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Vertragsklauseln in notariellen Kaufverträgen sind keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Asbest im Dach? Kein Grund zur Panik, sagt das Gericht. Eine Käuferin scheitert mit ihrer Klage auf Schadensersatz, weil Asbest im Haus kein Mangel ist – zumindest nicht bei diesem Baujahr. Auch der Vorwurf der Arglist verfängt nicht, die Verkäufer gehen straffrei aus.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft eine Klage auf Schadensersatz wegen nicht offengelegter Mängel an einem Haus, das die Klägerin gekauft hat.
  • Die Klägerin macht Ansprüche geltend wegen Asbest in der Dacheindeckung, einer entfernten tragenden Wand und einem versteckten Wasserschaden.
  • Die Beklagten bestreiten Kenntnis von diesen Mängeln und geben an, die Käuferin über die relevanten Eigenschaften des Hauses informiert zu haben.
  • Das Landgericht wies die Klage ab, da aus seiner Sicht keine Offenbarungspflicht für die Mängel vorlag.
  • Das Gericht stellte fest, dass die asbesthaltigen Dachschindeln nur eine abstrakte Gefahr darstellten und keine ernsthafte Gefahr des Asbestaustritts während der Nutzung des Hauses gegeben sei.
  • Es wurde entschieden, dass der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag wirksam war und die Klägerin dessen Auswirkungen nicht umgehen konnte.
  • Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Beklagten arglistig über die Entfernung der tragenden Wand oder den Wasserschaden wirklich informiert hatten.
  • Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin den Mangel bereits beseitigt hatte, was Einfluss auf die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung hatte.
  • Der Hinweis des Gerichts zur Zurückweisung der Berufung deutet darauf hin, dass für die Klägerin keine weiteren rechtlichen Schritte sinnvoll erscheinen.
  • Die Entscheidung hat Bedeutung für Käufer, die sich über die Möglichkeiten des Käuferschutzes und die Gültigkeit von Gewährleistungsausschlüssen im Immobilienkauf informieren möchten.

Unterschiede zwischen notariellen Kaufverträgen und AGB: Ein Fallbericht

Vertragsklauseln in notariellen Kaufverträgen spielen eine entscheidende Rolle im Rahmen des Kaufvertragsrechts. Viele Verbraucher sind häufig unsicher, welche rechtliche Bedeutung diese Klauseln haben und wie sie sich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterscheiden. Die Besonderheit von notariellen Kaufverträgen liegt darin, dass sie von einem Notar beurkundet werden, was deren Rechtsgültigkeit und Durchsetzbarkeit stärkt. Der Notar sorgt zudem dafür, dass alle Parteien über ihre Rechte und Pflichten informiert sind, was einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz leistet.

Anders als AGB, die meist unilateral von einem Vertragsparteien erstellt werden, beruhen die Klauseln in notariellen Kaufverträgen oftmals auf individuellen Vereinbarungen. Dadurch wird eine maßgeschneiderte Vertragsgestaltung ermöglicht, die den spezifischen Bedürfnissen der Vertragsparteien Rechnung trägt. Diese individuelle Klauselgestaltung ist nicht nur ein Ausdruck der Interessensvertretung, sondern auch eine Grundlage für die rechtliche Prüfung und die möglicherweise daraus resultierenden Haftungsausschlüsse im Falle von Vertragsverletzungen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Unterschiede zwischen notariellen Vertragsklauseln und Allgemeinen Geschäftsbedingungen verdeutlicht und die Herausforderungen bei der Vertragsprüfung aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Gericht weist Klage wegen Immobilienmängeln ab

Rechtsgültigkeit und Klauselgestaltung notarieller Kaufverträge
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage der Käuferin wegen Immobilienmängeln ab, da keine arglistige Täuschung der Verkäufer nachgewiesen wurde und der Gewährleistungsausschluss wirksam war. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Rechtsstreit um den Kauf einer Immobilie in Z. endete mit einer Niederlage für die Käuferin. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Siegen zurück. Die Klägerin hatte Schadensersatz in Höhe von über 30.000 Euro von den Verkäufern gefordert.

