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Vertrag über Erbbaurechts-Verlängerung bei teilweiser Kostenbefreiung

Ein gemeinnütziger Verein in Deutschland streitet sich mit der Stadt M. über die Gebühren für die Verlängerung eines Erbbaurechtsvertrags. Der Verein pocht auf seine Gemeinnützigkeit, um die Kosten zu reduzieren, während die Stadt auf eine gerechte Verteilung der Gebühren besteht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste nun entscheiden, wer letztendlich für die Kosten aufkommen muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 24.04.2024
  • Aktenzeichen: 19 W 14/24 (Wx)
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Rahmen einer Kostenberechnung zu einem Erbbaurechtsvertrag
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Erbbaurecht

Beteiligte Parteien:

  • Stadt M.: Diese Partei ist gebührenbefreit und hatte in einem Nachtrag zu einem Erbbaurechtsvertrag Änderungen beantragt. Ihre Gebührenbefreiung resultiert aus ihrer Stellung als Eigentümerin.
  • Beteiligter 1: Ein gemeinnütziger Verein, der für die anfallenden Gebühren des Erbbaurechtsvertrages haftet. Er argumentierte, dass er aufgrund seiner Gemeinnützigkeit von Gebühren befreit sein sollte, was nicht belegt wurde.
  • Beteiligter 2: Vertreter der Staatskasse, der um eine klare Festlegung der Gebührenhöhe für den Beteiligten 1 bemüht ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Stadt M. und ein gemeinnütziger Verein schlossen einen Nachtrag zu einem Erbbaurechtsvertrag. Hierbei wurden verschiedene Vertragsänderungen vorgenommen, die eine Grundbucheintragung erforderten. Es entstand Streit darüber, wer für die dabei anfallenden Gebühren haftet.
  • Kern des Rechtsstreits: Klärung der Kostentragungspflicht bei Änderungen eines Erbbaurechts, insbesondere ob ein Vertrag als Tauschgeschäft zu betrachten ist und welche Gebühren bei einem bestehenden Erbbaurecht fällig werden, wenn Parteien als Gesamtschuldner haften und eine Partei gebührenbefreit ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde des Beteiligten 2 hatte Erfolg. Es wurde entschieden, dass der Beteiligte 1 als nicht gebührenbefreiter Vertragspartner die Hälfte der Gebühren für die Grundbuchänderungen zu tragen hat.
  • Begründung: Die Urkundsbeteiligten haften als Gesamtschuldner für Gebühren. Da der Beteiligte 1 keine Gebührenbefreiung nachweisen konnte, sind die Gebühren entsprechend halbiert zu verteilen. Es wurde auch festgestellt, dass keine gesetzliche Kostentragungsregelung für die Inhaltsänderung des Erbbaurechts besteht.
  • Folgen: Der Beteiligte 1 muss eine höhere Gebühr als ursprünglich angenommen tragen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei fehlender gesetzlicher Regelung eine hälftige Gebührenverteilung zulässig ist, wenn eine Partei von der Gebühr befreit ist. Die Möglichkeit weiterer Rechtsmittel wurde nicht zugelassen.

Erbbaurechtsvertrag: Urteile zur Verlängerung und Kostenbefreiung erläutert

Der Erbbaurechtsvertrag gilt als eine besondere Form des Immobilienrechts, die es ermöglicht, Grundstücke langfristig zu nutzen, ohne sie zu erwerben. Dieser Vertrag regelt die Nutzung eines Grundstücks gegen Zahlung eines Erbbauzinses und kann in bestimmten Fällen verlängert werden. Eine Erbbaurechtsverlängerung kann für die Eigentümer einer Immobilie von Bedeutung sein, insbesondere wenn eine teilweise Kostenbefreiung für den Erbbauzins vereinbart wird.

