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Volljährigenadoption durch Urgroßeltern unzulässig

Ein Paar stellte den Antrag auf Volljährigenadoption ihres Urenkels, um die Erbfolge zu sichern und die tiefe familiäre Verbundenheit zu beurkunden. Trotz dieser engen Blutsverwandtschaft sahen die Richter die notwendige sittliche Rechtfertigung für die Adoption als nicht erfüllt an.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 UF 187/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 14.11.2022
  • Aktenzeichen: 11 UF 187/22
  • Verfahren: Adoptionssache (Beschwerde)
  • Rechtsbereiche: Adoptionsrecht, Familienrecht

  • Das Problem: Die Urgroßeltern wollten ihren volljährigen Urenkel adoptieren. Das Amtsgericht lehnte dies ab, woraufhin die Familie Beschwerde einlegte.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein volljähriger Urenkel von seinen Urgroßeltern adoptiert werden, wenn sie bereits ein enges, unterstützendes Verhältnis pflegen?
  • Die Antwort: Nein. Die Richter wiesen die Beschwerde zurück und bestätigten die Ablehnung der Adoption. Die Adoption war nicht „sittlich gerechtfertigt“, weil der Hauptzweck nicht die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses war. Das Gericht sah Zweifel wegen möglicher erbrechtlicher Motive und einer unnötigen Störung der natürlichen Generationenfolge.
  • Die Bedeutung: Die Volljährigenadoption ist nur in wirklichen Ausnahmefällen zulässig. Sie muss primär ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis begründen. Ein bereits bestehendes Verwandtschaftsverhältnis sowie die Klärung von Erbschaftsfragen reichen als alleinige Motive nicht aus.

Dürfen Urgroßeltern ihren Urenkel adoptieren?

Ein volljähriger Mann möchte von seinen Urgroßeltern adoptiert werden. Die familiäre Bindung ist außergewöhnlich eng, alle Beteiligten sind sich einig, und selbst die leibliche Mutter stimmt zu. Was nach einer reinen Formsache klingt, entwickelte sich zu einem juristischen Grundsatzfall über die Grenzen der Volljährigenadoption. Das Oberlandesgericht Oldenburg musste in seinem Beschluss vom 14. November 2022 (Az. 11 UF 187/22) klären, ob eine tiefe Zuneigung ausreicht, um das bestehende Familiengefüge rechtlich neu zu ordnen, oder ob das Gesetz hier eine unüberwindbare Hürde aufstellt.

Welche Gründe gibt es für eine Volljährigenadoption?

Der Fall begann mit einem Antrag beim Amtsgericht Bersenbrück. Ein volljähriger Mann, seine beiden Urgroßeltern und seine leibliche Mutter waren sich einig: Die Urgroßeltern sollten den jungen Mann als ihr Kind annehmen. Sie legten dar, dass zwischen ihnen ein sehr inniges und vertrautes Verhältnis bestehe, das sich über Jahre entwickelt habe und alle Merkmale einer echten Eltern-Kind-Beziehung aufweise. Der Kontakt zur leiblichen Mutter sei ebenfalls eng und von Zuneigung geprägt; ihre Zustimmung lag dem Gericht vor.

Ein junger Mann lacht herzlich mit einem älteren Paar, während ihre drei Hände auf einem Fotoalbum verschränkt sind.
OLG Oldenburg klärt Grenze der Volljährigenadoption bei inniger Urgroßeltern-Bindung. | Symbolbild: KI

Als Motive nannten die Beteiligten den Wunsch, ihre besondere Verbindung auch rechtlich zu verankern. Die Adoption sollte zudem die gegenseitige Unterstützung verbindlicher gestalten und die erbrechtlichen Verhältnisse für die Zukunft klar regeln. Für sie war der Schritt die logische Konsequenz einer gelebten familiären Realität. Das Amtsgericht Bersenbrück sah dies jedoch anders und lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16. August 2022 ab. Dagegen legte die Familie am 21. September 2022 Beschwerde ein und brachte den Fall vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Sie argumentierten, die Umwandlung eines Verwandtschaftsverhältnisses sei bei Adoptionen nicht unüblich und die Befürchtung einer gestörten Familienordnung sei unbegründet. Der Urenkel würde allenfalls zum Onkel seiner eigenen Mutter, nicht zu deren Vater.

