LG Duisburg – Az.: 2 O 251/10 – Urteil vom 18.04.2011
Die Beklagten werden verurteilt, der Auszahlung eines Betrages von 93.169,15 EUR zugunsten des Klägers in dem Teilungsversteigerungsverfahren Amtsgericht Duisburg – 96 K 87/07 – zuzustimmen, Zug um Zug gegen Zustimmung zur Löschung der in Abt. II Nr. 6 des Grundbuch von D zugunsten des Klägers eingetragenen Rückauflassungsvormerkung und der in Abt. III Nr. 18 zugunsten der E W-bank eingetragenen Grundschuld.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien waren gemeinsam mit der am Rechtsstreit nicht beteiligten Frau J X Miteigentümer zu je 1/3 des im Grundbuch von D eingetragenen Grundstücks.
Der 1/3-Anteil der Beklagten wurde von diesen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehalten.
Das Grundstück wurde versteigert. Die Beklagten erhielten es aufgrund eines Bargebots von 375.000,- EUR zugeschlagen. Der Übererlös betrug 369.507,47 EUR.
Die Beklagten verweigern zur Zeit – mit Ausnahme eines Betrages von 30.000,- EUR, den sie zur Auszahlung freigegeben haben – die Zustimmung zu Auszahlung eines Drittels des Erlöses an den Kläger. Sie berufen sich auf das Bestehen von Zurückbehaltungsrechten.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Unter dem 15.12.1981 hatte der Kläger mit seiner Ehefrau F L, die ebenso wie er zur damaligen Zeit einen Anteil an dem o. g. Grundstück von 1/6 hielt, einen notariellen Vertrag geschlossen, nach dem er seinen Miteigentumsanteil auf seine Frau übertrug. Diese war sodann Eigentümerin eines 1/3-Anteils. Des Weiteren vereinbarten der Kläger und seine Ehefrau in dem Vertrag, dass für bestimmte Fälle, u. a. den Tod der Ehefrau, eine Rückübertragung erfolge. Zur Sicherung eines etwaigen Auflassungsanspruches bewilligten und beantragten der Kläger und seine Frau die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Veräußerer, also den Kläger, zu Lasten des 1/3-Anteils der Erwerberin, also der Ehefrau, in Bezug auf einen 1/6 Miteigentumsanteil.
In das Grundbuch zum o. g. Grundstück wurde sodann in Abt. II Nr. 6 eine entsprechende Rückauflassungsvormerkung für den Kläger eingetragen.
Die Ehefrau des Klägers verstarb und wurde von dem Kläger beerbt, der nunmehr Eigentümer eines 1/3-Anteils des Grundstückes wurde.
Die Rückauflassungsvormerkung ist weiterhin eingetragen. Die Beklagten verlangen deren Löschung.
Des Weiteren lastet auf dem Grundstück eine Grundschuld der W-bank, die nicht mehr valutiert. Das Darlehen wurde durch die frühere Miteigentümergemeinschaft zurückgeführt.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung eines Betrages von 123.169,15 EUR zugunsten des Klägers in dem Teilungsversteigerungsverfahren Amtsgericht Duisburg – 96 K 87/07 – zuzustimmen.
Am 10.02.2011 hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 30.000,- EUR für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei durch die Rückführung des Darlehens eine Eigentümergrundschuld entstanden. Andererseits ist er der Ansicht, die frühere Miteigentümergemeinschaft könne die Übertragung der Grundschuld verlangen.
Der Kläger beantragt nun, die Beklagten zu verurteilen, der Auszahlung eines Betrages von 93.169,15 EUR zugunsten des Klägers in dem Teilungsversteigerungsverfahren Amtsgericht Duisburg – 96 K 87/07 – zuzustimmen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, ihnen stehe im Hinblick auf eine Löschung der Rückauflassungsvormerkung und der Grundschuld ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung weiterer 93.169,15 EUR aus § 22 Abs. 3 Nr. 2 HintG NRW. Der dort geregelte Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des dem Kläger zustehenden Teil-Erlöses besteht gegen die übrigen Gemeinschafter (vgl. Stöber, ZVG, 18. A., § 180, 18.4).
