.

Die Voraussetzungen und Konsequenzen einer Volljährigenadoption sind vielschichtig und berühren zentrale Fragen des Erb- und Unterhaltsrechts. Sie kann weitreichende Auswirkungen auf Familienstrukturen und rechtliche Beziehungen haben, wobei nicht nur emotionale Bindungen, sondern auch konkrete wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen. Der Verfahrenswert und die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen dabei sorgfältig geprüft und bewertet werden.

Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie komplex solche Adoptionsverfahren zwischen Verwandten sein können und welche rechtlichen Herausforderungen sich dabei ergeben.

Der Fall vor Gericht


Gescheiterte Volljährigenadoption durch Ehepaar mit bestehendem Adoptivsohn

Älteres Ehepaar und ein 32-jähriger Verwandter in einem formellen und distanzierten Wohnzimmer.
Gescheiterte Volljährigenadoption wegen fehlender Bindung | Symbolfoto: Flux gen.

Das Amtsgericht Dachau wies einen Antrag auf Volljährigenadoption zurück, den ein kinderloses Ehepaar zusammen mit einem 32-jährigen Mann gestellt hatte. Die 75 und 68 Jahre alten Eheleute, die bereits 2009 einen Adoptivsohn angenommen hatten, beantragten die Adoption ihres entfernten Verwandten, zu dem erst seit etwa vier Jahren ein engerer Kontakt bestand.

Fehlende Eltern-Kind-Beziehung trotz räumlicher Nähe

Der Anzunehmende war im September 2015 in ein Haus der Eheleute auf deren Anwesen eingezogen, nachdem der Ehemann die Eltern des jungen Mannes kontaktiert hatte. Zuvor gab es trotz der verwandtschaftlichen Beziehung nur sporadischen Kontakt. Das Gericht stellte fest, dass der Auslöser für den Adoptionsantrag nicht auf einer engen, gewachsenen Bindung beruhte, sondern auf der „enttäuschten Erwartung der Annehmenden gegenüber dem vorhandenen Adoptivsohn“.

Rechtliche Anforderungen an Volljährigenadoption nicht erfüllt

Das Gericht betonte, dass eine Volljährigenadoption nach § 1767 BGB nur ausgesprochen werden kann, wenn sie Sittlich gerechtfertigt ist. Dies erfordert eine seelisch-geistige Bindung zwischen den Generationen, die sich zu einer elternähnlichen Beziehung verdichtet hat. Die bloße Begegnungsgemeinschaft oder ein freundschaftliches Verhältnis reichen dafür nicht aus. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Beziehung hauptsächlich auf „ein zur Hand gehen und den Austausch von Alltagserlebnissen“.

Bestehende Familienbeziehungen sprechen gegen Adoption

Zwei weitere Aspekte sprachen gegen die Adoption: Zum einen hatten die Eheleute bereits einen Adoptivsohn, dessen Entfremdung nach Ansicht des Gerichts eher an der überhöhten Erwartungshaltung der Adoptiveltern lag. Zum anderen hatte der Anzunehmende ein „ungestörtes, intaktes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern“. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach eine vollständige und intakte Familie einer besonderen Begründung bedarf, um durch Adoption ergänzt zu werden.