Was bedeutet sittliche Rechtfertigung nach § 1767 BGB?

Die sittliche Rechtfertigung ist die zentrale und höchste Hürde für die Adoption eines Volljährigen in Deutschland, verankert in § 1767 Abs. 1 BGB. Das Gesetz erlaubt die Annahme eines Erwachsenen nicht einfach auf Wunsch der Beteiligten, sondern nur, wenn sie moralisch und ethisch vertretbar ist. Dies soll Missbrauch verhindern, etwa Adoptionen rein aus steuerlichen Gründen, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels oder um Erbansprüche anderer zu umgehen.

Eine solche Rechtfertigung liegt laut ständiger Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden bereits ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Es geht also nicht um eine bloße Freundschaft oder eine gute Beziehung, sondern um eine Bindung, die in ihrer Tiefe, ihrem Vertrauen und ihrer auf Dauer angelegten Beistandsbereitschaft der Beziehung zwischen leiblichen Eltern und ihren erwachsenen Kindern entspricht.

Gibt es ein solches Verhältnis noch nicht, muss zumindest eine so starke innere Verbundenheit nachgewiesen werden, dass die Entstehung einer solchen Eltern-Kind-Beziehung in der Zukunft fest zu erwarten ist. Gerichte prüfen von Amts wegen alle Motive der Beteiligten und wägen sie sorgfältig ab. Dabei muss der Wunsch, eine Eltern-Kind-Beziehung herzustellen, der alles überragende Hauptzweck sein. Andere Ziele, wie erbrechtliche Gestaltungen, sind zwar als Nebenzwecke unschädlich, dürfen aber niemals im Vordergrund stehen. Im Zweifel, so der Grundsatz der Gerichte, wird gegen die Adoption entschieden, um dem strengen Ausnahmecharakter der Volljährigenadoption gerecht zu werden.

Stört eine Adoption die natürliche Generationenfolge?

Obwohl die enge emotionale Bindung zwischen dem Urenkel und seinen Urgroßeltern unstrittig war, wies das Oberlandesgericht Oldenburg die Beschwerde zurück und bestätigte die Ablehnung der Adoption. Die Richter führten eine umfassende Gesamtwürdigung durch und kamen zu dem Schluss, dass die entscheidende Voraussetzung – die sittliche Rechtfertigung nach § 1767 Abs. 1 BGB – nicht erfüllt war. Die Analyse des Gerichts stützte sich auf mehrere entscheidende Punkte.

Bestand bereits ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis?

Das Gericht anerkannte zwar die Schilderungen einer sehr engen und liebevollen Beziehung, die bereits während des Aufwachsens des jungen Mannes bestand. Doch genau hier lag der entscheidende Unterschied. Nach Auffassung des Senats handelte es sich um ein ausgeprägtes und vorbildliches Urgroßeltern-Urenkel-Verhältnis – aber eben nicht um ein Eltern-Kind-Verhältnis. Die Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand und finanzieller Hilfe sei bereits ein natürlicher Ausdruck dieser bestehenden Verwandtschaft. Es bedürfe keiner rechtlichen Neuschaffung einer Eltern-Kind-Beziehung, um diese Unterstützung zu leisten, da sie bereits aus dem bestehenden Familienband fließe.

Warum war die Aussage des Urenkels entscheidend?