Das Thema der Erbbaurechtsregelung ist oft komplex, da es verschiedene Rechte und Pflichten sowohl für den Erbbaurechtsgeber als auch für den Erbbaurechtsnehmer birgt. In den nächsten Absätzen wird ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt, das wichtige Aspekte der Vertragsgestaltung zur Erbbaurechtsverlängerung und die damit verbundenen rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Gebührenpflichten bei gemeinnützigen Vereinen und Erbbaurechtsverträgen

Vertreter von Verein und Stadt diskutieren Vertragsverlängerung am Konferenztisch
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Grundbuchamt in Deutschland hatte sich mit der Verteilung der Gebühren für die Verlängerung und Änderung eines Erbbaurechtsvertrags zu befassen. Beteiligt waren die Stadt M. und ein Verein, die einen zweiten Nachtrag zu einem bestehenden Erbbaurechtsvertrag geschlossen hatten. Der Vertrag beinhaltete eine 30-jährige Verlängerung des Erbbaurechts, eine Erhöhung des Erbbauzinses mit Wertsicherungsklausel sowie die Einräumung eines Vorkaufsrechts für den Grundstückseigentümer.

Streit um die Höhe der Gebühren

Nach der Eintragung im Grundbuch setzte das Amt zunächst Kosten in Höhe von 2.284,50 Euro zu Lasten des Vereins fest. Der Verein legte mit Verweis auf seine Gemeinnützigkeit Erinnerung ein. In der Folge reduzierte das Grundbuchamt die Gebühren auf 565 Euro. Diese Entscheidung stützte sich auf die Annahme, dass ein Tauschvertrag vorliege und die Stadt als gebührenbefreite Eigentümerin bestimmte Kosten allein zu tragen hätte.

Gerichtliche Klärung der Gebührenpflicht

Die Vertretung der Staatskasse legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und forderte eine Festsetzung der Gebühren auf 805 Euro. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Beschwerde statt. In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass die Urkundsbeteiligten für die Gebühren als Gesamtschuldner haften. Bei der Gebührenbefreiung eines Gesamtschuldners müsse der nicht befreite Beteiligte die Hälfte der Gebühren tragen.

Rechtliche Einordnung des Erbbaurechtsvertrags

Das Gericht betonte, dass ein Erbbaurechtsvertrag nicht als Tauschvertrag zu bewerten sei. Der Schwerpunkt liege vielmehr darin, dass der Erbbauberechtigte gegen ein monetäres Entgelt das Recht zur langfristigen Grundstücksnutzung erhalte. Da keine spezielle gesetzliche Regelung zur Kostentragung existiere, müsse der nicht gebührenbefreite Beteiligte die Hälfte der Gebühren übernehmen. Dies gelte auch für die Kosten der Eintragung des Vorkaufsrechts, der Löschungsgebühr und der Erteilung einer unbeglaubigten Datei.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein Erbbaurechtsvertrag ist kein Tauschgeschäft, sondern eine Vereinbarung über die entgeltliche Nutzung eines Grundstücks. Bei Gebühren für Grundbucheintragungen im Zusammenhang mit Erbbaurechten haften beide Vertragspartner als Gesamtschuldner. Ist einer der Partner (wie etwa eine Kommune) von Gebühren befreit, muss der andere Partner die Hälfte der Gesamtgebühren tragen – auch wenn im Vertrag eine andere Kostenverteilung vereinbart wurde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Erbbauberechtigter einen Vertrag mit einer gebührenbefreiten Kommune abschließen, müssen Sie die Hälfte aller anfallenden Grundbuchgebühren übernehmen – selbst wenn die Kommune im Vertrag die Kosten trägt. Die Gebührenbefreiung als gemeinnütziger Verein müssen Sie durch eine entsprechende Bescheinigung nachweisen, ein bloßer Hinweis auf die Gemeinnützigkeit reicht nicht aus. Für die Gebührenberechnung ist es unerheblich, ob es sich um eine Neueintragung oder Verlängerung des Erbbaurechts handelt.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie werden die Gebühren bei der Verlängerung eines Erbbaurechtsvertrags zwischen mehreren Parteien aufgeteilt?