Zweckentscheidung statt emotionaler Bindung

Das Gericht sah in dem Adoptionsantrag eine „reine Zweckentscheidung, da die Eheleute mit ihrem bisherigen Adoptivsohn unzufrieden waren und sich einen anderen Rechtsnachfolger wünschten. Auch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zugunsten des Anzunehmenden wurde nicht als ausreichendes Indiz für eine elternähnliche Beziehung gewertet, da diese bereits 2015 erfolgte, als der Kontakt gerade erst angebahnt wurde.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass für eine Volljährigenadoption eine nachweisbar gewachsene, elternähnliche Beziehung zwischen den Beteiligten vorliegen muss, die über eine bloße Freundschaft oder Verbundenheit hinausgeht. Die reine Absicht oder der Wunsch der Beteiligten reicht nicht aus – es müssen objektiv überprüfbare Indizien für eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung vorliegen. Besonders kritisch wird eine Adoption gesehen, wenn der Anzunehmende bereits intakte Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern hat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Volljährigenadoption anstreben, müssen Sie nachweisen können, dass zwischen Ihnen bereits eine echte Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist – reine Sympathie oder freundschaftliche Gefühle reichen nicht aus. Diese Beziehung muss sich über längere Zeit entwickelt haben und für Außenstehende erkennbar sein. Haben Sie als anzunehmende Person noch guten Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern, wird das Gericht besonders kritisch prüfen, ob die Adoption wirklich erforderlich ist. Finanzielle Motive oder der Wunsch nach einer Vermögensnachfolge werden vom Gericht nicht als ausreichende Gründe anerkannt.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine erfolgreiche Volljährigenadoption erfüllt sein?

Grundvoraussetzung der sittlichen Rechtfertigung

Die sittliche Rechtfertigung ist die zentrale Voraussetzung für eine Volljährigenadoption nach § 1767 Abs. 1 BGB. Diese liegt vor, wenn zwischen Ihnen und der zu adoptierenden Person bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder sich ein solches mit hoher Wahrscheinlichkeit entwickeln wird.

Formelle Anforderungen

Der Adoptionsantrag erfordert bestimmte formale Schritte:

  • Ein notariell beurkundeter Antrag muss sowohl von Ihnen als auch von der zu adoptierenden Person beim Familiengericht gestellt werden.
  • Die Einwilligung der Ehepartner beider Seiten ist notariell zu beurkunden, sofern diese verheiratet sind.
  • Die Einwilligung der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person ist bei einer Volljährigenadoption nicht erforderlich.

Persönliche Voraussetzungen

Ein angemessener Altersunterschied zwischen Ihnen und der zu adoptierenden Person ist erforderlich. Nach der Rechtsprechung sollte dieser mindestens 15 Jahre betragen, um die natürliche Generationenfolge widerspiegeln zu können.

Ausschlusskriterien

Die Adoption wird nicht genehmigt, wenn:

  • Sie ausschließlich materielle Zwecke verfolgt, wie etwa die Umgehung der Erbschaftssteuer
  • Überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen, beispielsweise die Ihrer leiblichen Kinder
  • Kein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder zu erwarten ist

Die Volljährigenadoption wird in der Regel als schwache Adoption ausgesprochen, bei der die verwandtschaftlichen Beziehungen zur leiblichen Familie bestehen bleiben. In besonderen Fällen kann auch eine Volladoption erfolgen, die zu einer vollständigen Integration in die neue Familie führt.


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Was bedeutet eine „sittlich gerechtfertigte“ Volljährigenadoption konkret?

Eine Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung im Sinne einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung besteht oder deren Entstehung mit Sicherheit zu erwarten ist.

Zentrale Voraussetzungen

Die sittliche Rechtfertigung dient in erster Linie dazu, Missbräuche bei der Annahme von Volljährigen zu verhindern. Wenn Sie eine Volljährigenadoption anstreben, muss ein echtes familiäres Band nachweisbar sein, das über eine reine Freundschaft oder Zuneigung hinausgeht.

Ausschlusskriterien

Eine Adoption ist nicht sittlich gerechtfertigt, wenn:

  • Der Anzunehmende älter ist als der Annehmende
  • Steuerliche Vorteile oder das zu erwartende Erbe der ausschlaggebende Grund sind
  • Kein angemessener Altersunterschied besteht, der einer natürlichen Generationenfolge entspricht

Nachweis der sittlichen Rechtfertigung

Das Familiengericht prüft die sittliche Rechtfertigung anhand konkreter Faktoren:

  • Die Intensität der persönlichen Beziehung zwischen den Beteiligten
  • Das Vorhandensein eines regelmäßigen Kontakts
  • Die gegenseitige Unterstützung in schwierigen Lebenssituationen
  • Die Integration in die Adoptivfamilie

Die Nebenzwecke wie Erbschaftsteuerersparnis oder Pflegebedürftigkeit des Annehmenden sind zwar nicht schädlich, dürfen aber niemals das Hauptmotiv für die Adoption sein.