Den vielleicht wichtigsten Anhaltspunkt lieferte der Anzunehmende selbst in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 18. Mai 2022. Dort bezeichnete er seine Urgroßeltern als „Oma und Opa“. Diese auf den ersten Blick selbstverständliche Aussage wurde für das Gericht zum K.O.-Argument gegen die Adoption. Sie belegte aus Sicht der Richter authentisch, welche Rolle die Annehmenden im Leben des jungen Mannes tatsächlich spielten: die der Großeltern, nicht die der Eltern. Seine eigene Wortwahl bestätigte, dass die gelebte Beziehung der natürlichen Generationenfolge entsprach und keine elterliche Funktion eingenommen wurde.

Welche Rolle spielten die erbrechtlichen Motive?

Die Antragsteller hatten offen dargelegt, dass die Adoption auch der Regelung erbrechtlicher Verhältnisse dienen sollte. Obwohl solche Motive als Nebenzweck zulässig sein können, weckten sie hier die Zweifel des Gerichts. Aus den Anhörungen ergaben sich Anhaltspunkte, dass diese Motive möglicherweise nicht nur nebensächlich, sondern ein wesentlicher Treiber des Adoptionswunsches waren. Nach der strengen Rechtsprechung müssen jedoch alle begründeten Zweifel daran, dass die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses der absolute Hauptzweck ist, zulasten der Antragsteller gehen. Die finanziellen und erbrechtlichen Aspekte trübten das Bild und ließen die sittliche Rechtfertigung fraglich erscheinen.

Warum die Argumente der Familie nicht überzeugten

Die Familie hatte mehrere plausible Gegenargumente vorgebracht, denen das Gericht jedoch nicht folgte. Die Zustimmung der leiblichen Mutter wurde zwar zur Kenntnis genommen, änderte aber nichts an der Kernproblematik. Ein intakter Kontakt zur Mutter und ihre Einwilligung können die Störung des Familiengefüges nicht heilen. Die Adoption hätte die Generationenfolge „gewissermaßen auf den Kopf gestellt“, indem sie den Urenkel rechtlich in die Generation der Eltern seiner eigenen Mutter gehoben hätte.

Auch das Argument, eine solche Umwandlung sei bei Verwandtenadoptionen unproblematisch, wies das Gericht zurück. Gerade in solchen Fällen müsse besonders genau geprüft werden, ob die Adoption nicht das bestehende, funktionierende Familiengefüge stört. Der Wunsch, die gegenseitige Unterstützung rechtlich abzusichern, reichte ebenfalls nicht aus, da dies, wie bereits erwähnt, auch innerhalb des bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses möglich ist.

Was bedeutet der Beschluss für Adoptionen unter Verwandten?

Mit diesem Beschluss stellt das Oberlandesgericht Oldenburg klar, dass eine tiefe und liebevolle Beziehung zwischen Verwandten allein nicht für eine Volljährigenadoption ausreicht. Der Kern der gerichtlichen Prüfung ist nicht die Qualität der bestehenden Beziehung, sondern die Frage, ob der Hauptzweck der Adoption die Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses ist, das es so vorher nicht gab.

Die Entscheidung unterstreicht mehrere Grundsätze: Erstens, eine bestehende und funktionierende verwandtschaftliche Beziehung, wie die zwischen (Ur-)Großeltern und Enkeln, kann ein Argument gegen die Adoption sein, weil die gewünschten Unterstützungsleistungen bereits aus diesem Verhältnis fließen. Zweitens, die eigenen Bezeichnungen der Beteiligten („Oma und Opa“) haben hohes Gewicht bei der Beurteilung der wahren Natur ihrer Beziehung. Und drittens, sobald erbrechtliche oder finanzielle Motive über den Status eines unbedeutenden Nebenzwecks hinausgehen, ist die für die Adoption erforderliche sittliche Rechtfertigung ernsthaft in Gefahr. Für die antragstellende Familie bedeutet dies, dass die Adoption endgültig abgelehnt ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe eines festgesetzten Wertes von 5.000 Euro müssen sie zu je einem Drittel tragen.

Die Urteilslogik

Die Volljährigenadoption dient nicht der Legalisierung bereits bestehender, funktionierender Verwandtschaftsverhältnisse, sondern fordert die Neuschaffung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses.

