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Vertrag zur Grundstückübertragung – partielle Geschäftsunfähigkeit bei Demenz

OLG München – Az.: 3 U 1522/16 – Urteil vom 02.11.2016

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 04.03.2016, Az. 4 O 4549/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in selber Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Verfahren unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts Traunstein vom 04.03.2016 auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Kläger begehren im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Grundbuchberichtigung, dass der Vollzug des notariellen Übergabevertrages vom 15.07.2013 (K 4) rückabgewickelt wird. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des Gangs des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils vom 4.3.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der vom Landgericht insoweit angegebenen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufungsbegründung machen die Kläger geltend, das Landgericht sei zu Unrecht nicht von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) bei Abgabe seiner den Übergabevertrag vom 15.07.2013 herbeiführenden Willenserklärung ausgegangen. Soweit sie erstinstanzlich geltend gemacht haben, auch die Klägerin zu 2) sei bei Abgabe ihrer Willenserklärung, mit der sie nachträglich den Übergabevertrag am 21.08.2013 genehmigt hatte, geschäftsunfähig gewesen, verfolgt die Berufung diesen Ansatz nicht weiter.

Hinsichtlich der schon mit der Klage geltend gemachten Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) moniert die Berufung, das Landgericht habe zwar die Inhalte der Zeugen- und Sachverständigenaussagen in den Entscheidungsgründen wiedergegeben, dies würde aber eine eigene Entscheidung des Gerichts nicht ersetzen. Insbesondere fehle eine kritische Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Sachverständigen, obwohl entgegenstehende sachverständige Stellungnahmen vorliegen würden. Zudem sei das Landgericht in seiner Entscheidung von einer falschen Vorstellung vom Begriff der Geschäftsfähigkeit ausgegangen. Hinzu komme, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht korrekt zwischen Geschäfts- und Testierfähigkeit differenziert habe. Das Landgericht habe sich auch nicht mit den Beweisanträgen der Kläger vom 29.02.2016 und vom 16.10.2015 auseinandergesetzt.

Die Kläger beantragen:

1.) Das im Verfahren AZ.: 4 O 45439/14 vor dem Landgericht Traunstein am 4.3.2016 verkündete Endurteil wird aufgehoben.

2.) Der Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, zum nachfolgend genannten Grundbesitz seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches insofern zu erteilen, als nicht der Beklagte und Berufungsbeklagte, sondern die Kläger und Berufungskläger Eigentümer dieser nachfolgenden Grundstücke sind.

Grundbuch des Amtsgerichts L. von T., Blatt …77, Gemarkung T.

  • Flurnummer 1053: Espannhausen 1,
  • Flurnummer 1062: Espannhausen 2
  • Flurnummer 1064: Kernbüchel
  • Flurnummer 1078: Hinterholz,

Grundbuch des Amtsgerichts L. von A., Blatt …81, Gemarkung A.,

  • Flurnummer 860: Nähe Nesselbrut
  • Flurnummer 861: Nähe Nesselbrut
  • Flurnummer 893: Nähe Stoißberg
  • Flurnummer 899: Nähe Stoißberg
  • Flurnummer 900: Nähe Stoißberg
  • Flurnummer 900/2: Nähe Stoißberg
  • Flurnummer 901: Nähe Nesselbrut
  • Flurnummer 907: Nähe Nesselbrut
  • Flurnummer 908: Kohlstattweg bei Nesselbrut
  • Flurnummer 909: Nähe Nesselbrut
  • Flurnummer 910: Nähe Nesselbrut

3.) Der Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens.

Der Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags. Der Vorwurf der Berufung, das Landgericht habe die Annahme, dass die Willenserklärung des Klägers zu 1) frei, eigenverantwortlich und folgenbewusst abgegeben worden sei, nicht begründet, treffe nicht zu. Im Übrigen verkenne die Berufungsbegründung, dass im vorliegenden Fall nicht der Beklagte die Geschäftsfähigkeit des Klägers zu 1) zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung am 15.07.2013 nachzuweisen habe. Vielmehr müsse der Kläger zu 1) nachweisen, zu diesem Zeitpunkt nicht geschäftsfähig gewesen zu sein.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Kläger vom 10.5.2016 (Bl. 219/234) und die Berufungserwiderung vom 30.08.2016 (Bl. 256/262) Bezug genommen. Der Senat hat am 28.09.2016 mündlich verhandelt und dabei den bereits erstinstanzlich gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. O. nochmals angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 265/270) Bezug genommen.

Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 30.09.2016 (Bl. 271/276) und vom 7.10.2016 (Bl. 279/282) haben die Kläger weiteren Sachvortrag insbesondere zur Weiterveräußerung des übergebenen Hofanwesens durch den Beklagten unterbreitet und sich darauf berufen, dass der streitgegenständliche Hofübergabevertrag seinen Zweck durch den Verkauf vollständig verfehlt habe.

Entscheidungsgründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

I. Hauptsacheentscheidung

Die zulässige Berufung ist im Ergebnis nicht begründet.

Der allein streitgegenständliche Grundbuchberichtigungsantrag ist unbegründet, da das Grundbuch die dingliche Rechtslage zutreffend wiedergibt. Der Übergabevertrag vom 15.07.2013, wirksam geworden durch die nachträgliche Genehmigung durch die Klägerin zu 2) am 21.08.2013, ist nicht nichtig.

Der Senat schließt sich der Feststellung des Landgerichts, wonach die Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung am 15.07.2013 nicht feststellbar ist, an.

1) Übergangene Beweisangebote ?

Soweit die Berufung geltend gemacht, das Landgericht habe sich mit Beweisanträgen, die die Kläger in den Schriftsätzen vom 16.10.2015 und 29.2.2016 gestellt haben, weder durch Beschluss noch in den Urteilsgründen auseinandergesetzt, trifft dies nicht zu. Das Übergehen von Beweisangeboten würde einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG darstellen (vgl. BVerfGE 50, 32, BVerfGE 60, 247 (249), BVerfGE 69, 145 und öfter).

Näher bezeichnet werden die übergangenen Beweisanträge in der Berufungsbegründung allerdings nicht. Der Schriftsatz vom 29.02.2016 enthält keinen Beweisantrag. Im Schriftsatz vom 16.10.2015 werden zum einen Beweise angeboten für eine tätliche Auseinandersetzung des Vaters des Beklagten mit dem Kläger zu 1), die sich am 10.10.2015 zugetragen haben soll, zum andern werden zwei sachverständige Zeuginnen (Dr. med Dipl. Soz. Nanna G.-B. und Diplom-Psychologin Irina K.) benannt. Diese beiden hat das Landgericht im Beisein des gerichtlich bestellten Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2016 als Zeugen einvernommen. Daneben wird im Schriftsatz vom 16.10.2015 ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache angeboten, dass der Kläger nicht mehr gewusst habe, was er am 15.07.2013 unterschrieben hat. Mit dieser Frage hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht am 11.02.2016 ausweislich des Sitzungsprotokolls auch nochmals auseinandergesetzt. Ob der Vater des Beklagten mit dem Kläger zu 1) am 10.10.2015 eine tätliche Auseinandersetzung hatte, spielt für die Frage nach der Geschäftsfähigkeit des Klägers zu 1) am 15.07.2013 unmittelbar ersichtlich keine Rolle. Allenfalls im Rahmen der Würdigung der Belastbarkeit der Angaben, die der Vater des Beklagten als Zeuge vor Gericht gemacht hat, mag diesem Umstand indizielle Bedeutung zukommen. Da das Landgericht hierzu ausgeführt hat, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der drei Söhne der Kläger, mithin auch an den Angaben des Vaters des Beklagten bestehen, es hierauf aber im Ergebnis nicht ankomme, bestand für das Landgericht ersichtlich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass, die Vorkommnisse vom 10.10.2015 näher aufzuklären. Der Senat weist darauf hin, dass der Vater des Beklagten, der Zeuge Georg P., durch das Landgericht am 21.04.2015 einvernommen wurde und schon deshalb die Ereignisse vom 10.10.2015 für die Würdigung seiner geraume Zeit vorher getätigten Aussage allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen würden, zumal das in diesem Rechtsstreit kulminierte innerfamiliäre Zerwürfnis bei der Würdigung der Aussagen aller nahen Angehörigen ohnehin berücksichtigt werden muss. Auch ohne die Ereignisse vom 10.10.2015 zu kennen, liegt zudem das Interesse des Zeugen Georg P., mit seiner Aussage das Prozessanliegen des Beklagten zu unterstützen, offen zu Tage. Gleiches gilt umgekehrt freilich auch für die Aussagen der Zeugen Johann und Konrad P. Also bedarf es der bezüglich der behaupteten tätlichen Auseinandersetzung im Jahr 2015 beantragten Beweiserhebung einfach deshalb nicht, weil man das diesbezügliche Vorbringen analog § 244 Abs. 3 StPO letzte Alternative als wahr unterstellen kann, ohne dass dies Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits gewinnen kann.