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Welche Rolle spielt das Verhältnis zu den leiblichen Eltern bei einer Volljährigenadoption?

Das Verhältnis zu den leiblichen Eltern ist ein entscheidender Faktor bei der gerichtlichen Prüfung einer Volljährigenadoption. Ein intaktes Verhältnis zu den leiblichen Eltern kann die Rechtfertigung einer Volljährigenadoption erheblich erschweren.

Bedeutung bei der schwachen Adoption

Bei der schwachen Adoption bleiben die rechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen. In diesem Fall gewinnt der Anzunehmende zwei zusätzliche Elternteile hinzu, während das bereits bestehende Verwandtschaftsverhältnis aufrechterhalten wird. Dies führt zu einer besonderen Situation: Der Adoptierte hat dann möglicherweise vier unterhaltspflichtige Elternteile.

Auswirkungen bei der starken Adoption

Die starke Adoption führt zu einer vollständigen Loslösung von den leiblichen Eltern. Sämtliche ursprünglich bestehenden Erbansprüche und Unterhaltspflichten entfallen. Diese Form der Adoption wird jedoch nur in Ausnahmefällen bewilligt, etwa wenn die annehmende Familie bereits minderjährige Geschwister des Volljährigen adoptiert hat.

Gerichtliche Prüfung

Das Familiengericht prüft besonders kritisch, ob sich das konkrete Adoptionsbegehren auch dann von den Beteiligten verfolgt worden wäre, wenn der im Raum stehende familienfremde Adoptionszweck mit der Annahme nicht erreicht werden könnte. Bestehen Zweifel am Eltern-Kind-Verhältnis aufgrund einer ungestörten intakten Beziehung zu den leiblichen Eltern, kann dies zur Ablehnung des Antrags führen.

Rechtliche Besonderheiten

Anders als bei der Minderjährigenadoption ist die Einwilligung der leiblichen Eltern bei einer Volljährigenadoption grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ausnahme besteht nur bei der starken Adoption, bei der das Gericht in der Regel die Einwilligung der leiblichen Eltern verlangt.


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Wie lange muss eine elternähnliche Beziehung bestehen, bevor eine Volljährigenadoption möglich ist?

Das Gesetz legt keine konkrete Mindestdauer für das Bestehen einer elternähnlichen Beziehung fest. Entscheidend ist vielmehr die Qualität und Intensität der bestehenden Bindung zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden.

Nachweis der Beziehungsqualität

Eine elternähnliche Beziehung muss durch eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung nachweisbar sein. Wenn Sie beispielsweise als Stief- oder Pflegeeltern mit dem Anzunehmenden bereits über längere Zeit zusammengelebt haben, kann dies für eine gewachsene Eltern-Kind-Beziehung sprechen.

Konkrete Anhaltspunkte

Die Beziehung muss sich durch regelmäßige persönliche Kontakte und eine echte Begegnungs- und Beistandsgemeinschaft auszeichnen. Dies kann sich zeigen durch:

  • Wiederholte Besuche
  • Regelmäßige Brief- und Telefonkontakte
  • Nachweisbare freundschaftliche Zuwendungen
  • Bereitschaft zu dauerhaftem gegenseitigen Beistand

Besondere Konstellationen

In manchen Fällen kann die Adoption auch ohne langjährige Vorbeziehung gerechtfertigt sein, etwa wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie gelebt hat und die Adoption damals nur an der fehlenden Einwilligung der leiblichen Eltern scheiterte.