Bei der Verlängerung eines Erbbaurechtsvertrags fallen verschiedene Gebühren an, die nach einem festgelegten System zwischen den Parteien aufgeteilt werden.

Notarkosten und Grundbuchgebühren

Die Notarkosten für die Verlängerung eines Erbbaurechts richten sich nach dem Geschäftswert. Dieser berechnet sich aus dem kapitalisierten Erbbauzins für die Verlängerungszeit. Wenn Sie beispielsweise einen jährlichen Erbbauzins von 3.992 Euro vereinbaren, wird dieser Betrag mit einem gesetzlich festgelegten Faktor multipliziert.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich ebenfalls am kapitalisierten Erbbauzins für die Verlängerungszeit. Bei einer Laufzeit von mehr als 52 Jahren wird der 18,6-fache Jahreswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Wenn Sie einen Jahreserbbauzins von 2.000 Euro vereinbaren, ergibt sich bei einem Steuersatz von 3,5% eine Steuerbelastung von 1.260 Euro.

Laufende Gebühren und Lasten

Die laufenden Gebühren wie Grundsteuer, Erschließungskosten und kommunale Abgaben trägt in der Regel der Erbbauberechtigte. Diese Regelung gilt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde. Bei mehreren Erbbauberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

Besondere Kostenverteilung

Der Erbbauberechtigte übernimmt üblicherweise:

  • Grundsteuer und Gemeindegebühren
  • Erschließungs- und Anschlussgebühren
  • Versicherungskosten für die Immobilie

Die Notarkosten für die Verlängerung werden nach dem Oberlandesgericht Karlsruhe differenziert berechnet, wobei verschiedene Vertragsbestandteile getrennt bewertet werden:

  • Die Verlängerung des Erbbaurechts selbst
  • Änderungen des Erbbauzinses
  • Eintragung neuer Rechte wie Vorkaufsrechte

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Welche Gebührenbefreiungen gelten für gemeinnützige Vereine bei Erbbaurechtsverträgen?

Im Gegensatz zu anderen steuerlichen Bereichen existieren bei Erbbaurechtsverträgen keine automatischen Gebührenbefreiungen für gemeinnützige Vereine. Dies betrifft insbesondere die Grunderwerbsteuer, für die das Grunderwerbsteuergesetz keine spezifischen Befreiungsvorschriften für gemeinnützige Organisationen vorsieht.

Grundlegende Kostenaspekte

Bei Erbbaurechtsverträgen fallen für Vereine grundsätzlich folgende Kosten an:

  • Grunderwerbsteuer auf den Kapitalwert des Erbbaurechts
  • Notarkosten für die Beurkundung
  • Gegebenenfalls Maklerkosten

Kosteneinsparungsmöglichkeiten

Trotz fehlender direkter Befreiungen bietet das Erbbaurecht einige finanzielle Vorteile. Die Bestellung eines Erbbaurechts verursacht geringere Beurkundungskosten als ein vollständiger Grundstückskauf. Der Verein muss keinen Kaufpreis für das Grundstück aufbringen, wodurch sich die Investitionskosten in der Anfangsphase deutlich reduzieren.

Laufende Kosten und Verpflichtungen

Die laufenden Kosten für das Grundstück trägt üblicherweise der Erbbaurechtsnehmer, also der Verein. Der zu zahlende Erbbauzins wird im Erbbaurechtsvertrag festgelegt und kann durch Wertsicherungsklauseln an wirtschaftliche Entwicklungen angepasst werden. Abweichende Regelungen sind zwar möglich, stellen aber die Ausnahme dar.

Finanzierungsaspekte

Ein besonderer Vorteil für Vereine liegt in der Finanzierungsmöglichkeit: Das Erbbaurecht kann mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet werden und damit als Sicherheit für die Finanzierung dienen. Dies ermöglicht eine flexiblere Gestaltung der Finanzierung von Bauvorhaben.


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Welche Kosten entstehen bei der Eintragung von Zusatzvereinbarungen wie Vorkaufsrechten im Erbbaurecht?