2) Fehlerhafte Würdigung der Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen?

Der Berufung ist in ihrer Kritik am landgerichtlichen Urteil nur teilweise zuzustimmen.

a) Zunächst ist festzustellen, dass das Landgericht die Beweisaufnahme zur Klärung der Frage der Geschäftsfähigkeit beider Kläger im Beisein des gerichtlichen Sachverständigen an drei Verhandlungstagen durchgeführt und dabei 13 Zeugen einvernommen hat. Das erkennbare Bemühen des Erstgerichts um Tatsachenaufklärung vermag die Berufungsbegründung nicht wegzudiskutieren. Soweit die Berufung moniert, das Landgericht habe sich mit den von ihm erhobenen Beweisen nicht hinreichend auseinandergesetzt, trifft dies ausweislich der ausführlichen Entscheidungsgründe ebenfalls nicht zu. Entscheidungsgründe müssen nicht alle einzelnen Aspekte einer Beweisaufnahme wiedergeben, zumal das Gericht seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpft und nur die wesentlichen Gesichtspunkte in den Entscheidungsgründen niederlegen muss. Dass das Gericht ausführlich die unterschiedlichen Angaben der Zeugen referierte, diese aber nicht jeweils im einzelnen einer kritischen Betrachtung unterzog, rechtfertigt sich hier dadurch, dass die Frage der Geschäftsfähigkeit primär auf der Grundlage der vom Sachverständigen nach den Angaben der sachverständigen Zeugen angegebenen Befundlage zu beantworten ist. Die nicht-sachverständigen Zeugen haben zum Zustandsbild des Klägers zu 1), von dessen in gegensätzlichen Lagern stehenden Söhnen einmal abgesehen, weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht, die so von den sachverständigen Zeugen wie auch vom Sachverständigen ihrerseits herangezogen wurden. Deshalb erscheint auch dem Senat ein näheres Eingehen auf die einzelnen Zeugenaussagen aus dem privaten Umfeld des Klägers zu 1) hier entbehrlich. Das Landgericht kam auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem von der Berufung im Grunde genommen auch nicht angezweifelten Ergebnis, dass der Kläger zu 1) bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Demenz litt, die durch Depression und Alkoholabusus verstärkt wurde. Die letztlich vom Gericht zu beantwortende Frage, ob dieser Zustand die Annahme von Geschäftsunfähigkeit rechtfertigt, lässt sich durch die Angaben der nicht-sachverständigen Zeugen schon unabhängig davon, dass ein Teil von diesen ersichtlich auch ergebnisorientierte Angaben gemacht haben mag, nicht näher klären. Entscheidend für das Landgericht war insoweit die Beurteilung durch den von ihm beauftragten Sachverständigen. Diese Herangehensweise vermag die Berufung nicht als fehlerhaft darzustellen.

b) Soweit die Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang moniert, das Landgericht habe keine Begründung dafür gegeben, aus der sich ergibt, dass die Willenserklärung des Klägers zu 1) frei, eigenverantwortlich und folgenbewusst war, eine „eigene Entscheidung, die Geschäftsfähigkeit anzuerkennen“, liege nicht vor, ist aus Sicht des Senats das einfach dadurch erklärlich, dass das Landgericht eine solche Entscheidung nicht treffen wollte und auch nicht musste. Es hätte den Klägern oblegen, nachzuweisen, dass der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung nicht geschäftsfähig war und nicht dem Beklagten, nachzuweisen, dass der Kläger zu 1) geschäftsfähig war. Das Erstgericht hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen, die die sichere Feststellung der Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) im Zeitpunkt des Notarvertrages vom 15.07.2013 begründen würden.

c) Der Berufung ist allein insoweit zuzustimmen, als sich aus den Entscheidungsgründen nicht zweifelsfrei ableiten lässt, inwieweit das Erstgericht bei seiner Entscheidungsfindung sich darüber im Klaren war, dass der Sachverständige seinerseits nur Anknüpfungstatschen für die allein juristisch zu beantwortende Frage nach der Geschäftsfähigkeit einer Person liefern kann und auch nicht deutlich wird, von welchem Vorverständnis des Begriffs der Geschäftsfähigkeit das Landgericht dabei ausging.