Asbesthaltige Dachschindeln kein Mangel

Ein zentraler Streitpunkt waren asbesthaltige Dachschindeln am Mansardendach des Hauses. Das Gericht sah darin keinen Sachmangel, da bei einem Haus dieses Baujahrs nicht erwartet werden könne, dass die Dacheindeckung in jedem Fall asbestfrei sei. Zudem bestehe keine ernsthafte Gesundheitsgefahr bei üblicher Nutzung des Wohnhauses. Die Richter betonten, dass Asbest in Eternitplatten stark gebunden sei und erst bei mechanischer Bearbeitung kritisch werde.

Keine Arglist der Verkäufer nachgewiesen

Die Käuferin konnte nicht beweisen, dass die Verkäufer sie arglistig über die Asbestbelastung oder die Entfernung einer möglicherweise tragenden Wand nicht aufgeklärt hatten. Das Gericht sah es als nicht widerlegt an, dass eine Aufklärung stattgefunden hatte. Auch bezüglich eines Wasserschadens im Dachbereich fand das Gericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verkäufer davon Kenntnis gehabt haben könnten.

Gewährleistungsausschluss wirksam

Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Es sah die Klausel nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung an, da nicht nachgewiesen wurde, dass die Verkäufer diese gestellt hatten. Der vom Notar vorgeschlagene Ausschluss sei nicht automatisch den Verkäufern zuzurechnen.

Keine Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung

Die Richter wiesen darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nach Gefahrübergang verdrängt – es sei denn, der Verkäufer hat arglistig gehandelt. Da die Klägerin eine Arglist der Verkäufer nicht nachweisen konnte, greifen auch keine Ansprüche aus diesem Rechtsgrund.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses beim Immobilienkauf und die strenge Beweislast für arglistiges Verhalten der Verkäufer. Sie verdeutlicht zudem, dass nicht jede unerwartete Eigenschaft eines Altbaus als Sachmangel zu werten ist. Käufer müssen bei älteren Immobilien mit gewissen baulichen Besonderheiten rechnen und können sich nicht auf jeden Fall auf Schadensersatzansprüche berufen, insbesondere wenn ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für potenzielle Immobilienkäufer unterstreicht dieses Urteil die Wichtigkeit von Vorsicht und Sorgfalt beim Erwerb älterer Häuser. Es zeigt, dass nicht jede unerwartete Eigenschaft als Mangel gilt, besonders bei Altbauten. Asbesthaltige Dachschindeln beispielsweise stellen nicht automatisch einen Sachmangel dar, solange keine akute Gesundheitsgefahr besteht. Käufer sollten sich bewusst sein, dass Gewährleistungsausschlüsse in notariellen Verträgen oft wirksam sind und ihre Rechte einschränken können. Um sich zu schützen, ist es ratsam, vor dem Kauf eine gründliche Inspektion durchzuführen, mögliche Mängel zu dokumentieren und spezifische Zusicherungen im Kaufvertrag festzuhalten. Im Streitfall liegt die Beweislast für arglistiges Verschweigen von Mängeln beim Käufer – eine hohe Hürde, wie dieses Urteil verdeutlicht.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen rund um die Rechtsgültigkeit und Klauselgestaltung notarieller Kaufverträge. Hier beantworten wir häufige Fragen und bieten klare Erläuterungen zu den wichtigsten Aspekten, die Sie bei der Gestaltung und Auslegung von Kaufverträgen beachten sollten. Unser Ziel ist es, Ihnen fundierte Einblicke zu geben, damit Sie rechtliche Fallstricke erfolgreich vermeiden können.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wann gilt eine Klausel in einem notariellen Kaufvertrag als wirksam?

Eine Klausel in einem notariellen Kaufvertrag gilt als wirksam, wenn sie vom Notar beurkundet und von beiden Vertragsparteien unterschrieben wurde. Der Notar spielt hierbei eine zentrale Rolle, da er die Klausel nicht nur formal aufnimmt, sondern auch ihre Bedeutung und Konsequenzen für beide Parteien erläutern muss.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Damit eine Klausel in einem notariellen Kaufvertrag als wirksam gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Vollständigkeit: Die Klausel muss vollständig im Vertrag enthalten sein.
  2. Verständlichkeit: Sie muss klar und verständlich formuliert sein.
  3. Rechtmäßigkeit: Die Klausel darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
  4. Belehrung: Der Notar muss beide Parteien über die Bedeutung und Folgen der Klausel aufklären.