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Welche Gründe führen typischerweise zur Ablehnung einer Volljährigenadoption?

Eine Volljährigenadoption wird vom Familiengericht abgelehnt, wenn die sittliche Rechtfertigung nach § 1767 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist. Dies tritt in folgenden Hauptfällen ein:

Fehlendes Eltern-Kind-Verhältnis

Ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis muss bereits bestehen oder sich mit hoher Wahrscheinlichkeit entwickeln. Eine reine Freundschaft oder emotionale Verbundenheit reicht nicht aus. Wenn Sie beispielsweise nur eine langjährige Freundschaft pflegen, wird das Gericht die Adoption ablehnen.

Unzulässige Hauptmotive

Die Adoption wird nicht genehmigt, wenn folgende Motive im Vordergrund stehen:

  • Steuerliche Vorteile als Hauptgrund, etwa die Erhöhung des Steuerfreibetrags von 20.000 auf 400.000 Euro
  • Erlangung eines Adelstitels
  • Aufenthaltsrechtliche Zwecke oder Verhinderung einer Ausweisung

Beeinträchtigung anderer Familienangehöriger

Das Gericht prüft die Auswirkungen auf bestehende Familienbeziehungen. Eine Ablehnung erfolgt bei:

  • Unangemessener Schmälerung der Erbansprüche vorhandener Kinder
  • Bestehenden intakten Beziehungen zu den leiblichen Eltern, die gegen eine „Ersatzfamilie“ sprechen

Formale Hindernisse

Die Adoption wird auch aus formalen Gründen abgelehnt bei:

  • Sexuellen Beziehungen zwischen Adoptierendem und Anzunehmendem
  • Fehlendem angemessenen Altersabstand zwischen den Beteiligten
  • Unvollständigen oder fehlerhaften Antragsunterlagen

Das Gericht prüft alle vorliegenden Motive sorgfältig. Bei einem Motivbündel muss das familienbezogene Motiv eindeutig im Vordergrund stehen. Wenn Sie eine Volljährigenadoption anstreben, sollten Sie ein gewachsenes oder sich entwickelndes Eltern-Kind-Verhältnis nachweisen können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Volljährigenadoption

Eine besondere Form der Adoption, bei der eine volljährige (also über 18 Jahre alte) Person rechtlich als Kind angenommen wird. Anders als bei der Adoption Minderjähriger steht hier nicht der Schutz und die Fürsorge für ein Kind im Vordergrund, sondern die rechtliche Anerkennung einer bereits bestehenden familienähnlichen Beziehung. Die rechtlichen Voraussetzungen sind in § 1767 BGB geregelt. Beispiel: Ein 30-jähriger Mann, der seit seiner Jugend bei einer Familie lebt und zu den „Pflegeeltern“ eine enge Bindung aufgebaut hat, wird von diesen adoptiert.


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Sittlich gerechtfertigt

Ein zentrales rechtliches Kriterium für die Zulässigkeit einer Volljährigenadoption nach § 1767 BGB. Es muss eine echte, gewachsene emotionale Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Beteiligten bestehen. Bloße wirtschaftliche Interessen oder oberflächliche Beziehungen reichen nicht aus. Das Gericht prüft dabei die Intensität und Dauer der Beziehung sowie die Motivation für die Adoption. Beispiel: Eine jahrelange enge Beziehung mit gegenseitiger emotionaler und praktischer Unterstützung wie zwischen leiblichen Eltern und Kind wäre sittlich gerechtfertigt.


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Rechtsnachfolger

Person, die nach dem Tod eines anderen in dessen rechtliche Position eintritt und damit dessen Rechte und Pflichten übernimmt. Im Erbrecht sind dies die Erben, die das Vermögen des Verstorbenen erhalten. Bei einer Adoption wird der Adoptierte zum gesetzlichen Erben der Adoptiveltern. Geregelt ist dies in §§ 1922 ff. BGB. Beispiel: Ein adoptiertes Kind erbt nach dem Tod der Adoptiveltern deren Haus und Vermögen wie ein leibliches Kind.