aa) Gemäß § 104 Nr. 2 BGB ist unabhängig von ihrem Alter eine Person geschäftsunfähig, die sich in einem nicht vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, der die freie Willensbildung ausschließt. Das ist anzunehmen, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Willensschwäche genügen für die Bejahung von Geschäftsunfähigkeit ebenso wenig wie fortschreitende Demenz. Selbst das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung zu erfassen, soll nach einer – älteren – BGH-Entscheidung (NJW 1961, 261) für sich genommen nicht ausreichen. Selbst chronischer Alkoholmissbrauch rechtfertigt die Annahme von Geschäftsunfähigkeit nur dann, wenn durch den suchtbedingten Abbau der Persönlichkeit psychopathologische Störungen entstanden sind, die die freie Willensbildung ausschließen.

bb) Soweit die Berufungsbegründung darauf abstellt, dass von Geschäftsfähigkeit einer Person nur ausgegangen werden kann, wenn dieser eine freie Urteilsbildung möglich ist, sieht der Senat darin keinen Widerspruch zu diesem Vorverständnis des Begriffs der Geschäftsfähigkeit, auch wenn nicht erkennbar ist, welcher Unterschied zwischen Willensbildung und Urteilsbildung in diesem Zusammenhang bestehen soll. Soweit die Berufungsbegründung ein Zitat aus einem NJW-Aufsatz von Mathias Schmoeckel (NJW 2016, 433-439) anführt, mit dem sie belegen möchte, dass jedes Symptom, dass die Fähigkeit zur Aufnahme und Verarbeitung von Informationen beeinträchtigt, die Urteilsfähigkeit – und damit wohl auch die Geschäftsfähigkeit – aufhebe, stellt der Senat dazu fest, dass diese Aussage, da sie aus dem Zusammenhang gerissen ist, sinnentstellend wirkt und dem Begriff der Geschäftsunfähigkeit in ihrer Absolutheit definitiv nicht gerecht zu werden vermag. Schließlich ist etwa auch der Blinde in seiner Fähigkeit zur Aufnahme optischer Informationen ersichtlich beeinträchtigt, ohne dass deshalb ernsthaft dieser Umstand zur Begründung seiner Geschäftsunfähigkeit herangezogen werden kann. Abweichend von den Darlegungen in der Berufungsbegründung hält der Senat an der Rechtsauffassung fest, dass allein der Umstand, dass eine Person altersbedingt geistige Leistungseinbußen aufzuweisen hat, die den Begriff der Demenz rechtfertigen, nicht genügt, um damit deren Geschäftsunfähigkeit zu begründen.

cc) Im konkreten Fall des Klägers zu 1) lagen zum Zeitpunkt der Abgabe der hier zu beurteilenden Willenserklärung ersichtlich krankheitsbedingte Leistungseinbußen vor, die sowohl vom gerichtlich bestellten Sachverständigen als auch vom sachverständigen Zeugen Dr. L.-K. als auch von der als Privatgutachterin von der Klagepartei eingeschalteten Frau Dr. G.-B. als Demenz bezeichnet wurden. Der Senat schließt sich in diesem Zusammenhang zur Klarstellung der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch den Senat am 28.09.2016 an, wonach die Bezeichnungen mittelgradige bzw. schwere Demenz für die Frage, ob von Geschäftsunfähigkeit ausgegangen werden kann oder nicht, nicht hilfreich sind. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat – auch insoweit nicht in Widerspruch zu den beiden sachverständigen Zeugen stehend – die Demenz der Kategorie IV (von I bis VI) zugeordnet.

Auch stimmen die sachverständigen Äußerungen darin überein, dass das Krankheitsbild des Klägers zu 1) durch Depressionen, zu erklären zum einen durch den Tod seines als Hofübernehmer ursprünglich eingesetzten Sohnes und zum andern durch die Krankheit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), überlagert wurde, was durch den übermäßigen Alkoholkonsum noch verstärkt wurde.

Dass dadurch die freie Willensbildung des Klägers zu 1) in einem Maße beeinträchtigt war, die die Annahme seiner Geschäftsfähigkeit rechtfertigen würde, ist jedoch gleichwohl nicht festzustellen.

dd) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass zwei Sachverständige sich dafür ausgesprochen haben und einer- der gerichtlich bestellte – dagegen. Aufgabe der Sachverständigen ist es nicht, die Entscheidung darüber, ob von Geschäftsunfähigkeit auszugehen ist oder nicht, zu treffen. Diese können vielmehr dem zur Entscheidung allein berufenen Gericht nur die notwendigen Anknüpfungstatsachen benennen, aus denen dieses dann die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen hat.