Bei der Eintragung von Zusatzvereinbarungen wie Vorkaufsrechten im Erbbaurecht fallen verschiedene Kosten an, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten.

Grundlage der Kostenberechnung

Der Geschäftswert bildet die Basis für die Kostenberechnung. Für ein Vorkaufsrecht am Erbbaurecht beträgt dieser gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts selbst. Der Wert des Erbbaurechts wiederum richtet sich nach § 49 Abs. 2 GNotKG und beträgt in der Regel 80% des Grundstückswerts.

Notarkosten

Für die notarielle Beurkundung der Zusatzvereinbarung fallen Gebühren an. Wenn Sie beispielsweise ein Vorkaufsrecht in einen bestehenden Erbbaurechtsvertrag aufnehmen lassen, berechnet der Notar eine Beurkundungsgebühr nach § 36 GNotKG. Diese richtet sich nach dem ermittelten Geschäftswert.

Grundbucheintragungskosten

Für die Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch wird eine separate Gebühr fällig. Diese Eintragungsgebühr berechnet sich ebenfalls nach dem Geschäftswert und richtet sich nach der Kostenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Beispielrechnung

Nehmen wir an, der Bodenwert eines Grundstücks beträgt 500.000 €. Der Wert des Erbbaurechts wäre dann 400.000 € (80% von 500.000 €). Für das Vorkaufsrecht am Erbbaurecht ergibt sich ein Geschäftswert von 200.000 € (50% von 400.000 €).

Auf dieser Basis würden sich folgende Kosten ergeben:

  • Notargebühr für die Beurkundung: ca. 535 € (zzgl. MwSt.)
  • Grundbucheintragungsgebühr: ca. 264 €

Zusätzliche Kostenaspekte

Beachten Sie, dass weitere Kosten entstehen können, wenn neben dem Vorkaufsrecht noch andere Zusatzvereinbarungen getroffen werden. Jede Vereinbarung, die eine Änderung des Erbbaurechtsvertrags darstellt, kann den Geschäftswert und damit die Kosten erhöhen.

Wenn Sie als Erbbauberechtigter oder Grundstückseigentümer eine Zusatzvereinbarung wie ein Vorkaufsrecht in Betracht ziehen, sollten Sie die damit verbundenen Kosten in Ihre Entscheidung einbeziehen. Es empfiehlt sich, vor Abschluss einer solchen Vereinbarung eine detaillierte Kostenaufstellung vom Notar anzufordern, um böse Überraschungen zu vermeiden.


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Wann liegt bei einem Erbbaurechtsvertrag ein gebührenpflichtiger Tauschvertrag vor?

Bei einem Erbbaurechtsvertrag liegt ein gebührenpflichtiger Tauschvertrag vor, wenn zwei Parteien gegenseitig Erbbaurechte oder ein Erbbaurecht gegen ein Grundstück tauschen. Dies ist eine besondere Konstellation, die sich von der üblichen Bestellung eines Erbbaurechts unterscheidet.

Kriterien für einen Tauschvertrag im Erbbaurecht

Ein Tauschvertrag im Kontext des Erbbaurechts ist gegeben, wenn:

  • Gegenseitigkeit der Leistungen: Beide Parteien übertragen einander Rechte von vergleichbarem Wert. Dies können zwei Erbbaurechte sein oder ein Erbbaurecht gegen ein Grundstück.
  • Wertäquivalenz: Die getauschten Rechte sollten annähernd gleichwertig sein. Ist dies nicht der Fall, kann eine zusätzliche Ausgleichszahlung vereinbart werden.
  • Eigentumsübergang: Bei beiden Vertragsparteien findet ein Übergang von Eigentum oder eigentumsähnlichen Rechten statt.