Wenn Sie beispielsweise eine Klausel zum Gewährleistungsausschluss in Ihrem Kaufvertrag haben, muss der Notar Ihnen als Käufer erklären, was dies konkret für Sie bedeutet und welche Rechte Sie dadurch möglicherweise aufgeben.

Besonderheiten bei bestimmten Klauseln

Bei einigen Klauseln gelten besondere Anforderungen:

  • Haftungsausschlüsse: Diese müssen besonders deutlich hervorgehoben und erklärt werden.
  • Rücktrittsklauseln: Sie müssen präzise Bedingungen für einen möglichen Rücktritt vom Vertrag festlegen.
  • Zahlungsmodalitäten: Diese müssen klar definiert und für beide Parteien nachvollziehbar sein.

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Haus und der Vertrag enthält eine Klausel zur Übernahme bestehender Belastungen. In diesem Fall muss der Notar Ihnen genau erläutern, welche finanziellen Verpflichtungen Sie damit eingehen.

Unwirksame Klauseln

Trotz notarieller Beurkundung können Klauseln unwirksam sein, wenn sie:

  • gegen zwingendes Recht verstoßen
  • eine Partei unangemessen benachteiligen
  • nicht hinreichend bestimmt sind

Wichtig: Auch wenn eine Klausel im notariellen Kaufvertrag steht, bedeutet das nicht automatisch, dass sie rechtlich bindend ist. Die Wirksamkeit kann im Streitfall von einem Gericht überprüft werden.


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Welche Rechte haben Käufer bei versteckten Mängeln an einer Immobilie?

Bei versteckten Mängeln an einer Immobilie haben Käufer grundsätzlich verschiedene Rechte, die jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängen.

Definition versteckter Mängel

Ein versteckter Mangel liegt vor, wenn er zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bereits existierte, aber für den Käufer nicht erkennbar war. Typische Beispiele sind Schimmelbefall hinter Tapeten, verdeckte Risse in der Bausubstanz oder ein feuchter Keller.

Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag

In den meisten notariellen Kaufverträgen für Immobilien findet sich ein Gewährleistungsausschluss. Dieser besagt, dass die Immobilie „gekauft wie gesehen“ wird und der Verkäufer für Mängel nicht haftet. Dieser Ausschluss ist grundsätzlich wirksam und schränkt die Rechte des Käufers erheblich ein.

Rechte bei arglistig verschwiegenen Mängeln

Trotz Gewährleistungsausschluss haben Sie als Käufer Rechte, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall können Sie:

  • Den Kaufvertrag anfechten und rückabwickeln
  • Schadensersatz fordern
  • Eine Minderung des Kaufpreises verlangen
  • Beseitigung des Mangels fordern

Wichtig: Sie müssen nachweisen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und ihn bewusst verschwiegen hat. Dies kann in der Praxis schwierig sein.

Verjährung der Ansprüche

Ihre Ansprüche wegen Mängeln verjähren in der Regel 5 Jahre nach der Übergabe der Immobilie. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt jedoch die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis des Mangels, maximal aber 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Vorgehen bei Entdeckung eines versteckten Mangels

Wenn Sie einen versteckten Mangel entdecken, sollten Sie:

  1. Den Mangel umgehend dokumentieren (Fotos, Beschreibung)
  2. Ein Gutachten zur Feststellung des Mangels und der Beseitigungskosten einholen
  3. Den Verkäufer schriftlich über den Mangel informieren und zur Stellungnahme auffordern
  4. Ihre Rechte geltend machen, z.B. Nachbesserung oder Minderung des Kaufpreises fordern

Beachten Sie, dass Sie die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Kaufs tragen. Je mehr Zeit seit dem Kauf vergangen ist, desto schwieriger wird dieser Nachweis.


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Was bedeutet ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag und wie wirkt er sich aus?

Ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag bedeutet, dass der Verkäufer seine gesetzliche Haftung für Mängel an der verkauften Sache ausschließt oder einschränkt. Durch einen solchen Ausschluss verzichten Sie als Käufer auf Ihre gesetzlichen Mängelrechte wie Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag.