ee) Freilich verkennt der Senat nicht, dass der ihm aus seiner Spruchpraxis als für den LG-Bezirk Traunstein zuständiger Bezirkssenat bekannte Dr. L.-K., der im Auftrag des Vormundschaftsgerichts den Kläger begutachtet hatte, die Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) bereits zum Zeitpunkt des Notarvertrages postuliert hat (K 8). Dessen Einschätzung beruhte auf einer ambulanten Begutachtung am 21.11.2013 im häuslichen Umfeld des Klägers zu 1), bei der der Gutachter beim Kläger zu 1) eine Abnahme der Gedächtnisleistungen in Bezug auf verbales wie nonverbales Material ebenso feststellte wie eine Abnahme anderer kognitiver Fähigkeiten, die zu einer Verminderung der Urteilsfähigkeit und des Denkvermögens, insbesondere im Hinblick auf eigenständige Planungen und die Informationsverarbeitung führten. Nach der Einschätzung des Gutachters sei mit keinerlei Verbesserungen des Zustandsbildes, vielmehr mit weiterer Verschlechterung zu rechnen.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass seine gutachterliche Stellungnahme der Vorbereitung der Entscheidung darüber diente, ob für den Kläger zu 1) eine Betreuung eingerichtet werden sollte und primär nicht der forensischen Aufklärung der Frage der Geschäftsfähigkeit. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Kläger zu 1) gegenüber dem Gutachter im Rahmen der Anamnese ausführlich und in durchaus erhaltener selbstreflektorischer Weise über die Umstände der Hofübergabe berichtete und den Aufzeichnungen des Gutachters auch eine spontane Gesprächsinitiative seitens des Klägers zu 1) zu entnehmen ist. Berücksichtigt man, dass dem Kläger zu 1) die indizielle Relevanz der Begutachtung für das vorliegende Verfahren bewusst war – sonst hätte er die Problematik der Hofübergabe nicht so ausführlich mit dem Gutachter besprochen und dabei die Gesprächsinitiative ergriffen – und berücksichtigt man außerdem, dass der Kläger zu 1) bei seiner Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen, die aufgrund einer ambulanten Untersuchung im häuslichen Umfeld des Klägers zu 1) am 12.06.2015 beruht, zwar ein im wesentlichen entsprechendes Defizitbild zeigte, wobei keine Defizite hinsichtlich der örtlichen, situativen und autopersonellen Orientierung festgestellt werden konnten, sind angesichts des grundsätzlich progredienten Verlaufs von Demenzerkrankungen Zweifel an der Beurteilung durch Dr. L.-K. begründet. Zu erwarten wäre andernfalls gewesen, dass sich das Zustandsbild des Klägers im Verlauf von 18 Monaten nicht verbessert, sondern eher verschlechtert.

ff) Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 28.7.2015 insoweit ausgeführt, zum Zeitpunkt seiner Untersuchung des Klägers seien keine Hinweise auf eine mittelschwere oder gar schwere Demenz festzustellen gewesen. Hierzu führte er aus, dass aus seiner Sicht für die Annahme einer Geschäftsunfähigkeit das Ausmaß des im Rahmen der Demenz eingetretenen Verlustes des Umweltbezuges und der mit fortschreitender Demenz eingeschränkten Fähigkeit, auf frühere individuelle Erfahrungen und Werthaltungen zurückzugreifen mit der Folge einer verstärkten Beeinflussbarkeit durch Dritte maßgeblich seien. Beim Kläger zu 1) würden zwar Hinweise auf das Vorliegen von Beeinträchtigungen der zeitlichen Orientierung, der gedanklichen Flexibilität, des Kurz-, Mittel- und in geringerem Maße des Langzeitgedächtnisses sowie eine verstärkte Auslenkbarkeit der Affektivität vorliegen. Der Kläger zu 1) sei aber durchaus noch in der Lage, ein von individuellen Wertvorstellungen und auch kritischem Realitätsbezug geprägtes Entscheidungsverhalten gerade im Hinblick auf die Hofübergabe an den Tag zu legen.