  • Die Qualität der Beziehung zählt: Eine enge verwandtschaftliche Bindung zwischen Urgroßeltern und Urenkeln erfüllt die Voraussetzung der sittlichen Rechtfertigung nicht, wenn sie lediglich die Funktion einer vorbildlichen Großeltern-Enkel-Beziehung abbildet.
  • Der Hauptzweck muss die Verbundenheit sein: Finanzielle oder erbrechtliche Ziele dürfen bei der Adoption eines Volljährigen niemals den Rang eines wesentlichen Motivs einnehmen, da sie sonst die zwingend erforderliche sittliche Rechtfertigung zunichtemachen.
  • Die gelebte Rolle definiert die Beziehung: Die gerichtliche Beurteilung stützt sich maßgeblich darauf, wie die Beteiligten ihre Rollen selbst benennen, da diese Bezeichnungen authentisch belegen, ob tatsächlich eine elterliche oder lediglich eine großelterliche Funktion ausgeübt wird.

Gerichte wenden den strengen Ausnahmecharakter der Volljährigenadoption konsequent an, um die Integrität der natürlichen Generationenfolge zu wahren.


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Experten Kommentar

Ein volljähriger Urenkel will seine Urgroßeltern adoptieren – das klingt nach einer schönen familiären Geste, aber das Urteil zeigt, wie konsequent das Gesetz die natürliche Generationenfolge schützt. Die Richter haben hier klargestellt: Eine tiefe, liebevolle Beziehung ist nicht genug, wenn sie der bereits bestehenden Rolle als (Ur-)Großeltern entspricht und nicht der eines Ersatzelternteils. Der Urenkel, der seine Adoptiveltern als „Oma und Opa“ bezeichnete, lieferte unfreiwillig den Beweis, dass das gewünschte Eltern-Kind-Verhältnis gar nicht vorlag. Für die Praxis ist das die entscheidende rote Linie: Die Volljährigenadoption scheitert, wenn die Erbregelung im Vordergrund steht und die gelebte Beziehung bereits perfekt in das vorhandene Familiengefüge passt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt die Volljährigenadoption als sittlich gerechtfertigt?

Die zentrale Anforderung des Gesetzes ist die sittliche Rechtfertigung nach § 1767 BGB. Diese Hürde ist die höchste und entscheidende Voraussetzung für die Volljährigenadoption in Deutschland. Gerichte prüfen hier streng, ob der Wunsch, ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, der alles überragende Hauptzweck des Verfahrens ist. Eine bloße Freundschaft, enge Verwandtschaft oder finanzielle Ziele erfüllen diese gesetzlichen Anforderungen niemals.

Die sittliche Rechtfertigung soll verhindern, dass die Volljährigenadoption rein taktisch missbraucht wird. Dies betrifft etwa Adoptionen, die primär der Erlangung eines Aufenthaltstitels, der Umgehung von Erbansprüche oder steuerlichen Vorteilen dienen. Der alles überragende Hauptzweck muss der unbedingte Wunsch sein, eine tiefe, auf Dauer angelegte Bindung zu etablieren. Eine solche Eltern-Kind-Beziehung muss in ihrer Tiefe, ihrem Vertrauen und ihrer Beistandsbereitschaft dem Verhältnis zu leiblichen Kindern entsprechen.

Sie müssen dem Gericht beweisen, dass diese Bindung bereits existiert und nicht nur beabsichtigt ist. Finanzielle oder erbrechtliche Gestaltungen sind nur als unschädlicher Nebenzweck zulässig. Sobald jedoch der Eindruck entsteht, dass diese wirtschaftlichen Aspekte ein wesentlicher Treiber des Adoptionswunsches sind, wird die sittliche Rechtfertigung angezweifelt. Alle begründeten Zweifel an der Priorität des Eltern-Kind-Verhältnisses gehen zulasten der Antragsteller.

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Genügt eine enge familiäre Bindung für die Adoption meines volljährigen Verwandten?