Wirkung des Gewährleistungsausschlusses

Wenn Sie einen Kaufvertrag mit Gewährleistungsausschluss abschließen, können Sie grundsätzlich keine Ansprüche wegen Mängeln geltend machen, die zum Zeitpunkt des Kaufs bereits vorhanden waren. Dies gilt für offensichtliche sowie für versteckte Mängel. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein gebrauchtes Auto „wie besichtigt und Probe gefahren“ – in diesem Fall akzeptieren Sie den Zustand des Fahrzeugs so, wie er ist.

Grenzen des Gewährleistungsausschlusses

Trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses gibt es wichtige Ausnahmen:

  1. Arglistige Täuschung: Wenn der Verkäufer Ihnen einen Mangel bewusst verschweigt, bleibt er trotz Gewährleistungsausschluss haftbar.
  2. Garantiezusagen: Hat der Verkäufer eine ausdrückliche Garantie für bestimmte Eigenschaften gegeben, muss er dafür einstehen.
  3. Verbrauchsgüterkauf: Beim Kauf von einem gewerblichen Verkäufer als Privatperson (Verbraucher) ist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss unwirksam.

Besonderheiten bei Immobilienkäufen

Bei Immobilienkaufverträgen sind Gewährleistungsausschlüsse besonders häufig. Hier gilt: Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ sind wirksam, sofern sie individuell ausgehandelt wurden. Beachten Sie, dass in notariellen Kaufverträgen verwendete Klauseln in der Regel keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen und daher weniger strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen unterliegen.

Praktische Auswirkungen

Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss bedeutet für Sie als Käufer:

  • Sie tragen das Risiko für alle Mängel, die bei Vertragsschluss vorhanden waren.
  • Sie können keine kostenlose Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen.
  • Eine Minderung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.

Wenn Sie eine Sache mit Gewährleistungsausschluss kaufen, sollten Sie diese besonders gründlich prüfen. Bei wertvollen Gütern wie Immobilien oder Gebrauchtwagen kann es sinnvoll sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, um versteckte Mängel aufzudecken.


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Wie kann man nachweisen, dass ein Verkäufer arglistig gehandelt hat?

Um arglistiges Handeln eines Verkäufers nachzuweisen, müssen Sie als Käufer mehrere Aspekte belegen:

Kenntnis des Mangels

Sie müssen zeigen, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt. Dies können Sie durch verschiedene Indizien untermauern:

  • Dokumentation früherer Reparaturen oder Schadensmeldungen
  • Zeugenaussagen von Personen, die den Verkäufer auf den Mangel hingewiesen haben
  • Fotos oder Videos, die den Mangel vor dem Verkauf zeigen

Vorsätzliches Verschweigen

Weiterhin müssen Sie nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel bewusst verschwiegen hat. Dies kann sich ergeben aus:

  • Widersprüchlichen Aussagen des Verkäufers
  • Manipulationen am Kaufobjekt, um den Mangel zu verbergen
  • Ausweichenden oder unvollständigen Antworten auf konkrete Nachfragen

Kausalität für den Kaufentschluss

Sie müssen darlegen, dass Sie bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Bedingungen geschlossen hätten. Hierfür können Sie anführen:

  • Die Erheblichkeit des Mangels für den Gebrauchswert
  • Den Einfluss auf den Marktwert des Kaufobjekts
  • Ihre spezifischen Anforderungen an das Kaufobjekt, die Sie dem Verkäufer mitgeteilt haben

Beweismittel sammeln

Um diese Punkte zu belegen, sollten Sie alle relevanten Unterlagen und Informationen sorgfältig zusammentragen:

  • Schriftliche Kommunikation mit dem Verkäufer
  • Kaufvertrag und Verkaufsanzeige
  • Gutachten oder Einschätzungen von Sachverständigen
  • Eigene Notizen zu Gesprächen und Besichtigungen

Beachten Sie, dass die Beweislast für arglistiges Handeln bei Ihnen als Käufer liegt. Je mehr konkrete Anhaltspunkte Sie vorlegen können, desto höher sind Ihre Chancen, arglistiges Verhalten nachzuweisen. In komplexen Fällen kann die Beurteilung, ob Arglist vorliegt, eine juristische Abwägung erfordern.


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Was bedeutet „Gefahrübergang“ und welche Relevanz hat er beim Immobilienkauf?

Der Gefahrübergang bezeichnet beim Immobilienkauf den Zeitpunkt, ab dem das Risiko für zufällige Beschädigungen oder den Untergang der Immobilie vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Dieser Moment ist von großer Bedeutung, da er weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen für beide Parteien hat.