Gebührenrechtliche Konsequenzen

Wenn Sie einen Tauschvertrag im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrags abschließen, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die Gebühren:

  • Doppelte Gebührenberechnung: Im Gegensatz zur einfachen Bestellung eines Erbbaurechts wird bei einem Tausch für beide Seiten des Geschäfts eine Gebühr fällig. Der Geschäftswert und damit die Gebühr verdoppeln sich also.
  • Wertermittlung: Für die Gebührenberechnung wird der Wert beider getauschten Rechte herangezogen. Dabei gilt der höhere Wert als Bemessungsgrundlage für beide Seiten des Tauschs.
  • Grunderwerbsteuer: Beachten Sie, dass bei einem Tausch von Erbbaurechten oder einem Erbbaurecht gegen ein Grundstück in der Regel auch zweifach Grunderwerbsteuer anfällt.

Praktische Bedeutung

In der Praxis kommt ein Tausch von Erbbaurechten eher selten vor. Häufiger ist der Fall, dass ein bestehendes Erbbaurecht gegen das Eigentum am Grundstück getauscht wird. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn der Erbbauberechtigte das Grundstück erwerben möchte oder der Grundstückseigentümer das Erbbaurecht ablösen will.

Wenn Sie einen Erbbaurechtsvertrag abschließen oder ändern möchten, prüfen Sie genau, ob die Vereinbarung die Merkmale eines Tauschvertrags erfüllt. Die korrekte Einordnung ist entscheidend für die Höhe der anfallenden Gebühren und kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen fehlerhafte Gebührenfestsetzungen zur Verfügung?

Rechtsmittel im Verwaltungsgerichtsverfahren

Wenn Sie mit einer Gebührenfestsetzung nicht einverstanden sind, können Sie gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung zunächst nichts unternehmen, da diese unanfechtbar ist. Die endgültige Wertfestsetzung erfolgt erst später, wenn über den gesamten Streitgegenstand entschieden wird. Gegen den Beschluss über den endgültigen Streitwert steht Ihnen die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht zur Verfügung.

Sofortige Beschwerde als Hauptrechtsmittel

Die sofortige Beschwerde ist das wichtigste Rechtsmittel gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Sie ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde müssen Sie bestimmte Zuständigkeiten beachten:

  • Bei Beschlüssen des Amtsgerichts entscheidet das Landgericht
  • Bei Beschlüssen des Landgerichts ist das Oberlandesgericht zuständig

Besonderheiten bei der Gebührenfestsetzung

Die Gebührenfestsetzung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und soll zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wichtig für Ihre Rechte: Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, dürfen nicht erhoben werden.

Fristen und Verfahrensablauf

Die Festsetzungsfrist für Gebühren beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Frist läuft nicht ab, solange über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung noch nicht unanfechtbar entschieden wurde.

Wenn Sie eine fehlerhafte Gebührenfestsetzung vermuten, sollten Sie die Berechnung sorgfältig prüfen. Ein häufiger Fehler liegt in der Bestimmung des Gegenstandswerts. So kann beispielsweise bei der Berechnung von Gebühren die falsche Multiplikation von Einzelpositionen zu einem überhöhten Gesamtwert führen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Erbbaurecht

Ein dingliches Recht, das es ermöglicht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen. Es wird im Grundbuch eingetragen und ist zeitlich befristet, meist auf 50-99 Jahre. Der Erbbauberechtigte zahlt dafür einen regelmäßigen Erbbauzins an den Grundstückseigentümer. Geregelt im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG). Beispiel: Ein Verein möchte auf städtischem Grund ein Vereinsheim bauen, kauft aber das Grundstück nicht, sondern erhält ein Erbbaurecht für 99 Jahre.


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Erbbauzins

Die regelmäßige Zahlung (meist jährlich), die der Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer für die Nutzung des Grundstücks entrichtet. Die Höhe wird im Erbbaurechtsvertrag festgelegt und kann durch Wertsicherungsklauseln an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden (§ 9a ErbbauRG). Beispiel: Ein Verein zahlt für das Erbbaurecht jährlich 1.000 Euro Erbbauzins an die Stadt.