Maßgeblich hierfür war aus Sicht des Sachverständigen das Gesprächsverhalten des Klägers zu 1), der für seine Thesen nachvollziehbare Begründungen anzugeben wusste und auch plausibel seine Kritik am Verhalten des Beklagten nachvollziehbar zu begründen vermochte. Da ein starkes Schwanken des Zustandsbildes im Krankheitsverlauf bei einer hier anzunehmenden Demenz vom Alzheimertyp auszuschließen sei, rechtfertige dies auch einen Rückschluss darauf, dass die Demenz für sich genommen zum Zeitpunkt des Notarvertrages die Annahme von Geschäftsunfähigkeit gerade nicht begründen könne.

gg) Der Sachverständige befasste sich dann mit der Frage, inwieweit die Beeinträchtigungen durch die Demenz im Zusammenspiel mit der depressiven Verstimmung und dem Alkoholmissbrauch die Annahme von Geschäftsunfähigkeit rechtfertigen können. Dabei ging er – in Übereinstimmung mit den Angaben der vom Erstgericht einvernommenen Zeugen – von einem über dem sozial üblichen Niveau liegenden Alkoholkonsum seitens des Klägers zu 1) im fraglichen Zeitraum aus. Unter Verweis auf die Angaben des Notars, der weder eine Alkoholisierung des Klägers zu 1) festgestellt hatte noch Symptome berichtete, die auf eine vegetative Alkoholentzugssymptomatik hinweisen würden, vertrat er die Auffassung, dass dieser Umstand für die Frage der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abgabe der streitgegenständlichen Willenserklärung keine Rolle spielte. Die depressive Verstimmung, an der der Kläger zu 1) – wie insbesondere auch vom als Zeugen einvernommenen Hausarzt bestätigt wurde – litt, würde nur dann Auswirkungen auf seine Geschäftsfähigkeit entfalten, wenn von einer depressiven Apathie oder Gleichgültigkeit auszugehen wäre. Ausweislich der Beweisaufnahme – namentlich wiederum der Aussage des beurkundenden Notars – war der Kläger zu 1) aber nicht apathisch, sondern sah beim Notar Diskussionsbedarf.

hh) Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige in seiner schriftlichen Stellungnahme den Begriff „Testierfähigkeit“ verwendete, spielt aus Sicht des Senats ebenfalls keine Rolle. Zum einen liegt ersichtlich ein bloßes Diktatversehen vor. Zum andern kommt es im Ergebnis auch nicht auf die Einschätzung des Sachverständigen an, welchen rechtlichen Kategorien seine Befundtatsachen zuzuordnen sind.

ii) Der Senat verkennt auch nicht, dass der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht folgendes ausgeführt hat: „Eine Demenz des Grades IV lässt es nicht mehr zu, dass sich der Patient über Überlegungen in allen Einzelheiten klar ist. Sie lässt Grundsatzentscheidungen wie z.B. das Bewusstsein, dass der Hof übergeben wird und an wen der Hof übergeben wird und wer Erbe sein soll, zu. Die Einzelvertragsregelungen hat der Kläger nicht ausschließbar nicht mehr verstanden. Mit großer Wahrscheinlichkeit wurden solche Dinge, die das allgemeine bäuerliche Erfahrungswissen überschreiten, nicht mehr verstanden.“ Das korrespondiert mit den Ausführungen in dem wissenschaftlichen Aufsatz von Schmoekel (NJW 2016, 433 ff. = Bl. 174 der Akte), der folgendes ausführt: „Man kann kaum leugnen, dass manche juristischen Konstruktionen besonders schwer verständlich sind. Ginge man hier konsequent vor, wären alle Menschen geschäftsunfähig, die sie nicht mehr verstehen; Geschäftsfähig wären nur noch ausgewählte Juristen. Einen Maßstab für die hinlängliche juristische Schwere von Rechtsgeschäften oder für die Fähigkeit „normaler“ Menschen wird es sicherlich kaum geben. Lösbar werden die Fälle dagegen, wenn man auf den Einzelfall abstellt und fragt, ob im konkreten Fall das Geschäft verstanden wird. Die Praxis kennt das Problem bisher aus den Fällen von Menschen begrenzter Intelligenz, die ihren Alltag noch selbst bestimmen können. Hier hat die Rechtsprechung immer wieder erlaubt, zwischen den Alltagsgeschäften, in denen die Geschäftsfähigkeit erhalten bleibt, und jenen besonderen Geschäften zu differenzieren, die nicht mehr alleine abgeschlossen werden können.“ Als Beispiele für diese Rechtsprechung benennt Schmoekel eine BGH-Entscheidung (NJW 1970, 1680 ff.) und eine Entscheidung des OLG Köln (NJW 1960, 1389). Zutreffend ist daran zwar, dass das OLG Köln (aaO.) unter Bezugnahme auf eine Reichsgerichtsentscheidung (RG, JW 38, 1590) die Rechtsfigur der partiellen Geschäftsfähigkeit postulierte. Der BGH hat in der benannten Entscheidung aber dezidiert zum Ausdruck gebracht, dass er die auf besonders schwierige Geschäfte beschränkte partielle Geschäftsunfähigkeit als Rechtsfigur unter Festhaltung älterer Rechtsprechung (BGH, NJW 1953, 1342) ablehnt. Partielle Geschäftsunfähigkeit wird danach nur für bestimmte gegenständlich abgegrenzte Kreise von Angelegenheiten angenommen, etwa beim Querulantenwahn für die Prozessführung (so BAG AP Nr. 1 zu § 104 BGB, BVerwG 30, 25), bei krankhafter Eifersucht für Eheangelegenheiten (BGHZ 18, 184) oder bei krankhafter Abhängigkeit von der Telefonsexpartnerin für Telefonate mit dieser (BGH, NJW-RR 2002, 1424). Der Senat lehnt in Übereinstimmung mit dem BGH die Annahme einer partiellen Geschäftsunfähigkeit für besonders schwierige Rechtsgeschäfte ab. Maßgeblich hierfür ist neben den vom BGH bezeichneten Abgrenzungsschwierigkeiten und der dadurch beeinträchtigten Verbindlichkeit von Willenserklärungen für den Senat der Umstand, dass die Konstellationen, in denen von der Rechtsprechung die Rechtsfigur der partiellen Geschäftsunfähigkeit postuliert wurden, mit den Mitteln des Betreuungsrechts, hier insbesondere des Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB bzw. einer sachgerechten Anwendung des § 138 BGB einer angemessenen Lösung zugeführt werden könnten.

Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass der Rekurs auf die Annahme einer partiellen Geschäftsunfähigkeit für den Übergabevertrag als besonders schwierigem Rechtsgeschäft nicht zielführend ist.

jj) Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch den Senat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ausgehend von den Angaben des Klägers zu 1) bei seiner Untersuchung nach seinem Eindruck dieser beim Notar wusste, was er wollte. Die Grundlage der Hofübergabe sei dem Kläger zu 1) klar gewesen. Er sei sich über die Vertragsgestaltung im Klaren gewesen. Der Kläger zu 1) habe insbesondere moniert, dass sich der Beklagte nicht an die Abmachungen halte. Er habe vor der Übergabe auch gewusst, dass es „so nicht weitergehen“ könne. Lediglich „das mit den Schulden“ habe der Kläger zu 1) nicht ohne weiteres realisiert. Der Sachverständige gab an, er gehe davon aus, dass der Kläger zu 1) durchaus verstanden hat, dass er sich durch den Übergabevertrag des Eigentums am Hof begibt und dafür Ansprüche, etwa auf Wart und Pflege, erwirbt. Die Verständnisschwierigkeiten würde er eher im Bereich der juristischen Fachausdrücke ansiedeln. Dass solche Verständnisschwierigkeiten für sich genommen die Annahme von positiv festzustellender Geschäftsunfähigkeit nicht stützen können, liegt auf der Hand, zumal ein Grund für den Beurkundungszwang durch einen Notar auch darin besteht, für weniger rechtskundige Personen eine sachkundige Beratung zu gewährleisten. Ausweislich der Bekundungen des Notars als Zeugen hat der Kläger zu 1) diese auch in Anspruch genommen.

In einer Gesamtschau dieser Umstände vermag der Senat die positive Feststellung dahingehend, dass der Kläger geschäftsunfähig war, nicht zu treffen.

kk) Der Senat sieht auch in den die Auswirkungen der Demenz verstärkenden Faktoren der Depression und des – seinerseits möglicherweise wiederum durch die Depression verstärkten – Alkoholabusus, die der Sachverständige als mögliche Ursachen für die Annahme einer so von ihm bezeichneten „Pseudodemenz“ diskutierte, keine Grundlage dafür, von einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 1) am 15.7.2013 als positiv feststehend ausgehen zu können. Dr. L.-K. hat bei seiner gutachterlichen Stellungnahme diese Umstände nicht gewürdigt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat erläutert, warum er diesen Faktoren hier keine maßgebliche Bedeutung zumisst. Die Depression hätte danach, um Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, zu einer apathischen Stimmungslage führen müssen, die aber – ausweislich der Aussage des Notars – im Beurkundungstermin gerade nicht festzustellen war. Der Alkoholabusus, der ersichtlich noch nicht zu einer unumkehrbaren Persönlichkeitsveränderung geführt hatte, besäße nur dann ausschlaggebende Relevanz, wenn von einer Alkoholisierung bzw. von Entzugserscheinungen im Beurkundungstermin ausgegangen werden könnte. Für beides bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