Rechtliche Grundlage und Zeitpunkt des Gefahrübergangs

Gemäß § 446 BGB erfolgt der Gefahrübergang bei Immobilien in der Regel mit der Übergabe des Besitzes. Das bedeutet, wenn Sie als Käufer die Schlüssel erhalten und die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Immobilie erlangen, gehen gleichzeitig die Risiken auf Sie über. In der Praxis wird der Zeitpunkt des Besitzübergangs oft im Kaufvertrag festgelegt und ist häufig an die vollständige Kaufpreiszahlung gekoppelt.

Auswirkungen des Gefahrübergangs

Mit dem Gefahrübergang treten für Sie als Käufer folgende wichtige Änderungen ein:

  1. Haftung für Schäden: Ab diesem Zeitpunkt tragen Sie das Risiko für zufällige Beschädigungen oder den Untergang der Immobilie. Wenn beispielsweise ein Sturm das Dach beschädigt, müssen Sie für die Reparatur aufkommen.
  2. Nutzungen und Lasten: Sie erhalten ab dem Gefahrübergang alle Erträge aus der Immobilie (z.B. Mieteinnahmen), müssen aber auch alle Kosten und Lasten tragen (z.B. Grundsteuer, Versicherungen).
  3. Verkehrssicherungspflichten: Sie sind nun für die Sicherheit auf dem Grundstück verantwortlich, einschließlich Schneeräumen und Streupflicht im Winter.

Relevanz für Gewährleistungsrechte

Der Gefahrübergang ist auch für Ihre Gewährleistungsrechte von Bedeutung. Mängel, die erst nach dem Gefahrübergang entstehen oder erkennbar werden, fallen in der Regel nicht mehr unter die Gewährleistung des Verkäufers. Daher ist es wichtig, dass Sie die Immobilie vor oder bei der Übergabe gründlich auf Mängel prüfen.

Besonderheiten im Kaufvertrag

Beim Immobilienkauf können Sie und der Verkäufer im notariellen Kaufvertrag abweichende Regelungen zum Gefahrübergang treffen. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Gefahrübergang bereits vor der tatsächlichen Besitzübergabe stattfindet, etwa bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags oder bei Zahlung des Kaufpreises.