Nein, eine tiefe, liebevolle Bindung zwischen Verwandten genügt in der Regel nicht für die Volljährigenadoption. Paradoxerweise kann die Qualität der bestehenden Beziehung sogar zum Ablehnungsgrund werden. Gerichte prüfen streng, ob Sie eine tatsächliche elterliche Rolle einnehmen oder ob die Bindung lediglich eine vorbildliche Verwandtschaft darstellt. Das Gesetz verlangt die Schaffung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses.

Der Hintergrund liegt in der strengen Auslegung der sittlichen Rechtfertigung nach § 1767 BGB. Wenn der gegenseitige Beistand und die Unterstützung bereits aus dem bestehenden Familienband fließen, sieht das Gericht keinen Bedarf für eine rechtliche Neuschaffung. Richter unterscheiden klar zwischen einer intensiven verwandtschaftlichen Rolle und der tatsächlichen Übernahme einer elterlichen Funktion. Es geht nicht um die Intensität der Zuneigung, sondern um die Art der dauerhaft übernommenen Verantwortung und Fürsorge.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht diese Schwierigkeit: Das Oberlandesgericht Oldenburg lehnte die Adoption eines Urenkels durch seine Urgroßeltern ab. Das Gericht erkannte zwar ein „ausgeprägtes und vorbildliches Urgroßeltern-Urenkel-Verhältnis“ an. Dies widerlegte jedoch die Notwendigkeit, eine neue Eltern-Kind-Beziehung zu schaffen. Die funktionale Hilfe und Fürsorge wurden als natürlicher Ausdruck der bestehenden Verwandtschaft gewertet, nicht als Beleg für eine tatsächlich veränderte elterliche Rolle.

Dokumentieren Sie explizit alle Beispiele, in denen Sie Entscheidungen getroffen haben, die normalerweise ausschließlich der elterlichen Sorge unterliegen.


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Wie beweise ich dem Gericht ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis bei der Adoption?

Der wichtigste Beweis für die Adoption eines Volljährigen ist die gelebte Authentizität des Eltern-Kind-Verhältnisses. Das Gericht prüft nicht nur formelle Erklärungen, sondern legt großen Wert auf die Selbstdarstellung und die Interaktion aller Beteiligten in der Anhörung. Ihre konsequente Wortwahl ist hierbei entscheidend. Vermeiden Sie es unbedingt, die Annehmenden oder Anzunehmenden mit ihren ursprünglichen Verwandtschaftstiteln anzusprechen.

Die Gerichte prüfen von Amts wegen, ob die Bindung tatsächlich die Tiefe einer Eltern-Kind-Beziehung erreicht hat, die über eine enge Verwandtschaft hinausgeht. Formelle Erklärungen über finanzielle Beistandsbereitschaft genügen dafür nicht. Ein Fall aus der Rechtsprechung zeigte, dass die beiläufige Nennung von „Oma“ oder „Opa“ in der Anhörung als K.O.-Argument gewertet wurde. Diese scheinbar selbstverständliche Aussage bestätigte den Richtern, dass die gelebte Beziehung der natürlichen Generationenfolge entsprach und keine tatsächliche elterliche Funktion eingenommen wurde.

Das Gericht nutzt die Anrede als direkten Indikator für die innere Wahrnehmung und die tatsächliche Rolle im Leben des Anzunehmenden. Wenn Sie Bezeichnungen wie „Großvater“ oder „Tante“ verwenden, belegt dies, dass keine elterliche Funktion übernommen wurde. Die Anrede muss zwingend die Begriffe „Mutter“ oder „Vater“ widerspiegeln, um die juristische Schaffung dieser neuen Elternrolle zu rechtfertigen. Nur so weisen Sie nach, dass die auf Dauer angelegte Beistandsbereitschaft dem Verhältnis eines volljährigen Kindes entspricht.

Üben Sie daher vor der gerichtlichen Anhörung mit allen Beteiligten, konsequent nur jene Begriffe zu verwenden, die das gewünschte Eltern-Kind-Verhältnis spiegeln.