Der Anspruch besteht aber nur Zug um Zug gegen Zustimmung zur Löschung der Vormerkung und der Grundschuld, da den Beklagten insoweit ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zusteht.
Die Beklagten haben zunächst einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung aus § 894 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Inhalt des Grundbuches in Ansehung eines Rechts an einem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang steht, derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig im Grundbuch eingetragen ist oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuches von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Das Grundbuch ist unrichtig. Die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung zugunsten des Klägers steht mit der wirklichen Rechtslage nicht (mehr) in Einklang.
Der Kläger hat sich einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentumsanteils gegen seine Ehefrau durch die Vormerkung sichern lassen. Der zu sichernde Anspruch gegen die Ehefrau besteht aber nicht mehr, da der Kläger Erbe seiner Frau und wieder zu 1/3 Eigentümer des Grundstückes geworden ist. Damit haben sich die Forderung und die Schuld in der Person des Klägers vereinigt.
Der zu sichernde Anspruch ist somit bereits zu diesem Zeitpunkt durch Konfusion erloschen.
Die Vormerkung ist aber akzessorisch, also abhängig vom Bestand der zu sichernden Forderung (Palandt, Bassenge, BGB, 69. A., § 883, Rn. 29). Sie ist demnach mit dem Erlöschen des Rückübertragungsanspruches des Klägers gegen seine Ehefrau ebenfalls erloschen. Das Grundbuch ist, sofern es die Vormerkung weiterhin ausweist, falsch, weshalb die Beklagten Berichtigung, also Löschung der fehlerhaft eingetragenen Vormerkung verlangen können.
Des Weiteren haben die Beklagten auch einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld.
Insoweit ist davon auszugehen, dass die früheren Miteigentümer eine Eigentümergrundschuld erworben haben. Zwar hat der Kläger trotz Hinweises des Gerichts nicht mitgeteilt, ob auf die Forderung oder die Grundschuld geleistet worden ist. Es ist aber bei der Tilgung der gesamten noch ausstehenden Forderung – wie hier erfolgt – anzunehmen, dass die Zahlung zumindest auch auf die Grundschuld erbracht wurde (MüKo, Eickmann, 5. A., § 1191, Rn. 114). Denn in einem derartigen Fall müssen die Eigentümerinteressen denen des voll befriedigten Gläubigers vorgehen (MüKo, a. a. O., Rn. 116). Der Gläubiger, der das erhält, was ihm zusteht, hat kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass ihm das dingliche Recht weiter zusteht (MüKo, a. a. O., Rn. 114).
Nach alledem ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zunächst eine Rückübertagung der Grundschuld von der Bank auf die Parteien vorzunehmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn nicht auf die Grundschuld, sondern nur auf die Forderung gezahlt worden wäre (BGH, Urteil vom 20.10.2010, Az. XII ZR 11/08). Denn dann stünde die Grundschuld weiterhin der Bank zu und müsste erst zurückübertragen werden. Hier ist es aber so, dass, wie bereits dargestellt, auf die Grundschuld geleistet wurde und damit eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, der keine zu sichernde Forderung mehr zugrunde liegt.
Vor der Versteigerung des Grundstückes hatten die Beklagten gemäß § 749 BGB Abs. 1 BGB gegen den Kläger als Miteigentümer und Mitinhaber der Eigentümergrundschuld einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft und damit im Ergebnis auf Löschung der Eigentümergrundschuld. Nachdem die Beklagten das Grundstück ersteigert haben, ist der Kläger Inhaber einer – jedenfalls für ihn – fremden Grundschuld. Nur im Hinblick auf die Beklagten besteht noch eine Eigentümergrundschuld. Da der Grundschuld des Klägers jedoch keinerlei Sicherungsabrede zugrundeliegt, haben die Beklagten einen Anspruch auf Löschung oder Übertragung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: bis zum 09.02.2011 123.169,15 EUR, ab dem 10.02.2011 93.169,15 EUR.