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Wertsicherungsklausel

Eine vertragliche Vereinbarung, die eine automatische Anpassung des Erbbauzinses an wirtschaftliche Veränderungen (meist Inflation) ermöglicht. Sie soll den realen Wert der Zahlung über lange Zeiträume sichern. Geregelt in § 9a ErbbauRG und § 557b BGB. Beispiel: Der Erbbauzins steigt jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes.


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Vorkaufsrecht

Ein Recht, das dem Berechtigten ermöglicht, eine Sache vorrangig zu erwerben, wenn der Eigentümer sie verkaufen will. Der Vorkaufsberechtigte kann in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag zu den dort vereinbarten Konditionen eintreten (§§ 463 ff. BGB). Beispiel: Will der Erbbauberechtigte sein Erbbaurecht verkaufen, kann der Grundstückseigentümer es zum angebotenen Preis selbst erwerben.


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Gesamtschuldner

Mehrere Personen, die gemeinsam für eine Schuld haften. Der Gläubiger kann die gesamte Leistung von jedem Schuldner verlangen, aber nur einmal fordern (§ 421 BGB). Im Innenverhältnis können die Schuldner einen Ausgleich untereinander vornehmen. Beispiel: Bei Gebühren für die Grundbucheintragung haften beide Vertragsparteien als Gesamtschuldner.


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Grundbuchamt

Die Behörde, die das Grundbuch führt und für alle Eintragungen und Änderungen von Rechten an Grundstücken zuständig ist. Es ist Teil des Amtsgerichts und prüft alle Anträge auf rechtliche Zulässigkeit (§§ 1 ff. GBO). Beispiel: Für die Eintragung eines Erbbaurechts muss beim Grundbuchamt ein notariell beurkundeter Antrag gestellt werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 53 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die Gebühren, die für verschiedene notarielle und grundbuchrechtliche Dienstleistungen erhoben werden. Insbesondere wird hier festgelegt, wie die Gebührenhöhe bei Änderungen von Erbbaurechten und anderen Belastungen ermittelt wird. Im vorliegenden Fall betrifft dies die Berechnung der Gebühren für die Veränderung der Belastung eines Erbbaurechts, die auf Grundlage des Geschäftswertes erfolgt.
  • § 2 Abs. 5 GNotKG: Dieser Paragraph sieht vor, dass bei gebührenbefreiten Gesamtschuldnern die Gebühren nicht erhoben werden, wenn der gebührenbefreite Beteiligte die Gebühr alleine tragen müsste. Dies ist entscheidend, weil die Entscheidung des Gerichts auf der Annahme beruht, dass ein Teil der beteiligten Gesamtschuldner aufgrund von Gebührenbefreiungen keine Gebühren zahlen muss.
  • GNotKG-KV Nr. 14130: Diese Kostennummer bezieht sich auf die Gebühren für die Veränderung einer Belastung, insbesondere bei einer Inhaltsänderung des Erbbaurechts. Die Anwendung dieser Gebührennummer im vorliegenden Fall ist wichtig, da sie die Grundlage für die finanzielle Belastung der Beteiligten und die genaue Berechnung der zu zahlenden Gebühren darstellt.
  • § 3 Abs. 2 GNotKG: Dieser Paragraph beschreibt die Festgebühren für Löschungen im Grundbuch. Im Kontext des Falls ist dies relevant, da eine Löschungsgebühr für die Vormerkung für Erbbauzinseintragungen erforderlich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der Kosten, die den beteiligten Parteien auferlegt werden.
  • Urteil des OLG Celle vom 28.10.1964, 8 Wx 10/64: Dieses Urteil legt fest, dass im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrags von einem Tauschvertrag ausgegangen werden kann, wenn der Schwerpunkt auf der Übertragung von Nutzungrechten gegen Zahlung eines Entgelts liegt. Dies ist im vorliegenden Fall essenziell, da die Interpretationen des Gerichts über die Vertragstypen Einfluss auf die Gebührenregelung und die Verteilung dieser Gebühren zwischen den Parteien haben.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 14/24 (Wx) – Beschluss vom 24.04.2024


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