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Sind erbrechtliche Motive ein Grund, warum meine Volljährigenadoption abgelehnt wird?

Ja, finanzielle oder erbrechtliche Motive führen zur Ablehnung der Volljährigenadoption, sobald sie als wesentlicher Treiber des Antrags gewertet werden. Die Gerichte sehen diese Gründe nur als zulässig an, wenn sie den Status eines unbedeutenden Nebenzwecks nicht überschreiten. Die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses muss immer der absolute Hauptzweck des Verfahrens bleiben.

Die Regelung ist bewusst streng, um Missbrauch zu verhindern, etwa Adoptionen, die primär zur Optimierung der Erbschaftssteuer dienen. Sobald aus den Anhörungen erkennbar wird, dass die Erbregelung der tatsächliche Hauptgrund ist, ist die notwendige sittliche Rechtfertigung nicht mehr gegeben. Nach der strengen Rechtsprechung müssen alle begründeten Zweifel an der Priorität des Eltern-Kind-Wunsches zulasten der Antragsteller gehen.

Das Gericht muss den Eindruck gewinnen, dass Sie die Adoption auch ohne die erbrechtlichen Folgen durchführen würden. Im Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg werteten die Richter die offene Darlegung der Vermögensnachfolge als wesentlichen Treiber. Dies trübte das Gesamtbild der Motivation und ließ die Echtheit des Eltern-Kind-Wunsches fraglich erscheinen. Vermeiden Sie daher unbedingt, Erbrecht als gleichwertiges Motiv neben der emotionalen Bindung zu behandeln.

Führen Sie schriftlich und mündlich explizit aus, warum Ihre Vermögensnachfolge auch ohne Adoption durch Testament oder Schenkung geregelt werden könnte, um die Ernsthaftigkeit Ihrer emotionalen Absicht zu beweisen.


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Was bedeutet die Störung der Generationenfolge bei Adoptionen unter Verwandten?

Die Störung der Generationenfolge bezeichnet die juristische Umkehrung der Verwandtschaftsstruktur. Gerichte sehen diese Umkehrung als unzulässigen Eingriff in ein bereits funktionierendes Familiengefüge, selbst wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Bei einer Verwandtenadoption entsteht das Problem, dass die neue Eltern-Kind-Beziehung die biologische Ordnung verschiebt und somit die Verhältnisse der anderen Familienmitglieder neu definiert.

Das Gesetz verlangt bei Adoptionen unter Verwandten eine besonders strenge Prüfung. Die Gerichte müssen sicherstellen, dass die Neuschaffung eines Eltern-Kind-Verhältnisses nicht zu vermeidbaren Komplikationen führt. Die Herausforderung besteht darin, dass die Adoption den Anzunehmenden rechtlich in die Generation der Eltern seiner leiblichen Eltern hebt. Wenn Urgroßeltern ihren Urenkel adoptieren, wird dieser formal zum Onkel seiner leiblichen Mutter oder zum Bruder seiner leiblichen Großeltern.

Ein funktionierendes, bestehendes Familienverhältnis wirkt in diesen Fällen oft paradoxerweise als Hindernis. Ist der Kontakt zur leiblichen Mutter intakt und herzlich, beweist dies dem Gericht, dass keine Notwendigkeit besteht, die ursprüngliche Elternrolle zu ersetzen. Richter argumentieren, dass gegenseitige Unterstützung bereits natürlich aus dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis fließt. Das Oberlandesgericht Oldenburg betonte im Urgroßeltern-Fall, dass die Adoption die Generationenfolge „gewissermaßen auf den Kopf gestellt“ hätte.

Erstellen Sie einen Stammbaum, um die biologische und die gewünschte rechtliche Situation gegenüberzustellen, und erklären Sie, wie Sie zukünftige emotionale Konflikte vermeiden.


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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 11 UF 187/22 – Beschluss vom 14.11.2022


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