ll) Dass der Kläger zu 1) – wie übrigens die meisten Menschen – per se beeinflussbar war, begründet die Annahme einer sicher festzustellenden Geschäftsunfähigkeit auch vor dem Hintergrund der festgestellten Demenz nicht. Dass die Beeinflussbarkeit im Sinne einer Formbarkeit so weit fortgeschritten war, dass von einer eigenen autonomen Willensbildung des Klägers zu 1) nicht mehr ausgegangen werden könnte, hat der Sachverständige – insoweit im Widerspruch zur Einschätzung des sachverständigen Zeugen Dr. L.-K. – als nicht positiv feststellbar eingeschätzt. Auch der Senat sieht sich außer Stande, mehr als nur die Möglichkeit einer solchen rechtlich relevanten Beeinflussbarkeit festzustellen. Auch insoweit ist auf den Umstand, dass der Beurkundung beim Notar eine längere Diskussion vorausging, hinzuweisen. Letztlich will sich der Kläger zu 1) vom Vertrag auch nicht lösen, weil er die Übergabe nie gewollt habe, sondern weil er mit der sich daran anschließenden Entwicklung nicht einverstanden ist. Auch insoweit brachte der Kläger zu 1) seinen klaren und in sich nachvollziehbaren Willen zum Ausdruck. Das steht zur Annahme einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, seinen Willen in rechtlich erheblicher Weise autonom zu bilden, in Widerspruch, auch wenn dem Senat bewusst ist, dass möglich ist, dass der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt der Beurkundung – bedingt durch die Depression – in einem schlechteren Zustand war als zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich weil in gewissem Maße plausibel erscheint, dass die Rückkehr der Klägerin zu 2) aus dem Krankenhaus zu einer Zustandsverbesserung beim Kläger zu 1) beigetragen haben kann. Letzteres ist möglich und vielleicht sogar wahrscheinlich. Aber ein sicherer Nachweis dafür, dass es so war, ist den Klägern damit noch nicht gelungen.

3) Zweckverfehlung?

Soweit mit den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 30.09.2016 und 07.10.2016 geltend gemacht wird, der zwischenzeitlich vom Beklagten abgeschlossene Veräußerungsvertrag für die streitgegenständlichen Liegenschaften belege, dass der Übergabevertrag seinen Zweck verfehlt habe, weist der Senat darauf hin, dass der hier allein streitgegenständliche Grundbuchberichtigungsantrag durch dieses Vorbringen ohnehin nicht gerechtfertigt werden könnte. Soweit das Vorbringen dazu dienen soll, den Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Übergabevertrag darzutun, erschiene das Vorbringen ohnehin vor dem Hintergrund der Bestimmung in Art. 21 Abs. 1 BayAGBGB, dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung der Weiterveräußerung im Übergabevertrag und der dinglichen Absicherung der Reallast gemäß Punkt VII 2. des Übergabevertrages (K 4) nicht ausreichend, um einen Rückübertragungsanspruch begründen zu können.

II. Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

III. Vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Revisionszulassung

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor.

V. Streitwert

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO bestimmt. Dem Senat lag hierfür das in einem Zwangsversteigerungsverfahren erstellte Sachverständigengutachten vor, das einen Wert von 2.408.000 € für die Grundstücke in unbelastetem Zustand ermittelte. Insoweit geht der Senat für die Streitwertfestsetzung von 2.400.000 € aus. Die auf den Liegenschaften lastenden Grundschulden addieren sich auf 247.869,96 €. Insoweit legt der Senat 250.000 € zugrunde. Die auf dem Grundstück lastende Reallast zugunsten der Kläger schmälert den Wert des Grundstücks zusätzlich, wobei der Senat den Ansatz des Klägervertreters, hier ausgehend von einem monatlichen Mietwert des Wohnrechts in Höhe von 500,00 € und monatlich 300,00 € für die sonstigen Verpflichtungen gemäß § 9 ZPO den 3,5-fachen Jahreswert zugrunde zu legen, woraus er 33.600 € errechnet, für unzutreffend hält. Für den Verkehrswert des Grundstücks stellt das dingliche Wohnrecht nebst den übrigen Verpflichtungen einen weitaus gewichtigeren Wertfaktor dar. Ein Abzug von 150.000 € erscheint dem Senat insoweit angezeigt. Der Streitwertbeschluss des Landgerichts war entsprechend gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zu korrigieren.

 

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