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Zweckentscheidung

Im Adoptionsrecht eine Motivation, die hauptsächlich auf materiellen oder anderen sachfremden Erwägungen beruht, statt auf einer echten familiären Bindung. Solche Adoptionsanträge werden von Gerichten regelmäßig abgelehnt, da sie nicht dem Wesen der Adoption als Begründung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses entsprechen (§§ 1741, 1767 BGB). Beispiel: Eine Adoption nur zum Zweck der Erlangung von Erbrechten oder steuerlichen Vorteilen.


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Patientenverfügung

Eine rechtlich bindende Erklärung für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit. Darin legt man im Voraus fest, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder unterlassen werden sollen. Geregelt in § 1901a BGB. Die Errichtung zugunsten einer bestimmten Person zeigt ein besonderes Vertrauensverhältnis. Beispiel: Festlegung, dass bestimmte Person Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen treffen darf.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1752 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption. Er legt fest, unter welchen Bedingungen eine Adoption rechtlich wirksam wird und welche rechtlichen Beziehungen dadurch zwischen Adoptiveltern und Adoptierten entstehen. Eine Adoption bewirkt die rechtliche Aufnahme des Kindes in die Familie des Annehmenden und verdrängt die bisherigen Rechtverhältnisse zu den leiblichen Eltern.
    Im vorliegenden Fall ist § 1752 BGB relevant, da die Annehmenden die Volljährigenadoption des Anzunehmenden beantragt haben. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen gemäß diesem Paragraphen erfüllt sind, insbesondere hinsichtlich der seelisch-geistigen Bindung zwischen den Beteiligten.
  • Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 EGBGB: Dieser Artikel bestimmt das anwendbare Recht in Familiensachen, insbesondere bei internationalen Sachverhalten. Er legt fest, dass bei Adoptionen das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Staatsangehörige die Annehmenden sind.
    Da die Annehmenden deutsche Staatsangehörige sind, kommt gemäß Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung. Dies bildet die Grundlage für die Bewertung der Adoptionsvoraussetzungen im vorliegenden Fall.
  • § 1767 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschrift legt die Voraussetzungen für die Annahme eines Kindes fest. Sie verlangt unter anderem, dass die Annahme dem Kindeswohl dient und eine stabile familiäre Bindung gewährleistet ist. Zudem müssen die Annnehmenden die erforderliche Eignung besitzen, um das Kind zu fördern.
    Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die Voraussetzungen gemäß § 1767 BGB erfüllt sind. Das Gericht stellte fest, dass die seelisch-geistige Bindung nicht ausreichend war, um die Annahme zu rechtfertigen.
  • § 1768 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Altersvoraussetzungen für die Annahme eines Kindes. Er stellt sicher, dass die Annnehmenden ein geeignetes Alter haben, um das Kind langfristig zu versorgen und zu erziehen.
    Die Einhaltung der Altersvoraussetzungen gemäß § 1768 BGB wurde im Fall überprüft und festgestellt, dass die Beteiligten die notwendigen Alterskriterien erfüllten. Allerdings reichte dies allein nicht aus, um die Annahme zu genehmigen.
  • § 42 Familiengerichtsgesetz (FamGKG): Diese Vorschrift betrifft die Festsetzung des Verfahrenswerts im Adoptionsverfahren. Sie berücksichtigt dabei den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten.
    Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenswert gemäß § 42 FamGKG auf 450.000 Euro festgesetzt. Dies basierte auf der Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der Komplexität und der finanziellen Aspekte des Adoptionsverfahrens.

Das vorliegende Urteil


AG Dachau – Az.: 001 F 162/18 – Beschluss vom 14.06.2019


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