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, achten Sie besonders auf die Regelungen zum Gefahrübergang im Kaufvertrag. Diese bestimmen, ab wann Sie für die Immobilie verantwortlich sind und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen, wie etwa den Abschluss von Versicherungen oder die Übernahme von Pflichten gegenüber Mietern.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Sachmangel: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die gekaufte Ware oder Immobilie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder nicht für die gewöhnliche Nutzung geeignet ist. Im Kontext von Immobilien kann dies beispielsweise eine beschädigte Heizung oder undichte Fenster betreffen. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass asbesthaltige Dachschindeln bei einem bestimmten Baujahr nicht als Sachmangel gelten, da dies keine gesundheitlichen Gefahren für die Bewohner mit sich bringt. Käufer müssen daher wissen, dass nicht alles, was nachteilig ist, automatisch als Mangel gewertet wird.
  • Arglist: Arglist bezeichnet ein bewusstes und täuschendes Verhalten einer Vertragspartei, das darauf abzielt, die andere Partei über bestimmte Tatsachen zu irreführen. In diesem Fall konnte die Käuferin nicht beweisen, dass die Verkäufer arglistig gehandelt hatten, indem sie ihr wichtige Informationen, wie die Asbestbelastung, vorenthalten haben. Arglist ist entscheidend, da sie möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen führen kann, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass der Verkäufer absichtlich getäuscht hat.
  • Gewährleistungsausschluss: Ein Gewährleistungsausschluss ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die ein Verkäufer seine Haftung für bestimmte Mängel oder Schäden an der gekauften Ware oder Immobilie ausschließt. In dem genannten Fall wurde der Gewährleistungsausschluss als wirksam angesehen, was bedeutete, dass die Käuferin keinen Anspruch auf Schadensersatz hatte. Käufer sollten sich darüber im Klaren sein, dass solche Klauseln ihre Rechte erheblich einschränken können und daher sorgfältig geprüft werden müssen, um unerwartete Nachteile zu vermeiden.
  • Beweislast: Die Beweislast bezeichnet die Verpflichtung, in einem Rechtsstreit bestimmte Tatsachen nachzuweisen. In diesem Fall oblag es der Käuferin, die Arglist der Verkäufer zu beweisen. In vielen rechtlichen Auseinandersetzungen müssen die Kläger nachweisen, dass ihre Ansprüche gerechtfertigt sind, was oft eine hohe Hürde darstellt. Verständnis für die Beweislast ist wichtig, insbesondere bei Immobilienkäufen, da Käufer vorsichtig sein müssen und vorbereitete Beweise für Mängel oder arglistiges Verhalten sammeln sollten.
  • Notarielle Beurkundung: Die notarielle Beurkundung ist der Prozess, bei dem ein Notar einen Vertrag oder eine Vereinbarung rechtlich bestätigt und damit deren Gültigkeit sicherstellt. In Deutschland sind viele Immobilienkäufe rechtlich an die notarielle Beurkundung gebunden, was bedeutet, dass der Notar sicherstellt, dass alle Parteien über die rechtlichen Folgen ihrer Vereinbarung informiert sind. Dies schützt die Käufer, da der Notar auch rechtliche Aufklärung bietet, was bei nicht notariellen Vereinbarungen oft fehlt.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei erstellt werden und für eine Vielzahl von Verträgen gelten. Sie sind oft nicht individuell verhandelt und können daher als ungerecht oder einseitig empfunden werden. Im Gegensatz dazu beruhen die Klauseln in notariellen Kaufverträgen auf individuellen Vereinbarungen und sind speziell auf die Bedürfnisse der Vertragspartner zugeschnitten. Käufer müssen wissen, dass AGB strengen rechtlichen Anforderungen unterliegen und oft angefochten werden können, wenn sie als unangemessen oder intransparent wahrgenommen werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Rückweisung von Berufungen durch das Gericht, wenn die Erfolgsaussichten als gering eingeschätzt werden. In diesem Fall wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat. Dies zeigt, dass der Klägerin die Möglichkeit genommen wird, die Entscheidung des Landgerichts in höherer Instanz anzufechten, was ihre rechtlichen Optionen stark einschränkt.
  • § 5 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Hierbei handelt es sich um die Regelung von Gewährleistungsausschlüssen in Kaufverträgen. Die Beklagten berufen sich auf diesen Ausschluss, um sich von der Haftung für Mängel am Grundstück zu befreien. Dies ist für die Klägerin von zentraler Bedeutung, da die Bündelung ihrer Ansprüche an den Gewährleistungsausschluss gebunden ist und sie deshalb Schwierigkeiten hat, Schadensersatz zu verlangen, wenn keine schweren Mängel vorliegen.
  • § 434 BGB: Dieser Paragraph definiert den Begriff des Mangels und die Informationspflichten des Verkäufers. Entsprechend den Ausführungen des Landgerichts hatte die Klägerin nicht ausreichend nachgewiesen, dass ein Mangel vorlag, der der Offenbarungspflicht der Beklagten unterlag. Dies hat direkte Implikationen für die Klägerin, da sie beweisen muss, dass die Beklagten über wesentliche Mängel (wie Asbest) informiert hätten, was ihre Schadensersatzansprüche beeinflusst.
  • § 280 BGB: Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht bei Vertragsverletzungen, insbesondere bei der Verletzung von Aufklärungspflichten. Die Klägerin stützt ihre Forderung teilweise auf die Behauptung, die Beklagten hätten sie nicht über die Gefahren des Asbests und den Wanddurchbruch aufgeklärt. Die Unfähigkeit, diese Behauptungen zu belegen, schwächt ihre rechtlichen Möglichkeiten, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen.
  • § 241 BGB: Dieser Paragraph befasst sich mit den Pflichten aus dem Schuldverhältnis, insbesondere den vorvertraglichen Pflichten zur Aufklärung über wesentliche Umstände. Der korrekte Zugang zu Informationen über das Kaufobjekt, wie etwa Vorhandenheit von Asbest, ist für den Käufer essenziell. Im vorliegenden Fall spielt die Aufklärungspflicht der Beklagten eine zentrale Rolle, da das Fehlen solcher Informationen die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz erheblich beeinflusst.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 22 U 26/24 – Beschluss vom 04.07.2024


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